Die Grundzüge der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)


Seminararbeit, 2011

17 Seiten

Mark Groh (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines
1.1. Einführung
1.2. Rechtsquellen
1.3. Allgemeine Vorschriften

2. Gründung einer SE
2.1. Gründung durch Verschmelzung
2.2. Gründung einer Holding-SE
2.3. Gründung einer Tochter-SE
2.4. Gründung durch Umwandlung

3. Aufbau einer SE
3.1. Dualistisches System
3.1.1. Das Leitungsorgan
3.1.2. Das Aufsichtsorgan
3.2. Monistisches System
3.2.1. Das Verwaltungsorgan
3.2.2. Die geschäftsführenden Direktoren
3.3. Gemeinsame Vorschriften für das monistische und dualistische System
3.4. Hauptversammlung

4. Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss

5. Auflösung der SE

6. Schlussbetrachtung

7. Abkürzungsverzeichnis:

8. QUELLEN

1. Allgemeines

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Grundzügen der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE).

1.1. Einführung

Die Schaffung der Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft steht im Einklang mit den Zielen des EG-Vertrages. Ziel dieses Vertrages ist die Vollendung des Europäischen Binnenmarktes.1 Dies geht unmittelbar aus dem Wortlaut der Verordnung (EG) 2157/2001 vom 08. Oktober 2001 hervor. Hier heißt es im Absatz 1:

„Voraussetzung für die Verwirklichung des Binnenmarktes und für die damit angestrebte Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der gesamten Gemeinschaft ist außer der Beseitigung der Handelshemmnisse eine gemeinschaftsweite Reorganisation der Produktionsfaktoren. Dazu ist es unerlässlich, dass die Unternehmen, deren Tätigkeit sich nicht auf die Befriedigung rein örtlicher Bedürfnisse beschränkt, die Neuordnung ihrer Tätigkeiten auf Gemeinschaftsebene planen und betreiben können.“

1.2. Rechtsquellen

Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen der Europäischen Aktiengesellschaft stellen die Normen der SE-VO, sowie deren Richtlinien dar. Desweiteren sind die Satzungsbestimmungen der jeweiligen SE einschlägig. (Art. 9 Abs. 1b SE-VO). Dem Europäischen Recht nachrangig sind die Bestimmungen der nationalen Regelungen.

In Deutschland wurde die Richtlinie Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 mit dem SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in nationales Recht transformiert. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Gesetze müssen im Einklag mit dieser Richtlinie stehen. Desweiteren finden die Vorschriften des Aktiengesetzes Anwendung, dies geht aus Art. 9 Abs. 1c SE-VO hervor.2

Darüber hinaus hat die Europäische Union noch eine Richtlinie hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (SE-ErgRiL) erlassen. Auf diese Richtlinie soll in der vorliegenden Arbeit jedoch nicht näher eingegangen werden.

1.3. Allgemeine Vorschriften

Die grundsätzlichen Regelungen zur SE befinden sich in den Art. 1- 14 der SE-VO. Bei der SE handelt es sich der Rechtsform nach um eine Aktiengesellschaft, die grenzüberschreitend auf dem Gemeinschaftsgebiet tätig wird. Sie ist folglich eine supranationale Gesellschaftsform, die neben den bestehenden bisherigen Aktiengesellschaften eine eigenständige Rechtsform darstellt.3

Die SE verfügt über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 3 SE-VO). Die Rechtsfähigkeit wird mit der Eintragung ins Handelsregister erlangt (Art. 16 Abs. 1 SE-VO). Für Handlungen, die vor der Eintragung vorgenommen werden, ist die Haftung gesamtschuldnerisch und unbegrenzt. Nach der Eintragung ist die Haftung auf die Höhe der Einlage begrenzt. Die Einlage ist in Euro zu leisten und muss mindestens 120.000€ betragen (Art. 4 SE-VO).

Vorbehaltlich des Artikels 4 Abs. 1 und 2 gelten für das Kapital der SE, dessen Erhaltung und dessen Änderungen sowie die Aktien, die Schuldverschreibungen und sonstige vergleichbare Wertpapiere der SE sowie Vorschriften, die für eine Aktiengesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem die SE eingetragen ist, gelten würden; Art. 5 SE-VO.

Der Sitz der SE muss in der Gemeinschaft liegen, und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung der SE befindet (Art. 7 SE-VO).

Die SE kann ihren Sitz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 13 in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Diese Verlegung führt weder zur Auflösung noch zur Gründung einer neuen juristischen Person, Art. 8 Abs. 1 SE-VO.

Für die Verlegung des Sitzes der SE ist ein Verlegungsplan zu erstellen. Dies kann durch das Leitungs- oder durch das Verwaltungsorgan geschehen. Den Aktionären und den Gläubigern ist der Verlegungsplan mindestens einen Monat vor Beginn der maßgeblichen Hauptversammlung darzulegen. Dieser muss alle relevanten wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte erläutern und begründen.

Nach Art. 8 Abs. 2 SE-VO muss der Plan die bisherige Firma, den bisherigen Sitz und die bisherige Registriernummer der SE sowie folgende Angaben enthalten:

a) den vorhergesehenen neuen Sitz der SE,
b) die für die SE vorgesehene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma,
c) die etwaigen Folgen der Verlegung für die Beteiligung der Arbeitnehmer,
d) den vorgesehenen Zeitplan für die Verlegung,
e) etwaige zum Schutz der Aktionäre und/oder Gläubiger vorgesehene Rechte.

Wird der Sitz von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, finden die §§ 12-14 SEAG Anwendung. So kann ein Aktionär nach § 12 Abs. 1 SEAG, der gegen den Verlegungsbeschluss Widerspruch eingelegt hat, der Gesellschaft seine Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anbieten. Der Gläubiger kann nach § 13 Abs. 1 SEAG binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verlegungsplan offen gelegt wurde, eine Sicherheit für seine Forderung Verlagen, soweit er nicht die Befriedung verlangen kann.

Nach Art. 8 Abs. 8 stellt das zuständige Gericht eine Bescheinigung aus, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die der Verlegung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten durchgeführt wurden. Aus § 14 SEAG folgt, dass diese Erklärung in Deutschland nur abgegeben wird, wenn das Vertretungsorgan erklärt, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Vertretungsbeschlusses nicht oder nicht fristgerecht erhoben worden ist oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.

Erst nach Bestätigung der Eintragung im neuen Sitzstaat wird die SE im bisherigen Handelsregister gelöscht (Art. 8 Abs. 9 Satz 2 SE-VO).

Gemäß Art. 11 SE-VO muss die Firma zwingend den Zusatz „SE“ voran- oder nachzustellen. Nur eine SE ist berechtigt, diesen Zusatz zu führen.

2. Gründung einer SE

„Als supranationale Rechtsform benötigt die SE zur Gründung einen grenzüberschreitenden Tatbestand auf dem Gemeinschaftsgebiet. Die Gründung ist nach dem Numerus Clausus der SE-VO nur in vier durch die SE-Verordnung geregelten Varianten möglich:

- durch Verschmelzung
- durch Gründung einer Holding-SE
- durch Gründung einer Tochter-SE
- durch Umwandlung einer bestehenden AG

Bei der Gründung der SE muss jedoch stets ein europäischer Bezug bestehen. Der Gründungsvorgang muss mindestens zwei Mitgliedstaaten berühren.“ 4

2.1. Gründung durch Verschmelzung

Die Gründung einer SE durch Verschmelzung ist in den Art. 17 – 31 der SE-VO geregelt.

Sie ist nicht nur die am umfassendsten geregelte, sondern auch in der Praxis die meist gewählte Gründungsform.5 Nach Art. 17 Abs. 2 SE-VO kann die Verschmelzung entweder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Art. 3 Abs. 1 SE-VO der Richtlinie 78/855/EWG oder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft gemäß Artikel 4 Abs. 1 SE-VO der genannten Richtlinie erfolgen.

Sind in diesen Abschnitten Bereiche oder Teilbereiche für die Verschmelzung von Aktiengesellschaften nicht erfasst, so sind die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates anzuwenden, dessen Recht sie unterliegen, sofern diese im Einklang mit der Richtline 78/855/EWG stehen. Dies ergibt sich aus Art. 18 SE-VO.

Aus Art. 19 der SE-VO folgt, dass in Deutschland die Kartellbehörde die Gründung der SE durch Verschmelzung verhindern kann, wenn dem wettbewerbsrechtliche Gründe entgegenstehen. Gegen diese Entscheidung muss vom betreffenden Unternehmen ein Rechtsmittel eingelegt werden können.

Die Leitungs- oder die Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften haben einen Verschmelzungsplan zu erstellen. Die Mindestvoraussetzungen für diesen Verschmelzungsplan ergeben sich aus Art. 20 Abs. 1 SE-VO. Darüber hinaus können diesem Verschmelzungsplan noch andere Punkte hinzugefügt werden (Art. 20 Abs. 2 SE-VO). Der Verschmelzungsplan muss der Hauptversammlung der betreffenden Gesellschaften zur Zustimmung vorgelegt werden. Eine Regelung bzgl. der Mehrheiten ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass, wenn nicht einzelstaatliche Regelungen entgegenstehen, von einer einfachen Mehrheit ausgegangen werden kann. Die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung wird, nach den für die Verschmelzung von Aktiengesellschaften geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates kontrolliert, dessen Recht die jeweilige verschmelzende Gesellschaft unterliegt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 SE-VO.

Als beispielsweise im Jahr 2006 die Allianz mit der italienischen Versicherung RAS verschmolzen wurde, ist die Allianz AG in die Allianz SE umgewandelt worden.

[...]


1 Vgl. Dirnhausen, F. u.a. (2007), S. 3.

2 Vgl. Bartone, R. ; Klapdor, R. (2007), S. 7.

3 Vgl. Bartone, R. ; Klapdor, R. (2007), S. 13.

4 Banzhaf, M. (2009), S. 48f .

5 Vgl. Dirnhausen, F. u.a. (2007), S. 53.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Die Grundzüge der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Nürnberg früher Fachhochschule
Autor
Jahr
2011
Seiten
17
Katalognummer
V293521
ISBN (eBook)
9783656910916
ISBN (Buch)
9783656910923
Dateigröße
404 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
grundzüge, europäischen, aktiengesellschaft
Arbeit zitieren
Mark Groh (Autor:in), 2011, Die Grundzüge der Europäischen Aktiengesellschaft (SE), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/293521

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