Arbeitsprozesse im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD). Die Rolle von Klientenpartizipation bei der Vorbeugung von Kindeswohlgefährdung

Mit Programmevaluation für das EDV-Programm GeDok


Hausarbeit, 2010

49 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Falldarstellung
1.1 Klientensystem
1.2 Sozialanamnese

2. Stand der Fachdiskussion
2.1 Gesetzliche Grundlagen der Klientenpartizipation
2.2 Stand des fachlichen Diskurses zur Klientenpartizipation
2.3 Gesetzliche Grundlagen der Vorbeugung von Kindeswohlgefährdung
2.4 Stand des fachlichen Diskurses zur Vorbeugung von Kindewohlgefährdung

3. Hilfeverständnis
3.1 Eigene normative Vorstellungen
3.2 Normative Vorstellungen in GeDok

4. Arbeitsprozesse und Informationsflüsse
4.1 Klärung der Begrifflichkeiten
4.2 Gestaltung des Hilfeplanverfahrens bezüglich Klientenpartizipation
4.3 Gestaltung des Hilfeplanverfahrens bezüglich Kindeswohlgefährdung
4.4 Reflexion des Vorgehens im ASD Leipzig

5. Programmevaluation
5.1 Anforderungen an eine EDV-Unterstützung für die Aktenführung
5.2 Kriterien für die Mitwirkung der Klienten
5.3 Kriterien für die Vorbeugung von Kindeswohlgefährdungen
5.4 Zusammenfassende Beurteilung von GeDok

Literaturverzeichnis

Anhang

1. Falldarstellung

1.1 Klientensystem

Familiäre Situation

Herr M., Walter geb. 15.04.1970, Bauhilfsarbeiter, sorgeberechtigter Kindesvater von Julia Frau N., Erika geb. 16.01.1977, Hausfrau (keine Berufsausbildung), Kindesmutter von Kevin M., Julia geb. 01.05.2003, 2. Klasse Grundschule

N., Kevin geb. 08.10.2005, Kindergarten

Fallstart

Die Meldung erfolgte durch Klient bezüglich der Lebensgemeinschaft mit im Haushalt lebenden Kindern.

Herr M. und Frau N. wendeten sich Ende 2009 an den ASD. Sie hatten die Bitte wegen den Erziehungsschwierigkeiten mit Julia Hilfe zu erhalten. Beide gaben an, dass es Verhaltensauffälligkeiten seit Ende 2008 gäbe.

Problemkurzbeschreibung:

Diese Auffälligkeiten umfassen:

- Julia weigere zeitweise zu essen, zeige keine Reaktion auf Lob oder Strafe und sei oft nicht ansprechbar
- Julia sei oft aggressiv gegen Frau N., sie werfe mit Gegenständen nach ihr und verstecke Sachen
- Julia trödle beim Waschen und weigere sich manchmal in die Schule zu gehen Ablauf:
- Erste Interventionen/Maßnahmen
- Abfrage ob bereits bestehen/bestanden (falls ja, Vorgänge hinzuziehen) - Zu klärende Probleme/Ansprechpartner
- Weitere Hilfsmöglichkeiten
- Sozialanamnese/Problemanalyse und daraus resultierende Maßnahmen

1.2 Sozialanamnese

Geschichte

Herr M. heiratete 2001, weil Frau M. schwanger war. Kurz nach der Eheschließung kam es zu einer Fehlgeburt. 2003 wurde Julia geboren. Julia wurde vorwiegend von der Großmutter (väterlicherseits) betreut. 2006 trennte sich das Ehepaar und Julia lebte bei Frau M. und ihrem neuen Lebensgefährten, von dem das Kind oft und grundlos geschlagen wurde. 2007 nahmen die Großeltern (väterlicherseits) Julia auf. Julia hat eine sehr enge Bindung zu ihrer Großmutter. Herr M. hatte guten Kontakt zu seinen Eltern, dieser Kontakt ist allerdings durch Frau N’s Einfluss abgebrochen. Nachdem er nach der Trennung von Frau M. bei seinen Eltern lebte zog er 2007 mit Frau N. zusammen. Er ließ sich scheiden und bekam 2008 das Sorgerecht für Julia, die seitdem mit im Haushalt lebte. Nach der Scheidung 2008 zog Frau M. mit ihrem Partner fort, daher ist ihr Aufenthaltsort unbekannt. Frau N. ist immer noch verheiratet (das Scheidungsverfahren läuft).

Interpersonales System

Es existiert eine starke sexuelle und emotionale Bindung zwischen Frau N. und Herr M. Sie haben große Schwierigkeiten in der verbalen Kommunikation und bei den häufigen Konflikten setzt sich Frau N. durch.

Julia ist stark emotional abhängig von ihrem Vater aber er hat eine geringe emotionale Bindung zu ihr. Er tritt ihr gegenüber sehr autoritär auf.

Frau N. und Kevin haben eine sehr enge emotionale Bindung und bilden eine Koalition gegen die anderen Mitglieder des Systems. Beide haben die stärkste Bindung in der Gruppe. Frau N. hat keine positiv gestaltete Beziehung zu Julia. Sie versucht nicht auf Annäherungsversuche von ihr einzugehen. Darüber hinaus wehrt sie Julias Annäherungsversuche teilweise aggressiv ab und straft das Mädchen sehr oft ohne jedes Verständnis.

Herr M. bemüht sich um Kevin und dieser erkennt ihn auch teilweise als Autorität an. Beide Eltern verhalten sich autoritär aber inkonsequent.

Netzwerke

Es bestehen lockere Kontakte zu Frau N’s Verwandten. Es existieren keine Kontakte zu den Verwandten von Herr M. und zur Nachbarschaft. Julia hält (verboten) Kontakt zu der Großmutter. Julia und Kevin haben kaum Kontakte zu den Nachbarskindern. Kevin hat Freundschaften im Kindergarten. Julia hat keine Freunde in der Schule und im Hort. Herr M. hat außerhalb der Arbeit keine außerfamiliären Beziehungen.

Wohnsituation

Die Drei-Zimmer-Wohnung ist ohne Bad. Ein Zimmer wird als Wohnzimmer genutzt, ein Zimmer für die beiden Kinder und ein Zimmer als Schlafzimmer für die Eltern. Die Küche ist sehr klein und die Wohnung ist einfach eingerichtet.

Haushalt

Herr M. hat regelmäßige Arbeit, Frau N. übernimmt alle Aufgaben im Haushalt und ist allein für die Kinder zuständig. Sie erledigt auch Behördengänge u.ä. Alle Entscheidungen trifft sie weitgehend allein. Herr M. übernimmt gelegentlich kleinere Einkäufe. An Entscheidungen, die Julia betreffen wird er beteiligt, setzt sich im Zweifelsfall aber nicht durch. Die Aufgabenverteilung und der Verlauf des Alltags sind ziemlich festgelegt.

Julia M.

Sie lebte bis 2006 im Haushalt der Eltern, von 2006 bis 2007 bei der Mutter und deren Partner. Tagsüber war sie bei den Großeltern. Ab 2007 lebte sie ganz im großelterlichen Haushalt bis Anfang 2008. Die Großmutter gibt an, dass sie sich normal entwickelt hat und keine Schwierigkeiten hatte. Mit 4 Jahren kam sie in den Kindergarten. Seit 2008 lebt Julia im Haushalt M./N. 2009 wurde sie eingeschult. Julia ist geistig und körperlich normal entwickelt. Sie lehnt Frau N. ab und möchte wieder zur Großmutter.

Zusammenfassung und Beschreibung des sich zu ergebenden Hilfebedarfs:

Julia ist in ihrer Sozialisation, ihrer Persönlichkeitsentwicklung und ihrer schulischen

Entwicklung gefährdet. Der Haushalt M./N. weist ihr gegenüber erhebliche Defizite auf. Julia ist körperlich und geistig normal entwickelt. Die Großmutter war für sie bisher die feste und dauerhafte Bezugsperson. Frau N. ist nicht bereit Julia zu integrieren. Es besteht bei Julia die Gefahr der sozialen Isolierung, des Leistungsversagens und kompensatorischen Fehlverhaltens. Kevins Entwicklung scheint nicht gefährdet. Für Julia muss eine ruhige Atmosphäre geschaffen werden, in der sie sich persönlich angenommen und anerkannt fühlt.

Mögliche geeignete und notwendige Hilfen können sein: Familientherapie und Erziehungsberatungsstelle, psychologisches Gutachten, Sozialpädagogische Familenhilfe und ambulante therapeutische Maßnahmen für Julia.

2. Stand der Fachdiskussion

2.1 Gesetzliche Grundlagen der Klientenpartizipation

Im SGB VIII ist folgendes verankert:

ein Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.

die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 8

(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.

§36 konkretisiert das noch einmal im Hinblick auf die Hilfeplanung

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden.

Die Mitwirkung in Bezug auf Kindeswohlgefährdung wird im § 8 a SGB VIII Abs. 3, 4 ausgeführt

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die andere zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

Wie diese Beteiligung auf Ebene der konkreten Arbeitsprozesse umgesetzt werden bzw. werden können ist Thema der Fachliteratur.

Auffällig wird aber schon in Bezug auf meine Recherchen, dass das Thema Beteiligung im Hilfeprozess eine geringere Rolle spielt als die Vorbeugung von Kindeswohlgefährdung. Allerdings stellt sich den Fachkräften die Frage wie solch eine Beteiligung aussieht und durchgeführt werden kann.

2.2 Stand des fachlichen Diskurses zur Klientenpartizipation

Um Klientenpartizipation zu gewährleisten betont der Gesetzgeber immer wieder die Autonomie der Bürger, allerdings steht dies im Widerspruch zu Verhaltensweisen von vielen Klienten, die dem geforderten bürgerlichen Verhalten entgegenstehen. Dies wird als ein Spannungsfeld wahrgenommen, das zwischen den Selbstbestimmungsrechten der Klienten steht und dem Anliegen des Sozialarbeiters zu helfen. Zur Umsetzung der Aushandlungsprozesse sei es wichtig, eine Anamnese zu erstellen und die Klienten einzubeziehen in Bezug auf ihre eigenen Wünsche und Vorstellungen. Weiterhin gilt zu bedenken, dass jede Institution, die mit dem Klientensystem arbeitet, dessen Situation einschätzen muss und auch seine Mitwirkung verlangt. Dies schafft Anforderungen an Fachlichkeit und Organisation. (vgl. Schweikart/Steiner, 2009)

Eine andere Perspektive stellt die Partizipation im Laufe des Hilfeprozesses dar. Das Thema der Partizipation steht für die Rechte von Kindern, Jugendlichen und Eltern und der Dienstleistungsorientierung Sozialer Arbeit. Während der Hilfeplanung werden Grundsätze von Beteiligungsorientierung genannt. In allen Schwerpunkten wie der Kontaktaufnahme/Vorphase, Klärungsphase, Hilfeplangespräch sowie Abschluss der Hilfe und deren Evaluation ist die Beteiligung des Klientensystems wichtig und notwendig. Dabei wird betont, dass in der Vorphase Vertrauen aufgebaut werden muss durch Transparenz und die Klärung der Sicht der Betroffenen. In der Klärungsphase geht es um die sozialpädagogischen Diagnose dabei ist ebenfalls die Einschätzung durch die Klienten wichtig. Dabei werden Aushandlungsprozesse betrieben mit dem Ziel, dass Einvernehmen herrscht und kind- und familienorientiert vorgegangen wird. Die Ziele sollen dabei allen Beteiligten bewusst und verständlich sein. In der Qualitätsdebatte nimmt die Beteiligung Bezug auf psychologische Aspekte und den Begriff der Professionalisierung. Die Beteiligungsrechte sind gesetzlich verankert (§§ 1 Abs. 3 Nr. 4, 5, 8, 9, 36, 68, 71 SGB VIII). Schwierig erscheint allerdings die Umsetzung dieser sinnvollen und im Sinne der Hilfe formulierten Rechte, da noch keine Instrumentarien entwickelt worden sind. Daher ist es belangreich Fortbildungen zu erhöhen und eine beteiligungsorientierte Grundhaltung zu entwickeln. Es werden auch noch andere Bedenken geäußert: Es existiert ein Zweifel daran, ob die Beteiligung der Klienten an der Hilfe/Hilfeentwicklung einen Fortschritt darstellt, da das Jugendamt letzte Entscheidungsmacht für die Hilfe inne hat. Weiterhin wird die Vorstellung, dass die Adressaten diese Fähigkeiten besitzen, sie souveräne Kunden darstellen als Illusion betrachtet, da Selbsthilfekräfte vorhanden sein müssen, damit Beteiligung funktioniert. Ebenso wird der konkrete Wille zur Mitwirkung durch Klienten und Sozialarbeiter kritisch betrachtet. Dem ungeachtet gewinnt die Berücksichtigung von Beteiligungsrechten an Rang in internationalen Ausführungen und politischen Diskursen. Abschließend bleiben in der fachlichen Auseinandersetzung Fragen offen (Sind die Methoden ausreichend? Gibt es geeignete Verfahren? Wo liegen die Grenzen dieses Ansatzes? Was wollen die Beteiligten wie wollen sie beteiligt werden?). Die Begründung der Wirksamkeit von Beteiligung bezieht sich auf die Dienstleistungsorientierung. Bei personenbezogenen Dienstleistungen ist auch das Interesse des Nutzers entscheidend. Auch besteht die Notwendigkeit um die Wünsche der Adressaten zu wissen. Die Motivation der Beteiligten hat Einfluss auf die Erreichung von Zielen, daher liegt es nahe einen Vertrag mit den Klienten abzuschließen, der auf einer Aushandlung beruht. Es existieren zwei Strategien. Zum einen können die Probleme und Ziele von Experten identifiziert und definiert werden, sodass die Betroffenen aus den vorgegebenen Lösungen wählen. Zum anderen können die Betroffenen von Anfang an Verantwortung übernehmen abhängig von Ressourcen individuellen Bedürfnissen. Die Fachkräfte sind Begleiter und die Klienten Experten Ihrer eigenen Situation. (vgl. Koch, 2004)

Die gesetzlich festgelegten zentralen Verfahrens-Elemente scheinen daher deswegen so bedeutsam, da nur vereinbarte Aufträge Aussicht auf Erfolg bieten. Daher ist Aushandlung effektiver als eine Expertendiagnose. So wird ein Faktor gelingender Hilfeplanung in Bezug auf Beteiligung benannt, dass neben tragfähigen Organisationen auch geklärte Strukturen und Regeln für Kooperation und Partizipation im Sozialleistungs-Dreieck existieren müssen und gemeinsame Prozesse entwickelt werden sollen. Laut den Ergebnissen des Bundesmodellprojektes „Hilfeplanung als Kontraktmanagement?“ folgert Marion Strehler förderliche Faktoren für eine Adressatenbeteiligung und Umsetzungsmöglichkeiten für die Fachkräfte. Um den Nutzen von Adressatenbeteiligung zu betonen werden Argumente genannt. Dabei wird bemerkt, dass Beteiligung gesetzlich vorgeschrieben ist und sich Soziale Arbeit zunehmend dienstleistungsorientiert entwickelt. Das System der Jugendhilfe wandelt sich demnach ausgehend von einer Kontrollinstanz zu einem Aushandlungsprozess. Damit Hilfe gelingen kann muss auf einen Ausgleich geachtet werden. Die Wirksamkeit der Hilfe ist abhängig von der gelingenden Beteiligung der Adressaten, da die Grundhaltung von Partizipation auch eine große Wertschätzung ausdrückt. Beteiligung heißt sich auf subjektive Sichtweisen und Problemdefinitionen einzulassen. Demnach bedeutet Beteiligung von Klienten auch, dass die Fähigkeit sich beteiligen zu können zu bestärken und die Selbsthilfekräfte zu steigern. Nach dieser Begriffsklärung von Beteiligung ist diese ein notwendiges Qualitätskriterium für Hilfeplanung. Bei der Beurteilung von Hilfe muss sich also auch auf das Kriterium der gelingenden Beteiligung beziehen. Erforderlich ist es Wege zu erklären, wie Beteiligung durch das Hilfesystems gestaltet und gesichert werden kann. Die Adressaten sollen ernst genommen und auf gleicher Ebene erlebt werden, bei der Entwicklung eigener Perspektiven unterstützt werden, über Rechte und Verfahrensweisen aufgeklärt werden, Zeit zur Verfügung haben (zur Einsicht von Unterlagen, Entscheidungen) und klare Absprachen über Rollen- und Aufgabenverteilung beim Hilfeplanprozess erhalten. Wichtige Ansätze sind darüber hinaus Lebenswelt- und Ressourcenorientierung sowie Wertschätzung. Ebenso müssen Methoden zur Zielfindung und Zielformulierung und Bewertung durch die Adressaten entwickelt und genutzt werden. Auch der äußere Rahmen ist bedeutend, da freie und öffentliche Träger kooperieren sollen. (vgl. Schrapper/Strehler, 2005)

Zusammenfassend kann man festhalten, dass im fachlichen Diskurs Konsens über die Elemente der Mitwirkung existiert. Zunächst wird betont, dass die Pflichten und Rechte der Mitwirkung gesetzlich verankert sind und der Gesetzgeber die Klientenautonomie unterstreicht. Weiterhin entstehen aus diesen gesetzlichen Vorgaben auch methodische und strukturelle Ansprüche, die erfüllt werden müssen. Es existieren verschiedene Formen des Umgangs und der Umsetzung von Klientenpartizipation, allerdings besteht ein Entwicklungsbedarf aufgrund fehlender fachlicher Homogenität und Unterstützung durch Aus- und Weiterbildung. Nichtsdestotrotz herrscht Einigkeit über die Bedeutung von Mitwirkung in allen Bereichen der Hilfe und entscheidenden förderlichen Einfluss auf die Qualität der zu erbringenden Hilfe.

2.3 Gesetzliche Grundlagen der Vorbeugung von Kindeswohlgefährdung

§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung:

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, die Gefährdung abzuwenden.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die andere zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

§ 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe:

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und und die zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere: Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,

1. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
2. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
3. Dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinderund familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

§ 27 Abs. 1 SGB VIII Hilfe zur Erziehung

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Der Begriff der Kindeswohlgefährdung entstammt dem Kindschaftsrecht des BGB. Er findet sich dort in verschiedenen Regelungen. Im Zentrum der rechtlichen Verortung steht § 1666 Abs. 1 BGB. Heute nennt die Vorschrift: die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die Vernachlässigung des Kindes, das unverschuldete Elternversagen oder das Verhalten eines Dritten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat den Begriff der Kindeswohlgefährdung konkretisiert und versteht darunter Äeine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.“ (BGH FamRZ 1956, 350.)

Aus dieser Definition ergeben sich drei Kriterien für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: gegenwärtig vorhandene Gefahr, Erheblichkeit der Schädigung sowie Sicherheit der Vorhersage.

§ 8a SGB VIII konkretisiert den Schutzauftrag der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung. Danach haben von Gesetzes wegen die Fachkräfte sozialer Arbeit gewichtigen Anhaltspunkten über eine drohende Kindeswohlgefährdung nachzugehen, sich die erforderlichen Informationen zur Klärung der Gefährdung zu verschaffen und dann in einer Risikoabwägung zu entscheiden, ob das gefährdete Kind oder der gefährdete Jugendliche besser durch eine geeignete Hilfe oder durch Einschaltung des Familiengerichts oder durch andere Institutionen geschützt werden kann. Bedeutend ist auch die Verpflichtung der Personensorgeberechtigten zur Mitwirkung bei der Risikoabschätzung und den daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen. Anhand der Fachliteratur soll nun diese Dimension der Hilfeplanung und die Mitwirkung bei der Einschätzung von Kindeswohlgefährdung aufgezeigt werden.

2.4 Stand des fachlichen Diskurses zur Vorbeugung von Kindewohlgefährdung

Um einer Kindeswohlgefährdung vorbeugen zu können, bedarf es einer professionellen Einschätzung durch Fachkräfte, die eine Prognose erstellen und kontinuierlich Familien betreuen um eine Gefährdung zu verhindern.

Familien werden in Deutschland erst überprüft, wenn es Selbst- oder Fremdmeldungen gibt. In dieser Situation treten Sozialarbeiter als Kontrollinstanz auf. Die Einschätzung der Kindeswohlgefährdung durch die Fachkräfte gehört mit zu den verantwortungsvollsten Tätigkeiten im Aufgabenspektrum des ASD. Es handelt sich um einen Arbeitsprozess, der möglicherweise hohe persönliche Belastung und unterschiedlich starke Unsicherheitsgefühle bei oftmals schwierigen Arbeitsbedingungen und mangelnden Handlungsleitlinien mit sich bringen kann. Das doppelte Mandat der Sozialen Arbeit betont den Aspekt von Hilfe und Kontrolle, die parallel existiert und mit jeder Intervention verbunden ist. Der gesetzliche Schutzauftrag führt zu hohen Erwartungen gegenüber den Fachkräften, die das Spannungsverhältnis von Hilfe und Kontrolle weiterhin verschärfen. (vgl. Schweikart/Steiner, 2009)

Zur Feststellung einer Kindeswohlgefährdung existieren verschiedenste Materialen. Jede Kommune erstellt eigene Arbeitshilfen und Konzepte. Ein Beispiel ist von dem bayerisches Landesjugendamt herausgegeben worden: Wenn eine Fachkraft die Arbeit mit Familien beginnt gibt es zwei Varianten. Entweder liegt eine vermutete Kindeswohlgefährdung vor (Gründe: familiäre Situation oder mangelnde Grundversorgung) oder die Familie erfüllt die Leistungsvoraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung (Sicht auf Wohl des Kindes oder Erziehungssituation) Anschließend müssen gewisse Merkmale geprüft werden. Die Kurzfassung umfasst 20 Merkmale, bei denen angekreuzt wird wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Dies umfasst verschiedene Bereiche wie die Grundversorgung (medizinische Versorgung, Ernährung, Hygiene, Aufsicht, Obdach), die Familiensituation (wirtschaftliche Situation, Wohnverhältnisse, gesundheitliche Verfassung der Eltern, Erziehungsverhalten der Eltern, Mitarbeit der Personensorgeberechtigten). Weiterhin ist anzukreuzen falls Leistungsvoraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung vorliegen. Auch hier gibt es unterschiedliche Bereiche wie Kindeswohl (körperliche Gesundheit, seelisches Wohlbefinden, Sozialverhalten, Leistungsbereich, Selbstständigkeit) und die Erziehungssituation (familiäre Beziehungen, erziehungsleitende Vorstellungen, Entwicklungsförderung, Lebensgeschichte, Integration). (vgl. Arbeitshilfe zur Feststellung des erzieherischen Bedarfs, Sozialpädagogische Diagnose) Diverse Prinzipien begünstigen zudem die Qualität des Risikomanagement. Beispiele sind das Mehraugenprinzip (Entscheidungen und Prüfungen, die im Fachteam erarbeitet werden), Dokumentation (lückenlose Papier- und EDV-Akte) und die Forderung nach einheitlichen Standards und Vorgehensweisen (Arbeitshilfen). Die Fachlichkeit soll gesteigert werden durch die Verpflichtung diesen Prinzipien zu folgen und an Fortbildungen teilzunehmen. (vgl. Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, 2008)

Auch aus dem gesetzlichen Schutzauftrag ergeben sich Anforderungen an die Qualität. Gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen liegen nur abgeleitet aus praktischen Erfahrungen und nicht empirisch vor. Die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, die von mehreren Fachkräften vorgenommen werden muss. Ein besonderes Ziel liegt auch darin die Mitwirkung von allen Beteiligten in kritischen Situationen zu aktivieren und Transparenz aufrecht zu erhalten. Auch soll die Erziehungsverantwortung durch Angebote von Hilfeformen in erster Linie gestärkt werden. Außerdem ergeben sich auch Ansprüche an die Dokumentation. Zum einen müssen klare Zuständigkeiten definiert werden und alle Mitarbeiter Informationen und Arbeitsanweisungen erhalten. Zum anderen müssen klare Verfahrensabläufe entwickelt werden (z.B. Meldeketten) und die Kooperation zwischen öffentlichen und freien Trägern gesichert werden. (vgl. www.nest- remscheid.de/downloads/leitlinien_zum_schutz_des_kindeswohls.pdf)

Die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe konnten noch kein konkretes und generell anerkanntes Konzept zur Umsetzung des Schutzauftrages vorlegen. Alternativ werden Fortbildungen (gesteigerte Fachkompetenz) und die Unterstützung durch die Politik gefordert. Wichtiger wird die Prävention von Kindeswohlgefährdung eingeschätzt. Daher sollte ein Gesamtkonzept erstellt werden, dass Kinder schützt und keine Einzelmaßnahmen, die keiner umfassenden Unterstützung dienen können. Die Kooperation sollte durch Vereinbarungen zwischen freien und öffentlichen Trägern gestärkt werden. Ebenso wird die Komplexität der Begrifflichkeiten kritisiert. Schließlich wird auf die Gefahr der übermächtigen Verantwortung hingewiesen. Demnach sollte statt in Druck in Offenheit und Mut zur Reflexion durch Bekennen von Fehlern investiert werden. Denn dementsprechend wird die Chance genommen durch Fehler die zukünftige Arbeitsweise zu verbessern. (vgl. Mörsberger, 2008)

[...]

Ende der Leseprobe aus 49 Seiten

Details

Titel
Arbeitsprozesse im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD). Die Rolle von Klientenpartizipation bei der Vorbeugung von Kindeswohlgefährdung
Untertitel
Mit Programmevaluation für das EDV-Programm GeDok
Hochschule
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig  (Fachbereich Sozialwesen)
Note
1,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
49
Katalognummer
V294343
ISBN (eBook)
9783656926238
ISBN (Buch)
9783656926245
Dateigröße
1924 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gedok, Kindeswohlgefährdung, Jugendamt, EDV
Arbeit zitieren
Maria Widera (Autor:in), 2010, Arbeitsprozesse im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD). Die Rolle von Klientenpartizipation bei der Vorbeugung von Kindeswohlgefährdung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/294343

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