Unternehmenszusammenschlüsse, Stillegung und Liquidation


Hausarbeit, 2003

30 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG

2 UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSE
2.1 Beschreibung von Unternehmenszusammenschlüsse und auftretenden Problemen
2.1.1 Unternehmenszusammenschlüsse- Entscheidungstatbestände
2.1.2 Wettbewerbsrechtliche Einschränkungen der Unternehmenszusammenschlüsse
2.2 Arten von Unternehmenszusammenschlüssen
2.2.1 Kartelle
2.2.2 Konzern
2.2.3 Fusionen

3 UNTERNEHMENSKRISEN
3.1 Beschreibung von Unternehmenskrisen
3.1.1 Begriff und Wesen von Unternehmens- krisen
3.1.2 Verlauf von Unternehmenskrisen
3.1.3 Ursachen von Unternehmenskrisen
3.2 Arten von Unternehmenskrisen
3.2.1 Sanierung
3.2.2 Vergleich
3.2.3 Konkurs
3.2.4 Zwangsvergleich
3.2.5 Liquidation

4 ZUSAMMENFASSUNG

5 LITERATURVERZEICHNIS

ANHANG

1. EINLEITUNG

Zusammenschlüsse von Unternehmungen sind seit jeher kontrovers diskutiert worden. Einige sehen in ihnen den besten Weg zur Schaffung leistungsfähiger Großunternehmen, die allein im internationalen Wettbewerb bestehen können; andere sehen in ihnen in erster Linie Konzentrationsvorgänge mit wettbewerbsbeschränkender Wirkung. Schon Marx und Schumpeter haben die zunehmende wirtschaftliche Konzentration kritisch beobachtet und sie in eine Erscheinung interpretiert, die den Umgang des „Kapitalismus“ herbeiführen müsse (PAUSENBERGER 1993, S.4437). Marx dachte dabei an die Wirkungen sozialer und ökonomischer Spannungen, die sich aus der Konzentration des Kapitaleigentums in immer weniger Händen ergeben. Schumpeter befürchtete, dass der schöpferische Unternehmer durch den risikoscheuen und nur verwaltenden Bürokraten in den Leistungsfunktionen der Großunternehmung verdrängt werde. Heute jedoch sind Unternehmenszusammenschlüsse wichtiger denn je, da deutsche Unternehmen auf dem Weltmarkt oft nur noch eine Randnotiz sind. Eine noch nie dagewesene Fusionswelle schwappt um die Welt. Die Deutschen sind viel zu klein, um langfristig eigenständig zu bleiben (WIRTSCHAFTSWOCHE Nr. 44/99, S.86). Solche Pressemitteilungen zeigen den Ernst und die Wichtigkeit der Unternehmenszusammenschlüsse. Die Konzerne haben bezüglich der Unternehmenszusammenschlüsse in einer sich globalisierenden Wirtschaftswelt keine Wahl mehr, „entweder sie gehen selbst in die Offensive oder sie laufen Gefahr, dass Andere es tun“, so DIETER HEUSKEL, Chef der deutschen Vertretung der Unternehmensberatung Boston Consulting Group. (WIRTSCHAFTSWOCHE, S.91). Gehen Unternehmen nicht diesen Weg, stecken sie über kurz oder lang in einer Unternehmenskrise. (KRYSTEK 1987, S.6) beschreibt und definiert Unternehmenskrisen als „eine nachhaltige, d.h. nicht nur absehbar vorübergehende Existenzgefährdung für die gesamte Unternehmung, die den Existenzverlust einschließt, ungeplant und ungewollt ist.“ Um den kausalen Zusammenhang zwischen Unternehmenszusammenschluss und möglichen Unternehmensverlust zu verdeutlichen, wird im ersten Teil der Hausarbeit auf Unternehmenszusammenschlüsse eingegangen und im zweiten Teil werden Unternehmenskrisen in einem Überblick behandelt.

2. UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSE

Zunächst wird auf allgemeine Grundsätze verwiesen, anschließend werden einzelne wichtige Unternehmenszusammenschlüsse erklärt.

2.1 Beschreibung von Unternehmenszusammenschlüssen und auftretenden Problemen

2.1.1 Unternehmenszusammenschlüsse - Entscheidungstatbestände

Unternehmenszusammenschlüsse sind freiwillige Vereinigungen von Unternehmen im Vertragswege durch Verschmelzung (Vollfusion) oder Konzernierung, letzteres kann zu einem Gleichordnungs- oder Unterordnungskonzern führen. (GABLER WIRTSCHAFTSLEXIKON, 1993).

Unternehmenszusammenschlüsse müssen trotz der unumstrittenen wirtschaftlichen Bedeutung für ein Unternehmen selbst, wohl durchdacht und vor allem an bestimmte Entscheidungen geknüpft werden. Besonders entscheidungsträchtig sind einerseits die Form des Zusammenschlusses selbst, anderseits die wettbewerbsrechtliche Schranke des Zusammenschlusses. Vor- und Nachteile des Unternehmenszusammenschlusses müssen zu gleichen Teilen abgewogen werden. Um jedoch eine Entscheidung herbeiführen zu können, müssen zunächst die Begriffe und Zusammenhänge näher erklärt werden. (PAUSENBERGER WISU 1989a, S.621ff.) differenziert Unternehmenszusammenschlüsse einmal nach dem Prozeß selbst und nach dem Zustand. Jedoch sind in der Regel zwei Systematisierungsansätze von Bedeutung, die erstens nach dem leistungswirtschaftlichem Zusammenhang und zweitens nach der Bindungsintensität unterschieden werden. Danach wird die Wahl des Zusammenschlußpartners getroffen. Differenziert man nach dem leistungswirtschaftlichem Zusammenhang, werden die Unternehmensverbindungen in horizontale, vertikale und diagonale Zusammenschlüsse eingeteilt. Von einem horizontalen Zusammenschluß wird gesprochen, wenn sich Unternehmen der gleichen Produktions- und Handelsstufe verbinden. Die Produktionstiefe bleibt unverändert, ob dieses jedoch auch bei der Produktionsbreite verlangt werden soll, wird unterschiedlich gesehen. Das Bundeskartellamt unterscheidet in seinen Tätigkeitsbereichen horizontale Zusammenschlüsse mit und ohne Produktausweitung. Erwirbt z.B. eine Brauerei eine Fruchtsaftfabrik, ist dieses ein Zusammenschluß mit Produktausweitung; erwirbt die Brauerei eine Brauerei wird von einem Zusammenschluß ohne Produktausweitung gesprochen. Nach (WÖHE 1993, S.412) liegt ein vertikaler Zusammenschluß vor, wenn sich Betriebe aufeinanderfolgender Produktions- und /oder Handelsstufen verbinden, wobei nochmals zwischen Vorwärts- und Rückwärtsintegration getrennt wird. Zur Gruppe der diagonalen Zusammenschlüssen zählen all jene, die nicht den horizontalen oder vertikalen Zusammenschlüssen zugerechnet werden können, d.h. es sind Zusammenschlüsse, die auf bisher branchenfremde Wirtschaftszweige gerichtet sind. Auch hier sind Formen der konglomeraten und diversifizierenden Zusammenschlüsse möglich (BESTMANN 1997, S.54). Unternehmungen werden in der Betriebswirtschaftslehre als eigenständige Wirtschaftssubjekte begriffen, die ihre Wirtschaftspläne autonom bestimmen. Demgegenüber bedeutet ein Zusammenschluß stets Bindung und damit eine mehr oder weniger starke Einschränkung der Entscheidungsfreiheit mindestens ein einer der beteiligten Unternehmung. Nach (PAUSENBERGER WISU 1989a, S. 621ff.) stellt sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht der Grad der Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Wirtschaftssubjekte das problemädaquate Gliederungskriterium für Unternehmenszusammenschlüsse dar. Dabei werden Formen der eingeschränkten und beseitigten Selbständigkeit unterschieden; eine Zusammenschlußform als weiteres Entscheidungskriterium für einen Zusammenschluß. Jede längerfristig wirksame Verpflichtung, die ein Wirtschaftssubjekt eingeht, kann prinzipiell als Beschränkung seiner zukünftigen Handlungsfreiheit verstanden werden. Einzelne Unternehmungen sind häufig, ohne daß sie hierbei ihre rechtliche Selbständigkeit aufgeben, Teil oder Mitglied größerer Wirtschaftseinheiten, die durch Unternehmenszusammenschlüsse gebildet worden sind Demnach werden Kooperationen und Konzentrationen unterschieden. (SCHIERENBECK 1998, S.49) versteht unter Kooperation die freiwillige Zusammenarbeit selbständiger Unternehmen mit dem Ziel, bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit gewisse Vorteile aus der Zusammenarbeit zu ziehen. Nach (SCHUBERT/KLÜTING 1981, S.239ff.) wird die Selbständigkeit jedoch schon dadurch eingeschränkt, da mindestens ein Unternehmen auf einen Teil seiner Entscheidungsfreiheit verzichten muß, um die Ziele besser verfolgen zu können. D.h. nur auf Teilgebieten verpflichten sie sich zu koordiniertem Handeln, die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit bleibt erhalten. Diese Art von Kooperationen treten vornehmlich in drei Gruppen auf, die der Kartelle, der Arbeitsgemeinschaften (Konsortien) und der Unternehmensverbände. Auf die Kartelle wird im besonderen noch tiefer eingegangen, wobei eine auch kurze Erläuterung der Arbeitsgemeinschaften und Unternehmensverbände für das Allgemeinverständnis wohl unumgänglich ist. Arbeitsgemeinschaften, die vorwiegend in der Baubranche anzutreffen sind, bilden sich zur Durchführung genau abgegrenzter Aufgaben und lösen sich nach der Erfüllung dieser wider auf (SCHIERENBECK 1998, S.49). Unter Unternehmensverbänden versteht man Vereinigungen von Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweiges, welche die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder fördern und insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit ... vertreten (LÖFFELHOLZ 1993, S.40). Hierzu zählen vornehmlich die Arbeitgeberverbände, Industrie- und Handelskammern und Wirtschaftsverbände. Das Äquivalent zur Kooperation bezeichnet man als Konzentration. Nach WÖHE (1993, S.421) liegt eine Konzentration von Unternehmen vor , wenn die Partner einer Unternehmensverbindung entweder ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verlieren (z.B. Unterordnungskonzern) oder außerdem ihre rechtliche Selbständigkeit aufgeben (z.B. Fusion durch Aufnahme oder Neubildung) . BESTMANN (1997, S.55) kennzeichnet die Konzentration noch zusätzlich durch das Merkmal der einheitlich gelenkten Wirtschaftseinheit. Steht die Zusammenschlußform fest, darf der wichtigste Aspekt eines Zusammenschlusses nicht außer acht gelassen werden. Welches Ziel verfolgt der Zusammenschluß, bringt er nur Vorteile? Die WIRTSCHAFTSWOCHE (Nr. 44/99, S.86) bringt es prägnant und meint „ zählen dabei offenbar nur noch Größe, Marktmacht, Universalität“. Theoretisch könnte so eine oberflächliche Betrachtung auf eine solche Zielbestimmung schließen, praktisch wird das oberste Ziel immer die Gewinnmaximierung sein, wobei die verfolgten Zielsetzungen zahlreich sind. Der Weg dazu führt

ƒ- über eine Erhöhung der Wirtschaftlichkeit durch Erzielung von Rationalisierungseffekten und damit Kostensenkungen im Rahmen der größeren Wirtschaftseinheit,
ƒ- über eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit durch Verbesserung der Marktstellung gegenüber Abnehmern, Lieferanten oder potentiellen Kreditgebern,
ƒ- über eine Minderung der Risiken der betrieblichen Tätigkeit durch Aufteilung des Risikos auf mehrere Partner,
ƒ- über das Erringen einer wirtschaftlichen Machtposition durch Einschränkung des Wettbewerbs, ƒ über die Bildung von Organisationen (Wirtschaftsfachverbände) (WÖHE 1993, S.405).

Gemeinsamen Interessen, wie z.B. gemeinsame Werbung, Durchführung gemeinschaftlicher betriebswirtschaftlicher und technisch wissenschaftlicher Vorhaben, können ebenfalls mögliche Motive eines Zusammenschlusses sein . Ein nicht zu unterschätzendes Entscheidungskriterium ist nach LÖFFELHOLZ (1993, S.39) auch die Ausnutzung steuerlicher Vergünstigungen, insbesondere die Einsparung der Umsatzsteuer und Ausnutzung der Organschaft und des Schachtelprivilegs in Konzernen.

In der Regel treten die Zielsetzungen nicht isoliert auf, meist begründen mehrere Motive den Unternehmenszusammenschluß, wobei solch ein Unternehmenszusammenschluß naturgemäß auch Nachteile mit sich bringt. Nachteile von Unternehmenszusammenschlüssen können u.a. sein:

ƒ- die Preise können überhöht sein, sofern kein hinreichender Wettbewerb gegeben ist
ƒ- die Preise werden überhöht, wenn sie durch die Kosten unwirtschaftlich arbeitender Betriebe bestimmt werden
ƒ- durch die Beschränkung der Ordnungsfunktion des freien Wettbewerbs wird die volkswirtschaftlich notwendige Leistungsauslese verzögert
ƒ- die Vielfalt des Angebots an Waren und Dienstleistungen wird im allgemeinen vermindert
ƒ- der technische Fortschritt kann durch den Schutz rückständiger Betriebe gehemmt werden
ƒ- durch Stillegung unwirtschaftlich arbeitender Betriebe kann örtlich vorübergehend Arbeitslosigkeit eintreten
ƒ- die Konzentration wirtschaftlicher Macht birgt Gefahr ihres Mißbrauchs zu politischer Macht an sich. Während vor allem kleine Unternehmen durch Kooperation mit anderen Unternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und ihre Risiken größtmöglich vermindern wollen, sind es die Großunternehmen dessen Ziele es sind, im Wege der Konzentration marktbeherrschende Stellungen zu gewinnen oder durch Kartellabsprachen so hohe Marktanteile zu vereinigen zu suchen, so dass sie gemeinsame Absatzpreise diktieren können. Die Rangordnung der Ziele wird stets so zu bestimmen sein, daß tendenziell der größtmögliche Gewinn erzielt werden kann, wobei das verfolgte Ziel in der Regel auch über die rechtliche Form , die Intensität oder die Dauer des Zusammenschlusses entscheidet.

Unternehmenszusammenschlüsse können aber auch mit Hilfe der ökonomischen Theorie begründet werden (PAUSENBERGER 1993, S.4441). Nach der Theorie des Monopols ist die Erlangung von Marktmacht wichtigstes Ziel von Zusammenschlüssen, wobei dieses dazu genutzt werden kann, die Konditionen für den Bezug von Produktionsfaktoren oder den Absatz der Produkte günstiger zu gestalten (PAUSENBERGER 1993, S.4442). Solche Zusammenschlüsse reichen von der Bildung von Einkaufsgenossenschaften über Kartelle bis hin zu Unternehmensvereinigungen, die im Extremfall Monopolstellungen erreichen. Durch ein breit diversifiziertes Produktionsprogramm können das Unternehmenswachstum verstetigt, das Risiko durch Streuung der Aktivitäten vermindert und das bisher angebotene Sortiment abgerundet und damit attraktiver gemacht werden - Theorie der Economies of Scope (VAHLENS 1987, S. 1905). Das Prinzip der Economies of Scale stellt einen Zusammenhang zwischen der Größe eines Betriebes und der Höhe der Stückkosten her: Je höher die Ausbringungsmenge pro Periode, desto geringer sind die Kosten je Einheit (PAUSENBERGER 1993, S.4442), wobei diese Theorie eher ein Argument für ein internen Unternehmenswachstum darstellt und nicht dem Ziel des externen Wachstums gerecht wird. Indirekt kann ein Zusammenschluß jedoch begründet werden, da die Kostenstruktur einer Branche langfristig die zahl der Anbieter bestimmt. Die Portfoliotheorie kann durch Diversifikation bei gleicher erwarteter Rendite das Anlagerisiko gesenkt und umgekehrt bei gleichem Risiko die erwartete Rendite erhöht werden. Nach PAUSENBERGER (1993, S. 4445) ist die Anwendung der Theorie durch das Argument der Risikostreuung nicht unumstritten. Coase erkannte das Prinzip der Transaktionskosten als Ursache für die Bildung von Unternehmungen in der Form, daß Transaktionskosten dazu führen, daß bestimmte Verträge effizienter innerhalb einer hierarisch strukturierten Unternehmung abgewickelt werden als zwischen unabhängigen Marktparteien. Die Transaktionskostentheorie ist in dieser vereinfachten Darstellung geeignet, insbesondere vertikale Unternehmensvereinigungen zu erklären; aber auch Formen der Unternehmenskooperation sind hiermit erklärbar. In einem heutigen Entscheidungsprozeß können auch mit Hilfe theoretischer Erklärungsansätze Zusammenschlüsse begründet werden, obwohl tendenziell wohl eher ein Zusammenschluß mit der Erfahrung begründet wird, daß für Unternehmen im Zusammenwirken und im Zusammenschluß Wachstums- und Diversifikationsziele erreichbar sind.

2.1.2 Wettbewerbsrechtliche Einschränkungen der Unternehmenszusammenschlüsse

Eine Einschränkung für die Bildung von Zusammenschlüssen ergibt sich aus den Vorschriften des Gesetzes der Wettbewerbsbeschränkungen. Dabei unterscheidet das Gesetz nach konzentrativen und kooperativen Zusammenschlüssen. In § 23 GWB ist der Begriff „Zusammenschlüsse“ definiert und sind Formen der konzentrativen Zusammenschlüsse dargestellt. Als Kontrolle über diese Zusammenschlußformen sind für die Praxis folgende Hauptprinzipen bedeutungsvoll:

ƒ- Anzeigepflicht bestimmter vollzogener Zusammenschlüsse gem. § 23 GWB ƒ Anmeldepflicht bestimmter Zuammenschlußvorhaben gem. § 24a GWB
ƒ- Untersagung / Zwangsverflechtung bestimmter Zusammenschlüsse gem. 24 GWB (BESTMANN 1997, S. 54).
ƒ- Praxisrelevant für die kartellrechtliche Zulässigkeit von Kooperationen sind nachstehende Verbotsprinzipien:
ƒ- Kartellverbot gem. § 1 GWB, weil ihre Absprachen geeignet sein können, den Wettbewerb zwischen den Mitgliedern zu beschränken

Es gibt jedoch auch Ausnahmen vom allgemeinen Kartellverbot, die man grundsätzlich in drei Gruppen teilen kann:

- anmeldepflichtige Kartelle, die jedoch nach der Anmeldung unbedingt zulässig sind
- anmeldepflichtige Kartelle, gegen welche die Kartellbehörde Widerspruch einlegen kann
- erlaubnispflichtige Kartelle, wobei die Erlaubnis erst nach der Prüfung durch die Kartellbehörde erteilt wird

ƒ- Verbot vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen gem. §§ 15-21 GWB, wobei auch hier z.B. bei Preis- und Konditionenbedingungen Ausnahmen zulässig sind.
ƒ- Abstimmungsverbot gem. § 25 GWB
ƒ- Verbot bestimmter einseitiger Maßnahmen gem. § 25 GWB
ƒ- Empfehlungsverbot gem. § 38 GWB, wobei auch hier Ausnahmen zulässig sind.

Jedoch verbietet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Kartellabsprachen im Interesse der Aufrechterhaltung des die Marktwirtschaft bestimmenden Konkurrenzprinzips.

Auch §§ 85/86 EWG- Vertrag befaßt sich mit den Wettbewerbsregeln eines europäischen Kartellrechts. Seit 21.09.1990 existiert ein EG- Fusionskontrolle, die durch den europäischen Binnenmarkt und die dadurch induzierten grenzüberschreitenden Fusionen an Bedeutung gewinnt.

2.2 Arten von Unternehmenszusammenschlüssen

Es gibt verschiedene Arten von Unternehmenszusammenschlüssen, wobei hier nur die in der Wirtschaft bedeutungsvollsten ein nähere Erläuterung bedürfen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1 Formen von Unternehmenszusammenschlüssen (NOLDEN 1990, S.481)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.2 Arten der Unterscheidung von Zusammenschlüssen (OLFERT/RAHN 1992, S.139f)

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Details

Titel
Unternehmenszusammenschlüsse, Stillegung und Liquidation
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin  (Fachbereich Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Betriebswirtschaftslehre - Spezialisierung
Note
1,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
30
Katalognummer
V29549
ISBN (eBook)
9783638310284
ISBN (Buch)
9783656659334
Dateigröße
828 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unternehmenszusammenschlüsse, Stillegung, Liquidation, Betriebswirtschaftslehre, Spezialisierung
Arbeit zitieren
Andre Herkendell (Autor:in), 2003, Unternehmenszusammenschlüsse, Stillegung und Liquidation, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/29549

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