Barrierefreies Webdesign - Anforderungen an das Webdesign durch die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV)


Hausarbeit, 2004

39 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

1. Vorwort

2. Barrierefreiheit
2.1 Die Verordnung im Einzelnen
2.1.1 § 1 Sachlicher Geltungsbereich
2.1.2 § 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
2.1.3 § 3 Anzuwendende Standards
2.1.4 § 4 Umsetzungsfristen für die Standards
2.1.5 § 5 Folgenabschätzung
2.1.6 § 6 Inkrafttreten
2.2 Die Standards der Verordnung: Priorität 1
2.2.1 Anforderung 1 - Alternativen
2.2.1.1 Bedingung 1.1 - Alternativtexte für Bedienelemente
2.2.1.2 Bedingung 1.2 - Textlinks für serverseitige Imagemaps
2.2.1.3 Bedingung 1.3 - Audiodeskription für Videos
2.2.1.4 Bedingung 1.4 - Untertitel für Videos
2.2.2 Anforderung 2 - Farben
2.2.2.1 Bedingung 2.1 - Nutzbarkeit ohne Farben
2.2.2.2 Bedingung 2.2 - Erkennbarkeit von Grafiken vor wechselndem Hintergrund
2.2.3 Anforderung 3 - Sauberer Code
2.2.3.1 Bedingung 3.1 - Verzicht auf Schriftgrafiken
2.2.3.2 Bedingung 3.2 - Korrekter Einsatz der verwendeten Markup-Sprache
2.2.3.3. Bedingung 3.3 - Verwendung von Stylesheets für die Gestaltung und Positionierung der Elemente
2.2.3.4 Bedingung 3.4 - Relative Maßangaben
2.2.3.5 Bedingung 3.5 - Formatierung von Überschriften mittels vorhandener HTML-Strukturelemente
2.2.3.6 Bedingung 3.6 - Listen über vorhandene HTML-Strukturelemente für Listen formatieren
2.2.3.7 Bedingung 3.7 - Formatierung von Zitaten durch HTML- Strukturelemente
2.2.4 Anforderung 4 - Sprachliche Besonderheiten
2.2.4.1 Bedingung 4.1 - Kennzeichnung von Sprachwechseln im Text
2.2.5 Anforderung 5 - Tabellen
2.2.5.1 Bedingung 5.1 - Kennzeichnung von Zeilen- und Spaltenüberschriften in Tabellen
2.2.5.2 Bedingung 5.2 - Zuordnung von Datenzellen zu Zeilen- oder Spaltenüberschriften bei mehreren logischen Ebenen durch Markup
2.2.5.3 Bedingung 5.3 - Layout-Tabellen müssen linearisierbar sein
2.2.5.4 Bedingung 5.4 - Kein Tabellen-Markup für Layouttabellen
2.2.6 Anforderung 6 - Fallback-Lösungen
2.2.6.1 Bedingung 6.1 - Webseiten sollen auch ohne Stylesheets nutzbar sein
2.2.6.2 Bedingung 6.2 - Ersatz für dynamischen Inhalt
2.2.6.3 Bedingung 6.3 - Die Webseite muss auch ohne Skripte funktionieren
2.2.6.4 Bedingung 6.4 - Keinen Bezug zu Eingabegeräten herstellen
2.2.6.5 Bedingung 6.5 - Alternativangebote für dynamische Inhalte
2.2.7 Anforderung 7 - Bewegung und Dynamik
2.2.7.1 Bedingung 7.1 - Verzicht auf Flackern
2.2.7.2 Bedingung 7.2 - Verzicht auf Blinken
2.2.7.3 Bedingung 7.3 - Verzicht auf bewegte Inhalte
2.2.7.4 Bedingung 7.4 - Verzicht auf Auto-Aktualisierung
2.7.7.5 Bedingung 7.5 - Verzicht auf Weiterleitung
2.2.8 Anforderung 8 - Zugang
2.2.8.1 Bedingung 8.1 - Zugängliche Alternativen für programmierte Objekte
2.2.9 Anforderung 9 - Unabhängigkeit
2.2.9.1 Bedingung 9.1 - Verzicht auf serverseitige Imagemaps
2.2.9.2 Bedingung 9.2 - Auch ohne Maus nutzbar
2.2.9.3 Bedingung 9.3 - Geräteunabhängige Event-Handler
2.2.10 Anforderung 10 - Kompatibilität
2.2.10.1 Bedingung 10.1 - Verzicht auf Pop-Ups und Ankündigung neuer Fenster
2.2.10.2 Bedingung 10.2 - Beschriftung von Formularfeldern richtig anordnen
2.2.11 Anforderung 11 - Standards
2.2.11.1 Bedingung 11.1 - W3C-Technologien verwenden?
2.2.11.2 Bedingung 11.2 - Verzicht auf veraltete Elemente
2.2.11.3 Bedingung 11.3 - Alternative Angebote
2.2.12 Anforderung 12 - Orientierung
2.2.12.1 Bedingung 12.1 - Frames mit Titel und Namen versehen
2.2.12.2 Bedingung 12.2 - Verständlichkeit des Aufbaus der Frames
2.2.12.3 Bedingung 12.3 - Inhalt gliedern
2.2.12.4 Bedingung 12.4 - Verknüpfung von Formularelementen mit Labels
2.2.13 Anforderung 13 - Gebrauchstauglichkeit
2.2.13.1 Bedingung 13.1 - Eindeutige Linktexte
2.2.13.2 Bedingung 13.2 - Metadaten
2.2.13.3 Bedingung 13.3 - Anbieten einer Sitemap oder einer ähnlichen Orientierungshilfe
2.2.13.4 Bedingung 13.4 - Einheitliche Navigation
2.2.14 Anforderung 14 - Verständliche Sprache
2.2.14.1 Bedingung 14.1 - Einfache Wörter und Sätze

3. Barrierefreiheit an konkretem Beispiel
3.1 Allgemeines
3.2 Die Änderungen
3.2.1 Auszeichnung der verwendeten Sprache
3.2.2 Verzicht auf JavaScript und CSS
3.2.3 Umstrukturierung der Seite
3.2.4 Die Verweise
3.2.4 Einfachheit

4. Zusammenfassung
4.1 Schlussfolgerungen
4.2 Ausblick

Anhang

Quellenverzeichnis

Literatur

1. Vorwort

Das Internet bietet phantastische Möglichkeiten. Information, einkaufen, kommunizieren

mit Anderen, dies ist für viele eine Bereicherung. Allerdings nur, wenn sie dazu in der Lage sind. Oft wird bei der Konzipierung von Internetseiten nicht an Behinderte gedacht. Doch Behinderte nutzen das Internet weit häufiger als Nicht-Behinderte. „Mit 80 Prozent sind sie weitöfter „drin“ als der Bevölkerungsdurchschnitt mit rund 42 Prozent.“ 1. 50 Prozent der Blinden und Sehbehinderten behaupten von sich „Internetkenner“ zu sein, denn technische Hilfsmittel lassen auch Blinde und an den Angeboten und Informationen der Internetwelt teilhaben.

Die technischen Möglichkeiten auch Behinderte an der Internetgemeinschaft teilhaben zu lassen sind in den letzten Jahren um ein vielfaches gestiegen. Seien es Screenreader, Sprachausgabegeräte oder Tasthilfen, immer neuere, ausgereiftere Produkte erobern den Markt. Doch oft stoßen behinderte Menschen bei ihren Internetaktivitäten vor Barrieren. Veraltete Designkonzepte und unsaubere Programmierung lassen die Hilfsgeräte an ihre Grenze stoßen.

Um auch Behinderten einen ungehinderten Zugang zum Internet zu gewährleisten, wurde am 27. April 2002 das „Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen“ verabschiedet. In diesem Zusammenhang entstand die „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik“ (im folgenden BITV genannt). Darin wird klar geregelt, welchen Ansprüchen eine behindertengerechte Webseite gerecht werden muss.

Ab dem 1. Januar 2005 ist diese Verordnung für alle Internetseiten der öffentlichen Hand verbindlich.

Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit den verschiedenen Standards der Barrierefreiheit der Priorität 1 und erläutert die Umsetzung der verschieden Ansprüche an Hand einer von mir programmierten Internetseite.

2. Barrierefreiheit

Unter Barrierefreiheit versteht der Gesetzgeber nicht nur Internetseiten behindertenfreundlich zu gestalten. „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemeinüblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ 2.

Für das Internet wird die Barrierefreiheit durch die „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV)“ geregelt. Diese lehnt sich an „Web Accessibility Initiative (WAI)“ des World Wide Web Consortiums (W3C) an, die ihrerseits im Jahre 1999 eine Empfehlung zur Nutzung eines barrierefreien Internets an die Hersteller von InternetBrowsern herausgegeben haben. BITV und WAI-Richtlinien unterscheiden sich lediglich in einigen Formulierungen, einer anderen Strukturierung und einigen kleinen Änderungen. Sie sind inhaltlich jedoch fast identisch.

2.1 Die Verordnung im Einzelnen

Zunächst möchte ich mich mit den einzelnen Punkten der BITV auseinandersetzen, welche Probleme bei der Umsetzung zu lösen sind und wie sie gelöst werden können.

2.1.1 § 1 Sachlicher Geltungsbereich

„Die Verordnung (BITV) gilt für:

1. Internetauftritte und -angebote,
2. Intranetauftritte und -angebote, dieöffentlich zugänglich sind,
und
3. mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, dieöffentlich zugänglich sind.

der Behörden der Bundesverwaltung.“ 3

Generell wird hier eine Aussage über alle öffentlich zugänglichen Bereiche einer Behörde gesprochen. Unter öffentlich zugänglich versteht der Gesetzgeber Anwendungen, die über das Internet zugänglich sind. Dem entgegen stehen Anwendungen des rein intern genutzten, nicht öffentlich gemachten Intranets. Diese sind von der Verordnung ausgeschlossen.

Unter "mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen" sind insbesondere CD-ROMs, DVDs oder vergleichbare Medien zu verstehen.

2.1.2 § 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen

„Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik ( § 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 Behindertengleichstellungsgesetz, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.“ 4

Die Vorschrift übernimmt zur Festlegung des persönlichen Geltungsbereiches die Vorgaben des § 3 Behindertengleichstellungsgesetz. Dieses besagt: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“

2.1.3 § 3 Anzuwendende Standards

„Die Angebote der Informationstechnik ( § 1) sind gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung so zu gestalten, dass

1. alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
2. zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.“ 5

Erläuterung: In der Anlage 1 des BITV’s sind alle Richtlinien zur Umsetzung behindertengerechter Webseiten-Programmierung aufgelistet. Die Standards sind in Prioritäten unterteilt. Dabei sind die Standards mit der Priorität I für Webentwickler zwingend einzuhalten, die der Priorität II zusätzlich bei zentralen Navigations- und Einstiegsangeboten. Navigations- und Einstiegsangebote (sogenannte "Portale") sind Internetangebote, die in erster Linie keine eigenen Inhalte anbieten, sondern zweckgerichtet auf fremde Inhalte verweisen bzw. während der Nutzung zu den gesuchten Inhalten führen.

Auf die einzelnen Standards gehe ich unter Punkt 2.2 ein.

2.1.4 § 4 Umsetzungsfristen für die Standards

„1. Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder gr öß erem Umfange verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 dieser Verordnung zu erstellen.

Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2005 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage dieser Verordnung erfüllen.

2. Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet bzw. Intranet ( § 1 Nummer

2) veröffentlicht wurden, sind bis zum 31. Dezember 2003 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an behinderte Menschen im Sinne des § 3 Behindertengleichstellungsgesetz richten.

3. Soweit nicht Absatz 2 gilt, sind die Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder Intranet ( § 1 Nummer 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2005 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten.“ 6

Für Angebote im Internet, die ab Inkrafttreten der Verordnung ganz oder im wesentlichen neu gestaltet werden, sind die vorgeschriebenen Standards sofort einzuhalten. Zugangspfade sind Seiten (insbesondere Eingangsseiten) innerhalb in sich abgeschlossener Internetangebote, die gezielt auf weitere Seiten bzw. Bereiche des gleichen Internetangebots verweisen. Internetangebote, wie sie unter Punkt 2 beschrieben werden, die sich speziell an behinderte Menschen richten sind z.B. das Angebot des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, entsprechende Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung oder der Bundesanstalt für Arbeit.

2.1.5 § 5 Folgenabschätzung

„Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäß ig zuüberprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkungüberprüft.“ 7

Da sich die technischen Möglichkeiten ständig weiter entwickeln, wird die Verordnung unter Beteiligung der Verbände behinderter Menschen regelmäßig überprüft, um technische Entwicklungen zu berücksichtigen.

Indikatoren für die technische Entwicklung sind sowohl das Vorliegen einer neuen, offiziell verabschiedeten Fassung der Web Content Accessibility Guidelines des W3C als auch die Verfügbarkeit völlig neuer Web-Technologien und Tools, die das Problem der Barrierefreiheit fundamental berühren und das Feststellen erheblicher neuer Zugangsprobleme, die in den Standards der Verordnung nicht berücksichtigt sind.

2.1.6 § 6 Inkrafttreten

„Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.“ 8

Die Verordnung trat am 1. August 2002 in Kraft.

2.2 Die Standards der Verordnung: Priorität 1

2.2.1 Anforderung 1 - Alternativen

„Für jeden Audio- oder visuellen Inhalt sind geeigneteäquivalente Inhalte bereitzustellen, die den gleichen Zweck oder die gleiche Funktion wie der originäre Inhalt erfüllen.“ 9

2.2.1.1 Bedingung 1.1 - Alternativtexte für Bedienelemente

„Für jedes Nicht-Text-Element ist einäquivalenter Text bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für: Bilder, graphisch dargestellten Text einschlie ß lich Symbolen, Regionen von Imagemaps, Animationen (z. B. animierte GIFs), Applets und programmierte Objekte, Zeichnungen, die auf der Verwendung von Zeichen und Symbolen des ASCII-Codes basieren (ASCII-Zeichnungen), Frames, Scripts, Bilder, die als Punkte in Listen verwendet werden, Platzhalter-Grafiken, graphische Buttons, Töne (abgespielt mit oder ohne Einwirkung des Benutzers), Audio-Dateien, die für sich allein stehen, Tonspuren von Videos und Videos.“ 10

Hierbei geht es um alternative Texte, repräsentiert durch das alt-Tag, zu Bildern, Imagemaps oder Nicht-Text-Elementen wie z.B. <object>, die seit HTML 4 verbindlich vorgeschrieben sind. Was jedoch als alternativer Text zu bezeichnen ist, ist in der BITV nicht klar geregelt. Das World Wide Web Consortium rät zu den bereits angesprochenen alt-Tags auch noch longdesc-Tags einzusetzen, ein Verweis auf eine externe Text-Datei, die den Inhalt eines Bildes genau erklärt.

2.2.1.2 Bedingung 1.2 - Textlinks für serverseitige Imagemaps

„Für jede aktive Region einer serverseitigen Imagemap sind redundante Texthyperlinks bereitzustellen“ 11

Diese Bedingung bezieht sich auf serverseitige Imagemaps, die Anfang der 90er Jahre gebräuchlich waren. Damals verstanden die ersten Browser die gerade erfundenen clientseitigen Imagemaps noch nicht und daher mussten Imagemaps serverseitig bereitgestellt werden. Heutzutage kann man diesen Punkt eigentlich vernachlässigen, da niemand mehr mit serverseitigen Imagemaps arbeitet.

Serverseitige Imagemaps sind nicht wie clientseitige Imagemaps aus einzelnen Teilbildern zusammengesetzt. Der Server ermittelt das aufzurufende Ziel aus der Position auf das der Anwender geklickt hat, daher können sie nicht mit der Tastatur bedient oder mit Alternativtexten versehen werden.

Die WAI schlägt vor entweder zu allen serverseitigen Imagemaps zusätzlich Linklisten anzulegen oder alternative Webseiten einzusetzen, falls die Dokumentation des Imagemaps nicht möglich ist.

2.2.1.3 Bedingung 1.3 - Audiodeskription für Videos

„Für Multimedia-Präsentationen ist eine Audio-Beschreibung der wichtigen Informationen der Videospur bereitzustellen.“ 12

Hierbei handelt es sich, wie bereits aus der Übertragung ausgewählter Spielfilmen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten bekannt, um die Einfügung einer erklärenden Audiospur, falls der Benutzer nicht in der Lage ist eine Videospur zu verfolgen. Durch die Beschreibung des Geschehens soll einem blinden oder sehschwachen Anwender die Möglichkeit gegeben werden die Handlung eines Videos weiterhin zu erfassen, auch wenn die Handlung nur über das Bild vermittelt wird.

Entweder muss dazu die Audiospur neu erstellt werden, wobei darauf zu achten ist, dass die erklärenden Elemente sich nicht mit dem Dialog des Filmes oder Videos vermischen, oder auf äquivalenten Text zurückgegriffen werden, der dann mittels einer Synchronisationssprache wie SMIL synchronisiert wird.

2.2.1.4 Bedingung 1.4 - Untertitel für Videos

„Für jede zeitgesteuerte Multimedia-Präsentation (insbesondere Film oder Animation) sindäquivalente Alternativen (z.B. Untertitel oder Audiobeschreibungen der Videospur) mit der Präsentation zu synchronisieren.“ 13

Filme sind in der Regel ohne den Ton nicht zu verstehen. Daher muss für Menschen mit Hörbehinderung der Inhalt der Tonspur durch Untertitel bereitgestellt werden.

Untertitel können auch für andere Nutzer hilfreich sein, zum Beispiel für Personen, die mit der Sprache des Films nicht vertraut sind.

2.2.2 Anforderung 2 - Farben

„Texte und Grafiken müssen auch dann verständlich sein, wenn sie ohne Farbe betrachtet werden.“ 14

2.2.2.1 Bedingung 2.1 - Nutzbarkeit ohne Farben

„Alle mit Farbe dargestellten Informationen müssen auch ohne Farbe verfügbar sein, z.B. durch den Kontext oder die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup- Sprache.“ 15

Blinde oder farbenblinde Nutzer, aber auch Sehbehinderte, die mit eigenen Farbschemata arbeiten, können Farben nicht oder nur eingeschränkt identifizieren oder unterscheiden. Circa zehn Prozent der männlichen Besucher einer Webseite sind farbfehlsichtig, dass heißt sie verfügen über eine ungenügende Differenzierung von bestimmten Farben. Welche Farben dies sind, hängt von der Art der Farbfehlsichtigkeit ab. Die wohl am häufigsten anzutreffende Fehlsichtigkeit ist der Rot-Grün-Verwechsler.

Es ist daher zu prüfen, ob die Webseite Element enthält, die durch ihre Farbgebung Informationen vermitteln. Farblich hervorgehobene Überschriften sollten daher zusätzlich eingerückt oder durch eine andere Schriftgröße gekennzeichnet werden. Graphen in Schaubildern, die durch Farben differenziert sind, sollten zusätzlich noch anders, z.B. durch Strichelung, dargestellt werden. Pflichtfelder von Formularen sollten durch ein eindeutiges Merkmal, wie einem Sternchen gekennzeichnet sein.

Benutzer von Mozilla können sich zur Überprüfung die „Preferences Toolbar 2W“ unter http://prefbar.mozdev.org/ herunterladen. Mit dieser konfigurierbaren Toolbar ist es leicht möglich Webseiten komplett ohne Farben, ohne Fontangaben oder ohne Bilder zu betrachten.

2.2.2.2 Bedingung 2.2 - Erkennbarkeit von Grafiken vor wechselndem Hintergrund

„Bilder sind so zu gestalten, dass die Kombinationen aus Vordergrund- und Hintergrundfarbe auf einem Schwarz-Wei ß -Bildschirm und bei der Betrachtung durch Menschen mit Farbfehlsichtigkeiten ausreichend kontrastieren.“ 16

Häufig ändern Benutzer, die bestimmte Farben nicht unterscheiden oder nutzen können, die Farbeinstellungen. Sie wählen für sie besser geeignete Farben für den Text oder den Hintergrund einer Webseite. Daher kann diese Änderung plötzlich dazu führen, dass die Grafik nun mit dem Hintergrund verschwimmt. Besonders bei transparenten Grafiken tritt dieses Problem häufig auf.

Es ist schwierig für alle Farbfehlsichtigen die richtigen Kontraste zu berücksichtigen. Auch eine Simulation eines Schwarz-Weiß-Bildschirms ist mit den heutigen Betriebssystemen nicht mehr möglich.

Um einen Eindruck darüber zu gewinnen, wie Farbfehlsichtige ihre Umwelt zu erkennen, lohnt es sich die Seite http://www.vischeck.com zu besuchen. Dort können drei wichtige Arten der Farbfehlsichtigkeit simuliert werden: Deuteranope (eine Art der Rot/ Grün-Farbfehlsichtigkeit), Protanope (eine weitere Art der Rot/ Grün-Farbfehlsichtigkeit) und Tritanope (eine nicht so verbreitete Art der Gelb/ Blau Farbfehlsichtigkeit). Zudem kann das Tool auch noch als Photoshop-Plugin heruntergeladen werden.

Eine weiter gute Konvertierung lässt sich unter http://colorfilter.wickline.org/ vornehmen. Hier werden noch weitere Farbfehlsichtigkeiten simuliert.

2.2.3 Anforderung 3 - Sauberer Code

„Markup-Sprachen (insbesondere HTML) und Stylesheets sind entsprechend ihrer Spezifikationen und formalen Definitionen zu verwenden.“ 17

2.2.3.1 Bedingung 3.1 - Verzicht auf Schriftgrafiken

„Soweit eine angemessene Markup-Sprache existiert, ist diese anstelle von Bildern zu verwenden, um Informationen darzustellen.“ 18

Wie bereits weiter oben beschrieben können Schriftgrafiken nicht oder nur eingeschränkt an Benutzeranforderungen angepasst werden. Farben bei Grafiken können nicht individuell eingestellt werden, die individuelle Anpassung der Schriftgröße wirkt nicht auf grafische Schriften. Deshalb sollten für Links, Schaltflächen und Überschriften keine Grafiken sondern eine Kombination aus HTML und Cascading Style Sheets (CSS) verwendet werden. Überprüfen, ob die Seite auch ohne Grafiken navigier- und lesbar ist, kann man dies, indem man das Laden der Bilder in seinem Browser ausschaltet. Gute Dienste leistet auch hier wieder die „Preferences Toolbar 2W“ für Mozilla.

2.2.3.2 Bedingung 3.2 - Korrekter Einsatz der verwendeten Markup-Sprache

„Mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente sind so zu erstellen und zu deklarieren, dass sie gegen veröffentlichte formale Grammatiken validieren.“ 19

Dies ist eine Bedingung die auch bei der Erstellung von „normalen“ Webseiten oft außer Acht gelassen wird. Die Webseite sollte in einer gültigen Markup-Sprache (z.B. HTML, XHTML) verfasst sein und dann validiert werden. Das W3C stellt dazu einen Validator zur Verfügung. Unter http://validator.w3.org/ kann man seine Seite überprüfen lassen. Für Mozilla gibt es hierfür ein Tool namens „Checky“. Dieses ist zu beziehen unter http://checky.sourceforge.net/. Damit lässt sich nicht nur prüfen, ob eine Seite valides HTML enthält, sondern darüber hinaus können auch CSS, Behindertenfreundlichkeit und diverse andere Tests durchgeführt werden.

2.2.3.3. Bedingung 3.3 - Verwendung von Stylesheets für die Gestaltung und Positionierung der Elemente

„Es sind Stylesheets zu verwenden, um die Text- und Bildgestaltung sowie die Präsentation von mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente zu beeinflussen.“ 20

Generell gilt es Inhalt und Gestaltung voneinander zu trennen. Vor der Einführung von CSS nahm HTML noch die Aufgabe wahr beides zu bewerkstelligen. Bei vielen Webentwicklern hat sich mittlerweile durchgesetzt, Objekte mittels Tabellen auf der Webseite zu positionieren. Da Screenreader beispielsweise Probleme damit haben Tabellen, die zur reinen Layout-Zwecken gesetzt wurden zu durchkämmen ist es äußerst wichtig alle Elemente über CSS zu positionieren.

[...]


1 ) Schmitz, Christian. Ein Netz voller Scheren, Barrieren und Chancen URL: http://www.einfach-fuer-alle.de/artikel/barrieren/ (Stand: 24.07.2004)

2 ) Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze URL: http://behindertenbeauftragter.de/gesetzgebung/behindertengleichstellungsgesetz /gesetzestext (Stand: 24.07.2004)

3 ) Bundesministerium für Gesundheit und soziale Gerechtigkeit. Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz URL: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze/behinderung/bitv_ver.htm (Stand: 24.07.2004)

4 ) Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze URL: http://behindertenbeauftragter.de/gesetzgebung/behindertengleichstellungsgesetz /gesetzestext (Stand: 24.07.2004)

5 ) Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze URL: http://behindertenbeauftragter.de/gesetzgebung/behindertengleichstellungsgesetz /gesetzestext (Stand: 24.07.2004)

6 ) Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze URL: http://behindertenbeauftragter.de/gesetzgebung/behindertengleichstellungsgesetz /gesetzestext (Stand: 24.07.2004)

7 ) Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze URL: http://behindertenbeauftragter.de/gesetzgebung/behindertengleichstellungsgesetz /gesetzestext (Stand: 24.07.2004)

8 ) Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze URL: http://behindertenbeauftragter.de/gesetzgebung/behindertengleichstellungsgesetz /gesetzestext (Stand: 24.07.2004)

9 ) Bundesministerium für Gesundheit und soziale Gerechtigkeit. Anlage 1 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz URL: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze/behinderung/anlage_1_bitv.htm (Stand: 24.07.2004)

10 ) Bundesministerium für Gesundheit und soziale Gerechtigkeit. Anlage 1 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz URL: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze/behinderung/anlage_1_bitv.htm (Stand: 24.07.2004)

11 ) Bundesministerium für Gesundheit und soziale Gerechtigkeit. Anlage 1 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz URL: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze/behinderung/anlage_1_bitv.htm (Stand: 24.07.2004) – Barrierefreies Webdesign – Seite 34 von 39

12 ) Bundesministerium für Gesundheit und soziale Gerechtigkeit. Anlage 1 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz URL: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze/behinderung/anlage_1_bitv.htm (Stand: 24.07.2004)

13 ) Bundesministerium für Gesundheit und soziale Gerechtigkeit. Anlage 1 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz URL: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze/behinderung/anlage_1_bitv.htm (Stand: 24.07.2004)

14 ) Bundesministerium für Gesundheit und soziale Gerechtigkeit. Anlage 1 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz URL: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze/behinderung/anlage_1_bitv.htm (Stand: 24.07.2004)

15 ) Bundesministerium für Gesundheit und soziale Gerechtigkeit. Anlage 1 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz URL: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze/behinderung/anlage_1_bitv.htm (Stand: 24.07.2004)

16 ) Bundesministerium für Gesundheit und soziale Gerechtigkeit. Anlage 1 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz URL: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze/behinderung/anlage_1_bitv.htm (Stand: 24.07.2004)

17 ) Bundesministerium für Gesundheit und soziale Gerechtigkeit. Anlage 1 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz URL: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze/behinderung/anlage_1_bitv.htm (Stand: 24.07.2004)

18 ) Bundesministerium für Gesundheit und soziale Gerechtigkeit. Anlage 1 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz URL: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze/behinderung/anlage_1_bitv.htm (Stand: 24.07.2004)

19 ) Bundesministerium für Gesundheit und soziale Gerechtigkeit. Anlage 1 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz URL: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze/behinderung/anlage_1_bitv.htm (Stand: 24.07.2004)

20 ) Bundesministerium für Gesundheit und soziale Gerechtigkeit. Anlage 1 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz URL: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze/behinderung/anlage_1_bitv.htm (Stand: 24.07.2004)

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Details

Titel
Barrierefreies Webdesign - Anforderungen an das Webdesign durch die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV)
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
39
Katalognummer
V29458
ISBN (eBook)
9783638309554
Dateigröße
470 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Barrierefreies, Webdesign, Anforderungen, Webdesign, Verordnung, Schaffung, Informationstechnik
Arbeit zitieren
Matthias Melzer (Autor:in), 2004, Barrierefreies Webdesign - Anforderungen an das Webdesign durch die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/29458

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