Die bilanz-, ertrag- und verkehrsteuerrechtliche Behandlung eines Debt Equity Swap


Bachelorarbeit, 2014

67 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Tabellen- und Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Zivilrechtliche Grundlagen
2.1 Gesellschaftsrecht
2.1.1 Kapitalgesellschaften
2.1.2 Personengesellschaften
2.2 Insolvenzrecht
2.3 Forderungsbewertung
2.4 Haftungsrechtliche Aspekte
2.5 Bilanzierung

3 Steuerrecht – Teil 1: Kapitalgesellschaften
3.1 Auswirkungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft
3.1.1 Vereinfachte Kapitalherabsetzung
3.1.2 Sachkapitalerhöhung
3.1.3 Körperschaftsteuerliche Folgen
3.1.4 Gewerbesteuerliche Folgen
3.1.5 Reduktion der Ertragsteuerbelastung
3.1.6 Umsatzsteuerliche Folgen
3.2 Auswirkungen auf Ebene des Gläubigers
3.2.1 Ertragsteuerliche Folgen
3.2.2 Verkehrsteuerliche Folgen
3.3 Auswirkungen auf Ebene der Altgesellschafter

4 Steuerrecht – Teil 2: Personengesellschaften
4.1 Auswirkungen auf Ebene der Personengesellschaft
4.1.1 Eintritt in eine bestehende Personengesellschaft
4.1.2 Einbringung nach § 24 UmwStG
4.1.3 Übertragung der Forderung
4.1.4 Einkommensteuerliche Folgen
4.1.5 Gewerbesteuerliche Folgen
4.1.6 Verkehrsteuerliche Folgen
4.1.7 Entwicklung der Gesamthandsbilanz
4.2 Auswirkungen auf Ebene des Gläubigers
4.2.1 Behandlung der Sacheinlage
4.2.2 Verlustausgleich bei Eintritt als Kommanditist
4.3 Auswirkungen auf Ebene der Altgesellschafter

5 Fazit
Anlage 1 – Literaturverzeichnis
Anlage 2 – Rechtsprechungsverzeichnis
Anlage 3 – Verzeichnis der sonstigen Quellen
Anlage 4 – Fallstudie: DES bei Kapitalgesellschaften
Anlage 5 – Fallstudie: DES bei Personengesellschaften

Tabellen- und Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: KapGes: Handelsbilanz vor DES

Abbildung 2: KapGes: Buchung Kapitalherabsetzung

Abbildung 3: KapGes: Auswirkungen Kapitalherabsetzung

Abbildung 4: KapGes: Buchung Kapitalerhöhung 50 % [Eigene Darstellung]

Abbildung 5: KapGes: Handelsbilanz nach DES 50 % [Eigene Darstellung]

Abbildung 6: KapGes: Buchung Kapitalerhöhung 12,5 % [Eigene Darstellung]

Abbildung 7: KapGes: Handelsbilanz nach DES 12,5 % [Eigene Darstellung]

Abbildung 8: KapGes: Handelsbilanz Gläubiger vor DES [Eigene Darstellung]

Abbildung 9: KapGes: Buchung Gläubiger DES 50 % [Eigene Darstellung]

Abbildung 10: KapGes: Handelsbilanz Gläubiger DES 50 % [Eigene Darstellung]

Abbildung 11: KapGes: Buchung Gläubiger DES 12,5 % [Eigene Darstellung]

Abbildung 12: KapGes: Handelsbilanz Gläubiger DES 12,5 % [Eigene Darstellung]

Abbildung 13: PersGes: Handelsbilanz vor DES [Eigene Darstellung]

Abbildung 14: PersGes: Buchung Kapitalherabsetzung [Eigene Darstellung]

Abbildung 15: PersGes: Auswirkungen Kapitalherabsetzung [Eigene Darstellung]

Abbildung 16: PersGes: Buchung Kapitalerhöhung 50 % [Eigene Darstellung]

Abbildung 17: PersGes: Handelsbilanz nach DES 50 % [Eigene Darstellung]

Abbildung 18: PersGes: Kapitalkontenentwicklung [Eigene Darstellung]

Abbildung 19: PersGes: Korrekturbuchung [Eigene Darstellung]

Abbildung 20: PersGes: Steuerbilanz [Eigene Darstellung]

Abbildung 21: PersGes: Kapitalkontenentwicklung Steuerbilanz [Eigene Darstellung]

Abbildung 22: PersGes: Handelsbilanz Gläubiger vor DES [Eigene Darstellung]

Abbildung 23: PersGes: Buchung Gläubiger DES 50 % [Eigene Darstellung]

Abbildung 24: PersGes: Handelsbilanz Gläubiger DES 50 % [Eigene Darstellung]

Abbildung 25: PersGes: Korrekturbuchung Gläubiger [Eigene Darstellung]

Abbildung 26: PersGes: Steuerbilanz Gläubiger [Eigene Darstellung]

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die finanzielle Restrukturierung notleidender Unternehmen ist nach der globalen Finanzkrise zur Herausforderung geworden. Vor diesem Hintergrund haben Sanierungsmaßnahmen wie der Debt Equity Swap (DES) an Bedeutung gewonnen. Hierbei tauscht ein Gläubiger eine gegen ein Krisenunternehmen gerichtete Forderung in Anteile an diesem ein und wird infolgedessen Gesellschafter.[1] Aus Sicht der Gesellschaft wird bestehendes Fremdkapital in bilanzielles und rechtliches Eigenkapital umgewandelt.[2] Die Reduktion der Schuldenlast wirkt einer Überschuldung entgegen.[3] Zugleich kann eine Zahlungsunfähigkeit vermieden werden, da belastende Zins- und Tilgungszahlungen entfallen.[4] Der ehemalige Gläubiger partizipiert bei einem Sanierungserfolg an der Unternehmensentwicklung.[5]

Ein DES wirft verschiedene steuerrechtliche Fragen auf. Im Mittelpunkt der Fachliteratur stehen bei KapGes insbesondere die Rechtslage zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen oder Regelungen wie etwa § 8c KStG, die den Erfolg oder Misserfolg von Sanierungsmaßnahmen beeinflussen können.[6] Der DES bei PersGes ist hingegen nahezu unbeachtet geblieben, wenngleich die PersGes zu den beliebtesten Rechtsformen zählt und eine wichtige Rolle in der deutschen Unternehmenslandschaft einnimmt.[7] Es besteht daher ein besonderes Interesse an der Beantwortung der Frage, welche steuerrechtlichen Konsequenzen die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital bei PersGes nach sich zieht.

In Vorbereitung auf die steuerrechtliche Würdigung wird in Kapitel 2 zunächst die zivilrechtliche Strukturierung eines DES ausgeführt. Der aktuelle Meinungsstand zur bilanz-, ertrag- und verkehrsteuerrechtlichen Behandlung bei KapGes wird in Kapitel 3 dargestellt. Die steuerrechtlichen Ausführungen zu einem DES bei PersGes folgen in Kapitel 4. Es soll jeweils davon ausgegangen werden, dass ein nicht beteiligter Gläubiger Gesellschafter wird und die Altgesellschafter nicht aus der Gesellschaft ausscheiden. Die Ausarbeitung wird in Kapitel 5 mit einer zusammenfassenden Würdigung der Untersuchungen abgeschlossen. Die Auswirkungen eines DES werden durch eigene Fallstudien in den Anlagen 4 und 5 veranschaulicht.

2 Zivilrechtliche Grundlagen

2.1 Gesellschaftsrecht

2.1.1 Kapitalgesellschaften

Ein DES erfolgt im Regelfall durch eine vereinfachte Kapitalherabsetzung mit anschließender Sachkapitalerhöhung, bei welcher die Forderung eingebracht wird.[8] Möglich ist auch der Erwerb bestehender Geschäftsanteile (Share Deal) mit anschließendem Forderungsverzicht, der jedoch nicht weiter betrachtet werden soll.[9]

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung dient dem Zweck, das gezeichnete Kapital an das durch Verluste geminderte Reinvermögen der Gesellschaft anzupassen (§§ 229 ff AktG / §§ 58a ff GmbHG).[10] Sie beseitigt eine Unterbilanz, indem das gezeichnete Kapital (teilweise) mit den aufgelaufenen Verlusten verrechnet wird.[11] Da die vereinfachte Kapitalherabsetzung der Sanierung der Gesellschaft dient, werden die Regelungen zum Gläubigerschutz teilweise entschärft.[12] Im Vergleich zur ordentlichen Kapitalherabsetzung entfallen etwa Sicherheitsleistungen zugunsten der Gläubiger nach § 225 AktG / § 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG.[13] Die freiwerdenden Mittel unterliegen einer Ausschüttungssperre und stehen den Gesellschaftern nicht zur freien Verfügung (§ 230 AktG / § 58b GmbHG).[14]

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist als Änderung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags von der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 75 % zu beschließen (§§ 229 Abs. 3, 222 Abs. 1 AktG / §§ 58a Abs. 5, 53 Abs. 2 GmbHG).[15] Der Beschluss muss eine Angabe zum Herabsetzungsbetrag und die Bestimmung enthalten, dass die Kapitalherabsetzung den in § 229 AktG / § 58a GmbHG aufgeführten Zwecken dient.[16] Der Kapitalherabsetzungsbeschluss ist in das Handelsregister einzutragen (§§ 229 Abs. 3, 223 AktG / §§ 58a Abs. 5, 54 GmbHG).[17]

Bei einem DES steht nicht die Zuführung „frischen Kapitals“, sondern die Umwandlung bestehenden Fremdkapitals in Eigenkapital im Vordergrund.[18] Dies vollzieht sich in der Weise, dass der Gläubiger seine Forderung im Rahmen einer Kapitalerhöhung als Sacheinlage einbringt.[19] Die Sachkapitalerhöhung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 183, 27 AktG / §§ 56, 5 Abs. 4 GmbHG.[20] Es ist nach herrschender Meinung zulässig, auch gegen die Gesellschaft selbst gerichtete Forderungen als Sacheinlagen zu erbringen.[21] Dies erfolgt entweder durch einen Erlassvertrag i.S.d. § 397 BGB oder durch Abtretung an die Gesellschaft gem. § 398 BGB, wobei die Forderung durch Konfusion erlischt.[22] Die Zuführung von haftendem Kapital, also eine Vermögensmehrung, wird durch den Schulduntergang bei der Gesellschaft erreicht.[23] Die Sachkapitalerhöhung führt ebenfalls zu einer Änderung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags und erfordert eine Stimmenmehrheit von mindestens 75 % (§§ 183 Abs. 1, 182, 179 Abs. 1 AktG / §§ 56, 53 Abs. 2 GmbHG).[24]

Der Beschluss muss insbesondere Angaben über die Forderung als Gegenstand der Sacheinlage, den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Anteile und die Person des Gläubigers als Inferenten enthalten (§ 183 Abs. 1 AktG / § 56 Abs. 1 GmbHG).[25] Bei der GmbH bedarf es für den Gläubiger zudem einer Erklärung zur Übernahme der Geschäftsanteile (§ 55 Abs. 1 GmbHG).[26] Die Kapitalerhöhung wird mit Eintragung des Beschlusses samt Übernahmeerklärung des Gläubigers bei der GmbH und der Erklärung zur Durchführung der Kapitalerhöhung bei der AG in das Handelsregister wirksam (§§ 184 Abs. 1, 189 AktG / §§ 57 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 54 GmbHG).[27]

Damit der Gläubiger eine bedeutende Beteiligung erhält, muss bei der Kapitalerhöhung ein Bezugsrechtsausschluss für die Altgesellschafter vereinbart werden.[28] Dieser kann auch aus rein praktischen Gründen erforderlich sein. An der Sachkapitalerhöhung könnten nur solche Gesellschafter teilnehmen, die über offene Forderungen gegenüber der eigenen Gesellschaft verfügen.[29] Der Bezugsrechtsausschluss muss mindestens mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden (§ 186 Abs. 3 Satz 1 AktG, analog bei der GmbH).[30] Da es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Anteilseigner handelt, bedarf es zudem einer sachlichen Rechtfertigung.[31] Der Bezugsrechtsausschluss ist sachlich gerechtfertigt, wenn er dem Gesellschaftszweck dient und geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.[32] Eine Sanierung kann als sachliche Rechtfertigung dienen.[33]

Die Kombination von Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung wird auch als „Kapitalschnitt“ bezeichnet.[34] Durch die vereinfachte Kapitalherabsetzung tragen die Altgesellschafter die aufgelaufenen Verluste im Innenverhältnis, sodass ihre Anteile im Vergleich zum eintretenden Gesellschafter verwässert werden.[35] Bei der anschließenden Kapitalerhöhung erzielt der Neugesellschafter daher mit demselben Kapitaleinsatz eine höhere Beteiligungsquote, als dies ohne vorgeschaltete Kapitalherabsetzung der Fall wäre.[36] Dieser Effekt veranlasst Investoren oftmals erst dazu, an der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft mitzuwirken.[37]

Wie bereits dargestellt, ist ein DES nur dann umsetzbar, wenn bei der Beschlussfassung die erforderlichen Mehrheiten erreicht werden. Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kann sich jedoch eine Zustimmungspflicht für die Altgesellschafter ergeben.[38] Dies sei besonders dann anzunehmen, wenn eine unmittelbar bevorstehende Insolvenz durch einen DES abgewendet werden kann.[39]

2.1.2 Personengesellschaften

Die Prinzipien eines DES sind dem Personengesellschaftsrecht nicht fremd. Dies wird etwa am Modell der „Sanierungsgründung“ aus der früheren Rechtspraxis deutlich, bei welchem die Gläubiger ihrem Schuldner als Kommanditisten beitreten und ihre Altforderungen gegen die Gesellschaft als Einlagen erbringen.[40] Spricht man heute von einem DES, ist jedoch im Regelfall jener bei KapGes gemeint. Für PersGes sind die Rechtsinstitute der Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung nicht gesetzlich geregelt. Aus dem Gesellschaftsvertrag erwächst jedoch regelmäßig die Pflicht, Einlagen zu leisten.[41] In diesem System fester Kapitalanteile liegt eine Annäherung an das Kapitalgesellschaftsrecht.[42] Auf diese Weise wird auch bei PersGes nichts anderes als ein festes „gezeichnetes Kapital“ geschaffen, das ebenso herabgesetzt und erhöht werden darf.[43]

Eine Kapitalherabsetzung ist durch anteilige Reduktion der Festkapitalanteile der Gesellschafter möglich.[44] Das Kapital einer PersGes kann durch Bar- oder Sacheinlagen erhöht werden.[45] Als einlagefähige Vermögenswerte kommen auch Forderungen gegen die eigene Gesellschaft in Betracht.[46] Bei einem DES wird die Forderung durch Erlass, Verzicht, Aufrechnung, Abtretung oder als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht.[47] Die Vereinbarung eines Bezugsrechtsausschlusses für die Altgesellschafter ist grundsätzlich möglich.[48] Insofern kann ein DES auch bei PersGes in der Weise erfolgen, dass die Festkapitalkonten der Gesellschafter zunächst herabgesetzt, neue Kapitalanteile geschaffen und Dritte zur Zeichnung junger Kapitalanteile zugelassen werden.[49] Für die Neufestsetzung der Festkapitalanteile ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich, der alle Gesellschafter zustimmen müssen.[50] Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kann sich für die Altgesellschafter ebenfalls eine Zustimmungspflicht ergeben, sofern durch ein wirtschaftlich sinnvolles Sanierungskonzept die ansonsten unvermeidbare Liquidation der Gesellschaft verhindert werden kann.[51]

Der ehemalige Gläubiger kann sich als persönlich haftender Gesellschafter oder in haftungsbegrenzter Form als Kommanditist beteiligen. Als persönlich haftender Gesellschafter steht er nicht nur mit seinem eingebrachten Kapital, sondern auch mit seinem Privatvermögen für die (Alt-)Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein (§§ 128, 129, 130, 161 Abs. 2 HGB). Angesichts der Notlage der Gesellschaft ist davon auszugehen, dass er sich als Kommanditist beteiligen wird.[52] Als solcher haftet er den Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 HGB). Diese auch als Haftsumme bezeichnete (Haft-)Einlage betrifft den Umfang der Haftung eines Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis.[53] Davon zu unterscheiden ist die Pflichteinlage, zu deren Leistung ein Kommanditist ggf. im Innenverhältnis verpflichtet ist.[54] Haft- und Pflichteinlage müssen einander nicht wertmäßig entsprechen.[55]

Der Eintritt des Gläubigers als Neugesellschafter erfolgt in Form eines Aufnahmevertrags zwischen diesem und den Altgesellschaftern.[56] Damit geht eine Änderung des Gesellschaftsvertrags einher, die grundsätzlich einstimmig zu beschließen ist.[57] Der Aufnahmevertrag bedarf im Regelfall keiner bestimmten Form.[58] Erst der wirksame Abschluss begründet den Eintritt des Gesellschafters mit allen Rechten und Pflichten.[59] Der Eintritt sowie die Höhe der Haftsumme eines Kommanditisten sind in das Handelsregister einzutragen (§§ 107, 108, 162 HGB).

2.2 Insolvenzrecht

Das Verfahren zur Umsetzung eines DES im Insolvenzrecht ist der Insolvenzplan. Dieser eröffnet auf Grundlage von § 217 InsO die Möglichkeit, ein notleidendes Unternehmen abweichend von den Vorschriften der InsO zu sanieren und fortzuführen.[60] Es muss ein Insolvenzeröffnungsgrund i.S.d. § 16 InsO vorliegen, also eine bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO) bzw. Überschuldung bei juristischen Personen (§ 19 InsO). Gegenstand des Insolvenzplans ist wie beim Regelinsolvenzverfahren das Vermögen, über das i.S.d. §§ 11, 12 InsO ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.[61]

Am Insolvenzplanverfahren wurde bisher die fehlende Einbeziehung von Gesellschaftern und deren Anteils- und Mitgliedschaftsrechten am Schuldner kritisiert.[62] Ein DES scheiterte oftmals daran, dass die Anteilseigner dem nicht zustimmten und Zwangseingriffe in deren Rechte nicht möglich waren.[63] Mit der Einführung des ESUG am 01.03.2012 hat der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen Paradigmenwechsel vollzogen und Insolvenz- und Gesellschaftsrecht stärker miteinander verknüpft.[64]

Durch den neu aufgenommenen § 217 Satz 2 InsO ist es nun möglich, die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Anteilseigner in den Insolvenzplan aufzunehmen.[65] Zugleich wird die Zulässigkeit eines DES in § 225a Abs. 2 InsO erstmals explizit geregelt.[66] Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden (§ 225a Abs. 2 Satz 1 InsO). Eine Forderungsumwandlung ist jedoch nicht gegen den Willen der betroffenen Gläubiger möglich (§ 225a Abs. 2 Satz 2 InsO). Im Insolvenzplan können insbesondere Regelungen zur Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, zur Leistung von Sacheinlagen, zum Ausschluss von Bezugsrechten oder zur Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Anteilsinhaber getroffen werden (§ 225a Abs. 2 Satz 3 InsO). Überdies kann jede gesellschaftsrechtlich zulässige Regelung getroffen werden, insbesondere zur Fortführung des Unternehmens und zur Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten (§ 225a Abs. 3 InsO).

Der bisherige Anwendungsbereich eines DES lag zweifellos bei KapGes.[67] Durch die explizite Nennung einer „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit“ in § 225a Abs. 5 InsO und die sonst rechtsformneutrale Formulierung des § 225a InsO besteht jedoch auch eine Rechtsgrundlage für die Anwendung bei PersGes.[68] Dies ergibt sich ebenso aus § 217 Satz 2 InsO, wonach Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner nur dann nicht in den Insolvenzplan aufgenommen werden dürfen, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist.[69]

Die Neuregelungen des ESUG ermöglichen nun auch ohne die Einwilligung der Altgesellschafter die Durchführung eines DES.[70] Die hierfür notwendigen Beschlüsse können aufgrund von § 225a InsO ohne die Mitwirkung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung bewirkt werden.[71] Dies gilt für KapGes und PersGes gleichermaßen.[72] Überdies ist die Ablehnung des Insolvenzplans durch die Anteilsinhaber unter den Voraussetzungen von § 245 Abs. 3 InsO unbeachtlich.[73]

2.3 Forderungsbewertung

Nach der herrschenden Meinung muss die Werthaltigkeit der einzubringenden Forderung bei KapGes festgestellt werden.[74] Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung erlaubt das Einbringen einer Forderung nur dann, wenn diese fällig, liquide und vollwertig ist.[75] Eine Bewertung ist daher erforderlich, um eine Gleichwertigkeit zwischen dem tatsächlichen Wert der Forderung und dem Wert der dafür erhaltenen Geschäftsanteile herzustellen.[76]

Nach Ansicht des BGH richtet sich der Wert einer Forderung nach der Solvenz des Schuldners anhand objektiver Maßstäbe im Zeitpunkt der Einlage.[77] Insofern sind nach herrschender Meinung Abschläge auf den Nennwert vorzunehmen, wenn eine vollständige Leistung durch den Schuldner nicht zu erwarten wäre. In der jüngeren Vergangenheit wurde allerdings zunehmend die Ansicht vertreten, dass die Forderung bei einem DES stets zum Nennwert eingebracht werden kann.[78] Dies hat teilweise kontroverse Diskussionen in der Fachliteratur hervorgerufen.[79] Gegen den generellen Ansatz des Nennwerts spricht unter anderem, dass bei KapGes die Werthaltigkeit von Sacheinlagen durch das Registergericht geprüft wird.[80] Überdies hat die Werthaltigkeit der Forderung auch haftungsrechtliche Relevanz.[81]

Das Vollwertigkeitsgebot gilt bei PersGes nicht für im Innenverhältnis vereinbarte Pflichteinlagen, sodass Sacheinlagen grundsätzlich frei bewertet werden dürfen.[82] Es ist daher möglich, auch eine nicht voll werthaltige Forderung zum Nennwert mit der vereinbarten Pflichteinlage zu verrechnen.[83] Das Prinzip der Kapitalaufbringung ist jedoch dann zu beachten, wenn ein Kommanditist eine Forderung gegenüber der eigenen Gesellschaft als Hafteinlage erbringen möchte.[84] Von seiner Außenhaftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern kann er sich nur in Höhe des objektiven Werts der Forderung befreien.[85] Auch um die Festkapitalkonten der Gesellschafter zueinander in ein zutreffendes Verhältnis zu setzen, sei eine Forderungsbewertung sinnvoll und notwendig.[86] Der registergerichtlichen Werthaltigkeitskontrolle unterliegen Sacheinlagen bei PersGes allerdings nicht.[87]

Wird ein DES im Insolvenzplanverfahren umgesetzt, nimmt das Insolvenzgericht rechtsformunabhängig eine Werthaltigkeitsüberprüfung vor.[88] Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, welcher das Erfordernis einer Forderungsbewertung im Regierungsentwurf zum ESUG damit begründet, dass die einzulegende Forderung aufgrund der Insolvenz des Schuldners regelmäßig wertgemindert ist und daher ein Werthaltigkeitsgutachten eingeholt werden muss.[89] Der pauschale Ansatz des Nennwerts ist im Insolvenzplanverfahren ausgeschlossen.[90]

2.4 Haftungsrechtliche Aspekte

Ein DES kann für den Gläubiger mit haftungsrechtlichen Risiken verbunden sein. Die Differenzhaftung wird hierbei regelmäßig als größtes Risiko angesehen.[91] War die eingebrachte Forderung im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung überbewertet, droht dem ehemaligen Gläubiger bei KapGes verschuldensunabhängig eine Nachschusspflicht für die Differenz zwischen der geschuldeten und der tatsächlich geleisteten Einlage (§§ 188 Abs. 2, 36a Abs. 2, 9 Abs. 1 AktG / §§ 56 Abs. 2, 9 Abs. 1 GmbHG).[92] Um Haftungsrisiken aus einer möglichen Nachschusspflicht zu beschränken, sollte ein Werthaltigkeitsgutachten eingeholt werden.[93] Fraglich bleibt, in welchem Umfang dieses den Gläubiger schützen kann.[94] Wird ein DES jedoch im Insolvenzplanverfahren umgesetzt, können den bisherigen Gläubigern gegenüber keine Ansprüche aus einer Überbewertung von Forderungen geltend gemacht werden (§ 254 Abs. 4 InsO).

Einem Kommanditisten droht im Insolvenzfall bei unvollständig erbrachter Hafteinlage eine „ungedeckte Kommanditistenhaftung“, die im Ergebnis Ähnlichkeiten zur Differenzhaftung aufweist (§ 171 Abs. 2 HGB).[95] Er trägt die Beweislast für die vollständige Leistung seiner haftungsbefreienden Einlage, sodass ein Werthaltigkeitsgutachten empfehlenswert sein könnte.[96] Einem Haftungsrisiko kann ein Kommanditist jedoch auch entgehen, indem er nur eine geringe Haftsumme in das Handelsregister eintragen lässt.[97] Nach dem bisherigen Meinungsstand gilt § 254 Abs. 4 InsO analog für die Außenhaftung eines Kommanditisten.[98]

Eine Nachschusspflicht existiert für persönlich haftende Gesellschafter nicht. Sie stehen ohnehin mit ihrem Privatvermögen für die finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft ein. Der Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter in eine bereits notleidende PersGes ist daher mit enormen Haftungsrisiken verbunden. Erleichterungen schaffen hier teilweise die Regelungen zur Restschuldbefreiung im Insolvenzplanverfahren. Mit der planmäßigen Befriedigung der Gläubiger wird die Gesellschaft von ihren restlichen Altverbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit (§ 227 Abs. 1 InsO).[99] Dies hat gleichsam eine haftungsbefreiende Wirkung für persönlich haftende Gesellschafter (§ 227 Abs. 2 InsO).[100] Allerdings gilt die persönliche Haftung weiterhin für zukünftige Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Trotz der Restschuldbefreiung wird bei einem DES nur dann ein angemessenes Verhältnis zwischen Chancen und Risiken gegeben sein, wenn sich der eintretende Gläubiger in haftungsbegrenzter Form als Kommanditist beteiligen kann.[101]

Bei KapGes sind die von der Rechtsprechung geschaffenen Grundsätze der faktischen Geschäftsführung zu beachten.[102] Danach haftet ein Gläubiger oder Gesellschafter wie ein ordentlicher Geschäftsführer, wenn er im Außenverhältnis nach dem Gesamtbild der Umstände wie ein solcher auftritt und Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise im Verantwortungsbereich der Geschäftsführung liegen.[103]

2.5 Bilanzierung

Die bilanzielle Darstellung der vereinfachten Kapitalherabsetzung ergibt sich bei der AG aus dem AktG. Gem. § 158 Abs. 1 AktG ist die GuV nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" um eine Ergebnisverwendungsrechnung zu ergänzen. Dort ist der Betrag, um den das gezeichnete Kapital reduziert wird, als „Ertrag aus der Kapitalherabsetzung“ hinter dem Posten "Entnahmen aus Gewinnrücklagen" gesondert auszuweisen (§ 240 Satz 1 AktG). Da es sich um eine Buchung innerhalb der Ergebnisverwendungsrechnung handelt, hat dieser Ertrag keine Gewinnauswirkung.[104] Sind die entstandenen Verluste geringer als der Herabsetzungsbetrag, ist der übersteigende Teil in die Kapitalrücklage einzustellen.[105] Der Ausweis erfolgt in der Ergebnisverwendungsrechnung als „Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung“ (§ 240 Satz 2 AktG). Mangels vergleichbarer gesetzlicher Regelungen sollte § 240 AktG bei der GmbH analog angewandt werden.[106] Bei PersGes könnte ein bilanzieller Verlustausgleich hinsichtlich der Kapitalkonten der Altgesellschafter ebenfalls nach diesen Grundsätzen abgebildet werden.

Bei der anschließenden Sachkapitalerhöhung bringt der eintretende Gesellschafter seine Forderung in die Gesellschaft ein. Unter handelsbilanziellen Gesichtspunkten ist ein DES lediglich eine besondere Form des Forderungsverzichts.[107] Auf Ebene des Schuldners führt der Wegfall der Verbindlichkeit zwangsläufig zu einer Erhöhung des Eigenkapitals.[108] Bei einem DES steht primär die Erhöhung des gezeichneten Kapitals bzw. der Kapitalkonten im Vordergrund. Hierbei ist nach der Werthaltigkeit der Forderung zu differenzieren.

Ist die Forderung vollwertig, entspricht also der tatsächliche Wert dem Nennwert, kommt es zu einem erfolgsneutralen Passivtausch.[109] Auf Ebene des Schuldners wird die korrespondierende Verbindlichkeit ausgebucht und im selben Umfang erhöht sich das gezeichnete Kapital.[110] Ist die Forderung nicht voll werthaltig, kommt es nur in Höhe des werthaltigen Teils zu einem erfolgsneutralen Passivtausch.[111] Der Erlass des nicht werthaltigen Teils hat Gewinnauswirkung und führt zu einem außerordentlichen Ertrag, welcher sich über das Jahresergebnis ebenfalls auf das Eigenkapital der Gesellschaft auswirkt.[112] Bei PersGes gelten diese Grundsätze hinsichtlich des Kapitalkontos des eintretenden Gesellschafters entsprechend. Zwar können Sacheinlagen bei PersGes gesellschaftsrechtlich grundsätzlich frei bewertet werden, jedoch ist für handelsbilanzielle Zwecke stets der objektive Zeitwert des Vermögensgegenstands anzusetzen.[113] Der Zeitwert entspricht dem Marktpreis und ist ggf. nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden zu ermitteln (§ 255 Abs. 4 HGB). Der durch ein Werthaltigkeitsgutachten festgestellte Wert einer Forderung dürfte im Regelfall dem Zeitwert entsprechen.

Ein bilanzierender Neugesellschafter hat die erworbene Beteiligung mit den Anschaffungskosten zu aktivieren (§ 255 Abs. 1 HGB).[114] Ist die Forderung vollwertig, kommt es korrespondierend zur Behandlung beim Schuldner zu einem erfolgsneutralen Aktivtausch.[115] Die Forderung wird ausgebucht und im selben Umfang eine Beteiligung aktiviert.[116] Ist die Forderung nicht voll werthaltig, kommt es in Höhe des werthaltigen Teils zu einem Aktivtausch und in Höhe des nicht werthaltigen Teils entsteht ein Aufwand. Wird eine Beteiligung an einer PersGes durch Sacheinlage erworben (Tauschvorgang), besteht ein Wahlrecht zwischen der Bewertung mit dem Zeitwert oder dem Buchwert des hingegebenen Vermögensgegenstands.[117] Die Bewertungsobergrenze ist auch hier der objektive Zeitwert.[118] Für die erworbene Beteiligung des ehemaligen Gläubigers sollte daher der festgestellte werthaltige Teil der Forderung maßgebend sein.

3 Steuerrecht – Teil 1: Kapitalgesellschaften

3.1 Auswirkungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft

3.1.1 Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Der bilanzielle Verlustausgleich im Rahmen der vereinfachten Kapitalherabsetzung hat keine Auswirkungen auf das Einkommen der Gesellschaft.[119] Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals wird zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gemindert (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Hs 1 KStG). Der Sonderausweis ist der Teil des Nennkapitals, der durch die Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen gebildet wurde (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG). Übersteigt der Herabsetzungsbetrag den Bestand des Sonderausweises, ist der übersteigende Teil dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Hs 2 KStG).

3.1.2 Sachkapitalerhöhung

(1) Steuerbilanzielle Behandlung

Aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes hat die handelsbilanzielle Behandlung eines DES auch Geltung für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).[120] Die Kapitalerhöhung führt zu einer erfolgsneutralen Erhöhung des Nennkapitals.[121] Ist die einzubringende Forderung voll werthaltig, entspricht also ihr Wert dem Nennwert, kommt es auch aus steuerrechtlicher Sicht zu einem erfolgsneutralen Tausch von Fremd- in Eigenkapital.[122] Die passivierte Verbindlichkeit erlischt und im selben Umfang erhöht sich das Nennkapital der Gesellschaft.[123] Im Regelfall wird ein DES jedoch in einem Zeitpunkt durchgeführt, in welchem die Forderung nicht mehr voll werthaltig ist. Ihr Einlagewert ist daher entscheidend für die ertragsteuerlichen Konsequenzen.[124] Hinsichtlich des steuerrechtlichen Bewertungsmaßstabs der einzubringenden Forderung werden in der Literatur der Teilwert, der gemeine Wert sowie der Wert der korrespondierenden Einlageforderung diskutiert.[125]

(2) Forderungsbewertung

(a) Teilwert

Verzichtet ein Gesellschafter aus gesellschaftlicher Veranlassung auf eine Forderung gegenüber der eigenen Gesellschaft, ist die Forderung nach Ansicht des Großen Senats beim BFH gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert zu bewerten.[126] In Höhe des werthaltigen Teils der Forderung liegt eine steuerneutrale verdeckte Einlage vor (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG).[127] Ist die Forderung nicht voll werthaltig, entsteht in Höhe des nicht werthaltigen Teils ein grundsätzlich steuerpflichtiger Ertrag.[128] Nach herrschender Meinung sollen diese Bewertungsgrundsätze auch bei einem DES Anwendung finden. Inwieweit dies gelten soll, wird hingegen unterschiedlich beurteilt. Nach einer Meinung liegt bei einem DES in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung eine verdeckte Einlage vor.[129] Bei der Einkommensermittlung müsse die verdeckte Einlage in Abzug gebracht und beim steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG insoweit ein Zugang erfasst werden.[130] Andere Befürworter leiten aus der Entscheidung des BFH zwar den Teilwert als Bewertungsmaßstab ab, gehen in diesem Zusammenhang jedoch nicht von einer verdeckten Einlage aus.[131]

(b) Gemeiner Wert

Der Ansatz des Teilwerts in Anlehnung an die Grundsätze des Großen Senats hat in der Literatur zum Teil Kritik hervorgerufen. Wird die Forderung im Rahmen der Sachkapitalerhöhung eingebracht, liegt unstrittig eine offene Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten vor.[132] Ein wesentliches Merkmal der verdeckten Einlage ist, dass der Leistung des Gesellschafters keine angemessene Gegenleistung der Gesellschaft, wie etwa neue Gesellschaftsanteile, gegenübersteht.[133] Erhält ein Gesellschafter im Gegenzug für die Zuwendung eines Vermögensvorteils Gesellschaftsrechte, liegt nach Ansicht des BFH keine verdeckte Einlage vor.[134] In der Hingabe von Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten sieht der BFH vielmehr einen tauschähnlichen Anschaffungsvorgang (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG).[135] Es sei daher nicht möglich, die Bewertungsgrundsätze zu (verdeckten) Einlagen ohne Gegenleistung auf offene Einlagen zu übertragen.[136] Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur vereinzelt die Meinung vertreten, dass die offene Einlage der Forderung bei einem DES als tauschähnlicher Vorgang zu qualifizieren ist.[137] Die Forderung sei daher mit dem gemeinen Wert zu bewerten.[138] Bei voller Werthaltigkeit liege ein steuerneutraler Passivtausch vor; bei einer nicht voll werthaltigen Forderung ergebe sich in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert und dem gemeinen Wert ein Ertrag.[139]

(c) Wert der Einlageforderung

Nach dieser Ansicht ist die offene Einlage der Forderung bei einem DES ebenfalls als tauschähnlicher Vorgang anzusehen.[140] Diese Sichtweise knüpft jedoch enger an die Tauschtheorie des BFH an: „Der Gesellschafter überträgt den Sachwert auf die Gesellschaft und erhält dafür den Gesellschaftsanteil; aus Sicht der Gesellschaft liegt das Anschaffungsgeschäft in der Hingabe der Einlageforderung gegen den Empfang des Sachwertes“.[141] Unter strikter wörtlicher Auslegung des BFH tausche die Gesellschaft ihre Einlageforderung gegenüber dem eintretenden Gesellschafter gegen dessen Forderung ein.[142] Daher sei die Werthaltigkeit der Einlageforderung und somit die Leistungsfähigkeit des eintretenden Gesellschafters entscheidend.[143] Sollte die Leistungsfähigkeit des Gesellschafters eingeschränkt sein, ist die Einlageforderung nach Ekkenga mit dem Teilwert zu bewerten.[144] Nach Diffring ist die Einlageforderung aufgrund des tauschähnlichen Anschaffungsvorgangs hingegen mit dem gemeinen Wert zu bewerten.[145]

(d) Bewertungskriterien

Aus den vorherigen Ausführungen wird deutlich, dass es bei einem DES nur in Höhe des noch werthaltigen Teils der Forderung zu einer erfolgsneutralen Erhöhung des Nennkapitals kommt. In Höhe des nicht werthaltigen Teils entsteht ein Ertrag. Kommen hinsichtlich der Ermittlung der Werthaltigkeit der Forderung die Bewertungsgrundsätze des Großen Senats zur Anwendung, richtet sich die Bewertung nach dem Teilwert. Dieser ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG als Betrag definiert, den ein Erwerber des ganzen Betriebs bei einer Fortführung des Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das Wirtschaftsgut ansetzen würde.[146] Kommen die Tauschgrundsätze des BFH i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zur Anwendung, richtet sich die Bewertung nach dem gemeinen Wert. Dieser ist in § 9 Abs. 2 BewG definiert und hat auch für ertragsteuerliche Zwecke Geltung.[147] Danach ist der gemeine Wert der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle den Preis beeinflussenden Umstände, nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung stimmen der Teilwert und der gemeine Wert bei Kapitalforderungen regelmäßig überein.[148]

Der Wert einer Forderung bestimmt sich zum einen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Umsetzung eines DES, also etwa nach der Bonität des Schuldners.[149] Erhält das Unternehmen am Kapitalmarkt keine neuen Kredite, führt dies nicht zwangsläufig zur Wertlosigkeit einer Forderung.[150] Dies gilt auch für eine bilanzielle Überschuldung des Schuldners.[151] Sind in dessen Betriebsvermögen hohe stille Reserven enthalten, kann der Wert der einzubringenden Forderung dem Nennwert entsprechen.[152] Zukünftig zu erwartende Entwicklungen sind in die Bewertung einzubeziehen.[153] Von einer Vollwertigkeit ist ggf. auch dann auszugehen, wenn die ausstehende Forderung nicht sofort vollständig, sondern erst zukünftig ratenweise beglichen werden kann.[154]

Für die Praxis empfiehlt es sich, die Werthaltigkeit der Forderung auch für steuerrechtliche Zwecke durch ein Werthaltigkeitsgutachten nachzuweisen, das bereits aus gesellschafts- bzw. insolvenzrechtlichen Gründen notwendig ist.[155]

3.1.3 Körperschaftsteuerliche Folgen

(1) Nicht genutzte Verluste

Ein DES kommt im Regelfall als Sanierungsmaßnahme bei Krisenunternehmen in Betracht, die über laufende Verluste und erhebliche Verlustvorträge verfügen.[156] Erwirbt der eintretende Gesellschafter im Zuge eines DES unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals oder der Stimmrechte, liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c KStG vor.[157] In der Folge gehen die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste anteilig unter (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50% vor, gehen die nicht genutzten Verluste vollständig unter (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG). Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse führt (§ 8c Abs. 1 Satz 4 KStG). Die Anteilsverschiebungen sind bei einem DES typischerweise erheblich, sodass ungenutzte Verluste (teilweise) untergehen können.[158] Dies betrifft insbesondere laufende Verluste sowie festgestellte Verlustvorträge, die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb angefallen sind.[159]

Nach der bisherigen Verwaltungsmeinung kann ein Gewinn, der bis zum Zeitpunkt eines unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerbs entstanden ist, nicht mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden.[160] Diese Auffassung hat der BFH entschieden abgelehnt.[161] Das BMF hat diese Entscheidung daraufhin in den Entwurf für ein neu gefasstes Anwendungsschreiben zu § 8c KStG aufgenommen.[162] Bei offenen Sachkapitalerhöhungen wird der Einlagegegenstand oftmals unter der aufschiebenden Bedingung abgetreten, dass die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wird.[163] Damit fallen bei einem DES der Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs und die Entstehung eines Konfusionsgewinns oftmals zusammen.[164] Die neue Rechtslage zu einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb könnte jedoch die Verrechnung eines solchen Gewinns mit nicht genutzten Verlusten ermöglichen.[165] Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Ungeachtet dessen ist das Eingreifen der Verlustabzugsbeschränkung i.S.d. § 8c KStG bei einem DES nicht unwahrscheinlich. Unter Umständen stellt sich daher das Problem, dass ein aus dem DES resultierender Gewinn nicht mehr oder nur noch anteilig mit vorhandenen Verlusten verrechnet werden kann.[166] Dies kann bei der Krisengesellschaft zu einer erhöhten Ertragssteuerbelastung führen und damit den Sanierungserfolg gefährden.[167] Die Rechtsfolgen des § 8c KStG werden daher als enormes Sanierungshindernis angesehen.[168] Das krisenverschärfende Potential dieser Regelung hat auch der Gesetzgeber erkannt und mit Einführung einer Sanierungsklausel reagiert (§ 8c Abs. 1a KStG).[169] Danach sollen nicht genutzte Verluste erhalten bleiben, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung erfolgt.[170] Allerdings erklärte die EU-Kommission das Sanierungsprivileg im Jahr 2011 als nicht mit dem EU-Beihilferecht vereinbar.[171] Die Bundesregierung hatte daraufhin Nichtigkeitsklage eingelegt, die jedoch vom Gericht der Europäischen Union wegen Nichteinhaltung der Klagefrist abgewiesen wurde.[172] Weitere Klagen sind noch anhängig.[173] Der Gesetzgeber hat mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz daraufhin eine Suspendierung des Sanierungsprivilegs eingeführt, womit die Regelung bis auf weiteres nicht anwendbar ist (§ 34 Abs. 7c KStG).[174]

Anderen Ausnahmeregelungen wie der Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG) oder der Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 Sätze 6 bis 8 KStG) kommt bei einem DES meist keine größere praktische Bedeutung zu.[175]

(2) Zinsschranke

Zinsaufwendungen sind in Höhe der Zinserträge unbeschränkt abziehbar, darüber hinaus jedoch nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA (§ 8a Abs. 1 KStG i.V.m. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG).[176] Das verrechenbare EBITDA knüpft unter anderem an das Einkommen einer Gesellschaft an, sodass die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen insbesondere bei dem Erwirtschaften von Verlusten eingeschränkt sein oder sogar komplett entfallen kann.[177] Die Abzugsbeschränkung kann die Liquidität der Gesellschaft in doppelter Weise belasten.[178] Krisenunternehmen sind meist in erheblichem Umfang fremdfinanziert.[179] Einerseits haben die Zinszahlungen die unternehmerische Liquidität daher bereits belastet, andererseits können diese steuerlich ggf. nicht in Abzug gebracht werden, was bei einem Krisenunternehmen trotz fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu erhöhten Steuerzahlungen führen kann.[180] Nicht abgezogene Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag, § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG). Kommt es zu einem schädlichen Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c KStG, geht auch ein Zinsvortrag (anteilig) unter (§ 8a Abs. 1 Satz 3 KStG).[181]

Zinsaufwendungen sind in vollem Umfang abzugsfähig, sofern eine Ausnahmeregelung i.S.d. § 4h Abs. 2 EStG einschlägig ist. Dies ist etwa der Fall, soweit der die Zinserträge übersteigende Teil der Zinsaufwendungen weniger als drei Mio. Euro beträgt (Freigrenze, § 4h Abs. 2 Satz 1 lit a EStG). Der DES schafft einen größeren Handlungsspielraum für die Verwendung vorhandener liquider Mittel. Statt die umgewandelte Forderung zu bedienen, können die vorhandenen liquiden Mittel anderweitig, also etwa zur Tilgung verzinslicher Bankkredite, genutzt werden. Ebenso kann eine verzinsliche Forderung in Eigenkapital umgewandelt werden. In beiden Fällen reduzieren sich die Finanzierungsaufwendungen. Ein DES kann sich daher positiv auf das Erreichen der Freigrenze auswirken.[182]

Die Abzugsbeschränkung entfällt auch, wenn die Gesellschaft nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (Konzernklausel, § 4h Abs. 2 Satz 1 lit b EStG) oder wenn die Gesellschaft zu einem Konzern gehört und die Eigenkapitalquote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns (Escape-Klausel, § 4h Abs. 2 Satz 1 lit c EStG). Ein DES wirkt sich positiv auf die Eigenkapitalquote der Gesellschaft aus, was eine Anwendung der Escape-Klausel ermöglichen kann.[183] Wird hingegen nur ein Teil der Forderung eingebracht und verfügt der Neugesellschafter weiterhin über offene Forderungen, besteht das Risiko einer schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung, die einer Anwendung der Konzern- bzw. Escape-Klausel entgegensteht.[184] Eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung liegt im Wesentlichen vor, wenn der Neugesellschafter zu mehr als 25% beteiligt wird und die an ihn geleisteten Fremdkapitalvergütungen 10% des Zinssaldos (Zinsaufwendungen abzüglich Zinserträge) der Gesellschaft übersteigen (§ 8a Abs. 2 bzw. Abs. 3 KStG).[185]

3.1.4 Gewerbesteuerliche Folgen

Ein DES kann sich auf den Gewerbeertrag auswirken. Dieser ergibt sich aus dem Gewinn, der nach den Vorschriften des EStG und KStG ermittelt und der um die in den §§ 8 und 9 GewStG genannten Beträge vermehrt und vermindert wurde (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Folglich erhöht ein möglicherweise aus dem DES resultierender Gewinn auch die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage. Durch einen DES werden sich regelmäßig die Zinsaufwendungen der Gesellschaft und damit die Entgelte für Schulden i.S.d. § 8 Nr. 1 lit a GewStG reduzieren, was zu einem niedrigeren Gewerbeertrag beitragen kann.[186]

Bei einem DES können nicht genutzte Gewerbeverluste der Gesellschaft untergehen.[187] Durch den Verweis in § 10a Satz 10 GewStG ist § 8c KStG auch auf nicht genutzte Gewerbeverluste anzuwenden, sodass dem Grunde nach Übereinstimmung mit dem Verlustabzug bei der Körperschaftsteuer besteht.[188] Insoweit kann auf die Ausführungen in Kapitel 3.1.3(1) verwiesen werden. Zu beachten ist jedoch, dass bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb nach herrschender Meinung laufende Verluste nutzbar bleiben und § 8c KStG nur auf gewerbesteuerliche Verlustvorträge entsprechend anzuwenden ist.[189]

3.1.5 Reduktion der Ertragsteuerbelastung

(1) Herstellung der Vollwertigkeit

Ein DES kann steuerneutral gestaltet werden, wenn vor der Umsetzung eines DES die Herstellung der Vollwertigkeit einer wertgeminderten Forderung gelingt.[190] Eine denkbare Maßnahme ist die Zuführung liquider Mittel in Form von Barzuschüssen in die Kapitalrücklage, um der Gesellschaft eine Schuldentilgung zu ermöglichen.[191] Alternativ kommt die Gewährung von Sicherheiten, etwa durch Bürgschaften, Garantien oder Patronatserklärungen, in Betracht.[192] Werden jedoch in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Umsetzung eines DES Sicherheiten gewährt, könnte ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO angenommen werden. Der Schuldner müsste dann außersteuerliche Rechtfertigungsgründe i.S.d. § 42 Abs. 2 Satz 2 AO vorbringen, also etwa dass Verstöße gegen Kreditbedingungen abgewendet werden konnten.[193]

(2) Verrechnung mit nicht genutzten Verlusten

Gelingt die Herstellung der Vollwertigkeit einer wertgeminderten Forderung nicht, lässt sich bei einem DES die Entstehung eines Gewinns nicht vermeiden. Unter Umständen kommt jedoch eine Verrechnung mit laufenden Verlusten und Verlustvorträgen in Betracht.[194] Bei der Nutzung von Verlustvorträgen sind die Regelungen zur Mindestbesteuerung zu beachten (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 1 und 2 EStG bzw. § 10a Sätze 1 und 2 GewStG).[195] Bestehende Verlustvorträge sind bis zur Höhe von einer Mio. € vollständig mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. Gewerbeertrag zu verrechnen; für darüber hinausgehende Beträge ist der Verlustabzug auf 60% beschränkt.[196] Die Mindestbesteuerung kann die Verlustverrechnung neben § 8c KStG zusätzlich beschränken, was zu einer erhöhten Ertragsteuerbelastung führen und den Sanierungserfolg gefährden kann.[197]

(3) Nutzung des Sanierungserlasses

(a) Anwendbarkeit

Bei einem DES kann ein Gewinn, der anlässlich der Sanierung einer Krisengesellschaft entsteht, aufgrund der Regelungen zur Mindestbesteuerung bzw. § 8c KStG möglicherweise nicht vollständig mit bestehenden Verlusten der Gesellschaft verrechnet werden. Eine Ertragsteuerbelastung lässt sich daher unter Umständen nicht (vollständig) vermeiden. Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 wurden solche Gewinne (sogenannte „Sanierungsgewinne“) nach Maßgabe von § 3 Nr. 66 EStG a.F. steuerfrei gestellt.[198] Seitdem ist ein Steuererlass nur noch aus Billigkeitsgründen möglich. Hierzu nahm die Finanzverwaltung im sogenannten „Sanierungserlass“ von 2003 eingehend Stellung.[199] Dessen Rechtmäßigkeit wird in der Literatur allerdings seit Jahren kontrovers diskutiert.[200] Im Jahr 2007 hatte das FG München die Rechtmäßigkeit des Sanierungserlasses mit der Begründung in Frage gestellt, dass damit der Wille des Gesetzgebers zur Abschaffung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen umgangen wird.[201] Die Revision beim BFH blieb jedoch ohne Entscheidung und die Streitfrage weiterhin offen.[202]

Demgegenüber hatte das FG Köln im Jahr 2008 die Ansicht vertreten, dass der Sanierungserlass nicht den Ermessensspielraum ausschöpft, der einer Finanzbehörde im Einzelfall zusteht.[203] In der darauffolgenden Revision machte der BFH deutlich, dass trotz des Wegfalls von § 3 Nr. 66 EStG a.F. eine generelle Abschaffung von Erlassmaßnahmen für Sanierungsgewinne nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, was ebenso aus verschiedenen Gesetzesbegründungen hervorgeht.[204] Ob sich aus dieser Einschätzung jedoch die Verfassungsmäßigkeit des Sanierungserlasses ableiten lässt, ist in der Literatur umstritten.[205] Dass sich der BFH unter Umständen nicht deutlich genug positioniert hat, wird an der aktuellen Finanzrechtsprechung deutlich. Erst in 2013 äußerte ein FG erneut Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanierungserlasses.[206]

Zwischenzeitlich stand außerdem in Frage, ob der Sanierungserlass mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist.[207] Dies hat die EU-Kommission abschließend geprüft und keinerlei Bedenken geäußert.[208] Die Finanzverwaltung geht unverändert von einer hinreichenden Rechtsgrundlage des Sanierungserlasses aus.[209] Möglichen Rechtsunsicherheiten kann im Vorfeld durch das Einholen einer verbindlichen Auskunft begegnet werden.[210] Finanzämter können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht (§ 89 Abs. 2 Satz 1 AO).

(b) Anwendung

Würde ein Sanierungsgewinn versteuert werden, der nach Ausschöpfen aller ertragsteuerlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibt, hätte dies beim Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte aus sachlichen Billigkeitsgründen zur Folge.[211] Der Sanierungserlass bestimmt daher, unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer verzichtet werden kann.

Es muss zunächst eine Sanierung vorliegen. Diese umfasst Maßnahmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens und außergerichtliche Maßnahmen, die ein Unternehmen vor dem finanziellen Zusammenbruch bewahren und wieder ertragsfähig machen sollen.[212] Im Rahmen der Sanierung muss ein Sanierungsgewinn entstehen. Dieser wird als Erhöhung des Betriebsvermögens definiert, die durch den Erlass von Schulden zum Zweck der Sanierung entsteht.[213] Als mögliche Formen des Schulderlasses kommen der Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) oder das negative Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) in Frage.[214] Damit ein auf diese Weise entstehender Sanierungsgewinn begünstigt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des Schulderlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger.[215] Für die Beurteilung dieser Kriterien kann auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. erfolgte Rechtsprechung zurückgegriffen werden.[216]

Für die Sanierungsbedürftigkeit ist die zukünftige Entwicklung und die Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens unter Berücksichtigung der Ertrags-, Liquiditäts- und Vermögenslage zu untersuchen.[217] Von einer Sanierungsbedürftigkeit ist jedoch auszugehen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist und keine Besserung der wirtschaftlichen Lage in Sicht ist.[218] Die Sanierungsfähigkeit richtet sich danach, ob das Unternehmen nach erfolgter Sanierung Gewinne erzielen kann.[219] Die Sanierungseignung des Schulderlasses liegt vor, wenn hierdurch der Zusammenbruch des Unternehmens abgewendet werden kann und langfristig die Wiederherstellung der Ertragskraft ermöglicht wird.[220] Gläubiger handeln in Sanierungsabsicht, wenn sie eine Schuld zum Zweck der Sanierung erlassen.[221] Diese Voraussetzungen gelten automatisch als erfüllt, wenn ein Sanierungsplan vorliegt.[222] Ein Insolvenzplan kann als Sanierungsplan dienen.[223]

Liegen die Voraussetzungen für einen Steuererlass vor, ist der Sanierungsgewinn vorrangig mit Verlusten und negativen Einkünften – ungeachtet etwaiger Ausgleichs- und Verrechnungsbeschränkungen wie etwa § 10d EStG – zu verrechnen.[224] Die verrechneten Verluste und negativen Einkünfte gelten als verbraucht.[225] Die Steuer, die danach auf einen verbleibenden Sanierungsgewinn entfällt, ist auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 163 AO abweichend festzusetzen und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses nach § 227 AO zunächst unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit zu stunden.[226]

(4) Sanierungsgewinne bei der Gewerbesteuer

Der Sanierungserlass kommt grundsätzlich nur für den Erlass der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Frage. Er bindet nur die Finanzbehörden und ist somit nicht für Zwecke der Gewerbesteuer anwendbar.[227] Auch dürfen die Finanzbehörden den Sanierungserlass nicht für Zwecke der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags aus Billigkeitsgründen anwenden, da es sich nicht um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift i.S.d. § 184 Abs. 2 AO handelt.[228] Der Gemeinde stehen jedoch ebenfalls Billigkeitsmaßnahmen zu (§§ 163, 222, 227 i.V.m. 3 Abs. 2, 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AO). Inwiefern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, wird durch Prüfung und nach eigenem Ermessen der Gemeinde beurteilt.[229] Für die Praxis empfiehlt es sich, eine verbindliche Auskunft zur gewerbesteuerlichen Behandlung des Sachverhalts einzuholen.[230] Dieser Prozess ist jedoch teilweise mit politischen Erschwernissen verbunden und oftmals langwierig, da meist mehrere Kommunen gesondert kontaktiert werden müssen.[231]

3.1.6 Umsatzsteuerliche Folgen

Wird eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen durch einen Gläubiger erlassen, umfasst dies auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.[232] Der Erlass der Umsatzsteuer führt nicht zu einem ertragsteuerlich relevanten Ertrag, sondern zu einer Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage auf Null Euro.[233] Beim Schuldner ist die geltend gemachte Vorsteuer zu korrigieren und liquiditätswirksam an das Finanzamt zurückzuzahlen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UStG).[234] Im Gegensatz zu einem regulären Forderungsverzicht hat ein DES umsatzsteuerrechtlich jedoch enorme Vorteile. Auf Ebene der Gesellschaft kommt es zu einer Schuldentilgung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, sodass keine Vorsteuerkorrektur notwendig ist und ein DES umsatzsteuerneutral bleibt.[235]

3.2 Auswirkungen auf Ebene des Gläubigers

3.2.1 Ertragsteuerliche Folgen

Bei einem bilanzierenden Gläubiger hat die handelsrechtliche Behandlung eines DES ebenfalls Geltung für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Korrespondierend zur Behandlung beim Schuldner, erhöhen sich beim Gläubiger die Anschaffungskosten seiner Beteiligung um den werthaltigen Teil der Forderung.[236] Insoweit liegt ein steuerneutraler Aktivtausch vor.[237] Die Forderung erlischt und an ihre Stelle tritt die aus der Kapitalerhöhung resultierende Beteiligung.[238] Nach der herrschenden Meinung handelt es sich bei der Einlage der Forderung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten um einen tauschähnlichen Vorgang, sodass sich die Anschaffungskosten des Gläubigers nach dem gemeinen Wert der Forderung bemessen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG).[239] Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass bei einem Ansatz des Teilwerts auf Ebene des Schuldners spiegelbildlich auch auf Ebene des Gläubigers der Teilwert zur Anwendung kommen muss (§ 6 Abs. 6 Satz 2 EStG).[240] Dem wird entgegnet, dass die Grundsätze zur Bewertung von verdeckten Einlagen nicht auf offene Einlagen übertragbar seien.[241]

Durch das Ausbuchen einer wertgeminderten Forderung entsteht dem Gläubiger in Höhe des nicht werthaltigen Teils ein grundsätzlich steuerwirksamer Aufwand.[242] Nicht endgültig geklärt ist, ob hierbei die Abzugsbeschränkung i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 4 ff KStG einschlägig ist.[243] Danach werden Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen insbesondere dann nicht berücksichtigt, wenn der Gläubiger gleichzeitig zu mehr als 25 % am Kapital der KapGes beteiligt ist oder war. Einige Stimmen sprechen sich für ein Eingreifen der Abzugsbeschränkung aus.[244] Die Gegenansicht hält die Abzugsbeschränkung insbesondere dann für nicht anwendbar, wenn ein Gläubiger erstmalig Gesellschafter wird, da dieser im Zeitpunkt eines DES noch nicht an der Gesellschaft beteiligt war.[245] Ein Eingreifen der Abzugsbeschränkung würde zudem zu einer potentiellen Doppelversteuerung führen. Einerseits ist ein Sanierungsgewinn auf Ebene der Gesellschaft grundsätzlich zu versteuern, andererseits wird der korrespondierende Aufwand auf Ebene des Gläubigers steuerlich nicht zum Abzug zugelassen.[246]

Befand sich die Forderung in dem Betriebsvermögen eines einkommensteuerpflichtigen Gläubigers, könnte für einen entstehenden Verlust § 3c Abs. 2 EStG einschlägig sein. Eine Anwendung des Teilabzugsverbots für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen ist jedoch umstritten, da dem EStG eine § 8b Abs. 3 Satz 3 ff KStG entsprechende Regelung fehlt.[247] Es ist daher von einer vollständigen steuerlichen Geltendmachung eines Verlusts auszugehen.[248] Befand sich die Forderung im Privatvermögen des Gläubigers, wird dieser im Regelfall eine Beteiligung i.S.d. § 17 EStG erwerben. Seine Anschaffungskosten bemessen sich nach dem werthaltigen Teil der Forderung und mindern bei einer späteren Veräußerung der Beteiligung den Verkaufspreis (§ 17 Abs. 2 EStG).

[...]


[1] Vgl. Brinkmann, WM 2011, S. 97.

[2] Vgl. Knecht/Haghani, Restrukturierung, 2014, § 18 Rn. 45.

[3] Vgl. Born, BB 2009, S. 1731.

[4] Vgl. Mückl, FR 2009, S. 497.

[5] Vgl. Knecht/Haghani, Restrukturierung, 2014, § 18 Rn. 46.

[6] Vgl. Diffring, Forderungsumwandlung, 2012, S. 2.

[7] Vgl. Statistisches Bundesamt, Unternehmen nach zusammengefassten Rechtsformen, Stand: 31.05.2014.

[8] Vgl. Redeker, BB 2007, 673 f.

[9] Vgl. Redeker, BB 2007, 679 f.

[10] Vgl. Reger, Unternehmensrestrukturierung, 2006, S. 810.

[11] Vgl. Redeker, BB 2007, S. 674.

[12] Vgl. ebenda.

[13] Vgl. ebenda.

[14] Vgl. Koch, in: Hüffer, AktG, 2014, § 229 Rn. 3; Zöllner/Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 2013, § 58b Rn. 1.

[15] Vgl. Koch, in: Hüffer, AktG, 2014, § 229 Rn. 18; Zöllner/Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 2013, § 58a Rn. 16, 21.

[16] Vgl. Koch, in: Hüffer, AktG, 2014, § 229, Rn. 10, 16; Zöllner/Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 2013, § 58a Rn. 17, 19.

[17] Vgl. Koch, in: Hüffer, AktG, 2014, § 229 Rn. 20; Zöllner/Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 2013, § 58a Rn. 30.

[18] Vgl. Knecht/Haghani, Restrukturierung, 2014, § 18 Rn. 45.

[19] Vgl. Mückl, FR 2009, S. 498.

[20] Vgl. Redeker, BB 2007, S. 674.

[21] Vgl. Pentz, in: Goette/Habersack/Kalss, MüKo AktG, 2008, § 27 Rn. 29; Koch, in: Hüffer, AktG, 2014, § 27 Rn. 17; v. Dryander/Niggemann, in: Hölters, AktG, 2014, § 183 Rn. 19 ff; Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 2012, § 5 Rn. 45; Zöllner/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 2013, § 56 Rn. 7.

[22] Vgl. Pentz, in: Goette/Habersack/Kalss, MüKo AktG, 2008, § 27 Rn. 29.

[23] Vgl. ebenda.

[24] Vgl. Koch, in: Hüffer, AktG, 2014, § 183 Rn. 8, § 182 Rn. 3; Zöllner/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 2013, § 56 Rn. 6; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 2013, § 53 Rn. 61.

[25] Vgl. Koch, in: Hüffer, AktG, 2014, § 183 Rn. 9; Zöllner/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 2013, § 56 Rn. 7 ff.

[26] Vgl. Zöllner/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 2013, § 56 Rn. 16.

[27] Vgl. Koch, in: Hüffer, AktG, 2014, § 184 Rn. 1; Zöllner/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 2013, § 57 Rn. 1.

[28] Vgl. Redeker, BB 2007, S. 675; Scheunemann/Hoffmann, DB 2009, S. 984.

[29] Vgl. Scheunemann/Hoffmann, DB 2009, S. 984.

[30] Vgl. Koch, in: Hüffer, AktG, 2014, § 186 Rn. 21; Zöllner/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 2013, § 55 Rn. 25.

[31] Vgl. Koch, in: Hüffer, AktG, 2014, § 186 Rn. 25.

[32] Vgl. Koch, in: Hüffer, AktG, 2014, § 186 Rn. 26 ff.

[33] Vgl. Scheunemann/Hoffmann, DB 2009, S. 984.

[34] Vgl. Knecht/Haghani, Restrukturierung, 2014, § 18 Rn. 29.

[35] Vgl. Reger, Unternehmensrestrukturierung, 2006, S. 812.

[36] Vgl. Knecht/Haghani, Restrukturierung, 2014, § 18 Rn. 34.

[37] Vgl. Reger/Stenzel, NZG 2009, S. 1211.

[38] Vgl. Redeker, BB 2007, S. 675 f.

[39] Vgl. ebenda.

[40] Vgl. Schmidt, in: Schmidt, MüKo HGB, 2012, § 172 Rn. 59; Schmidt, ZGR 2012, S. 575 f; Zu Sanierungsgründung und DES: Strohn, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2014, § 171 Rn. 59 ff.

[41] Vgl. Priester, in: Schmidt, MüKo HGB, 2011, § 120 Rn. 32.

[42] Vgl. Priester, in: Schmidt, MüKo HGB, 2011, § 121 Rn. 35.

[43] Vgl. Schmidt, ZGR 2012, S. 569 ff.

[44] Vgl. Wertenbruch, ZIP 2013, S. 1696; Schäfer, in: Säcker/Rixecker, MüKo BGB, 2013, § 707 Rn. 10.

[45] Vgl. Erle/Eberhard, BeHdb Personengesellschaften, 2002, S. 856 ff; Gehde, MAH Personengesellschaftsrecht, 2005, § 11 Rn. 34; Gummert, MüHdb Gesellschaftsrecht, 2014, § 13 Rn. 30; v. Falkenhausen/Schneider, MüHdb Gesellschaftsrecht, 2014, § 60 Rn. 99; Brandmüller, BoHdb Personengesellschaften, Loseblattsammlung, E Rn. 534, 964.

[46] Vgl. Schmidt, in: Schmidt, MüKo HGB, 2012, § 172 Rn. 55.

[47] Vgl. ebenda.

[48] Vgl. Wertenbruch, ZIP 2013, S. 1695 f mit dem Hinweis auf das Einstimmigkeitsprinzip bei der Beschlussfassung, das dem Bezugsrechtsausschluss entgegenstehen dürfte.

[49] Vgl. Schmidt, ZGR 2012, S. 571 ff.

[50] Vgl. Priester, in: Schmidt, MüKo HGB, 2011, § 120 Rn. 102. Änderungen sind einstimmig zu beschließen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Mehrheitsklauseln sind zulässig.

[51] Vgl. BGH v. 19.10.2009, II ZR 240/08, BGHZ 183, S. 1; Wertenbruch, ZIP 2013, S. 1693 f.

[52] Vgl. Wertenbruch, ZIP 2013, S. 1695.

[53] Vgl. Oetker, in: Oetker, HGB, 2013, § 171 Rn. 7.

[54] Vgl. Oetker, in: Oetker, HGB, 2013, § 171 Rn. 8.

[55] Vgl. ebenda.

[56] Vgl. Brandmüller, BoHdb Personengesellschaften, Loseblattsammlung, E Rn. 660, 1054.

[57] Vgl. Brandmüller, BoHdb Personengesellschaften, Loseblattsammlung, E Rn. 661, 1054.

[58] Vgl. Brandmüller, BoHdb Personengesellschaften, Loseblattsammlung, E Rn. 664, 1054.

[59] Vgl. Brandmüller, BoHdb Personengesellschaften, Loseblattsammlung, E Rn. 666, 1054.

[60] Vgl. Frege/Nicht, Restrukturierungsrecht, 2013, S. 762.

[61] Vgl. Eidenmüller, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO 2014, § 217 Rn. 58.

[62] Vgl. Eidenmüller, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, 2014, vor § 217 Rn. 2.

[63] Vgl. Simon/Merkelbach, NZG 2012, S. 122; Römermann/Praß, NWB 2012, S. 2172.

[64] Vgl. Göb, NZG 2012, S. 375.

[65] Vgl. ebenda.

[66] Vgl. ebenda.

[67] Vgl. Eidenmüller, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, 2014, § 225a Rn. 70.

[68] Vgl. Schmidt, ZGR 2012, S. 570; Wertenbruch, ZIP 2013, S. 1693 f.

[69] Vgl. Eidenmüller, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo InsO, 2014, § 225a Rn. 70.

[70] Vgl. Römermann/Praß, NWB 2012, S. 2172; Eidenmüller, NJW 2014, S. 17.

[71] Vgl. Zöllner/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 2013, § 56 Rn. 7; Koch, in: Hüffer, AktG, 2014, § 182 Rn. 5b.

[72] Vgl. Wertenbruch, ZIP 2013, S. 1694.

[73] Vgl. Simon/Merkelbach, NZG 2012, S. 125; Römermann/Praß, NWB 2012, S. 2172.

[74] Vgl. Redeker, BB 2007, S. 675; Scheunemann/Hoffmann, DB 2009, S. 984; Born, BB 2009, S. 1731; Priester, DB 2010, S. 1445 ff; Ekkenga, DB 2012, S. 331 ff; Schlitt/Ries, Restrukturierungsrecht, 2013, S. 446 f.

[75] Vgl. Redeker, BB 2007, S. 675.

[76] Vgl. ebenda.

[77] Vgl. BGH v. 15.01.1990, II ZR 164/88, BGHZ 110, S. 47.

[78] Vgl. Cahn/Simon/Theiselmann, DB 2010, S. 1629 ff; Cahn/Simon/Theiselmann, DB 2012, S. 501 ff.

[79] Vgl. Priester, DB 2010, S. 1445 ff als Vertreter der herrschenden Meinung; in Erwiderung: Cahn/Simon/Theiselmann, DB 2010, S. 1629 ff; Priester zustimmend: Ekkenga, DB 2012, S. 331 ff; Gegenposition: Cahn/Simon/Theiselmann, DB 2012, S. 501 ff.

[80] Vgl. Priester, DB 2010, S. 1447.

[81] Vgl. Kapitel 2.4.

[82] Vgl. Schmidt, in: Schmidt, MüKo HGB, 2012, § 172 Rn. 11; Strohn, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2014, § 171 Rn. 56; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 2014, § 120 Rn. 17.

[83] Vgl. Schmidt, in: Schmidt, MüKo HGB, 2012, § 172 Rn. 11; Strohn, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2014, § 171 Rn. 60.

[84] Vgl. Schmidt, in: Schmidt, MüKo HGB, 2012, § 172 Rn. 11, 58 ff; Strohn, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2014, § 171 Rn. 60; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 2014, § 171 Rn. 6; Brandmüller, BoHdb Personengesellschaften, Loseblattsammlung, E Rn. 963.1.

[85] Vgl. ebenda.

[86] Vgl. Schmidt, ZGR 2012, S. 574.

[87] Vgl. ebenda.

[88] Vgl. Eidenmüller, in: Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, MüKo zur InsO, 2014, § 225a Rn. 57.

[89] Vgl. BT-Drs. 17/5712, S. 32.

[90] Vgl. Wertenbruch, ZIP 2013, S. 1699 f.

[91] Vgl. Redeker, BB 2007, S. 676.

[92] Vgl. Koch, in: Hüffer, AktG, 2014, § 183 Rn. 21; Koch, in: Hüffer, AktG, 2014, § 9 Rn. 3; Zöllner/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 2013, § 56 Rn. 18; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 2013, § 9 Rn. 2 ff.

[93] Vgl. Redeker, BB 2007, S. 676.

[94] Vgl. Redeker, BB 2007, S. 676; Schlitt/Ries, Restrukturierungsrecht, 2013, S. 450.

[95] Vgl. Schmidt, ZGR 2012, S. 577.

[96] Vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 2014, § 171 Rn. 10; Strohn, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2014, § 171 Rn. 86.

[97] Vgl. Strohn, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2014, § 171 Rn. 60.

[98] Vgl. Schmidt, ZGR 2012, S. 582 f; Wertenbruch, ZIP 2013, S. 1700.

[99] Vgl. Wertenbruch, ZIP 2013, S. 1695.

[100] Vgl. ebenda.

[101] Vgl. ebenda.

[102] Vgl. Redeker, BB 2007, S. 677; Schlitt/Ries, Restrukturierungsrecht, 2013, S. 448 f.

[103] Vgl. ebenda.

[104] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss, 2014, S. 337.

[105] Vgl. Förschle/Hoffmann, in: Förschle/Grottel/Schmidt/Schubert/Winkeljohann, Bilanz-Kommentar, 2014, § 272 Rn. 81.

[106] Vgl. Förschle/Heinz, Sonderbilanzen, 2008, Q Rn. 110.

[107] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, in: Hoffmann/Lüdenbach, Kommentar Bilanzierung, 2012, § 246 Rn. 94; Horst, DB 2013, S. 658.

[108] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, in: Hoffmann/Lüdenbach, Kommentar Bilanzierung, 2012, § 246 Rn. 98.

[109] Vgl. Hass/Schreiber/Tschauner, Unternehmensrestrukurierung, 2006, S. 861.

[110] Vgl. ebenda.

[111] Vgl. ebenda.

[112] Vgl. ebenda.

[113] Vgl. Winnefeld, Bilanz-Hdb, 2006, C Rn. 415.

[114] Vgl. Heß, Bestlex, 2014, „Beteiligungen“ Rn. 4.

[115] Vgl. Hass/Schreiber/Tschauner, Unternehmensrestrukurierung, 2006, S. 861.

[116] Vgl. ebenda.

[117] Vgl. Korth, Aktuelles Handelsrecht, 2012, S. 51.

[118] Vgl. Schubert/Gadek, in: Förschle/Grottel/Schmidt/Schubert/Winkeljohann, Bilanz-Kommentar, 2014, § 255 Rn. 40.

[119] Vgl. Scheunemann/Hoffmann, DB 2009, S. 985.

[120] Vgl. Horst, DB 2013, S. 658.

[121] Vgl. Crezelius, GmbH in Krise, 2009, S. 312.

[122] Vgl. Crezelius, GmbH in Krise, 2009, S. 313.

[123] Vgl. ebenda.

[124] Vgl. Meiisel, Restrukturierungsrecht, 2013, S. 463.

[125] Vgl. Diffring, Forderungsumwandlung, 2012, S. 115.

[126] Vgl. BFH v. 09.06.1997, GrS 1/94, BStBl. II 1998, S. 307.

[127] Vgl. ebenda.

[128] Vgl. Rengers, in: Blümich, KStG, Loseblattsammlung, § 8 Rn. 181.

[129] Vgl. Eilers, GWR 2009, S. 4; Fox/Scheidle, GWR 2009, S. 54; Born, BB 2009, S. 1732; Schwenker/Fischer, DStR 2010, S. 1121; Eilers/Bühring, Sanierungssteuerrecht, 2012, S. 131; Buth/Hermanns, Restrukturierung, 2014, § 35 Rn. 129; Ebbinghaus/Hinz, DB 2014, S. 681 f.

[130] Vgl. Born, BB 2009, S. 1732.

[131] Vgl. Scheunemann/Hoffmann, DB 2009, S. 985; Crezelius, GmbH in Krise, 2009, S. 314; Förster, Ubg 2010, S. 763; Brokamp, Finanzielle Restrukturierung, 2011, S. 175; Meiisel, Restrukturierungsrecht, 2013, S. 463.

[132] Vgl. Mückl, FR 2009, S. 499 f; Ekkenga, Ubg 2009, S. 763; Diffring, Forderungsumwandlung, 2012, S. 118; Blaas/Schwahn, DB 2013, S. 2413.

[133] Vgl. Ehmcke, in: Blümich, EStG, Loseblattsammlung, § 6 Rn. 137.

[134] Vgl. BFH v. 27.05.2009, I R 53/08, BFHE 226, 500, S. 375 unter II Nr. 2 lit b) lit aa).

[135] Vgl. BFH v. 24.04.2007, I R 35/05, BStBl II 2008, S. 253.

[136] Vgl. Ekkenga, Ubg 2009, S. 764; Diffring, Forderungsumwandlung, 2012, S. 118.

[137] Vgl. Mückl, FR 2009, S. 499 f; Drouven/Nobiling, DB 2009, S. 1897; Ekkenga, Ubg 2009, S. 763 f; Diffring, Forderungsumwandlung, 2012, S. 118.

[138] Vgl. Mückl, FR 2009, S. 500; Drouven/Nobiling, DB 2009, S. 1896.

[139] Vgl. Mückl, FR 2009, S. 500.

[140] Vgl. Ekkenga, Ubg 2009, S. 763 f; Diffring, Forderungsumwandlung, 2012, S. 118.

[141] BFH v. 24.04.2007, I R 35/05, BStBl II 2008, S. 253.

[142] Vgl. Ekkenga, Ubg 2009, S. 764.

[143] Vgl. ebenda.

[144] Vgl. Ekkenga, Ubg 2009, S. 765.

[145] Vgl. Diffring, Forderungsumwandlung, 2012, S. 119.

[146] Vgl. Ehmcke, in: Blümich, EStG, Loseblattsammlung, § 6 Rn. 540.

[147] Vgl. Ehmcke, in: Blümich, EStG, Loseblattsammlung, § 6 Rn. 29 f.

[148] Vgl. BFH v. 29.05.2001, VIII R 10/00, BStBl. II 2001, S. 747.

[149] Vgl. FG Niedersachsen v. 09.12.2004, 11 K 388/03, EFG 2005, S. 1102.

[150] Vgl. Scheunemann/Hoffmann, DB 2009, S. 985.

[151] Vgl. FG München v. 04.02.2004, 7 K 337/99, BeckRS 2004, 26016669.

[152] Vgl. FG Hamburg v. 30.08.2001, VII 105/01, EFG 2002, S. 94.

[153] Vgl. FG Köln v. 30.01.2001, 13 K 2347/99, EFG 2001, S. 588.

[154] Vgl. ebenda.

[155] Vgl. Scheunemann/Hoffmann, DB 2009, S. 985; Born, BB 2009, S. 1732; Meiisel, Restrukturierungsrecht, 2013, S. 463.

[156] Vgl. Scheunemann/Hoffmann, DB 2009, S. 986.

[157] Vgl. ebenda.

[158] Vgl. Meiisel, Restrukturierungsrecht, 2013, S. 464.

[159] Vgl. Brandis, in: Blümich, KStG, Loseblattsammlung, § 8c Rn. 56.

[160] Vgl. BMF v. 04.07.2008, IV C 7 – S 2745 – a/08/10001, BStBl. I 2008, S. 736, Tz. 31.

[161] Vgl. BFH v. 30.11.2011, I R 14/11, BStBl. II 2012, S. 360.

[162] Vgl. BMF v. 15.04.2014, IV C 2 – S 2745 – a/09/10002 :004, DB Online (DB0652140), Tz. 31.

[163] Vgl. Meiisel, Restrukturierungsrecht, 2013, S. 467, Fn. 252.

[164] Vgl. ebenda.

[165] Vgl. ebenda.

[166] Vgl. Eilers/Bühring, Sanierungssteuerrecht, 2012, S. 132.

[167] Vgl. Eilers, GWR 2009, S. 4.

[168] Vgl. Meiisel, Restrukturierungsrecht, 2013, S. 464.

[169] Vgl. Eilers/Bühring, Sanierungssteuerrecht, 2012, S. 29.

[170] Vgl. Buth/Hermanns, Restrukturierung, 2014, § 35 Rn. 42.

[171] Vgl. Beschluss der Europäischen Kommission v. 26.01.2011, Abl. 2011 Nr. L 235, S. 26.

[172] Vgl. EuG v. 18.12.2012, T-205/11, DStR 2013, S. 132.

[173] Vgl. Buth/Hermanns, Restrukturierung, 2014, § 35 Rn. 46.

[174] Vgl. BeitrRLUmsG v. 07.12.2011, BGBl. I 2011, S. 2592; Buth/Hermanns, Restrukturierung, 2014, § 35 Rn. 47.

[175] Vgl. Meiisel, Restrukturierungsrecht, 2013, S. 465.

[176] Vgl. BMF v. 04.07.2008, IV C 7 – S 2742 – a/07/10001, BStBl. I 2008, S. 718, Tz. 40 f zur Ermittlung des verrechenbaren EBITDA bei KapGes.

[177] Vgl. Born, BB 2009, S. 1734.

[178] Vgl. Buth/Hermanns, Restrukturierung, 2014, § 35 Rn. 62.

[179] Vgl. Buth/Hermanns, Restrukturierung, 2014, § 35 Rn. 60.

[180] Vgl. Buth/Hermanns, Restrukturierung, 2014, § 35 Rn. 62.

[181] Vgl. Mückl, FR 2009, S. 502.

[182] Vgl. Mückl, FR 2009, S. 502; Scheunemann/Hoffmann, DB 2009, S. 986; Born, BB 2009, S. 1734.

[183] Vgl. ebenda.

[184] Vgl. ebenda.

[185] Vgl. Schwenker/Fischer, DStR 2010, S. 1121.

[186] Vgl. Brokamp, Finanzielle Restrukturierung, 2011, S. 180.

[187] Vgl. Mückl, FR 2009, S. 502; Scheunemann/Hoffmann, DB 2009, S. 986; Born, BB 2009, S. 1733.

[188] Vgl. Drüen, in: Blümich, GewStG, Loseblattsammlung, § 10a Rn. 87.

[189] Vgl. Drüen, in: Blümich, GewStG, Loseblattsammlung, § 10a Rn. 89.

[190] Vgl. Mückl, FR 2009, S. 504.

[191] Vgl. ebenda.

[192] Vgl. ebenda.

[193] Vgl. ebenda.

[194] Vgl. Born, BB 2009, S. 1732; Meiisel, Restrukturierungsrecht, 2013, S. 466.

[195] Vgl. ebenda.

[196] Vgl. Schlenker, in: Blümich, EStG, Loseblattsammlung, § 10d Rn. 134; Drüen, in: Blümich, GewStG, Loseblattsammlung, § 10a Rn. 1.

[197] Vgl. Eilers, GWR 2009, S. 4.

[198] Vgl. UntStRefFG v. 29.10.1997, BGBl. I 1997, S. 2590.

[199] Vgl. BMF v. 27.03.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03, BStBl. I 2003, S. 240.

[200] Vgl. Gragert, NWB 2013, S. 2142.

[201] Vgl. FG München v. 12.12. 2007, 1 K 4487/06, EFG 2008, S. 615.

[202] Vgl. BFH v. 28.02.2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, S. 1135.

[203] Vgl. FG Köln v. 24.04.2008, 6 K 2488/06, EFG 2008, S. 1555.

[204] Vgl. BFH v. 14.07.2010, X R 34/08, BStBl. II 2010, S. 916.

[205] Vgl. Haug, SteuK 2010, S. 440; Eilers/Bühring, Sanierungssteuerrecht, 2012, S. 24; Meiisel, Restrukturierungsrecht, 2013, S. 468; Lenger/Gohlke, NZI 2014, S. 12 als Befürworter der Rechtmäßigkeit. Zweifel äußern: Gragert, NWB 2013, S. 2142; Buth/Hermanns, Restrukturierung, 2014, § 35 Rn. 95.

[206] Vgl. FG Sachsen v. 24.04.2013, 1 K 759/12, EFG 2013, S. 1898.

[207] Vgl. Gragert, NWB 2013, S. 2142.

[208] Vgl. ebenda.

[209] Vgl. Buth/Hermanns, Restrukturierung, 2014, § 35 Rn. 95.

[210] Vgl. Lenger/Gohlke, NZI 2014, S. 12.

[211] Vgl. BMF v. 27.03.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03, BStBl. I 2003, S. 240, Tz. 8.

[212] Vgl. BMF v. 27.03.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03, BStBl. I 2003, S. 240, Tz. 1.

[213] Vgl. BMF v. 27.03.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03, BStBl. I 2003, S. 240, Tz. 3.

[214] Vgl. ebenda.

[215] Vgl. BMF v. 27.03.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03, BStBl. I 2003, S. 240, Tz. 4.

[216] Vgl. Meiisel, Restrukturierungsrecht, 2013, S. 468 ff.

[217] Vgl. BFH v. 25.10.1963, I 359/60 S, BStBl. III 1964, S. 122; BFH v. 27.01.1998, VIII R 64/96, BStBl. II 1998, S. 537.

[218] Vgl. BFH v. 12.10.2005, X R 20/03, BFH/NV 2006, S. 713; BFH v. 12.10.2005, X R 42/03, BFH/NV 2006, S. 715; Meiisel, Restrukturierungsrecht, 2013, S. 469.

[219] Vgl. Loose/Maier, Unternehmenssteuerrecht, 2008, § 17 Rn. 130.

[220] Vgl. BFH v. 22.01.1985, VIII R 37/84, BStBl. II 1985, S. 501; BFH v. 07.02.1985, IV R 177/83, BStBl. II 1985, S. 504.

[221] Vgl. BFH v. 16.05.2002, IV R 11/01, BStBl. II 2002, 854.

[222] Vgl. BMF v. 27.03.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03, BStBl. I 2003, S. 240, Tz. 4.

[223] Vgl. BMF v. 22.12.2009, IV C 6 – S 2140/07/10001, BStBl. I 2010, S. 18.

[224] Vgl. BMF v. 27.03.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03, BStBl. I 2003, S. 240, Tz. 8.

[225] Vgl. ebenda.

[226] Vgl. ebenda.

[227] Vgl. BMF v. 27.03.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03, BStBl. I 2003, S. 240, Tz. 15.

[228] Vgl. BFH v. 25.04.2012, I R 24/11, BFHE 237, S. 403.

[229] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern v. 08.08.2006, S 2140 – 6 – St 3 102M, DB 2006, S. 1763; OFD Hannover v. 26.08.2006, G 1498 – 16 – StO 252, DStR 2006, S. 2128.

[230] Vgl. Loose/Maier, Unternehmenssteuerrecht, 2008, § 17 Rn. 148.

[231] Vgl. Eilers, SteuK 2012, S. 377.

[232] Vgl. Ebbinghaus/Hinz, DB 2014, S. 679.

[233] Vgl. ebenda.

[234] Vgl. ebenda.

[235] Vgl. Ebbinghaus/Hinz, DB 2014, S. 682.

[236] Vgl. Scheunemann/Hoffmann, DB 2009, S. 986; Born, BB 2009, S. 1734.

[237] Vgl. Crezelius, GmbH in Krise, 2009, S. 313; Ekkenga, Ubg 2009, S. 766.

[238] Vgl. Crezelius, GmbH in Krise, 2009, S. 313.

[239] Vgl. Mückl, FR 2009, S. 502 f; Ekkenga, Ubg 2009, S. 766; Förster, Ubg 2010, S. 763; Schwenker/Fischer, DStR 2010, S. 1120; Brokamp, Finanzielle Restrukturierung, 2011, S. 179; Eilers/Bühring, Sanierungssteuerrecht, 2012, S. 130; Diffring, Forderungsumwandlung, 2012, S. 121; Buth/Hermanns, Restrukturierung, 2014, § 35 Rn. 128.

[240] Vgl. Scheunemann/Hoffmann, DB 2009, S. 986; Born, BB 2009, S. 1734.

[241] Vgl. Ekkenga, Ubg 2009, S. 766 Fn. 57; Diffring, Forderungsumwandlung, 2012, S. 121.

[242] Vgl. Mückl, FR 2009, S. 503; Scheunemann/Hoffmann, DB 2009, S. 986; Born, BB 2009, S. 1734.

[243] Vgl. Förster, Ubg 2010, S. 763; Schwenker/Fischer, DStR 2010, S. 1120; Meiisel, Restrukturierungsrecht, 2013, S. 471 f.

[244] Vgl. Mückl, FR 2009, S. 503; Crezelius, GmbH in Krise, 2009, S. 314 f; Eilers/Bühring, Sanierungssteuerrecht, 2012, S. 133; Diffring, Forderungsumwandlung, 2012, S. 214; Buth/Hermanns, Restrukturierung, 2014, § 35 Rn. 130.

[245] Vgl. Scheunemann/Hoffmann, DB 2009, S. 986; Ekkenga, Ubg 2009, S. 767; Born, BB 2009, S. 1734; Brokamp, Finanzielle Restrukturierung, 2011, S. 179.

[246] Vgl. Diffring, Forderungsumwandlung, 2012, S. 207.

[247] Vgl. Crezelius, GmbH in Krise, 2009, S. 337.

[248] Vgl. Crezelius, GmbH in Krise, 2009, S. 315; Mückl, FR 2009, S. 503.

Ende der Leseprobe aus 67 Seiten

Details

Titel
Die bilanz-, ertrag- und verkehrsteuerrechtliche Behandlung eines Debt Equity Swap
Hochschule
Fachhochschule Worms
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
67
Katalognummer
V295553
ISBN (eBook)
9783656945475
ISBN (Buch)
9783656945482
Dateigröße
714 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
bilanz-, ertrag-, verkehrsteuerrechtliche, behandlung, debt, equity, swap
Arbeit zitieren
Tobias Staat (Autor:in), 2014, Die bilanz-, ertrag- und verkehrsteuerrechtliche Behandlung eines Debt Equity Swap, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/295553

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