Der Anspruchsübergang nach § 116 SGB X im Vergleich zum Anspruchsübergang nach § 6 EFZG und das Verhältnis der beiden Regelungen zueinander


Seminararbeit, 2004

24 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

2. Literaturverzeichnis

3. Einführung

4. Regelungsinhalt von § 116 SGB X und § 6 EFZG
4.1. Regelungsinhalt von § 116 SGB X
4.2. Regelungsinhalt von § 6 EFZG

5. Vergleich zwischen § 116 SGB X und § 6 EFZG
5.1. Beteiligte am Forderungsübergang
5.1.1. Bei § 116 SGB X
5.1.2. Bei § 6 EFZG
5.2. Beruhen der Ansprüche auf gesetzlichen Vorschriften
5.3. Voraussetzung für den Forderungsübergang
5.3.1. Leistung des Sozialversicherungsträgers
5.3.2. Leistung des Arbeitgebers
5.3.3 Sachliche Kongruenz
5.3.3.1. Bei § 116 SGB X
5.3.3.2. Bei § 6 EFZG
5.3.4. Zeitliche Kongruenz
5.4. Zeitpunkt des Forderungsüberganges
5.4.1. Bei § 116 SGB X
5.4.2. Bei § 6 EFZG
5.5. Quotenvorrecht des Geschädigten bei Haftungsbegrenzung
5.6. Mitverschulden des Geschädigten
5.7. Befriedigungsvorrecht des Geschädigten
5.8. Schädigung durch Familienangehörige, Arbeitgeber und Arbeitskollegen
5.8.1. Bei § 116 SGB X
5.8.2. Bei § 6 EFZG
5.9. Mitwirkungspflichten des Geschädigten

6. Verhältnis zwischen § 116 SGB X und § 6 EFZG
6.1. Krankenhauspflege
6.2. Begrenzte Haftung des Schädigers
6.3. Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des

Schädigers

7. Fazit

2. Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. Einführung

In dieser Arbeit soll ein Vergleich zwischen § 116 SGB X und § 6 EFZG vorgenommen werden, sowie das Verhältnis der beiden Normen zueinander dargestellt werden.

Es handelt sich bei § 116 SGB X um eine der bedeutendsten Vorschriften des SBG X.[1]

Sie knüpft an die Vorschrift des § 1542 RVO an. § 116 SGB X wurde mit Wirkung vom 01.07.1983 im Rahmen der Erweiterung des SBG X um das dritte Kapitel eingefügt. Die Vorschrift regelt den Forderungsübergang bei Schädigung des Versicherten auf einen Sozialversicherungsträger, wenn dieser Leistungen zu erbringen hat.

Zum 01.06.1994 übernahm § 6 EFZG die bis zum 31.05.1994 geltende Vorschrift des § 4 LFZG. Diese galt nur für Arbeiter. Mit § 6 EFZG wurde der Anwendungsbereich auf alle Arbeitnehmer erweitert, also auch auf Angestellte. § 6 EFZG ordnet einen Forderungsübergang vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber an, wenn der Arbeitnehmer von einem Dritten geschädigt wurde. Er muss deswegen einen Erwerbsschaden erlitten und vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung erhalten haben.

Sowohl § 116 SGB X als auch § 6 EFZG regeln den Forderungsübergang bei Schädigung durch einen Dritten.

Mit den beiden Vorschriften verfolgt der Gesetzgeber den Zweck einen gerechten Ausgleich zwischen Sozialversicherungsträger bzw. Arbeitgeber, dem Geschädigten und dem Schädiger zu erreichen. Würde es diese Vorschriften nicht geben, so könnte der Arbeitnehmer eine Doppelentschädigung erhalten, denn zum einen hätte er einen Anspruch gegen den Sozialleistungsträger auf Leistungen bzw. gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung und zum anderen einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Damit wäre der Geschädigte besser gestellt. Auf der anderen Seite könnte der Schädiger eine teilweise Freistellung bewirken, wenn sich der Geschädigte Leistungen des Sozialleistungsträgers oder des Arbeitgebers anrechnen lassen müsste. Weder eine Doppelentschädigung des Geschädigten, noch eine Haftungsfreistellung des Schädigers sind rechtlich zu vertreten. Überdies ist auch dem Interesse der Sozialversicherungsträger bzw. Arbeitgeber Geltung zu verschaffen, da sie durch die Schädigung Leistungen erbringen mussten, die ohne das schädigende Ereignis nicht erforderlich gewesen wären und ihnen daher auch ein Ausgleich durch den Verursacher zustehen muss.

Zunächst sollen in dieser Arbeit die Regelungsinhalte des § 116 SGB X und des § 6 EFZG dargestellt werden. Im Anschluss werden die beiden Normen im Hinblick auf bestimmte Bereiche verglichen. Im Abschnitt sechs wird ausgeführt in welchem Verhältnis die beiden Normen zueinander stehen und wo Konkurrenzen auftreten können. Als Abschluss soll ein kurzes Fazit gegeben werden.

4. Die Regelungsinhalte von § 116 SGB X und § 6 EFZG

4.1. Regelungsinhalt von § 116 SGB X

In Abs. 1 werden die Grundsätze des Forderungsüberganges festgehalten. Dabei ist Satz 1 anwendbar, wenn den Geschädigten kein Mitverschulden trifft und die Haftung auch nicht begrenzt ist. Die Forderung geht von dem Geschädigten auf den Versicherungsträger oder den Träger der Sozialhilfe über. Versicherungsträger im Sinne der Norm sind die Träger der Krankenkassen, die zu den Trägern zählenden Pflegekassen, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Träger der Rentenversicherung, einschließlich der landwirtschaftlichen Alterskassen. Darüber hinaus zählen die Sozialhilfeträger und die Bundesagentur für Arbeit dazu, für die die Fiktion nach Abs. 10 gilt. Nicht dazu zählt dagegen der Träger der Grundsicherung.

Voraussetzung für einen Übergang der Forderung ist, dass dieser auf anderen gesetzlichen Normen beruht. Weiterhin ist eine kongruente Deckung der Sozialleistung mit dem Schadensersatzanspruch gefordert und zwar in zeitlicher und sachlicher Hinsicht. Der Forderungsübergang tritt gleichzeitig mit dem Ereignis, welches den Schaden stiftet, ein.

Nach Abs. 2 hat der Geschädigte gegenüber dem Träger ein so genanntes Quotenvorrecht, d.h. wenn der Anspruch gegen den Schädiger der Höhe nach begrenzt ist, werden erst seine Ansprüche befriedigt. Nur der Rest kann auf den Träger übergehen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Geschädigte nicht mitverantwortlich oder mitschuldig ist.

Ist er hingegen mitschuldig, so kann gem. Abs. 3 nur der Teil auf den Träger übergehen, der der Haftungsquote des Geschädigten entspricht. Eine Ausnahme davon bildet Abs. 5.

In Abs. 4 ist ein Befriedigungsvorrecht des Geschädigten eingeräumt, d.h. er genießt bei der Durchsetzung seiner Ansprüche eine bessere Rangstellung als der Träger.

Der Geschädigte ist zwar mitschuldig, aber es erhöhen sich die Sozialleistungen aufgrund des Schadensereignisses nicht, so handelt es sich um einen Fall des Abs. 5. In Abweichung zu Abs. 3 kann hier der Geschädigte seine Forderung vorrangig befriedigen und nur der eventuell verbleibende Rest der Forderung geht auf den Träger über.

Im Abs. 6 findet sich eine Privilegierung der Familienmitglieder. Haben sie den Schaden nicht vorsätzlich verursacht, findet kein Forderungsübergang auf den Träger statt. Vorausgesetzt ist, dass sie mit dem Geschädigten in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Der Haftungsübergang gegenüber dem Träger für den Fall, dass der Schädiger trotz des Übergangs an den Geschädigten zahlt ist in Abs. 7 geregelt. Zahlte der Schädiger gutgläubig, so haftet der Geschädigte bereicherungsrechtlich. War ihm der Übergang hingegen bekannt, so haften beide dem Träger gegenüber gesamtschuldnerisch.

Gem. Abs. 8 kann ein Pauschalbetrag für nicht stationäre Behandlung, Arznei- und Verbandmittel angesetzt werden.

Abs. 9 erklärt die Pauschalierung von Ersatzansprüchen für zulässig und damit auch die Teilungsabkommen zwischen Privatversicherern und Sozialversicherungsträgern und die individuellen Abfindungsvergleiche.

In Abs. 10 wird durch eine Fiktion die Bundesagentur für Arbeit den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf den Forderungsübergang gleichgestellt.[2]

4.2. Regelungsinhalt von § 6 EFZG

Wird ein Arbeitnehmer bei einem Unfall, an dem er nicht selbst die Schuld trägt, verletzt und infolge arbeitsunfähig, so hat er einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung gem. § 3 EFZG und einen Anspruch gegen den Schädiger wegen des Verdienstausfalles. Um diese doppelte Entschädigung zu vermeiden, sieht § 6 Abs. 1 EFZG einen Forderungsübergang auf den Arbeitgeber des Geschädigten vor. Damit kann sich der Schädiger auch nicht mehr darauf berufen, dass dem Arbeitnehmer wegen der Entgeltfortzahlung kein Schaden entstanden sei.

§ 6 EFZG setzt voraus, dass der Schadensersatzanspruch auf gesetzlichen Normen beruht. In Frage kommt die unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB, oder ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgesetze können z.b. das Straßenverkehrsgesetz (§§ 2, 21 StVG), oder die Straßenverkehrszulassungsordnung (§§ 2, 3, 69a STVZO) sein.[3]

Es gehen die gesetzlichen Ansprüche gegen einen Dritten über. Sie müssen sich auf den Ersatz des Verdienstausfalles, der durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, beziehen. Die Ersatzansprüche müssen zeitlich und sachlich mit dem Verdienstausfall kongruent sein, d.h. sie müssen sich zeitlich decken und den gleichen Umfang haben, wie der Verdienstausfall.

Daraus folgt, dass weitere Forderungen gegenüber dem Schädiger wie Schmerzensgeld oder Ersatzansprüche wegen Sachbeschädigung nicht auf den Arbeitgeber übergehen können. Dafür kann der Arbeitgeber seine Arbeitgeberanteile an die Bundesagentur für Arbeit, die Anteile an die Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung, sowie Zahlungen an Einrichtungen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gegen den Schädiger geltend machen. Als Schädiger kommt jede natürliche und juristische Person in Frage. Ausnahmen davon bilden unter bestimmten Bedingungen die Familienangehörigen, Arbeitskollegen und der Arbeitgeber.

Der Anspruchsübergang erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung auch tatsächlich geleistet hat.

Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben gegen den verantwortlichen Schädiger vorzugehen. Aus diesem Grunde hat der Arbeitnehmer bestimmte Mitwirkungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber gem. Abs. 2. So muss er die erforderlichen Angaben zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches machen. Dazu gehören das Schadensereignis, die Ursache, Name und Anschrift des Schädigers, Zeugen und gegebenenfalls polizeiliche Ermittlungsergebnisse.[4]

Besonders problematisch wird die Situation, wenn der Geschädigte, der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger gegen den Schädiger Forderungen erheben, dieser aber nicht alle Forderungen befriedigen kann. In diesem Falle regelt der Abs. 3, dass der Forderungsübergang auf den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht zum Nachteil gereichen darf. Der Arbeitnehmer darf also seine Ansprüche vor dem Arbeitgeber befriedigen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Regelung des § 116 SGB X.

5. Vergleich zwischen § 116 SGB X und § 6 EFZG

5.1. Beteiligte am Forderungsübergang

5.1.1. Bei § 116 SGB X

Gemäß dem Wortlaut des § 116 SGB X sind die Beteiligten an dem Forderungsübergang der Geschädigte, der Schädiger und der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe. Es besteht also ein so genanntes Dreiecksverhältnis. Der Schädiger kann jede natürliche und juristische Person sein. Allerdings gibt es bei Familienangehörigen unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme. Der Schädiger muss nicht zwingend mit dem Anspruchsgegner identisch sein. So kann der Geschädigte auch einen Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers haben, der dann auf den Versicherungsträger übergeht.[5] Zu den Versicherungsträgern gehören die Träger der Krankenkassen, die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen und die Träger der Unfallversicherung. Darüber hinaus zählen noch die Träger der gesetzlichen Renteversicherung, einschließlich der landwirtschaftlichen Alterkassen, dazu.[6] Den Versicherungsträgern gleichgestellt ist die Bundesagentur für Arbeit gem. Abs. 10. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern soll nur einen Überblick über die wichtigsten Träger geben.

[...]


[1] Pickel, H., SBG X Kommentar, Rndnr.: 1

[2] Hauck/ Haines, SGB X 3. Teil, Kommentar, Rndnr.: 3

[3] Geyer, Knorr, Krasney, Entgeltfortzahlung- Krankengeld- Mutterschaftsgeld, Rndnr.: 12

[4] Kaiser, Dunkl, Hold, Kleinsorge, Entgeltfortzahlung – Kommentar, Rndnr.: 32

[5] Pickel, H., SBG X Kommentar, Rndnr.: 29

[6] Hauck/ Haines, SGB X 3. Teil, Kommentar, Rndnr.: 6

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Der Anspruchsübergang nach § 116 SGB X im Vergleich zum Anspruchsübergang nach § 6 EFZG und das Verhältnis der beiden Regelungen zueinander
Note
1
Autor
Jahr
2004
Seiten
24
Katalognummer
V29982
ISBN (eBook)
9783638313551
Dateigröße
502 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Anspruchsübergang, Vergleich, Anspruchsübergang, EFZG, Verhältnis, Regelungen
Arbeit zitieren
Andreas Sedlmeier (Autor:in), 2004, Der Anspruchsübergang nach § 116 SGB X im Vergleich zum Anspruchsübergang nach § 6 EFZG und das Verhältnis der beiden Regelungen zueinander, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/29982

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