Privatisierung polizeilicher Gefahrenabwehr


Diplomarbeit, 2008

66 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

§ i Einleitung

§ 2 Die Privatisierung in der aktuellen Debatte
I. Hintergrund der aktuellen Debatte
1. Die angespannte Lage der öffentlichen Haushalte
2. Die Internationalisierung und Globalisierung der wirtschaftlichen Beziehungen
3. Das Europäische Gemeinschaftsrecht
II. Privatisierungsziele und -motive
1. Finanzpolitische Ziele und Motive
2. Ordnungspolitische Ziele und Motive
3. Wirtschaftspolitische Ziele und Motive
4. Betriebswirtschaftliche Ziele und Motive

§ 3 Begriffliche Grundlagen
I. Privatisierung
1. Vermögensprivatisierung
2. Organisationsprivatisierung
3. Aufgabenprivatisierung
4. Erfüllungsprivatisierung
II. Polizei
III. Gefahrenabwehr

§ 4 Aktuelle Situation der gewerblichen Sicherheit
I. Zum Begriff der gewerblichen Sicherheit
II. Geschichtliche Ursprünge
III. Entwicklung des privaten Sicherheitsgewerbes
1. Anteil am Sicherheitsmarkt
2. Wachstumsgründe
IV. Verhältnis zur Polizei (Wandel der Sicherheitsphilosophie)

§ 5 Erscheinungsformen Privater im Bereich
der Gefahrenabwehr
I. Von Privaten selbst ausgehendes Tätigwerden
II. Vom Staat veranlasstes Tätigwerden
1. Beleihung
2. Verwaltungs- bzw. Polizeihilfe
3. Indienstnahme

§ 6 Gesetzliche Regelungen im Bereich der gewerblichen Sicherheit
I. Allgemeine gewerberechtliche Regeln
1. § 34a Gewerbeordnung (GewO)
2. Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)
II. Zugang zum Bewachungsgewerbe
1. Tätigkeitsvoraussetzungen für Gewerbetreibende
2. Tätigkeitsvoraussetzungen für Arbeitnehmer
III. Handlungsgrundlagen
1. Jedermannsrechte
2. Vom Auftraggeber vertraglich übertragene Handlungsgrundlagen
IV. Bewaffnung
V. Staatliche Kontrolle und Überwachung

§ 7 Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen der
privaten Sicherheitsdienstleistungen
I. Rechtsstaatsprinzip und Gewaltmonopol
1. Ursprung und Bedeutung des Gewaltmonopols
2. Verfassungsrechtliche Verankerung
3. Gewaltmonopol als Privatisierungsgrenze
a) Gefahrenabwehr ohne staatliche Veranlassung
b) Staatlich veranlasste Gefahrenabwehr ohne hoheitliche Befugnisse
c) Staatlich veranlasste Gefahrenabwehr mit hoheitlichen Befugnissen
II. Demokratieprinzip
1. Demokratische Legitimation und Kontrolle
2. Grenzen aus dem Demokratieprinzip
a) Demokratieprinzip und Gefahrenabwehr ohne
staatliche Veranlassung
b) Demokratieprinzip und staatlich veranlasste Gefahrenabwehr
III. Sozialstaatsprinzip
1. Kommerzialisierung der Sicherheit zugunsten der Reichen
2. Resozialisierungsfeindlichkeit
IV. Funktionsvorbehalt des Berufsbeamtentums
1. Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 4 GG
2. Voraussetzung der Übertragung obrigkeitlicher Befugnisse auf Private

§ 8 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

§ 1 Einleitung

In den letzten Jahren ist die Präsenz von uniformierten Sicherheitskräften privater Unternehmen in der Öffentlichkeit signifikant angestiegen. Gleich, ob bei der Pa­trouille in Einkaufspassagen, in und vor Parkhäusern, bei kulturellen Ereignissen, bei der Zutrittskontrolle von Sportveranstaltungen sowie eventträchtigen Veran­staltungen. Aber auch beim Schutz von Geld- und Werttransporten bis hin zum Schutz von Prominenten - die Frauen und Männer in Uniform scheinen omniprä­sent.

Gewerbliche Wach- und Sicherheitsunternehmen übernehmen heute Gefahrenab­wehraufgaben in öffentlichen wie auch halb-öffentlichen Bereichen - Kernkraft­werken, Bahnhöfen, Bundeswehreinrichtungen, bei Verkehrsüberwachungen so­wie der Fluggastkontrolle. Das Gewerbe scheint einen regelrechten „Boom“ zu er­leben und sich mithin zu einem bedeutenden Dienstleistungssektor zu entwickeln. Während die privaten Sicherheitsunternehmen sich in früherer Zeit auf die Siche­rung so genannter Hausrechtsbereiche, wie etwa den Werksschutz beschränkten und somit von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen wurden, ist in letzter Zeit ein verstärktes Drängen in den öffentlichen Raum zu verzeichnen. Private Sicher­heitsdienste dringen mittlerweile vermehrt in solche Bereiche vor, die traditionell von staatlichen Stellen wahrgenommen werden - u.a. der Polizei.

Hier beginnt die Wahrnehmung dessen, was vorher so unscheinbar war - das Tä­tigwerden Privater - und zugleich der Nährboden dieser Arbeit.

Verschiedenste Bedenken werden laut, Fragen die den rechtlichen Bereich betref­fen - seitens der Bürger, des Staates - aber auch der Sicherheitsunternehmen selbst. Welche Rechtsinstitute der Privatisierung stehen überhaupt offen? Welche Rechte stehen privaten Sicherheitsdiensten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu? Vor allem aber stellt sich immer wieder die eine, aber stets durch neue Ereignisse ak­tuelle Frage nach der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit der Betätigung privater Sicherheitsdienste in ihren unterschiedlichsten Erscheinungsformen.

Diese Diplomarbeit widmet sich - vor dem oben genannten Hintergrund - der Privatisierung polizeilicher Gefahrenabwehr. Sie soll die grundlegend aufgewor­fenen Fragen erörtern.

Eingehend werden zum Hintergrund der gesamten Privatisierungsdebatte haus­haltstechnische wie auch gemeinschaftsrechtliche Punkte angeführt, um so dann auf die Privatisierungsziele und -motive einzugehen (§ 2).

Fortführend werden die Begrifflichkeiten, die für diese Arbeit von grundlegender Bedeutung sind skizziert (§ 3).

Die aktuelle Situation der gewerblichen Sicherheit soll daraufhin ein Abbild des heutigen gewerblichen Sicherheitsmarktes geben. Dabei wird der Begriff der ge­werblichen Sicherheit ausführlich erläutert und die geschichtlichen Ursprünge des Sicherheitsgewerbes sowie der Anteil am Sicherheitsmarkt und die Wachstums­gründe der Sicherheitsbranche aufgezeigt (§ 4).

Es erfolgt die Darstellung der verschiedenen Erscheinungsformen des Tätigwer­dens privater Sicherheitsunternehmen im Bereich der Gefahrenabwehr. Hierbei wird einerseits das von Privaten selbst ausgehende Tätigwerden und andererseits das vom Staat veranlasste Tätigwerden (privater Sicherheitsunternehmen) be­trachtet und natürlich dogmatisch notwendig und richtig die Tätigkeitsformen der Beleihung, Verwaltungs- bzw. Polizeihilfe und der Indienstnahme (rechtlich) erör­tert (§ 5).

Aber auch die gesetzlichen Regelungen im Bereich der gewerblichen Sicherheit sollen in dieser Arbeit nicht vernachlässigt werden. Bilden genaujene Regelungen doch stets den Nährboden für rechtliche Zulässigkeitsfragen. Dazu wird nicht nur auf die allgemeinen gewerblichen Regelungen eingegangen, sondern auch auf die Jedermanns- und Notrechte als mögliche Handlungsgrundlagen. Ferner findet auch das problematische Feld der Bewaffnung Eingang in diese Arbeit, wobei gleichzeitig auf die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen eingegangen wird (§6).

Schließlich bilden die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der privaten Sicherheitsdienstleistungen den Fokus dieser Diplomarbeit.

Dabei werden unter Betrachtung der grundlegenden Verfassungsprinzipien und der für die Privatisierung polizeilicher Gefahrenabwehr wohl wichtigsten Bestim­mung, nämlich des Funktionsvorbehaltes des Berufsbeamtentums die Grenzen und Hürden der Privatisierung polizeilicher Gefahrenabwehr aufgezeigt (§ 7).

§ 2 Die Privatisierung in der aktuellen Debatte

I. Hintergrund der aktuellen Debatte

Um die Motive und Entwicklungen im Bereich der Privatisierung besser untersu­chen zu können soll anfänglich ein kurzer allgemeiner Einblick in die Debatte über die Privatisierung (polizeilicher Gefahrenabwehr) aus finanzieller, globaler und europarechtlicher Perspektive gegeben werden.

1. Die angespannte Lage der öffentlichen Haushalte

Die aktuelle Diskussion um Privatisierungen wird hauptsächlich durch die ange­spannte Lage der öffentlichen Haushalte angeheizt. Hier wird eine mögliche Ent­lastung der Haushalte - weg vom chronischen Haushaltsdefizit und hin zu einem ausgeglichenen Haushalt durch die Privatisierung als ein möglicher Weg genannt.[1]

Bei der polizeilichen Gefahrenabwehr z. B. finden derartige fiskalische Überlegun­gen bezüglich der Privatisierung ihren Ursprung im Finanzierungssystem der Poli­zei. Demgemäß werden polizeiliche Kosten nach dem Gemeinlastprinzip abge­rechnet und aus dem Staatshaushalt bestritten.[2] [3]

2. Die Internationalisierung und Globalisierung der wirtschaftlichen Beziehungen

Aufgrund des Wegfalls von Zöllen und uneinheitlichen Handelshemmnissen sind die Märkte, auch solche, die vorher geographisch getrennt waren, zusammenge­wachsen. Somit ist die Hinwendung des Staates zur Privatisierung nicht zuletzt auf die zunehmende Globalisierung wirtschaftlicher Beziehungen zurück zu führen. Auch eine Verschärfung des Wettbewerbsdruckes ist mithin zu verzeichnen.3

3. Das Europäische Gemeinschaftsrecht

Explizite Regelungsinhalte zur Privatisierung finden sich in den Gründungsverträ­gen der Europäischen Union nicht. Dem entgegen bleiben die Eigentumsordnun­gen der Mitgliedstaaten nach Art. 295 EGV[4] unberührt. Unstreitig istjedoch, dass sich das Recht der Gemeinschaft insofern auf die Privatisierung auswirkt, dass die öffentlichen Unternehmen der Wettbewerbsordnung des EGV (Art. 81 EGV ff.) verpflichtet sind. So werden, hergeleitet aus Art. 86 EGV i. V. m. Art. 81, 82 EGV bezüglich der Ausübung und Wahrnehmung von Ausschließlichkeitsrechten durch öffentliche Unternehmen, Beschränkungen auferlegt.[5]

Nach Art. 86 Abs. 1 EGV müssen Sonderrechte, die nicht mit den Wettbewerbsre­geln in Einklang stehen, beseitigt werden.

Seitens der Kommission werden große Anstrengungen unternommen, eine Libera­lisierung des öffentlichen Dienstleistungssektors zu erreichen, welche wiederum auf innerstaatlichem Gebiet Privatisierungen zur Folge haben können. Es muss an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass zwar durch die er­zwungene Öffnung der Märkte hin zu mehr Wettbewerb ein Reformruck vom Recht der Europäischen Gemeinschaft ausgeht - Privatisierungen schreibt das Gemeinschaftsrecht hingegen expressis verbis nicht vor.[6]

Auch wenn der Aufbau eines Raumes „der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ unter anderem auch Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist - die privaten Sicher­heitsdienste werden weder in diesem Regelungsgeflecht noch im Unionsvertrag mit einbezogen.[7]

II. Privatisierungsziele und -motive

Um die Privatisierung staatlicher (hoheitlicher) Aufgaben sammeln sich viele Be­fürworter, die so dann der Privatisierung viele Vorteile zusprechen. Vice versa er­kennen viele Skeptiker mindestens genauso viele Nachteile. Im Folgenden wird die Diskussion um den Nutzen der Privatisierung kurz skizziert.

1. Finanzpolitische Ziele und Motive

Als Ursprung der Privatisierungsüberlegungen, nicht nur auf dem Gebiet der (poli­zeilichen) Gefahrenabwehr, werden oftmals die leeren Kassen der öffentlichen Hand gesehen.[8] [9]

Somit ermöglichen Privatisierungen, gleich in welchem Bereich, die Defizite der öffentlichen Haushalte abzubauen und führen somit (auch) zu einem Wegfall der durch den Staat zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen. Es lässt sich konsta­tieren, dass die Veräußerung von staatlichen Unternehmen und die Übertragung von Staatsaufgaben auf private (Sicherheits-) Unternehmen schlussendlich auch Haushalteinsparungen zur Folge haben.9

Das (fiskalische) Argument der Kostenersparnis kann letztendlich als eines der stärksten finanzpolitischen Motive für die Privatisierung (nicht nur) polizeilicher Gefahrenabwehr angesehen werden.[10]

2. Ordnungspolitische Ziele und Motive

Neben den bereits dargestellten finanzpolitischen Motiven der Privatisierung, wird die Privatisierung als solches, als eine Berichtigung des intervenierenden Staates angesehen, der in einem nicht angemessenem Maße in den Markt eingreift, wenn­gleich ein wirtschaftliches Tätigwerden, lediglich bei Marktversagen für indiziert angesehen wird.

Durch die Privatisierung soll in ordnender Weise einer Verdichtung von politischer und wirtschaftlicher Macht vorgebeugt werden, da diese sonst zu verzerrenden Wettbewerbsumständen führt. Ferner sei es seitens des Staates zu unterlassen, Aufgaben nicht an Private zu übertragen, die ebenso, gar billiger, rascher und nachgefragter von Privaten wahrgenommen werden können.[11]

3. Wirtschaftspolitische Ziele und Motive

Das Instrument der Privatisierung ist nicht zuletzt aus wirtschaftspolitischer Sicht reizvoll, da dadurch neue Möglichkeiten und Aktionsräume für unternehmerisches Handeln geschaffen würden. Eine höhere Effizienz der Volkswirtschaft einherge­ hend mit neuen Impulsen für den Arbeitsmarkt lassen deshalb die Privatisierung durchaus lukrativ erscheinen.[12]

4. Betriebswirtschaftliche Ziele und Motive

Oftmals wird öffentlichen Unternehmen und Behörden fehlende Effizienz und Unwirtschaftlichkeit attestiert, sodass das generelle Meinungsbild davon geprägt ist, dass Private dem Grunde nach billiger und effizienter, als der Staat arbeiten würden. Aufgrund der Wettbewerbssituation, der sich private Unternehmen aus­gesetzt sehen, wird diese Effizienz in gewissem Maße unterstellt.[13] Demnach würde die (weitere) Privatisierung auch zu einer höheren Kosteneffizienz und zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit führen, da durch die Privatisierung staatlicher Aufgaben (der Gefahrenabwehr) ein Anreizsystem geschaffen würde. Dies hätte zudem auch eine Senkung der Kosten zur Folget

§ з Begriffliche Grundlagen

I. Privatisierung

Kaum ein Begriff wird im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben derart undifferenziert und pauschal verwendet wie derjenige der Privati­sierung.^ So wird eine Menge unterschiedlicher Maßnahmen, die sich auf sehr verschiedenartige Sachverhalte beziehen als Privatisierung verstanden. Im Allge- meinenjedoch wird dieser Begriff als eine „sich vom Staat weg zum Privaten hin orientierende, staatsaufgabenbezogene Entwicklung“ verstanden.[14] [15] Dabei dient der Privatisierungsgegenstand grundsätzlich als Basis für die unter­schiedlichen Klassifizierungen.[16] ?

Es folgt nun die Darstellung der vorherrschenden Grundtypen der Privatisierung. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Vermögensprivatisierung, die Organisa­tionsprivatisierung, die Aufgabenprivatisierung und die Erfüllungsprivatisierung.[17] [18]

1. Vermögensprivatisierung

Diese Form der Privatisierung besteht in der Übertragung von Eigentumspositio­nen und Vermögenswerten der öffentlichen Hand auf Private. Dabei handelt es sich z. B. um Liegenschaften und Wirtschaftsunternehmen bzw. Gesellschaftsan­teile.^ Vermögensprivatisierung ist allerdings für den Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr ohne Bedeutung.

2. Organisationsprivatisierung

Bei der Organisationsprivatisierung, auch formelle oder unechte Privatisierung genannt[19], bedient sich der Verwaltungsträger der Formen des Privatrechts, ohne sichjedoch seiner Aufgabe zu entledigen. Die Aufgabe wird also nicht in öffentlich­rechtlicher, sondern in privatrechtlicher Form wahrgenommen[20]. Dafür wird eine Eigengesellschaft, meist eine AG oder GmbH, gegründet.[21]

Für die hier zu diskutierende Beteiligung Privater an Aufgaben im Bereich der po­lizeilichen Gefahrenabwehr bietet die Organisationsprivatisierung, wie schon die Vermögensprivatisierung allerdings kaum Einsatzmöglichkeiten und ist daher als Privatisierungsform ebenfalls zu vernachlässigen.

3. Aufgabenprivatisierung

Die Aufgabenprivatisierung, auch materielle oder echte Privatisierung genannt[22], stellt eine Aufgabenverlagerung in den privaten Sektor dar. Hier verzichtet die öf­fentliche Hand auf ein weiteres Tätigwerden, zieht sich vollständig von der Erfül­lung einer Aufgabe zurück und überlässt es dem Markt diese Aufgabe zu erfüllen.[23] Materiell privatisierte Aufgaben können natürlich weiterhin im öffentlichen Inte­resse liegenjedoch ist das Gemeinwesen in diesem Fall vollständig von der Ver­antwortung für diese Aufgabe entbunden.[24] Solch eine Aufgabenprivatisierung in Form eines Aufgabenverzichtes liegt z. B. vor, wenn eine Gemeinde den Betrieb eines Schwimmbades aufgibt und es privater Initiative überlässt, ob die aufgege­bene Dienstleistung weiter angeboten wird.[25]

Eine materielle Privatisierung ist zwar der Idealfall von Privatisierung[26] ?, eine Auf­gabenprivatisierung wird im Bereich der genuinen Staatsaufgaben oder staatlichen Kernaufgabenjedoch als grundsätzlich unzulässig erachtet[27]. „Der Staat würde sich diesfalls seiner absolut elementaren und staatstragenden Aufgaben entledi­gen, weshalb die Berechtigung seiner Existenz als Ganzes in Frage zu stellen wäre. Für ein geordnetes Funktionieren des Staates ist vielmehr notwendig, dass dieser die Aufgabenwahrnehmung im Bereich seiner Kernaufgaben zumindest kontrollie­ren und steuern kann.“[28]

4. Erfüllungsprivatisierung

Diese Form der Privatisierung, auch funktionale Privatisierung genannt, stellt eine neue, teilweise sehr komplexe Aufgabenteilung zwischen Staat und Gesellschaft dar.[29] sie ist als eine Zwischenform von einem Aufgabenverzicht im Sinne einer materiellen Privatisierung und der normalen staatlichen Aufgabenwahrnehmung zu verstehen. Es geht dabei also nicht um die Übertragung der Aufgabe als solche, sondern nur um die Übertragung der Aufgabenerfüllung auf Private.[30] Ein privater Erfüllungsträger wird hier als verlängerterArm der staatlichen Verwaltung mit dem Vollzug der Aufgabe betraut.[31] Teilweise wird die funktionale Privatisierung auch als Sammelbegriff für unterschiedliche Formen der arbeitsteiligen Aufgaben­erledigung durch Staat und Gesellschaft verstanden.[32]

Aufgrund der vorgenommenen Definitionen der unterschiedlichen Privatisie­rungsarten wird deutlich, dass für die vorliegende Arbeit, in der die Privatisierung der polizeilichen Gefahrenabwehr untersucht wird, das Instrument der Erfül­lungsprivatisierung oder auch funktionalen Privatisierung im Vordergrund steht.

II. Polizei

Der Begriff „Polizei“ stammte ursprünglich vom griechischen „politeia“ (was „Staat“ oder „Verfassung“ bedeutet). Schon in der vorabsolutistischen Zeit bedeu­tete dieser Begriff einen „Zustand guter Ordnung des Gemeinwesens“, was die ge­samten öffentlichen Aufgaben und die gesamte Rechtsordnung umfasste. Zu dieser Zeit war die „Polizey“ also weder eine Funktion noch eine Behördenorganisation des Staates. Sie hatte ein Ziel - nämlich das geordnete und geregelte Zusammen­leben in der Gemeinschaft.[33] [34]

Der Polizeibegriff hat sich im Laufe der Zeit verändert. Der materielle (klassische) Polizeibegriff definiert nicht eine Institution, sondern eine Funktion.33 „Polizei ist danach die Summe aller Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren.“36 Genauer um­schrieben spricht man auch von „allen Tätigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Beseitigungen eingetretener Stö­rungen.^

Nach dem zweiten Weltkrieg zeigte die gewandelte Rechtsprechung eine Auflösung des materiellen Polizeibegriffes. Grund dafür war einerseits die Erweiterung poli­zeilicher Aufgaben über die Gefahrenabwehr hinaus und andererseits eine Einen­gung polizeilicher Zuständigkeiten innerhalb des Bereichs der Gefahrenabwehr. Diese ambivalente Entwicklung hat somit zu einem Übergang vom materiellen zum formellen Polizeibegriff geführt.[35] [36] [37] [38] Der formelle Polizeibegriff definiert die Ar­beit der Polizei im organisationsrechtlichen Sinn, demnach die Funktionjener in der Praxis grundsätzlich uniformierten Staatsangestellten.39 Insoweit ist hier der Polizeivollzugsdienst gemeint, der die Summe aller Aufgaben umfasst, die von den institutionell als Polizei bestimmten Verwaltungsbehörden wahrgenommen wer­den, ganz gleich, ob diese repressiver oder präventiver Natur sind.[39]

Grundsätzlichjedoch wird heute davon ausgegangen, dass Polizei entweder als die gesamte Gefahren abwehrende und Straf- und Ordnungswidrigkeiten verfolgende Tätigkeit verstanden wird oder es wird nur verwaltungsorganisatorisch differen­ziert zwischen Gefahrenabwehr sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfolgung durch die (Vollzugs-) Polizei und Gefahrenabwehr durch Verwaltungsbehörden.[40]

III. Gefahrenabwehr

Dieser Begriff stammt wie oben bereits erkannt aus dem Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts und stellt die Aufgabe der Verwaltungsbehörden und der Polizei

dar, eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord­nung durch Maßnahmen oder sonstiges Handeln abzuwehren.[41] [42] [43]

Mit „Gefahr“ ist hier eine konkrete Gefahr gemeint.43 Diese liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwarten­den Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Schädigung eines poli­zeilichen Schutzgutes führen wird.44

Schutzgüter der Gefahrenabwehr sind die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“.[44] „Öffentliche Sicherheit“ ist „die Verletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltun­gen des Staates und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.“[45] Die „öffentliche Ordnung“ ist zudem in zahlreichen polizei- und ordnungsrechtli­chen Aufgabennormen statuiert.[46] ?

Unter diesem Schutzgut ist die „Summe ungeschriebener Normen, deren Befol­gung als unentbehrliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusam­menlebens angesehen wird“[47] zu verstehen.

Bei der Gefahrenabwehr handelt es sich um eine präventive Tätigkeit der Polizei und gleichzeitig um eine klassische staats- und verwaltungsrechtliche Aufgabe.[48]

§ 4 Aktuelle Situation der gewerblichen Sicherheit

I. Zum Begriff der gewerblichen Sicherheit

Es stellt sich die Frage, wie der Begriff der gewerblichen Sicherheit auszufüllen ist, denn eine genaue Definition ist nur äußerst selten zu finden, so dass an dieser Stel­le kurz beschrieben wird, was mit dieser Begrifflichkeit gemeint ist.[49]

Eine Legaldefinition des Begriffs Bewachungsgewerbe findet sich in § 34a Abs. 1 GewO[50]. Demnach betreibt ein solches Bewachungsgewerbe, „wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will“. Ergänzend dazu be­schreibt Nr. 1.1 BewachVwV[51] den Begriff der Bewachung als „die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit“, die nach Nr. 1.3 BewachVwV zudem „eine aktive Obhutstätigkeit erfor­dert.[52]

Eine Bestimmung des Begriffs der gewerblichen Sicherheit allein nach dieser Defi­nition vorzunehmen, erscheintjedoch zu eng, denn unter die privaten Sicherheits­dienste wiederum fallen nicht nur das Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO, sondern auch der Werkschutz und die Detektive.[53] Das Merkmal der gewerblichen Tätigkeit muss hierjedoch grundlegend vorhanden sein. So fällt z. B. die gewerb­lich ausgeübte Werkschutztätigkeit schon unter den Begriff des Sicherheits- und Bewachungsgewerbes, ein betriebseigener Werkschutz dagegen gerade nicht, denn solche Werkschutzkräfte sind direkt bei dem zu schützenden Unternehmen ange­stellt.[54]

Letztendlich ist das private Sicherheitsgewerbe „als gewerblicher, institutionali­sierter Träger der privaten Gefahrenabwehr, deren Aufgaben in dem Schutz des

Einzelnen vor Gefahren für Rechtsgüter, insbesondere vor Straftaten, Unfällen und anderen, vielfach existenzbedrohenden Schicksalsschlägen liegen“ zu verstehen.[55]

Den Detektiven ist bei der Übertragung von Aufgaben polizeilicher Gefahrenab­wehr keine allzu große Aufmerksamkeit zu schenken, da diese vorrangig z. B. auf dem Gebiet der reinen Ermittlungstätigkeit und der Observation für den privaten Auftraggeber tätig sind.[56]

II. Geschichtliche Ursprünge

Die Anfänge des Sicherheitsgewerbes reichen weit in die Vergangenheit hinein. Sie lassen sich mithin bis in die Ursprünge der städtischen Nachtwache zurückverfol­gen.[57] Jedoch ist Mahlberg mit Recht zuzustimmen, die städtische Nachtwache sei „mit gleicher Berechtigung als ein Vorläufer öffentlicher Polizei“ zu sehen.[58] Im­merhin handelte es sich größtenteils um Staatsdiener, deren Bezahlung aus öffent­lichen Mitteln bestritten wurde.[59] Zudem wird seit Beginn des Nachtwach- und Schließwesens dieses als kommunale Aufgabe angesehen.[60] In den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts fand eine Neuordnung des kommunalen Nachtwesens statt.[61] Als der Versuch scheiterte, die bis dato kommunalen Nacht­wachen mit den staatlichen Schutzmannschaften zusammenzufassen, kam es auf dem Gebiet des deutschen Reiches zur Verabschiedung des Polizeikostengesetzes vom 20.04.1892, durch das die Kosten für das Nachtwesen auf die staatlichen Poli­zeibehörden überführt wurden. Damit wurde gleichzeitig der öffentliche Nacht­wachdienst auf die staatlichen Schutzmannschaften übertragen. Die kommunalen Nachtwächter waren bis 1895 verschwunden, ihre Tätigkeitenjedoch nicht von den staatlichen Schutzmannschaften übernommen worden. Gleichzeitig wurden nicht alle Nachtwächter in die Schutzmannschaften übernommen und somit Ar­beitskräfte freies Der Nachtschutz in den Städten war nur noch so minimal, dass sich Bewohner einzelner Stadtteile, insbesondere in Großstädten, zum Schutz ihres Eigentums nach Privatwächtern umsahen.64 „Durch den entstandenen offensicht­lichen Bedarf an Bewachungstätigkeiten und das ebenfalls vorhandene Potential an Arbeitskräften in diesem Bereich war in Deutschland der Boden für die Entste­hung eines neuen Gewerbes bereitet.“[62] [63] [64]

Vor diesem Hintergrund wurde das „Hannoversche Wach- und Schließinstitut Ja­cobs & Co“ am 15.07.1901 von den Kaufleuten Jacobs und Salomon gegründet. Es gilt als das „erste derartige deutsche, überhaupt europäische Unternehmen“ des Wachgewerbes. Ihm schlossen sich weitere gleichartige Unternehmensgründungen in schneller Folge an.[65]

So ging Jacobs z. B. kurz darauf nach Köln und eröffnete dort am 01.12.1901 die „Kölner Wach- und Schließgesellschaft“. Weiterhin wurden in den nächsten Jah­ren in München, Hamburg, Leipzig, Breslau, Frankfurt, Nürnberg, Düsseldorf, Halle und Berlin Bewachungsunternehmen gegründet.[66]

„Bereits am 24. Oktober 1904 wurde mit der „Zentralstelle der vereinigten Wach- und Schließgesellschaften,, (KölnerVerband) der erste Dachverband der Sicher­heitsunternehmen ins Leben gerufen.“[67] Kleinere Sicherheitsunternehmen organi­sierten sich im „KasselerVerband“ als Gegengewicht zum „KölnerVerband“. Wäh­rend des 3. Reiches wurde eine Zwangsvereinigung derVerbände diktatorisch durchgesetzt (zum „Reichseinheitsverband des Deutschen Bewachungsgewerbes e. V. Berlin“).[68]

„Nach dem 2. Weltkrieg wurde am 27.08.1945 der „Zentralverband des Deutschen Bewachungsgewerbes „ gegründet.“[69] 1973 wurde dieser dann in den bis heute be­stehenden „Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen,, (BDWS) umbenannt.[70]

III. Entwicklung des privaten Sicherheitsgewerbes

Um eine Vorstellung von den Dimensionen und dem sicherheitsrechtlichen Stel­lenwert des in der Bundesrepublik Deutschland derzeit tätigen privaten Sicher­heitsgewerbes vermitteln zu können, erscheint ein Überblick über die aktuelle Si­tuation des Sicherheitsgewerbes und v. a. den Anteil des privaten Sicherheitsge­werbes am Sicherheitsmarkt und die Wachstumsgründe sinnvoll.

l. Anteil am Sicherheitsmarkt

Lag die Anzahl der Wach- und Sicherheitsunternehmen in Deutschland im Jahr 1994 noch bei 1.697, hat sie in den 10 Jahren zwischen 1997 und 2007 von 2.065 auf etwa 3.500 einen enormen Zuwachs bekommen.[71] Eine ähnliche Entwicklung lässt sich sowohl bei den Umsätzen als auch bei den Beschäftigtenzahlen[72] feststel­len. So lag die Umsatzzahl der Wach- und Sicherheitsunternehmen in Deutschland 1997 noch bei 2,61 Mrd. Euro, 2007 schon bei etwa 4,5 Mrd. Euro.[73] Auch die Be­schäftigtenzahlen hatten von 1997 mit 121.000 Beschäftigten bis 2007 mit etwa 173.000 Beschäftigten ein auffallendes Wachstum zu verzeichnen.[74] Dabei verteilen sich die Marktanteile vom Gesamtumsatz im Jahr 2007 wie folgt:[75]

- Objektschutzdienst 71%
- Geld- und Wertdienste 10%
- Revierkontrolldienst 5%
- Notruf- und Serviceleitstelle 5%
- Flughafensicherheit 5% - Sicherungsleistungen bei Gleisbauarbeiten 4%

Den heute ca. 171.000 Beschäftigten[76] des Wach- und Sicherheitsgewerbes stehen ca. 266.000 Vollzugsbeamte der Polizeibehörden von Bund und Ländern, davon ca. 5.000 Beschäftigte beim Bundeskriminalamt und ca. 40.000 Beschäftigte (dar­unter ca. 32.000 voll ausgebildete Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte) bei der Bundespolizei gegenüber.[77]

2. Wachstumsgründe

Im Allgemeinen werden die in der Regel überbewerteten Faktoren der steigenden Kriminalitätsfurcht und des Zuwachses an Verbrechen als die wichtigsten Gründe für das rasante Wachstum der Wach- und Sicherheitsunternehmen genannt.[78] So begünstigt die steigende Kriminalitätsfurcht der Bürger ein wachsendes Sicher­heitsbedürfnis und damit eine stärkere Nachfrage nach Sicherheit.[79]

Oft aber argumentiert man, dass diese gesteigerte Angst bei differenzierter Be­trachtung der Kriminalitätsstatistiken objektiv nicht zu begründen sei und in dem „künstlich geschaffenen Angstmarkt“[80] nur das Ziel, die Sicherheit weiter zu kom­merzialisieren, zu sehen sei.[81]

Es ist zwar seit Beginn der 70er Jahre bis zum Jahre 1990 ein Anstieg der regist­rierten Straftaten von 2,5 auf 4,5 Millionen zu vermelden gewesen, der nach der Wiedervereinigung sogar einen enormen Zuwachs zu verzeichnen hatte. Jedoch wurde bereits 1994 ein Rückgang der Gesamtkriminalitätsrate um 3 Prozent re­gistriert, der nicht unerwähnt bleiben sollte.[82]

Es ist mithin vielfach geklärt, dass die subjektive Verbrechensfurcht in keinem er­sichtlichen Zusammenhang zur Entwicklung der registrierten Kriminalität steht.

[...]


[1] EHLERS, Aushöhlung der Staatlichkeit durch die Privatisierung von Staatsaufgaben?, S. 25.

[2] MOHRDIECK, Privatisierung im Bereich öffentlicher Verkehrsräume, S. 28.

[3] EHLERS, S. 27. EG-Vertrag i. d. F. vom 2.10.1997, zuletzt geändert durch den Vertrag über den Beitritt der Re­publik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25.04.2005 (Abl. EGNr. L 157/11).

[5] EHLERS, S. 27.

[6] Derselbe, S. 28. PITSCHAS, Europarechtliche Grundlagen des Sicherheitsgewerbes und der Übertragung von Aufgaben der staatlichen Gefahrenabwehr, in: STOLZLECHNER/STOBER (Hrsg.), Übertra­gung vonAufgaben der staatlichen Gefahrenabwehr auf private Sicherheitsunternehmen, S. 5 ff.

[8] KULAS, Privatisierung hoheitlicher Aufgaben, S. 7.

[9] EHLERS, S.30.

[10] MOHRDIECK, S. 27.

[11] EHLERS, S. 31.

[12] Derselbe, S. 32.

[13] KULAS, S. 10.

[14] EHLERS, S. 32.

[14] RAUBER, Rechtliche Grundlagen der Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben durch Priva­te, S. 140. LEE, Die Privatisierung der Inneren Sicherheit durch das Bewachungsgewerbe, S. 23.

[16] WEINER, Privatisierung von staatlichen Sicherheitsaufgaben, S. 66.

[17] MOHRDIECK, S. 13.

[18] EHLERS, S.47f.

[19] LEE, S. 24.

[20] WEINER, S. 67.

[21] MOHRDIECK, S. 13.

[22] LEE, S. 24.

[23] WEINER, S.68.

[24] RAUBER, S. 142.

[25] Ebenda.

[26] LEE, S. 24.

[27] RAUBER, S. 142.

[28] Ebenda.

[29] LEE, S. 24 f.

[30] RAUBER, S. 143.

[31] Ebenda.

[32] LEE, S. 25.

[33] RAUBER, S. 41.

[34] GAMMA, Möglichkeiten und Grenzen der Privatisierung polizeilicher Gefahrenabwehr, S. 23.

[35] GUSY, Polizeirecht, S. 2, Rn. 3.

[36] WEINER, S. 50 f. (so auch RAUBER, S. 43; GAMMA, S. 23 f.)

[37] GUSY, S. 3 f., Rn. 9.

[38] GAMMA, S. 24.

[39] WEINER, S.51.

[40] Ebenda.

[41] Vgl. § 17 Abs. 1 BerlASOG.

[42] BUEß, Private Sicherheitsdienste, S.36.

[43] RAUBER, S 49 f.

[44] GUSY, S.37 ff., Rn. 78 ff.

[45] Vgl. § 2Nr. 2 HBPolG; s. a. § 3 Nr. 1 LSASOG.

[46] So etwa § 1 Abs. 1 BerlASOG, § 15 Abs. 1 VersG.

[47] So etwa BVerfGE 69, S. 315 f.

[48] Derselbe, S.49.

[49] KLÜVER, Zur Beleihung des Sicherheitsgewerbes mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, S.23.

[50] I. d. F. v. 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. März 2008.

[51] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 34a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverord­nung, Erlass vom 14. Mai 2003 (Amtsbl. Schl. H. S. 332).

[52] KLÜVER, S. 23.

[53] Ebenda.

[54] HUBER, Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr durch das Sicherheits­und Bewachungsgewerbe, S. 33.

[55] PEILERT, Das Recht des Auskunftei- und Detekteigewerbes, S. 60.

[56] KLÜVER, S.24.

[57] HUBER, S. 42.

[58] MAHLBERG, Gefahrenabwehr durch gewerbliche Sicherheitsunternehmen, S. 26.

[59] HUBER, S. 42.

[60] SCHNEKENBURGER, Rechtsstellung und Aufgaben des Privaten Sicherheitsgewerbes, S. 12.

[61] MOHRDIECK, S. 25.

[62] SCHNEKENBURGER, S. 12 f.

[63] MAHLBERG, S. 27.

[64] SCHNEKENBURGER, S 13.

[65] MAHLBERG, S. 27.

[66] LEE, S. 44­

[67] HUBER, S. 44.

[68] Ebenda.

[69] LEE, S. 44.

[70] Ebenda.

[71] Quelle: BDWS, Stand 25.03.2008, in: http://www.bdws.de/cms/index.php?option=com content&task=view&id=28&Itemid=57&li mit=1&limitstart=4 (Zugriff am 23.06.08).

[72] Einschließlich Aushilfs- und nebenberufliche Teilzeitkräfte.

[73] Quelle: BDWS, Stand 25.03.2008, in: http://www.bdws.de/cms/index.php?option=com content&task=view&id=28&Itemid=57&li mit=1&limitstart=3 (Zugriff am 23.06.08).

[74] Quelle: BDWS, Stand 01.03.2008, in: http://www.bdws.de/cms/index.php?option=com content&task=view&id=28&Itemid=57&li mit=i&-limitstart=1 (Zugriff am 23.06.2008).

[75] Quelle: BDWS, Stand 07.04.2008, in: http://www.bdws.de/cms/index.php?option=com content&task=view&id=28&Itemid=57&li mit=1&limitstart=5 (Zugriff am 23.06.08).

[76] Quelle: BDWS, Stand 06.05.2008, in: http://www.bdws.de/cms/index.php?option=com content&task=view&id=51Q&:Itemid=32 (Zugriff am 23.06.2008).

[77] Quelle: Bundesministerium des Innern, in: http://www.bmi.bund.de/cln 028/nn 175818/Internet/Content/Themen/Polizei/DatenundF akten/Polizei in Deutschland - ein Ueberblick Id 94638 de.html (Zugriff am 23.06.2008).

[78] LEE, S. 45.

[79] HUBER, S. 45­

[80] HOFFMANN-RIEM, Übergang der Polizeigewalt auf Private?, ZRP, 1977, S 277.

[81] HUBER, S 47.

[82] Derselbe, S.466

Ende der Leseprobe aus 66 Seiten

Details

Titel
Privatisierung polizeilicher Gefahrenabwehr
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin  (Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin)
Note
2,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
66
Katalognummer
V294307
ISBN (eBook)
9783656919476
ISBN (Buch)
9783656919483
Dateigröße
662 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Diplomarbeit wurde im Rahmen des Studiengangs "Öffentliche Verwaltungswirtschaft" an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin (heute Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin) verfasst.
Schlagworte
Privatisierung, öffentliches Recht, Staatsrecht, Verfassungsrecht, Polizei, Sicherheit, Sicherheitsgewerbe, Gefahrenabwehr, Staat, Verwaltung, Gewerbeordnung, Bewachungsgewerbe, Überwachung, Rechtsstaat, Rechtsstaatsprinzip, Demokratieprinzip
Arbeit zitieren
Jenny Göritz (Autor:in), 2008, Privatisierung polizeilicher Gefahrenabwehr, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/294307

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