Sexueller Missbrauch im Kindheitsalter und die traumatischen Folgen


Bachelorarbeit, 2015

80 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Sexueller Missbrauch Eingrenzung der Zielgruppe
1.1 Missbrauch bedeutet Gewalt
1.2 Sexuelle Gewalt
1.2.1 Sexueller Missbrauch - Definitionskriterien nach Bange und Deegener
1.2.2 Definition des sexuellen Missbrauchs in dieser Arbeit
1.3 Der sexuelle Missbrauch aus juristischer Sicht - Strafrechtsbestimmung nach dem StGB
1.4 Formen von sexuellem Missbrauch
1.5 (Bewertungs-) Dimensionen
1.6 TäterInnen und Täterstrategien

2. Traumatisierungen
2.1 Was ist ein Trauma/Kindheitstrauma?
2.2 Traumatisierungsfaktoren bei sexuellem Missbrauch
2.2.1 Primäre Traumatisierungsfaktoren
2.2.2 Sekundäre Traumatisierungsfaktoren
2.2.3 Traumatogene Dynamiken nach Finkelhor
2.3 Trauma als Folge von sexuellem Missbrauch – Vergangenheit und Lebenslaufdeterminierung
2.4 Risiko- und Schutzfaktoren bei Kindern

3. Traumapädagogik als Fachdisziplin im Rahmen der Heimerziehung
3.1 Gesetzliche Grundlagen bei einer Fremdunterbringung
3.2 Das Arbeitsfeld Heimerziehung
3.3 Was ist Traumapädagogik? Geschichtliche Entwicklung und Definition
3.4 Elementare Aufträge traumapädagogischer Konzepte

4. Möglichkeiten der Traumabearbeitung durch traumapädagogi-sches Handeln
4.1 Standards für traumapädagogische Konzepte in der stationären Kinder- und Jugendhilfe
4.2 Traumapädagogische Ziele
4.3 Kompetenzen der Fachkräfte und ihre traumapädagogische Grund-haltung und als wesentlicher Wirkfaktor traumapädagogischer Methoden
4.4 Soziale Teilhabe der Kinder
4.4.1 Bindungspädagogik und Bindungssicherheit
4.4.2 Elternarbeit
4.5 Selbstbemächtigung als Methode und zentraler Bestandteil von Traumabearbeitung in der Traumapädagogik
4.5.1 Sich gegenseitig Kraft geben – Selbstbemächtigung in der Gruppe
4.5.2 Aufbau des ‚Selbst‘ des Kindes – Voraussetzungen für eine Selbstbemächtigung
4.5.3 Selbstbemächtigung – Wieder Subjekt des eigenen Lebens werden

5. Fazit

Abbildungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Einleitung

Gewalt ist in unserer Gesellschaft allgegenwärtig. Sie wird in unterschiedlichen Formen von jedem Menschen ausgeübt, vernommen und erfahren. Als eine der schlimmsten existierenden Gewaltformen gilt die Gewalt gegen Kinder und darin eingeschlossen der sexuelle Kindesmissbrauch. Durch die Aufdeckung vieler Missbrauchsfälle in den letzten Jahren und Jahrzehnten gewann das Thema immer mehr an Bedeutung, weshalb es für die Soziale Arbeit als Profession unabdingbar ist, sich mit dem Thema des sexuellen Kindesmissbrauchs, seinen möglichen Folgen und Hilfemöglichkeiten auseinander zu setzen. Insbesondere die Jugendhilfe und Jugendhilfeeinrichtungen müssen für dieses Thema sensibilisiert werden, in-dem präventive und intervenierende Konzepte gegen sexualisierte Gewalt und sexuellen Kindesmissbrauch sowie die Behandlung ihrer Folgen in ihren Institutionen integriert werden.

In meinem Interesse lag es, das Thema der sexualisierten Gewalt mit besonderem Fokus auf sexuellen Missbrauch im Kindheitsalter zu erforschen, da ich durch meine berufliche Erfahrung im Kinderheim und mit psychisch kranken Adoles-zenten und Erwachsenen häufig mit dem Thema konfrontiert wurde, das meist von der Kindheit bis ins Erwachsenenalter in den Menschen verfestigt war. Ich habe erfahren, dass das Erleben von sexuellem Missbrauch in der Kindheit einen Menschen ein Leben lang prägen und belasten kann. Deshalb möchte ich herausfinden, was bereits im Kindheitsalter gegen akute und bleibende Schäden und ei-ne negative Lebenslaufdeterminierung getan werden kann, damit das Trauma be-arbeitet und möglicherweise geheilt werden kann, um den schweren Belastungen und Folgeerkrankungen im Erwachsenenalter vorzubeugen.

Sexueller Missbrauch wirkt insbesondere im Kindheitsalter traumatisierend, da noch keine ausgereifte Persönlichkeit besteht. Kinder sind machtlos gegenüber Erwachsenen und haben selten die Chance, sich gegen diese Form von Gewalt zu wehren. Um zu erforschen, welche traumatischen Folgen das Erleben von sexuellem Missbrauch im Kindheitsalter haben kann, soll in Kapitel 1 dieser Arbeit geklärt werden, was sexueller Missbrauch ist und wie er geschieht. Dazu erfolgen zuerst eine Eingrenzung der Zielgruppe in dieser Arbeit und eine Definition eines einheitlichen Verständnisses von Gewalt. Weiterhin wird auf sexuelle Gewalt und sexuellen Kindesmissbrauch eingegangen. Anschließend wird den unterschiedlichen Formen des sexuellen Kindermissbrauchs Rechnung getragen und auf (Bewertungs-) Dimensionen von sexuellem Missbrauch sowie TäterInnen und Täterstrategien eingegangen. Motivation dieses Kapitels ist es, herauszufinden, wie genau sexueller Missbrauch passieren kann und welche Faktoren für seine Folgen eine Rolle spielen.

Kapitel 2 widmet sich einer der schwerwiegendsten Folgen des sexuellen Missbrauchs im Kindheitsalter, der Traumatisierung. Ziel des Kapitels ist es, deutlich zu machen, wie ein Trauma in der Vergangenheit den Lebenslauf der Kinder determinieren kann und welche Schutzfaktoren nötig sind, um sich vor einer Traumatisierung zu schützen bzw. diese zu überleben.

Dabei stelle ich mir die Frage, was mit und in traumatisierten Kindern geschieht, die sexuelle Gewalt in ihrer Kindheit erfahren mussten. Welche Handlungsmöglichkeiten zur Bearbeitung ihrer traumatisierenden Kindheitserfahrung(-en) gibt es? Kinder und Jugendliche benötigen nach traumatischen Ereignissen und Lebenserfahrungen häufig Begleitung im Alltag. Damit sexuell traumatisierte Kinder ihre Hindernisse zukunfts- und ressourcenorientiert überwinden können, muss ihnen eine adäquate und vielfältige Hilfe geboten werden, die sich nach ihren Bedürfnissen richtet. „Mädchen und Jungen […] brauchen für ihre Traumabearbeitung mehr als therapeutische, pädagogische, psychiatrische und ärztliche Unterstützung. Sie brauchen einen Raum stabiler Beziehungen [und] soziale Teilhabe […].“ (Weiß, 2009: 13) Diesen Raum zur Traumaauseinandersetzung, -bearbeitung und -heilung wird traumatisierten Kindern durch die Fachdisziplin Traumapädagogik geboten, die sich in und aus der Heimerziehung entwickelt hat. Unter Berücksichtigung der Heimerziehung und der gesetzlichen Grundlagen vor einer Fremdunterbringung wird sich in Kapitel 3 und 4 der Traumapädagogik gewidmet. Im dritten Kapitel werden das Arbeitsfeld Heimerziehung allgemein sowie die Fachdisziplin Traumapädagogik, die innerhalb des Heimerziehungskontextes stattfindet, vorgestellt. Die Möglichkeiten der Bearbeitung und Bewältigung von Traumatisierungen im Kindheitsalter gilt es, in Kapitel 4 dieser Arbeit durch traumapädagogisches Handeln zu verdeutlichen. Nachdem allgemeine Standards für traumapädagogische Konzepte und ihre Ziele in der stationären Kinder- und Jugendhilfe benannt werden, werden die Kompetenzen und die Grundhaltung der traumapädagogischen Fachkräfte hervorgehoben, da diese von elementarer Bedeutung für die Traumapädagogik und Traumaarbeit sind. Insbesondere für die Selbstbemächtigung als Kernstück der Traumapädagogik ist diese Grundhaltung wichtig. Indem Kinder sich mithilfe von Fachkräften ihres Selbst bemächtigen, können sie ihr Trauma be- und verarbeiten, um wieder Subjekt ihres eigenen Lebens werden. Wie diese Selbstbemächtigung geschieht und warum sie so wichtig in der Traumapädagogik ist, wird im vierten Kapitel deutlich.

1. Sexueller Missbrauch Eingrenzung der Zielgruppe

Sexueller Missbrauch erstreckt sich über viele Ebenen. Er kann zahleiche negative Folgen mit sich bringen, ob er nun an Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen stattfindet. Da sich die Folgen und Definitionskriterien jeder Altersgruppen unterscheiden können (Bange, Deegener 1996: 105f), soll in dieser Arbeit die Zielgruppe eingegrenzt werden, um einen einheitlichen Rahmen zu schaffen.

Die gesetzliche Altersgrenze der sexuellen Übergriffe im Kindheitsalter liegt bei 14 Jahren (§ 176 StGB), in den meisten Studien über sexuellen Kindesmissbrauch liegt die Grenze allerdings bei 16 Jahren, da der Großteil der Kinder bis zu diesem Alter noch emotional unsicher, abhängig und schutzbedürftig ist. (Bange, Deegener 1996: 105f) Zwar ist eine oftmals unterschiedliche Entwicklung und Reife der Kinder anzumerken (ebd.), dennoch wird diese Auffassung der Altersgrenze in dieser Arbeit geteilt und als feste Altersgrenze gesetzt. Aus pragmatischen Gründen wird meist von einer Heimunterbringung aufgrund von Kindeswohlgefährdung durch sexuellen Missbrauch innerhalb der Familie ausgegangen.

1.1 Missbrauch bedeutet Gewalt

Sexueller Missbrauch ist eine Form der Gewalt gegen Kinder. Dabei stellt sich die Frage, was genau den Gewaltbegriff auszeichnet. Um auf den Begriff des Missbrauchs eingehen zu können, soll allem voran ein einheitliches Verständnis von Gewalt gewährleistet werden.

Noch vor einigen Jahren war Gewalt nicht strikt verboten, sondern eine gesetzlich geduldete Erziehungsform in der Familie und in Schulen. Erst durch die seit November 2000 geltende Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches haben Kinder das Recht auf eine absolut gewaltfreie Erziehung; die Anwendung von körperlicher und seelischer Gewalt gegen Kinder wurde somit komplett verboten. (Weltgesundheitsorganisation 2003: 5; § 1631 Abs. 2 BGB)

Eine exakte Definition von Gewalt darzustellen erweist sich als schwierig, da sie weder im Alltag noch wissenschaftlich eindeutig definiert wird und sich ihr Verständnis im Wandel der Zeit stets verändert hat. (Imbusch 2002: 34) Um in dieser Arbeit jedoch ein einheitliches Verständnis von Gewalt zu gewährleisten, soll vom Gewaltverständnis der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ausgegangen werden. Demnach ist Gewalt „[d]er absichtliche Gebrauch von angedrohtem oder tatsächlichem körperlichen Zwang oder physischer Macht gegen […] eine andere Person, […] die entweder konkret oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen, Tod, psychischen Schäden, Fehlentwicklungen oder Deprivation führt.“ (Weltgesundheitsorganisation 2003: 6)

Gewalt lässt sich in verschiedene Formen aufteilen, die physische, psychische und sexuelle bzw. sexualisierte Gewalt. (BMFJ 2014a) „Alle Formen der Gewalt stellen eine Verletzung der körperlichen und seelischen Integrität […] von Kindern […] dar und sind damit eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten eines jeden Menschen.“ (Ebd.)

Der Fokus dieser Arbeit liegt auf der sexuellen Gewalt gegen Kinder, den sexuellen Kindesmissbrauch, weshalb hier nur die interpersonelle, sexuelle Gewalt betrachtet wird. „Sexueller Missbrauch kann an sich traumatisch sein“ (Bange, Deegener 1996: 74) und ist eine vorsätzliche Schädigung des Kindes, die meist durch den Erwachsenen verübt wird und zu Verletzungen, Entwicklungsstörungen, Selbstwertproblemen, einer posttraumatischen Belastungsstörung oder sogar zum Tod führen kann. Deshalb stellt sie eine enorme Kindeswohlgefährdung dar. (MfJAGS 2009: 7; Poehlke 2003: 77) Welche traumatischen Folgen diese Form der gewaltvollen Kindeswohlgefährdung genau haben kann, wird im zweiten Kapitel näher erläutert.

1.2 Sexuelle Gewalt

Die sexuelle Gewalt gegen Kinder trägt zahlreiche Synonyme, es werden verschiedene Begrifflichkeiten und Definitionen hierfür verwendet. (Bange 2002: 47) Am Häufigsten wird der Begriff ‚sexueller (Kindes-) Missbrauch‘ verwendet, oft wird jedoch auch von ‚sexueller Gewalt‘, ‚sexueller Misshandlung‘ oder ‚Seelenmord‘ gesprochen. Fast jede dieser Definitionen verfolgt eine andere Intention, der Begriff des ‚Missbrauchs‘ impliziert beispielsweise einen ‚Gebrauch‘ des Kindes, ‚Seelenmord‘ drückt die Zerstörung der sexuellen Identität des Kindes aus. (Wipplinger, Amann 2005: 18ff) Dem zufolge gibt es keinen allgemein gültigen und anerkannten Terminus für den Begriff der sexuellen Gewalt gegen Kinder. (Ebd.: 22) Es wird zwischen engen und weiten, gesellschaftlichen, feministischen, entwicklungspsychologischen und klinischen Definitionen unterschieden, in denen unterschiedliche Definitionsschwerpunkte gesetzt werden: „Die Art der sexuellen Handlung, das Alter von Opfer und TäterInnen, die Entwicklung des Opfers, dessen Zustimmung, dessen Abhängigkeit, die Macht, die Gewalt sowie die Folgen.“ (Ebd.: 24, 35)

Oft werden verschiedene Kriterien zur Definition von sexueller Gewalt genannt: eindeutige, enge und weite Kriterien. Eindeutige enge Kriterien für sexuelle Gewalt sind z.B. Kinderpornographie und -prostitution, sowie die sexuelle genitale, orale und anale Berührung. Bei diesen engen Kriterien spielen die Altersdifferenz von mindestens drei bis fünf Jahren zwischen TäterIn und Opfer und die Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Kindes eine Rolle. Als weite Kriterien bei sexuellem Missbrauch gelten beispielsweise eine sexistische Sprache, die sexuelle Ausbeutung kindlicher Neugier auf den eigenen Körper sowie eine mangelnde Empathie des Täters/der Täterin. (Ulonska 2008: 25)

Auch Bange und Deegener benennen verschiedene Definitionskriterien, um an den Begriff der sexuellen Gewalt bzw. des sexuellen Missbrauchs heranzuführen. (Bange, Deegener 1996: 96ff) Diese sollen im Folgenden aufgeführt werden.

1.2.1 Sexueller Missbrauch - Definitionskriterien nach Bange und Deegener

Da ein einzelnes Definitionskriterium nicht genügt, um alle Fälle von sexuellem Missbrauch zu erfassen, führen Bange und Deegener einige Kriterien an, um eine umfassende Definition des sexuellen Missbrauchs zu ermöglichen. (Bange, Deegener 1996: 96ff)

Zunächst ist zu betonen, dass im Gesetz und in den Sozialwissenschaften das wissentliche Einverständnis oft als Definitionskriterium und -grundlage für sexuellen Missbrauch gilt. Die fehlenden Kenntnisse, die emotionale Abhängigkeit und der meist unterlegene Informations- und Wissensstand der Kinder werden im Falle des Missbrauchs ausgenutzt. Da sie jedoch meist dazu erzogen wurden, dem Erwachsenen Folge zu leisten und aufgrund der emotionalen Bedürftigkeit und Abhängigkeit ein Machtgefälle besteht, können sie sexuelle Kontakte weder abweisen noch einwilligen: „Die Erwachsenen Täter nutzen ihre Macht und Überlegenheit aus, um ihre eigenen Bedürfnisse auf Kosten der Kinder zu befriedigen.“ (Ebd.: 96f) Deshalb ist das wissentliche Einverständnis des Kindes ein umstrittenes Definitionskriterium.

Da aufgrund des Machtgefälles keine wissentliche Zustimmung erfolgen kann und die sexuellen Handlungen gegen den Willen des Kindes stattfinden, gilt die Missachtung des kindlichen Willens, die hierbei stattfindet, als weiteres Definitionskriterium für sexuellen Missbrauch. Auch wenn angegeben wurde, dass sexuelle Kontakte bewusst gewollt stattfanden, muss dies nicht wahr sein, da diese Aussage als Schutzmechanismus des Kindes gesehen werden kann. Um sich dem Gefühl der Machtlosigkeit während des Missbrauchs nicht ausgeliefert fühlen zu müssen, bilden sich die Kinder ein, Einfluss auf die Situation gehabt zu haben. (Ebd.: 99f) Deshalb wird Fehleinschätzungen zu gewollten oder ungewollten sexuellen Handlungen vorgebeugt, indem die Altersdifferenz zwischen Opfer und TäterIn mindestens fünf Jahre beträgt. (Ebd.: 102) Als weiteres Definitionskriterium gelten Zwang und Gewalt. Sexuelle Handlungen gehen oft mit physischer und psychischer Gewalt und Zwang, wie z.B. Drohungen einher, was bedeutet, dass sich die Betroffenen wiederholt den verschiedensten Gewaltformen stellen müssen. Hier ist jedoch auch anzumerken, dass dies nicht immer stattfindet. Findet der Missbrauch innerhalb der Familie statt, wird wiederum von der emotionalen Abhängigkeit ausgegangen, aufgrund dieser meist keine Gewaltanwendungen nötig sind, da das Kind zum Gehorchen erzogen wurde und dieser Gehorsam von dem/der TäterIn missbraucht wird. (Ebd.: 103f)

Weiterhin werden die Folgen des Missbrauchs unter Vorbehalt genannt, da „[s]pe-zifische Folgen […] in bisherigen Studien nicht nachgewiesen werden“ (Wipplinger, Amann 2005: 35) konnten. Weiterhin wird das Gefühl, missbraucht worden zu sein als Definitionskriterium genannt, da häufig davon ausgegangen wird, dass durch den Missbrauch eine Schädigung des Kindes erfolgt. Hierbei ist jedoch zu betrachten, dass nicht jeder sexuelle Missbrauch, ob Kontakthandlungen (‚Hands-On‘) oder Nicht-Kontakthandlungen (‚Hands-Off‘, z.B. anzügliche Blicke, Worte) schädigend und traumatisch sein muss. (Bange, Deegener 1996: 97ff) Auf diesen Aspekt wird jedoch näher im Kapitel ‚Schutzfaktoren‘ eingegangen.

1.2.2 Definition des sexuellen Missbrauchs in dieser Arbeit

Es gibt keine allgemeingültige und akzeptierte Definition für sexuellen Missbrauch. Meist wird, wie bereits erwähnt, zwischen engen (nur Körperkontakt, ‚Hands-On‘) und weiten Definitionen (auch Nicht-Kontakthandlungen, ‚Hands-Off‘) unterschieden. (Wipplinger, Amann 2005: 25ff; Bange 2011: 14)

Deshalb soll zunächst eine für diese Arbeit relevante Definition des Begriffs ‚sexuelle Gewalt‘ erfolgen, um ein einheitliches Verständnis zu schaffen. Sexuelle Gewalt und – bezogen auf Kinder: Sexueller Missbrauch – ist unter den Begriff der sexualisierten Gewalt zu fassen. „Sexualisierte Gewalt umfasst alle sexuellen Handlungen, die einem Kind […] aufgedrängt oder aufgezwungen werden. Sie ist ein Akt der Aggression und des Machtmissbrauchs, nicht das Resultat unkontrollierbarer sexueller Triebe.“ (BMFJ 2014b) Dies bedeutet, dass sexualisierte Gewalt bereits bei scheinbar harmlosen Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. anzüglichen Kommentaren oder Blicken) anfangen kann und sich über sexuelle Belästigung, Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch noch nicht ausgereifter Kinder und Jugendlicher erstreckt. Jegliche Handlungen finden gegen den Willen des Opfers statt. (Ebd.; Engfer 2000: 30; Gründer, Stemmer-Lück 2013: 17)

Werden die unterschiedlichen Definitionen von sexuellem Missbrauch genauer betrachtet, ist zu erkennen, dass diese sich voneinander unterscheiden. Oft wird von sexueller Gewalt gesprochen, wenn Kinder zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse des Erwachsenen benutzt werden. Enger definiert ist sexueller Missbrauch an Kindern nach Bange und Deegener „[…] jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.“ (1996: 105)

Konkol formuliert sexuellen Missbrauch ebenfalls eng als „[…] alles, was das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes verletzt.“ (2005: 14) Da der Informationsstand von Kindern nicht dem Niveau des Erwachsenen entspricht und sie die Tragweite sexueller Beziehungen kaum erfassen können, kann kein wissentliches Einverständnis erfolgen. Sie können nicht beurteilen, worauf sie sich bei einem sexuellen Kontakt mit dem Erwachsenen einlassen. Der Erwachsene nutzt das Machtgefälle aus, das zwischen ihm und dem Kind herrscht, denn Kinder sind rechtlich und insbesondere emotional von Erwachsenen abhängig, sie sind auf ihren Schutz, ihre Liebe und Zuneigung sowie ihre Unterstützung angewiesen. (Bange, Deegener 1996: 96f; Enders 2001: 29). Dies bedeutet, dass selbst bei der Zustimmung des Kindes der kindliche Willen missachtet wird. (Bange, Deegener 1996: 99) An jeder sexuellen oder sexualisierten Handlung, die gegen den Willen des Kindes oder aufgrund seines körperlich, psychisch, kognitiv oder sprachlich unterlegenen Entwicklungsstandes an oder vor ihm stattfindet, trägt der/die Täter-In die alleinige Schuld, da sie das vorherrschende Machtgefälle ausnutzen. Das Kind kann die Situation nicht einschätzen und entscheiden, ob das, was passiert, richtig oder falsch ist. Es vertraut dem Erwachsenen, da dieser schließlich das vermeintlich Beste für das Kind möchte. (Ebd.: 105; Gründer, Stemmer-Lück 2013: 16) Das Kind kann kaum die Tragweite jeglicher sexualisierter Aktivitäten erfassen, ihm bleibt somit eine wissentliche und verantwortungsvolle Zustimmung verwehrt, indem es zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse des Täters/der Täterin berührt oder benutzt, eben missbraucht, wird. (Konkol 2005: 14f; Engfer 2000: 30)

Es wird davon ausgegangen, dass hier unter sexuellem Missbrauch ausschließlich sexuelle Handlungen zwischen Kind und Erwachsenem verstanden werden.

Da in der Definition von Bange, Deegener (1996: 105) eine sehr weite und treffende Formulierung des sexuellen Missbrauchs an Kindern mit allen wesentlichen Aspekten angeführt wird, wird in der folgenden Arbeit auf der Grundlage dieser Definition gearbeitet. Es wird davon ausgegangen, dass „[…] jeder sexuelle Kontakt [auch ohne Berührungen] zwischen Kindern und Erwachsenen sexueller Mißbrauch [ist].“ (Ebd.: 97)

Das Kind wird durch den sexuellen Missbrauch zum Sexualobjekt reduziert. Ihm wird vermittelt, dass es abhängig vom Erwachsenen ist und dieser frei über es verfügen kann. Sich zur Wehr zu setzen kann somit Folgen nach sich ziehen. Jeder Übergriff auf das Kind ist als sexuelle Gewalt zu bezeichnen, „[…] egal, ob es heimliche, vorsichtige Berührungen sind, die [es] über sich ergehen lassen oder selbst vornehmen muss, oder extrem gewalttätige Formen sexueller Folter.“ (Enders 2001: 33)

Sexueller Missbrauch ist ein mehrfacher Missbrauch des Kindes, es werden nicht nur seine/ihre Zärtlichkeitsbedürfnisse, der Gehorsam und die Wünsche nach einer dyadischen Beziehung missbraucht, sondern auch die Bereitschaft des Kindes zu ödipalen Phantasien, der Glaube daran, dass Erwachsene nur das Beste für ein Kind wollen, werden missbraucht und erschüttert. (Fischer, Riedesser 2009: 303f)

Das Spektrum an Folgen des sexuellen Missbrauchs ist sehr breit, als schwerste Folgen sind psychische Erkrankungen und insbesondere Traumatisierungen zu nennen. Auf Traumatisierungen als Folge von sexuellem Missbrauch im Kindheitsalter wird in Kapitel 2 eingegangen.

1.3 Der sexuelle Missbrauch aus juristischer Sicht - Strafrechtsbestimmung nach dem StGB

„Bei Erwachsenen liegt eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vor, wenn jemand an einer Person ohne dessen Zustimmung sexuelle Handlungen ausführt.“ (Deegener 2010: 20) Im Strafgesetzbuch findet sich der Begriff der sexuellen Gewalt unter den §§ 174-184 als „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ wieder.

Im StGB ist zu erkennen, dass hier weniger der sexuelle Missbrauch an sich definiert wird, sondern eher sexuelle Handlungen, wie z.B. aus § 184 StGB hervorgeht.

Wird der Begriff der sexuellen Gewalt bzw. des sexuellen Missbrauchs aus einem rechtlichen Rahmen betrachtet, wird deutlich, dass in § 177 StGB (‚Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung‘) eine strafrechtliche Definition zu erkennen ist, diese jedoch keine Altersgrenze besitzt und folglich allgemein gilt. Demnach finden sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen der TäterInnen oder eines Dritten an oder vor ihm „[…] unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist […]“ (§ 177 StGB Abs. 1 Nr. 3) statt, sie geht mit Gewalt und Drohungen einher. (Ebd. Nr. 1, 2)

Als besonders schwerer Fall gilt gemäß § 177 Abs. 2 StGB der alleinige oder gemeinschaftliche Beischlaf mit dem Opfer und ähnliche sexuelle Handlungen, die er an sich oder dem Opfer vornehmen lässt und die besonders erniedrigend für das Opfer sind, vor allem wenn es um das Eindringen in den Körper geht (Vergewaltigung). Die weitere Schwere des Vergehens wird durch das Verwenden von Waffen und Werkzeugen bei der Tat sowie eine körperlich schwere Misshandlung des Opfers oder das Bringen in Todesgefahr bestimmt. (Abs. 3, 4)

In dieser strafrechtlichen Definition wird nicht berücksichtigt und niedergeschrieben, dass die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts bereits durch verbale Anzüglichkeiten beginnt, noch bevor es zu körperlichen Handlungen kommt.

Konkret bezogen auf die sexuelle Gewalt gegen Kinder sind im Strafgesetzbuch weitere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung festgelegt.

Für verschiedene Straftatbestände gibt es bestimmte Altersgrenzen; der sexuelle Missbrauch von Kindern (§176 StGB) hat eine Altersgrenze von bis zu 14 Jahren, die Altersgrenze für sexuellen Missbrauch von Jugendlichen liegt bei 14 Jahren bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres. (§ 182 StGB) Des Weiteren liegt ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen vor, wenn das Kind oder der Jugendliche unter 18 Jahren ist und aufgrund einer Krankheit oder Behinderung der Fürsorge Erwachsener unterliegt. (§ 174 StGB) Aus allen drei Paragraphen geht hervor, dass im Gesetzeskontext alles als sexueller Missbrauch von Personen unter 18 Jahren gilt, wer sexuelle Handlungen an oder vor dem Schutzbefohlenen, Kind oder Jugendlichen ausübt sowie ihn/sie dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an dem/der TäterIn oder Dritten vorzunehmen. Bereits jeder Versuch ist strafbar. (§§ 174 StGB Abs. 1-3; 176 StGB Abs. 1,2; 182 StGB Abs. 1-4) Weiterhin ist das Vorzeigen von pornographischem Material gegenüber Kindern strafbar und gilt auch hier somit als sexueller Missbrauch an Kindern. (§ 176 Abs. 4 Nr. 3,4) Auch hier gilt bereits der Versuch jeder sexualisierten aktiven oder passiven Handlung als Straftat. (Abs. 3)

Allem voran ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich ein Kind wie zuvor beschrieben in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Erwachsenen befindet. Wenn dieser aus dem nahen Umfeld oder sogar der Familie des Opfers entstammt, wird ein Strafantrag durch den Druck und Einfluss des Täter/der Täterin oftmals verhindert. Es wird im Gesetz wenig auf den Schutz des Kindes eingegangen, die Gesetze beziehen sich eher auf die Strafverfahren, in denen die TäterInnen verfolgt und zur Verantwortung gezogen werden. (Hartwig, Hensen 2003: 19f)

Aus allen zuvor aufgeführten Definitionen und Definitionskriterien geht hervor, dass sexueller Kindesmissbrauch unterschiedlich definiert wird. Die Gesetztestexte, die die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung regeln, definieren weniger den sexuellen Kindesmissbrauch an sich. Das StGB beschreibt, welche Taten als sexueller Missbrauch gelten und welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit dieser als Straftat gilt. Dabei stehen die Schwere und Intensität des Missbrauchs im Vordergrund, da das Strafmaß stets höher ist, je intensiver der Missbrauch ist. Zusammenfassend ist jedoch hervorzuheben, dass sexueller Kindesmissbrauch jede sexuelle oder sexualisierte Handlung ist, die einem Kind aufgezwungen wird und das Selbstbestimmungsrecht des Kindes verletzt. Durch die von dem/der TäterIn vorsätzlich ausgeübte gewaltvolle Schädigung, die oft mit körperlichem Zwang einhergeht, erleidet es physische, psychische und seelische Schäden, aus denen gravierende Folgen hervorgehen können. Das Kind wird bei jedem sexuellen Kontakt, Hands-On oder Hands-Off, zum Sexualobjekt des Erwachsenen reduziert, der seine Machtposition sowie die Abhängigkeit und Schutzbedürftigkeit des Kindes schamlos ausnutzt.

1.4 Formen von sexuellem Missbrauch

Dieses Kapitel geht der Frage nach, wann genau der sexuelle Missbrauch beginnt und in welchen Formen er auftritt.

Da hier von einer weiten Definition sexueller Gewalt ausgegangen wird, erstrecken sich die Stufen bzw. Formen des sexuellen Missbrauchs vom Exhibitionismus, dem Zeigen von Pornographie, sexuellen Liebkosungen und verbalen Anzüglichkeiten über genitalen, oralen oder analen Geschlechtsverkehr. (Konkol 2005: 14f) Damit beginnt der sexuelle Missbrauch bereits bei sexuellen Handlungen vor einem Kind, den sogenannten Nicht-Kontakthandlungen.

Sexueller Missbrauch lässt sich nach Bange und Deegener in vier Formen der Intensität einteilen. (1996: 134f) Als ‚harmlosere‘ Form lässt sich der Missbrauch ohne Körperkontakt bezeichnen. Hierzu zählen beispielsweise exhibitionistische Handlungen vor dem Kind, das Zeigen von Pornographie oder Voyeurismus, wie z.B. das Beobachten des Kindes beim Baden. Bereits hier wird das Kind gewaltvoll zu einem sexualisierten Erleben gezwungen und allein durch Worte und Blicke zum Sexualobjekt herabgewürdigt. (Deegener 2010: 21; Bange, Deegener 1996: 134f) Fraglich ist hier jedoch, inwiefern es als Missbrauch angesehen wird, wenn Vater und Tochter gemeinsam baden gehen; hier müssen weitere Kriterien betrachtet werden wie beispielsweise die Intentionen bzw. Absichten des Täters. (Wipplinger, Amann 2005: 28; Braecker, Wirtz-Weinrich 1992: 21) Es ist hervorzuheben, dass sexueller Missbrauch immer ein bewusstes Vorgehen ist. (Braecker, Wirtz-Weinrich 1992: 21) Indem der Versuch unternommen wird, das Kind an den Geschlechtsteilen oder der Brust anzufassen sowie sexualisierte Küsse und Zungenküsse stattfinden zu lassen, findet ein weniger intensiver sexueller Missbrauch statt. Umso intensiver ist dieser, wenn das Kind dazu gezwungen wird, dem/der TäterIn seine Geschlechtsteile zu zeigen und/oder dieser sie anfasst, eine Befriedigung vor dem Kind stattfindet oder sich das Kind umgekehrt vor dem/der Täter-In befriedigen muss. Ein intensiver sexueller Missbrauch beinhaltet ebenso das Anfassen der Geschlechtsteile des Täters/der Täterin durch das Kind. Hierbei ist anzumerken, dass sexueller Missbrauch bei intensiveren Taten meist mit der Anwendung von physischer Gewalt einhergeht, mit „Aktivitäten, die darauf abzielen, vorsätzlich die körperliche Unversehrtheit eines Menschen zu beschädigen […]“ (Gudehus, Christ 2013: 2), um die eigene Bedürfnisbefriedigung zu erreichen.

Wird eine versuchte oder vollendete vaginale, anale oder orale Vergewaltigung an dem Kind vorgenommen oder das Kind gezwungen, diese Handlungen umgekehrt an dem/der TäterIn vorzunehmen und ihn/sie oral, anal oder vaginal zu befriedigen, ist dies als sehr intensiver sexueller Missbrauch zu bezeichnen. (Bange, Deegener 1996: 134f; Suer 1998: 24f)

Nach eigenen Berechnungen auf der Basis vorhandener Literatur gibt Deegener an, dass von 100% der Mädchen, die sexuell missbraucht wurden, bereits 15% sexuellen Missbrauch ohne Körperkontakt erlebten. Ebenfalls 15% mussten sich einem sehr intensiven Missbrauch stellen. Intensiven Missbrauch erlebten 35 %, weniger intensiven sexuellen Missbrauch erleideten 35% der Mädchen. (2000: 67) Dabei „[…] wird angenommen, dass es sich etwa bei zwei Drittel der Fälle um einmaligen und bei einem Drittel um mehrmaligen sexuellen Missbrauch handelt. Bei TäterInnen aus dem Bekannten- oder Freundeskreis handelt es sich ungefähr in zwei Drittel der Fälle um einen einmaligen Missbrauch, bei TäterInnen aus dem Angehörigenkreis sind etwas ein bis zwei Drittel der Fälle mehrmaliger Missbrauch (Missbrauch durch Fremde erfolgt wohl zu 90% der Fälle einmalig).“ (Ebd.: 68)

1.5 (Bewertungs-) Dimensionen

Um die Folgenschwere von sexualisierter Gewalt und sexuellem Missbrauch besser einschätzen zu können, können bestimmte Kriterien zur Beurteilung bzw. Bewertung des Missbrauchs betrachtet werden. Dabei soll der Fokus darauf gelegt werden, in welcher Dimension dieser stattfindet. Von großer Wichtigkeit ist die Frage nach dem Täter (Familienmitglied, Freund, Bekannter, Unbekannter). Dabei spielt die emotionale Abhängigkeit und Beziehung zwischen Täter und Opfer eine große Rolle (Bender, Lösel 2000: 40f; Noll 2013: 35; Fischer, Riedesser 2009: 304) „Von Menschen verletzt zu werden, die uns lieben sollten, von ihnen im Stich gelassen zu werden, der Beziehungen beraubt werden, die uns erlauben, uns sicher und geschätzt zu fühlen und menschlich zu werden – das sind zutiefst zerstörerische Erfahrungen.“ (Perry, Szalavitz 2006: 290) Deshalb ist besonders zu betonen, dass der Vertrauensbruch und die Folgeschäden eines Missbrauchs umso größer sind, je näher das Kind dem/der TäterIn steht. Des Weiteren ist es von Bedeutung, wer die Handlungsinitiative ergriff, mit welcher Intention und welchem Nutzen der Täter die Tat begangen hat und inwiefern der Missbrauch bedrohlich war. Ebenso muss das Entwicklungsalter und der Widerwille des Kindes berücksichtigt werden, inwiefern es fähig zur Ablehnung und zur Wehrsetzung war. Je größer der Altersunterschied zwischen Täter und Opfer ist, desto schwerwiegender können die Folgen sein. Die Intensität, die Art und Dauer des Missbrauchs sowie seine Häufigkeit spielen ebenfalls eine Rolle. (Bender, Lösel 2000: 40f; Noll 2013: 35; Fischer, Riedesser 2009: 304) Die Dimensionen des Missbrauchs gelten des Weiteren als Traumatisierungsfaktoren und werden in Kapitel 2.2 näher beleuchtet und differenziert.

1.6 TäterInnen und Täterstrategien

Die meisten TäterInnen, die allen gesellschaftlichen Schichten entstammen können, kennen ihr Opfer bereits vor dem sexuellen Missbrauch (Enders 2001: 56f). Um genauer verstehen zu können, wie sexuelle Gewaltakte im Kindheitsalter geschehen können und wie sehr das Ausmaß der Folgen von dem/der jeweiligen TäterIn und seinen/ihren Strategien abhängen kann, ist ein Blick auf die manipulativen Handlungsarten nötig. Dafür soll hier der Frage nachgegangen werden, durch welche Strategien ein sexueller Übergriff stattfinden kann.

Zum einen kann es geschehen, dass ein Übergriff überraschend durch eine vertraute Person aus der Familie oder dem Bekanntenkreis stattfindet. Das Kind befindet sich in seinem vertrauten Umfeld, in dem der/die TäterIn in einer für das Kind ausweglosen Situation überraschend Körperkontakt aufnimmt oder sogar intime Berührungen vornimmt. In den meisten Fällen, insbesondere bei sexueller Gewalt innerhalb der Familie, wird die emotionale Bedürftigkeit des Kindes von dem/der TäterIn ausgenutzt und die sexuelle Gewalt erfolgt rein durch das Ausnutzen des Vertrauens des Kindes, indem ihm emotionale Zuwendung geschenkt wird. Dadurch erlebt das Kind durch den plötzlichen starken Vertrauensbruch ein Gefühl der Ohnmacht. Findet der sexuelle Missbrauch innerhalb der Familie statt und geht mit dem Zwang zur Geheimhaltung einher, herrscht eine gravierende Belastung für das Kind vor (gravierender als bei einem/einer TäterIn von außerhalb). Das Kind hat keine Möglichkeit, sich einer nahe stehenden Person (aus der Familie oder dem nahen Umfeld) anzuvertrauen, aus Angst, das ‚kleine Geheimnis‘ könne den Familienzusammenhalt schädigen. Die Angst des Kindes, die Familie könne zerstört werden, wird ausgenutzt und missbraucht. Somit wird dem Kind durch das Schweigegebot die Verantwortung für das Wohlergehen der Familie auferlegt sowie die Übernahme der Verantwortung der TäterIn. (Fegert et al. 2013: 48; Braecker, Wirtz-Weinrich 1992: 28). Zwar besteht eine hohe Dunkelziffer bei der Aufdeckung von sexuellem Kindesmissbrauch, dennoch besteht nach der Statistik der PKS 2009 bei mindestens der Hälfte aller Fälle des sexuellen Kindesmissbrauchs in Deutschland eine Beziehung zwischen TäterIn und Opfer. (Make A Change e.V.)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Täter-Opfer-Beziehung (Make A Change e.V. o.J.) http://www.make-a-change.de/sexueller-missbrauch-zahlen-undfakten.html

Eine weitere Täterstrategie zeichnet sich darin aus, dass ein fremder Täter bzw. eine fremde Täterin das Kind überraschend überfällt oder in einen abgelegenen Raum lockt, um sich ihm sexuell anzunähern. Durch das Ausnutzen der kindlichen Neugier sowie die Anwendung von Tricks, wie z.B. dem Vermitteln falscher sexueller Normen oder Geld und Geschenke wird die Naivität des Kindes ausgenutzt, es fühlt sich später betrogen und hintergangen. Bei fremden TäterInnen, FreundInnen oder Bekannten geht die Tat oftmals mit körperlicher Gewalt und/oder Drohungen einher. (Fegert et al. 2013: 48; Bange 1996: 138ff) Die Erläuterung und Beschreibung von Tätertypologien bei sexuellem Missbrauch wie des fixierten und regressiven Täters (Fegert et al 2013: 41) ist für die folgende Arbeit irrelevant und wird deshalb nicht näher betrachtet.

Warum die Straftaten selten oder erst spät ans Licht kommen, ist mit dem Schweigegebot zu begründen, das der/die TäterIn dem Kind verbunden mit der Tat auferlegt. Das Kind wird zur Geheimhaltung der Tat(en) gezwungen, da es oftmals mit der Angst lebt, ihm würde kein Glauben geschenkt oder es sei seine Schuld. Bedrohungen oder Belohnungen durch den/die TäterIn zwingen das Kind weiterhin dazu, die sexuellen Handlungen geheim zu halten. Jüngeren Kindern hingegen fehlt meist das Vokabular, um den Gewaltakt zu beschreiben. Scham- und Schuldgefühle sowie die emotionale Abhängigkeit tragen zur Geheimhaltung bei. Das ‚gemeinsame Geheimnis‘ kennzeichnet zum einen die ‚exklusive‘ Beziehung zum/zur TäterIn und zum anderen wird das Kind durch die Angst vor Strafe zum Schweigen verurteilt. (Bange 1996: 141)

Hier wird deutlich, wie die TäterInnen das Kind zu ihrem Sexualobjekt reduzieren und mit welchen Strategien sie es dazu bringen, sich ihrem Willen zu unterwerfen. Durch die unterschiedlichen Handlungsstrategien wird neben anderen Faktoren das Ausmaß der traumatischen Folgen bestimmt.

2. Traumatisierungen

2.1 Was ist ein Trauma/Kindheitstrauma?

Das Wort Trauma entstammt dem Griechischen und bedeutet so viel wie ‚Wunde‘. (Gründer, Stemmer-Lück 2013: 26) Eine psychische Traumatisierung bedeutet somit ein Ereignis, das als potentiell lebensbedrohlich bewertet wurde und somit eine seelische Verwundung hervorruft, die die psychische Schutzbarriere durchdringt und eine Erhaltung der psychischen Integrität und des psychischen Wohlbefindens sowie aller Ressourcen, die zur Erhaltung und Regeneration dessen nötig sind, überwältigt und übersteigt. Auf Grund dieser Verwundung können alltägliche Aufgaben kaum oder nicht mehr bestmöglich bewältigt werden, da die benötigten Ressourcen zur eigenen Heilung des Traumas aktuell nicht zur Verfügung stehen. Angst und Hilflosigkeit verhinderten die Wirksamkeit von Flucht oder Kampf in der traumatischen Situation, welche durch die dissoziative Trennung von Steuerung und Erleben nicht genügend verarbeitet wurde. Treten nach dem traumatischen Ereignis negative Folgen auf, ist die Traumatisierung als Posttraumatische Belastungsstörung zu bezeichnen. (Cloitre, Cohen, Koenen 2014: 25, Hantke 2012: 65)

Da Kinder noch nicht voll entwickelt sind, ist bei ihnen eine höhere physische und psychische Vulnerabilität vorhanden. Der sexuelle Missbrauch bedroht die körperliche Unversehrtheit des Kindes, was die Schwere der traumatischen Belastung im Kindheitsalter bereits erhöht. (Cloitre, Cohen, Koenen 2014: 26)

Ein psychisches Trauma ist nach Fischer und Riedesser „[…] ein vitales Diskrepanzerlebnis zwischen bedrohlichen Situationsfaktoren und den individuellen Bewältigungsmöglichkeiten, das mit Gefühlen von Hilflosigkeit und schutzloser Preisgabe einhergeht und so eine dauerhafte Erschütterung von Selbst- und Weltverständnis bewirkt“ (2009: 84) und negative Überzeugungen aktiviert. (Ebd.) Deshalb müssen der traumatisierte Mensch und seine Biografie als Individuum gesehen und seine wechselseitigen Beziehungen zwischen Personen und Umwelt berücksichtigt werden, wenn eine Traumatisierung bearbeitet werden soll.

Nach der Klassifikation psychischer Störungen in Kapitel F43 des ICD-10 zeichnet sich ein Trauma bzw. eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) durch verschiedene diagnostische Kriterien aus; ein Trauma ist demnach ein „[…] kurz- oder langanhaltendes Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß, das nahezu bei jedem eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde.“ (Remschmidt, Schmidt, Poustka 1996: 198) Traumatisierte Kinder weisen anhaltende Erinnerungen oder Flashbacks (Wiedererleben der traumatischen Situation) in Verbindung mit der traumatischen Situation auf und meiden dem traumatischen Ereignis ähnliche Situationen, was sie vor diesem Ereignis nicht taten. Außerdem können sie sich entweder vollständig oder teilweise nicht an das Ereignis erinnern oder sie weisen mindestens zwei anhaltende Symptome wie Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit oder Wutausbrüche, Konzentrationsschwierigkeiten, Hypervirgilanz oder eine erhöhte Schreckhaftigkeit auf. Diese Folgen treten als direkte Folge der schweren Belastung bzw. des kontinuierlichen Traumas auf. Wird diese Störung nicht ausreichend durch z.B. die später vorgestellte Fachdisziplin ‚Traumapädagogik‘ versorgt und behandelt, kann eine Chronifizierung der Folgen stattfinden, die in eine dauernde Persönlichkeitsstörung übergehen kann. (Ebd.: 197f)

Das amerikanische System DSM-IV-TR sieht eine Person bzw. ein Kind mit einem traumatischen Ereignis konfrontiert, wenn es „[…] erlebte, beobachtete oder […] mit einem oder mehreren Ereignissen konfrontiert [wurde], die tatsächlichen oder drohenden Tod oder ernsthafte Verletzung oder eine Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eigenen Person […] beinhalteten. Die Reaktion der Person umfaßte intensive Furcht, Hilflosigkeit und Entsetzen.“ Dies kann sich bei Kindern z.B. in aufgelöstem oder agitiertem Verhalten äußern. Das Trauma bzw. die Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) selbst äußert sich in z.B. Flashbacks oder wiederkehrenden Träumen. Dies kann auch beinhalten, dass die Kinder so handeln, als ob das traumatische Ereignis wiederkehre. Es liegen mindestens drei Symptome zur Vermeidung von Reizen vor, wie das bewusste Vermeiden von z.B. Gedanken oder Orten, die mit dem Ereignis in Verbindung stehen oder die Erinnerungsunfähigkeit an das Trauma. Kinder entfremden, lösen und isolieren sich letztendlich, haben Empfindungsstörungen, Zukunftsängste und fühlen sich wertlos. Ebenfalls liegen in den Diagnosekriterien des DSM-IV mindestens zwei der gleichen anhaltenden Symptome wie im ICD-10 vor, z.B. Schlafstörungen, Reizbarkeit, Schreckreaktionen etc. (Saß et al. 2003: 520f) Dabei erstreckt sich das Störungsbild über mindestens einen Monat und verursacht deutliches „[...] Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen.“ (Ebd.: 521)

Das Kindheitstrauma äußert sich in vielfältigen Weisen, dennoch können vier gemeinsame Merkmale aufgeführt werden, durch die das Vorliegen einer kindlichen Traumatisierung erkannt werden kann: Als Trigger für die sich aufdrängenden, wiederkehrenden Erinnerungen und das Wiedererleben des Traumas können visuelle, taktile, akustische Erinnerungen und Gerüche genannt werden. Auch werden repetitive Verhaltensweisen entwickelt, indem Teile des traumatischen Ereignisses reinszeniert und in endloser Folge wiederholt werden, obwohl die Kinder keinen Zusammenhang zu traumatischen Erlebnissen bilden. Ein Beispiel dafür ist das Aufweisen von sexualisiertem Verhalten und eine Übergriffigkeit gegenüber anderen (schwächeren) Kindern.

Kinder binden sich an die traumaspezifischen Ängste und verlieren ihr Vertrauen in die Menschen, sie entwickeln eine veränderte Einstellung zu Menschen, zum Leben und zur Zukunft. Es wird hier deutlich, dass das kindliche Weltverständnis durch ein traumatisches Ereignis erheblich erschüttert wird. (Fischer, Riedesser 2009: 289; Beckrath-Wilking et al. 2013: 301)

[...]

Ende der Leseprobe aus 80 Seiten

Details

Titel
Sexueller Missbrauch im Kindheitsalter und die traumatischen Folgen
Hochschule
Fachhochschule Dortmund
Note
1,7
Autor
Jahr
2015
Seiten
80
Katalognummer
V298961
ISBN (eBook)
9783656953470
ISBN (Buch)
9783656953487
Dateigröße
718 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Trauma, Traumapädagogik, Sexueller Missbrauch, Kindesmissbrauch, Kindesmisshandlung, Selbstbemächtigung, Selbstermächtigung, Heimerziehung, Lebenslaufdeterminierung, Sexuelle Gewalt, Sexualisierte Gewalt, Posttraumatische Belastungsstörung, Traumabearbeitung, Folgen
Arbeit zitieren
Sarah Proske (Autor:in), 2015, Sexueller Missbrauch im Kindheitsalter und die traumatischen Folgen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/298961

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