Interdisziplinäre Fallarbeit anhand eines jugendlichen Delinquenten

Meta-Ansätze und Methoden in der Sozialen Arbeit


Hausarbeit, 2015

22 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Interdisziplinäre Fallarbeit ­ Fall „ Lukas“

1.Einführung

In dieser Abhandlung der Interdisziplinären Fallarbeit werde ich zuerst den Fall „Lukas“ erörtern um in den weiteren Bearbeitungsschritten den Fall näher zu beleuchten und ihn hermeneutisch zu erschließen und zu verstehen. Im Einzelnen werde ich auf der 1.Ebene den Fall unter dem Aspekt „ Fall für“ bearbeiten, um die Tätigkeit aller relevanter Instanzen erkenntlich zu machen. ( Vgl. Müller 2012, S. 42).

1.1 Beschreibung

Im Fall „Lukas“ geht es um einen 15 jährigen Schüler, der das Gymnasium besucht. Da er sich oft schlecht konzentrieren kann, leicht abschweift und sich seinen Tagträumen hingibt, haben sich seine Noten in der Schule verschlechtert. Lukas hat einen einzigen besten Freund, Benjamin, auch „der Baron“ genannt, der die selbe Klasse besucht und Cannabispflanzen züchtet. Beide kifften gerne und viel, es drehte sich alles um die Ernte der gezüchteten Cannabispflanzen und deren Konsum. Während des Konsums wurde viel gelacht, beide waren unbeschwert und frei. Neben Benjamin hat Lukas keine weiteren Freunde, manchmal kommuniziert er in den Chatkanälen des Multi­Online­Rollenspiels „World of Warcraft“, über seine Tagträume kommuniziert er jedoch jedoch mit niemanden.

Lukas hat Schwierigkeiten beim Einschlafen, seine Spannungszustände stiegen im letzten Jahr stetig an, ebenso seine Angst. Er bemerkte manchmal dunkle Schatten rasch an seinem Gesicht vorbeiziehen und fühle sich beobachtet, drehte sich oft ängstlich um. Das Alleinesein machte ihm sehr zu schaffen. Dies wurde von niemanden zur Kenntnis genommen. Seine Mutter ist Lehrerin und erschöpft, der Vater ein erfolgreicher Geschäftsmann. Die Eltern sind gut situiert auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, jedoch haben sie für Lukas keine Zeit. Es herrscht wenig Kommunikation in der Familie, denn auch der mutmaßliche Cannabiskonsum des Onkels sowie der mutmaßliche Konsum des Vater wurde nie thematisiert. Nachdem Lukas beim Kiffen im Park erwischt wurde und sich hierbei herausgestellt hatte, dass er seinen Ausweis gefälscht hatte, verweigerte der Vater ihm ein halbes Jahr das Gespräch, da er sehr enttäuscht von Lukas war und schockiert über sein Verhalten. Die Beziehung der Eltern, die schon lange keine mehr war, war im Begriff sich aufzulösen.

Anfangs beruhigte ihn der Cannabiskonsum, jedoch traten nach einer Weile die Ängste, die durch den Konsum betäubt wurden, wieder hervor, die Schatten wurden deutlicher und er konnte noch schlechter schlafen. Lukas musste ins Krankenhaus, da ihm die Wirklichkeit und die Hilflosigkéit einer ganz normalen Familie keine Chance und keinen Halt mehr bot. ( Vgl . Abel, Roland o. J ,

„Lukas, eine ganz normale Familie, Drogen. „Ich mach mir die Welt, widdewide wie sie mir gefällt.“ www. Kolping.at/index.php/fallbeispiel.html)

Da Sozialpädagogisches Handeln in aller Regeln mit Fällen zu tun hat, mit denen auch andere Instanzen und Professionen befasst sind ( Vgl. Müller 2012, S.42), werde ich hier, wie bereits eingangs erwähnt, den „Fall für“ in diesem Fallbeispiel aufzeigen.

1.2 Rechtliche und sozialpolitische Perspektive

1. Ebene - „Fall für“ … Rechtliche und sozialpolitische Perspektive

Welche gesellschaftspolitschen Prozesse machen Interventionen der Sozialen Arbeit in diesem Fall erforderlich ?

Trotz der seit Jahren andauernden Debatte um die Legalisierung von Cannabis ist in der Bundesrepublik Deutschland der Besitz von Cannabis strafbar. Cannabis sowie alle anderen THC haltigen Erzeugnisse fallen unter das Btmg, das heißt der Besitz sowie der Erwerb von Cannabis verstoßen gegen das Gesetz. Da die staatliche Ordnung durch das Gesetze reglementiert ist, stellt der Besitz von Cannabis hier ebenso einen Verstoß gegen die staatliche Ordnung dar und um die staatliche Ordnung aufrecht zuerhalten, müssen Verstöße sanktioniert werden. Auch wenn die Droge Cannabis zu den sogenannten „leichten“ Drogen gezählt wird, besteht trotzdem von staatlicher Seite eine sogenannte „Null­Toleranz­Politik“, da Cannabis bzw. der Konsum von Cannabis oftmals den Einstieg in eine Drogenkarriere begünstigt. Da der Fokus des Staates sowie auch des gesellschaftlichen Interesses auf der physischen sowie auch psychischen Gesundheit der Mitbürger liegt, muss gegen den Konsum von Cannabis von sozialarbeiterischer Seite zu einem präventiv entgegengewirkt werden und zum anderen, wenn der Konsum bereits besteht, interveniert werden um die Gesundheit und das Wohlergehen der Mitbürger zu gewährleisten.

Besonders kritisch ist der Konsum von Cannabis bei Minderjährigen, da sich diese noch in der Entwicklung befinden und in dieser Lebensphase eine hohe psychische Labilität sowie auch Vulnerabilität herrscht. Somit ist hier das gesellschaftliche Interesse, die Gesundheit der Heranwachsenden zu gewährleisten, sehr hoch, da die Heranwachsenden im Laufe ihres Lebens auch selbst einen Teil zur gesellschaftlichen Erhaltung durch Erwerbstätigkeit und Fortpflanzung bzw. die Gründung neuer Familien beitragen sollen, um den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. Letztlich ist die Fortbestand der Zivilisation von einer gesunden Nachkommenschaft abhängig, der Konsum von Cannabis gefährdet die gesunde Entwicklung der Nachkommenschaft.

Da es in diesem Fall auch um die bestehenden Familienverhältnisse geht spielt ebenfalls die Familienpolitik eine Rolle. Beide Eltern sind voll Erwerbstätig, ihnen fehlt deshalb anscheinend die Zeit, sich angemessen um Lukas und seine Bedürfnisse zu kümmern. Dieses Phänomen ist heutzutage in vielen Familien zu sehen. Früher waren zumeist die Mütter zu Hause und haben sich um die Erziehung des Kindes gekümmert, heute ist dies aber auch aus finanziellen Gründen in vielen Fällen nicht mehr möglich. Ein denkbarer Grund für diese Entwicklung sind die Folgen des Aktivierenden Sozialstaates mit seinen Grundsetzen Eigenverantwortung und Hilfe zur Selbsthilfe, bezogen auf die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt. Die Politik und auch die Gesellschaft sollte sich hier die Frage stellen, ob dieses Konzept im Nachhinein negative Auswirkungen auf die Familie und auch das Individuum an sich hat, welches heutzutage immer flexibler sein muss und es nur noch schwer schafft eine ausgewogene Work­Life­Balance zu erreichen. Auch die Soziale Arbeit, deren Aufgabe es ebenso ist gesellschaftliche und politische Missstände aufzudecken sollte hier mehr reagieren und sich gegen den zunehmenden Verlust der Frei­ und Familienzeit einsetzen.1

Lukas ist 15 Jahre halt, weshalb hier auch die Kinder­ und Jugendpolititk, auf welcher die Kinder­ und Jugendhilfe (SGB VIII) aufbaut und eine Rolle spielt. Alkoholkonsum und auch ein verstärktes Interesse an Drogen nehmen bei Kindern und Jugendlichen vermeintlich immer mehr zu. Deshalb stellt sich die Frage ob sich die Gesellschaft und auch die Politik, insbesondere die Kinder­ und Jugendpolitik genug mit diesem Thema auseinandersetzt und ausreichend geeignete Präventionsmaßnahmen, in Zusammenarbeit mit Akteuren der Sozialen Arbeit entwickelt. Dadurch könnte man dem verstärkten Interesse entgegenwirken und eine Intervention von Seiten der Sozialen Arbeit bei bereits bestehendem Drogenmissbrauch hemmen.

1.3 Welche gesellschaftlichen Erwartungen welcher Institutionen richten sich im konkreten Fall an Soziale Arbeit?

Da ( wie in Punkt 1 bereits angeführt) des Interesse des Staates sowie das der Gesellschaft

auf der physischen und psychischen Gesundheit liegt, ist es eine wichtige Aufgabe der Sozialen Arbeit, zum einen präventiv gegen den Konsum von Cannabis zu agieren und zum Nähere Informationen hierzu im 8. Familienbericht (Zeit für Familie. Familienzeitpolitik als Chance einer nachhaltigen Familienpolitik) von 2012 anderen, bei bereits vorhandenem Konsum, zu intervenieren und zu unterstützen. Im Rahmen des Jugendamtes kommt hier der Sozialen Arbeit die Funktion : „Hilfe und Kontrolle“ zu, das heißt zum einem ist die Soziale Arbeit hier beraterisch tätig als aber auch intervenierend. Um diesen gesellschaftlichen Auftrag, das Wohlergehen der Heranwachsenden als auch eine gesunde Entwicklung zu sichern, zu erfüllen, richtet das Jugendamt folgende Erwartungen an die Soziale Arbeit: Sie soll bei Gesprächen mit Erziehungsberechtigten informativ beraten und im Rahmen der gesetzlichen vorgeschriebenen Möglichkeiten Hilfen zur Erziehung anbieten als über die Umsetzung dieser Hilfen wachen. Bei einer akuten Gefährdung muss zum Wohle des Heranwachsenden interveniert werden, auch wenn hier in das bestehende Elternrecht nach Art. 6 GG hineinregiert wird bzw. dieses durch den §1666 und § 8a kurzfristig außer Kraft gesetzt wird, letztlich muss die Schutzfunktion erfüllt werden.

Auf den Fall bezogen ist hier zu prüfen, ob es sich um einen Fall von Vernachlässigung handelt ( siehe Punkt 2 : „Fall von“) und wie die Eltern in der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages unterstützt werden können.

Ebenso richtet die Institution „Gesundheitsamt“ die gesellschaftliche Erwartung der Aufrechterhaltung und Gewährleistung der Gesundheit an die soziale Arbeit. In diesem Arbeitsfeld agiert die Soziale Arbeit präventiv, dies geschieht durch breit kommunizierte sowie auch virale Aufklärungskampagnen ( „Keine Macht den Drogen“) als auch durch Beratung. Bezogen auf den Fall wäre hier zu prüfen, ob es in der besuchten schulischen Einrichtung eine Aufklärung zu Drogenkonsum und dessen Folgen gab.Im Rahmen der gemeinnützigen ( caritativen) Verbände, welche ebenfalls das Gemeinwohl der Bürger zum Ziele haben, kommt der Sozialen Arbeit die Funktion: „Beratung und Hilfe zur Selbsthilfe“ zu. In der Suchtberatung dieser Verbände klärt die Soziale Arbeit über die Konsum/Mischkonsum/Folgen auf und gibt den Konsumenten Hilfestellungen, sich aus der Abhängigkeit von Suchtstoffen zu befreien sowie auch die Folgen des Konsum ( physische und psychische Folgen) aufzuarbeiten. Durch Weitervermittlung an Therapieeinrichtungen und/oder meist zu Entwöhnungsbehandlungen ( Entgiftung) sowie durch das Ausstellen von Prognosen, um diese Behandlungen von der Rentenversicherung (bzw. manchmal auch Krankenkassen) für den Betroffenen finanziell abzusichern, kommt der Sozialen Arbeit auch hier die bereits erwähnte Funktion „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu als auch Netzwerkarbeit.

Zudem ist Drogenkonsum strafbar, er verstößt gegen geltendes Recht, deshalb zieht der Konsum eine gerichtliche Sanktion nach sich bei Anklage. Hier kommt der Sozialen Arbeit in der Jugendgerichtshilfe die Funktion (des Beistandes und) der Einschätzung des Delinquenten zu. Sie erstellt hier eine detaillierten Bericht über den Delinquenten welcher dem Richter bei der Urteilsfindung hilft und überwacht zudem teilweise richterliche Sanktionen ( Vgl §10 JGG).

1.4 In welchen Gesetzen sind diese Erwartungen beschrieben und wie präzisiert?

Auf den Fall bezogen wird verstößt Lukas gegen §29 Btmg I (1), indem er sich Cannabis „ … in sonstiger Weise verschafft...“ . Da er zudem noch seinen Ausweis gefälscht hat, verstößt er auch gegen §267 I StGB, indem er „... eine echte Urkunde verfälscht hat oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht...“ hat. Gemäß §1 JGG werden seine Straftaten nach dem Jugendgerichtsgesetz verhandelt und nach § 38 JGG steht im bei der Verhandlung eine Jugendgerichtshilfe zur Seite. Bei der Verurteilung können nach § 5 JGG Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder aber eine Jugendstrafe zum Einsatz kommen, bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt kann vom Einsatz der Zuchtmittel abgesehen werden. Nachdem Lukas zwei Straftaten begangen hat, ist hier § 31 I JGG zu beachten, in welchem geregelt ist, dass bei mehreren Straftaten der Richter nur einheitliche Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festsetzen kann. Dies bedeutet, das Lukas eine Strafe, welche beide Verstöße inkludiert, erhalten wird. Meist kommt bei einer Erstverurteilung die Diversion zum tragen, um den Delinquenten nicht zu stigmatisieren. In den §§ 45 und 47, speziell bei § 45 (2) - im Weisungskatalog nach §10 I JGG - sind die strafrechtlichen Diversionsmöglichen erörtert.

Die Eltern von Lukas haben die elterliche Sorge nach § 1626 BGB inne, die elterliche sorge beinhaltet die Personensorge als auch die Vermögenssorge. Der Inhalt sowie auch die Grenzen der Personensorge sind in § 1631 BGB festgelegt und beschrieben, somit haben die Eltern das Recht als auch die Pflicht, ihr Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Nach Art. 6 GG steht die Familie unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung, jedoch kann in diesen Artikel mit §1666 und §8a hineinregiert werden, wenn eine akute Gefährdung des Kindes vorliegt. Nach Art. 6 GG ist die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern sowie auch ihre obligende Pflicht. Durch §1 II SGB VIII wird dies nochmals hervorgehoben. Zur Förderung der Erziehung können die Eltern nach §16, II, SBG VIII Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie beantragen, ebenso ist es möglich, nach § 27 SGB VIII Hilfen zur Erziehung beantragen. In diesem Fall elementar ist §28 SGB VIII in welchem im Rahmen von Erziehungsberatung Hilfe bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme sowie auch bei der Lösung von Erziehungsfragen zugesichert wird. Des weiteren könnte exemplarisch nach § 31 SGB VIII eine sozialpädagogische Familienhilfe durch intensive Betreuung und Begleitung bei der Lösung von Erziehungsfragen, bei Konflikten sowie bei der Bewältigung von Alltagsproblemen sehr hilfreich sein. Um die Höchstmaß an Hilfe zu generieren, sind nach § 36 SGB VIII alle Beteiligten zur Mitwirkung und Erstellung des Hilfeplans verpflichtet.

Der Freund von Lukas, Benjamin, verstößt durch den Anbau von Cannabis ebenfalls gegen §29 I Btmg als auch gegen § 29 a, indem er Cannabis „abgibt“. Der gewerbsmäßige Handel nach §30 Btmg ist zu prüfen. Da Benjamin ebenfalls erst 15 Jahre alt ist, werden seine Straftaten auch nach § 1 JGG vor dem Jugendgericht verhandelt, er die Strafzumessung als auch das Procedere sind von analog zu den bereits bei Lukas angeführten Paragraphen.

Die Soziale Arbeit versteht sich als interdisziplinäre Wissenschaft, welche neben der Sozialwissenschaft weitere Bezugswissenschaften für die Fallarbeit hinzuzieht. Im nächsten Schritt werden alle relevanten Bezugswissenschaften der Sozialen Arbeit, die für das hermeneutische Fallverstehen elementar sind, erörtert und deren Gegenstandsbereich kurz definiert, um eine fachgerechte „Wenn - Dann - Beziehung“ herzustellen zwischen dem Fall und dem anerkannten „Allgemeinen“. ( Vgl. Müller 2012, S.44). Die angeführten Perspektiven sollen die Mehrdimensionalität des Falles verdeutlichen.

2. Bearbeitungsebene 2 ­ „Fall von“ … Erklärungsmodelle

Bevor ich im Folgenden den Fall mit Hilfe der medizinischen und psychologischen Perspektive näher betrachten werde, möchte ich der Vollständigkeit halber die beiden anderen Bezugswissenschaften kurz definieren und erläutern, wie sie in diesem Fall Anwendung finden könnten.

[...]

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Interdisziplinäre Fallarbeit anhand eines jugendlichen Delinquenten
Untertitel
Meta-Ansätze und Methoden in der Sozialen Arbeit
Hochschule
Hochschule Coburg (FH)
Note
1,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
22
Katalognummer
V298605
ISBN (eBook)
9783656950288
ISBN (Buch)
9783656950295
Dateigröße
788 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
interdisziplinäre, fallarbeit, delinquenten, meta-ansätze, methoden, sozialen, arbeit
Arbeit zitieren
Britta Klett (Autor:in), 2015, Interdisziplinäre Fallarbeit anhand eines jugendlichen Delinquenten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/298605

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