Wirtschaftsrechtliche Analyse wettbewerbsrechtlicher Fallgestaltungen. Probleme und Grenzen vergleichender Werbung


Bachelorarbeit, 2015

55 Seiten, Note: 1,9


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung

2 Begriffsabgrenzung: „Vergleichende Werbung“
2.1 Der Begriff des Vergleichs
2.2 Der Begriff der Werbung

3 Vergleichende Werbung in Deutschland
3.1 Begriffsabgrenzung: Lauterkeitsrecht
3.2 Das Gesetz der vergleichenden Werbung
3.2.1 Bestimmungen der vergleichenden Werbung

4 Erscheinungsformen der vergleichenden Werbung
4.1 Vergleichende Werbung mit Bezug auf den Mitbewerber
4.1.1 Direkte vergleichende Werbung
4.1.2 Indirekte vergleichende Werbung
4.1.3 Die kritisierende vergleichende Werbung
4.1.4 Die anlehnende vergleichende Werbung
4.1.5 Die persönlich vergleichende Werbung
4.2 Vergleichende Werbung ohne Bezug auf den Mitbewerber
4.2.1 Die Aufforderung zum Vergleich
4.2.2 Der Eigenvergleich
4.2.3 Der Systemvergleich
4.2.3.1 Der Warenartenvergleich
4.2.4 Besondere Erscheinungsformen vergleichender Werbung
4.2.4.1 Der Auskunftsvergleich
4.2.4.2 Der Abwehrvergleich
4.2.4.3 Die Alleinstellungswerbung

5 Warentestergebnisse für Werbezwecke
5.1 Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest
5.2 Alte Testergebnisse zu Werbezwecken

6 Vergleichsportale im Internet

7 Vor- und Nachteile der vergleichenden Werbung

8 Die Wettbewerbszentrale gegen den unlauteren Wettbewerb

9 Zusammenfassung und Ausblick

10 Literaturverzeichnis

11 Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Historische Entwicklung

Abbildung 2: Eigenschaften der vergleichenden Werbung

Abbildung 3: Erscheinungsformen der vergleichenden Werbung

Abbildung 4: Amazon vs. Apple

Abbildung 5: O² vs. Telekom

Abbildung 6: Pepsi vs. Coca Cola

Abbildung 7: Burger King vs. Mc Donald´s

Abbildung 8: Der Eigenvergleich: Die Top 5 von Gillette

Abbildung 9: Preisvergleich

Abbildung 10: Warenartenvergleich

Abbildung 11: Logo der Stiftung Warentest

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

„Dieser Pullover weist eine ähnliche Qualität auf wie ein Pullover von Tommy Hilfiger“; „Dieser Mantel ist eleganter als ein Mantel von Gerry Weber“; „Im Gegensatz zu Rewe verkaufen WIR frisches Obst“.1

Der Wandel vom Verkäufer- zum Käufermarkt.

Durch die heutzutage große Angebotsvielfalt sowie die Substituierbarkeit der Produkte werden in der Praxis viele Unternehmen sowie Werbeagenturen vor eine schwierige Aufgabe gestellt - den Kampf um Aufmerksamkeit, zur Gewinnung von Kunden.2

Um sich von der Konkurrenz abheben zu können, sind neben einer guten Leistung auch Kreativität in Bezug auf die Werbemaßnahmen gefragt.3 Hier- bei bietet sich die Gegenüberstellung zum Konkurrenten in Form der verglei- chenden Werbung an. Der Einsatz von vergleichender Werbung kann ein ho- hes Maß an Aufmerksamkeit bei den Konsumenten erregen.4 Wichtig ist, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen hierbei nicht missachtet werden, denn der „sittenwidrige“ Einsatz der vergleichenden Werbung verstößt nicht nur gegen ein Verbot der deutschen Rechtsprechung, sondern kann u.a. auch zu Imageschäden und Kundenverlust führen.

Während die vergleichende Werbung in den Vereinigten Staaten im Wirtschaftsleben allgemein verbreitet ist,5 spielt sie in deutschen Unternehmen eine verhältnismäßig geringere Rolle.6

Spitzenreiter der vergleichenden Werbung in Amerika sind u.a. die Getränkehersteller Coca Cola und Pepsi sowie die Rivalen Burger King und Mc Donald´s. Seit Jahren bekriegen sich diese international bekannten Unter- nehmen in ihrer Werbung, und zwar auf eine Art und Weise, die in Deutsch- land die Grenzen des Gesetzes überschreiten würde.7 Die vergleichende Wer- bung ist ein in der Praxis sehr umstrittenes Thema, was sicher u.a. auf die Problematik bei der Gestaltung eines Werbevergleichs zurückzuführen ist; denn hier werden den Werbetreibenden vom Gesetzesgeber Grenzen gesetzt. Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mit vielen Rechtsstreiten unterschied- licher Unternehmen auseinander setzen müssen, bei denen ein Werbever- gleich nicht dem Sinn des heute geltenden Gesetzes entsprach. Wie der Wer- betreibende solche Auswirkungen umgehen kann, soll in dieser Arbeit deut- lich gemacht werden.

1.2 Zielsetzung

Lange Zeit war die vergleichende Werbung in Deutschland verboten. Ein Ge- setz, das den Umgang mit derartigen Fällen regelte, gab es nicht. Durch die Einführung des § 2 a.F. in dem Gesetz gegen den unlauteren Wett- bewerb (UWG) kam es am 01. September 2000 erstmals zu einer gesetzlichen Regelung der vergleichenden Werbung8 - dieser § 2 wurde inhaltlich als § 6 in das UWG aus dem Jahre 2004 übernommen.9 Der gesetzliche Wandel von der Unzulässigkeit zur Zulässigkeit vergleichender Werbung hat eine Verän- derung im Hinblick auf die Gestaltung der Werbekonzepte jeglicher Art (Fernseh-, Radio-, Printwerbung, etc.) mit sich gebracht.

Außerdem haben sich seit der Durchführung von Werbevergleichen verschiedene Erscheinungsformen herausgebildet, auf die in der folgenden Arbeit anhand ausgewählter Fälle aus der Praxis eingegangen werden soll. Ferner sollen das Wesen und die Problematik der vergleichenden Werbung in Deutschland demonstriert werden. Ziel ist es, auf die Grenzen der vergleichenden Werbung hinzuweisen und zugleich Wege zur rechtmäßigen Umsetzung der entsprechenden Gesetze aufzuzeigen.

2 Begriffsabgrenzung: „Vergleichende Werbung“

Um die „vergleichende Werbung“ untersuchen zu können, müssen zunächst die Begriffe des Vergleichs und der Werbung definiert werden.

2.1 Der Begriff des Vergleichs

Als Vergleich bezeichnet man einen sprachlichen Ausdruck, in dem auf et- was anderes mit ähnlichen Merkmalen Bezug genommen wird, um Unter- schiede oder Ähnlichkeiten hervorzuheben10 (Bsp.: Der Pullover ist gelb wie eine Zitrone).11

Der Vergleich gibt dem Konsumenten demnach einen Einblick in die Unter- schiede zwischen zwei oder mehreren Angeboten und dient diesem somit als Stütze innerhalb des Entscheidungsprozesses. Kritiker vertreten die Meinung, dass der Vergleich in Bezug auf die Werbung bei Konsumenten eine Irrefüh- rung veranlasse, während Befürworter des Vergleichs von Schaffung der Markttransparenz reden.12 Diese Meinungen sollen an anderer Stelle näher betrachtet werden.

2.2 Der Begriff der Werbung

In der Welt des Marketings wird die Werbung als Meinungsbeeinflussung beschrieben13, welche durch die Übermittlung von Informationen auf unter- schiedlichen Wegen (Fernsehen, Plakate, Internet, Telefon, Post, Printmedien etc.) an den Konsumenten erfolgt.14 Ziel ist es hierbei, die Gedanken und Emotionen vor und während eines Kaufs in die Richtung des Werbetreiben- den zu steuern, und zwar zur Gewinnung von Kunden und Erhöhung des Ab- satzes.15

Denn die Werbung dient als ein Vermittlungsinstrument zwischen den Produkten oder Dienstleistungen eines Unternehmens und dem Kunden bzw. einer Zielgruppe.16

Eine gesetzliche Definition der Werbung gibt es nicht. Jedoch ist eine Defi- nition der Werbung in den Richtlinien des Erlasses der Europäischen Gemein- schaft vom 10. September 1984 enthalten. Laut RL 84/450/EG Art. 2 Ziff. 1 ist Werbung:

„jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Ver- pflichtungen zu fördern; Diese Definition wurde bis heute beibehalten.“

Hinsichtlich der rasanten Kommunikationsentwicklung und der Informationsüberflutung17 kann man sagen, dass auch eine Modernisierung der Werbearten erforderlich ist, um dem Wettbewerb standhalten zu können. In vielen Veröffentlichungen wird im Hinblick auf die vergleichende Werbung von einer modernen Werbe-Art gesprochen.18

3 Vergleichende Werbung in Deutschland

Zur Demonstration der historischen Entwicklung der gesetzlichen Regelung der vergleichenden Werbung sei auf die nachfolgende Abbildung hingewie- sen:

Abbildung 1: Historische Entwicklung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung.

Die vergleichende Werbung war in Deutschland zunächst einmal dem Grunde nach bis zu Beginn der 30er Jahre zulässig.19 Dies war jedoch nur möglich unter der Voraussetzung, dass der Vergleich sich auf wahre und sachliche

Tatsachen bezog.20 Ende der 20er bis Anfang der 30er Jahre wurde diese Zulässigkeit dann untersagt - es galt ein allgemeiner Verbotsgrundsatz der vergleichenden Werbung.21

Einer der ersten Kritiker der vergleichenden Werbung namens Kohler brachte diesen Verbotsgrundsatz in die Diskussion.22

Zusammenfassend vertrat er die Ansicht, dass niemandem das Recht zu- stünde, über die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers urteilen zu können, denn es liege in der Entscheidung der Allgemeinheit, sich ein Urteil über diese bilden zu dürfen. Der Werbende trete somit als „Richter in eigener Sache“ auf, was ein objektives Urteil nicht möglich machen könne.23 Zudem trug eine Entscheidung aus dem Jahre 1931, bekannt unter dem Na- men „Hellegold“, zu der Verabschiedung des zulässigen Werbevergleiches bei.24

Aus diesem Urteil entstand der Begriff „Hellegold-Motiv“, darunter versteht sich folgendes:

„Die Mitbewerber, auch wenn ihre gewerbliche Leistung tatsächlich geringer sein sollte, brauchen es sich nicht gefallen zu lassen, in fremden Anpreisungen als Mittel zur Erhöhung der eigenen Leistungsfähigkeit des Anpreisenden verwendet zu werden.“25

Bis auf wenige Ausnahmen (Systemvergleich, Abwehrvergleich, Auskunftsvergleich und Fortschrittsvergleich), ließ die Rechtsprechung keine Werbevergleiche mehr in Deutschland zu.26

Durch den Erlass der Europäischen Richtlinie 97/55/EG, am 06.10.1997, galt vergleichende Werbung in Deutschland als zulässig.27

In der vorangegangen Richtlinie aus dem Jahre 1984 wurden zwar Mindeststandards zur Handhabung der irreführenden Werbung festgelegt,28 diese enthielten jedoch keine Regelungen zum Umgang mit der vergleichenden Werbung. Erst später, 1997, erweiterte man die RL 84/450 EWG durch Einbeziehung der vergleichenden Werbung.29

In ihr ist ein sogenannter „Zulässigkeitskatalog“ oder auch „Positivliste“ (Art. 3a Abs. 1 lit. a bis h) enthalten.30 Darin sind die Bedingungen der zulässigen vergleichenden Werbung beschrieben. Die RL 97/55/EG enthielt außerdem, unter Artikel 3, eine Umsetzungsfrist der RL in ein nationales Recht, geltend ab ihrer Veröffentlichung, von 30 Monaten.31

Dies geschah in Deutschland am 01.09.2000.32 Seitdem gibt es in Deutsch- land ein Gesetz der vergleichende Werbung, dieses ist seit 2004 im § 6 (ehem. § 2) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) niedergeschrie- ben.33 Der Grundbaustein des heutigen Gesetzes basiert auf den erwähnten Richtlinien.

Die in der Richtlinie 97/55/EG enthaltenen Zulässigkeitsvoraussetzungen hat der deutsche Gesetzgeber umformuliert, sodass aus dem deutschen Gesetz hervorgeht, wie ein Werbevergleich n i c h t gestaltet sein darf.34

Ein Grund für die Zulässigkeit der vergleichenden Werbung in Deutschland war neben der Wettbewerbsförderung der Schutz des Verbrauchers vor Irre- führung,35 und zwar durch die Aufklärung o b j e k t i v e r Tatbestandsmerk- male der werbetreibenden Unternehmen.36 Das Gebot der Objektivität und Wahrheit spielt im Rahmen der Zulässigkeit vergleichender Werbung eine

große Rolle, auf die später noch eingegangen wird. Die Notwendigkeit dieses Gesetzes hat sich aufgrund zahlreicher Vorfälle bewährt.

3.1 Begriffsabgrenzung: Lauterkeitsrecht

Bevor auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), in dem u.a. der rechtliche Umgang mit der vergleichenden Werbung niedergeschrieben wurde, eingegangen wird, sei eine Begriffsabgrenzung eingefügt.

„Lauter“ bedeutet “rein, klar, durchsichtig“ besonders in Bezug auf Wasser, Feuer und Luft. Diesen Begriff hat man auf die Gesinnung, den Charakter und die Haltung des Menschen übertragen und in neuerer Zeit auch auf das Ver- halten im Wirtschaftsleben. Im Hinblick auf das Thema versteht man unter Lauterkeitsrecht das Recht auf einen „sauberen“ Wettbewerb. In dem darzu- stellenden Gesetz werden die Verbote eines Werbevergleichs erörtert.

3.2 Das Gesetz der vergleichenden Werbung

Die vergleichende Werbung wird in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wie folgt definiert:

§ 6 UWG Vergleichende Werbung

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbe- werber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkenn- bar macht.
(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich 1.

1.

sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,

2.

nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Ei- genschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, 3.

3.

im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,

4.

den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,

5.

die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder

6.

eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.37

Bei der Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird im Hinblick auf den Verbraucher von einem „durchschnittlich, informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ ausgegangen.38

3.2.1 Bestimmungen der vergleichenden Werbung

Das Gesetz der vergleichenden Werbung enthält Bestimmungen, aus denen es sich schließen lässt, wie ein Werbevergleich n i c h t gestaltet sein darf. Grundvoraussetzung für jeden Werbevergleich sind die Gebote der Wahrheit und Sachlichkeit, die nicht zu missachten sind.39

Daneben sind dem Werbenden noch weitere Eigenschaften gegeben, an die er sich zu halten hat. Die nachstehende Abbildung soll diese veranschauli- chen.

Abbildung 2: Eigenschaften der vergleichenden Werbung nachprüfbar typisch

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung.

Wie bereits in oben erwähnt, setzt der Gesetzgeber gemäß § 6 UWG Abs. 2 Nr. 2 voraus, dass „sich der Vergleich von Waren oder Dienstleistungen auf objektive, wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften beziehen muss“.40 Zweck dieser Bestimmung ist zum einem, dass der Ver- braucher vor einer Irreführung geschützt wird und darüber hinaus sachbezo- gene Informationen aus diversen Vergleichen ziehen kann.41 Um nun das Prinzip der gesetzlich zulässigen vergleichenden Werbung wiedergeben zu können, ist es an dieser Stelle angebracht, die in Abb. 2 demonstrierten Ei- genschaften näher zu betrachten.

Im Vordergrund eines jeden Vergleichs steht die Objektivität, dies ergibt sich bereits aus der in § 6 UWG Abs. 2 Nr. 2 vorangestellten Position (siehe Abb.

2). Damit ist vor allem gemeint, dass Vergleiche keinen subjektiven Hinter- grund haben dürfen.42 Das bedeutet, dass Vergleiche nicht von nicht nach- weisbaren Eigenschaften, die verschiedenen Meinungen unterliegen, geprägt sind, wie zum Beispiel die folgenden Werbeaussagen: „Burger King schmeckt besser als Mc Donald´s“ oder „ Ein Mercedes ist schöner als ein BMW.“

Der Nutzen derartiger Werbeaussagen für das Interesse der Allgemeinheit ist gering, da diese Aussagen an Wertevorstellungen und Meinungen geknüpft sind, welche unterschiedlich ausfallen können und darüber hinaus nicht nachweisbar sind. Vielmehr soll es den Verbrauchern gewährt sein, sich ein eigenes Bild machen zu dürfen.

Des Weiteren hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, dass ein Vergleich gem. § 6 UWG Abs. 2 Nr. 2, durch die nachfolgenden Eigenschaften gekennzeichnet sein sollte:

1) Wesentlich

„der Gegenstand des Vergleichs muss sich auf wesentliche Eigen- schaften der gegenübergestellten Waren und Dienstleistungen bezie- hen.“43

Doch was genau lässt sich unter der Eigenschaft „wesentlich“ verste- hen?

Wesentlich sind Eigenschaften, die für den Verbraucher eine erhebli- che Rolle spielen bzw. ein ausschlaggebendes Kriterium der Ware o- der Dienstleistung darstellen.44 Hierbei spricht man im Hinblick auf die Wesentlichkeit auch von einem produktbezogenem Kriterium.45

2) Relevant

Bei der Relevanz wird diesbezüglich von einem verbraucherbezogenem Kriterium gesprochen.46

Es ist nämlich stark von der Meinung des Verbrauchers abhängig ist, ob ein Kriterium relevant oder irrelevant ist.

In dem Urteil „Genealogie der Düfte“, wurde der Begriff „relevant“ wie folgt definiert:

„Die gegenüber dem Verbraucher beworbene Eigenschaft ist

relevant, wenn sie den Kaufentschluss einer nicht völlig unerheblichen Zahl von Verbrauchern zu beeinflussen vermag.“47

Daraus lässt sich schließen, dass eine relevante Eigenschaft zwar nicht unbedingt wesentlich ist, aber den Verbraucher durchaus beeinflussen könnte. Eine wesentliche Eigenschaft bei einem Handy wäre bei- spielsweise, ob es die Funktionen eines Smartphones besitzt (Internet, Kamera etc.), relevant könnte hier für den Verbraucher die Farbe sein.

3) Nachprüfbar

Mit dem Gebot der Nachprüfbarkeit wird der Werbende zum Schutz der Wettbewerber und Verbraucher auf einen wahrheitsgemäßen, ob- jektviven und prüfbaren Vergleich begrenzt. Es wird somit sicherge- stellt, dass der Werbende keine Aussagen über die Waren oder Dienst- leistungen eines Mitbewerbers trifft, die nicht der Wahrheit entspre- chen. In diesem Zusammenhang wird das Gebot der Objektivität nochmals verdeutlicht, da objektive Vergleiche immerzu nachprüfbar sind.48

Doch inwiefern muss der Werbetreibende für die Nachprüfbarkeit seiner Aussagen Sorge tragen?

Grundsätzlich darf er einen zumutbaren Aufwand von seinen Adressaten zur Überprüfung der Richtigkeit verlangen.49 Darunter versteht sich, dass er mindestens die Zugänglichkeit der angegebenen Daten für Nachforschungszwecke sicherstellen muss.50

In einer aktuelleren Entscheidung aus dem Jahre 2005, bekannt unter dem Namen „Stresstest“, erklärte der BGH Folgendes:

„…Hierfür ist es aber nicht erforderlich, dass der angesprochene Verkehr die in dem Werbevergleich angeführten Eigenschaften selbst überprüfen kann; vielmehr reicht es aus, dass die bestimmte Eigenschaften vergleichende Werbeaussage zumindest einen Tatsachenkern aufweist, dessen Richtigkeit jedenfalls durch einen Sachverständigen überprüft werden kann.“51

Diese Auffassung sei aber nicht zu pauschalisieren, es sei eher darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit der Überprüfung durch einen Sachverständigen abhängig von der Komplexität der jeweiligen Fälle ist.52

[...]


1 Eigene Formulierung; derartige Aussagen fallen unter die Kategorie des Werbevergleichs.

2 Vgl. Wiltinger 2002, S. 1.

3 Vgl. Wiltinger 2002, S. 1.

4 Vgl. Holtz 2008, S. 32; Vgl. Wiltinger 2002, S. 252, Klunzinger 2014, S. 257.

5 Vgl. Hudelmaier ©1991, S. 2; vgl. Holtz 2008, S. 30.; vgl. Busch et al. 2001, S. 404.

6 Vgl. Rennhak 2001, S. 5.

7 http://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-dienstleister/werbung-wo-vergleichen- sehr-gefaehrlich-wird-seite-all/3356506-all.html (Zugriff am 11.12.2014).

8 Vgl. Berlit 2014, S. 104.

9 Vgl Boesche 2009, S. 109.; vgl. Berlit 2014, S. 104.

10 http://www.duden.de/rechtschreibung/Vergleich (Zugriff 20.12.2014).

11 Eigene Formulierung.

12 Vgl. Huber et al. 2005, S. 9.

13 Vgl. Kotler 2007, S. 700.

14 Vgl. Spang ©1987, S. 63.

15 Vgl. Steckler 2004, vgl. S. 147, Krieg 2005, S.5.

16 Vgl. Kotler 2003, S. 896.

17 Vgl. Wiltinger 2002, S. 1.

18 Vgl. Holtz 2008, S. 1; vgl. Wiltinger 2002, S. 1.

19 Vgl. Ackermann 2010, S. 841.

20 Vgl. Illing 2002, S. 35.

21 Vgl. Köhler et al. 2009, S. 911.

22 Kohler, Persönliche und sachliche Reklame in der Großindustrie, MuW XVI (1916/17), 126 ff., zitiert nach Eichmann 1966, S. 1. und S. 105 ff.; vgl. Kohler, Persönliche und sachliche Reklame in der Großindustrie, MuW XVI (1916/17), 127 ff., zitiert nach Menke ©1994, S. 15.

23 Kohler, Persönliche und sachliche Reklame in der Großindustrie, MuW XVI (1916/17), 126 ff., zitiert nach Kebbedies 2005, S. 38.

24 Vgl. Plankert 2008, S. 73.

25 RG, Urteil vom. 06.10.1931 - „Hellegold“.

26 Vgl. Köhler et al. 2009, S. 912.

27 Vgl. Haberstumpf 2008, S. 72.

28 Vgl. Kebbedies 2005, S. 130; vgl. Illing 2002, S. 75; RL 84/450/EWG.

29 Vgl. Lettl 2004, S. 197.

30 Vgl. Berlit 2014, S. 104.

31 RL 97/55/EG vom 06. Oktober 1997.

32 Bundesgesetzblatt, 2000, Teil I, Nr. 42, 1374.

33 Vgl. Köhler et al. 2014, S. 1026.

34 Beurskens 2013, S. 61.

35 RL/97/55EG, Erwägungsgrund Nr. 4.

36 RL/97/55/EG, Erwägungsgrund Nr. 2.

37 Vgl. Ahrens 2009, S. 1629; vgl. Ackermann 2010, S. 954-955.

38 BGH, Urteil vom 1. 10. 2009 - I ZR 134/07 - „Gib mal Zeitung“.

39 Vgl. Menke ©1994, S. 218.

40 Vgl. Lettl 2004, 212.

41 Vgl. Ackermann 2010, S. 870; vgl. Holtz 2008, S. 146.

42 Vgl. Illing 2002, S. 123.

43 Vgl. Ackermann 2010, S.872.

44 BGH, Urteil vom 05.02.2004, Az.: I ZR 171/01 - „Genealogie der Düfte“.

45 Kebbedies 2005, S. 195.

46 Kebbedies 2005, S. 195.

47 BGH, Urteil vom 05.02.2004, Az.: I ZR 171/01 - „Genealogie der Düfte“.

48 BGH, Urteil vom 23.04.1998, Az.: I ZR 2/96 - „Preisvergleichsliste II“.

49 BGH, Urteil vom 15.10.1998, Az.: I ZR 69/96 - „Vergleichen Sie“.

50 BGH, Urteil vom 23.04.1998, Az.: I ZR 2/96 - „Preisvergleichsliste II“.

51 BGH, Urteil vom 30. 9. 2004, Az.: I ZR 14/02 - „Stresstest“.

52 Vgl. Holtz 2008, S. 167.

Ende der Leseprobe aus 55 Seiten

Details

Titel
Wirtschaftsrechtliche Analyse wettbewerbsrechtlicher Fallgestaltungen. Probleme und Grenzen vergleichender Werbung
Hochschule
Technische Hochschule Mittelhessen
Note
1,9
Autor
Jahr
2015
Seiten
55
Katalognummer
V295817
ISBN (eBook)
9783656941811
ISBN (Buch)
9783656941828
Dateigröße
1394 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
wirtschaftsrechtliche, analyse, fallgestaltungen, probleme, grenzen, werbung
Arbeit zitieren
Lisa Tadrus-Gindi (Autor:in), 2015, Wirtschaftsrechtliche Analyse wettbewerbsrechtlicher Fallgestaltungen. Probleme und Grenzen vergleichender Werbung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/295817

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