Ansatz und Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände nach IFRS

Dazu abweichende Bestimmungen nach US-GAAP und der Neufassung des IAS 38 vom März 2004


Diplomarbeit, 2004

59 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Grundlagen
2.1 Aufbau und Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS
2.2 Die Ermittlung des fair value
2.3 Zwischenfazit

3 Ansatzvorschriften für immaterielle Vermögensgegenstände
3.1 Definition immaterieller Vermögensgegenstände gemäß IFRS
3.2 Kriterien für das Vorliegen eines immateriellen Vermögenswertes
3.2.1 Identifizierbarkeit
3.2.2 Verfügungsmacht
3.2.3 Künftiger wirtschaftlicher Nutzen
3.3 Anerkennungskriterien
3.3.1 Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Nutzenzuflusses
3.3.2 Zuverlässige Bewertungsfähigkeit
3.4 Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen
3.4.1 Forschungsphase
3.4.2 Entwicklungsphase
3.4.3 Aufwendungen zur Schaffung einer Internetpräsenz
3.5 Ansatzvorschriften für den Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
3.5.1 Der originäre Goodwill
3.5.2 Der derivative Goodwill
3.6 Gründungs-, Ingangsetzungs- und Erweiterungskosten
3.7 Zwischenfazit

4 Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände
4.1 Erstbewertung
4.1.1 Bewertung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände
4.1.2 Bewertung extern beschaffter immaterieller Vermögensgegenstände
4.1.2.1 Erwerb gegen Zahlungsmittel
4.1.2.2 Erwerb durch Tausch
4.1.2.3 Erwerb durch einen Unternehmenszusammenschluss
4.1.2.4 Erwerb mehrerer Vermögensgegenstände
4.1.2.5 Erwerb durch Tausch gegen Gesellschaftsrechte
4.1.3 Verteilung des Goodwill auf cash generating units
4.2 Folgebewertung
4.2.1 Fortführungsmethoden
4.2.2 Bestimmung der Nutzungsdauer
4.2.3 Immaterielle Vermögensgegenstände mit endlicher Nutzungsdauer
4.2.4 Immaterielle Vermögensgegenstände mit unbestimmbarer Nutzungsdauer
4.2.4.1 Impairment test – Ermittlung des erzielbaren Betrages
4.2.4.2 Impairment test – Vergleich des erzielbaren Betrages und des Buchwertes
4.2.5 Impairment test – Goodwill
4.2.6 Wertaufholung
4.3 Zwischenfazit

5 Offenlegungspflichten

6 Weiterhin bestehende Unterschiede zwischen IFRS und US-GAAP, bezogen auf immaterielle Vermögensgegenstände
6.1 Das Kriterium der Verfügungsmacht
6.2 Der Ansatz von Entwicklungskosten
6.3 Differenzen im Rahmen der Erstbewertung
6.4 Unterschiede beim impairment test

7 Fazit

8 Anhang
8.1 Aufstellung der Fremdkapitalkosten gemäß IAS 23
8.2 Beeinflussende Faktoren des wirtschaftlichen Nutzen

9 Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entwicklung der Konzernabschlüsse im DAX-30

Abbildung 2: Kriterien zur Erfüllung der Definition als immaterieller Vermögenswert

Abbildung 3: Ermittlung der Anschaffungskosten bei dem Erwerb durch Tausch

Abbildung 4: Ermittlung der Anschaffungskosten bei dem Erwerb mehrerer Vermögenswerte

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Der Wandel in der deutschen Rechnungslegung erreicht im Jahr 2005 durch die Umstellung der traditionellen Rechnungslegungsnormen vom institutionellen Gläubigerschutz hin zu mehr ökonomischen Informationen für Investoren einen ersten Höhepunkt.

Am 29. September 2003 hat die EU mit der Verordnung Nr. 1725/2003[1] den Weg hierzu geebnet, die der deutsche Gesetzgeber mit dem Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG)[2] auf nationaler Ebene umgesetzt hat. Daher sind ab dem Jahr 2005 alle kapitalmarktorientierten Konzernmutterunternehmen zur Aufstellung ihres Konzernabschlusses nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) verpflichtet. Wichtig anzumerken ist hierbei, dass IFRS die Darstellung von Vorjahresvergleichzahlen verlangt, die demnach für das Jahr 2004 aufgestellt werden müssen. Lediglich für Unternehmen, die bereits zur Rechnungslegung nach den US-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) verpflichtet sind, meist bedingt durch ein Listing am New Yorker Stock Exchange (NYSE), besteht eine Übergangsfirst von 2 Jahren, bevor auch sie ihren Konzernabschluß nach IFRS erstellen müssen. Dies gilt auch für Konzernunternehmen, von denen keine Aktien, sondern nur Schuldverschreibungen gehandelt werden.

Allen nicht kapitalmarktorientierten Konzernen wird ein Wahlrecht zur freiwilligen Aufstellung des Konzernabschlusses nach IFRS eingeräumt. Gerade im Hinblick auf die neuen Bonitäts- und Ratinganforderungen nach Basel II, welche einen IFRS-Abschluss voraussetzen, wird dieses Wahlrecht sicherlich von der Mehrheit genutzt werden. Für die Anfertigung des Einzelabschlusses hingegen besteht ein generelles Wahlrecht zur Erstellung des Abschlusses nach IFRS zu Informationszwecken, wobei zugleich ein Abschluss nach dem HGB zur Ermittlung der Ausschüttungs- und Steuerbemessung zu erstellen ist.

Die in dem Norwalk Agreement[3] beschlossenen Bestrebungen des International Accounting Standards Board (IASB) und des Financial Accounting Standards Board (FASB), eine Angleichung von IFRS und US-GAAP herbeizuführen, um die Notwendigkeit möglicher Doppelabschlüsse in naher Zukunft zu beenden, führen zu einer Anpassung sowie Überarbeitung bereits bestehender Standards und einer Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Vorschriften.

Daher folgte das IASB nun dem FASB und änderte die Vorschriften zum Ansatz und der Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände grundlegend[4]. Die Anwendung der neuen Standards ist rückwirkend für vorherige Geschäftsjahre möglich[5], sofern hierbei auch alle geänderten Standards berücksichtigt werden und nicht nur ausgewählte, die ggf. eine positivere Darstellung des Unternehmens ermöglichen.

Immaterielle Vermögensgegenstände gewinnen derzeit zunehmend in ihrer Rolle als Vermögensposition an Bedeutung und ihre marktgerechte Bewertung gestaltet sich, bedingt durch den immateriellen Faktor, oftmals schwierig[6].

Wie sind also die aktuellen Vorschriften zum Ansatz und zur Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände nach IFRS und welche Unterschiede bestehen noch zu den Vorschriften nach US-GAAP?

1.2 Gang der Untersuchung

Im ersten Schritt dieser Arbeit werden die Grundlagen der Rechnungslegung nach IFRS sowie deren Legitimierung und deren Ziele erläutert. Im folgenden Schritt wird der Begriff des immateriellen Vermögensgegenstandes definiert und auf bestehende Regelungen hin untersucht. Ferner werden die gültigen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die verschiedenen Formen der immateriellen Vermögensgegenstände dargestellt. Hierbei werden auch die immer wieder diskutierten Posten der Forschungs- und Entwicklungskosten sowie der Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)[7] berücksichtigt.

Die bestehenden Offenlegungspflichten stellen einen wichtigen Anhang zum jeweiligen Jahresabschluss dar und werden daher entsprechend vorgestellt.

Im letzten Schritt werden dann, die noch bestehenden Unterschiede zwischen den vorgestellten Regelungen nach IFRS und den zu diesen Sachverhalten bestehenden Regelungen nach US-GAAP gegenübergestellt, um so noch bestehendes Konfliktpotential bezüglich dieses Themengebietes bei der Schaffung von konvergenten internationalen Rechnungslegungsstandards aufzuzeigen.

2 Grundlagen

2.1 Aufbau und Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS

Die IFRS sind eine Sammlung von Standards und Interpretationen, die von einem unabhängigen privaten Gremium, dem IASB[8], entwickelt werden. Bei dem IASB handelt es sich um eine im Jahre 1973 gegründete amerikanische Stiftung mit Sitz in London[9]. Die IFRS umfassen als Oberbegriff auch die International Accounting Standards (IAS), die Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und die Interpretationen des Standing Interpretations Committee (SIC). In diesen Standards und Interpretationen werden die Regeln zur externen Berichterstattung von Unternehmen aufgestellt. Seit jeher war es das Ziel des IASB, die Entwicklung weltweit einheitlicher Rechnungslegungsstandards voranzutreiben und mitzugestalten.

Da es sich bei dem IASB um eine private Organisation handelt, ist der Rechnungslegungsstandard nach IFRS von vorn herein an kein nationales Recht gebunden. Es liegt in der Hand der Staaten bzw. anderer Institutionen, die IFRS als gültige Rechnungslegungsstandards in den jeweiligen Ländern zu legitimieren. Für die Bundesrepublik Deutschland geschah dies durch die Schaffung des BilReG am 15.12.2003 durch das Bundesministerium für Justiz, welches damit der EU-Verordnung vom 29.09.2003 zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards folgte. Somit sind zum ersten Mal in Deutschland ansässige Unternehmen zur Erstellung einer IFRS Bilanz für das Jahr 2005 verpflichtet[10].

Die Zielsetzung des Abschlusses nach IFRS ist es, die Entwicklung und notwendige Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens wiederzugeben[11]. Demnach hat die Rechnungslegung nach IFRS vorrangig auch den Investorenschutz (Eigenkapitalgeber) im Blick, was sich insbesondere als Unterschied zur Rechnungslegung nach dem HGB darstellt, welches hauptsächlich den Gläubigerschutz (Fremdkapitalgeber) avisiert. Daher gilt gemäß IFRS nicht das Vorsichtsprinzip des HGB, sondern vielmehr soll eine zeitnahe Bewertung von Aufwendungen und Erträgen erfolgen. Ein weiterer wichtiger Unterschied ist, dass die Bildung von Stillen Reserven gemäß IFRS untersagt ist[12]. Insgesamt soll eine fair value[13] Präsentation des Unternehmens erreicht werden, die so die wirtschaftliche Stärke des Unternehmens für die Investoren, aber auch für Lieferanten oder Banken aufzeigt[14].

Die qualitativen Faktoren, die bei der Erstellung eines Jahresabschlusses nach IFRS verfolgt werden müssen, sind Verständlichkeit, Relevanz, Beständigkeit und Vergleichbarkeit[15]. Diese sollen gewährleisten, dass die Abschlüsse auch für fachlich nicht versierte Adressaten verständlich und vergleichbar bleiben; hier ist unter anderem auch an die Aktienanleger gedacht worden, was das Argument des Investorenschutzes stärkt.

2.2 Die Ermittlung des fair value

Die Rechnungslegung nach IFRS stützt sich in besonderem Maße auf die Ermittlung des fair value („gerechte Bewertung“ oder „Zeitwert“) als Bewertungsgrundlage für immaterielle Vermögensgegenstände.

Der fair value ist in IAS 38.8[16] wie folgt definiert (übersetzt): „Der fair value eines Vermögenswertes ist der Betrag, zu dem dieser zwischen sachverständigen, vertragswilligen Marktteilnehmern zeitnah getauscht werden könnte“[17].

Zudem finden sich im Standard IAS 38 weitere Paragraphen, die Anweisungen zur Ermittlung des fair value geben[18]. Entsprechend wird in IAS 38.39[19] dargelegt, dass amtlich notierte Marktpreise[20], wie z.B. an einer Börse, die zuverlässigste Art der Wertermittlung ermöglichen, da hier von einem öffentlichen Markt mit entsprechender Informationsverbreitung ausgegangen werden kann.

Für den Fall, dass keine amtlich notierten Marktpreise vorliegen, hat das IASB in IAS 38.40[21] weitere Möglichkeiten zur Ermittlung des fair value dargelegt. Hierbei wird auf die Definition des fair value verwiesen und die Erfüllung der in der Definition genannten Punkte gefordert. Dies kann zum einem durch das tatsächliche Verhandeln zweier entsprechender Marktteilnehmer als auch durch die Erkenntnisse aus kürzlich abgeschlossenen, ähnlichen Transaktionen geschehen.

Eine Ausnahme gilt für Organisationen, die regelmäßig[22] mit dem Kauf und Verkauf von immateriellen Vermögensgegenständen beschäftigt sind[23]. Sie dürfen die von ihnen entwickelten Techniken zur Ermittlung des fair value verwenden, sofern sie die aktuell angewendeten Methoden und durchgeführten Transaktionen der jeweiligen Industrie in ihrer Ermittlung berücksichtigen.

2.3 Zwischenfazit

Im Zuge der Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IFRS wird von den Unternehmen insbesondere auch eine Umstellung der Bewertung der Vermögenspositionen hin zu einer fair value Bewertung verlangt, um dem Investorenschutz gerecht zu werden. Ein hohes Maß an Mehrarbeit durch Neubewertungen ist für die meisten Unternehmen allerdings auszuschließen, denn bereits jetzt genießt die Rechnungslegung nach IFRS unter den deutschen Aktiengesellschaften einen hohen Anwendungsgrad, wie folgende Grafik verdeutlicht.

Abbildung 1: Entwicklung der Konzernabschlüsse im DAX-30

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: IFRS und US-GAAP 2004, Grünberger / Grünberger (2004), S. 2

Bedingt durch eine ausländische Börsennotierung und der Erfüllung von Kriterien externer Institutionen, wie z.B. den Anforderungen des Prime Standards der Deutschen Börse AG, haben bereits nahezu alle im DAX-30 notierten Unternehmen ihre Rechnungslegung mindestens gemäß internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt. Daher stellt für diese das neue BilReG eine Erleichterung dar[24], da die IFRS vom 01.01.2005 an vom Gesetzgeber als einzig gültiger Rechnungslegungsstandard[25] anerkannt sind. Bedingt durch die Notierung an der NYSE sind einige Unternehmen noch immer zur Erstellung eines US-GAAP-Abschlusses verpflichtet[26] ; für sie besteht ein Übergangszeitraum von 2 Jahren, bevor auch sie zum Konzernabschluss nach IFRS verpflichtet sind.

3 Ansatzvorschriften für immaterielle Vermögensgegenstände

3.1 Definition immaterieller Vermögensgegenstände gemäß IFRS

Der Standard IAS 38 definiert einen immateriellen Vermögensgegenstand wie folgt (übersetzt): „Ein immaterieller Vermögensgegenstand ist ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz[27].

Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass er Nutzen stiftet, ohne dabei eine physische Substanz aufzuweisen[28]. Daher kommt es sehr oft zu Abgrenzungsproblemen, sofern ein materieller Vermögensgegenstand auch eine immaterielle Komponente beinhaltet. Der IAS 38.4[29] weist hierbei explizit auf das Vorhandensein immaterieller Inhalte bei Datenträgern für Software oder Dokumenten, die ein Patent beinhalten, hin. Allerdings ist bei dem Problem der Zuordnung immer die Wesentlichkeit der beiden Komponenten zu prüfen. Niemand wird in dem Fall der Software den Datenträger mit den Anschaffungskosten als Anlage aktivieren, jedoch ist die Unterscheidung bei komplexeren Gebilden schwieriger. So bleibt hier meist die Fragestellung, welche der beiden Komponenten sinngemäßer ist. Als Beispiel ist hier das Betriebssystem eines Computers zu nennen, welches bei der Lieferung bereits installiert ist. Diese Software ist dann ein integraler Bestandteil und kann nicht gesondert als immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert werden[30].

Die Regelungen des Standards IAS 38 sollen für alle immateriellen Vermögensgegenstandes angewendet werden, mit Ausnahme der in IAS 38.2(a - c) dargestellten immateriellen Vermögensgegenstände:

- Immaterielle Vermögensgegenstände, die in anderen Standards geregelt sind,
- Finanzielle Anlagewerte, die unter IAS 39 fallen,
- Rechte an Mineralien sowie Erschließungs- und Förderkosten für Mineralien, Öl, Gas und ähnliche nicht regenerative Ressourcen.

Zu den in anderen IAS / IFRS-Standards geregelten immateriellen Vermögensgegenständen gehören:

- Immaterielle Vermögensgegenstände, die zum Vertrieb im normalen Geschäftsgang gehalten werden (Vorräte IAS 2 und Fertigungsaufträge IAS 11)[31],
- Aktive latente Steuern (IAS 12)[32],
- Leasingverhältnisse (IAS 17)[33],
- Immaterielle Werte, die aus Arbeitnehmerleistungen resultieren (IAS 19)[34],
- Finanzielle Anlagewerte gemäß IAS 39, IAS 27, IAS 28 und IAS 31[35],
- Goodwill aus einem Unternehmenszusammenschluss (IFRS 3)[36],
- Immaterielle Werte aus Versicherungsverträgen (IFRS 4)[37],
- Immaterielle Vermögensgegenstände, die zum Verkauf stehen (IFRS 5)[38].

Die oben genannten Fälle werden daher auch nicht unter dem Bilanzposten der immateriellen Vermögensgegenstände erfasst. Das Unternehmen ist verpflichtet, die in den zugehörigen Standards getroffenen Regelungen bezüglich der Bilanzierung des jeweiligen Vermögensgegenstandes anzuwenden.

3.2 Kriterien für das Vorliegen eines immateriellen Vermögenswertes

Die Klassifizierung als immaterieller Vermögensgegenstand ist nach IAS 38 an die Erfüllung bestimmter Kriterien gebunden. Eine Klassifizierung als solcher ist daher nur möglich, sofern alle Kriterien erfüllt worden sind.

Abbildung 2: Kriterien zur Erfüllung der Definition als immaterieller Vermögenswert

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Die einzelnen Kriterien werden im Folgenden erläutert.

3.2.1 Identifizierbarkeit

Unabhängig von der Form des Erwerbes gilt für alle vertraglichen oder gesetzlichen Rechtspositionen, die einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen versprechen, das Kriterium der Identifizierbarkeit stets als erfüllt, auch wenn diese nicht separierbar bzw. übertragbar sind[39]. Typische Beispiele hierfür sind Urheberrechte, Lizenzen oder Patente, welche rechtlich gegen urheberrechtliche Verletzungen geschützt sind.

Alle sonstigen immateriellen Vermögensgegenstände müssen das Merkmal der Separierbarkeit erfüllen. Diese wird gemäß IAS 38.12(a)[40] dadurch begründet, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehen muss, den zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen des Gegenstandes zu verkaufen, überführen, lizenzieren, vermieten oder zu tauschen. Dies kann eigenständig oder mit einem zusammenhängenden Vertrag bzw. Vermögensgegenstand erfolgen.

Alle immateriellen Vermögensgegenstände, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses[41] erworben werden, müssen eindeutig vom derivativen Goodwill abgrenzbar sein[42], um als eigenständiger Vermögenswert aktivierbar zu sein.

3.2.2 Verfügungsmacht

Die Verfügungsmacht über einen immateriellen Vermögensgegenstand wird einem Unternehmen generell unterstellt, sofern es sicherstellen kann, dass der zukünftige wirtschaftliche Nutzen nur dem Unternehmen zufließt und es Dritte von der Nutzung ausschließen kann[43]. Im Gegensatz zu Rechtspositionen, bei denen generell davon auszugehen[44] ist, gestaltet sich der Nachweis der Erfüllung dieses Kriteriums bei nicht vertraglich oder rechtlich abgesicherten Vermögensgegenständen schwieriger. Hier ist ein Nachweis über die faktische Kontrolle des Vorteils notwendig[45]. Als ein Beispiel sind hier z.B. die Verschwiegenheitspflichten der Mitarbeiter über Marktkenntnisse oder technologische Entwicklungen zu nennen.

Das Kriterium der Verfügungsmacht schließt daher sämtliche Investitionen in Weiterbildungsmaßnahmen von der Aktivierung als immaterieller Vermögensgegentand aus, da das Unternehmen nicht uneingeschränkt über die Angestellten verfügen kann[46]. Die Aktivierung wird auch dann ausgeschlossen, wenn durch die Erfahrungen aus der Vergangenheit der Verbleib eines bestimmten Anteils der Mitarbeiter im Unternehmen belegt werden kann[47].

Ebenso ausgeschlossen ist daher auch die Aktivierung von Kundenbeziehungen, Kundenloyalität oder Kundentreue, denn auch hier fehlt es an rechtlichen Ansprüchen bzw. der Verfügungsmacht über diese[48].

3.2.3 Künftiger wirtschaftlicher Nutzen

Zur Erfüllung des dritten Kriteriums muss ein zwangsläufiger zukünftiger wirtschaftlicher Vorteil aus dem immateriellen Vermögensgegenstand hervorgehen[49]. Dieser wirtschaftliche Vorteil muss nicht zwangsläufig nur durch höhere Absatzzahlen zustande kommen, vielmehr kann er sich auch in Form von niedrigeren Produktionskosten und einem so gesteigerten Deckungsbeitrag dieses Produktes ausdrücken[50]. Ein Beispiel hierzu ist eine Produktinnovation die einerseits zu einer Erlössteigerung durch den höheren Absatz von verbesserten Produkten führen kann, oder andererseits eine Senkung der Produktionskosten ermöglichen kann[51].

S. Dawo beschreibt den Beweis zur Erfüllung dieses Kriteriums wie folgt: „kommt es … weniger auf die Quantifizierung als auf die Plausibilisierung des Vorhandenseins eines wirtschaftlichen Nutzens an.“[52] Der Form und Höhe des zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens wird dabei ein geringerer Stellenwert beigemessen, als der Tatsache, dass dieser auch tatsächlich eintreten wird.

Ferner ist auch der Zeitraum entscheidend, in dem der wirtschaftliche Nutzen dem Unternehmen zufließt; dieser muss zur Erfüllung des Kriteriums über den Bilanzstichtag hinausgehen. Daher sind z.B. Provisionen nicht als Vermögenswerte aktivierbar, da Leistung und Gegenleistung in einer Periode ausgetauscht werden und sich für die folgenden Perioden kein direkter Vorteil mehr ergibt[53].

3.3 Anerkennungskriterien

Neben den oben genannten drei Hauptkriterien, die erfüllt sein müssen, um die Definition als immaterieller Vermögensgegenstand zu rechtfertigen, verlangt der Standard IAS 38.18 zur Anerkennung des immateriellen Vermögensgegenstandes ferner, dass die in den Standards IAS 38.21 – IAS 38.23 enthaltenen Anerkennungskriterien erfüllt werden. Der Standard IAS 38.21[54] fordert explizit, dass die Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Nutzenflusses nachgewiesen werden kann und die zuverlässige Bewertungsfähigkeit der Kosten gegeben ist. Diese beiden Anerkennungskriterien werden im Folgenden genauer erläutert.

Die beiden Anerkennungskriterien fungieren dabei nur für extern beschaffte Vermögenswerte entscheidend; das IASB sieht diese Anerkennungskriterien für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände als nicht ausreichend an[55]. Für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände gelten daher, wie in Punkt 3.4.2 beschrieben wird, weitere gesonderte Bedingungen und Auflagen.

3.3.1 Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Nutzenzuflusses

Dieses Anerkennungskriterium darf nicht mit dem vorherigem Definitionskriterium gleichgesetzt werden, sondern ist vielmehr als eine Erweiterung anzusehen. Die erneute genaue Überprüfung der Werthaltigkeit des immateriellen Vermögensgegenstandes zeigt, dass das IASB hierauf einen besonderen Wert im Interesse einer fair value Bewertung gelegt hat. Die IFRS verlangen hierbei, dass der Nutzen aufgrund der Gegebenheiten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dem Unternehmen zufließt[56]. Die Höhe der Wahrscheinlichkeit wird allerdings nicht weiter spezifiziert, es ist allerdings davon auszugehen, dass die Höhe der Wahrscheinlichkeit des Nutzenflusses mindestens 50% betragen muss[57]. Die Wahrscheinlichkeit des Nutzenflusses ist allerdings glaubhaft nachzuweisen.

[...]


[1] Verordnung (EG), Nr. 1725/2003 vom 29. September 2003, Betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.

[2] Das Bundesministerium der Justiz hat am 15.12.2003 den Gesetzentwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes – BilReG – veröffentlicht, welches am 21.04.2004 durch die Bundesregierung beschlossen wurde.

[3] Vgl. The Business Times Online Edition, A matter of time, Online Dokument <http://business-times.asia1.com.sg/story/0,4567,99882,00.html>, (17.11.2003).

[4] Änderung von IAS 36, IAS 38, sowie Umstellung des IAS 22 auf IFRS 3 vom 31.03.2004.

[5] Vgl. IASB (2004), S. 213.

[6] Vgl. Kirchner (WS 2003), S. 1.

[7] Für den Geschäfts- oder Firmenwert wird in der Arbeit meist nur der internationale Fachterminus Goodwill verwendet.

[8] Ehemals IASC – International Accounting Standards Committee.

[9] Vgl. IASB Webseite, Online Dokument <http://www.iasb.org>, (10.06.2004).

[10] Der Punkt 1.1 legt bereits dar, welche Unternehmen davon betroffen sind.

[11] Vgl. Federmann / IASCF (2002), S.19.

[12] Vgl. Leibfried / Weber (2003) , S. 23.

[13] Direkt übersetzt: „gerechte Bewertung“ oder „Zeitwert“.

[14] Vgl. Federmann / IASCF (2002), S. 18.

[15] Vgl. Federmann / IASCF (2002), S. 40 (IAS 1.10).

[16] Vgl. IASB (2004), S. 225.

[17] Vgl. IASB (2004), S. 225, englischer Originalwortlaut: „Fair value of an asset is the amount for which that asset could be exchanged between knowledgeable, willing parties in an arm’s length transaction”.

[18] Vgl. IAS 38.35 – IAS 38.41, IASB (2004), S. 232 ff.

[19] Vgl. IASB (2004), S. 233.

[20] Es ist immer vom gebotenen Preis und nicht vom nachgefragten Preis auszugehen.

[21] Vgl. IASB (2004), S. 233.

[22] Das IASB erläutert hierbei nicht näher was unter regelmäßig zu verstehen ist.

[23] Vgl. IAS 38.41, IASB (2004), S. 233f.

[24] Alle im DAX-30 notierten Unternehmen erstellen einen Konzernabschluss.

[25] Für Konzernabschlüsse.

[26] Ein Listing an der NYSE erfordert gemäß der Auflagen der SEC einen Jahresabschluss gemäß US-GAAP.

[27] Vgl. IASB (2004), S. 225, englischer Originalwortlaut: „An intangible asset is an identifiable non-monetary asset without physical substance“.

[28] Vgl. Dawo (2003), S. 194.

[29] Vgl. IASB (2004), S. 223.

[30] Vgl. IAS 38.4, IASB (2004), S. 223.

[31] Vgl. IAS 38.3(a), IASB (2004), S. 222.

[32] Vgl. IAS 38.3(b), IASB (2004), S. 222.

[33] Vgl. IAS 38.3(c), IASB (2004), S. 222.

[34] Vgl. IAS 38.3(d), IASB (2004), S. 222.

[35] Vgl. IAS 38.3(e), IASB (2004), S. 223.

[36] Vgl. IAS 38.3(f), IASB (2004), S. 223.

[37] Vgl. IAS 38.3(g), IASB (2004), S. 223.

[38] Vgl. IAS 38.3(h), IASB (2004), S. 223.

[39] Vgl. IAS 38.12(b), IASB (2004), S. 227.

[40] Vgl. IAS 38.12(a), IASB (2004), S. 227.

[41] Gemäß IFRS 3.

[42] Vgl. IAS 38.11, IASB (2004), S. 226.

[43] Vgl. IAS 38.13, IASB (2004), S. 227.

[44] Vgl. Dawo (2003), S. 196.

[45] Vgl. Dawo (2003), S. 196.

[46] Vgl. IAS 38.15, IASB (2004), S. 227.

[47] Vgl. Dawo (2003), S. 197.

[48] Vgl. IAS 38.16, IASB (2004), S. 228.

[49] Vgl. IAS 38.17, IASB (2004), S. 228.

[50] Vgl. IAS 38.17, IASB (2004), S. 228.

[51] Vgl. Dawo (2003), S. 197.

[52] Vgl. Dawo (2003), S. 198.

[53] Vgl. Dawo (2003), S. 198.

[54] Vgl. IAS 38.21(a;b), IASB (2004), S. 229.

[55] Vgl. IAS 38.19, IASB (2004), S. 229.

[56] Vgl. Dawo (2003), S. 199.

[57] Vgl. Coenenberg (2000), S. 99.

Ende der Leseprobe aus 59 Seiten

Details

Titel
Ansatz und Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände nach IFRS
Untertitel
Dazu abweichende Bestimmungen nach US-GAAP und der Neufassung des IAS 38 vom März 2004
Hochschule
EBC Hochschule Berlin
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
59
Katalognummer
V29819
ISBN (eBook)
9783638312431
ISBN (Buch)
9783638679886
Dateigröße
651 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Im ersten Schritt dieser Arbeit werden die Grundlagen der Rechnungslegung nach IFRS sowie deren Legitimierung und deren Ziele erläutert. Im folgenden Schritt wird der Begriff des immateriellen Vermögensgegenstandes definiert und auf bestehende Regelungen hin untersucht. Ferner werden die gültigen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die verschiedenen Formen der immateriellen Vermögensgegenstände dargestellt. Insbesondere die viel diskutierten Forschungs- und Entwicklungskosten und der Goodwill
Schlagworte
Ansatz, Bewertung, Vermögensgegenstände, IFRS, Eine, Betrachtung, Berücksichtigung, Bestimmungen, US-GAAP, Neufassung, März, IAS38, IAS 38, immaterielle
Arbeit zitieren
Christoph Breetz (Autor:in), 2004, Ansatz und Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände nach IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/29819

Kommentare

  • Gast am 19.1.2005

    Sehr gute Abhandlung!!!.

    Diese Arbeit erläutert das abgehandelte Sachgebiet ausführlich und sehr anschaulich. Der "rote Faden" zieht sich durch die gesamte Arbeit, was enorm zur Verständlcihkeit dieses komplexen Sachgebietes beiträgt.

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Titel: Ansatz und Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände nach IFRS



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