Förderalismusreformen in Deutschland. Funktionen und Ziele der förderalen Ordnung


Hausarbeit, 2014

19 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1.Einleitung

2.Begriffserklärung
2.1 Der Begriff „Föderalismus“
2.2 Der Begriff „Bundesstaat“

3. Föderalismus nach dem zweiten Weltkrieg

4. Weitere Entwicklung und Politikverflechtung
4.1 Die Finanzreform
4.2 Die Theorie der Politikverflechtung
4.3 Die Deutsche Einheit
4.4 Europäische Integration

5. Von Stärken und Schwächen des deutschen Föderalismus
5.1 Stärken
5.2 Schwächen

6. Föderalismusreformen
6.1 Föderalismusreform I
6.2 Föderalismusreform II
6.3 Wirkung der Reformen und Ausblick

7. Fazit

Literaturverzeichnis

1.Einleitung

In Deutschland wird seit geraumer Zeit auf Grund der lähmenden Politikverflechtung und der aus ihr resultierenden Intransparenz der politischen Entscheidungsprozesse um eine Föderalismusreform gerungen. Die beiden Reformen 2006 und 2009 waren zwar ein Anfang in Richtung Politikentflechtung, doch weisen beide ebenfalls erhebliche Defizite auf.

Da nun bereits zwei aus langwierigen Beratungen resultierende Föderalismus-reformen in den letzten Jahren verabschiedet wurden, und sich teilweise immer noch über dieselben Missstände beklagt wird, behandelt diese Hausarbeit die Fragen, warum genau ein Reformbedarf besteht und wie reformfähig Deutschland überhaupt ist.

Dazu werden zunächst die Begriffe „Föderalismus“ und „Bundesstaat“ erklärt. Danach folgt ein geschichtlicher Überblick ab Ende des zweiten Weltkriegs mit besonderem Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern. Die weitere Entwicklung des Föderalismus wird unter Beachtung ganz spezifischen und einflussreichen Ereignissen dargestellt, sowie die von Fritz Scharpf entwickelten Theorie der Politikverflechtung erläutert.

Um den deutschen Föderalismus werten zu können, werden Funktionen und Ziele der föderalen Ordnung aufgezählt um danach mit der darauffolgenden Analyse aufzuzeigen, inwieweit diese Funktionen und Ziele eingehalten werden und erreicht worden sind.

Da die beiden Föderalismusreformen I und II trotz ihrer nicht ausreichenden Problemlösungskapazität einen sehr großen Einfluss auf die föderalen Strukturen in Deutschland hatten, werden ihre Ziele und Ergebnisse kurz dargestellt. Danach wird die Wirkung der Reformen kurz angerissen, um im Anschluss einen Ausblick der Zukunft der föderalen Ordnung Deutschlands zu skizzieren. Mit dem Fazit wird die Arbeit abgeschlossen.

2.Begriffserklärung

Im Folgenden werden die Begriffe „Föderalismus“ und „Bundesstaat“ erklärt.

2.1 Der Begriff „Föderalismus“

Der Begriff „Föderalismus“ leitet sich aus dem lateinischen foedus = Bund ab und bezeichnet im weiteren Sinne eine gesellschaftliches oder staatliches Organisations-prinzip, das aus einem Bund besteht, der sich aus mehreren weitgehend selbständigen Teilen zusammenschließt. Völkerrechtlich spricht man immer von einem Staatenbund.

Vom Einheitsstaat unterscheidet sich der föderalistische Staat vor allem durch das Bestehen der wichtigsten Strukturelemente der Staatlichkeit - Exekutive, Legislative und Judikative - nicht nur auf Bundesebene sondern auch auf Ebene der Gliedstaaten.

Die obersten Ziele des Föderalismus sind Machtaufteilung und Machtbalancierung zwischen Bund und Gliedstaaten sowie der Grundsatz, die soziokulturelle Eigenständigkeit eines jeden Mitgliedes zu bewahren und es gleichzeitig zu Leistungen nach eigenem Vermögen für das Gemeinwohl zu verpflichten, bzw. die Verwirklichung von Subsidiarität. (Schmidt 2004, S.231-232)

2.2 Der Begriff „Bundesstaat“

Der Begriff „Bundesstaat“ bedeutet auch föderativer oder föderalistischer Staat. Es ist ein aus mehreren Gliedstaaten und ihrem Zusammenschluss, dem Bund, bestehender Gesamtstaat. (Schmidt 2004, S.115)

Die Souveränität ist zwischen beiden Ebenen geteilt. Staatliche Aufgaben und Befugnisse auf den Zentralstaat und die Gliedstaaten sind verfassungsmäßig festgelegt. Keiner der beiden Seiten kann daran etwas verändern, da keine Seite für die andere, ohne deren Zustimmung Entscheidungen treffen darf.

Eventuelle Differenzen zwischen Bund und Gliedstaaten werden durch gerichtliche Verfahren geklärt. In Deutschland geschieht dies nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 durch das Bundesverfassungsgericht.

Erst durch die Kooperation der beiden Ebenen bildet sich der Bundesstaat. So haben die Gliedstaaten in der Regel durch eine zweite föderale Kammer Teil an der gesamtstaatlichen Willensbildung und Gesetzgebung. (Detterbeck/Renzsch/Schieren 2010, S.3)

3. Föderalismus nach dem zweiten Weltkrieg

Nach Kriegsende gliederten die Westalliierten, anknüpfend an bestehende Tradition, die westdeutsche Zone neu ein. Im Gegensatz zur Sowjetunion, welche den ostdeutschen Staat komplett neu und ohne Rücksicht auf bestehende territoriale Traditionen entstehen ließ.

In den Frankfurter Dokumenten, welche aus der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz hervorgingen, enthielt sich der Auftrag der Westalliierten an die westdeutschen Ministerpräsidenten, einen neuen westdeutschen Staat zu gründen. Dieser enthielt die Forderung für ein bundesstaatliches Regierungssystem.

(Detterbeck/Renzsch/Schieren 2010, S.11-12)

Der Föderalismus sollte in Deutschland vor allem zur Machtverteilung, als Mittel zur Demokratiestabilisierung und zur Friedenssicherung wiederhergestellt und gestärkt werden. (Rudzio 2011, S.318)

Der erste Grundgesetzentwurf entstand im August 1948 auf dem Herrenchiemseer Verfassungskonvent.

Um weder Bund noch Gliedstaaten in absolute Abhängigkeit des jeweils anderen zu bringen, wie es in der Reichsverfassung von 1871 oder der Weimarer Reichs-verfassung von 1991 der Fall gewesen war, glich der Parlamentarische Rat die politische Gewichtsverteilung im Grundgesetz neu aus.

(Detterbeck/Renzsch/Schieren 2010, S.12)

Das Bundesstaatsprinzip wurde in mehreren Teilen des Grundgesetzes festgelegt und durch die Ewigkeitsklausel für die Bestandsgarantie der Bundesländer kann es auch niemals abgeschafft werden:

In Abschnitt II Bund und Länder, Art. 20 Abs. 1 GG:

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Art. 30 GG:

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.

In Abschnitt IV Bundesrat, Art. 50 GG:

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.

In Abschnitt VII Gesetzgebungskompetenzen, Art. 70 Abs.1 GG:

Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

In Abschnitt VIII Ausführung der Bundesgesetze und Bundesverwaltung, Art. 83 GG:

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.

In Abschnitt IX Rechtsprechung, Art. 92 GG:

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch das Oberste Bundesgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

In Abschnitt X Finanzwesen, Art. 105 Abs. 3:

Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Und schließlich die Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 3 GG:

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(Grundgesetz für die BRD vom 23. Mai 1949)

Das oberste Ziel der Machtaufteilung und Machtbalancierung zwischen Bund und Gliedstaaten hatte der Parlamentarische Rat damit abgedeckt.

Der Bundesrat, der als zweite föderale Kammer den Ländern die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Gesetzgebung gibt, war jedoch neben dem Bundesrat kein gleichgestelltes Organ. So hat dieser keinen Einfluss auf die Wahl des Bundeskanz-lers sowie den Bundeshaushalt und nur wenig Mitsprache in Bundessachen. Durch den Bundesrat zustimmungspflichtige Gesetze sind Grundgesetzänderungen, Gesetze für deren entstehen das Grundgesetz die Zustimmung des Bundesrates bestimmt und Gesetzen, welche Verwaltungsvorschriften für die ausführenden Länder enthalten. (Renzsch/Detterbeck/Schieren 2010, S.13)

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Details

Titel
Förderalismusreformen in Deutschland. Funktionen und Ziele der förderalen Ordnung
Autor
Jahr
2014
Seiten
19
Katalognummer
V294853
ISBN (eBook)
9783656927365
ISBN (Buch)
9783656927372
Dateigröße
510 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
förderalismusreformen, deutschland, funktionen, ziele, ordnung
Arbeit zitieren
Nina Eudenbach (Autor:in), 2014, Förderalismusreformen in Deutschland. Funktionen und Ziele der förderalen Ordnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/294853

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