Die Kosten im Erbrecht nach dem am 01.08.2013 in Kraft getretenen GNotKG


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2015

18 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I Die beim NachlG und beim Grundbuchamt anfallenden Kosten
1) Das Kostenverzeichnis (KV-GNotKG)
2) Die Gebührentabelle
3) Der Geschäftswert
4) Übersicht wichtiger Geschäfte
5) Die Haftung für die Kosten

II Die dem Notar zustehenden Gebühren
1) Das Kostenverzeichnis (KV-GNotKG)
2) Die Pflichten des Notars
3) Übersicht wichtiger Notargeschäfte

Schrifttum

I Die beim NachlG und beim Grundbuchamt anfallenden Kosten

Das am 01.08.2013 in Kraft getretene GNotKG (BGBl 2013, 2586) hat die KostO von 1936 abgelöst und die Gerichts- und Notarkosten auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit neu geregelt. Die Kostentatbestände sind künftig den Nummern eines besonderen Kostenverzeichnisses (= KV) zu entnehmen. Die zu entrichtenden Gerichtskosten sehen neben den sich nach dem Geschäftswert richtenden Gebühren auch Festgebühren vor.

1) Das Kostenverzeichnis (KV-GNotKG)

Für die alphabetisch geordneten Geschäfte werden folgende Gebühren erhoben:

2) Die Gebührentabelle

Das GNotKG enthält zwei Gebührentabellen: die Tabelle A und die Tabelle B.

In den Bereichen Nachlass und Grundbuch richten sich die Gerichts- und Notarkosten ausschließlich nach der Tabelle B, deren Sätze im Vergleich zum GKG und dem RVG „günstiger“ sind, damit die vorsorgende Rechtspflege erschwinglich bleibt.

Die für streitige Rechtsstreitigkeiten geltende Tabelle A soll durch höhere Gebühren zur Kostendeckung der Justizhaushalte beitragen.

Neben den Gerichtsgebühren werden die Auslagen des Gerichts für Zustellungen und die nach dem JVEG an Zeugen und Sachverständige gezahlten Entschädigung-en erhoben. Zur Beauftragung eines Sachverständigen kann es z Bsp. dann kommen, wenn ein am Erbscheinverfahren Beteiligter die Testierfähigkeit des Erblassers bestreitet.

Hinweis: Sofern die Kosten eines Gutachtens außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen, muss der Sachverständige das Gericht davon unterrichten. Unterlässt er dies, kann sein Honorar gekürzt werden (BayObLG, 3 ZBR 237/03, FamRZ 2005, 225).

3) Der Geschäftswert

Gem. § 3 GNotKG richtet sich der (im Zivilprozess Streitwert genannte) Geschäftswert grundsätzlich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat. In demselben Verfahren werden die Werte mehrerer Verfahrensgegen-stände gem. § 35 GNotKG zusammengerechnet. Soweit in einer vermögensrechtlich-en Angelegenheit der Geschäftswert nicht feststeht, wird er gem. § 36 I GNotKG nach billigem Ermessen bestimmt. Wenn sich der Wert in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit nicht aus dem GNotKG ergibt, ist er gem. § 36 II GNotKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen; er darf jedoch 1 Million Euro nicht übersteigen. Wenn nach § 36 I, II GNotKG keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Wertes bestehen, ist gem. § 36 III GNotKG von einem Geschäftswert von 5.000 Euro auszugehen (= Auffang- oder Regelwert). Auf einer Sache oder auf einem Recht lastende Verbindlichkeiten, werden gem. § 38 GNotKG bei der Ermittlung des Geschäftswertes nicht abgezogen; dies gilt auch für die Verbindlichkeiten eines Nachlasses.

Ein Antragsteller soll gem. § 77 GNotKG bei jedem Antrag den Geschäftswert angeben, der für das NachlG nicht bindend ist. Gem. § 46 IV GNotKG findet keine Beweis -aufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts statt, doch können Auskünfte, z. Bsp. beim Finanzamt oder einer Gemeinde, eingeholt werden. Vom Kostenbeamten dürfen weder Gutachten eingeholt, noch Zeugen und Sachverständige befragt werden. Wenn es gem. § 79 GNotKG zur gerichtlichen Festsetzung des Geschäftswerts durch Beschluss kommt, kann das NachlG das Gutachten eines Sachverständigen ein -holen - mit Kostenfolgen für den erfolglosen Beteiligten (§ 80 GNotKG) (Zimmer-mann, GNotKG, RNr. 185).

4) Übersicht wichtiger Geschäfte

Aktenversendung

Wenn der Rechtsanwalt oder Notar die Akten bei Gericht abholt, in seinem Büro liest und wieder zum Gericht zurückbringt, fallen weder Gebühren noch Auslagen an (LG Göttingen, 5(6) S 405/94, NJW-RR 1996, 190).

Aufgebot der Nachlassgläubiger

Aufgebotssachen sind gem. § 433 FamFG Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die unterlassene Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Die Kosten des Aufgebots der Nachlassgläubiger fallen gem. § 2061 BGB dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt - wenn das Aufgebot von einem anderen be-antragt wird, diesem. Der Gegenstandswert beträgt 15 % aller bekannt gewordenen Verbindlichkeiten, bei einem überschuldeten Nachlass nur 5 % (OLG Hamm, I-15 W 129/12, ZEV 2013, 263). Die für die Anmeldung der Forderung gem. Nr. 12410 KV-GNotKG entstehende Gebühr von 15 Euro kann der Gläubiger sparen, indem er seine Forderung unmittelbar beim auffordernden Miterben anmeldet.

Schrifttum: Hagen Schneider, Kosten in Aufgebotssachen, Anwaltsgebühren Spezial, 2010, 521

Eid, Eidesstattliche Versicherung

Bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins ist gem. § 40 I GNotKG der Geschäftswert der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls; davon werden die vom Erblasser stammenden Verbindlichkeiten abgezogen. Nach der Vorbem. 2.3.3 VV-GNotKG entsteht die Gebühr nur, wenn das Verfahren oder Geschäft nicht Teil eines anderes ist. Wenn mit der Niederschrift über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Antrag an das NachlG beurkundet wird, wird mit der Gebühr Nr. 23300 KV-GNotKG auch das Beurkundungsverfahren abgegolten.

Hinweis: Gem. Art 239 EGBGB n.F. können die Bundesländer die Beurkundung der Eidesstattlichen Versich-erung im Erbscheinsverfahren den Notaren zuweisen. Davon hat bisher noch kein Land Gebrauch gemacht.

Erbausschlagung

Die Kosten für die Beurkundung der Erbausschlagung sowie der Anfechtung der Erbausschlagung werden gem. § 18 II GNotKG von dem nach § 343 FamFG zuständigen NachlG erhoben, wenn die Beurkundung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat. Wenn mehrere, nebeneinander oder nach -einander berufene Erben die Erbschaft gemeinsam ausschlagen, ist dies kostenbegünstigt.

Erbschein

Ein Erbschein kann unmittelbar beim NachlG beantragt werden, das eine Verfahrensgebühr und eine Gebühr für die Eidesstattliche Versicherung erhebt; Umsatzsteuer fällt dort im Gegensatz zu einem beim Notar gestellten Erbscheinsantrag nicht an.

Für das Verfahren über den Antrag eines Erbscheins wird gem. Nr. 12210 KV-GNotKG eine (1.0) Gebühr erhoben. Eine weitere (1.0) Gebühr fällt gem. Nr. 23300 KV-GNotKG für die in § 2356 II BGB geforderte Eidesstattliche Versicherung an, nach der ein Antragsteller an Eidesstatt zu versichern hat, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.

Hinweis: Das NachlG kann die Versicherung gem. § 2356 BGB erlassen, wenn es sie nicht für erforderlich erachtet. Davon wird in der Praxis leider nur selten Gebrauch gemacht. Vgl dazu mein bei www.jusmeum.de veröffentlichter Aufsatz: Kann im Erbscheinsverfahren auf die Eidesstattliche Ver-sicherung verzichtet werden ?

Bei der Erteilung eines Erbscheins sowie bei dessen Einziehung oder Kraftloserklärung ist gem. § 40 I GNotKG der Geschäftswert der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls; davon werden die vom Erblasser stammenden Verbindlichkeiten abgezogen. Anders als nach § 107 II KostO, der den Abzug sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten vorsah, können die sogen. Erbfallkosten nicht mehr abgezogen werden; dies sind die Kosten der Bestattung (OLG Köln, 2 Wx 92/14, ZEV 2014, 608), Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und der schuldrechtliche Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB. Wenn ein Miterbe nur einen Teilerbschein beantragt, bestimmt sich der Geschäftswert gem. § 40 II GNotKG nach dem Anteil dieses Miterben. Auch im Beschwerdeverfahren richtet sich der Geschäftswert nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (OLG Schleswig, 3 Wx 104/13, ZEV 2015, 65). Bei einer Überschuldung des Nachlasses kann als Gerichtsgebühr nur die Mindestgebühr nach § 34 V GNotKG angenommen werden, also 15 Euro (OLG Schleswig, 3 Wx 15/14, ZEV 2014, 570).

Schrifttum: Schneider, Gegenstandswert im Erbscheinverfahren, ErbR 2014, 431

Hinweis: Wenn ein Erbschein aus Anlaß der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung benötigt wird, ist er gem. § 64 I SGB XII kostenfrei. Den nach § 107 III KostO kostenbegünstigten Erb-schein für Grundbuchzwecke hat das GNotKG nicht übernommen (vgl NJW-Spezial 2014, 616).

Erbvertrag

Bei der Annahme eines Erbvertrags in besondere amtliche Verwahrung werden mit der Gebühr die Verwahrung, die Mitteilung an das zentrale Testamentsregister (§ 347 FamFG) und die Herausgabe abgegolten. Die Kosten für die Eröffnung von Verfügungen von Todeswegen werden gem. § 18 II GNotKG auch dann von dem nach § 343 FamFG zuständigen NachlG erhoben, wenn die Eröffnung bei einem anderen Gericht erfolgt ist (§ 344 VI FamFG).

Ergänzungspfleger

Für die Bestellung eines Ergänzungspflegers steht dem FamG gem. VV 1310 FamGKG eine 0.5-Gebühr zu, die mit der Tabelle I des GNotKG übereinstimmt. Die Gebühr ist gem. Vorbem. 1.3.1 II VV FamGKG gegen den Minderjährigen festzusetzen. Der Geschäftswert entspricht dem Anteil des Minderjährigen am Nachlass. Die Kosten werden gem. Vorbem 1.3.1 VV FamGKG nur erhoben, wenn das Vermögen des Minderjährigen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt. Dabei wird das in § 90 II Nr. 8 SGB XII genannte Vermögen (= selbst genutztes Hausgrundstück) nicht mitgerechnet.

Gem. § 1836 I BGB wird das Amt des Ergänzungspflegers grundsätzlich unentgeltlich ausgeführt; für das Ehrenamt wird gem. § 1835a BGB eine Aufwandsentschädigung gewährt. Gem. § 1835 II BGB gelten auch solche Dienste als Aufwand, die zum Beruf des Ergänzungspflegers gehören. Die Ergänzungspflegschaft wird auch nur dann entgeltlich nach dem VBVG geführt, wenn das FamG gem. § 1836 I BGB bei der Bestellung feststellt, dass der Ergänzungspfleger die Vormundschaft berufsmäßig führt. Ein als Ergänzungspfleger bestimmte RA kann seine Tätigkeit nach dem RVG abrechnen, wenn und soweit die zu bewältigende Aufgabe als eine für seinen Beruf spezifische Tätigkeit darstellt; der Aufwendungsersatzanspruch des Ergänzungspflegers einen mittellosen Pfleglings ist auf die Gebührensätze der Beratungshilfe (BGBl 2013, 3533) beschränkt (BGH, XII ZB 57/13, NJW 2014, 865).

Fiskuserbrecht

Der Fiskus haftet als gesetzlicher Erbe weder für die Kosten des öffentlichen Aufgebots (BayObLG, 1b Z 35/69, Rechtspfleger 1970, 181) noch für die Kosten des Verfahrens beim NachlG. Der bis 31.07. 2013 geltende § 110 KostO ist nicht in das GNotKG übernommen worden. Auch wenn der Fiskus beim NachlG einen Erbschein beantragt (den er z Bsp. zur Verfügung über die Bankkonten des Erb-lassers oder für die Eintragung im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks des Erblassers benötigt) entstehen ihm dafür gem. § 2 GNotKG keine Gebühren.

Genehmigung FamG

Zum Schutz von Minderjährigen hat der Gesetzgeber wichtige Rechtsgeschäfte, insbesondere die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks, gem. §§ 1643, 1821 BGB von der Genehmigung des FamG abhängig gemacht. Für die Kosten der Genehmigung oder Ablehnung gelten die zum Ergänzungspfleger gemachten Angaben entsprechend; dh auch hier werden Kosten nur erhoben, wenn das Vermögen des Minderjährigen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt. Dabei wird das in § 90 II Nr. 8 SGB XII genannte Vermögen (= selbst genutztes Haus-grundstück) nicht mitgerechnet.

Grundbuch

Mit dem Tod des Eigentümers eines Grundstücks ist das Grundbuch unrichtig geworden, weil seine Erben gem. § 1922 BGB in seine Rechte eingetreten sind. Wenn der Erblasser von einem Alleinerben beerbt wurde, ist dieser als neuer Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Bei mehreren Erben sind diese namentlich unter Angabe des sie verbindenden Rechtsverhältnisses einzutragen, dh „in Erbengemeinschaft“; die Anteile der Erbteile werden nicht hinzugefügt (Demharter, GBO, § 47 RNr. 22). Den Antrag kann jeder Miterbe allein stellen (LG Saarbrücken, 5 T 75/07, Rechtspfleger 2007, 654). Wegen des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit des Grundbuchs (OLG Hamm, 15 W 194/93, NJW-RR 1994, 271) sehen die §§ 82 bis 83 GBO einen Berichtigungszwang vor. Das GBA kann die neuen Eigentümer gem. § 35 FamFG verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist die Umschreibung im GB zu veranlassen; es kann gegen sie ein Zwangsgeld festsetzen, wenn es auf die Folgen der Unterlassung hingewiesen hat (OLG Naumburg, 12 Wx 42/12, FGPrax 2013, 158; OLG München, 34 Wx 128/09, NJW-RR 2010, 1603). Bei einer erforderlichen Eintragung der neuen Eigentümer von Amtswegen nach § 82a GBO werden nach Nr. 14111 KV-GNotKG „als Strafe“ sogar zwei Gebühren erhoben. Dafür fallen für das Verfahren vor dem GBA oder dem NachlG keine weiteren Kosten an. Im Falle des § 82a GBO ist Kostenschuldner gem. § 23 Nr. 10 GNotKG der Eigentümer.

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Details

Titel
Die Kosten im Erbrecht nach dem am 01.08.2013 in Kraft getretenen GNotKG
Autor
Jahr
2015
Seiten
18
Katalognummer
V299125
ISBN (eBook)
9783656954798
ISBN (Buch)
9783656954804
Dateigröße
492 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
kosten, erbrecht, kraft, gnotkg
Arbeit zitieren
Dr. Wigo Müller (Autor:in), 2015, Die Kosten im Erbrecht nach dem am 01.08.2013 in Kraft getretenen GNotKG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/299125

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