Potentielle ökonomische Effekte eines transatlantischen Freihandelsabkommens


Masterarbeit, 2014

65 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Anmerkung zur Komplexität von TTIP
1.2 Aufbau und Zielsetzung der Arbeit

2 Die Geschichte des Freihandels
2.1 Vom Merkantilismus zum GATT
2.2 Vom GATT zur WTO
2.3 Die WTO am Scheideweg

3 Theoretische Grundlagen zur Beurteilung von TTIP
3.1 Formen und Auswirkungen ökonomischer Integration
3.3 Allgemeine Gleichgewichtsmodelle
3.4 Das Gravitationsmodell

4 Das Transatlantische Freihandelsabkommen
4.1 Der transatlantische Markt
4.1.1 Bedeutung in der Weltwirtschaft
4.1.2 Europäisch amerikanische Wirtschaftsbeziehungen
4.2 Gegenstand der Verhandlungen
4.2.1 Zollsenkungen
4.2.2 NTB-Abbau
4.2.3 Investorenrechte
4.3 Erwartete gesamtwirtschaftliche Effekte (12-14)
4.3.1 Methodik und Ergebnisse ausgewählter Studien
4.3.2 Kritik an den Einschätzungen
4.4 Standpunkte zu TTIP aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft
4.4.1 Akteure der Zivilgesellschaft
4.4.2 Die Bundestagsparteien
4.4.3 Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften

5 Abwägung und Ausblick

6 Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Auswirkungen einer Exportsubvention

Abbildung 2: Der Wirtschaftskreislauf einer offenen Volkswirtschaft

Abbildung 3: Die Größe der europäischen Volkswirtschaften und der Wert ihres Handels mit den USA

Abbildung 4: Größe der Volkswirtschaften und Handel mit den USA

Abbildung 5: Anteile der EU und der USA am weltweiten BIP, den weltweiten Exporten und Importen für 2000 und 2012, ADI Zufluss und ADI-Abfluss für 2005 und 2012

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Importe aus den USA und Exporte in die USA für 2013 nach SITC und HS

Tabelle 2 : Ergebnisse von Ecorys, CEPII, CEPR und ifo (prozentuale Veränderung zum Basisszenario)

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Anmerkung zur Komplexität von TTIP

TTIP ist deshalb komplex, weil in den Verhandlungen Wirtschaftszweige aus allen Sektoren der Wirtschaft, wie etwa die Lebensmittelindustrie, die Automobilbaubranche oder die Finanzwirtschaft einbezogen sind und einige sensible Sozial- und Umweltstandards angesprochen werden. Seitens der Wirtschaft wird angeführt, dass eine Angleichung von Standards zu verbesserten Handelsbedingungen führt und ein erfolgreicher Abschluss der Verhandlungen erstrebenswert sei. Vertreter der Zivilgesellschaft und einige Parteien sind jedoch der Auffassung, dass die Angleichung von Standards, die über Jahrzehnte geschaffene und etablierte Werte reflektieren und sich zum Beispiel in Verbraucherschutzrichtlinien oder Umweltvorgaben niederschlagen, den Interessen der Wirtschaft geopfert werden.

Zu dem sich in Verhandlung befindenden Abkommen besteht eine Vielzahl an Standpunkten, die es im politischen Entscheidungsprozess zu berücksichtigen gilt, um schließlich eine Lösung zu finden, die den Interessen der Wirtschaft und der Gesellschaft gerecht wird. Eine nicht weniger große Herausforderung ergibt sich in der Wirtschaftstheorie hinsichtlich der Bestimmung potentieller ökonomischer Effekte des geplanten Abkommens. Hier werden Modelle angewandt, in denen volkswirtschaftliche Zusammenhänge in mathematischen Funktionen abgebildet werden, um somit die Auswirkungen von Veränderungen der Handelspolitik sichtbar machen zu können. Sie dienen politischen Entscheidungsträgern dazu, eine Bewertung für die Zusammenführung europäischer und amerikanischer Märkte inklusive ihrer implizierten Rahmenbedingungen vorzunehmen.

1.2 Aufbau und Zielsetzung der Arbeit

Für ein besseres Verständnis der Gegenwart mag ein Blick in die Vergangenheit aufschlussreich sein. Daher beginnt die Arbeit mit einer geschichtlichen Aufarbeitung des Zustandekommens der heutigen Welthandelsstrukturen. Angefangen in der Zeit des Merkantilismus, in der die Außenwirtschaftspoltik noch überwiegend von Missgunst und nationalem Egoismus geprägt war, gestaltet sich das Welthandelssystem seit des 1948 in Kraft getretenen General Agreement on Trade and Tariffs (GATT) deutlich liberaler. Mit der Gründung der World Trade Organization (WTO) im Jahr 1995 wurde schließlich eine Institution geschaffen, deren Aufgabe es ist, die vielen Partikularinteressen zu einem kollektiven Handeln abzustimmen. Im Zuge der insbesondere seit dem Jahr 2000 vermehrt auftretenden regionalen Handelsabkommen stellt sich allerdings die Frage ob diese Art der Integrationsbestrebungen, wie sie auch in TTIP zutage treten, für die Gestaltung eines einheitlichen Welthandelssystems förderlich sind oder ob sie eine vermeintlich destruktive Blockbildung darstellen.

Im dritten Kapitel werden theoretische Grundlagen für die ökonomische Beurteilung des geplanten Abkommens benannt. Zunächst werden dabei die Stufen und die allgemeinen Vor- und Nachteile der internationalen ökonomischen Integration veranschaulicht. Grundsätzlich bringt die Etablierung von Freihandel positiv zu bewertende Auswirkungen mit sich, etwa eine Verringerung des Preisniveaus oder geringere Transaktionskosten.1 Mit dem Integrationsprozess können jedoch auch negative Effekte verbunden sein, wenn z.B. Umweltrichtlinien herabgesetzt oder an einem Abkommen unbeteiligte Länder schlechter gestellt werden.

Teil des dritten Kapitels ist zudem die Vorstellung von Modellen, die in der Wirtschaftstheorie angewendet werden, um Auswirkungen handelspolitischer Maßnahmen darzustellen. Dazu zählen partialanalytische Modelle, in denen ein Markt für sich allein betrachtet wird, ohne dass dabei die Interdependenzen zu anderen Märkten berücksichtigt werden. In Modellen der allgemeinen Gleichgewichtstheorie wird hingegen eine Volkswirtschaft als Ganzes betrachtet und mögliche Effekte von Änderungen der Handelspolitik in einem Modellrahmen aus mathematischen Funktionen simuliert. Auch das sogenannte Gravitationsmodell, das an das Newtonsche Gravitationsgesetz anlehnt, wird in der Wirtschaftstheorie für das Aufzeigen ökonomischer Effekte durch Integrationsprozesse herangezogen.

Mit den theoretische Grundlagen zur ökonomischen Beurteilung des Abkommens und dem Wissen über die Entwicklung des Welthandelssystem wird im vierten Kapitel das mögliche transatlantische Freihandelsabkommen in verschiedenen Kontexten betrachtet. Zunächst wird die Bedeutung der beiden Volkswirtschaften im Weltmarkt hervorgehoben. Zusammen generieren die beiden Wirtschaftsmächte im transatlantischen Markt fast 50 Prozent der weltweiten Wirtschaftsleistung und auch der weltweite Handel mit Gütern wird von den beiden Regionen dominiert. Diese Dominanz wird allerdings von den aufstrebenden Volkswirtschaften Asiens zunehmend herausgefordert.

Der zweite Abschnitt des vierten Kapitels widmet sich den Inhalten von TTIP. Neben Zollsenkungen, die auf einem relativ niedrigen Niveau liegen, beziehen sich die Verhandlungen insbesondere auf die Angleichung gewisser Standards. Hierunter fallen technische Normen wie etwa eine gleiche Farbe für Blinker von Autos oder ein gleiches Steckdosenformat. Darüber hinaus werden Standards verhandelt, deren Absenkung oder Aufweichung gesellschaftlichen Unmut hervorrufen. Zu nennen sind hier mögliche Herabsetzungen toxischer Grenzwerte oder Bestimmungen zum Datenschutz. Ein weiteres Thema der Verhandlungen sind die sogenannten Investorenrechte. Hier wird befürchtet, dass ein paralleles Justizsystem geschaffen wird, durch das Unternehmen staatliche Entscheidungen flankieren.

Im dritten Abschnitt werden drei Studien vorgestellt, die die potentiellen ökonomischen Effekte eines transatlantischen Freihandelsabkommens in einem sogenannten computable general equilibrium - Modell (CGE-Modell) simulieren. Aufgrund einer ähnlichen Methodik, kommen sie zu relativ homogenen Ergebnissen. Eine weitere Studie verwendet hingegen ein Gravitationsmodell und kommt zu Ergebnissen, die sich von denen der CGE-Modelle abheben. Nach einer Diskussion der Ergebnisse und ihrer Methodik, erfolgt eine kritische Auseinandersetzung zu den Studien, die bei dem Versuch die Realität möglichst präzise abzubilden, Annahmen treffen, die die Validität ihrer Ergebnisse in Frage stellen.

Um der Aktualität des Themas gerecht zu werden, werden im letzten Abschnitt des vierten Kapitels verschiedene Standpunkte zu TTIP von Vertretern aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft genannt. Da das Abkommen wie eingangs erwähnt von einer hohen Komplexität geprägt ist, und eine große Anzahl an Ländern an den Verhandlungen teilnehmen, beschränkt sich die Ausführung auf Positionen von Vertretern der Zivilgesellschaft, den deutschen Bundestagsparteien sowie bedeutsamen Wirtschaftsverbänden und dem deutschen Gewerkschaftsbund.

Im abschließenden Kapitel fünf wird noch einmal die mögliche vorteilhafte Entwicklung, die ein ökonomischer Integrationsprozess hervorbringen kann, aufgegriffen, und im Kontext von TTIP diskutiert. Ziel der Arbeit soll es nicht sein, die Inhalte von TTIP unter wirtschaftsethischen Gesichtspunkten zu bewerten, sondern ein umfassendes Bild über Inhalte und Standpunkte zum geplanten Freihandelsabkommen abzugeben. Zudem soll die methodische Bestimmung der potentiellen ökonomischen Effekte des Abkommens in einer deskriptiven Art und Weise geschildert und einer kritischen Auseinandersetzung unterzogen werden.

2 Die Geschichte des Freihandels

Die Strukturen des Welthandels können auf der einen Seite von protektionistischen Maßnahmen wie Importbeschränkungen, Zollerhebungen oder Exportsubventionen dominiert sein oder auf der anderen Seite von einem Nichtvorhandensein dieser Dominanz charakterisiert sein. Je weniger Protektionismus im Welthandelssystem vorliegt, als desto freier gilt der Handel von Waren und Dienstleistungen. Generell heben Außenhandelstheorien die Vorteile freien Handels hervor und begründen dies mit einer verbesserten Ressourcenallokation und einem damit einhergehenden höheren Wohlstandsniveau.

Doch auch wenn Freihandel aus theoretischer Sicht als anzustrebendes Ziel angesehen werden kann, spielen in der Realität nationale Interessen eine bedeutende Rolle. So versuchen Staaten im Welthandel eine günstige Wettbewerbsposition einzunehmen, um auf diese Weise ihre heimische Wirtschaft zu fördern und eine prosperierende Entwicklung für ihr Land zu ermöglichen. Protektionistische Maßnahmen können für ein einzelnes Land durchaus von Vorteil sein, die Außenwirtschaftstheorie legt jedoch nahe, dass ein von Protektionismus befreiter Handel im weltweiten Interesse läge. Bevor nun theoretische Konzepte vorgestellt werden, die diese Ansicht vermittelt, soll eine geschichtliche Aufarbeitung der historisch gewachsenen Handelsstrukturen helfen, ein besseres Verständnis für das gegenwärtige Welthandelssystem zu gewinnen.

2.1 Vom Merkantilismus zum GATT

Im 17. Jahrhundert gründeten Außenhandelsaktivitäten eher auf praktisch-politische als auf theoretisch-konzeptionelle Ansätze. Regierungen und ihre ökonomischen Berater betrachteten Außenhandel als eine Art Wettkampf zwischen den Nationen, bei dem des einen Gewinn, des anderen Verlust darstellt. Aus dieser Auffassung heraus wurde als außenhandelspolitisches Ziel das Erwirtschaften eines dauerhaften Zahlungsbilanzüberschusses ausgegeben. Der Wert der Exporte sollte stets den Wert der Importe übersteigen. Diese als Merkantilismus bezeichnete Außenhandelspolitik äußerte sich in protektionistischen Maßnahmen, die in den Ländern Europas ganz unterschiedliche Gestalt annahmen (vgl. Enquete-Kommission 2002: 193).

Frankreich erteilte beispielsweise ein Ausfuhrverbot für Nahrungsmittel. Damit war die Absicht verbunden, durch ein hohes Angebot an Lebensmitteln die Lebenshaltungskosten zu senken und auf diese Weise niedrige Löhne zu ermöglichen. Letztlich war es das Ziel, durch geringe Produktionskosten einen Wettbewerbsvorteil im internationalen Handel zu erlangen. England hingegen schlug einen Weg ein, der eine Beschränkung des Imports von Rohprodukten und eine Förderung des Exports von Fertigwaren vorsah. Dadurch sollte vermieden werden, dass entlang der Wertschöpfungskette Einkommen im Inland statt im Ausland generiert wurde. Beide Ansätze haben gemein, dass durch politische Intervention die Wirtschaftskraft gestärkt werden sollte und im Kriegsfall ein großes Heer unterhalten werden konnte (www.wirtschaftslexikon.gabler.de, 25.04.2014).

Diese protektionistische Ausrichtung der Außenhandelspolitik wurde zunächst von Adam Smith und seiner Theorie der internationalen Arbeitsteilung (1776) und einige Jahre später von David Ricardo und seiner Theorie des komparativen Vorteils (1817) in Frage gestellt.2 Aus der Argumentation von Smith geht hervor, dass Länder sich auf die Produktion der Güter spezialisieren sollten, bei denen sie einen absoluten Kostenvorteil inne haben, ein jeweiliges Gut also im Vergleich zu anderen Ländern am kostengünstigsten herstellen können. Unter der Voraussetzung, dass die Güter frei gehandelt werden können, ergebe sich dann ein für alle Länder erhöhtes Wohlstandsniveau (vgl. Smith 1776).3

Ricardo hingegen demonstrierte mit einem 2-Länder-2-Güter-Modell, dass eine Spezialisierung auch dann sinnvoll sein kann, wenn lediglich ein komparativer Vorteil vorliegt. Dieser ergibt sich, wenn ein Land zwar beide Güter zu niedrigeren Kosten herstellen kann, die Kostenunterschiede jedoch variieren. Spezialisiert sich das unterlegene (überlegene) Land auf die Produktion des Gutes, bei dem der Kostenunterschied am geringsten (größten) ist, sind - ebenfalls unter der Voraussetzung freien Handels - beide Länder besser gestellt als im Zustand der Autarkie (vgl. Ricardo 1817).

Ricardo zeigte die Vorteilhaftigkeit freier Märkte jedoch nicht nur am Prinzip des komparativen Vorteils. Er zeigte auch, wie man über Außenhandelspolitik die Profitrate steigern konnte. Wie im obigen Beispiel Frankreichs, sollte eine Verringerung der Löhne über eine Senkung des Existenzminimums herbeigeführt werden. Die daraus resultierenden gesunkenen Produktionskosten verringern den Preis eines Gutes und führen zu einer höheren Nachfrage auf dem Weltmarkt. Mit anderen Worten: Die erhöhte Produktivität stellt einen Wettbewerbsvorteil dar und verbessert die staatlichen Einnahmemöglichkeiten. Zur Zeit der Veröffentlichung von Ricardos These konnte dies durch die Abschaffung der in jener Zeit erhobenen Einfuhrzölle für Getreide erreicht werden (vgl. Enquete-Kommission 2002: 191).4

Mag dieses Vorgehen auf den ersten Blick als eine ebenso einfache wie wirkungsvolle Maßnahme erscheinen, so muss berücksichtigt werden, dass die Aufhebung des Zolls den britischen Agrarsektor schadete, da sie die Absatzmöglichkeiten für ausländische Rohstoffe - zu Lasten der heimischen Produktion - verbesserte. Daher wurden die Einfuhrzölle für Getreide (und für andere Rohstoffe wie Baumwolle) erst nach einem langjährigen Streit zwischen Landadel und Industriebürgertum im Jahr 1846 aufgehoben. Als Folge trat schließlich die von Ricardo prophezeite Lohnsenkung ein (vgl. Enquete-Kommission 2002: 191-92).5

Mit der Aufhebung der Kornzölle (1846) und des Navigation-Acts6 (1849) erhoffte sich England, auch aufgrund des bis dato langanhaltenden Friedens, dass andere europäische Mächte seinem Beispiel folgen und ihre Märkte öffnen würden. Und in der Tat, Holland folgte sofort, Spanien 1850 und nachdem auch Frankreich den Freihandelsbedingungen zustimmte, folgte fast ganz Europa (vgl. Enquete-Kommission 2002: 194).

Die Zeit freien Handels währte jedoch nur kurz. Nach einer Wirtschaftskrise im Jahr 1873 erließ zunächst das Deutsche Reich hohe Zölle auf Eisenwaren und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Dadurch kam es zu einer raschen Erholung der deutschen Industrie und die anderen europäischen Staaten kehrten angesichts dessen ebenfalls wieder zum Protektionismus zurück. Nur England hielt an den Freihandelsbedingungen fest, da es auf den Handel mit seinen Kolonien und Halb-Kolonien ausweichen konnte: Gingen europäische Marktanteile verloren, konnte dies mit einer Ausweitung des Handels im riesigen, geschützten Markt des British Empire kompensiert werden (vgl. Enquete-Kommission 200: 194).

Und auch die anderen Mächte schufen in den 1930er solch abgeschottete Märkte und schlossen sich in exklusiven Wirtschaftsblöcken zusammen.7 Bis zur Gründung des GATT im Jahr 1948 stand der weltweite Handel somit wieder im Lichte des Protektionismus, wenn auch gesagt werden kann, dass sich Freihandelstendenzen in regionalen Abkommen niederschlugen (vgl. Enquete-Kommission 2002: 197).

2.2 Vom GATT zur WTO

Nach dem Ende des 2. Weltkriegs verständigten sich die westlichen Siegermächte darauf, den freien Welthandel als wesentliches Element der Nachkriegsordnung zu etablieren. Als treibende Kraft erwies sich dabei die USA, die nach Ende des Krieges fast 50 Prozent der Weltindustrieproduktion schuf. Sie hatte ein besonderes Interesse an freien Märkten, denn diese versprachen eine Erweiterung der Absatzmöglichkeiten ihrer landwirtschaftlichen und industriellen Produkte und somit eine Förderung ihrer prosperierenden Entwicklung (vgl. Enquete-Kommission 2002: 197).

Ein weiteres Motiv für die Schaffung freier Märkte ergab sich in politischer Hinsicht. So galt es nach Kriegsende ein westlich geprägtes, politisches Gegengewicht zur Sowjetunion und ihrer assoziierten Staaten zu bilden (vgl. Enquete-Kommission 2002, S. 197 f.). Dieses Gegengewicht manifestierte sich im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), das von 23 Mitgliedstaaten8 ratifiziert wurde und mit Beginn des Kalten Krieges im Jahr 1948 in Kraft trat.9 Folgende drei Prinzipien sollten fortan bei der Gestaltung der Außenhandelspolitik zur Geltung kommen:

– Das Prinzip der Liberalisierung: Es dürfen keine neuen Zölle erlassen und bestehende Zölle nicht heraufgesetzt werden. Zudem ist das Verhängen von Kontingenten und anderer nicht-tarifärer Handelshemmnisse untersagt.
– Das Prinzip der Gegenseitigkeit (Reziprozität): In bilateralen Verhandlungen muss eine Zollsenkung eines Landes durch eine Zollsenkung eines anderen Landes erwidert werden.
– Das Prinzip der Nichtdiskriminierung: Es gilt die Meistbegünstigtenklausel, die besagt, dass alle Handelserleichterungen, die einem Land gewährt werden, auch anderen Ländern zugestanden werden müssen.

Diese drei Leitprinzipien wurden mit Ausnahmeregelungen und Zusatzbestimmungen versehen. Als wichtige Zusatzbestimmung ist die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zu nennen. Demnach sind Subventionierungen der heimischen, exportorientierten Unternehmen ebenso unzulässig wie Exporte unterhalb der Produktionskosten (Dumping). Nur so könne eine langfristige, positive Entwicklung auf Basis einer internationalen Arbeitsteilung entlang der komparativen Vorteile sichergestellt werden. Den Mitgliedstaaten wurde es daher gestattet, sich über Anti-Dumping-Zölle oder Ausgleichszölle gegen diese wettbewerbsverzerrenden Praktiken zu schützen (vgl. Baßeler et al. 2010: 586). Als weitere wichtige Zusatzbestimmung ist das Zurückdrängen marktinkonformer (z.B. Importquoten) zugunsten marktkonformer (z.B. Zölle) Maßnahmen zu nennen (vgl. Bass 2007b: 27).10

Eine Ausnahmeregelung zu den GATT-Prinzipien bestand darin, dass es Mitgliedstaaten gestattet wurde, untereinander Zollunionen und Freihandelszonen11 zu errichten. Solch eine Verletzung des Nichtdiskriminierungsprinzips fand sich auch in der sog. Großvaterklausel wieder. Sie besagt, dass Handelserleichterungen, die vor dem GATT zwischen einzelnen Ländern bestanden haben, den übrigen Ländern nicht ebenfalls zugestanden werden müssen. Diese Regelung richtete sich insbesondere an Länder, die dem GATT nach seiner Gründung beigetreten sind (vgl. Baßeler et al. 2010: 586).

Das Prinzip der Liberalisierung konnte außer Kraft gesetzt werden, wenn ein Land ein hohes Zahlungsdefizit durch mengenmäßige Importbeschränkungen versucht, auszugleichen. In diesem Zusammenhang ist auch die Sicherheitsklausel zu nennen. Diese gestattet einem Land vorübergehend protektionistische Maßnahmen zu ergreifen, wenn plötzliche und massive Importe einer Warengruppe einen heimischen Industriezweig bedrohen. Und auch für das Prinzip der Reziprozität gab es eine Ausnahmeregelung. So wurde es Entwicklungsländern gestattet, zum Schutz ihrer sich entwickelten Industrien ("infant industries") gewährte Zollkonzessionen nicht durch Gegenleistungen beantworten zu müssen (vgl. Bass 2007b: S. 27 und Baßeler et al. 2010: S. 586).

Trotz dieser umfangreichen Ausnahmeregelungen und Zusatzbestimmungen in Verbindung mit dem großen Pool an Partikularinteressen kam es in den einzelnen Verhandlungsrunden des GATT12 zu erheblichen Senkungen des durchschnittlichen Zollniveaus. Lag dieser Wert zu Beginn des GATT noch bei rund 40 Prozent, sank er bis zum Ende der Uruguay-Runde 1993 auf etwa vier Prozent. Gut die Hälfte dieser Zollsenkungen ging auf die ersten fünf Verhandlungsrunden (bis 1962) zurück (vgl. OECD 1998: S. 26), in denen noch überwiegend parallele, bilaterale Abkommen vereinbart wurden. Stellte Deutschland beispielsweise eine Zollsenkung in Aussicht von der Frankreich und Italien profitieren würden, verlangte es von beiden Ländern Gegenleistungen (vgl. Krugman/Obstfeld 2006: 299).

Zu Beginn der sechsten Verhandlungsrunde, bekannt als Kennedy-Runde (1964-67), wurden die Verhandlungen dagegen vermehrt auf multilateraler Ebene geführt und umfassten neben der weiteren (erfolgreichen13 ) Senkung von Zöllen auch den Abbau von Handelshemmnissen nicht-tarifärer Art. Letzteres äußerte sich in der Einführung sogenannter Codes, die für eine Angleichung bestimmter Standards stehen, zum Beispiel im Bereich der Sicherheit oder im Bereich der staatlichen Beschaffung. Diese teils bis heute geltenden Codes wurden in den folgenden Runden vor allem von den weiter entwickelten Volkswirtschaften formuliert und bestehen teils noch bis heute in Form multilateraler oder plurilateraler Vereinbarungen (vgl. Blank et al. 1998: 23-24).

Nach dem Ölpreisschock und der Abkehr vom System fester Wechselkurse (Bretton Woods) Mitte der 1970er Jahre und den damit einhergehenden Verwerfungen in der Weltwirtschaft nahmen die Bestrebungen zur Liberalisierung des Welthandels ein vorläufiges Ende und es kam zu einer Phase neu aufkeimenden Protektionismus'. Vor allem die Industrieländer unterliefen die Prinzipien des GATT um ihre heimische Wirtschaft vor der weltweiten Konkurrenz zu schützen. Dabei griffen sie jedoch nicht auf offensichtliche und vom GATT her untersagte Instrumente wie Zölle oder Quoten zurück, sondern implementierten für Drittländer kaum ersichtliche, nicht-tarifäre Instrumente wie etwa erhöhte Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen. Erst im Zuge der 1986 in der Küstenstadt Punta del Este in Uruguay begonnenen Verhandlungen brachen diese Verhaltensmuster langsam wieder auf. Neben weiteren Zollsenkungen sind hier insbesondere die Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in den beiden wichtigen und zuvor im GATT nicht berücksichtigten Sektoren Landwirtschaft und Bekleidung als deutliche Zuwendung zum freien Handel zu verstehen (vgl. Blank et al. 1998, S. 23 f.).

Die bisherigen Ausführungen haben gezeigt, dass Freihandelsbedingungen vor allem dann angestrebt worden sind, als eine starke Weltmacht in der Lage war, die Regeln der Welthandelspolitik zu bestimmen. Von Mitte der 1840er Jahre bis zur Zollerhebung im Jahr 1879 seitens des Deutschen Reichs war dies das britische Königreich. Nach dem 2. Weltkrieg erlangte die USA diese Stellung und trieb die Liberalisierung des Welthandels voran. Auftretende Wirtschaftskrisen verleiteten Staaten jedoch zu protektionistischem Handeln. Dies gilt für die Krise von 1873 ebenso wie für den Ölpreisschock und dem Zusammenbruch des Bretton-Woods-Systems im Jahr 1973. Auch die USA, die sich für freien Handel einsetzte, griff Anfang der 1980er Jahre unter der Präsidentschaft des eigentlich als liberal geltenden Reagan auf protektionistische Maßnahmen zurück als die erstarkte japanische Konkurrenz die heimische Stahl-, Auto-, Werkzeugmaschinen- und Halbleiterindustrie bedrohte (vgl. Krugman/Obstfeld 2006: 681-82).

Die neue Weltmacht konnte also keinen stabilen Pfad zur Handelsliberalisierung aufrechterhalten. Zudem wurde ihr vorgeworfen ihre Doppelrolle als Marktteilnehmer und gleichzeitiger Regulator immer wieder dazu zu nutzen, Wohlverhalten anderer Staaten zu erzwingen. Aus diesen Verhältnissen heraus, erwuchs bei den Weltmarktteilnehmern der Wille zur Gründung einer internationalen Institution, die im Einvernehmen aller Mitglieder Regeln festsetzt, die Einhaltung dieser überwacht und bei Verstößen Sanktionen verhängt. Diese Institution wurde schließlich in der am 1. Januar 1995 mit der WTO gegründet (vgl. Enquete-Kommission 2002: 198).

2.3 Die WTO am Scheideweg

Die WTO wurde als Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf errichtet und zählt seit dem Beitritt des Jemens im Juni 2014 160 Mitglieder. Neben dem GATT, das sich lediglich auf den Handel mit Waren bezog und als aktualisierte Version im Regelwerk der WTO integriert ist, sind mit dem General Agreement on Trade in Services (GATS) und dem Trade-related aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) zusätzliche Bereiche für multilaterale Verhandlungen geschaffen worden (vgl. Baßeler 2010: 586-88). Mit der neuen Institution wurde zudem das Streitschlichtungsverfahren reformiert. Im Gegensatz zum GATT ist das neue Verfahren stärker formalisiert und zeichnet sich durch eine schnellere Entscheidungsfindung aus. Statt langjähriger Verfahren wie in Zeiten des GATT soll das Verfahren nun nicht länger als 15 Monate dauern (vgl. Krugman / Obstfeld 2006: 301-02).

Ein Prüfstein für die Durchsetzungsfähigkeit der WTO ergab sich, als die USA im März 2002 Zölle in Höhe von 30 Prozent auf eine Reihe importierter Stahlprodukte erließ und die EU, Japan, China und Südkorea daraufhin bei der WTO eine Klage gegen die Zollerhebung einreichten. Als offizielle Begründung der Zollerhebung wurde angeführt, dass ein rascher Importanstieg die heimische Industrie gefährde und Zeit für Umstrukturierungsmaßnahmen benötigt werde. Als wahrer Grund gilt jedoch, dass die Stahlindustrie, die vorwiegend in den sog. "Swing States" der USA beheimatet ist, vor den Präsidentschaftswahlen 2004 gefördert werden sollte. Konnte die WTO nun also die mächtigste Regierung der Welt dazu bringen, diesen politischen wichtigen Zoll aufzuheben? Nachdem die Zollerhebung von der WTO als illegal erklärt wurde, gestatte sie den Klägern Vergeltungsmaßnahmen zu ergreifen, was die USA schließlich dazu bewegte, die Stahlzölle im Dezember 2003 aufzuheben.14 Die WTO hatte also seine Bewährungsprobe bestanden (vgl. Krugman / Obstfeld 2006: 305).

Während das Streitschlichtungsverfahren der WTO als praktikabel und wirkungsvoll angesehen werden kann,15 wird der multilaterale Verhandlungsansatz der WTO kontrovers diskutiert. So preist etwa das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Abschluss der 9. Ministerkonferenz als das "Wunder von Bali" (BMWi 2014: 9) an und sieht im vereinbarten Abkommen über Handelserleichterungen ein Beweis dafür, dass die multilateralen Verhandlungen vorangehen (BMWi 2014: 15). Straubhaar hingegen prophezeit mit seinem gleichnamigen Beitrag das Ende der WTO und begründet seine Auffassung damit, dass die WTO aufgrund ihres Einstimmigkeitsprinzips handlungsunfähig sei. Regionale oder bilaterale Abkommen wie TTIP wären eine besserer Verhandlungsweg (vgl. Straubhaar 2013).

Straubhaars Aussage deutet auf ein Thema hin, das im Zuge der raschen Zunahme von regionalen und bilateralen Abkommen seit Ende der 1980er Jahre verstärkt Einzug in die wissenschaftliche Diskussion gefunden hat. Es geht um die Frage, ob diese Abkommen eher zu einer vermeintlich destruktiven Blockbildung führen, also einer gegenseitigen Abschottung rivalisierender Wirtschaftsräume durch protektionistische Maßnahmen, oder ob durch sie Fortschritte in der weltweiten Handelsliberalisierung erzielt werden. 16 Laut Dür können beide Ansichten, die er als Baustein- und Stolperstein-Szenario bezeichnet, logisch begründet und empirisch belegt werden. Die von ihn angestellten Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass regionale und bilaterale Abkommen nur in seltenen Fällen einen Stolperstein darstellen und die weltweite Handelsliberalisierung eher fördern (vgl. Dür 2006).

Festzuhalten bleibt, dass regionale und bilaterale Handelsabkommen zwar gegen das im GATT verankerte Prinzip der Nichtdiskriminierung bzw. die Meistbegünstigtenklausel verstoßen, die WTO diese aber gestattet, wenn sie zur Vereinbarung von Freihandel beitragen (vgl. Krugman / Obstfeld 2006: 306). Straubhaar vertritt in dieser Hinsicht die pragmatische Einschätzung, dass "mehr Liberalisierung besser ist als weniger, und dass regionaler Multilateralismus besser ist als ein globaler Multilateralismus, der nicht möglich ist" (Straubhaar 2014). Die Schwierigkeit multilateraler Verhandlungen zeigt sich in folgender Aussage: "Wenige Mitglieder mit ähnlichen Ausgangssituationen und Interessen werden leichter Einigung über Maßnahmen zur Liberalisierung der Güter- und Faktormärkte erzielen können als viele Beteiligte mit stark divergierenden Interessen“ (Blank et al. 1998: 42).

3 Theoretische Grundlagen zur Beurteilung von TTIP

3.1 Formen und Auswirkungen ökonomischer Integration

Der Begriff der ökonomischen Integration steht für das Zusammenwachsen nationaler Märkte zu einem einheitlichen, internationalen Markt.17 Ziel ist es, die "most desirable structure of international economy" (Tinbergen 1965: 57) zu schaffen, die nach Balassa durch die Abwesenheit jeglicher Formen von staatlichen Diskriminierungen gegenüber ausländischen Handelspartnern gekennzeichnet ist (vgl. Balassa 1973: 1). Zwischen den beiden Polen "Autarkie" und "Freihandel" besteht somit ein Kontinuum an Integrationsformen, die hinsichtlich ihrer Intensität (Tiefe) variieren (vgl. Blank et al. 1998: 30). In Anlehnung an Balassa (1961) können fünf Integrationsstufen beschrieben werden: (i) Präferenz- und (ii) Freihandelszone, (iii) Zollunion, (iv) Gemeinsame Märkte und eine (v) Wirtschafts- und Währungsunion.18

Eine Präferenzzone entsteht, wenn Länder untereinander ihre Zölle für bestimmte oder alle Produktgruppen abbauen (vgl. Baßeler et al. 2010: 691). In einer FHZ ist der gesamte Güterverkehr zwischen den Mitgliedern von Zöllen und quantitativen Restriktionen befreit. Zudem verpflichten sich die teilnehmenden Länder vertraglich dazu, weitere zwischen ihnen bestehende Handelshemmnisse abzubauen. Gegenüber Drittländern bestimmt jedoch jedes Land seine Einfuhrzölle selbst und gestaltet seine Handelspolitik autonom. Um eine Einfuhr von Gütern in die FHZ über das Land mit dem geringsten Zollsatz zu vermeiden, müssen den Gütern Ursprungszertifikate beiliegen. Andernfalls könnten sie über diese Ausweichmöglichkeit in Länder der FHZ mit höheren Zollsätzen gelangen. Dies würde die Wettbewerbsposition aus Drittländern verbessern und protektionistische Maßnahmen wären faktisch wirkungslos (vgl. Blank et al. 1998: 57).

Während eine FHZ politisch einfach, verwaltungstechnisch aber kompliziert gestaltet ist, verhält es sich bei einer Zollunion genau andersherum (vgl. Krugman / Obstfeld 2006: 306). In einer Zollunion herrscht ebenfalls Freihandel zwischen den Mitgliedsländern, es werden jedoch gemeinsame Außenzölle festgelegt. Diese sind zwar einfacher zu verwalten, da an den nationalen Grenzen der FHZ die gleichen Einfuhrzölle gelten. Die Mitgliedsländer müssen jedoch zum einen die Höhe des gemeinsamen Zolls festlegen und zum anderen ist eine Einigung darüber zu treffen, wie die Zolleinnahmen unter den Mitgliedern verteilt werden sollen. Neben der gemeinsamen Zollpolitik, erfolgt in dieser Integrationsform zudem eine verstärkte Koordinierung der Außenhandelspolitik in Form einer Harmonisierung der nicht-tarifären Handelsbarrieren (NTBs)19 (vgl. Blank et al. 1998: 88).

Gemeinsame Märkte sind Zollunionen, in denen zusätzlich eine freie Faktormobilität besteht. Dazu gehört die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die es Staatsangehörigen eines Mitgliedslandes gestattet, ohne Einschränkungen in anderen Mitgliedsländern einer Beschäftigung nachzugehen. Außerdem gibt es eine Niederlassungsfreiheit für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen sowie einen ungehinderten Kapitaltransfer. Um eine Akkumulation der Produktionsfaktoren in einem bestimmten Land zu vermeiden, wird eine Harmonisierung der nationalen Wirtschaftspolitik, etwa im Bereich der Wettbewerbs- oder der Steuerpolitik, notwendig (vgl. Blank et al. 1998: 124). Gemeinsame Märkte können auch in einzelnen Wirtschaftssektoren vorliegen. Ein Beispiel hierfür ist die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU. Die Mitgliedsländer haben eine einheitliche Marktordnung, die inländischen und ausländischen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen bietet (vgl. Blank et al. 1998, S. 33).

In einer Wirtschaftsunion erfolgt eine intensive Koordinierung und Harmonisierung oder sogar eine Vereinheitlichung der Wirtschaftspolitik. Staatliche Souveränität wird zum Teil an supranationale Institutionen wie z.B. einer gemeinsamen Zentralbank oder einer gemeinsamen Kartellbehörde abgegeben (vgl. Baßeler et al. 2010: 692). Ziel einer Wirtschaftsunion ist die Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Binnenmarkt, der früher oder später fixe Wechselkurse und eine volle Konvertibilität der Währungen der Mitgliedsländer erfordert. Diese integrierte Währungspolitik kann schließlich zur Einführung einer Einheitswährung führen (vgl. Blank et al. 1998: 156-57). Im europäischen Sprachgebrauch hat sich daher für diese beiden Formen der Integration der Begriff der Wirtschafts- und Währungsunion herausgebildet. Eine Währungsunion als separate Integrationsform ist aber ebenso denkbar. In dieser wären der Geld-, Kapital- und Güterverkehr liberalisiert, nationale Geld- und Fiskalpolitiken wären lediglich harmonisiert (vgl. Blank et al. 1998: 34-34).

Die Übergänge zwischen den hier erläuterten Stadien der ökonomischen Integration sind fließend und nicht immer klar voneinander abzugrenzen. So können auch in einer Freihandelszone oder einer Zollunion Faktormärkte bereits partiell integriert sein, während gleichzeitig noch Handelshemmnisse im Güterverkehr bestehen (vgl. Blank et al. 1998: 124). Nach der Bildung einer Wirtschafts- und Währungsunion ist als letzte, vollkommene Form der Integration die vollständige Verschmelzung der Mitgliedstaaten zu einem einzigen Bundesstaat bzw. einer politischen Union zu nennen. Hier geben die Mitgliedsländer ihre politische Souveränität vollständig auf und übertragen Entscheidungs- und Handlungskompetenzen an gemeinschaftlich gebildete Institutionen (vgl. Blank et al. 1998: 34 und Baßeler et al. 2010: 692).

Den dargestellten Integrationsformen ist gemein, dass der Abbau staatlicher Diskriminierungen sich nur auf die teilnehmenden Länder bezieht. Gegenüber Drittländern können protektionistische Maßnahmen beibehalten oder sogar eingeführt werden. Daraus folgt, dass Integration nicht unbedingt für die Mitgliedsländer und den Rest der Welt (Rest of the World, RoW) wohlfahrtssteigernd ist. Im Falle einer partiellen Integration wird daher von einer second-best-Lösung gesprochen. Freihandel zwischen sämtlichen Ländern wird dagegen als first-best-Lösung bezeichnet (vgl. Blank et al. 1998: 35). Im Folgenden werden nun die Motive und die Auswirkungen der ökonomischen Integration behandelt.

Ökonomische Integration bringt Auswirkungen mit sich, die nach dem von Viner entwickelten Konzept der Handelsschaffung und Handelsumlenkung erfasst werden (vgl. Viner 1950). Eine Handelsschaffung ergibt sich, wenn der im Integrationsraum etablierte Freihandel dazu führt, dass vermehrt vergleichsweise billige Importe auf einem oder mehrere Märkten der Mitgliedsländer abgesetzt werden (vgl. Blank et al. 1998: 58-59). Mit einer FHZ werden Zölle und andere Handelshemmnisse für Güter mit Ursprung im Integrationsraum abgebaut, während sie für Güter aus Drittländern bestehen bleiben oder aufgebaut werden. Dies kann eine Substitution der Importe aus Drittländern bewirken und beschreibt die handelsumlenkende Wirkung der Integration (vgl. Blank et al. 1998: 58). Per Saldo ist dann entscheidend, ob die positiven Effekte der Handelsumlenkung oder die negativen Wirkungen der Handelsumlenkung überwiegen (vgl. Baßeler et al. 2010: 693).

Eine Analyse der Wohlfahrtswirkungen ökonomischer Integration erfolgt im nächsten Abschnitt. An dieser Stelle sollen zunächst noch einmal die Vor- und Nachteile ökonomischer Integration hervorgehoben werden. Neben der oben angesprochen verbesserten Allokation von Ressourcen durch internationale Arbeitsteilung und dem Einsatz der Produktionsfaktoren entlang der komparativen und absoluten Kostenvorteilen (Spezialisierung) ergeben sich mit der Etablierung von Freihandel eine Reihe weiterer positiver Auswirkungen (vgl. Blank et al. 1998, S. 36-38 und Baßeler et al. 2010: 581):

– Transaktionskosten: Sinken beispielsweise aufgrund des Wegfalls von Zoll- und Grenzformalitäten und sorgen für einen verbesserten Marktzugang und damit einer Verschärfung des Wettbewerbs.
– Skalenerträge: Können durch eine Vergrößerung des Absatzmarktes realisiert werden und verbessern die Wettbewerbsposition gegenüber Anbietern aus.
– Konsum: Das Angebot wird von Produkten ausländischer Anbieter ergänzt; Verschärfung des Wettbewerbs und Skalenerträge sorgen für preisgünstigere Produkte.
– Innovation: Die Verschärfung des Wettbewerbs veranlasst Unternehmen Verfahrens- und Produktinnovation einzuführen.
– Einsparungen: Der beschleunigte Transfer von Know-how und Verfahrens- und Produktinnovationen kann Mehrfachausgaben im Bereich der Forschung und Entwicklung vermeiden.
– Wachstumsimpulse: Neben den Vorteilen der gemeinsamen Rahmenbedingungen und Marktstrukturen, können Drittländer geneigt Investitionen im Integrationsgebiet zu tätigen, um NTBs zu umgehen.

[...]


1 Transaktionskosten sind Kosten zur Informationsbeschaffung, etwa über Preise, Qualitäten und Modalitäten. Außerdem gehören hierzu Kosten, die bei einer Aushandlung eines Vertrags und deren Einhaltung anfallen. Nähere Ausführungen finden sich bei Baßeler et al. 2010, S. 24-26.

2 Erinnert sei auch an den Ökonom David Hume. Im 17. Jahrhundert wies er nach, dass ein ständiger Leistungsbilanzüberschuss ein Ding der Unmöglichkeit ist, da ein ständiger Zufluss von Zahlungsmitteln (damals Edelmetalle) die Inlandspreise erhöht und somit die Zahlungsbilanz ausgleicht. Ein Mangel an Zahlungsmittel senke dagegen die Inlandspreise und führe zu einem erhöhten Zufluss von Geld. Den Merkantilisten hielt er vor, dass sie Edelmetalle überbewerteten, während sie die produktive Kapazität unterbewerteten (vgl. Krugman/Obstfeld 2006, S. 635).

3 Smith zeigt mit seinem bekannten Stecknadel-Beispiel, dass es effektiver ist, einen Arbeiter bei der Produktion von Stecknadeln mit nur einem oder wenigen Arbeitsschritten zu beauftragen, anstatt ihn mehrere oder gar die gesamten Arbeitsschritte erledigen zu lassen (vgl. Smith 1776). Dieses Beispiel beruht auf einer innerbetrieblichen Arbeitsteilung, jeder Arbeiter im Betrieb erfüllt eine bestimmte Aufgabe. Werden einzelne Arbeitsschritte von verschiedenen Betrieben erledigt, wird dies als zwischenbetriebliche, wenn diese Betriebe unterschiedlichen Volkswirtschaften angehören, als internationale Arbeitsteilung bezeichnet (vgl. Baßeler et al. 2010, S. 23). Weiterhin kann diese Spezialisierung nicht nur bei einzelnen Arbeitsschritten vorliegen, sondern auch für die Produktion eines vollständigen Gutes. Und so wie in einem Betrieb der am besten geeignete Arbeiter für eine Aufgabe ausgewählt wird, spezialisiert sich ein Land auf die Produktion des Gutes, dass es im Vergleich zu anderen Ländern am günstigsten herstellen kann.

4 Anders als die französische Vorgehensweise, wurden hier geringere Produktionskosten also nicht durch eine protektionistische, sondern eine dem Freihandelsprinzip zugewandte Maßnahme erreicht.

5 Bemerkt sei an dieser Stelle, dass der Schritt hin zu freiem Handel hier nicht aufgrund des Interesses der Weltgemeinschaft etabliert wurde, sondern weil es der damaligen Weltmacht England als Initiator von Nutzen war.

6 Der Navigation-Act wurde 1651 erlassen und bestimmte u.a., dass europäische Waren nur auf englischen Schiffen oder von Schiffen aus dem Herkunftsland der Ware nach England eingeführt werden dürfen. Damit war die Absicht verbunden, anderen europäischen Staaten keine Möglichkeit zu geben über Zwischenhandel Einnahmen zu generieren.

7 Zu nennen ist hier die panamerikanische Freihandelszone der USA, der britische Sterling-Block, die ostasiatische "Wohlstandsphäre" Japans und die südosteuropäische Großraumwirtschaft des Deutschen Reichs.

8 Australien, Belgien, Brasilien, Burma, Kanada, Ceylon, Chile, Taiwan (Republik China), Kuba, Frankreich, Indien, Libanon, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Südrhodesien, Südafrikanische Union, Syrien, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich sowie USA.

9 Eigentlich hatten die siegreichen Alliierten die Schaffung eines Gremiums mit dem Namen International Trade Organisation (ITO) vorgesehen, das parallel zum International Monetary Fund (IMF, Internationaler Weltwährungsfonds) und zur Weltbank die Geschicke der Welthandelspolitik steuern sollte. Doch weil die Gründung in den USA auf eine heftige Opposition stieß, wurde der Welthandel bis zur Gründung der WTO am 1. Januar 1995 von diesem provisorischen Abkommen geregelt. Die teilnehmenden Ländern waren demnach auch keine Mitglieder, sondern lediglich Vertragspartner (vgl. Krugman/Obstfeld 2006: 298). Im weiteren Text werden sie jedoch als Mitglieder bzw. Mitgliedstaaten bezeichnet.

10 Staatlich festgelegte Importquoten haben den Vorteil, dass Rückwirkungen auf die heimische Industrie ziemlich genau kalkulierbar sind. Zölle hingegen verteuern zwar ein Gut, können aber trotzdem von einem Konsumenten in hohen Mengen nachgefragt werden und gelten daher im Gegensatz zu Quoten als marktkonform (vgl. Bass 2007b: 22).

11 Eine Aufstellung dieser und weiterer Formen der ökonomischen Integration erfolgt in Abschnitt 3.1.

12 Eine Übersicht der acht Verhandlungsrunden, ihrer Dauer und Themenschwerpunkte findet sich bei Blank et al. 1998, S. 23.

13 Im Rahmen der Kennedy-Runde wurden die durchschnittlichen Zölle auf Industrieerzeugnisse auf Basis des Jahres 1962 um 35 Prozent gesenkt (vgl. Blank et al. 1998: 23).

14 Die offizielle Begründung war, dass die Zölle ihren Zweck erfüllt hätten. Die meisten Beobachter sind sich jedoch einig, dass die Androhung der EU, Importwaren aus den Swing States im Wert von über 2 Mrd. USD mit Zöllen zu belegen, der eigentliche Grund für die Einlenkung der USA war (vgl. Krugman / Obstfeld 2006: 305).

15 An dieser Stelle sei die Exekutivgewalt der WTO erläutert. Die WTO verfügt zwar über keine Vollmachten, mit denen sie ihren Beschlüssen direkt Geltung verschaffen kann. Sie kann jedoch einem Land das Recht auf Vergeltungsmaßnahmen einräumen. Erhofft wird aber, dass eine Androhung, einen Fall vor die WTO zu bringen, bereits zu einer Einigung der streitenden Länder führt. Wenn es zu einem Streitschlichtungsverfahren kommt, wird in der großen Mehrheit der Fälle der Spruch der WTO akzeptiert und die Politik entsprechend geändert (vgl. Krugman / Obstfeld 2006: 302).

16 Angestoßen wurde die Diskussion von Paul Krugman (1991), der die erst genannte These vertrat und von Robert Lawrence (1991) als Vertreter der zweiten These. Eine literarisch geführte Argumentation zu diesem Thema findet sich bei Dür 2006, S. 5 - 10.

17 Dabei kann Integration als Zustand, Ziel und als Prozess verstanden werden kann. Für eine vertiefende Analyse sei empfohlen: Myrdal 1958, Kindleberger 1974 und Denning 1996.

18 Die ersten vier Integrationsstufen zeugen eher von einer marktlichen, funktionellen Integration. Die letzte Stufe stellt hingegen eine institutionelle, politische Integrationsform dar. Nähere Informationen zu dieser Einordnung der Integration finden sich bei Predöhl und Jürgensen 1961.

19 Vereinfacht gesagt, sind NTBs alle Beschränkungen des internationalen Handels, die nicht Zölle sind (vgl. Blank et al. 1998: 7). Genauere Abgrenzungen folgen in Abschnitt 4.2.2.

Ende der Leseprobe aus 65 Seiten

Details

Titel
Potentielle ökonomische Effekte eines transatlantischen Freihandelsabkommens
Hochschule
Hochschule Bremen
Note
1,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
65
Katalognummer
V298939
ISBN (eBook)
9783656951933
ISBN (Buch)
9783656951940
Dateigröße
1185 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
TTIP, Thema TTIP
Arbeit zitieren
Lars Brümmer (Autor:in), 2014, Potentielle ökonomische Effekte eines transatlantischen Freihandelsabkommens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/298939

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