Die 22. Novellierung des Wahlgesetzes der Bundesrepublik Deutschland


Hausarbeit, 2014

12 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Maßnahmen und Folgen der 22. Novellierung des aktuellen Wahlgesetzes

3. Argumente, die für ein langes Bestehen des aktuellen Wahlgesetzes sprechen
3.1 Zielerreichung der Verfassungskonformität
3.2 Komplexität des Wahlgesetzes erschwert Änderungen
3.3 Keine Existenz eines optimalen Wahlgesetzes

4. Argumente, die gegen ein langes Bestehen des aktuellen Wahlgesetzes sprechen
4.1 Geschichte der Novellierungen
4.2 Schwachstellen des Wahlgesetzes
4.2.1 Vergrößerung des Bundestags
4.2.2 Wahlregeln verzerren Abbild des Wählerinnenwillens
4.2.3 Intransparenz und Komplexität
4.3 Alternative Wahlgesetze
4.3.1 Mehrheitswahlrecht
4.3.2 Verhältniswahlrecht
4.3.3 Grabenwahlsystem
4.3.4 Einstimmenwahlrecht

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

Einleitung

Seit nunmehr 60 Jahren existiert die Bundesrepublik Deutschland und mit ihr das Bundeswahlgesetz. Jenes sieht neben den Wahlrechtsgrundsätzen, die eine freie, allgemeine, unmittelbare, gleiche und geheime Wahl der Bundestagsabgeordneten sicherstellen sollen, und weiteren Regelungen, auch die Bestimmung vor, dass nach den Prinzipien der Mehrheitswahl und der Verhältniswahl gewählt wird. Als Basis des deutschen Wahlsystems erlangte die Verbindung dieser beiden Grundwahlsysteme mit ihrer Einführung eine bis heute andauernde Gültigkeit. Jedoch wurden im Verlauf der Zeit einige Modifikationen am Bundeswahlgesetz vorgenommen, welche dessen Rahmenbedingungen immer wieder neu gestalteten. Die 22. Novellierung wurde dem Bundesverfassungsgericht von den damals an der Regierung beteiligten Parteien CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen vorgelegt (vgl. Strohmeier 2013, 145), und am 3. Mai 2013 beschlossen (vgl. Schreiber, Hahlen & Strelen 2013, 117-122, 131, 238).

Bzgl. dieser werde ich in folgender Hausarbeit versuchen, die Frage zu beantworten, ob sie mehr als eine Übergangslösung darstellt.

Dafür werde ich genauer untersuchen, für welche Neuregelungen sie sorgte, welche Folgen damit verbunden waren, die Argumente die für bzw. die Argumente die gegen ein langes Bestehen der Novellierung sprechen aufführen und diese gegeneinander abwiegen.

Da lang eine relative Angabe ist, setzte ich diese Bezeichnung für die Hausarbeit mit der Gültigkeit einer Novellierung von acht Jahren gleich, da dies der längsten Periode zwischen zwei Wahlgesetzesänderungen am »dritten« Wahlgesetz entspricht. Vorerst möchte ich allerdings drei Begrifflichkeiten klären.

So werde ich die personalisierte Verhältniswahl, das Überhangmandat und das negative Stimmgewicht näher erläutern.

Ebenso werde ich auf die Ursache für die letzte Novellierung eingehen, bevor ich mich ihrem Inhalt widme.

Zunächst zur personalisierten Verhältniswahl, sie stellt eine Kombination der Mehrheits- und der Verhältniswahl dar.

Ihre Regelungen sehen vor, dass jede/r deutsche Staatsbürger/in1 bei der Wahl zum Bundestag zwei Stimmen erhält.

Die erste Stimme entscheidet hierbei, welche Wahlkreisabgeordneten direkt Zugang in das Parlament bekommen sollen.

Sie wird nach dem Mehrheitsprinzip ausgewertet, d.h., der Zählwert der Stimmen ist entscheidend.

Die Kandidatin, eine sogenannte Direktkandidatin, mit den meisten Stimmen gewinnt das Mandat des jeweiligen Wahlkreises.

Die zweite Stimme wiederum bestimmt die Anzahl der Mandatsträgerinnen die eine Partei insgesamt in den Bundestag schicken darf. Sie wird nach den Regeln der Verhältniswahl ausgewertet, ergo ist der Erfolgswert der Stimmen von Bedeutung (vgl. Schreiber et al. 2013, 119- 122, 239f.).

Die Umsetzung dieses Prinzips erfolgt, indem nach der Wahl alle Zweitstimmen zusammengezählt und anschließend mit der Hilfe eines Rechnungsverfahrens von Sainte-Laguë/Schepers in Mandate umgewandelt, und im Verhältnis zum Stimmgewinn auf die Wahlbezirke verteilt werden (vgl. Andersen 2013, 22). Durch die Vergabe der Stimmen für Kandidatinnen unterschiedlicher Parteien bzw. der Abgabe von nur einer Stimme kann der Fall eintreten, dass die Anzahl der gewonnenen Direktmandate einer Partei höher ist, als jene Anzahl der Mandate die ihr laut Zweitstimmen zustehen.

Damit keine Stimmen verloren gehen, werden der Partei in Abhängigkeit der Direktmandate, welche die Zweitstimmenanzahl übertreffen, zusätzliche Mandate angerechnet. Diese werden als Überhangmandate bezeichnet und führen dazu, dass mehr Abgeordnete im Bundestag sitzen, als es im Normalfall vorgesehen ist (vgl. Korte 2005, 57 ff.).

Ein weiterer Effekt von Überhangmandaten kann das Aufkommen des negativen Stimmgewichts sein.

Es wird synonym auch als inverser Erfolgswert bezeichnete und ruft das Phänomen hervor, dass „[e]in Zuwachs an Zweitstimmen [..] zu einem Sitzverlust, ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Sitzgewinn [einer Partei im Bundestag, Anm. der Verfasserin] führen“ (Dehmel & Jesse 2013, 202) kann.

Dadurch entsteht außer einer Umkehrung des Wählerinnenwillens eine Verzerrung des Abbilds der Wahlentscheidung sowie ein Widerspruch mit einem der fünf Grundwahlrechte der Bürgerinnen, nämlich mit dem, dass die Wahl gleich erfolgt d.h., dass die Stimmen gleich gewichtet werden, sprich sie den gleichen Erfolgswert haben.

Ein Vorfall im Wahlkreis 160 in Dresden, der sich im Jahr 2005 ereignete, lieferte ein konkretes Beispiel dafür, dass das negative Stimmrecht instrumentalisiert werden und bewusst genutzt werden konnte, um das eigene Stimmgewicht aufzuwerten. Damals kam es im Vorfeld der dortigen Bundestagswahl zum Tod einer Direktkandidatin, und damit verbunden zu einer Nachwahl.

Die Wahlberechtigten dieses Wahlkreises hatten bei der verzögert stattfindenden Wahl einen Vorteil gegenüber denjenigen, die ihre Stimme bereits abgegeben hatten. Er zeichnete sich dadurch aus dass den Wählerinnen, da ihnen die Wahlergebnisse der anderen Wahlkreise ex ante bekannt waren, die Möglichkeit gegeben war ihre Stimme strategisch zu nutzen, und mit Hilfe des negativen Stimmrechts das Wahlergebnis zu manipulieren.

Somit war für die Wahlbeteiligten weder der Grundsatz der Unmittelbarkeit noch der einer Gleichheit vollständig gewährleistet.

Die Widrigkeiten veranlassten das Bundesverfassungsgericht letztendlich dazu eine Wahlgesetzesreform zu fordern, die eben solche künftig verhindern soll (vgl. Decker 2011, 5f.).

Maßnahmen und Folgen der 22. Novellierung des Wahlgesetzes

Circa acht Jahre nach den Geschehnissen in Dresden wurde mit der 22. Novellierung des Wahlgesetzes dem Postulat des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen und vom Gesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung bzgl. des Überhangmandates, welches letztendlich die Grundvoraussetzung für die Entstehung des negativen Stimmrechts ist, vorgelegt.

So werden laut dieser zuerst die durch das Gesetz vorgeschriebenen 598 Mandate mit denjenigen gewählten Kandidatinnen besetzt, die entweder aufgrund eines gewonnenen Platzes über die Landesliste berechtigt sind dem Parlament beizutreten, oder jenen, die ihren Sitz durch ein Direktmandat erlangt haben, das gemäß der Zweitstimmenverteilung gedeckt ist.

Existieren anschließend noch Wahlsiegerinnen ohne Sitzplatz, wird die gesamte Sitzanzahl des Bundestages schrittweise so lange erhöht, bis es sowohl möglich ist, dass der bei der ersten Verteilung entstandene Parteienproporz der im Bundestag vertretenen Parteien erhalten, als auch, dass allen Wahlsiegerinnen ein Platz zugeteilt werden kann.

Nach der erfolgreichen Sitzzahlerhöhung bekommen die bei der ersten Verteilung unberücksichtigten Kandidatinnen nun ebenfalls ein Listenmandat ihrer zugehörigen Partei, außerdem können die anderen Parteien, insofern ihre Landeslisten dies zulassen, neu erhaltene Sitze mit Parteimitgliedern besetzen (vgl. Schreiber et al. 2013, 245-247).

Folglich werden Vorteile der Parteien, die durch Überhangmandate zu mehr Sitzen gelangt sind, vermieden, da den Parteien ohne Überhangmandat im Gegenzug Ausgleichssitze zugeteilt werden.

Ein weiterer positiver Effekt ist, dass durch das Umwandeln der Überhangmandate in triviale Mandate ein Aufkommen des negativen Stimmrechts verhindert wird.

Argumente, die für ein langes Bestehen des aktuellen Wahlgesetzes sprechen

Zielerreichung der Verfassungskonformität

Im Vergleich zu anderen ging es bei den vergangenen Verfassungsänderungen nicht vordergründig um eine Verbesserung des Wahlsystems oder Anpassungen an die politische Entwicklung, vielmehr ging es darum ein den Wahlgrundsätzen angemessenes und faires Bundeswahlgesetz zu formulieren, also unbedingt notwendige Formalia zu erfüllen.

Laut Bundesverfassungsgericht ist dieses Ziel auch erreicht worden und dem international als Vorbild geltenden Gesetz ist somit ein bedeutender Schritt in Richtung zu einem optimalen demokratischen Bundeswahlgesetz gelungen. Ob diesem Schritt bald weitere folgen, ist fraglich, da der Gesetzgeber vorerst nicht unter dem Druck steht, ein neues Gesetz vorlegen zu müssen (vgl. Strohmeier 2013, 154).

Komplexität des Wahlgesetzes erschwert Änderungen

Außerdem ist das Gesetz bereits jetzt schon hochkomplex und eine weitere Änderung könnte dazu führen, dass die Struktur zu verflochten und widersprüchlich wird.

1953 wurde z.B. mit der Einführung, der Fünfprozenthürde eine Bundestagswahlgesetzesänderung vorgenommen die durchaus als kontrovers zu dem Wahlrechtsgrundsatz zu beurteilen ist, der eine Gleichheit der Stimmen vorschreibt. So bleiben angesichts dieser Klausel alle vier Jahre bei der Bundestagswahl Wählerinnenstimmen unberücksichtigt, folglich ohne Erfolgswert. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht der Regel, in Anbetracht, dass diese eine Zersplitterung der Parteienlandschaft erschwert, zugestimmt, allerdings ist zu bedenken, dass die Wahlrechte der Wählerinnen in einer Demokratie Priorität haben sollten.

Diese Novellierung beweist, dass es bereits in dem frühen Stadium des Bundeswahlgesetzes schwierig war, eine Reformierung durchzusetzen. Eine weitere Änderung gut 60 Jahre später hat außer den gleichen Hürden wie damals, wegen der zwischenzeitlich stattgefundenen Wahlgesetzesänderungen, noch weitere zu überwinden und wird sich infolgedessen als noch anspruchsvoller gestalten (vgl. Schreiber et al. 2013, 285-288).

Auch könnten oft diskutierte Änderungen, die mitunter weniger komplizierte Rechtsnormen beinhalten dafür jedoch ein komplett neues Wahlverfahren vorsehen, die momentane Stabilität der Regierung ins Wanken bringen.

So orientieren sich die Parteien bei Wahlkämpfen an den seit Jahrzehnten geltenden Grundpfeilern des Wahlgesetzes. Würden diese geändert werden, müssten die Politikerinnen ihren Fokus von politischen Zielen abwenden und diesen, den Rahmenbedingungen entsprechend auf die Rekrutierung von Wählerinnen gemäß der neuen Regelungen setzten.

Respektive gesagt bietet ein in seinen Grundzügen beständiges Wahlgesetz den Parteien Sicherheit, während eine radikale Umwandlung dafür sorgen könnte, dass die Parteienlandschaft neu strukturiert wird und etablierte Parteien ihre Festigkeit verlieren.

Keine Existenz eines optimalen Wahlgesetzes

Ebenfalls ein Argument, das für ein langes Bestehen des heutigen Wahlrechts spricht, ist das mit den bisherigen Änderungen versucht wurde ein Wahlgesetz zu schaffen, welches eine optimale Sitzzuteilung ermöglicht, ungeachtet dessen, dass ein solches laut Gerhard Strohmeier nicht existieren kann:

„Es gibt kein »perfektes Sitzzuteilungsverfahren« - ein Sitzzuteilungsverfahren, das die Grundarchitektur der bestehenden personalisierten Verhältniswahl bewahrt, den Effekt des negativen Stimmgewichts vollständig verhindert, Überhangmandate komplett vermeidet bzw. ausgleicht, den bundesweiten Parteienproporz umfassend garantiert, den föderalen Proporz (den Proporz zwischen den Ländern bzw. zwischen den Landeslisten einer Partei) restlos wahrt, Reststimmen von Landeslisten verwertet, die Bundestagsgröße nicht anwachsen lässt und obendrein noch leicht verständlich ist. Da ein Sitzzuteilungsverfahren alle oben genannten Ziele nicht (gleichermaßen) erreichen kann, sollte es auch nicht daran gemessen werden.“ (Strohmeier 2013, 150f.)

Somit beinhaltet das aktuelle Wahlrecht zwar kein »perfektes Sitzzuteilungsverfahren«, jedoch ist es immerhin legitimiert worden, und zudem mit der personalisierten Verhältniswahl kompatibel.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es, auch unter Berücksichtigung der langen Entscheidungsfindung für die 22. Novellierung, unwahrscheinlich ist, dass in absehbarer Zeit erneute Schritte gen einer Bundesgesetzesoptimierung gemacht werden.

Da dieses Fazit anhand von einer einseitigen Perspektive geschlossen wurde, für eine allumfassende Beantwortung der Frage aber auch die gegensätzliche Sicht von Interesse ist widme ich mich nun der Betrachtungsweise, die eine baldige Änderung für wahrscheinlich hält.

Argumente, die gegen ein langes Bestehen des aktuellen Wahlgesetzes sprechen

Geschichte der Novellierungen

Seit der Bekanntmachung des »ersten« Bundestagswahlrechts im Jahr 1949 kam es vier Jahre später, 1953, mit der ersten Reform zum »zweiten« Wahlrecht und nach einer abermaligen Erneuerung 1956 folgte das »dritte« und bis heute geltende Wahlrecht.

Betrachtet man die Anzahl der vorgenommenen Wahlgesetzesnovellierungen am gegenwärtigen Wahlrecht, 22, im Verhältnis zur Dauer der Existenz des Bundestagswahlrechts, knapp 58 Jahre, so lässt sich der durchschnittliche Abstand zwischen zwei Änderungen berechnen.

Er liegt bei gut zweieinhalb Jahren. Demzufolge ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Reform des Gesetzes acht Jahre auf sich warten lässt denkbar gering (vgl. Schreiber et al. 2013, 119-122).

Schwachstellen des Wahlgesetzes

Ebenso weist das Wahlgesetz einige Schwachstellen auf. Zum einen kann es durch die Neuregelungen zu einer Vergrößerung des Bundestags auf bis zu über 800 Abgeordnete im Parlament kommen. Schon kleine Stimmzahlunterschiede können einen starken Zuwachs der Sitzanzahl bewirken (vgl. Hesse 2013, 200). Negative Konsequenzen, die daraus folgen könnten, sind, dass höhere Kosten entstehen, es zu Komplikationen bei der Kommunikation und bei Abstimmungen (vgl. Dehmel & Jesse 2013, 208) und zu Einschränkungen der Funktionalität kommen kann (vgl. Strohmeier 2013, 153).

Zum anderen kann nach wie vor das negative Stimmgewicht eintreten und somit das Abbild des Wählerinnenwillens verzerren.

Christian Hesse hat zur Verdeutlichung, unter der Prämisse, dass das 22. Bundeswahlgesetz gegolten hätte, den Fall dargestellt inwiefern der Gewinn von

8.000 weiterer Stimmen der Partei Die Linke in Hamburg bei der Bundestagswahl 2009 das Ergebnis beeinflusst hätte.

Es wird dabei sichtbar, „dass diese Partei bundesweit ein Mandat verlöre.

Zwar würden auch CDU, SPD, FDP und CSU je ein Mandat einbüßen, doch sinkt neben der Mandatszahl der Linkspartei auch ihr Mandatsanteil.“ (Hesse 2013, 200) Sollte ein zu dieser Fiktion analoges Wahlergebnis Realität werden, wäre das ein Verstoß gegen die Regeln des gültigen Wahlgesetzes.

Eine Reformierung ist zudem sinnvoll, um einer Politikverdrossenheit der Gesellschaft entgegenzuwirken. Bürgerinnen die am politischen Prozess teilnehmen sind in einer Demokratie essenziell, und sollten diesem, nicht zuletzt um ein dem Wählerinnenwillen entsprechendes Wahlergebnis zu gewährleisten, zumindest was ihren Part betrifft, auch unmissverständlich folgen können und nicht durch komplizierte Regelungen abgeschreckt werden.

Das als „Stiefmutter der Demokratie“ (von Beyme 1999, 94) titulierte Wahlrecht, welches die Richtlinien für die Wahl, dem für die Bevölkerung eine Partizipation möglich machenden Teil des Wahlsystems, vorgibt, erschwert mit seiner momentan kaum durchdringbaren Struktur und Intransparenz ein Erfüllen dieser Forderung (vgl. Dehmel & Jesse 2013, 213).

Eine anstelle einer Reformierung mögliche Lösung, die bei den Wählerinnen für Verständnis bzgl. des Wahlrechts sorgen könnte, wäre die Einführung eines alternativen Wahlrechts.

Diese Option war in der Vergangenheit bereits von diversen Gruppierungen und Politikerinnen befürwortet worden, ungeachtet dessen wurde bis dato aber am bisherigen Wahlgesetz festgehalten (vgl. Andersen 2013, 16f.).

Alternative Wahlgesetze

Dabei sind die Vorteile von alternativen Wahlgesetzen bekannt.

Die reine Mehrheitswahl, wie sie in relativierter Form in England praktiziert wird, sorgt beispielsweise dafür, dass eine stabile Regierung sichergestellt wird, diese über eine klare parlamentarische Mehrheit verfügt und ihr damit eindeutig die Verantwortung zugeordnet werden kann. Bei dieser Wahlrechtsvariante wird in Einpersonenkreisen, deren Anzahl auf die der zu wählenden Abgeordneten abgestimmt ist, jeweils die Kandidatin in das Parlament geschickt, welche die (im Falle von England: relative) Mehrheit der Wahlstimmen erhält. Die anderen Kandidatinnen gehen nach dem Grundsatz: „the winner takes it all“, leer aus.

Weitere Vorteile dieses Wahlrechts sind abgesehen davon, dass es leicht zu handhaben ist, dass es einen Regierungswechsel begünstigt und transparent ist. Während sich beim Mehrheitswahlrecht gezielt für Personen entschieden werden kann, wird beim Verhältniswahlrecht die personelle Komponente vernachlässigt. Stattdessen steht bei diesem im Vordergrund, dass es verschiedene Wählerinnenschaften vertritt. Es ermöglicht neuen politischen Strömungen Zugang zu Regierungsmacht, eine gerechte Repräsentation und begünstigt die Entstehung von Koalitionsregierungen.

Bei der Stimmauszählung des Wahlergebnisses der Verhältniswahl werden die Stimmen der Wählerinnen proportional auf die von ihnen gewählten Kandidatinnen verteilt.

Ziel ist es hierbei eine vom Wahlergebnis abhängige, möglichst kongruente Parteienlandschaft im Parlament zu etablieren. Vorzüge, die sich aus solch einem Verfahren ergeben, sind zudem dass keine Wählerinnenstimmen verloren gehen und die Stimmen den gleichen Erfolgswert haben (vgl. Korte 2005, 25 - 36). Der Entscheidung für oder gegen eines der beiden Grundwahlrechte kann, wie es auch die personalisierte Verhältniswahl macht, mit der Einführung eines Grabenwahlsystems umgangen werden.

Die Idee dahinter beruht darauf, dass die Abgeordneten in zwei separat voneinander ablaufenden Wahlvorgängen gewählt werden. Bei einem Vorgang wird hierfür die Verhältniswahl angewandt, bei dem anderen die Mehrheitswahl.

Die Wahlergebnisse stehen anschließend jeweils für sich selber, d.h., eine Hälfte des Bundestages wird mit Direktkandidatinnen besetzt und eine mit durch z.B. via Landeslisten zugeordnete Kandidatinnen (vgl. Andersen 2013, 17). Dies stellt einen der Hauptunterschiede zum aktuellen Wahlrecht dar und wäre dafür verantwortlich, dass sich komplizierte Rechenverfahren die bisher die Erststimmenwahlergebnisse mit den Zweitstimmenwahlergebnissen verbunden hatten, erübrigen würden.

Das Einstimmenwahlrecht stellt ebenfalls einen Kompromiss zwischen dem aktuellen Wahlrecht und einer grundlegenden Veränderung dar.

So wird bei diesem weiterhin die Verhältniswahl mit der Mehrheitswahl verbunden, durch das Wegfallen der Zweitstimme das System jedoch verständlich und transparent gemacht. Die Intention der Wählerinnen wird durch die Abgabe ihrer Stimme für eine Kandidatin/Partei klar ersichtlich, da die Option für ein Stimmensplitting nicht mehr gegeben wäre, außerdem werden Missverständnisse bzgl. der Gewichtung der Stimme beseitigt (vgl. Dehmel & Jesse 2013, 211ff.).

Fazit

Nachdem nun auch Argumente die gegen ein langes Bestehen des aktuellen Wahlgesetzes sprechen berücksichtigt wurden, schätze ich die Wahrscheinlichkeit für eine 23. Änderung des Wahlgesetzes innerhalb der nächsten acht Jahre als hoch ein. Folglich stellt das aktuelle Wahlrecht nur eine Übergangslösung dar, und es ist stark zu bezweifeln, ob eine weitere Änderung allein ausreicht, das Wahlrecht über diesen Status hinaus zu bewegen.

In anderen Worten: „Eine Reform der Reform der Reform ist unvermeidlich“ (Dehmel & Jesse 2013, 201).

Der Prozess der Wahlgesetzgebung wird meines Erachtens frühestens abgeschlossen werden können, wenn ein Wahlgesetz vorhanden ist, dass keine Verfassungswidrigkeiten mehr aufweist.

Vor allem die vorgeschlagenen, vergleichsweise unkomplizierten, alternativen Wahlrechte, auch wenn sie in der Arbeit unkritisch dargestellt wurden, veranlassen mich dazu anzunehmen, dass die Schwachstellen des im Status quo herrschenden Bundeswahlrechts mit der Ersetzung dessen durch eines dieser Wahlgesetze vermieden werden könnten.

Fraglich ist nur ob es genügt sich für eines dieser Wahlrechte zu entscheiden, um allen Anforderungen der Wahlgrundsätze gerecht zu werden oder ob dafür eine Kombination mit einer oder mehreren zusätzlichen Regelungen, wie bspw. einer Sperrklausel, von Nöten ist.

Außer Frage hingegen steht für mich, dass diese Kombination weniger komplex als die aktuelle sein sollte, nicht zuletzt um Wählerinnen zu motivieren von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen, damit eine höhere Wahlbeteiligung erreicht wird und die Demokratie erhalten werden kann.

Auch wenn seitens des Bundesverfassungsgerichts keine ausdrückliche Aufforderung vorliegt, dass sich die Parteien mit der Findung einer neuen Wahlrechtsgesetzgebung auseinandersetzen sollen, ist es mit Rücksicht auf die Tatsache, dass bei einem entsprechenden Wahlergebnis eine deutliche Vergrößerung des Bundestages eintreten kann, empfehlenswert dieser Entwicklung frühzeitig entgegenzusteuern. Die Risiken, die bei einer Abgeordnetenanzahl bis zu 800 eintreten können sind bekannt und sollten nicht eingegangen werden.

Abschließend lässt sich feststellen, dass auch wenn das Wahlrecht stetig entwickelt wurde, es seiner Funktion als Vermittlerin zwischen Bürgerinnen und Parteien stets nachgekommen ist.

Literaturverzeichnis

Primärliteratur

Andersen, Uwe. 2013. Wahlrecht als essentielle Rahmenbedingung. Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung der Rolle des Bundesverfassungsgerichts. Politische Bildung, 46, 1: 9-31.

Decker, Frank. 2011. Brauchen wir ein neues Wahlrecht? Aus Politik und Zeitgeschichte, 61, 4: 3-9.

Dehmel, Niels & Jesse, Eckhard. 2013. Das neue Wahlgesetz zur Bundestagswahl 2013. Eine Reform der Reform der Reform ist unvermeidlich. Zeitschrift für Parlamentsfragen, 44, 1:201-213.

Hesse, Christian. 2013. Wahlrecht 2013 mit Schattenseiten. Zeitschrift für Parlamentsfragen, 44, 1: 177-200.

Korte, Karl-Rudolf. 2005. Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland.. 5. Auflage. Paderborn Bonifatius Druck Buch Verlag.

Strohmeier, Gerd. 2013. Kein perfektes Wahlsystem, aber ein guter Kompromiss- unter schwierigen Rahmenbedingungen. Zeitschrift für Politik 60, 2: 144-161. von Beyme, Klaus. 1999. Das politische System der Bundesrepublik Deutschland:

Eine Einführung. 9. Auflage. Opladen/Wiesbaden: Westdeutscher Verlag.

Sekundärliteratur

Schreiber, Wolfgang. 2013. Kommentar zum Bundeswahlgesetz; unter Einbeziehung des Wahlprüfungsgesetzes, des Wahlstatistikgesetzes, der Bundeswahlordnung, der Bundeswahlgeräteverordnung und sonstiger wahlrechtlicher Nebenvorschriften. In BWahlG: Bundeswahlgesetz: Kommentar, Hrsg. Johann Hahlen & Karl-Ludwig Strelen, 75-295. Köln: Carl Heymanns Verlag.

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Die 22. Novellierung des Wahlgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
Hochschule
Universität Koblenz-Landau  (Sozialwissenschaft)
Veranstaltung
Wissenschaftliches Arbeiten
Note
1,7
Autor
Jahr
2014
Seiten
12
Katalognummer
V298862
ISBN (eBook)
9783656955429
ISBN (Buch)
9783656955436
Dateigröße
406 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Note setzt sich aus einer weiteren, inhaltlich unabhängig von dieser Hausarbeit, abgegebenen Arbeit zusammen
Schlagworte
personalisierte Verhältniswahl, Überhangmandat, negatives Stimmgewicht, Bundestagswahlgesetz, Novellierung, Wahlsysteme
Arbeit zitieren
Jana Bauer (Autor:in), 2014, Die 22. Novellierung des Wahlgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/298862

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