Der elektronische Entgeltnachweis

Ein Fall unzulässiger Vorratsdatenspeicherung?


Masterarbeit, 2011

90 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen

I Einleitung
1. Begrifflichkeiten
2. Problemstellung
3. Gang der Untersuchung

II ELENA in der aktuellen Debatte
1. Hintergrund der Debatte
2. Intention des Verfahrens
2.1 Kostenersparnis
2.2 Effizienz
3. AuftaktdesVerfahrens
3.1 DasJobCard-Verfahrenl-III
a) JobCard-Stufe
b) JobCard-Stufe II
c) JobCard-Stufe III
3.2 Aus der JobCard wird ELENA
4. Aktueller Stand des Verfahrens

III Das ELENA-Verfahren
1. Rechtliche Rahmenbedingungen
2. Ablauf des Verfahrens
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Verfahrensbeteiligte
a) Arbeitgeber
b) Arbeitnehmer
c) Verwaltung
d) Zentrale Speicherstelle (ZSS)
e) Registratur Fachverfahren (RFV)
2.3 Datensicherheit
2.4 Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) als Identifikation des Teilnehmers und Sicherung des gesamten Verfahrens
3. Umfang der Datenübermittlung

IV Verstößt ELENA gegen das verfassungsrechtliche Fundament des heutigen Datenschutzes - das Recht auf informationelle Selbstbestimmung?
1. Historisch entwickelter Schutzbereich des Rechts auf informationeile Selbstbestimmung
1.1 Vom „Mikrozensus“ bis hin zur „Volkszählung“
1.2 Eröffnung des Schutzbereichs im Fall ELENA
2. Eingriff
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs durch ELENA .
3.1 Vorliegen eines „überwiegenden Allgemeininteresses“
3.2 Zitiergebot
3.3 Wesentlichkeitsvorbehalt und Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung nach Art. 80 I 2 GG
3.4 Gebot der Normenklarheit
a) Zweckbindungsgrundsatz der Datenerhebung
b) Erforderlichkeitsgrundsatz der Datenerhebung
3.5 Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
a) Geeignetheit
b) Erforderlichkeit
c) Angemessenheit
3.6 Grundsatz der Einhaltung organisatorischer und verfahrens­rechtlicher Schutzvorkehrungen
4. Bewertung

V Resümee

Literaturverzeichnis

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

I Einleitung

Seit dem 01. Januar 2010 sam melt sie nu n bereits fleißig, wie aufgetragen, monatlich Millionen Datensätze über die fast 40 Mio. Beschäftigten unsere s Landes: „ELENA“.

Die Rede ist hier vom Elektronischen Entgeltnachweis - kurzum ELENA.

Im Rahmen dieses Verfahrens werden fo rtan monatlich zig Informationen zu Gehalt, Fehlzeiten,Abm ahnungen, Urlaubsansprüchen, Krankentagen,etc. sämtlicher abhängig beschäftigen Arbeitnehmer durch deren Arbeitgeber a n eine zentrale Speicherstelle übermittelt. Das alles, um im späteren möglichen Fall einer Beantragung v on Sozialleistungen die dafür notwendigen Daten dort abrufen zu können - ohne die bisher ige Papier- und Bürokratielast, so der Tenor.

ELENA gilt schon jetzt als eine der gewaltigsten zentralen Datenspeicherver­fahren von sensiblen Arbeitnehmerdaten, die es in Deutschland bisher gab. Kaum einem Bürger fielen die Arbei ten zum Aufbau des ELENA-Verfahrens und die damit einhergehenden politischen Debatten in den letzten Jahren auf - bis es plötzlich so weit war - und das größte „Datensammelkind“ der Bun­desregierung seine ersten Schritte ging und dabei alsbald fiel.

Denn anfängliche Startschwierigkeiten gab es bereits nach einer genauen Betrachtung dervon ELENA erfassten Da ten. So handelte es sich eben zu­nehmend nicht mehr einfach nur um er forderliche Arbeitnehmerdaten, die übermittelt werden sollten. Hitzige Diskussionen brachen sowohl in der Politik als auch unter den Datenschüt zern aus. Man stellte sich zunehmend die Frage derVerfassungsmäßigkeit des ELENA-Verfahrens. Nichtnureinzeln übermittelte Datensätze schienen fragwürdig, sondern ebenso die Zweckbin­dung und -erreichung des gesamten Verfahrens.

Nun - fast ein ganzes Jahr später - hat ELENA wohl auch den letzten Bürger auf sich aufmerksam machen können. Nicht nur deshalb, weil mittlerweile der Schatten jüngster Bundesverfassungs gerichtsentscheidung zur Vorratsda­tenspeicherung imF all Telekommunikationsdaten überihrliegt.Vielmehr noch, weil man gegen sie selbst Beschwer erhebt.

So wurdemitdem 31.03.2010Verf assungsbeschwerde imNamenvon 22.005 Beschwerdeführern beim BVerfG erhoben.

Die Vorwürfe gegen ELENA sind hart. Sie sammle über den Erforderlich­keitsgrundsatz hinaus personenbezogene Daten aller abhängig Beschäftig­ten in Deutschland. Sie verwehre sich gegen eine Auskunft, entspräche nicht dem Gebot derZweckbindung, würde dem Zitier- und Wesentlichkeitsvorbe­halt nicht Genüge tun und führe schlussend lich nicht einmal zu den von ihr erwarteten Kosteneinsparungen.

Bislang bleibt es abzuwarten, wie das BVerfG mit ihr umgehen wird. Bis da­hin bleiben jedoch ebenfalls die verf assungsrechtlichen wie auch daten­schutzrechtlichen Fragen im Raume stehen.

1. Begrifflichkeiten

Um in diese Arbeit einsteigen zu können, sollten die beiden grundlegendsten Kernbegriffe vorerst erläutert werden. Zum einen handelt es s ich dabei um den Begriff„ELENA“. Zum anderen istjener BegriffderVorratsdatenspeiche- rung zu erläutern

ELENA meint dabei nicht anderes als den ELektronischen EntgeltNAchweis. Dieser soll Produkt des dafür eigens am 28. März 2009 veröffentlichten „Ge­setzes über das Verfahren des elektr onischen Entgeltnachweises (ELENA­Verfahrensgesetz)“ sein.

Der BegriffderVorratsdatenspeicherung - kurz VDS - entspringt im eigentli­chen derTelekommunikationsbranche. Dort nämlich wurden die Anbieter von Telekommunikationsdiensten zurR egistrierung vonTelekommunikations - vorgängen verpflichtet, ohne dass derVerdacht einer konkreten Gefahr oder Straftat für die öffentliche Sicherheit bestand. Dies sollte dem Zweck der Ge­fahrenabwehr und Strafverfolgung dienen.

Allgemein ausgelegt meint der Begriff VDS die pauschale Speicherung, meist personenbezogener DatenaufVorratzu einem bestimmten(eherweitge- fassten) Zweck. Gespeichert werden di e Daten dazu vorerst anlasslos, d.h. erst, wenn sich ein Anla ss ergibt, werden dies e zum anfangs gesetzten Zweck auch (anlassbezogen) abgerufen und verwendet.

Bei dieser Erläuterung fällt schnell auf - auch bei ELENA handelt es sich um eine vorliegende, der Definition nach klassische VDS.

ELENA sammelt ebenso in einem gr oßen Datenpool, die personenbezoge­nen Daten sämtlicher abhängig Beschäftigter, um sie, sollte sich der Anlas s ergeben, für ihren Zweck abzurufen und zu verwenden.

2. Problemstellung

Vorliegende Arbeit s oll genau jene grundrechtlichen und zugleich daten­schutzrechtlichen Diskussionspunkte aufgreifen, erörtern und kritisch bewer­ten. NochimVorgriffaufdie anstehende Entscheidung des Bundesverfas­sungsgerichts zum Fall ELENA soll hiermi t eine objektive Einschätzung zur Verfassungsmäßigkeit des ELENA-Verfahrens abgegeben werden.

Im Mittelpunkt dieserArbeit steht dabei die Frage, ob der elektronische Ent - geltnachweis (ELENA) ein F all unzulässiger Vorratsdatenspeicherung dar­stellt.

3. Gang der Untersuchung

Nachdem diewichtigsten Begrifflichkeiten in der Einleitung erläut ert worden sind, soll sogleich in die aktuelle Debatte eingestiegen werden.

In dieserwird dann der Hintergrund jener Ideen zum ELENA-Verfahren näher beleuchtet. Dazu gehört u.a. ein Bli ck aufdie eigentliche Intention des Ge­setzgebers. Da ELENA bereits v or vielen Jahren, wenn auch noch unter ei­nem anderen Namen startete, soll in ei nem knappen historischen Abriss ein Überblick über die Entstehung des Verfahrens gegeben werden.

Interessant ist dann insbesondere, welchen Stand das gesamte Verfahren bis heut erlangt hat. Dazu werden sowo hl politische als auch ges ellschaftli- che Ereignisse mit in die Debatte eingebracht.

Der dritte Teil dieser Arbeit geht sodann aufdas ELENA-Verfahren selbst ein. UnterZuhilfenahmeder gesetzlichen Grundlagen zum ELENA-Verfahren soll der Ablauf des Verfahrens mit all seinen Beteiligten skizziert werden.

Die vielen Begrifflichkeiten und Abkürzungen derArbeit, welche spätestens beim Nachvollziehen des Ablaufes merkbar werden, beruhen auf dem tech­nischen Hintergrund, welcher dem Verfahren inne wohnt.

Speziell wird im dritt en Teil dann aufdie im ELENA-Verfahren zu übermit­telnden Daten eingegangen, bevor die ve rfassungsrechtliche Auseinander­setzung mit den Kernfragen dieser Arbeit beginnt.

Die sowohl grund- als auch datenschutzrechtliche Würdigung der Kernprob­lematik, wird anhand der allgem ein dafür bekannten Rechtsstaatsprinzipien wie auch jener Grundsätze vollzogen, di e das Bundesverfassungsgericht im Laufe derJahre entwickelt hat. Im Zuge dessen soll die Bewertung der Frage - ob ELENA eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung darstellt - einer kriti­schen Betrachtung v.a. im Hinblickauf die aktuelle Rechtsprechung unterzo­gen werden.

II ELENA in der aktuellen Debatte

Bevor das ELENA-Verfahren an sich abgebildet wird, soll an dieser Stelle ein kurzer Überblick über den Hintergrund, die Int ention und die Anfänge des Verfahrens gegeben werden. Abschließend für diesen Teil wird dann erläu­tert, welchen Stand das Verfahren laut aktuellen Meldungen und Pressebe­richten mittlerweile erreicht hat.

1. Hintergrund der Debatte

Ausgangslage vieler neuer Projekte und Ideen zur Reform bestehender Sys­teme in Deutschland ist meist die angespannte finanzielle Haushaltslage des Staates. Kommen dann noch Ereignisse wie besonders hohe Ar beitslosen- zahlen, ein schlechter Stand derWirtschaft odergaraufbeidem basierende Skandale hinzu, führt dies dazu, dass sich Staat und Wirtschaft gemeinsam um Lösungen bemühen.

So war es auch im Jahr 2002 der Fall, als die Bundesregierung in einer Zeit, geprägt von ohnehin hoher Arbeitslosigkeit auf den „Vermittlungsskandal“[1] der Bundesanstalt für Arbeit und damit zugleich auf die vorliegenden Arbeits­losenzahlen mit einem Zweistufenplan reagierte.[2]

Im Mittelpunkt der ersten Stufe stand dabei die Umwandlung der bisher in starren Strukturen geführten Behörde Bundesanstalt für Arbeit in eine Dienst­leistungsinstitution. Den zweiten Teil dieses Zweistufenplans stellte die durch die Bundesregierung Schröders am 22. Februar2002 eingesetzte „Kommis­sion für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt“ unter der Leit ung von Pe­ter Hartz dar. Sie sollte Kosten verursachende Missstände analysieren und Vorschläge für eine bessere und nachhaltige Arbeitsmarktpolitik unterbreiten. Zu ihren 15 Mitgliedern zählten sowo hl herausragende Persönlichkeiten der Privatwirtschaft (Vorstandsmitglieder und F ührungskräfte) als auch der Öf­fentlichen Verwaltung.[3]

Bereits am 16. August 2002 legte jene Kommission einen ersten Bericht mit Vorschlägen zum Abbau von Ar beitslosigkeit und zur Umstrukturierung der gesamten Bundesanstalt für Arbeit vor.[4]

Im Hinblick aufdie ohnehin beim Arbeitgeber elektronisch vorliegenden und wiederum elektronisch in den leistungsgewährenden Stellen weiterzu verar­beitenden Daten basierte einer der dort enthaltenen Vorschläge u.a. auf Mi­nimierung von Medienbrüchen, die derzeit noch durch die unzähligen in Pa­pierform auszustellenden Arbeitgeberbescheinigungen erfolgen. Diese sollte zu geringeren Ausgaben in derVerw altung und in derWirtschaftführen.[5] Immerhin ging man von insgesamt ca. 60 Mio. Arbeitgeberbescheinigungen aus, welche die ca. 3 Mio. Arbeitgeber jährlich in Papierform ausstellen.[6] Zur Medienbruchminimierung gab di e Hartz-Kommission die Empfehlung, den Abrufvon Verdienst- und Arbeitsbescheinigungen durch diejeweils zu­ständige Stelle perVersichertenkarte als Signatur- oder Schlüsselkarte nach Ermächtigung durch den Antragsteller abzuwickeln.[7]

Auch die Arbeitgeber und ihre Dachver bände plädierten seit langem für die Idee, eine zentrale Datenbank z ur sicheren Abspeicherung von Arbeitneh­merdaten zu schaffen und die jeweil s erforderlichen Leistungsdaten daraus abzurufen und weiterzuverarbeiten.

Ermöglicht werdensolltedies u.a. durchdenbereitsvonderHartz- Kommission vorgeschlagenen Einsatz der qualifizierten elektronischen Sig­natur mittels Signaturkarte.[8]

Bestärkt wurden diese Ideen schließlich durch den bereits lange bestehen­den Wunsch der Bundesregier ung nach weniger Bürokratie(kosten), mehr Effizienz undweitreic hender Innovation zurStärkungderWirtschaftun d

Verwaltung. Diesen Wunsch brachte sie u.a. mit einem gesamtstrategischen Konzept für „Deutschlands Weg in di e Informationsgesellschaft“ zum Aus­druck und trieb dessen Realisierung im Rahmen des Aktionsprogramms „In­formationsgesellschaft Deutschland 2006“ weitervoran.[9]

Somit wurdederVorschlagder Hartz-Kommission, Arbeitsbescheinigungen künftig nur noch in elektronischer Form, per Signaturkarte abzuwickeln auch von der Bundesregierung befürwortet.[10]

2. Intention des Verfahrens

Vorrangiger Zweck des ELENA-Verfahrens soll, wie in der Gesetzesbegrün­dung vom 07. Oktober2008 geäußert, die Herstellung derVereinheitlichung des Datenübertragungsstandards im Bescheinigungswesen und dieVermei- dung von Medienbrüchen sein.[11]

Für die Wirtschaft errechnete man sich allein durch den Wegfall des papier­gestützten Ausstellens von Arbeitgeberbescheinigungen durch ein automati­siertes elektronisches Verfahren und die damitverbundeneVermeidung feh­leranfälliger und kostenträchtiger Medienbrüche eine Ersparnis von mehreren Millionen Euro.[12]

Für die Bürger hingegen erhoffte man si ch durch die Effektivierung der er­fassten Verwaltungsverfahren und die da durch insgesamt effizientere und sparsamere Verwaltung eine „better governance“, welche die Gelder letztlich besser investieren kann.[13]

Alles in allem kann das ELENA-Verfahren somit aufzwei hauptsächliche Zie­le differenziert werden: aufdie Kost enersparnis seitensderWirtschaftund Verwaltung und aufdie Effizienzsteigerung hinsichtlich sämtlicherVerfahren.

2.1 Kostenersparnis

Durch die anfänglic h entstehenden Kost en für den Aufba u des ELENA­Verfahrens trägt die Kostenersparnis zwar erst zu einem späteren Zeitpunkt Gewicht. Jedoch ist sie der hauptverant wörtliche, langfristige Grund für die Einführung des Verfahrens.[14]

Unter Bürokratiekosten sind dabei all jene Kosten zu verstehen, die den Bür­gern, derWirtschaft sowie derVerwal tung durch die Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten entstehen.[15]

Solche Informationspflichtens ind gem.§ 2IS.2NKRG[16] „aufGrundvon Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oderVerwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtungen, Daten und sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbarzu halten oderz u übermitteln“.[17] Zu ihnen zählen bspw. sämtliche vom ELENA-Verfahren erfassten Bescheinigungen. Damaligen Berechnungen des Normenkontrollrats (NKR)zu Folge sollte der künftige Wegfall der z.Zt. im E LENA-Verfahren vorgesehenen Bescheini­gungsarten zu einer jährlichen Entlastung derWirtschaftvon ca. 85,6 Mio. Euro führen.[18]

Durch eine ab 2015 schrittweise geplante Ausdehnung weiterer in das ELENA-Verfahren einzubeziehender geeigneter Bescheinigungen sollten die Kostenersparnisse zudem erhöht und die dem ELENA-Verfahren immanen­ten Potenziale vollausgeschöpf t werden.[19] Jedeweitereindas ELENA­Verfahren einbezogene Bescheinigung sollte einen zusätzlichen berechneten Entlastungseffekt von ca. 5 Mio. Euro pro Jahr erzielen.[20]

2.2 Effizienz

Ineffiziente Medienbrüche kommen bish er zustande, da sämtliche von Ar­beitnehmern benötigte Daten für eine Bescheinigung beim Arbeitgeber zwar in elektronischer Form vorliegen, ihnen jedoch im Bedarfsfall in Papierform ausgestellt werden müssen. Diesewe rden dann abervon den leistungsge­währenden Stellen wieder m anuell in die Systeme ei ngepflegt, um sie so­dann elektronisch weiterverarbeiten zu können.[21]

Manuelle Eingaben und Auslesungen von Daten aus Formularen werden allerdings als nicht unwe sentliche Fehlerquellen[22] erachtet, welche die Ver­waltungsverfahren verlangsamen, gar behindern können.

Durch die medienbruchfreie elektronisc he Übermittlung der Daten soll das kurzfristige Ziel, jene Fehlerquellen zu vermeiden und die Qualität der über­mittelten Daten durch die Vereinheitlichung der Datenübertragungsstandards zu verbessern, erreicht werden. Die folglich beschleunigte Bearbeitungder Leistungsanträge sollnichtnurderVe rwaltung, sondernauchd en Bürgern Entlastungseffekte, wie z.B. verkürzte Wartezeiten auf Sozialgelder liefern.[23] Überdies hatte die Einführung des ELEN A-Verfahrens als nur eines der von der Bundesregierung indizierten vier eCard-Projekte[24] noch viel weitreichen­dere Ziele im Visier. Man erhoffte sich durch die gesamte eCard-Strategie den Durchbruch derelektronischen Signatur als Zeichen von Innovation und Effizienz. Ferner sollte Deutschland damit eine Führungsrolle in Europa ein­nehmen, die der Wirtschaft Innovationssicherheit und mögliche Exporterfolge beschert.[25]

3. Auftakt des Verfahrens

Nachdem die damalige „Hartz-Kommissi on“ unter der ro t-grünen Regierung im Jahre 2002 mit ihren Vorschlägen den Grundstein für das heutige ELENA­Verfahren legte[26], kam es noch im Herbst des gl eichen Jahres zu einem Be­schluss der Bundesregierung.

Sie beauftragte das Bundesministerium fü r Wirtschaft und Arbeit in einem drei-Stufen-Plan mit dem Modell JobCard-Verfahren, welches bis zum Jahre 2008 kontinuierlich ausgebaut wurde und in dieser Zeit zum heutigen ELE­NA-Verfahren heranwuchs.[27]

Die JobCard (später ELENA) sollte die gesetzten Ziele des Bürokratieabbaus und der gleichzeitigen Stärkung des Handels durch Innovation, Kostener­sparnis und Effizienz mit ihrer Zertif izierung im Rahmen der qualifiz ierten Signatur erreichen und damit erheblic he ökonomische Potenziale freiset-zen.[28]

3.1 Das JobCard-Verfahren I-III

Der Ansatz für die JobCard und das damit verbundene Verfahren sollt e schon zu Beginnnic ht nurdieBe schreibung einerChipk artenanwendung sein, sondern lediglich ein Fachverfahren unter EinsatzeinerChipkarte. Der Großteil derzu speichernden personenbezogenen Daten sollte sich nicht auf der Chipkarte selbst, sondern in einem Zentralspeicher befinden.[29] Das seinerzeit durch die Bundesregierung beauftragte Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWS) beauftragt e wiederum die Informationstechni­sche Servicestelle der Gesetzlichen Kr ankenversicherung GmbH (ITSG) mit der Durchführung derdrei Projektstufen JobCard I-III.[30]

Gesellschafter der ITSG sind die Spitzenverbände der Gesetzlichen Kran­kenversicherung, welcheseiteinigen Jahren bereits füreineinheitliches normiertes Meldeverfahren plädieren.[31]

Folgende Abbildung lässt die Projektbeteiligten, wie u.a. einige Bundesmini­sterien oder einzelne Verbände erkennen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Abb. 1: Darstellung der Projektbeteiligten im Modell-Verfahren „ELENA“, US GmbH 2007.[32]

Hernach erfolgt die Darstellung der drei Einzelprojekte JobCard I-III.

a) JobCard-Stufe I

Vom Jahre 2002 bis 2004 wurde die z entrale Speicherung von Arbeitneh­merdaten am Beispiel derArbeitsbescheinigung nach §312 SGB III (bei Be­
endigung von Arbeitsverhältnissen) entwickelt und erfolgreich praktisch er­probt.[33]

In den Feldversuch wurden dabei ver schiedene Bezirke der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsämterwie Bamberg, Offenbach und Mainz, etc.) sowie ver­schiedene Arbeitgeber (Deutsche Lufthansa AG, Volkswagen AG, etc.) inte­griert, die 50 komplexe Testverfahren mit ca. 1500 Testfällen durchliefen.[34]

b) JobCard-Stufe II

In dieser Stufe wurde bis zum Jahr 2005 das Ziel verfolgt, einen allgemein gültigen Datensatz für die Erstellung der unterschiedlichen Arten von Ver­dienstbescheinigungen zentralzu spei chern. Sowurden insbes ondere Be­scheinigungen betrachtet, die über ein en multifunktionalen Verdienst­Datensatz (MVDS) erzeugt werden können. Dies betraf ca. 90% der derzeit ausgestellten Entgeltbescheinigungen.[35]

Auch wurden die Ergebnisse der JobC ard-Stufe I sodann auf ins gesamt 23 Arten von Einkommensbescheinigungen, darunter nicht nur Bescheinigungen aus dem Sozialrechtsbereich, sondern auch aus dem Zivilprozessrecht über­tragen.[36]

c) JobCard-Stufe III

Die dritte Stufe des Modellproj ektes startete im Frühjahr 2006 und bezo g nunmehr auch Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Kindergeld, etc.) in das Verfahren mit ein.[37]

3.2 Aus der JobCard wird ELENA

Aufgrund derAusdehnung des gesamten Verfahrens im Rahmen derjahre- langen Modellteilprojekte JobCard l-lll stellte man fest, dass die alleinige Be­zeichnung JobCard nunmehr eher „irreführend“ sei.[38]

Infolgedessen wurde aus sprachlichen Gründen aus dem einstigen JobCard­Verfahren noch im Jahre 2007 das heute unter dem Namen ELENA bekann­te Verfahren.[39]

Nach der Gesamterprobungsphase des Verfahrens, welche die technische und organisatorische Umsetzbarkeit gezeigt hatte[40], beschloss das Bundes­kabinett am 25.06.2008 den Gesetzesentwurfzum ELENA­Verfahrensentwurf. Dieser sah zunächst die Umsetzung von sec hs Beschei­nigungen aus dem Bereich Ar beitslosengeld I, Bundeserziehungsgeld un d Wohngeld vor.[41]

Nach Durchlaufen des parlamentari schen Gesetzgebungsverfahrens wurde dem Gesetzesentwurf über das Verfahr en des elektronischen Entgeltnach­weises (ELENA-Verfahrensgesetz) nach einigen Änderungen (jetzt u.a. nur noch fünf Bescheinigungs arten) und letzten Einigungen im Vermittlungsausschuss[42] am 06. März 2009 durch den Bund esrat zuge­stimmt.[43]

Daraufhin wurde das ELENA-Verfahrensgesetz am 01.04.2009 im Bundes­gesetzblatt verkündet.[44]

4. Aktueller Stand des Verfahrens

Seit dem 01. Januar2010 melden die Arbeitgeber nun monatlich - gemäß dem ELENA-Verfahrensgesetz - die gef orderten Daten aller Ar beitnehmer mittels Multifunktionalen Verdienstdat ensatz (MVDS) an die bei der Deut­schen Rentenversicherung eingerichtete Z entrale Speicherstelle (ZSS) in Würzburg. Seit dieser Zeitsind in deröffentlichkeit neben den datenschutzrechtlichen Bedenken des gesamten ELENA-Verfahrens ob der hier vorliegenden Vor­ratsdatenspeicherung (VDS) ins besondere auch Bedenken ob der einzel­nen, an die ZSS zu meldenden Datensätze laut geworden.

Die zu übermittelnden Datensätze/Datenbausteine enthielten nämlich gerade zu Beginn der Übermittlung, Anfang 2010, höchst sensible, z.T. nicht erfor­derliche Daten von Arbeitnehmern und tr ieben die ohnehin in der Öffentlich­keit bereits geführte datenschutzrechtliche Diskussion noch mehr voran. Gerade in Anbetracht der zu meldenden Datenbausteine „Kündi­ gung/Entlassung“, etwaiger Freitextfelder, in denen es allein dem Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung des Arbeit nehmers obliegt, eine Wertung auszu­sprechen, gabeserheblic he öffentliche Kritik. Besonderslautwurdediese ebenfalls bezüglich der durch den Ar beitgeber zu machenden Angaben zum Streikverhalten derArbeitnehmer im Datenbaustein Streik/Aussperrung.

Auf Einlenken der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Ursula von der Leyen, nach dieser herben öffentlichen Kritik, wurden im Januar 2010 die eigentlich erst als erforderlich gere chtfertigten Streikdaten aus dem ELENA­Meldeverfahren herausgenommen.Ei ne Einigungwur de dahingehender­zielt, nur noch allgemeine Angaben zu Fehlzeiten durch den Arbeitgeber täti­gen zu lassen.

Weiterhin wurde der ELENA-Beirat gebeten, auch die übrigen Daten auf ihre zwingende NotwendigkeitfürdasELEN A-Meldeverfahren zu überprüfen. Dem ELENA-Beiratgehörenu. a. der Bundesdatenschutzbeauftragte, Herr Peter Schaar sowie Arbeitnehmervertreter an.[45]

Am 09. Februar2010 haben Abgeordneteder BÜNDNIS90/DI E GRÜNEN aufgrund dieser Kritik am viel zu „ausgeuferten“ und noch viel zu wenig aus­gereiften Verfahren einen Antrag auf sofortige Aussetzung und strikte Be­grenzung des ELENA-Verfahrens eingereicht.[46]

Bereits kurz darauf, am 31. März2010 wurde - auch mit Blick aufdas zuvor ergangene Urteil des BVerfG zurVDS im Fall Telekommunikationsdaten[47] - Verfassungsbeschwerde[48] im Namen von 22.005 Bes chwerdeführern zum Fall ELENA beim BVerfG eingereicht. Ei ne Entscheidung des BVerfG in die­sem Fall steht noch immer aus.[49]

Der Antrag der BÜNDNIS 90/DIE G RÜNEN wurde mit den Stimmen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE und BÜND­NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der SPD abgelehnt.[50] Begründungen für die Ablehnung des Antrags waren hauptsächlich die be­reits eingeleiteten Korrekturen am ELENA-Verfahren und die zuvor investier­ten Gelder für die Software zur Einf ührung des ELENA-Verfahrens seitens der Wirtschaft und Verwaltung.[51]

Abmahnungsdaten sind, trotz der gleichen öffentlichen Kritik, bislang nicht aus dem Meldeverfahren herausgenomm en worden, da dies e lautAussage einer Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Rahmen derArbeitslosengeldzahlung relevant sind. Ein Arbeitslosengeldan­spruch ruht für die Dauer einer Sperrz eit, falls derArbeitslose durch arbeits­vertragswidriges Verhalten Veranlassu ng zur Lösung des Arbeitsverhältnis­ses gegeben hat.[52]

Lediglich die Freitextfelder im Rahmen des Datenbausteins „Kündi­gung/Entlassung“ habe man mit zunehmen dem Druck der Öffentlichkeit seit dem 01. Juli 2010 bis zum 31. De zember 2010 herausgenommen und lässt diese ab dem 01. Januar 2011 in Gänze entfallen.[53]

Innerhalb der Politik bleiben jedoch di e Streitdebatten um die künftige Hand­habe mit dem ELENA-Verfahren. Vorrangig spielen dabeijedoch kaum noc h die datenschutzrechtlichen Probleme ei ne Rolle, sondern zunehmend nur noch die der Kosten des ganzen Verfahrens.

So wurde der Normenkontrollrat (NKR) bereits am 06. Juli 2010 durch den Bundesminister fürWirtschaft und Tec hnologie, Herrn Rainer Brüderle, er­neut umPrüfungderAuswirk ungen, vorrangig der Kosten,desELENA- Verfahrens gebeten, welche mit Gutach ten vom 13. September2010 noc h- mals dargelegt wurden.[54]

Bei derzeitigem Stand des Verfahrens errechnete der NKR eine minimale Nettoentlastung von 8,3 Mio. Euro und nicht, wie etwa noch zwei Jahre zuvor erwartet, die ca. 85 Mio. Euro. Dieses einst angedachte Ziel wäre, auch nach Aussage des NKR, nur (noch) realisierbar, wenn man zügig andere Beschei­nigungsarten in das ELENA-Verfahren mit einbeziehe.[55] Ferner erschienen u.a. Gutachten und Stellungnahmen, wie z.B. vom Deut­schen Städtetag, die von einer eno rmen - zu den Berechnungen des NKR „in eklatantem Widerspruch stehenden“ - Nettomehrbelastung von wenigs­tens 145 Mio. Euro ausgingen.[56]

Der Marburger Bund geht in s einer Stellungnahme vom 08. Oktober2010 sogar noch weiter, in der er, gestützt auf ein Gutachten des erst kürzlich ver­storbenen Staatsrechtlers Prof. Dr. Heinrich Wilms, neben den Nettomehrbe­lastungen insbesondere für die kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) angibt, das ELENA-Verfahren sei „unrettbar verfassungswidrig“.[57]

Auf diese Gutachten, Stellungnahmen und Kritiken versucht die Bundesr e- gierung derzeit unter Einbeziehung der Ergebnisse des letzten NKR Gutach­tens einzugehen und die damit aufgeworfenen Fragen rund um das ELENA­Verfahren zu klären.[58]

Das Bundesverfassungsgericht jedenfalls sieht gegenwärtig zumindest keine Notwendigkeit zur sofortigen Aussetzung des ELENA-Verfahrens. Dies geht aus der Ablehnung des Eilantrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung des ELENA-Gesetzes vom 14.September2010hervor.[59] Laut Aussage der Richter schaffe ELENA zwar ein Risiko für unbefugte und missbräuchliche Datenzugriffe, jedoch reiche es aus, die Verfassu ngsmäßig- keitder angegriffenen Bestimmungen im Hauptsacheverfahren zu prüfen.[60] Da sich der Bundestag ebenfalls noch im September 2010 gegen ein Morato­rium zurKlärung der offenen Fragen im ELENA-Verfahren ausgesprochen hatte, einigte man sich vorerst per K oalitionsbeschluss vom 18. November 2010 darauf, den offiziellen Start des Abru fs der Daten und somit der Daten­übermittlung gesetzlich vom Jahr 2012 auf das Jahr 2014 zu verschieben. Zu Erprobungszwecken sei der Datenabruf jedoch auch vor dem Jahr2014 ge­stattet.

Die Federführung des Projektes geht zudem vom Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologieüber aufdas Bundesministerium fürArbeitund Soziales.[61] Folglich obliegt die Entsc heidung zur Weiterführung und endgül­tigen Handhabedes ELENA-Verfahrens derkünftigen,imJahre2013z u wählenden Regierung.[62]

III Das ELENA-Verfahren

Im Folgenden wird nun ein kur zer Überblick überden Rechtsrahmen zum ELENA-Verfahren gegeben, bevor der eigentliche Ablauf des Verfahrens nä­her erläutert wird.

Vorangehend wird dann eben jener anhand eines Sc hemas grob skizziert, ehe explizit auf den Anwen dungsbereich des Verfah rens, die einzelnen am ELENA-Verfahren Beteiligten und die im Rahmen des Verfahrens zu übermit­telnden Daten eingegangen wird.

1. Rechtliche Rahmenbedingungen

Das ELENA-Verfahrensgesetz hat den Charakter eines Artikelgesetzes[63], da dessen Grundlage hauptsächlich aufder Änderung der§§95ff. desVierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) beruhen.[64]

So wurden diese Änderungen mit dem 01. April 2009 in den durch die Verla­gerung der Vorschriften über den Sozi alversicherungsausweis bis dahin un­besetzten sechsten Abschnitt des SGB IV (§§ 95 bis 104) aufgenommen.[65] Die dort nun befindlichen Regelungen des ELENA-Verfahrensgesetzes ent­halten nur die grundle genden Verfahrensvorschriften und Vorgaben zur Da­tensicherheit.

Begleitet und präzisiert werden diese Regelungen durch die am 22. Februar 2010 in Kraft getretene Ve rordnung zur Übermittlung der Daten im Verfahren zur Erstellung und Vera rbeitung des elektronisc hen Entgelt­nachweises (ELENA-Datensatzverordnung - ELENA-DV)[66], die das

Bundesministerium fürArbeitundSo ziales aufgrundderErmächtigun g der §§ 97 VI und 28c II i.V.m. 28c I SGB IV[67] erlassen hat, und weitere ein­zelne Zusatz- wieauch Detailregelungen indenjeweiligen Leistungsgeset­zen.[68]

Zu diesen zählen u.a. die nun an das ELENA-Verfahren angepassten Geset­ze des SBG I, III, VI und X, des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG), der Gewer­beordnung (GewO), des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG), des Wohn­geldgesetzes (WoGG) und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG).[69]

Durch die ELENA-Datensatzverordnung werden expliz it Form, Inhalt und Verfahren für die von den Arbeitgebern seit dem 01.01.2010 an die Z SS zu übermittelnden Daten festgelegt. Das Übermittlungsverfahren selbst orientiert sich dabei an der bereits Jahre zuvor geleisteten Arbeit des Gesetzgebers im Rahmen der im Jahr2006 erlas senen Datenerfassungs- und Übermittlungs­verordnung - DEÜV[70], die seither im Meldeverfahren gilt.[71] Ohne die Bestimmungen der ELENA- Datensatzverordnung würden die Rechtsgrundlagen fehlen, die für die Umsetzung in eine entsprechende Da­tensatzbeschreibung notwendig sind.

Wie das Übermittlungsverfahren inhaltlich in der Praxis auszusehen hat, wird zudem durch die „Gemeinsamen Grundsät ze für die Erstattung der Meldun­gen derArbeitgeberan dieZentr ale Speicherstelle im Rahmen desVerfah­rens des elektronischen Entgeltnachweises“ (nachfolgend nur„Gemeinsame Grundsätze genannt) näher beschrieben.[72]

[...]


[1] Aufdeckung gravierender Fehler der Vermittlungsstatistik bei der Bundesanstalt für Arbeit durch den BRH im Jahr 2002, siehe Bundeszentrale für politische Bildung: http://www.bpb.de/popup/popup druckversion.html?quid=AKY07D&paqe=3 (Zugriff: 04.01.2011).

[2] Siehe Informationen Hartz-Kommission: http://www.hartz-iv-iii-ii-i.de/hartz- kommission.html (Zugriff: 04.01.2011).

[3] Ebenda.

[4] „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, siehe unter: http://www.bmas.de/portal/9780/moderne dienstleistungen am arbeitsmarkt.html (Zugriff: 27.12.2010).

[5] So auch unter http://www.foebud.org/datenschutz- buergerrechte/arbeitnehmerdatenschutz/elena/elena-elektronische-leistungserfassung- eines-neuen-ausmasses (Zugriff: 27.12.2010).

[6] Begründung zum Gesetzesentwurfvom 07.10.2008, BT-Drs. 16/10492, S. 15.

[7] Hartz-Bericht, Teil 2, 2002, S. 130., siehe auch unter: http://www.bmas.de/portal/968/propertv=pdf/hartzbericht teil 2 hartz2.pdf oder http://www.sozialpolitik-aktuell.de/tl files/sozialpolitik­aktuell/ Politikfelder/Arbeitsmarkt/Dokumente/hartzteil2.pdf (Zugriff: 28.12.2010).

[8] Arbeitskreis Technische und organisatorische Datenschutzfragen der Konferenz derDa- tenschutzbeauftragten des Bundes und derLänder(AK Technik), Schulz, DuD 2005, 29, siehe auch unter: https://www.datenschutzzentrum.de/elena/ak-technik-dud-2005.pdf (Zugriff: 19.12.2010).

[9] Zusammengefasst auch unter: http://www.dl-forum.pt- dlr.de/deutsch/proqramme/49 67 PEU HTML.htm (Zugriff: 19.12.2010).

[10] Becker, Die andere Vorratsdatenspeicherung, TELEPOLIS 24.11.2009, siehe unter: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/31/31514/1.html (Zugriff: 22.12.2010).

[11] Ernestus, DuD 2004, 404 (405); Begründung zum Gesetzesentwurfvom 07.10.2008, BT-Drs. 16/10492, S. 17.

[12] Sohttp://www.itsg.de/upload/ELENA Broschuere 2007 1111.pdf (Zugriff:17.12.2010).

[13] So auch Begründung zum Gesetzesentwurfvom 07.10.2008, BT-Drs. 16/10492, S. 19.

[14] Ernestus, DuD 2004, 404 (405), später auch: Begründung zum Gesetzesentwurfvom 07.10.2008, BT-Drs. 16/10492, S. 17.

[15] Siehe Definition „Bürokratiekosten“ vom Nationalen Normenkontrollrat (NKR) in: http://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/DE/Buerokratiekosten/WassindBuerokr atiekosten/was-sind-buerokratiekosten.html (Zugriff: 29.12.2012).

[16] NKRG - Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates i.d.F. vom 14.08.2006 (BGBl. I, 1866).

[17] So auch unter „Informationspflichten“ NKR in: http://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/DE/Buerokratiekosten/WassindInformat ionspflichten/was-sind-informationspflichten.html (Zugriff: 29.12.2010).

[18] Stellungnahme NKR zum Gesetzesentwurfvom 07.10.2008, BT-Drs. 16/10492, S. 31.

[19] Begründung zum Gesetzesentwurfvom 07.10.2008, BT-Drs. 16/10492, S. 15.

[20] NKR, Gutachterliche Stellungnahme zum heutigen papiergebundenen Verfahren und den künftigen Kosten des ELENA-Verfahrens vom 10.12.2007, S. 36; siehe unter: http://www.normenkontrollrat.bund.de/nn 255736/Webs/NKR/Content/DE/Publikationen/ 2007-12-07-gutachten-des-nkr-zum-elena-verfahren.html (Zugriff: 30.12.2010).

[21] Gesetzesentwurfvom 07.10.2008, BT-Drs. 16/10492, S. 1.

[22] Begründung zum Gesetzesentwurfvom 07.10.2008, BT-Drs. 16/10492, S. 15; später auch Stellungnahme BITKOM vom 11.12.2008, BT-Ausschuss Drs. 16(9)1304, S. 3.

[23] Gesetzesentwurfvom 07.10.2008, BT-Drs. 16/10492, S. 1; Begründung zum Gesetzes­entwurfvom 07.10.2008, BT-Drs. 16/10492, S. 15, 17.

[24] Hierzu zählen: 1. Elektronische Gesundheitskarte, 2. Elektronischer Personalausweis, 3. JobCard-Verfahren, 4. Elektronische Steuererklärung (ELSTER).

[25] Stellungnahme BITKOM, Chipkartenprojekte in Deutschland und Europa, vom 02.04.2008, S. 1.

[26] Ähnlich auch Zedier, Recht Kurz 2010, 71.

[27] Zusammenfassend: http://www.itsq.de/upload/ELENA Broschuere 2007 1111.pdf (Zu­griff: 19.12.2010).

[28] So auch: http://www.itsg.de/upload/ELENA Broschuere 2007 1111.pdf (Zugriff: ; ähnlich: Berger, Wird Elena aufZwangsdiätgesetzt? , TELEPOLIS 06.01.2010, siehe unter: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/31/31829/1.html (Zugriff: ; Ernestus, DuD 2004, 404 (405).

[29] Ernestus, DuD 2004, 404.

[30] ITSG ELENA-Broschüre 2007, Das ELENA-Verfahren, S. 2 ff., siehe unter: http://www.itsg.de/upload/ELENA Broschuere 2007 1111.pdf (Zugriff: 28.12.2010).

[31] ITSG ELENA-Broschüre 2007, Das ELENA-Verfahren, S. 2, siehe unter: http://www.itsa.de/upload/ELENA Broschuere 2007 1111.pdf (Zugriff: 28.12.2010).

[32] Derselbe, S. 3.

[33] ITSG ELENA-Broschüre 2007, Das ELENA-Verfahren, S. 2; http://www.itsa.de/upload/ELENA Broschuere 2007 1111.pdf (28.12.2010).

[34] Ernestus, DuD 2004, 404 (405); so auch Leistenschneider, DuD 2004, 175.

[35] ITSG ELENA-Broschüre 2007, Das ELENA-Verfahren, S. 2; http://www.itsg.de/upload/ELENA Broschuere 2007 1111.pdf (28.12.2010).

[36] DerBundesbeauftragte fürDatenschutz und Informationsfreiheit (BfDI), 21. Tätigkeitsbe­richt 2005-2006, 48 f.

[37] Ebenda.

[38] DerBundesbeauftragte fürden Datenschutz, 20. Tätigkeitsbericht 2003-2004, S. 153.

[39] BfDI, 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006, S. 48.

[40] So auch Begründung zum Gesetzesentwurfvom 07.10.2008, BT-Drs. 16/10492, S. 16.

[41] Siehedazu: http://www.bmwi.de/BMWi/Naviqation/Presse/pressemitteilunqen,did=254652.html (Zugriff: 27.12.2010).

[42] Siehe BT-Drs. 16/12121 vom 04.03.2009.

[43] Siehe BR-Drs. 199/09 (Beschluss) vom 06.03.2009.

[44] ELENA-Verfahrensgesetz i.d.F. vom 28. März 2009 (BGBl. 2009 I, S. 634).

[45] Siehe Die Bundesregierung online: http://www.bundesreqierunq.de/nn 774/Content/DE/Maqazine/MaqazinSozialesFamilieBi ldunq/084/t1-die-zentrale-erfassunq-personenbezoqener-daten-erfuellt-hoechste- sicherheitsstandards.html (Zugriff: 05.01.2011), ebenso: Vorschlag für Stellungnahme des Senats in seiner Sitzung am 09. Februar 2010 zur Tagesordnung der BR-Sitzunq am 12. Februar2010 (Senatskanzlei Berlin); aber auch Gimmy, Betriebs-Berater, 2010, I (837).

[46] Siehe dazu BT-Drs. 17/658 vom 09.02.2010.

[47] BVerfGE 125,260 = NJW 2010,833.

[48] BVerfG, Verfassungsbeschwerde ELENA - 1 BvR 902/10; einzusehen auch unter: http://www.starostik.de/media/Verfassunqsbeschwerde-ELENA-Verfahrensqesetz.pdf (Zugriff: 23.01.2010).

[49] Kernpunkte der vom Datenschutzverein FoeBud gemeinsam mit anderen Bürgerrechts­vereinen eingereichten Verfassungsbeschwerde sind derVerstoß gegen das Zitiergebot und den Wesentlichkeitsvorbehalt, der Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG und derVerstoß gegen Art. 4 I GG i.V.m. Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 III Weimarer Reichsverfassung.

[50] BT-Drs. 17/1553 vom 04.05.2010.

[51] Bericht des Abgeordneten Kai Wegner, BT-Drs. 17/1553 vom 04.05.2010, S. 3.

[52] Vorschlag für Stellungnahme des Senats in seiner Sitzung am 09. Februar 2010 zurTa­gesordnung der BR-Sitzung am 12. Februar 2010 (Senatskanzlei Berlin).

[53] Siehe dazu: Kleine Anfrage (DIE LINKE), BT-Drs. 17/3574 vom 28.10.2010, S. 3; Antwort der Bundesregierung darauf, BT-Drs. 17/4004 vom 30.11.2010, S. 2.

[54] NKR-Gutachten zum ELENA-Verfahren vom 13. September2010: http://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/Content/DE/Artikel/Anlaqen/2010-09- 13-elena-qutachten,propertv=publicationFile.pdf (Zugriff 03.01.2011).

[55] NKR-Gutachten zum ELENA-Verfahren vom 13. September2010, Kernaussagen, S. 7: http://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/Content/DE/Artikel/Anlagen/2010-09- 13-elena-gutachten,propertv=publicationFile.pdf (Zugriff 03.01.2011).

[56] Kleine Anfrage (DIE LINKE), BT-Drs. 17/3574 vom 28.10.2010, S. 1.

[57] Derselbe, S. 2; auch unter: http://www.marburger- bund.de/marburgerbund/landesverbaende/lv nrw-

rlp/aktuelles/Texte2011/Januar/Elena.php ; zuvor bereits: http://www.marburger- bund.de/marburgerbund/bundesverband/presse/pressemitteilungen/pm2010/pm78 10.ph p (Zugriff: 20.01.2011).

[58] Antwortder Bundesregierung aufdie KleineAnfrage der Fraktion DIE LINKE (17/3574), BT-Drs. 17/4004 vom 30.11.2010.

[59] BVerfG, 1 BvR 872/10 vom 14.9.2010, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfq.de/entscheidunqen/rk20100914 1bvr087210.html (Zugriff: 08.01.2010).

[60] Derselbe, Absatz 2, 3. Siehe dazu ebenso heise-online: http://www.heise.de/newsticker/meldunq/Bundesverfassunqsqericht-lehnt-Eilantraq- gegen-ELENA-ab-1083632.html (Zugriff: 08.01.2011)

[61] Informationen der 11. Sitzung desAK„ELENA-Verfahrensgrundsätze“ vom 14.12.2010 in Würzburg, siehe unter: http://www.das-elena-verfahren.de/verantwortunq/qremien/ak- elena/sitzunqen/sitzunq-05-2010/protokoll/at download/file (Zugriff: 05.01.2011).

[62] So auch Sicking, Marzena in Heise-online: http://www.heise.de/resale/artikel/Umstrittenes-Svstem-ELENA-Datenabruf-kommt- fruehestens-2014-1142135.html ; auch Tagesschau: http://www.tagesschau.de/inland/elena144.html ; ebenso Focus: http://www.focus.de/finanzen/news/datenspeicherung-elena-wird-auf-eis- gelegt aid 573820.html (Zugriff: 05.01.2011).

[63] Artikelgesetz meint ein Gesetz, welches gleichzeitig mehrere Gesetze, bisweilen auch unterschiedlicherZielrichtung ändert. Siehe dazu auch: http://www.bundestaq.de/service/qlossar/A/artikelqesetz.html (Zugriff: 28.12.2010).

[64] Siehe dazu: http://www.bfdi.bund.de/cln 134/DE/Schwerpunkte/ELENA/Artikel/HaeufigeFragenZuELE NA.html (Zugriff: 28.12.2010).

[65] Knospe, Sozialgesetzbuch - 4. Buch - Gemeinsame Vorschriften, in: Bundesministerium fürArbeit und Soziales[Hrsg.], Übersicht überdas Sozialrecht, S. 91; ähnlich auch Wilms, ELENA (Elektronischer Entgeltnachweis) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, S. 20.

[66] ELENA-DV vom 22.02.2010, BGBl. I, S. 131-133, siehe auch: http://www.bmas.de/portal/43326/propertv=pdf/2010 03 08 elena dv.pdf (Zugriff: 28.12.2010).

[67] Demnach ist das Bundesministerium für Arbeit ermächtigt, „das Nähere zu Inhalt und Form der vom Arbeitgeber nach Absatz 1 zu übermittelnden Meldungen durch Rechts­verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen“.

[68] Knospe, S.91.

[69] Siehe Artikel 4-10 ELENA-Verfahrensgesetz vom 28. März 2009; ebenso: Wilms, S. 18.

[70] BGBl. I 2006, S 152 i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006. Die DEÜV schrieb bereits vor, Arbeitgebermeldungen künftig nur noch elektronisch zu übermitteln.

[71] Knospe, S. 125.

[72] AK-ELENA, bestehend aus GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund derKranken- kassen), Deutsche Rentenversicherung Bund, BundesagenturfürArbeit, Deutsche Ge­setzliche Unfallversicherung e.V., DeutscherStädtetag, DeutscherStädte- und Gemein­debund, DeutscherLandkreistag, Familienkasse der BundesagenturfürArbeit, Gemein­same Grundsätze vom 01.07.2010 (Version 1.3), siehe auch: http://www.das-elena- verfahren.de/verantwortunq/qremien/ak-elena/qemeinsame-qrundsaetze/qemeinsame- grundsaetze (Zugriff: 29.12.2010).

Ende der Leseprobe aus 90 Seiten

Details

Titel
Der elektronische Entgeltnachweis
Untertitel
Ein Fall unzulässiger Vorratsdatenspeicherung?
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Note
1,7
Autor
Jahr
2011
Seiten
90
Katalognummer
V294314
ISBN (eBook)
9783656919599
ISBN (Buch)
9783656919605
Dateigröße
824 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Elena, Vorratsdatenspeicherung, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, RIS, Entgeltnachweis, elektronisch, ZSS, RFV, Daten, Datenschutz, Datensicherheit, Datenschutzbeauftragter, Grundrecht, Verfassungsrecht, Staat, Datenspeicher, Signatur
Arbeit zitieren
LL.M. Jenny Göritz (Autor:in), 2011, Der elektronische Entgeltnachweis, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/294314

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