Buchführungs- und Bilanzverstöße nach StGB, HGB


Seminararbeit, 2001

27 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Gliederung

1) Entstehung und Wesen des Strafgesetzbuches

2) Vorbemerkung

3) Strafrechtliche Betrachtung von Buchführungs- und Bilanzverstößen nach § 283 StGB
a) § 283, I, 5 StGB
b) § 283, I, 6 StGB
c) § 283, I, 7 StGB

4) Strafrechtliche Betrachtung von Bilanzverstößen nach § 283 b StGB
a) § 283 b, I, 1-3 StGB Verletzung der Buchführungspflicht

5) Mögliche zivilrechtliche Konsequenzen einer Verurteilung nach § 283 StGB
a) Berufsverbot und Registersperre nach § 6 GmbHG und § 76 AktG

6) Betrachtung der allgemeinen Vorschriften nach §§ 242 ff HGB
Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung

7) Betrachtung ausgewählter Ansatzvorschriften nach §§ 246 ff HGB
Gebote, Verbote und Hilfen bei der Bilanzierung
a) § 246 Vollständigkeit, Verrechnungsverbot
b) § 247 Inhalt der Bilanz
c) § 248 Bilanzierungsverbote
d) § 249 Rückstellungen

8) Wirtschaftliche Betrachtung von Bilanzverstößen anhand des Beispiels Firma Holzmann
a) Vorwort
b) Das Projekt Köln-Arena
c) Das Kontroll- und Transparenzgesetz (KonTraG)

9) Zusammenfassung

1) Entstehung und Wesen des StGB

Die Strafe als Sanktion existiert eigentlich schon immer, seitdem es das menschliche Zusammenleben gibt[1]. Das ursprüngliche StGB für das Deutsche Reich entstand im Jahre 1871, wobei es sehr an das Preußische StGB aus dem Jahre 1851 angelehnt war[2]. Hier fand der Vergeltungsgedanke deutlich seinen Niederschlag, das wiederum mehr die vorangehende Tat abschloss, als an eine zukünftige Prävention zu denken[3].

Über die Auffassung von Strafe werden verschiedene Thesen vertreten. Die eine Ansicht beruht auf der absoluten Straftheorie, die andere auf der relativen Straf-theorie. Die absolute Straftheorie sieht mehr den Vergeltungsgedanken im Vorder-grund, also die Schuld des Täters auszugleichen[4]. Die relative Straftheorie versucht wiederum mehr vor zukünftigen Straftaten vorzubeugen. Dies soll vor allem dadurch erreicht werden, potentielle Täter, die in Betracht kommen könnten, durch die Strafe abzuschrecken[5]. Auch muss es Ziel sein, eine straffällig gewordene Person wieder in die Gesellschaft einzugliedern, ihn gegen mögliche Versuchungen weiterer Straf-taten resistent zu machen (Resozialisierung)[6]. Nicht zu vergessen ist natürlich, die Allgemeinheit vor Tätern durch die Strafe zu schützen[7].

Die ersten erfolgreichen, einschneidenden Änderungen des StGB ließen jedoch lange Zeit auf sich warten. So erfolgten die ersten großen Gesetzesänderungen im Jahre 1923 JGG und 1924 infolge des Geldstrafengesetzes[8]. Insgesamt wurden bis zum heutigen Tage 170 Änderungsgesetze durchgeführt, die nicht nur den Wortlaut des StGB, sondern den Charakter erheblich änderten[9].

Bei den Änderungen bildete die Veränderung des Sanktionssystems einen Schwer-punkt. Ein Beispiel hierfür wäre die Abschaffung der Todesstrafe gewesen. Durch den massenhaften Mißbrauch aufgrund des Nationalistischen Regimes wurde sie im Jahre 1949 abgeschafft[10]. Auch wurde die Freiheitsstrafe immer mehr zugunsten der Geldstrafe eingeschränkt. So ist die Freiheitsstrafe seit 1969 nur noch in Aus- nahmefällen unter sechs Monaten erlaubt (§ 47 StGB). Demgegenüber wurde die Geldstrafe auf bis zu 3,6 Mio. DM erhöht. Auch wurde es 1953 ermöglicht die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, womit die Prävention der Strafe für weitere Straftaten des Täters verstärkt wurde[11].

Mit der Einführung des 1. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität 1976 wurden Vorschriften gegen Subventionsbetrug (§ 264) sowie gegen den Kreditbetrug (§ 265 b) erlassen[12]. Darüberhinaus wurde die Konkursordnung grundlegend reformiert und wieder in das StGB übernommen (Konkursdelikte § 283 ff.)[13]. Mit der Einführung der Insolvenzordnung von 1999 wurden schließlich die Konkursstraftaten in Insolvenzstraftaten umbenannt. Somit wurden die Konkursdelikte (§ 283 ff.) in Insolvenzdelikte umbenannt.

Das StGB gliedert sich in zwei Bereiche auf. Zum einen besteht es aus dem all-gemeinen Teil und zum anderen aus dem besonderen Teil. Der allgemeine Teil befaßt sich damit, was sich über Strafe und Straftat allgemein sagen läßt und gliedert sich in fünf Abschnitte[14]. Der besondere Teil besteht aus den einzelnen Deliktstat- beständen, die zur Bestrafung aufgrund rechtswidriger und schuldhafter Verletzung des geschützten Rechtsgut führen[15]. Dieser besondere Teil gliedert sich weiterhin in 30 Abschnitte. Der Täter muss einen dieser Tatbestände des Besonderen Teils (§ 80–358 StGB) verwirklicht haben, um nach dem StGB bestraft werden zu können[16].

2) Vorbemerkungen

Der Begriff Bankrott kommt von dem italienischen Wort Bankerott und bedeutet das Unvermögen des Schuldners seine Gläubiger zu befriedigen bzw. die Schulden zu tilgen[17].

Insolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Das heisst, dass der Schuldner seine fälligen Geldschulden zu einem beträchtlichen Teil aufgrund eines Mangels an Zahlungsmitteln nicht erfüllen kann[18].

§ 283, I StGB erstreckt sich auf Bankrotthandlungen, die während einer Krise durchgeführt wurden (Abs. I) oder durch die eine Krise herbeigeführt wird (Abs. II)[19]. Krise bedeutet Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit[20]. Sollte sich ein Unternehmen in einer Krise befinden oder durch die nachfolgend beschriebenen Bankrotthandlungen in eine Krise gelangen, drohen dem Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe[21]. § 283, I enthält sieben Fallgruppen, die das strafwürdige Verhalten während einer Krise näher beschreibt[22]. Nr. 8 wird als Auffangtatbestand hergenommen, für die übrigen Alternativen, die noch nicht erfasst wurden[23].

Auf der anderen Seite sind auch diejenigen Taten strafbar, die ausserhalb einer Krise verursacht wurden. Zudem ist es denkbar, dass der Täter die wirtschaftliche Schief-lage seines Unternehmens nicht realisiert, womit dann der § 283 b greifen würde[24].

3) Strafrechtliche Betrachtung von Buchführungs- und Bilanzverstößen nach a) § 283, I, 5 StGB

Gem. § 283, I, 5 führt das unterlassene Führen von Handelsbüchern, sowie das Führen oder Verändern der Bücher, mit der Folge, dass die Übersicht über den Ver-mögensstand des Schuldners erschwert wird, zur Bestrafung[25].

Die Voraussetzung für die Tatbestände ist eine handelsrechtlich Buchführungspflicht, die in den §§ 238 ff. HGB geregelt ist[26]. Danach sind Kaufleute verpflichtet über ihre Geschäfte Bücher zu führen[27]. Wer buchführungspflichtig ist, bestimmt sich aus dem Handelsrecht. So ist bei der GmbH der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich[28]. Die GmbH ist bereits vor Eintragung ins Handelsregister buchführungspflichtig; sie ist bereits ab dem Zeitpunkt verpflichtet, ab wann die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister besteht[29]. Bei Personengesellschaften muss bei der Buchführungspflicht unterschieden werden. Sind alle Gesellschafter gleichberechtigt, sind alle buchführungspflichtig[30]. Es kommt allerdings oft vor, dass interne Regelungen getroffen wurden, wer beispielsweise für den kaufmännischen Bereich zuständig ist. Hier liegt die Pflicht bei den Mitgesellschaftern, die richtige Person auszuwählen und die Kontrolle zu gewährleisten[31]. Dieselbe Pflicht trifft zu, wenn ein Einzelunternehmer, Geschäftsführer oder Gesellschafter die Verpflichtungen auf externe Personen überträgt, z.B. Steuerberater[32].

Darüber wie im einzelnen die Handelsbücher zu führen sind oder welche Bücher zu führen sind, existiert keine gesetzliche Vorschrift[33]. Allerdings besteht eine handels- rechtliche Norm, die an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ausgerichtet sein muss (§§ 238, 239 HGB)[34]. Diese Grundsätze haben sich gewohn- heitsrechtlich weiterentwickelt. So bedarf es grundsätzlich der doppelten Buch- führung, wobei es hier auch keine gesetzliche Regelung gibt[35]. Auch wird das Grund- buch, in dem die einzelnen Geschäftsvorfälle chronologisch festgehalten werden, ein Kassenbuch, die Bilanz sowie Inventarverzeichnisse für absolut notwendig empfunden[36]. Sie sind u.a. erfüllt, wenn sich ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die aktuelle Lage des Unternehmens verschaffen kann[37].

Unterlassenes Führen von Handelsbüchern ist gegeben, wenn der Täter keine Bücher führt oder es aber für einen längeren Zeitraum unterläßt Bücher zu führen[38]. Dieser Tatbestand ist auch schon erfüllt, wenn Belege vollständig geordnet und kontiert sind, sie aber nicht mehr verarbeitet werden können[39]. Dabei läßt ein nach-trägliches Verbuchen die Strafbarkeit nicht entfallen; das Unternehmen ist gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zur Erstellung von zeitnaher Buchführung verpflichtet[40]. Jedoch ist dieser Tatbestand noch nicht erfüllt, wenn die Rückstände maximal sechs Wochen betragen[41]. Auch führt das Fehlen einzelner Belege, die mühelos nachgeholt werden können noch nicht dazu, den Tatbestand des unterlassenen Führen von Handelsbüchern zu entsprichen[42].

[...]


[1] Schütz, Strafrecht – Ein Grundriß, 2. Auflage 1984, Heidelberg, Seite 1

[2] Schönke / Schröder, StGB – Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 1

[3] Schönke / Schröder, StGB – Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 1

[4] StGB, 1. Auflage 1999, Baden - Baden, Seite 8

[5] StGB, 1. Auflage 1999, Baden - Baden, Seite 8

[6] Schütz, Strafrecht – Ein Grundriß, 2. Auflage 1984, Heidelberg, Seite 1

[7] Schütz, Strafrecht – Ein Grundriß, 2. Auflage 1984, Heidelberg, Seite 1

[8] Schönke / Schröder, StGB – Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 1

[9] StGB, 1. Auflage 1999, Baden - Baden, Seite 10

[10] StGB, 1. Auflage 1999, Baden - Baden, Seite 11

[11] StGB, 1. Auflage 1999, Baden - Baden, Seite 11

[12] StGB, 1. Auflage 1999, Baden - Baden, Seite 16

[13] Müller – Gugenberger / Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Auflage 2000, Stuttgart, Seite 43

[14] Schütz, Strafrecht – Ein Grundriß, 2. Auflage 1984, Heidelberg, Seite 2

[15] StGB, 1. Auflage 1999, Baden - Baden, Seite 67

[16] StGB, 1. Auflage 1999, Baden - Baden, Seite 19

[17] Brockhaus, 1977, Wiesbaden

[18] Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 21

[19] Schönke / Schröder, StGB – Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2025

[20] Schönke / Schröder, StGB – Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2024

[21] Schönke / Schröder, StGB – Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2024

[22] Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 69

[23] Schönke / Schröder, StGB – Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2034

[24] Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 118

[25] Schönke / Schröder, StGB – Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2024

[26] Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 89

[27] HGB, 35. Auflage 2000, München, Seite 54

[28] Schönke / Schröder, StGB – Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2030

[29] Schönke / Schröder, StGB – Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2030

[30] Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 90

[31] Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 90

[32] Schönke / Schröder, StGB – Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2030

[33] Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 91

[34] Schönke / Schröder, StGB – Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2030

[35] Schönke / Schröder, StGB – Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2030

[36] Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 92

[37] HGB, 35. Auflage 2000, München, Seite 54

[38] Schönke / Schröder, StGB – Kommentar, 25. Auflage 1997, München, Seite 2031

[39] Müller – Gugenberger / Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Auflage 2000, Stuttgart, Seite 2123

[40] Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 93

[41] Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Auflage 1998, Saarbrücken, Seite 93

[42] Müller – Gugenberger / Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Auflage 2000, Stuttgart, Seite 2123

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Buchführungs- und Bilanzverstöße nach StGB, HGB
Hochschule
Evangelische Hochschule Nürnberg; ehem. Evangelische Fachhochschule Nürnberg  (Fachbereich Betriebswirtschaft)
Veranstaltung
Seminar Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens
Note
2
Autor
Jahr
2001
Seiten
27
Katalognummer
V2949
ISBN (eBook)
9783638117715
Dateigröße
679 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Buchführungs- und Bilanzverstöße nach StGB, HGB, AktG und GmbHG (mit Flowtex Urteil LG Mannheim), incl. Foliensatz für Overhead-Vortrag (PDF) 350 KB
Schlagworte
Buchführungs-, Bilanzverstöße, StGB, Seminar, Methoden, Arbeitens
Arbeit zitieren
Frank Bauer (Autor:in), 2001, Buchführungs- und Bilanzverstöße nach StGB, HGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2949

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