Der Umgang mit sexuellem Missbrauch nach dem staatlichen Recht. Welche Leistungen enthalten "Opfer" nach dem Versorgungsrecht?


Hausarbeit, 2013

13 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffserklärungen
2.1. Opfer
2.2. Sexuelle Gewalt

3. Das staatliche Recht
3.1. Delikte
3.2. Verjährung

4. Das Versorgungsrecht
4.1. Opferberatung
4.2. Das Opferentschädigungsgesetz
4.2.1. Allgemeines und Leistungen
4.2.2. Die Umsetzung des OEG durch das Landesverwaltungsamt in Bezug auf den sexuellen Missbrauch
4.3. Ausblick in die Zukunft - die Traumaambulanzen

5. Fazit

6. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Der sexuelle Missbrauch an Kindern ist ein sehr aktuelles, aber kein neues Thema. Er kann überall auftreten, ganz egal ob in der eigenen Familie, im Bekanntenkreis, in sozialen Einrichtungen oder öffentlichen Institutionen. Kein Kind, kein Jugendlicher und kein Erwachsener ist davor jemals geschützt.

Erste eigene Erfahrungen machte ich vor meinem Studium während meines Freiwilligen Sozialen Jahrs in einem Kinder- und Jugendclub in Thüringen. Ein Kind des Clubs wurde in seinem eigenen Elternhaus mehrfach missbraucht. Auf einmal war das Problem des Missbrauchs für mich nicht mehr so weit weg, wie es für mich vorher schien. Ängste wurden real, Hilflosigkeit und Überforderung traten ein.

Durch das Seminar setzte ich mich erstmals aktiv mit dem Problem auseinander. Das Thema des sexuellen Missbrauchs lernte ich während meiner eigenen Recherche, bei den Besuchen von zwei Verhandlungen im Erfurter Landgericht, bei dem Gespräch mit dem Kinderrichter Herrn Pröbstel und durch die Beiträge im Seminar aus verschiedenen Sichtweisen kennen.

Ziel dieser Arbeit ist es, einen Einblick in das staatliche Recht im Bezug auf den sexuellen Missbrauch zu geben, um anschließend zu klären, wie den „Opfern“ versorgungsrechtlich geholfen wird. Hierbei werden zuerst die Begriffe: „Opfer“ sowie „sexuelle Gewalt“ definiert. Des Weiteren werden die einzelnen Delikte, welche in Verbindung mit sexuellen Handlungen stehen, benannt. Anschließend gilt es dann die Verjährungsfristen zu erläutern. Daraufhin betrachte ich die versorgungsrechtliche Seite. Da am Ende des Seminars der Wunsch aufkam, mehr über Anlaufstellen zu wissen, also wo man sich als Opfer hinwenden kann, gehe ich aus diesem Grund in dem Punkt: „Opferberatung“ gesondert darauf ein. Die Punkte: „das Opferentschädigungsgesetz“ und die Bedeutung von „Traumaambulanzen“ in Deutschland, bilden sodann den Abschluss.

Durch das Niederschreiben dieser Hausarbeit erhoffe ich mir ein noch tieferes, detailliertes Verständnis zur Problematik des sexuellen Missbrauchs.

2. Begriffserklärungen

2.1. Opfer

Das Wort: „Opfer“ wird „[…] etymologisch vom lateinischen ‚operari‘ (zunächst: ‚eine Arbeit verrichten‘, dann: ‚ein religiöses Opfer darbringen‘) abgeleitet.“1

Der Begriff hat im heutigen Verständnis drei Bedeutungen. Nach dem religiösen, traditionellen Verständnis gibt es den Begriff schon in der Bibel: Man opferte Tiere rituell für den Herrn, indem man das zum Beispiel Opfertier bzw. die Opfergabe verbrannte. (vgl.2 )

Der Begriff hat sich gewandelt. Heutzutage verstehen wir unter „opfern“ den persönlichen Verzicht und somit eine mögliche Hingabe zu Gunsten eines Anderen oder für etwas Anderes. Menschen opfern etwas, was ihnen nicht leicht zu seien scheint. Auch die Bezeichnung: „aufopfern“ nutzen wir dazu gebräuchlich. Des Weiteren verstehen wir aber auch unter „Opfer“, „[…] da[ss] jemand durch jemanden oder durch etwas Schaden erleidet oder umkommt, etwa das Opfer eines Verkehrsunfalls […]“3.

Bezogen auf das Seminar sind die Kinder Opfer des sexuellen Missbrauchs. Als Alternative für den Begriff wird häufig auch die Bezeichnung „Betroffener“ verwendet, die die Kraft der sexuell missbrauchten Menschen nicht von vornherein negiert. (vgl.4 )

2.2. Sexuelle Gewalt

„Sexuelle Gewalt ist eine individuelle, alters- und geschlechtsabhängige Grenzverletzung und meint jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind […] vorgenommen wird“5.

Kinder sind den Tätern schutzlos ausgeliefert aufgrund „körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit[…]“6. Kinder können sexuellen Handlungen mit Erwachsenen nicht verantwortlich zustimmen, oftmals kennen die Betroffenen ihren Täter bzw. ihre Täterin. „Bei sexueller Gewalt muss es nicht zu Berührungen kommen. Sexuelle Gewalt reicht von anzüglichen Bemerkungen, Betrachtung oder Aufnahme pornographischer Filme oder Fotos, Exhibitionismus bis hin zu oralem, vaginalem und analem Geschlechtsverkehr.“7 Gewalt liegt vor, wenn Erwachsene die Unkenntnis des Kindes über sexuelle Handlungen ausnutzen und zum Missbrauch übergehen. Der Täter nimmt eine vorsätzliche Handlung mit Zielrichtung auf das Kind vor.

Sexuelle Gewalt ist bewusst vom Täter geplant und dient der sexuellen Befriedigung und als Demonstration von Macht. Sexuelle Gewalt ist immer ein Macht- und Vertrauensbruch. Primär sind es Mädchen, die von Männern missbraucht werden. Doch auch die im Seminar besprochene Anzahl missbrauchter Jungen sowie der weiblichen Täterzahl, welche fast immer Mütter zu sein scheinen, sind nicht außer Acht zu lassen. Täter kann jeder sein, unabhängig von dem Alter. Außerdem kann ein Täter aus allen „[…] gesellschaftlichen und sozialen Schichten […]“8 stammen. Gemessen an seinen Vorgehensweisen, Strategien und Beweggründen, lassen sich Täter in mehrere Gruppen typologisieren. Täterprofile lassen sich analysieren und dienen der ermittelnden Behörde als Hilfsmittel.

3. Das staatliche Recht

3.1. Delikte

Wie alt ist das kindliche Opfer? Wurde Gewalt angewandt? Handelt es sich bei dem Opfer um einen Schutzbefohlenen? Waren noch andere Personen an der Tat beteiligt? Gab es ggf. Körperkontakt? Kam es vielleicht sogar zum Eindringen in den Körper? Wurde die Tat medial festgehalten?

Je nachdem wie derartige Fragen beantwortet werden, lassen sich die Taten des sexuellen Missbrauchs nach dem deutschen Strafrecht in verschiedene Paragraphen einordnen: §176 StGB- Sexueller Missbrauch von Kindern; §174 StGB- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; §§177 StGB- Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; §178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge; §179 StGB- Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen und nach §184b- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften. (vgl.9 ) Die meisten Anklagen beruhen auf Sexuellem Missbrauch an Kindern gemäß §176 StGB und Sexuellem Missbrauch an Schutzbefohlenen nach §174 StGB. Ersteres wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Erhöhte Strafdrohungen gelten bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern gemäß §176a StGB und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge nach §176b StGB. Bei Letzterem beträgt die Strafe mindestens 10 Jahre oder lebenslang bei wenigstens leichtfertiger Verursachung des Todes des Opfers. (vgl.10 )

Sexueller Missbrauch ist immer eine Straftat, unabhängig davon wer es macht und wie oft es passiert. Jeder Versuch ist strafbar. Das Strafmaß orientiert sich immer am Einzelfall. Um das Delikt exakt einordnen zu können ist es substantiell, wie alt das Opfer zur Tatzeit war, denn sexueller Missbrauch an Kindern besteht in der Vornahme sexueller Handlungen mit noch nicht 14-jährigen. (vgl.11 ) Wenn also z.B. ein 16-jähriger mit seiner 13- jährigen Freundin den Beischlaf vollzieht, zählt das auch als sexueller Missbrauch von Kindern, da die Freundin zu Tatzeit noch nicht 14 ist. Jugendliche zwischen 14 und 18 werden durch den §182 StGB- Sexueller Missbrauch Jugendlicher geschützt. Unter Umständen, z.B. wenn von Kindern oder Jugendlichen sexuelle Handlungen erzwungen werden, kann auch die Strafvorschrift der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung gemäß §177 StGB zur Anwendung kommen.

Die Kindesmisshandlung gehört nicht zu den Pflichtanzeigen nach §138 StGB. Es gibt auch keine Meldepflicht, die hat nicht einmal das Jugendamt. Kommt es jedoch zu einer Anzeige, gibt es für die Beteiligten keine Möglichkeit mehr das Verfahren zu stoppen. Dies kann nur noch durch das Gericht geschehen.

[...]


1 Botz, 1997, S. 225.

2 ebd.

3 ebd.

4 Bange & Deegener, 1996, S.6.

5 ebd.

6 ebd.

7 Techniker Krankenkasse, 2010, S.5.

8 Schoden, Ulonska, Friedrich, Kruck-Homann, 2008, S. 27.

9 Strafgesetzbuch, 2011.

10 Strafgesetzbuch, 2011, §176 StGB.

11 Wilmer, 1996, S. 25.

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Der Umgang mit sexuellem Missbrauch nach dem staatlichen Recht. Welche Leistungen enthalten "Opfer" nach dem Versorgungsrecht?
Hochschule
Universität Erfurt
Veranstaltung
Seminar "Sexueller Missbrauch"
Note
1,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
13
Katalognummer
V294667
ISBN (eBook)
9783656925262
ISBN (Buch)
9783656925279
Dateigröße
415 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Missbrauch, Recht, "Opfer", Entschädigung
Arbeit zitieren
Trine W. (Autor:in), 2013, Der Umgang mit sexuellem Missbrauch nach dem staatlichen Recht. Welche Leistungen enthalten "Opfer" nach dem Versorgungsrecht?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/294667

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