Der demographische Wandel und die Auswirkungen auf die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung


Bachelorarbeit, 2015

57 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Forschungsgegenstand
1.3 Aufbau der Arbeit

2. Aktuelle Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung
2.1 Aufgaben
2.2 Versichertenkreis
2.3 Finanzierung
2.4 Leistungen und Ziele
2.5 Rentenformel
2.6 Die Riester-Rente

3. Zukünftige Problematik
3.1 Der demographische Wandel
3.2 Entwicklung des Altenquotienten
3.3 Entwicklung des Finanzierungssystems
3.3.1 Auswirkungen auf der Einnahmenseite
3.3.2 Auswirkungen auf der Ausgabenseite
3.4 Beitragssatzentwicklung

4. Alternative Finanzierungsmethoden
4.1 Umlageverfahren
4.1.1 Das Modell
4.1.2 Kritik und zukünftige Problematik
4.1.3 Reformansätze
4.1.3.1 Anhebung des Renteneintrittsalters
4.1.3.2 Ausweitung des versicherungspflichtigen Personenkreises
4.1.3.3 Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze
4.2 Kapitaldeckungsverfahren
4.2.1 Das Modell
4.2.2 Vor- und Nachteile
4.2.3 Umstellung von UV auf KDV
4.3 Steuerfinanzierte Grundrente

5. Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Struktur der aktiv Versicherten in der GRV 2012

Abb. 2: Die Rentenanpassungsformel

Abb. 3: Altersaufbau der Bevölkerung in den Jahren 2010 und 2060

Abb. 4: Die Entwicklung des Altenquotienten 2008 - 2060

Abb. 5: Entwicklung des GRV-Beitragssatzes bei unterschiedlichen Reformszenarien

Abb. 6: Prognostizierter Altenquotient für verschiedene Renteneintrittsalter, 1995-2050

Abb. 7: Private Ersparnis und Rente im Kapitaldeckungsverfahren

Abb. 8: Anhebung der Regelaltersgrenze für nach dem 31. Dezember 1946 Geborene

Abb. 9: Determinanten der Einnahmen der GRV

Abb. 10: Determinanten der Ausgaben der GRV

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Es ist unstrittig, dass die deutsche Bevölkerung aufgrund des demographischen Wandels in der Zukunft aus mehr älteren und weniger jüngeren Menschen bestehen wird. Dies wirft immer wieder die Frage auf, welche Konsequenzen diese Entwicklung für den Sozialstaat und die einzelnen Felder der sozialen Sicherung haben wird. Auch wenn viele Wissenschaftler schon zu Beginn der 1980-Jahre auf den demographischen Wandel hinwiesen, so ist er doch erst seit wenigen Jahren Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Diese dreht sich gerade in jüngster Zeit vor allem um die Frage, wie in Deutschland die Renten gesichert werden können (Frevel, 2004, S. 7f). Die heutigen Bevölkerungsprognosen, die von einer Fortschreibung der aktuellen Bedingungen ausgehen, deuten darauf hin, dass künftig eine Sozialstruktur entstehen wird, die problematisch für das heutige Sozialsystem ist. Klar ist, dass nachhaltige Umbrüche im sozialen System einsetzen müssen, die als Chance betrachtet werden sollen, den demographischen Wandel selbst und seine Folgen zu gestalten. Dies betrifft auch die gesetzliche Rentenversicherung (GRV), die derzeit im Umlageverfahren finanziert wird und Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist. Die zunehmend höhere Lebenserwartung, der Geburtenrückgang, aber auch die Mobilität sind Faktoren, welche die Alterssicherung maßgeblich beeinflussen. Die demographische Herausforderung besteht in längeren Rentenzahlungen und einem Rückgang der Beitragszahler, was dazu führt, dass „immer weniger Jüngere die Leistung für immer mehr Ältere aufbringen [müssen]“ (BMGS, 2003, S. 51). Der demographische Wandel spielt also eine zentrale Rolle in der Finanzierungsperspektive der gesetzlichen Rentenversicherung, denn die Veränderung der Bevölkerungsstruktur trifft besonders die umlagefinanzierten Systeme, bei denen es aufgrund der Verletzung der Generationengerechtigkeit zu Verteilungskonflikten zwischen jungen und alten Menschen kommt. Eine wichtige Rolle in dieser Debatte spielt der Altenquotient, der das Verhältnis der Zahl der über 65-Jährigen zur Zahl der Personen im Erwerbsalter zwischen 20 und 64 Jahren berechnet (Bäcker/Kistler/Rehfeld, 2014a, S. 1). Er ist das zentrale Kriterium bei der Frage nach der Finanzierbarkeit der Alterssicherung im Allgemeinen und der Rentenversicherung im Besonderen. Daneben ist es auch eine Frage der ökonomischen Rahmenbedingungen, wie die demographische Nachhaltigkeit gestaltet werden muss, denn auch die zukünftige Entwicklung der Erwerbsbeteiligung der Bevölkerung ist von entscheidender Bedeutung.

1.2 Forschungsgegenstand

Die vorliegende Arbeit versucht die Frage zu beantworten, inwiefern sich der demographische Wandel auf die Ausgabenseite der gesetzlichen Rentenversicherung auswirkt und welche Finanzierungsalternativen in der Zukunft als erfolgsversprechend angesehen werden können, um diese Sparte der sozialen Sicherung aufrecht zu erhalten. Dazu muss zunächst einmal festgehalten werden, wie die demographische Entwicklung die Ausgaben im Sicherungssystem der Rentenversicherung über die Fallzahl beeinflusst, damit davon ausgehend der gesamte Effekt sowie die Entwicklung der Beitragssätze prognostiziert werden können. Wichtige Faktoren sind vor allem der Beitragssatz, die individuelle Beitragsbemessungsgrundlage sowie die Anzahl der versicherten Personen. Zudem gelten die gesetzlichen Regelungen und der Arbeitsmarkt als zentrale Determinanten, wobei von letzterem die Einnahmen des Sicherungssystems maßgeblich abhängen. Die Analyse dieser Elemente ist fundamental, um eine zukünftige Prognose aufstellen und die verschiedenen Finanzierungsalternativen gegeneinander abwägen zu können. Im Fokus stehen die makroökonomischen Auswirkungen der Finanzierungsalternativen auf den Arbeitsmarkt, aber auch auf den Kapitalmarkt und die Sparquote.

1.3 Aufbau der Arbeit

Um die der Arbeit zugrunde liegende Forschungsfrage hinreichend beantworten zu können, werden in den nachfolgenden Kapiteln zunächst die theoretischen Grundlagen beschrieben, die essenziell für das Verständnis des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Im zweiten Kapitel werden die aktuelle Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung, ihre Aufgaben, der Versichertenkreis, die Finanzierung und ihre Leistungen und Ziele beleuchtet. Auch die Rentenformel und die Riester-Rente finden Berücksichtigung. Das dritte Kapitel analysiert die zukünftige Problematik des sozialen Sicherungssystems im Hinblick auf den demographischen Wandel. Dazu werden die Entwicklung des Altenquotienten und des Finanzierungssystems dargelegt. Abschließend erfolgt eine zusammenfassende Kritik am derzeitigen System. Das folgende vierte Kapitel bildet den Kern der Arbeit, denn hier werden die alternativen Finanzierungsmethoden aufgezeigt. Neben einer Umgestaltung des Umlageverfahrens werden auch das Kapitaldeckungsverfahren, die Grundrente und das Bürgergeld diskutiert. Im Ausblick, der das letzte Kapitel darstellt, werden die zusammengetragenen Ergebnisse noch einmal erörtert und ein Abriss über die zukünftige Entwicklung gegeben.

2. Aktuelle Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung

2.1 Aufgaben

Das größte soziale Sicherungssystem in Deutschland ist die gesetzliche Rentenversicherung, die auf den dritten Baustein der Bismarck’schen Sozialreformen aus dem Jahr 1889 zurückgeht (Graf, 2005, S. 209). Sie basiert auf der Überlegung, dass „der Mensch im Laufe seines gesamten Lebens Konsumgüter zum Lebensunterhalt benötigt, [...] seine Fähigkeit, durch eigene Arbeit zur Erstellung dieser Güter beizutragen, in den verschiedenen Lebensphasen [aber] sehr unterschiedlich ausgeprägt [ist]“ (Breyer/Buchholz, 2009, S. 113). Da es die wirtschaftlichen Gemeinschaften, wie sie in den vergangenen Jahrhunderten bei den bäuerlichen Großfamilien existierten, die aus Arbeitsfähigen und Nicht-mehr- bzw. Noch-nicht-Arbeitsfähigen bestanden, in den heutigen modernen Kleinfamilien kaum noch gibt, kommt es innerhalb der Familie praktisch zu keinem Ausgleich von Bedarf und Leistungsvermögen im Verlauf eines Lebens. Problematisch ist der Transfer von Mitteln, die den Lebensunterhalt sichern – auch als Alterssicherung bezeichnet -, aus der Phase der Erwerbstätigkeit hin zur Phase des Ruhestands im Alter. Die heutige gesetzliche Rentenversicherung hat sich zu einer Lebensstandardsicherung gewandelt, deren Grundlage die Rentenreformen des Jahres 1957 und der damit einhergehende Ausbau zu einem Generationenvertrag1 war (Graf, 2005, S. 209). Der Kern der Neuerungen war die dynamische Rente, die der Lohnentwicklung der Erwerbstätigen angepasst sein soll. Ihre rechtliche Verankerung hat die gesetzliche Rentenversicherung im sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Das wichtigste Instrument der Alterssicherung ist die Leibrente, „die dem Individuum bis zu seinem Lebensende eine feste Geldzahlung pro Periode (z.B. pro Monat) zusichert“ (Breyer/Buchholz, 2009, S. 113). Somit hat die Rentenzahlung eine Lohnersatzfunktion, da sie in den Versicherungsfällen ‚Alter‘, ‚Erwerbsunfähigkeit‘ oder ‚Berufsunfähigkeit‘ an die Stelle des nicht mehr bezogenen Arbeitseinkommens tritt (Brümmerhoff, 2011, S. 329). Es findet also ein Ressourcentransfer von der Erwerbsphase in den Ruhestand statt (Wellisch, 2014, S. 121).

2.2 Versichertenkreis

Kraft Gesetzes sind nach § 1 SGB VI Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Zudem unterliegen Behinderte, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften der Versicherungspflicht, die unabhängig von der Höhe des Einkommens besteht. Versicherungsfrei sind laut § 5 SGB VI Beamte und Richter, sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen, geringfügig selbständig Tätige, Studenten und Vollrentner. Die Personen, die nicht der Zwangsversicherung unterliegen, haben die Möglichkeit, sich freiwillig in der GRV zu versichern (Breyer/Buchholz, 2009, S. 115). Die GRV ist also keine Volks- oder Bürgerversicherung, sondern eine Absicherung der abhängig beschäftigten Arbeitnehmer (Bäcker/Kistler, 2014a, S. 1). In den vergangenen Jahrzehnten ist der Kreis der Pflichtversicherten allerdings immer wieder ausgeweitet worden, sodass heute auch für Wehr- und Zivildienstleistende, Empfänger von Lohnersatzleistungen und Arbeitslosengeld II, Bezieher von Krankengeld, Mütter und Väter in Elternzeit, private Pflegepersonen, bestimmte Gruppen selbstständig Gewerbetreibender und arbeitnehmerähnliche Selbstständige eine Versicherungspflicht besteht. Die Struktur der aktiv Versicherten in der GRV im Jahr 2012 ist in der folgenden Abb. 1 dargestellt. Durch die demographische Entwicklung und die Zunahme der Frauenerwerbstätigkeit ist in den letzten Jahren die Zahl der Versicherten kontinuierlich angestiegen und lag im Jahr 2012 bei 35,714 Millionen aktiv Versicherten insgesamt.

Abb.1: Struktur der aktiv Versicherten in der GRV 2012

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Sozialpolitik aktuell in Deutschland, 2014.

Neben den hier aufgezeigten „aktiv Versicherten“ gibt es auch die Gruppe der „passiv Versicherten“. Hierbei handelt es sich um Personen, „die bereits Rentenanwartschaften erworben haben, aber aktuell weder in einem pflichtigen noch in einem freiwilligen Versicherungsverhältnis stehen“ (ebd., S. 1).

2.3 Finanzierung

Die Finanzierung der GRV erfolgt zum Großteil durch die Beiträge der versicherten Erwerbstätigen und über Bundeszuschüsse (Brümmerhoff, 2011, S. 329). Die Einnahmen können vereinfacht dargestellt werden als (Bofinger, 2011, S. 247):

Die Zahl der Beitragspflichtigen (wird also mit dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen (BAG) und dem Beitragssatz (BS) multipliziert. Unter der Annahme, dass der „Eckrentner“2 existiert, werden die Ausgaben durch die Zahl der Rentner () und das Rentenniveau (), also der Relation der „Eckrente“ zum Durchschnittseinkommen, bestimmt:

Es gilt E=A, weil die Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung prinzipiell ausgeglichen sein sollten. Setzt man die Gleichung gleich und löst nach RN auf, so ergibt sich:

Diese Gleichung zeigt, dass „das Verhältnis zwischen Erwerbstätigen und Rentnern eine wichtige Rolle für das Verhältnis zwischen dem Rentenniveau und dem Beitragssatz spielt“ (ebd., S. 247).

Ein Viertel der Einnahmen der GRV stammt aus Steuermitteln, wobei die Bundeszuschüsse 45,4 Milliarden Euro und die speziellen Bundeszuschüsse 20,1 Milliarden Euro ausmachen (Bäcker/Kistler, 2014c, S. 1). Die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens wird durch die Beitragsbemessungsgrenze beschränkt. Sie liegt derzeit in Westdeutschland bei 5.950 Euro im Monat und in Ostdeutschland bei 5.000 Euro im Monat (BMAS, 2014). Die Beiträge werden bis zur Bemessungsgrenze als feste Prozentsätze vom Bruttoeinkommen gezahlt (Wellisch, 2014, S. 123). Wie auch in den anderen Bereichen der Sozialversicherung setzen sich die Beiträge jeweils zur Hälfte aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zusammen (Brümmerhoff, 2011, S. 330). Der Beitragssatz liegt derzeit bei 18,9 Prozent, sinkt ab Januar 2015 allerdings auf 18,7 Prozent (Die Bundesregierung, 2014).3 Für Minijobber beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 450 Euro, wobei die Arbeitgeber hier pauschale Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15 Prozent zahlen und die Minijobber selbst einen obligatorischen Eigenbeitrag dazu zahlen, womit sie den vollen Schutz der GRV genießen (Deutsche Rentenversicherung, 2014, S. 3).4 Seit dem Jahr 1969 wird die GRV mittels eines reinen Umlageverfahrens finanziert, wodurch die Träger der GRV „gesetzlich lediglich zum Halten einer Schwankungsreserve in Höhe von 20 Prozent einer Monatsausgabe verpflichtet sind“ (Breyer/Buchholz, 2009, S. 115f). Die Beitragseinnahmen dienen der Deckung der laufenden Ausgaben, welche im Wesentlichen die Rentenzahlungen sind.

Im Jahr 2012 beliefen sich die Ausgaben der GRV auf rund 255,4 Milliarden Euro, was einem Anteil von 9,8 Prozent des BIP entspricht (Bäcker/Kistler, 2014c, S. 1). Diesen Ausgaben stehen Einnahmen in Höhe von 260,5 Milliarden Euro gegenüber, wodurch sich im Jahr 2012 ein Einnahmeüberschuss von rund 5,1 Mrd. Euro ergibt. Die Zahlungen der Altersrente selbst machen mit 76,6 Prozent der Rentenausgaben die größte Position aus. Die Kosten für die Renten wegen Erwerbsminderung liegen bei 6,5 Prozent und für die Finanzierung der Hinterbliebenenrenten fallen rund 17,2 Prozent der Gesamtausgaben an. Die Krankenversicherungsbeiträge der Rentner betragen 6,4 Prozent der Gesamtausgaben und für die Rehabilitationsleistungen wurden etwa 5,7 Milliarden Euro aufgewendet.

2.4 Leistungen und Ziele

Die Leistungen der GRV bestehen zum einen aus den Rentenzahlungen selbst, zum anderen aber auch aus Leistungen zur Rehabilitation (Brümmerhoff, 2011, S. 330). Das gesetzlich vorgeschriebene Leistungsspektrum (§ 23, SGB I) umfasst neben der Zahlung von Altersrenten, Erwerbsminderungsrente, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, auch die Zahlungen an die Krankenversicherung der Rentner, die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen und Beratung und Information für Versicherte und Betriebe (Bäcker/Kistler, 2014b, S. 1). Die Zahlung der Altersrente ist an das Erreichen der Regelaltersgrenze geknüpft, die frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht wird (§ 235, Abs. 1, SGB VI). Diejenigen Versicherten, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 235, Abs. 2, SGB VI).5 Seit Beginn des Jahres 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise auf das 67. Lebensjahr heraufgesetzt (Bäcker/Kistler, 2014b, S. 1). Zudem gibt es für Schwerbehinderte und langjährige Versicherte die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig eine Altersrente zu beziehen, wobei die Renten hier durch Abschläge, die 0,3 Prozent pro Monat betragen, gekürzt werden. Bei Anträgen auf eine Erwerbsminderungsrente wird von der GRV zunächst geprüft, ob dem Versicherten nicht mittels einer Rehabilitation geholfen werden kann, welche die Arbeitsfähigkeit wieder herstellen oder erhalten kann. Mit der Hinterbliebenenrente wird den berechtigten Hinterbliebenen der Unterhalt gewährt, zu dem der oder die Verstorbene verpflichtet war, weshalb Waisen eine Halbwaisenrente und Witwen bzw. Witwer eine Hinterbliebenenrente unter Anrechnung des eigenen Einkommens erhalten. Die GRV beteiligt sich zudem an der Krankenversicherung der Rentner und bezuschusst die Beitragssumme mit 50 Prozent. Die andere Hälfte zahlen die Rentner selbst, wobei sie seit dem Jahr 2005 einen zusätzlichen Beitrag von 0,9 Prozent der Rente entrichten müssen.

2.5 Rentenformel

Einen Anspruch auf Altersrente hat nur der Versicherte selbst, wenn er ein bestimmtes Lebensalter erreicht und eine bestimmte Zeit lang versichert war (Wellisch, 2014, S. 123f). Die Mindestversicherungszeit beträgt fünf Jahre und es existieren Sonderregelungen für Personen, die über 35 Beitragsjahre eingezahlt haben, für Schwerbehinderte, Arbeitslose, Bergleute und Frauen, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden. Dabei richtet sich die Höhe der Rente „in erster Linie nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitseinkommens“ (Brümmerhoff, 2011, S. 330). Die Versicherungsdauer muss dabei nicht identisch mit der Dauer der Beitragszahlungen sein, da hier auch Ersatz- und Ausfallzeiten berücksichtigt werden müssen (Breyer/Buchholz, 2009, S. 116). Dabei sind vier Faktoren für die Berechnung der individuellen Rente ausschlaggebend:

- Entgeltpunkte
- Rentenzugangsfaktor
- Rentenartfaktor
- aktueller Rentenwert.

Die Formel, um die Rentenhöhe zu berechnen, ist ein Produkt aus einer persönlichen und einer allgemeinen, d.h. volkswirtschaftlichen Komponente und eines Rentenartfaktors. Die Höhe der monatlichen Rente basiert auf den drei Faktoren persönliche Entgeltpunkte (PEP), Rentenartfaktor (RAF) und dem aktuellen Rentenwert (AR) (Wellisch, 2014, S. 124). Multipliziert man diese drei Faktoren, erhält man die Rentenformel (R):

Die PEP erhält man, indem man das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt durch das Durchschnittentgelt aller Versicherten teilt. Das Ergebnis wird über alle Versicherungsjahre aufsummiert und mit dem Rentenzugangsfaktor (RZF) gewichtet.

Der RZF berücksichtigt den Zeitpunkt des Renteneintritts und bewirkt, dass die Höhe der Rente niedriger ausfällt, wenn es einen vorgezogenen Renteneintritt gibt und höher ausfällt, wenn sie erst nach der maßgebenden Altersgrenze in Anspruch genommen wird (Breyer/Buchholz, 2009, S. 116). Wird die Altersrente bei der maßgebenden Altersgrenze in Anspruch genommen, beträgt er eins. Weil die Rentenhöhe zu den insgesamt gezahlten Beiträgen proportional ist, liegt innerhalb der einzelnen Rentnerkohorten relative Beitragsäquivalenz vor. Der RAF beträgt eins bei der Altersrente und der vollen Erwerbsminderung, 0,6 bei der Witwenrente und 0,5 bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente sowie 0,1 bei der Halbwaisenrente (Brümmerhoff, 2011, S. 331). Das allgemeine Rentenniveau wird durch den aktuellen Rentenwert6, der jeden Monat angepasst wird, bestimmt. „Er entspricht dem Monatsrentenbeitrag, den ein Leistungsempfänger pro Entgeltpunkt erhält, wenn er in seiner Erwerbsphase Durchschnittsverdiener war und entsprechende Beiträge entrichtet hat“ (ebd., S. 328). Die GRV erhält damit einen dynamischen Charakter (Wellisch, 2014, S. 124). Die Höhe der volkswirtschaftlichen Komponente der Rentenformel (allgemeine Bemessungsgrundlage (AB)) richtet sich nach dem durchschnittlichen Brutto-Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Breyer/Buchholz, 2009, S. 117). Die AB wird seit dem Jahr 2001 „immer um den Prozentsatz angehoben, um den die „bereinigten Bruttolöhne“ […] im Vorjahr gestiegen sind“ (ebd., S. 117).7 Außerdem wird die AB seit dem Jahr 2007 um den „Nachhaltigkeitsfaktor“ korrigiert, welcher die Entwicklung der Zahl der Beitragszahler und der Rentenempfänger berücksichtigt. Der aktuelle Rentenwert bestimmt sich nach der folgenden Formel, die in Abb. 2 auch noch einmal mit Erläuterungen dargestellt ist:

Abb.2: Die Rentenanpassungsformel

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: IWD, 2006.

Bei dieser Fortschreibungsformel kommt es auf die Entwicklung des durchschnittlichen beitragspflichtigen Bruttoeinkommens (BE), den Rentenbeitragssatz (BS), der Größe AVA, die der Berücksichtigung privater Altersvorsorgeaufwendungen dient, und dem Term in den eckigen Klammern, der den Nachhaltigkeitsfaktor darstellt, an. Dieser macht die Rentenhöhe vom Rentnerquotienten (RQ), also dem Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern, abhängig. Damit wird sowohl die demographische Entwicklung als auch die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt. Aktuell entsprich α dem Faktor 0,25, wodurch die rentenmindernde Wirkung des Rentnerquotienten lediglich zu einem Viertel mit in die Gleichung einfließt.

Die Rente hat eine Lohnersatzfunktion, deshalb ist das Verhältnis zwischen der Rentenhöhe und dem Einkommen der Arbeitnehmer entscheidend, denn durch dieses Leistungsniveau der Rentenversicherung lässt sich das Rentenniveau beziffern (Bäcker/Kistler, 2014e, S. 1). Der Eckrentner dient hier als Referenzwert, dessen Standardrente mit dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen verglichen wird. Beim Rentenniveau werden Nettogrößen vor Steuern, aber nach Abzug von Sozialversicherungsbeitragen, verglichen. D.h., die Brutto-Standardrente abzüglich der darauf entfallenden Sozialabgaben wird ins Verhältnis zum Durchschnittsverdienst eines Arbeitsnehmers abzüglich der darauf entfallenden durchschnittlichen Sozialabgaben gesetzt. Im Jahr 2013 bezifferte sich die Nettostandardrente in den alten Bundesländern vor Steuern auf 1.122 Euro. Seit dem Jahr 1990 bis zum Jahr 2003 stieg die Standardrente kontinuierlich an und ist seither zum Stillstand gekommen, was auf die schwache Lohnentwicklung und die steigenden Beitragssätze zur Sozialversicherung sowie die Einschnitte in der Rentenanpassungsformel zurückzuführen ist. Seit dem Jahr 2004 ist sogar erheblicher Rückgang der realen Standardrente zu verzeichnen, d.h., dass die Kaufkraft des Eckrentners gesunken ist. Das Nettorentenniveau vor Steuern lag im Jahr 2012 bei 49,6 Prozent. Die Niveausicherungsklausel soll darum sicherstellen, dass bis zum Jahr 2030 ein Mindestniveau von 43 Prozent nicht unterschritten werden soll.

2.6 Die Riester-Rente

Aufbauend auf den Diskussionen, die seit den 1980er-Jahren Einzug bei den Wirtschaftswissenschaftlern und auch in der Politik gehalten hatten, wurden Alternativen zur umlagefinanzierten Altersvorsorge, die aufgrund des demographischen Wandels langfristig nicht tragbar sei, gesucht (Wagner, 2012, S. 28). Ziel sollte es sein, die schon vorhandene Kapitaldeckung in der betrieblichen und privaten Vorsorge deutlich zu stärken. Um die langfristige Finanzierung der GRV zu sichern und den jüngeren Generationen einen angemessenen Lebensstandard im Alter zu gewährleisten, wurde das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens am 26. Juni 2001 beschlossen (Kriete-Dodds/Vorgrimler, 2007, S. 300). Demnach können alle Versicherten der GRV bis zu vier Prozent ihres Bruttoeinkommens (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) für die Alterssicherung anlegen, „wenn daraus später Rentenzahlungen vorgenommen werden“ (Bofinger, 2011, S. 248). Sie können als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden und für Personen mit geringem Einkommen werden direkte Zulagen gezahlt.

Im Zuge dieser Reform wurde auch die staatlich geförderte kapitalgedeckte Altersvorsorge eingeführt, die nach dem damaligen Bundesarbeitsminister Riester benannt wurde. Die Riester-Rente ist eine freiwillige Versicherung, wobei die Regierung davon ausgeht, dass die Arbeitnehmer aufgrund des sinkenden Rentenniveaus eine hohe Bereitschaft zur privaten Altersvorsorge haben. Die Idee dahinter ist, dass die private Zusatzversorgung als Kompensation für den Ausfall der langfristigen Absenkungen des Sicherungsniveaus in der GRV dienen soll (Breyer/Buchholz, 2009, S. 118). Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit, die gezahlten Beiträge steuerlich geltend zu machen und eine staatliche Förderung der Riester-Verträge zu erhalten (Kriete-Dodds/Vorgrimler, 2007, S. 300). Die Bedingungen sind die Folgenden (Breyer/Buchholz, 2009, S. 118):

- Die Auszahlung der Riester-Rente beginnt frühestens mit der Auszahlung aus der GRV bzw. mit dem 60. Lebensjahr;
- Die Auszahlung erfolgt als eine monatliche Leibrentenzahlung und nicht als einmalige Auszahlung.

Diese Voraussetzungen dienen der Abgrenzung der Riester-Rente zum ‚normalen‘ Sparen und sollen besonders kinderreiche und einkommensschwache Familien begünstigen. Ein Ziel der Riester-Rente ist es, besonders die Bezieher niedriger Einkommen zu fördern, da diese besondere Probleme mit der Sicherung ihrer Alterseinkünfte haben (Kriete-Dodds/Vorgrimler, 2007, S. 306). Durch die Riester-Rente fließen Elemente des Versicherungsprinzips und des Äquivalenzgedankens in die Alterssicherung mit ein (Brümmerhoff, 2011, S. 337).

Im Jahr 2004 wurden im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes einige Änderungen an der Riester-Rente vorgenommen, die eine Reduktion der Zertifizierungskriterien und eine einmalige 30-prozentige Auszahlung des Kapitals ermöglichen (Breyer/Buchholz, 2009, S. 118). Zudem wurde die Pflicht, einen Unisex-Tarif8 anzubieten, vereinbart, welche die Attraktivität und Akzeptanz der Riester-Rente steigern sollte. Litt die Riester-Rente in ihrer Anfangszeit noch unter Akzeptanzproblemen und damit einhergehend nur wenigen Vertragsabschlüssen, so vermeldete die Deutsche Rentenversicherung (DRV) für das Jahr 2010, dass rund 10,2 Millionen Personen eine Förderung für das Jahr 2010 in Anspruch genommen haben (Finanzen.de, 2014). Die DRV betont zudem, dass besonders die Zielgruppe der einkommensschwachen Personen die Förderungen in Anspruch genommen haben, denn etwa 65 Prozent der Zulagenempfänger verfügten in dem Beitragsjahr 2010 über ein Jahreseinkommen von unter 30.000 Euro.

Bis heute existieren keine aussagekräftigen Ergebnisse über die Abschätzung des Verdrängungseffektes der Altersvorsorgeersparnis, weil es seit der Einführung der Riester-Rente keine saubere Kontrollgruppe in Deutschland gibt (Börsch-Supan, 2013, S. 109f). Empirische Ergebnisse, die seit 2001 gesammelt wurden, deuten in Deutschland jedoch auf einen positiven Nettoeffekt auf die Ersparnis, d.h., dass nur eine Teilverdrängung stattfindet. Zwar ist seit der Einführung der Riester-Rente ein Anstieg der gesamtwirtschaftlichen Sparquote zu beobachten, der jedoch nicht eindeutig auf die vermehrten Anstrengungen der Altersvorsorge zurückgeführt werden kann, denn die makroökonomische Landschaft Deutschlands hat sich im letzten Jahrzehnt stark verändert. Soll das Ersparte aus dem Riester-Vertrag im Alter einen höheren Konsum finanzieren, so sagen pessimistische Ökonomen ein langsameres oder gar ein Nullwachstum voraus, das schlimmstenfalls zu einem Absinken des Lebensstandards in Kombination mit einem Einbruch der Kapitalmärkte führt (ebd., S. 111). Wachstumseffekte werden sich hier auch nur dann ergeben, wenn die bestehenden Sparformen nicht durch die Riester-Rente ersetzt werden (Blanchard/Illing, 2009, S. 348). Nur dann kann sich die gesamte Ersparnis verändern, wodurch sich Wachstumseffekte für die gesamte Wirtschaft ergeben und es wird zunächst zu einer Erhöhung des Produktionswachstums und langfristig zu einem höheren Produktions- sowie Konsumniveau kommen.

3. Zukünftige Problematik

Aufgrund des demographischen Wandels, der eine schrumpfende und immer älter werdende Bevölkerung bedingt, wird die GRV und somit der Generationenvertrag in Zukunft vor dem Problem stehen, dass immer weniger Beitragszahler immer mehr Rentner finanzieren müssen. Im folgenden Kapitel werden die Prognosen der Bevölkerungsentwicklung und des Altenquotienten dargestellt, um davon ausgehend die zukünftige Finanzierungssituation der GRV zu analysieren. Abschließend werden die Kritikpunkte am momentanen System noch einmal zusammengefasst.

3.1 Der demographische Wandel

Die umlagefinanzierten Sozialen Sicherungssysteme in Deutschland hängen maßgeblich von der ökonomischen Entwicklung und dem demographischen Wandel ab (BMGS, 2003, S. 51). Bevölkerungswissenschaftliche und somit demographische Prognosen basieren auf Mortalitäts- und Fertilitätsstatistiken, Ein- und Auswanderungsbewegungen und der durchschnittlichen Lebenserwartung (Mai, 2008, S. 287). In den Industrienationen ist aufgrund der Entwicklung dieser Zahlen von einem demographischen Wandel die Rede, der sich in sinkenden Geburtsraten, steigenden Lebenserwartungen, einer Veränderung des Erwerbspersonenpotenzials und einer alternden Belegschaft in Unternehmen äußert. Man geht davon aus, dass diese Bevölkerungsveränderung auf den sozio-ökonomischen Wandel und die Modernisierung der Gesellschaft zurückgeführt werden kann.

Künftige Veränderungen im Altersaufbau der Bevölkerung werden vom Statistischen Bundesamt mittels Bevölkerungsvorausberechnungen dargestellt und quantifiziert (Destatis, 2013). Innerhalb dieses Vorausberechnungsmodells wird die Gesamtbevölkerung in Kohorten unterteilt, die mittels alters- und geschlechtsspezifischer Übergangswahrscheinlichkeiten von Jahr zu Jahr mit Komponenten, die demographische Einflussfaktoren wie Geburtenhäufigkeit, Sterblichkeit und Wanderungen beinhalten, fortgeschrieben werden. Die Ergebnisse dieser Kohorten-Komponenten-Methode basieren auf Annahmen, warum die Vorausberechnungen nur im Kontext der jeweils getroffenen Annahmen interpretierbar sind. Daraus ergeben sich unterschiedliche Varianten der Bevölkerungsvorausberechnung, die jedoch seit Jahren darauf hindeuten, dass die demographische Zukunft Deutschlands von einem niedrigen Geburtenniveau und einer ansteigenden Lebenserwartung der Menschen geprägt ist (Egeler, 2009, S. 1). Dies führt langfristig zu einer Alterung und Schrumpfung der Bevölkerung. Die Prognosen sagen voraus, dass die Bevölkerung, die im Jahr 2011 noch 80,2 Millionen Bürger zählte, bis zum Jahr 2060 auf 65 bis 70 Millionen schrumpfen wird (Zandonella, 2013, S. 1). Ab dem Jahr 2020 steigt der Anteil der älteren Bürger stark an, sodass im Jahr 2060 etwa 40 Prozent der Deutschen über 60 Jahre alt sein werden. Insbesondere Ostdeutschland wird besonders stark vom Rückgang der Bevölkerung betroffen sein, denn dieser Verlauf wird in der Region Deutschlands besonders stark ausfallen (Mai, 2008, S. 291). Maßgeblich für diese Entwicklung ist die niedrige Fertilitätsrate, die seit den 1970er-Jahren bei circa 1,4 Kindern pro Frau verharrt (ebd., S. 2). Um das „Bestandserhaltungsniveau“, das den Erhalt der Elterngeneration durch die Kindergeneration sichert, zu halten, wären jedoch 2,1 Kinder pro Frau nötig. Durch die sinkende Geburtenrate steigt auch automatisch der Anteil der älteren Menschen. Diese Entwicklung kann weder mit bevölkerungspolitischen Maßnahmen rückgängig gemacht noch durch Zuwanderung ausgeglichen werden, denn Deutschland hat in den letzten Jahren als Zuwanderungsland immer mehr an Attraktivität verloren.

Für die folgende Darstellung wird auf die mittlere Variante (Variante 2) der 12. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen. Unter den Annahmen, dass die Geburtenhäufigkeit annähernd konstant bei 1,4 Kindern je Frau bleibt und die Lebenserwartung Neugeborener im Jahr 2060 bei 85,0 Jahre für Jungen und 89,2 Jahren für Mädchen liegt und es ein jährliches Wanderungssaldo von +200.000 Personen gibt, verändert sich die Alterspyramide des Jahres 2010 wie folgt:

[...]


1 Der Generationenvertrag ist ein „Solidar-Vertrag zwischen jeweils zwei Generationen“ (Schreiber, 1955, S. 28).

2 Der Eckrentner ist eine fiktive Person, der sogenannte Standardrentner, der einen Bezieher einer Altersrente darstellt, der während seines gesamten Arbeitslebens mit einer Dauer von 40 oder 45 Jahren durchgängig ein durchschnittliches versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt hat. Das Verhältnis seiner Rente zum Durchschnittseinkommen wird als (Eck- oder Standard-) Rentenniveau bezeichnet (Gabler Wirtschaftslexikon, 2014a).

3 Die Senkung des Beitragssatzes ist möglich, da die Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenkasse nach den Schätzungen im kommenden Jahr zu hoch wäre.

4 Auf Antrag können sich Minijobber von der Zahlung des Eigenbeitrags befreien lassen.

5 Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie in Anhang 1, S. XIII, Abb. 8 dargestellt, angehoben.

6 Der aktuelle Rentenwert gibt an, wie viel ein Entgeltpunkt in Euro pro Monat "wert" ist. Er wird jährlich zum 01.07. per Rechtsverordnung neu festgestellt und bewirkt damit die Dynamisierung der Renten entsprechend der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung (Bäcker/Kistler, 2014d, S. 1). Die aktuellen Rentenwerte betrugen im Zeitraum 2. Halbjahr 2013 in den alten Bundesländern 28,14 Euro und in den neuen Bundesländern 25,74 Euro.

7 Die „bereinigten Bruttolöhne sind die Bruttolöhne nach Abzug des Rentenversicherungsbeitrags einschließlich des maximal förderungsfähigen Beitrags zur privaten Zusatzversicherung (Breyer/Buchholz, 2009, S. 117).

8 Männern und Frauen muss trotz unterschiedlicher Lebenserwartung von den Anbietern der Riester-Produkte der gleiche Tarif angeboten werden.

Ende der Leseprobe aus 57 Seiten

Details

Titel
Der demographische Wandel und die Auswirkungen auf die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (Institut für Wirtschaftswissenschaften)
Note
1,7
Autor
Jahr
2015
Seiten
57
Katalognummer
V293517
ISBN (eBook)
9783656909781
ISBN (Buch)
9783656909798
Dateigröße
1959 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
wandel, auswirkungen, finanzierung, rentenversicherung
Arbeit zitieren
Christian Haas (Autor:in), 2015, Der demographische Wandel und die Auswirkungen auf die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/293517

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