Analyse und kritische Bewertung von Otfried Höffes Philosophie der Menschenrechte


Hausarbeit, 2013

15 Seiten, Note: 1,7

Susan Matz (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1.Einleitung ... 3

2. Rechte ... 4

3. Transzendentale Interessen ... 6

4. Transzendentaler Tausch ... 7

5. Menschenrechte ... 10

6. Kritik und Fazit ... 13

7. Literaturverzeichnis ... 15

1. Einleitung

Die Existenz der Menschenrechte ist weitgehend anerkannt, trotzdem bedarf es einer Legitimation. Eine bestimmte Zuordnung zu einer Kultur würde die universale Gültigkeit gefährden. Denn oft werden die Menschenrechte lediglich der abend-ländischen Kultur zugewiesen, was aber nicht Ziel der Universalität ist. „Wenn die Menschenrechte ihren Namen verdienen, dann erheben sie den größeren Anspruch, weder aufs Abendland noch auf dessen Neuzeit festgelegt zu sein.“[1] Zwar besteht ein Bezug zum Abendland hinsichtlich der Entstehungsbedingungen, jedoch sollen diese für die Legitimation außer Betracht gelassen werden. Allein weil der Mensch ein Mensch ist, soll er jene Rechte beanspruchen. Somit soll die Legitimation kulturungebunden erfolgen. In diesem Zusammenhang fordert Höffe: „[…] dann bedarf es statt einer einseitigen Belehrung der anderen eines interkulturellen Gesprächs.“. [2] Menschenrechte sind nicht mit Grundrechten gleichzusetzen. Letztere bezeichnen die grundsätzlichen Rechte, die ein Mensch als Mitglied eines Staats erhält. Menschenrechte hingegen sind vollkommen unabhängig von Staat und Kultur. Diese werden von den Menschen als Menschen gegenseitig gefordert und eingeräumt. Trotzdem besteht eine Verbindung zum Staat, denn dessen Aufgabe ist es, bei der Gewährleistung der Menschenrechte mitzuwirken. Höffe beschreibt die Menschenrechte als: „[…] universal gültige Bedingungen menschlichen Zusammenlebens […], natürliche, unveräußerliche und unverletzliche Rechte des Menschen als Menschen.“. [3] Eine wichtige Rolle spielen außerdem die Anfangsbedingungen, welche den Mensch ausmachen. Dies sind die angeborenen, transzendentalen Interessen als wesentliche Kennzeichen eines Menschen.

Die Durchsetzung dieser Interessen bringt gegenseitige Rechte und Pflichten mit sich. Dadurch entstehen Wechselseitigkeiten, die einen transzendentalen Tausch erforderlich machen.

2. Rechte

Rechte gelten im Allgemeinen für Wechselverhältnisse. Höffe differenziert: „Die auf menschliche Bedürftigkeit gerichtete Pflicht, anderen in ihrer Not zu helfen, ist eine bloße Tugendpflicht, nicht auch eine Rechtspflicht.“ [4] Recht hingegen besteht, wo Leib und Leben gefährdet ist oder bei Handelsgeschäften. Das Recht ist nach seinem sittlichen Begriff „[…] der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des andern nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.“. [5] Somit geht Recht immer von einem Willen aus. Dieser muss allerdings nicht zwingend positiv sein. Daher besteht eine mögliche Bedrohung und Konfliktpotential. Somit wird Recht notwendig und die unbegrenzte Willkürlichkeit muss durch den Staat eingeschränkt werden, um so die Freiheiten eines jeden Einzelnen zu gewährleisten. So wird die Freiheit zwar reduziert, aber auch geschützt. Dabei müssen Gesetze jedoch eine universal gültige Basis zum Grundsatz haben. Aufgrund dessen besteht eine Ähnlichkeit zum kategorischen Imperativ. So hat beispielsweise jeder so viel Handlungsfreiheit, insoweit es die Handlungsfreiheit aller anderen nicht einschränkt.

Ebenso wird auch der Staat in seiner Willkürlichkeit begrenzt: „Das Gerichtswesen ist auch so zu organisieren, daß die Gerichtsurteile eine hohe Chance für objektive Richtigkeit erhalten. Zu dieser institutionellen Gerechtigkeit gehören die Öffentlichkeit der Verfahren und die Begründungspflicht, […].“. [6] Diese Meinung teilt weitgehend auch Rainer Forst: „[…] das Recht auf Rechtfertigung, das Recht, als moralische Person geachtet zu werden, […], dass sie nicht auf eine Weise behandelt werden darf, für die ihr nicht angemessene Gründe geliefert werden können.“. [7] Das Gerichtswesen wird allerdings wiederum nur ermöglicht, wenn alle auf das Recht der Privatjustiz verzichten. [8]

Jedes Recht zieht Pflichten mit sich: „Von einem Anspruch kann man generell nur dort reden, wo ein anderer den Anspruch zu erfüllen hat. Wer Rechte legitimieren will, muß daher die entsprechenden Pflichten rechtfertigen.“. [9]

Bereits Kant differenzierte zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht. Letzteres legitimiert die Kriminalstrafe durch den Staat. Außerdem zeigt es das Völker - und Weltbürgerrecht auf. Auch Thomas Hobbes bekundete die Notwendigkeit von Recht. Kant warf die Frage auf, „[…] worauf die Autorität des Gesetzgebers, worauf sein `Recht` beruht, andere durch bloße Willkür auf gewisse Handlungen oder Unterlassungen zu verpflichten.“. [10] Höffe beantwortet dies mit der „[…] Lösung der steten Konfliktgefahr […].“. [11] Der Staat sorgt dafür, dass jedem dieselben Rechte gewährleistet werden. Insofern kann aber nur jedem so viel an Recht zustehen, sodass es die Rechte anderer nicht eingrenzt. Wenn man sich nicht nur auf die Einschränkungen durch das Recht konzentriert, sondern auch den Schutz und die Möglichkeiten sieht, kann man den Zweck nachvollziehen.

Für einen demokratischen Staat, gelten vier Grundsätze, die einzuhalten sind. Diese setzen sich zusammen aus: der Existenz von Recht, öffentlichen Gewalten, Demokratie und den Menschenrechten als Basis, der sich die öffentliche Gewalten unterordnen. [12] In der genannten Reihenfolge bauen die ersten drei Prinzipien aufeinander auf, wobei der vorherige Grundsatz immer Bedingung für den folgenden ist. Die öffentlichen Gewalten sollen mit der Rechtsordnung die Einhaltung der Menschenrechte gewährleisten. Dies ist nur möglich, wenn sie jene zur Basis nehmen und ihre Rechte daran orientieren.

Des Weiteren braucht Recht immer einen Adressaten. Wo jemand Recht bekommt, steht jemand anders in der Pflicht und dasselbe gilt umgekehrt. Recht ist immer an einen Empfänger gerichtet. Höffe schreibt beispielhaft: „ Das Lebensrecht meint nicht das Recht - an wen sollte es sich richten? - , sterben müsse man entweder gar nicht oder erst im hohen Alter, wenn man, wie es von Abraham heißt, ‚des Lebens satt‘ ist.“. [13]

Somit sind Rechte im Allgemeinen von den Menschenrechten zu differenzieren. Zwischen ihnen besteht zwar eine Verbindung, aber sie sind nicht miteinander gleichzusetzen.

3. Transzendentale Interessen

Höffe geht davon aus, dass es gewisse Grundinteressen gibt, die alle Menschen haben. Das sind die transzendentalen Interessen. Sie sind angeboren, unverzichtbar und unveräußerlich. Es sind „[…] Interessen, auf deren Anerkennung ein Anspruch besteht.“. [14]

Die meisten Menschenrechte können durch drei Kategorien dieser Interessen nachvollzogen werden, welche sind: Leib und Leben, Sprache und Vernunft sowie Soziales und Kooperation. Sie bezeichnen wesentliche Eigenschaften, die alle Menschen gemeinsam haben und stehen für die Anfangsbedingungen, welche den Mensch als Mensch ermöglichen. Ein Interesse bedingt das Nächste, sie bauen aufeinander auf in der oben genannten Reihenfolge. Die Menschenrechte sind notwendig, um die transzendentalen Interessen zu verwirklichen.

Ohne das Interesse an Leib und Leben kann man keine anderen Interessen verfolgen. Um einen Willen zu haben, ist es unumgänglich, Leib und Leben zu sichern. Daher ist dies von elementarer Bedeutung und das erste Interesse, auf dem die folgenden aufbauen.

Die Anfangsbedingungen der Sprach- und Denkfähigkeit sowie der sozialen Kooperationsfähigkeit bilden die Basis für die Handlungsfähigkeit, welche insbesondere bezüglich der Wechselseitigkeiten eine entscheidende Rolle spielt.

Erst wenn die wesentlichen Kennzeichen des Menschen als Leib- und Lebewesen, als Sprach- und Vernunftwesen sowie als Sozial- und Kooperationswesen gegeben sind, kann eine Kultur entstehen. Somit kann eine Kulturabhängigkeit der Interessen ausgeschlossen werden und die Universalität ist gewährleistet. [...]

[...]


[1] Höffe, Otfried (1996): Vernunft und Recht. Bausteine zu einem interkulturellen Rechtsdiskurs. Frankfurt am Main. S.57

[2] ebd. S.54

[3] Bubner, Rüdiger/Cramer, Konrad/Wiehl, Rainer (Hgg.) (1979): Recht und Moral. Göttingen. S.27

[4] ebd. S.25

[5] ebd. S.25

[6] Höffe, Otfried (2001): Gerechtigkeit als Tausch. Zur Begründung von Recht und Staat. S.2

[7] Forst, Rainer (2007): Das Recht auf Rechtfertigung. Elemente einer konstruktivistischen Theorie der Gerechtigkeit. Frankfurt am Main. S.300

[8] Höffe, Otfried (2001) S. 9

[9] Höffe, Otfried (1996) S.70

[10] Bubner, Rüdiger/Cramer, Konrad/Wiehl, Rainer (Hgg.) (1979) S.27

[11] ebd. S.27

[12] Höffe, Otfried (2001) S.10

[13] Höffe, Otfried (1996) S.70

[14] Höffe, Otfried (2009): Menschenrechte im interkulturellen Diskurs.

[Dies ist eine Leseprobe. Grafiken und Tabellen sind nicht enthalten.]

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Analyse und kritische Bewertung von Otfried Höffes Philosophie der Menschenrechte
Hochschule
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald  (Institut für Philosophie)
Note
1,7
Autor
Jahr
2013
Seiten
15
Katalognummer
V301165
ISBN (eBook)
9783956872495
ISBN (Buch)
9783668003675
Dateigröße
427 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Philosophie, Menschenrechte, Recht, Otfried Höffe, Praktische Philosophie, Philosophie der Menschenrechte
Arbeit zitieren
Susan Matz (Autor:in), 2013, Analyse und kritische Bewertung von Otfried Höffes Philosophie der Menschenrechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301165

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