Zum aufenthaltsrechtlichen Umgang von Roma

Eine empirische Untersuchung


Bachelorarbeit, 2015

96 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Motivation
1.2 Problemstellung
1.3 Zielsetzung der Arbeit
1.4 Aufbau der Arbeit

2 Definitorische Grundlagen
2.1 Fremd- und Eigenbezeichnung der Roma
2.2 Antiziganismus und Diskriminierung

3 Hintergrundinformationen zur heterogenen ethnischen Minderheit
3.1 Einwanderung nach Deutschland
3.2 Aufstellung der in Deutschland lebenden und sich aufhaltenden Roma

4 Rechtliche Grundlagen in der BRD
4.1 Roma in Deutschland aus ausländerrechtlicher Sicht
4.2 Genfer Flüchtlingskonvention
4.3 Ausländer- und Asylrecht – Aufenthaltsbestimmungen
4.4 Roma ohne aufenthaltsrechtlichen Status
4.5 Dublin III-Verordnung
4.6 Arbeitsgenehmigung
4.7 Schutzbedarf von Roma aus Westbalkanstaaten

5 Empirische Untersuchung
5.1 Methodische Vorgehensweise
5.1.1 Strukturiertes Leitfadeninterview am Beispiel des Experteninterviews
5.1.2 Auswahl der Interviewpartner (IP)
5.1.3 Aufbau und Inhalt des Interviewleitfadens
5.1.4 Vorbereitung und Durchführung der Interviews
5.2 Vorgehensweise der Auswertung
5.2.1 Transkription
5.2.2 MAXQDA
5.2.3 Auswertung der Interviewergebnisse
5.2.4 Darstellung der Ergebnisse

6 Schlussfolgerung und Handlungsperspektiven für die Soziale Arbeit
6.1 Schlussfolgerung
6.2 Handlungsperspektiven für die Soziale Arbeit

Literaturverzeichnis

Anhangsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Elektronischer Aufenthaltstitel S. 23

1 Einleitung

1.1 Motivation

Im Zuge meines Anerkennungspraktikums in der flexiblen ambulanten Jugendhilfe begegnete ich einer Familie, die der Romabevölkerung angehört und die ich mit meinem Anleiter, der für die Familie als Familienhilfe installiert ist, begleiten durfte. Im Auftrag des Trägers war in der Zielvereinbarung mitaufgeführt, dass die Familie auch auf Ämterwegen begleitet werden soll. Die Familie teilte uns einen Termin bei der Ausländerbehörde mit, da die Fiktionsbescheinigungen verlängert werden mussten. An dem besagten Tag sollte der Termin um 09:30 Uhr stattfinden. Wir begleiteten unseren Klienten zu seinem Termin. Er bat uns, nicht an die Türe zu klopfen, da dieses Vorgehen nicht erwünscht sei. Die Sachbearbeiter kämen wohl raus, um ihn aufzurufen. Als es 10:00 Uhr war, baten wir unseren Klienten anzuklopfen. Nachdem unser Klient dem nachging, wurde ihm forsch mitgeteilt, dass er draußen warten solle, er würde aufgerufen werden. Hier sei angemerkt, dass die Sachbearbeiter zu diesem Zeitpunkt noch nicht wussten, dass wir als Begleiter draußen ebenfalls warteten. Nachdem wir eintreten durften, stellten wir uns den Sachbearbeitern vor, jedoch wurde uns nicht aufmerksam zugehört. Zudem durften wir uns nicht auf die freien Stühle setzen. Als die Sachbearbeiterin nur sechs Fiktionsbescheinigungen ausstellen wollte, versuchte unser Klient, das Missverständnis aufzuklären und der Dame mitzuteilen, dass er sieben bedürfe, und dies anhand seines mitgebrachten Dokumentes aufzuzeigen. Als er mit seinem Finger auf den Satz zeigen wollte, in welchem sieben bescheinigt wurden, schrie der Kollege der Sachbearbeiterin, er solle seine Pfoten von dem Dokument nehmen. Unser Klient war sehr verschreckt und trat sofort einen Schritt zurück. Diese Situation veranlasste mich, uns ein wiederholtes Mal den Sachbearbeitern, die uns augenscheinlich vorher nicht zugehört hatten, vorzustellen und diese darauf aufmerksam zu machen, sich in ihrem Ton etwas respektvoller zu verhalten.

Dieser Vorfall forciert durch den aktuellen Stand der Familie, die seit 2011 in Deutschland lebt und seither keinen Status erhalten hat, sondern immer wieder nur Fiktionsbescheinigungen, bewegte mich, dieses Thema zum Gegenstand der Bachelor-Thesis zu machen.

1.2 Problemstellung

Die vorliegende empirische Bachelor-Thesis beschäftigt sich mit dem Thema des aufenthaltsrechtlichen Umgangs von Roma sowie mit der Frage, ob der Arbeits- und Aufenthaltsrechtliche Umgang frei von Diskriminierung ist.

Zugewanderte Roma bilden in Deutschland keine homogene Gruppe, sie unterscheiden sich kulturell, soziokulturell und auch in ihrer Glaubensrichtung. Roma, die nach Deutschland seit Jahren einwandern, erleben eine legalisierte Hierarchisierung, je nach ihrem Aufenthaltsstatus. Während in den 1960er Jahren viele Roma aus dem ehemaligen Jugoslawien als Werkvertragsarbeiter nach Deutschland angeworben worden sind und im Jahr 1970 weitere Roma als ausländische Gastarbeiter kamen sowie auch im Rahmen der Familienzusammenführung eingereist sind und demnach einen festen Aufenthalt bis zur deutschen Staatsbürgerschaft besitzen, gibt es aktuell eine große Zahl an Romavölkern, primär aus den Westbalkanstaaten, die als Flüchtlinge in die BRD eingereist sind und sich hier als Asylbewerber aufhalten, geduldet werden oder gar in die Illegalität gewandert sind, aus Angst abgeschoben zu werden. Viele Flüchtlinge, die seit Jahren in Deutschland lebten und auf einen Aufenthaltstitel hofften, wurden im Laufe der vergangenen Jahre mitunter durch die Dublin-Verordnung abgeschoben. Das Leben, das die meisten Roma dann erwarten würde, ist die Marginalisierung.

Nach wie vor ist das Thema Asyl und Antiziganismus ein fester Bestandteil der öffentlichen und politischen Diskussion. Im Zuge der letzten Jahre und aktuell des Jahres 2014 werden kontinuierlich neue Regelungen zum Aufenthalts- und Bleiberecht aufgeführt oder verstärkt verändert; so zum Beispiel gegenwärtig das Gesetz, das die Westbalkanländer als sichere Herkunftsstaaten eingestuft hat und am 06. November 2014 in Kraft getreten ist (vgl. Deutscher Bundestag - ID: 18-59719, 2014).

In Deutschland gibt es vier anerkannte nationale Minderheiten, die unter dem Schutz „des Rahmenübereinkommens des Europarates“ stehen. Das Rahmenübereinkommen ist für Deutschland im Jahr 1998 in Kraft getreten und dient als besonderer Schutz. Für die heimischen deutschen Sinti und Roma hat der Zentralrat der deutschen Sinti und Roma die gesetzliche Anerkennung als Minderheit 1995 durchgesetzt, sie gilt jedoch nicht für die Romabevölkerung mit ausländischer Staatsbürgerschaft (vgl.) BMI.bund, 2014d, S. 38 ff.). Zehn bis Zwölf Millionen Roma leben in Europa, davon bis zu 140.000 Sinti und Roma in Deutschland sowie 70.000 von diesen mit deutscher Staatsbürgerschaft. Innerhalb der EU leben bis zu sechs Millionen Roma (vgl. Antidiskriminierungsstelle des Bundes, 2014). Die Romabevölkerung lassen sich anhand der Mittel der amtlichen Statistik nicht erfassen, was unter anderem daraus resultiert, dass die Roma so viel Diskriminierung in ihrem Leben erfahren haben, dass diese sich den statistischen Erhebungen verschließen (vgl. Grienig, 2010).

Bis zum aktuellen Stand Oktober 2014 belaufen sich die Asylantragszahlen auf insgesamt 158.080 Asylanträge. Im Zeitraum ab Januar bis Oktober 2014 sind Anträge von Menschen mit dem Herkunftsland Serbien an zweiter Stelle mit 13.174 Erstanträgen am stärksten vertreten. 4.246 Personen kamen alleine im Berichtsmonat Oktober 2014 aus den Westbalkanländern. Im Jahr 2013 verzeichnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Asylanträge dominierend aus den Westbalkanländern Serbien mit 1.962, dem Kosovo mit 972, Bosnien und Herzegowina mit 626, Mazedonien mit 581 und Montenegro mit 105 Personen. Die Gesamtschutzquote für alle Herkunftsländer enthält im Monat Oktober 2014 die positive Entscheidung für nur 3.357 Menschen von insgesamt 13.015 (vgl. BAMF, 2014c, S. 2 ff.). Nur aus dem Westbalkanland Serbien sind 90 Prozent der Asylsuchenden Roma. Durch ihre existenzielle Notlage flüchten die Roma nach Deutschland in der Hoffnung, in Deutschland ein gerechtes Asylverfahren und wirksamen Schutz erhalten zu können (vgl. BT-Drs. 18/1616, 2014, S. 1 f.). Im Jahr 2013 wurden 7.289 Personen – Minderjährige sind im Gesamtergebnis nicht aufgeführt – auf dem Luftweg abgeschoben worden. An erster Stelle führt Serbien mit 1.902, gefolgt von Mazedonien mit 625 und dem Kosovo mit 526 Personen. Im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im Jahr 2013 4.741 Personen, davon 1.602 Minderjährige, in andere Mitgliedstaaten überstellt (vgl. BT-Drs. 18/782, 2014, S. 2 und 10). Wie viele von den Personen tatsächlich der Romabevölkerung angehören, kann aus den oben aufgeführten Gründen nicht erfasst werden. Fakt ist, dass die Mehrzahl der geflüchteten Menschen nach Deutschland Roma sind und diese aus menschenunwürdigen Gegebenheiten aus ihren Herkunftsländern flüchten. Ihre Situation ist geprägt von Armut und Gewalt ihrer Ethnie gegenüber. Sie fliehen nach Deutschland, um hier ein humaneres Leben führen zu können.

In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 wurden von Flüchtlingen aus den Westbalkanstaaten Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina über 19.000 Anträge entschieden – 55 Asylbewerber erhielten den Bescheid, in Deutschland bleiben zu dürfen (vgl. Deutsche Welle, 2014).

1.3 Zielsetzung der Arbeit

Das Ziel dieser Arbeit ist es herauszufinden und auch darauf aufmerksam zu machen, wie der arbeits- und aufenthaltsrechtliche Umgang mit Roma in der Realität verläuft, wie die Menschen diesen empfinden und wie ihr Leben auf Grund unzähliger Gesetzesentwürfe diskriminiert wird. Um dies beantworten zu können, musste die Forschungsfrage direkt und unmissverständlich aufgestellt werden. Der Autorin geht es insbesondere darum, in Erfahrung zu bringen, wie die der Ethnie Roma angehörenden Menschen die rechtlichen Umgänge empfinden und wie es sich de facto abspielt. So wurde folgende Fragestellung konzipiert:

Ist der arbeits- und aufenthaltsrechtliche Umgang mit Roma frei von Diskriminierung?

1.4 Aufbau der Arbeit

Zur Beantwortung der Forschungsfrage gliedert sich die vorliegende Arbeit in sechs Kapitel.

Im ersten Kapitel wird zunächst die Problemstellung erläutert. Ausgehend von der Problemstellung werden die Zielsetzung und der Aufbau vorgestellt.

In Kapitel zwei werden die definitorischen Grundlagen geklärt. Hierzu werden umfassende Informationen zu Sinti und Roma gegeben, beginnend mit der Fremd- und Eigenbezeichnung der Roma sowie den verschiedenen Verwendungen der Begriffe von Sinti und Roma. Des Weiteren geht das Kapitel ausführlich auf den Antiziganismus ab dem Mittelalter ein und erläutert in diesem Zusammenhang die Kultur und die wesentlichen Etappen des Antiziganismus und der herrschenden, mitunter daraus resultierenden, ethnischen Diskriminierung.

Im dritten Kapitel werden Informationen zur heterogenen ethnischen Minderheit, der die Roma angehören, aufgeführt. Hierzu wird die Geschichte der Roma durchleuchtet und die Situation ab Anbeginn ihres Aufbruchs aus Indien bis nach dem Nationalsozialismus und zum gegenwärtigen Zeitpunkt dargestellt.

Im vierten Kapitel der Arbeit wird die Genfer Flüchtlingskonvention kurzdargestellt, die rechtlichen Grundlagen in der BRD erläutert und aufgestellt bis zum Schutzbedarf der Roma, resultierend aus der aktuellen Gesetzesänderung, um damit den aufenthaltsrechtlichen Umgang klären zu können.

Das fünfte Kapitel umfasst das methodische Vorgehen der empirischen Untersuchung, die Auswahlkriterien der Interviewpartner sowie den Aufbau des Interviewleitfadens. Anschließend werden die Interviews durch die Transkription verschriftlicht und durch die Auswertungssoftware MAXQDA kategorisiert bis hin zur Darstellung der Ergebnisse.

In Kapitel sechs werden die Ergebnisse aus der Untersuchung zusammengefügt und Schlussfolgerungen gezogen und schließt mit empfohlenen Handlungsperspektiven für die Soziale Arbeit seitens der Autorin ab.

Da Sinti und Roma die Eigenbezeichnung der Bevölkerungsgruppe ist, wird in dieser Bachelorarbeit – abgesehen von Zitaten – Zigeuner nur in kursiver Schrift geschrieben, außerdem benutzt die Autorin auch die kursive Schrift für Hervorhebungen. Zudem wird die Autorin zugunsten einer besseren Lesbarkeit weitgehend auf eine Geschlechterdifferenzierung verzichten und sich der maskulinen Schreibweise bedienen. Sie geht dabei von einem geschlechtsneutralen Standpunkt aus und spricht, wenn dies durch den Kontext nicht anderweitig definiert bzw. differenziert ist, von beiden Geschlechtern gleichermaßen.

2 Definitorische Grundlagen

2.1 Fremd- und Eigenbezeichnung der Roma

Die Bezeichnung Roma entstammt der Sprache Romanes. Es bedeutet ins Deutsche übersetzt „Menschen“ ((vgl.) Gronemeyer, 1988, S. 9) und ist verwandt mit bzw. abgeleitet von den Begriffen „Rom“, Mann/Ehemann, und „Romni“, Frau/Ehefrau ((vgl.) Auer, 2009).

Romanes gehört zu den ältesten indoeuropäischen Sprachen und ist die Muttersprache der Sinti und Roma. Dies ist ein besonderer Umstand, denn obwohl Roma global verstreut sind und jahrhundertelang verfolgt und diskriminiert wurden, ist es ihnen gelungen, die gleiche Sprache zu sprechen und zu erhalten. Ihre Sprache ist keine Schriftsprache und wird innerhalb der Familien gelehrt und über die Generationen weitergegeben (vgl. Gotthold, 1998, S. 35 f.). Zudem weist Romanes Verwandtschaften zu diversen anderen Sprachen auf. So ist beispielsweise eine Verwandtschaft zum altindischen Sanskrit nachgewiesen. Ebenso sind Parallelen zum Persischen, Armenischen, Griechischen, Slawischen und diversen anderen Sprachen festgestellt worden. Die verschiedenen Sprachverwandtschaften liefern Rückschlüsse auf die Aufenthaltsorte der Roma im Laufe der Jahrhunderte. Das ursprünglich aus Nordindien stammende Volk zog über Persien bis zu den slawischen Ländern. Die Sinti[1] sind eine Gruppe der Roma und leben seit fast 700 Jahren auf deutschem Gebiet. Sinti haben ab dem 11. Jahrhundert an der Ostküste des griechischen Festlands gelebt. Bei der Eroberung des Byzantinischen Reichs durch die Türken sind die Roma Anfang des 15. Jahrhunderts über den Balkan nach Mittel- Westeuropa geflohen bzw. weitergezogen (vgl. Solms, 2008, S. 13).

Sinti und Roma sind keine homogene Einheit, sondern verstehen sich vielmehr jeweils als eigene Ethnien (vgl. Krausnick/Strauß, 2008/2011, S. 52).

Die Selbstbezeichnung Sinti ist bei Roma anzutreffen, die seit Jahrhunderten im deutschsprachigen Mitteleuropa leben. Während der Begriff Sinti nur den Plural beschreibt, bezeichnen „Sintezza“ oder „Sintizza“ eine einzelne Frau und „Sinto“ oder „Sintu“ einen einzelnen Mann ((vgl.) Gotthold, 1998, S. 19 f.).

Roma bezeichnen Nicht-Roma als „Gadsche“; „Gadsche“ steht für Bauer, Knecht oder Dummkopf ((vgl.) Gronemeyer, 1988, S. 9). Im 15. Jahrhundert wurden Roma als „Heiden, Tataren [oder] Sarazenen“ bezeichnet. In Frankreich hießen die Roma „Bohémiens“ ((vgl.) Gronemeyer, 1988, S. 9 f.).

„Die östlichen Völker, von denen die ‚Zigeuner‘ vermeintlich abstammten, ob Ägypter, Tataren oder Sarazenen, waren ganz oder überwiegend islamischen Glaubens. Die Moslems wurden damals in den christlichen Ländern pauschal als Ungläubige oder Heiden angesehen. Dies dürfte der Grund sein, weshalb die Sinti und Roma, auch wenn sie sich als getaufte Christen ausgaben oder Schutzbriefe des Papstes bei sich trugen, als ‚religionslos‘ oder als ‚Heiden‘ angesehen wurden“ (Solms, 2008, S. 33).

„Die Tater oder Ta(r)taren sind ein mongolischer Volksstamm, der in der Tatarei ansässig. […]. Als die Sinti im Norden Deutschlands einwanderten, wurden sie vermutlich wegen ihrer ähnlichen Gesichtsfarbe für Angehörige dieses Volks gehalten“ (Solms, 2008, S. 31).

„‚Sarazenen‘ ist ursprünglich der Name eines den Nordwesten der Arabischen Halbinsel bewohnenden arabischen Stammes. Seit den Kreuzzügen haben die Europäer alle islamischen Feinde der Christen so genannt. In Frankreich dürfte dieser Name auch die Erinnerung an den Einfall der spanischen Mauren im 9. Jahrhundert geweckt haben. Jedenfalls dürfte mit dem Namen auch die Furch vor den Sarazenen auf die Roma übertragen worden sein“ (Solms, 2008, S. 32).

Bohémiens ist die Herkunftsbezeichnung für Zigeuner aus Böhmen. In Deutschland werden Zigeuner mit dem Begriff Bohémiens tituliert, die ein „antibürgerliches Leben“ führen ((vgl.) Solms, 2008, S. 32 f.).

Zwei Hauptnamen setzten sich als Bezeichnung für die Roma durch. In England und Spanien wurden sie als „Gypsies, gitanos“ bezeichnet. Diese zwei Begriffe lassen sich von „Ägypter“ ableiten ((vgl.) Gronemeyer, 1988, S. 9 f.). Die Bezeichnungen entstanden zu der Zeit, als die Zigeuner aus Mitteleuropa nach Ägypten einwanderten (vgl. Solms, 2008, S. 30). Schließlich ist auch der Begriff Zigeuner zu nennen, beziehungsweise „tsigane“ im Französischen, „zingaro“ im Italienischen, „ciganu“ im Rumänischen und „tschingiane“ im Türkischen ((vgl.) Gronemeyer, 1988, S. 9 f.).

Der Ursprung des Wortes Zigeuner weist verschiedene Theorien auf. Gronemeyer (1988, S.10) führt auf, dass die Herkunft des Begriffes Zigeuner vorzugsweise geklärt werden kann, wenn dieser mit dem Begriff „attinganoi“ in Verbindung gebracht wird. Das Wort „attinganoi“ stammt aus dem Griechischen und heißt so viel wie „Nichtberührer . Solms (2008, S. 29 f.) ergänzt, dass die Roma in Griechenland mit diesem Begriff bezeichnet worden sind. „Athinganoi“ war eigentlich die Bezeichnung für die Anhänger einer gnostischen Sekte. Womöglich hatten die Roma Kontakt zu dieser und bekamen daher den Namen ebenfalls zugeschrieben. Knudsen (2003/2004) nennt jedoch eine andere Herkunftstheorie des Begriffs Zigeuner. Demnach ist Zigeuner eine Ableitung des alttürkischen Wortes „‚tschigan‘“, was in etwa „‚Arme Leute‘, ‚Habenichts‘“ bedeutet.

2.2 Antiziganismus und Diskriminierung

Die Roma waren über die Jahrhunderte hinweg stets Opfer von Diskriminierungen und Stigmatisierungen. Ihnen wurde pseudo-wissenschaftlich ein bestimmtes Zigeuner-Bild zugeschrieben, was allgemein akzeptiert und Teil des gesellschaftlichen Konsenses war.

Hund (1996, S. 13 f.) führt auf, dass selbst in den „Wörterbüchern, Enzyklopädien und Konversationslexika“ in der Mitte des 19. Jahrhunderts unter Zigeuner beschrieben wurde, dass diese über musikalische Talente verfügten, ein vagabundierendes Gesindel seien und Hehlerei beginnen. Ebenso in Pierers Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit von 1846, so Hund, wird der Zigeuner folgend beschrieben:

„Ihrem Charakter liegt Liebe zur Ungebundenheit, dabei zum Betrug, Diebstahl, Trägheit und Feigheit zu Grunde. Sie sind geschickt und gewandt, und treiben mehrere Künste, so Tanz, Musik, wo sie es oft bis zur Virtuosität bringen…Ihre Weiber unterstützen sie besonders in der Musik und singen, schlagen Tambourin, tanzen gratiös“ (Pierers Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit 1846, zit. in: Hund 1996, S. 13).

In Wageners Staats-und Gesellschafts-Lexikon von 1867 steht, „dass sie gern betteln und stehlen, […], am liebsten arbeiten sie gar nicht“ ((vgl.) Wageners Staats- und Gesellschafts-Lexikon 1867, zit. in: Hund 1996, S. 13).

Den Zigeunern wurden also stets romantische Elemente wie Musikalität und andere künstlerische Eigenschaften, aber auch eine „Unfähigkeit zum bürgerlichen Leben“ zugeschrieben ((vgl.) Hund, 1996, S. 14). Stereotype gegenüber Zigeunern bilden laut Solms (2008, S.9) „das dunkelste Kapitel der deutschen Literaturgeschichte.“ Die bis zum Ende des 20. Jahrhunderts in der Literatur beschriebenen Stereotype von Sinti und Roma gründen meist nicht auf Selbstwahrnehmung der Autoren, sondern bestätigen ein auf verbalen und verschiedenen historischen und literarischen Quellen basierendes Fremdbild. Diese literarische Konstruktion des Zigeuner -Bildes bewirkte, dass die Leserschaft die gebildeten Stereotype auf real existierende Sinti und Roma projizierte. Die damals vermittelten Stereotype haben bis heute Einfluss auf die Wahrnehmung der Sinti und Roma und begründen mitunter ihre Abgrenzung durch die Gesellschaft.

Bis vor wenigen Jahren wurden Sinti und Roma in der Alltagssprache meistens abwertend als Zigeuner bezeichnet (vgl. Wippermann, 2005, S. 2). Um die Ressentiments gegenüber Sinti und Roma zu verdeutlichen, wurde der Terminus „Antiziganismus“ geprägt. Der Begriff hat seinen Ursprung in Frankreich, wo in den frühen 1980er Jahren zum ersten Mal von „l‘antitsiganisme“ die Rede war. Es ist nicht genau zu belegen, wer den Begriff erfunden und geprägt hat. „Antiziganismus bedeutet wörtlich Feindschaft (anti) gegenüber den ‚Zigeunern‘ (Zigan)“. Der Terminus Zigeuner weist keine Richtigkeit auf, da der Begriff eine herabsetzende Bezeichnung ist. Die Eigenbezeichnung Sinti und Roma müsste korrekt aufgeführt und übernommen werden. Infolgedessen sollte hier die Rede von „anti-Romanismus“ sein. Der Begriff Antiziganismus bildet eine Analogie zu dem im 19. Jahrhundert entstandenen Begriff Antisemitismus. Im Gegensatz zum Antiziganismus ist hier der Ursprung des Begriffes bekannt. Er wurde vom antisemitischen Journalisten Wilhelm Marr eingeführt, um so der Judenfeindlichkeit einen wissenschaftlichen Ausdruck zu geben ((vgl.) Wippermann, 2005, S. 2 f.). Für den Antiziganismus ist die Ausgangsebene ein manifestiertes Bild des Zigeuners, welches durch Klischees, Stereotype, Vorurteile und bildhaftes Denken konstruiert wurde. Der Antiziganismus richtet seine Aggression jedoch nicht gegen das konstruierte Bild des Zigeuners, sondern gegen konkrete Menschen, gegen Sinti und Roma, die nicht als solche wahrgenommen, sondern als Zigeuner stigmatisiert werden. Der Antiziganismus steht demnach für den herrschenden Rassismus gegenüber diesen. Dennoch muss zum Ausdruck gebracht werden, dass der Begriff Rassismus die Geschichte der Sinti und Roma nicht ausreichend erfassen kann (vgl. Winckel, 2002, S. 10).

Auch kann Antiziganismus nicht ohne die historischen Hintergründe der Roma betrachtet werden. Gleichwohl würde die genaue Betrachtung den Rahmen der Arbeit übersteigen, so dass sich die Autorin auf eine ansatzweise Darlegung beschränken muss.

Der deutsche Historiker Wolfgang Wippermann, der als Mitarbeiter des wissenschaftlichen Beirats des Europäischen Zentrums für Antiziganismusforschung tätig ist, beschreibt drei Motivationen des Antiziganismus, die sich in der Wissenschaft durchgesetzt haben. Die drei Varianten sind nicht präzise voneinander zu trennen. Jede einzelne Variante überliefert mit ihren aufgebauten Stereotypen Erklärungen zur jahrhundertelangen Verfolgung, Massenvernichtung und durchgehenden Diskriminierung, geprägt durch Klischeevorstellungen und Stereotype ( vgl. Wippermann, 2005, S. 3).

- Religiös motiviert:

„Bei den ‚Zigeunern‘ handele es sich um Kinder und Kindeskinder des Brudermörders Kain. ‚Zigeuner‘ hätten die Heilige Familie auf ihrer Flucht nach Ägypten nicht beherbergt. ‚Zigeuner‘ hätten die Nägel für das Kreuz Christi geschmiedet oder den vierten Nagel gestohlen. etc. Am wichtigsten und folgenreichsten (und zwar bis heute) war der Verdacht, die ‚Zigeuner‘ stünden mit dem Teufel im Bunde, von dem sie ihre angeblichen magischen Fähigkeiten gelernt hätten“ (Wippermann, 2005, S. 3).

Durch die Variante von Wippermann (2005, S. 3) lässt sich die Theorie von Maciejewski (1996, S. 16) bestätigen, nach der die Fremdbezeichnung für Sinti und Roma „eine exklusive religiöse Konnotation“ enthält.

- Sozial motiviert:

„Sozial motiviert sind die offensichtlich unausrottbaren Vorurteile, wonach Roma nicht gezwungen, sondern freiwillig ständig herumzogen, (weshalb sie auch ‚Zigeuner‘ hießen, was von ‚Zieh-Gauner‘ abgeleitet wurde), sich dabei statt von ehrlicher Arbeit vom Stehlen und anderen Gaunereien ernähren würden – kurz eine ‚Zigeunerplage‘ oder zumindest eine ‚soziale Frage‘ darstellten. Wenn, was übrigens schon im ausgehenden 18. Jahrhundert geschah, diese angeblichen ‚asozialen‘ Eigenschaften der (aller!) ‚Zigeuner‘ als erblich und ‚rassisch‘ bedingt angesehen werden, kann man von Rassenantiziganismus sprechen“ (Wippermann, 2005, S. 3; Hervorhebung im Original).

- Ideologie und Code der Mehrheitsgesellschaft:

Wippermann (2005, S. 3 f.) führt auf, dass der Antiziganismus in all seinen Varianten eine Ideologie gewesen sei. Roma wurden über Jahrhunderte lang verfolgt. Zur NS-Zeit wurde Völkermord an den Roma begangen. Die antiziganistische Voreingenommenheit gegenüber Roma sei bis heute ein fester Bestandteil der Mehrheitsgesellschaft. Antiziganismus würde wie eine Art Code von der Mehrheitsgesellschaft benutzt werden.

Seit dem ausgehendenden Mittelalter lassen sich Übergriffe, Verfolgungen und Feindseligkeiten gegen Zigeuner nachweisen (vgl. Knudsen, 2003/2004). Diese waren stets geprägt von konstruierten Vorurteilen, Zigeunergesetzen und Vertreibungen. Der brutalen Vernichtungspolitik des Nationalsozialismus fielen 500.000 Sinti und Roma zum Opfer. Seitens der BRD wurde der Völkermord erst im Jahr 1982 anerkannt. Auch heute erleben Roma und Sinti noch Diskriminierungen. Angefangen bei der unkorrekten Bezeichnung der Sinti und Roma werden diese von der Gesellschaft abgestoßen und als minderwertig dargestellt und betrachtet. Trotz des Status einer anerkannten „Nationale[n] Minderheit“[2] wird den Roma keine nennenswerte Partizipation am gesellschaftlichen und politischen Leben gewährt. In der Politik und dem Bildungssystem müssen Roma nach wie vor gegen Diskriminierung und mangelnden Respekt ankämpfen. Die Roma leiden unter Armut, einem bestehenden geringen Bildungsniveau, Problemen und Vernachlässigung auf dem Arbeitsmarkt, schlechter gesundheitlicher Verfassung sowie räumlicher Trennung der Wohnräume nach sozialen Gruppen ((vgl.) AG „Für den Frieden“, 2002, S. 4 ff.). Daniel Strauß (2011, S. 103) führt in seiner Studie zur aktuellen Bildungssituation deutscher Sinti und Roma auf, dass 81,2 Prozent persönliche Diskriminierungserfahrungen haben; diese Erfahrungen würden sich auf die Erfahrungen beziehen, die sie in der Schule gemacht haben. Dort erleben sie offene sowie auch verdeckte Diskriminierungsformen forciert mit antiziganistischen Diffamierungen. 53,64 Prozent führen auf, sich bei „Behördenbesuchen von ‚eingeschüchtert‘, ‚schlecht behandelt bis diskriminiert‘“ gefühlt zu haben. Diese berichten auch von einem schlechten bis hochproblematischen Verhältnis. Teilweise seien die Betroffenen so eingeschüchtert, dass sie die Nacht vor dem Behördengang nicht schlafen können ((vgl.) Strauß, 2011, S. 103).

„Und heute sagen manche, das muß man doch endlich mal vergessen, nach über 50 Jahren. Da hab ich mal zu einem gesagt, kann man das vergessen, wenn sie dir die Eltern totschlagen, und du mußt zugucken, und du weißt, du warst dabei? Es gibt ja auch heute wieder welche, die sagen: Auschwitz gab‘s überhaupt nicht, das war gestellt alles. Da geh ich oft weg, weil man‘s den Leuten nicht mehr beibringen kann“ (Josef Reinhardt zit. nach Krausnick, 1996, S. 147).

In der EU leben mittlerweile über zehn Millionen Roma und bilden, wie eingangs erwähnt, die größte ethnische Minderheit des Kontinents. Die Inklusion und Exklusion der Minderheit, lässt sich an der Lebensdauer der Roma als Eindruck aufstellen. Roma leben im Durchschnitt 10 – 15 Jahre „kürzer als die übrigen EU-Bürger“. Dies ließe sich durch die schlechte Einbindung in die Gesundheitssysteme sowie auch durch sozioökonomische Benachteiligung erklären ((vgl.) Uerlings/Patrut, 2008, S. 10).

3 Hintergrundinformationen zur heterogenen ethnischen Minderheit

3.1 Einwanderung nach Deutschland

Laut Krausnick/Strauß (2008/2011, S. 30 ff.) kann die Forschung weder konsensfähig belegen, was der Grund des Aufbruchs aus Indien war, noch den genauen Zeitpunkt benennen. Vermutet werden mehrere Ursachen, resultierend aus Diskriminierung, Gefangenschaft und Verjagung. Es wird angenommen, dass die Roma zwischen dem 8. und 12. Jahrhundert bei den Raubzügen nach Indien von arabischen Eroberern gefangen und verschleppt wurden. Hingegen ist auch dieser Punkt nicht eindeutig belegbar. Andere Wissenschaftler führen auf, dass auf Grund von Verwüstung und Vertreibung durch die Eroberer eine Auswanderungswelle entstand. Anhand linguistischer Erkenntnisse konnte die Forschung verschiedene Länder nachweisen. Daher sind drei Einwanderungswege feststellbar. Ein großer Teil der Roma gelang über Afghanistan, Mesopotamien und Persien in das Türkische Reich und erreichte darüber Griechenland. Über Griechenland und Rumänien sind die Roma in Mitteleuropa angekommen. Ein weiterer, nicht sehr großer Teil der Romabevölkerung wanderte nach Norden in Richtung Armenien und weiter nach Russland und Osteuropa. Demgegenüber führte der letzte festgestellte Weg bis nach Spanien von Persien über die nordafrikanische Mittelmeerküste. Erst zu Beginn des 15. Jahrhunderts kann belegt werden, dass die ersten Sinti und Roma in der heutigen Bundesrepublik Deutschland auftauchten.

In einer Kurzfassung über Geschichte, Kultur und Verfolgung schildert Günther Weiss, Sinto und Erster Kriminalhauptkommissar und Leiter der Kriminalpolizei Kehl/Rhein 2009, dass das erste Auftauchen von Zigeunern urkundlich in der Stadt Hildesheim um das Jahr 1407 aufgezeichnet wäre. Durch den im Jahr 1423 gestellten Schutzbrief des Königs Sigismund[3] waren jene geschützt und hatten keine Übergriffe zu befürchten. Mittels dieses Schutzbriefes wurde den Zigeunern auch das Recht zugesprochen, ihre Streitigkeiten innerhalb ihrer Volksgruppe durch eine eigene Gerichtsbarkeit zu klären. Durch ihre handwerkliche Begabung in Gold- und Kunstschmiede und in der Fähigkeit, Musikinstrumente zu bauen, erlangten sie von Seiten des Adels große Anerkennung und Respekt. Mit der Zeit entstanden jedoch Neid und Zorn in den Reihen der einheimischen Handwerker sowie Uneinigkeiten mit der katholischen Kirche. Die katholische Kirche konnte die Wahrsagerei mit ihrem Glauben nicht vereinbaren. Dieser Zorn bewirkte, dass die Schutzbriefe des Königs Sigismund zwischen den Jahren 1496 und 1498 aufgehoben wurden. Traf jemand auf seinem Besitz einen Zigeuner an, so durfte er diesen töten, ohne eine Straftat begangen zu haben. Ein Zeitfenster endloser Verfolgungen und Verjagungen folgte. Im Jahr 1551 wurde ein Erlass auf dem Reichstag Augsburg formuliert, dass alle Zigeuner innerhalb von drei Monaten das Land verlassen müssen. Die Polizeiverordnungen erlaubten im Jahr 1589, dass den Zigeunern ihr Besitz weggenommen werden darf und sie des Landes legitim vertrieben werden dürfen. Diese Hetze griff im gesamten europäischen Gebiet durch. Zigeuner wurden getötet, verfolgt, misshandelt und in jeglicher Sicht missachtet. Ihnen blieb nur noch die Möglichkeit, von Gegend zur Gegend zuziehen, und so zogen sie sich in „entlegene[] Gegenden und Wälder“ zurück. Für den Dreißigjährigen Krieg waren sie jedoch als Soldaten gern gesehen (vgl. Weiss, 2011).

Durch die Verwüstung des Dreißigjährigen Krieges wurde die Verfolgungspolitik gegen die Zigeuner vorübergehend vergessen (vgl. Djuri ć/Becken/Bengsch, 1996, S. 2). Zwischen dem 17. und 18. Jahrhundert wurden die Zigeuner wieder verfolgt, verjagt und mit der Todesbestrafung bedroht. Im Jahr 1709 ordnete die „Kreis Versammlung des oberrheinischen Reichskreises“ an, die festgenommenen Roma auszuweisen oder durch Aufhängen zu töten. Die Stadt Frankfurt am Main genehmigte, den Roma ihre Kinder wegzunehmen. Lediglich durch die „braune Hautfarbe war schon der Beweis gegeben, dass es Roma seien. So ordnete Friedrich Wilhelm I. im Jahr 1725 an, die Roma ohne eine Gerichtsverhandlung zu hängen ((vgl.) Knudsen, 2003/2004). Zwischen dem 18. und dem 19. Jahrhundert wurde versucht, die Roma zwangszuassimilieren. Den Roma wurden Länder zugewiesen, die sie bewirtschaften sollten, ihnen wurde verboten, ihre eigene Sprache zu sprechen sowie innerhalb ihrer Völkergruppen zu heiraten. Die gemeinschaftliche Existenz der Roma wurde im deutschen Kaiserreich und bis übergehend in die Weimarer Republik durch das „Völkische[] bis biologistische[] Programm […], Maßnahmen zur Bekämpfung der Zigeunerplage“ gefährdet. Auf Basis dieser Gesetzgebung war das Betreiben ihres „wandernden Gewerbes“ erschwert worden. Um die neue Gesetzgebung kontrollieren zu können, wurde im Jahr 1899 in München die „Zigeunerpolizei“ gegründet ((vgl.) Schuch, 2003, S. 97 f.).

Mithilfe der am 17. Februar 1906 erlassenen „Anweisung zur Bekämpfung des Zigeunerwesens“ wurde einheitlich seitens der Behörden gegen Roma vorgegangen. Alle Beamten, die ab dem Jahr 1911 Zigeuner fassten, mussten ihre Fingerabdrücke abnehmen ((vgl.) Djuri ć/Becken/Bengsch, 1996, S. 20 8). Ab dem Jahr 1927 wurde dann angeordnet, die Fingerabdrücke aller in Deutschland lebenden Zigeuner zu entnehmen ((vgl.) Schuch, 2003, S. 98).

Die NS-Stellen sammelten seit dem Jahr 1931 Daten über die Sinti und Roma, um sie letztendlich „auszumerzen“. Hier gingen die NS-Stellen so vor, dass die vorhandenen Daten erst dafür genutzt wurden, um die Sinti und Roma wie die Juden zu „Fremdrassigen“ zu erklären. Daraus folgend konnten sie aus der „Volksgemeinschaft“ ausgeschlossen werden ((vgl.) Rose, 1999, S. 26).

Schluch (2003, S. 98) führt weiter auf, dass die Abnahme der Fingerabdrücke für die Nationalsozialisten eine dankend angenommene Vorleistung war.

„Von Anfang an betrieben die Nationalsozialisten eine rassistische Verfolgungs- und Vernichtungspolitik gegenüber den Sinti und Roma in Deutschland, die auch in den besetzten bzw. den Hitler-loyalen Ländern ihre Auswirkungen hatte“ (Schluch, 2003, S. 98).

Unterdrückung und bestehende Gesetze wurden seit dem Jahr 1933 verschärft. Unterstützungsleistungen für Zigeuner wurden gekürzt, und weitere Unterdrückungsformen nahmen ihren dynamischen Lauf des NS-Systems an. Zigeuner wurden zwangssterilisiert, um keinen erbkranken Nachwuchs zu zeugen. Zudem wurde den „Minderwertigen“ die Heirat verboten. Zwangslager wurden errichtet, um die Zigeuner dort zu internieren, und es gab Berufsverbote, die erteilt wurden ((vgl.) Zimmermann, 1996, S. 79).

„Von zentraler Bedeutung für die nationalsozialistische Zigeunerverfolgung war jedoch, daß die herkömmlichen antiziganistischen Klischees in ein rassistisches Konstrukt überführt wurden, demzufolge die realen oder vermeintlichen Verhaltensweisen der Zigeuner auf genetische Dispositionen zurückzuführen seien“ (Zimmermann, 1996, S. 79 f.).

Sinti und Roma wurden in fast allen Bereichen des alltäglichen Lebens auf Grund der nationalsozialistischen Rassenideologie entrechtet (vgl. Rose, 1999, S. 15). Die Deportation der Zigeuner in die Konzentrationslager begann im Juni 1935. Zimmermann führt indes auf, dass es nur geringfügige „quantitative Angaben über die festgehaltenen Zigeuner“ aus den Konzentrationslagern gäbe, jedoch aus dem KZ-Dachau bekannt sei, dass im Juni 1935 „553 bürgenländische Zigeuner“ dorthin deportiert wurden ((vgl.) Zimmermann, 1996, S. 118).

Ab dem Jahr 1936 wurden zahlreiche Konzentrationslager errichtet. Im Jahr 1937 wurde die „Rassenhygienische Forschungsstelle“ in Berlin gegründet. Die Anzahl ermordeter Sinti und Roma im nationalsozialistisch besetzten Europa und in den mit Hitler verbündeten Staaten wird auf eine halbe Million geschätzt ((vgl.) Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma).

Der Holocaust an Sinti und Roma kann mit den vorangegangenen Verfolgungen, die die Romabevölkerung über Jahrhunderte erlebt haben, nicht gleichgesetzt werden und darf nicht als „Zigeunerpolitik“ angesehen werden. Eine jahrhundertelange gemeinsame Geschichte von der Minderheit und Mehrheitsgesellschaft bekam durch den Holocaust einen fundamentalen Einschnitt. Der NS-Staat sah es als Ziel, die Sinti und Roma vom Ursprung aus zu eliminieren. Der Völkermord an der Romabevölkerung war nur im Kontext der nationalsozialistischen Rassenideologie realisierbar. 500.000 Sinti und Roma sind dem Holocaust zum Opfer gefallen; ein Verbrechen, das sich jedem historischen Vergleich entzieht ((vgl.) Rose 1999, S. 15 f.).

Nachdem die überlebenden Sinti und Roma befreit worden waren , sind diese in ihre alten Dörfer zurückgekehrt, in welchen sie vor ihrer Deportation, vor 1945 gelebt haben, um nach Verwandten Ausschau zu halten (vgl. Margalit, 1997, S.2).

3.2 Aufstellung der in Deutschland lebenden und sich aufhaltenden Roma

Auf dem heutigen Gebiet Deutschlands und in angrenzenden Gebieten, beispielsweise in Frankreich und Polen, leben deutsche Sinti und Roma seit über 600 Jahren. Die Roma stammen primär aus den osteuropäischen Gebieten. Sinti und Roma untergliedern sich in Untergruppen. Diese Untergruppen lassen sich durch ihre ethnische Herkunft sowie das Erwerbsleben und viele weitere Punkte eingliedern (vgl. Schuch, 2003, S. 94 f.).

Wie im Gliederungspunkt 2.1 erwähnt wurde, bilden Sinti und Roma keine homogene Einheit, auch wenn diese als solche wahrgenommen werden. In der Bundesrepublik Deutschland lassen sich drei Gruppen der Rombevölkerung benennen (vgl. Schuch, 2003, S. 94 f):

- Eine Gruppe, die benannt werden kann, sind deutsche Sinti. Diese leben seit dem Zeitraum um 1400 auf dem heutigen Gebiet Deutschlands und in den angrenzenden Gebieten und besitzen zudem die deutsche Staatsbürgerschaft (vgl. Schuch, 2003, S. 95).
- Die zweite Gruppe, die sich benennen lässt, sind Roma. Seit Beginn der 1970er Jahre kamen Roma als Gastarbeiter nach Deutschland. Einige Roma, die als Gastarbeiter eintrafen, besitzen nun die deutsche Staatsbürgerschaft (vgl. Schuch, 2003, S. 95). Durch die Anwerbung der ausländischen Arbeitskräfte wurden gegen Ende der 1960er Jahre Roma aus dem ehemaligen Jugoslawien angeworben. Primär sind Roma „aus Serbien, Bosnien und Mazedonien“ nach Deutschland eingereist. Die Roma arbeiteten als „Werkvertragsarbeiter“ in verschiedenen Unternehmen oder auch als Gewerbetreibende. Sie wurden zu der Zeit nicht als Roma wahrgenommen. Im Rahmen der Familienzusammenführung in den 1970er Jahren stieg die Anzahl von Frauen und Kindern. Dadurch bedingt leben „einige Zehntausend Roma“ in der zweiten und dritten Generation und besitzen teilweise die deutsche Staatsbürgerschaft ((vgl.) ZfA, 2007, S. 8, mit dem Verweis auf: Elli Jonuz, Promotionsvorhaben „Migration, Minderheit und Minderwertigkeit. Marginalisierungs-und Ethnisierungsprozesse am Beispiel der Roma“).
- Die dritte Gruppe der Roma kam als Bürgerkriegsflüchtlinge oder auch als Asylbewerber in den 1990er Jahren aus den Balkanstaaten. Diese erhielten größtenteils den Status der „Duldung“. Kein rechtlicher Status wurde den Roma gegeben, die illegal eingewandert sind ((vgl.) Schuch, 2003, S. 95). Die Roma, die seit dem Jahr 1990 in die BRD einreisten, sind eine heterogene Gruppe. Die Heterogenität wird nicht nur daraus abgeleitet, dass sie aus unterschiedlichen Herkunftsländern einreisten, sondern ferner aus dem Grund, dass ihre „Flüchtlingsbiographien uneinheitlich“ sind. Einige der Roma sind seit 1990 in der BRD, einige reisten zwischen den Jahren 1991 und 1993 aus Bosnien als Bürgerkriegsflüchtlinge ein, und wiederum andere fanden zunächst eine Aufnahme in der BRD, um schließlich in ein anderes „westeuropäisches Land“ zu reisen. Diese reisten zwischen den Jahren 2000 und 2003 wieder in die BRD ein. Ein weiterer zu erwähnender Teil der Roma ist durch den Kosovokonflikt im Jahr 1999 gekommen, weitere Roma stammen aus Serbien-Montenegro ((vgl.) ZfA, 2007, S. 8 f.). In Deutschland leben schätzungsweise bis 140.000 Sinti und Roma. Resultierend daraus, dass Sinti und Roma verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen und auch nicht einer einzigen Religionsgemeinschaft angehören, ist es nicht möglich, eine genaue Zahl zu benennen. Die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Sinti und Roma sind primär sesshaft. Wenige der hier lebenden Sinti und Roma reisen aus Erwerbsgründen vom Frühjahr bis zum Herbst aus (vgl. Schuch, 2003, S. 94 f.). Obwohl Sinti und Roma in Deutschland zu den autochthonen Bevölkerungsgruppen gehören, hält sich dennoch die negative Konnotation der gebildeten Stereotype aufrecht (vgl. Jonuz, 2009, S. 9).

4 Rechtliche Grundlagen in der BRD

4.1 Roma in Deutschland aus ausländerrechtlicher Sicht

Die Mehrzahl der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Roma besitzt lediglich die Duldung und hat demnach keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. Marx. R, 2011).

In den Sommermonaten reisen „französische, belgische, italienische, britische sowie Roma aus den skandinavischen Staaten als Händler, Handwerker und Kaufleute durch das Bundesgebiet und Europa“ ((vgl.) Weiss, 2011). Dieses Vorgehen stellt für die Roma kein Problem dar, da sie durch „die Freizügigkeit“ – eines der zentralen Grund- und Menschenrechte, welches durch den Art. 11 GG und in der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 durch Art. 13 Abs. 1 geschützt wird ((vgl.) Schubert, 2011, S. 115) – verreisen dürfen ohne auftretende ausländerrechtliche Schwierigkeiten. Sollten sie jedoch Sozialleistungen beanspruchen, können aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen werden (vgl. Marx. R, 2011, mit dem Verweis auf: BayVgH, InfAusIR2009, 144 (145) = AuAS 2009, 74).

„Allein die abstrakte Gefahr, dass ein arbeitsuchender Unionsbürger einen Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen stellen könnte, vermag aber solche Maßnahmen nicht zu rechtfertigen“ (Marx. R, 2011, mit dem Verweis auf: BayVgH, InfAusIR2009, 144 (145) = AuAS 2009, 74).

Sollte eine Inanspruchnahme bestehen, ist es dennoch nicht erlaubt, die Ausweisung bzw. den Zugang zum Bundesgebiet zu sperren. Erst gilt es, seitens der Behörden zu belegen, dass das „Grundinteresse der Gesellschaft“ berührt wird, um eine Sperre des Zugangs zum Bundesgebiet zuzulassen Art. 27 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2004 / 38 / EG ((vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, 2004, S. 38). Alle Unionsbürger werden durch den unionsrechtlichen Ausweisungsschutz geschützt, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die „Freizügigkeitsberechtigung“ erfüllt sind ((vgl.) Marx. R, 2011, mit dem Verweis auf: HessVGH, InFAusIr 2005, 130; OLG Hamburg, InfAusIr 2006, 118 (119).

Roma ohne die deutsche Staatsbürgerschaft bzw. ohne die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erfahren auf Grund ihrer Drittstaatenangehörigkeit ausländerrechtliche Probleme. Resultierend aus ihrer marginalisierten gesellschaftlichen Situation besitzen die meisten Roma den Status der Duldung (vgl. BT-Drs. 17/4631, 2011).

Unter diesem Gliederungspunkt sei noch erwähnt, dass die Mehrzahl der geduldeten Roma aus dem Kosovo stammt. Das im April 2010 unterzeichnete Regierungsabkommen zwischen der Bundesregierung und dem Kosovo, sah eine Rückübernahme kosovarischer Staatsangehöriger von bis zu mindestens 12000 geduldeter Roma aus dem Kosovo vor, die im Bundesgebiet lebten. Die Hälfte davon Kinder und wiederum die Hälfte von diesen Kindern ist in Deutschland geboren bzw. aufgewachsen. Hier sei erläutert, dass das „Rücknahmeabkommen“ zwar abgeschlossen wurde, das Kosovo aber dennoch keine ausreichenden „Aufnahme- und Integrationskapazitäten für Minderheiten, Kranke oder Rückkehrer“ aufwies. Die Flüchtlinge, die aus Deutschland abgeschoben worden sind, waren und sind auf sich selbst gestellt. Des Weiteren ist durch Studien nachgewiesen, dass „drei von vier Kindern“ im Kosovo keine Schulbildung erhalten. Die abgeschobenen Roma besitzen zum Großteil keine Geburtsurkunde und können daher ihr Recht auf Bildung und Nutzung des Gesundheitswesens nicht durchsetzen ((vgl.) BT-Drs. 17/5191, 2011).

Der Grund für das verbreitete Fehlen einer Geburtsurkunde, liegt darin, dass viele Roma aus den Balkanstaaten rechtlich als unsichtbar gelten (vgl. Boulon, 2014, S. 17). Der Menschenrechtskommissar des Europarats hat das Problem dazu folgerichtig festgestellt. Das Fehlen der Personaldokumente wird insofern zusätzlich erschwert, als Romaeltern selbst nicht im Besitz von Dokumenten sind und somit ihre Kinder nicht anmelden können. Durch diese Problemsituation sind die sozialen und ökonomischen Rechte verwehrt (vgl. Waringo, 2013, S. 33).

Nach 1999 ist der große Anteil an Roma auf Grund des Krieges aus dem Kosovo nach Deutschland eingereist. Zu Beginn erhielten sie den Flüchtlingsstatus. Als der Krieg jedoch als beendet galt, wurde der Flüchtlingsstatus widerrufen (vgl. Marx. R, 2011, mit dem Verweis auf: EuGH, InfAusIR 2011, 40 (41) – B. und D.; BVerwGE 124, 276 (283 f.) = NVwZ 2006, 707 = infAusIn 2006, 244).

Es wurde zwar nach dem Krieg eine koordinierte Rückführungspraxis mit der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo vollzogen, jedoch bleiben davon Roma und andere Minderheiten, vorerst, ausgenommen (vgl. Marx. R, 2011, mit dem Verweis auf: Human Rights Watch, 2010).

Die Erteilung und der Anspruch der Duldung wurden vorerst an die Roma vergeben, da die bestehende Ausreisepflicht aus humanitären Gründen „zunächst nicht zwangsweise durchgeführt“ werden durfte. Eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive im Bundesgebiet kann sich daraus hingegen nicht entwickeln, da der Einwand erhoben würde, dass die Betroffenen freiwillig ausreisen können. Das resultiert daher, dass die Ausländerbehörde dem Einwand, es bestünde eine Gefahr für Leib und Leben, das abgeschlossene Asylverfahren entgegenweist, aber auf die Möglichkeit hinweist, einen neuen Asylantrag stellen zu können. Jedoch gibt es aus dem Duldungsstatus in der Regel keine positive Entscheidungsfindung, da die „restriktiven Voraussetzungen des Asyl- und Flüchtlingsrechts“ fast immer eine aussichtslose Perspektive aufstellen ((vgl.) Marx. R, 2011, mit dem Verweis auf: BVerwGE 105, 232 (236ff.) = NVwZ 1998, 297 = EZAR 045 Nr. 7 = InfAuslR 1998, 12; BVerwGE 108, 21 (28) = EZAR 015 Nr. 8 = DVBl. 1999, 546).

Die Europäische Union hat am 18.09.2007 ein Visumserleichterungsabkommen mit Serbien abgeschlossen, dennoch unterliegen Staatsangehörige des Kosovo weiterhin der Visumspflicht, unabhängig davon, ob sie einen serbischen Pass besitzen (vgl. auswärtiges Amt).

4.2 Genfer Flüchtlingskonvention

Für den Flüchtlingsschutz, ist das wichtigste und bis heute geltendes internationales Dokument verabschiedet am 28 Juli 1951 die Genfer Flüchtlingskonvention. In diesem Dokument ist klar geregelt wer als Flüchtling gilt welche Pflichten der Flüchtling dem Gastland gegenüber erfüllen soll und welcher rechtlicher Schutz sowie Hilfe und sozialen Rechte dieser von den Unterzeichnerstaaten erhalten soll. In Staaten die weder die Konvention, noch das Protokoll unterzeichnet haben, besitzen Flüchtlinge keinen sichergestellten Schutz. In diesen Staaten erleben Flüchtlinge marginalisierte bis zu inhumane Zustände. 147 Staaten sind der Genfer Flüchtlingskonvention „und/oder dem Protokoll von 1967 beigetreten“. Die Genfer Flüchtlingskonvention wurde öfters in Frage gestellt, resultierend aus der globalen Migrationsbewegung. Das UNHCR steht aber weiterhin für die Genfer Flüchtlingskonvention ein, alleine resultierend daraus, dass durch die Konvention von über 50 Millionen Menschen durch die Konvention Schutz geboten werden konnte ((vgl.) UNHCR, b).

4.3 Ausländer- und Asylrecht – Aufenthaltsbestimmungen

In die Bundesrepublik Deutschland dürfen nur Ausländer einreisen, die einen anerkannten und gültigen Pass oder einen Passersatz besitzen (vgl. BMI.bund, 2014a, S. 59).

Ausländer die keinem Mitgliedstaat angehören und in das Bundesgebiet einreisen und sich aufhalten wollen, benötigen das Visum nach dem europäischen Recht für einen kurzfristigen Aufenthalt von bis zu drei Monaten im Halbjahr (vgl. BAMF, 2014b). Demnach ist für die Einreise und den daraus resultierenden Aufenthalt die Erfordernis des Aufenthaltstitels gegeben (vgl. BMI.bund, 2014a, S. 59).

Das Aufenthaltsgesetz weist fünf verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln vor:

- Visum (§ 6 AufenthG)
- Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG)
- Blaue Karte (§ 19a AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§§ 9a – 9c AufenthG) (vgl. Hailbronner, 2014, S. 73).

Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels müssen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt werden (vgl. Hailbronner, 2014, S. 73).

Diese gesetzlichen Grundlagen sind in § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes geregelt.

Der § 5 des Aufenthaltsgesetzes setzt für die Erteilung des Aufenthaltstitels voraus, dass

1. der Lebensunterhalt gesichert

1a. die Identität und; falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatszugehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

2. kein Ausweisungsgrund vorliegt,

3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und

4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und

2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat.

Des Weiteren sieht das Gesetz für die Überprüfung Ausnahmeregelungen vor, die in Einzelfällen in Verbindung mit anderen Paragraphen des AufenthG auftreten können.

Das Visum ist ein eigenständiger Aufenthaltstitel. Dieser wird vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland von den deutschen gesetzlichen Vertretern im Ausland erteilt (vgl. Hailbronner, 2014, S. 73).

Die Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) wird zweckverbunden erteilt. Das Gesetz benennt fünf Zwe>

- Ausbildung; (§§ 16 – 17 AufenthG)
- Erwerbstätigkeit; (§§ 18 – 21 AufenthG)
- völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe; (§§ 22 -26 AufenthG)
- Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 – 36 AufenthG
- besondere Aufenthaltszwecke (§§ 37 - 38 AufenthG).

An dieser Stelle wird der Zweck § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen aufgeführt. Grund hierfür ist, dass die Westbalkanländer als sichere Herkunftsstaaten eingestuft worden sind (siehe Gliederungspunkt 1.2 und 4.7). Der Romabevölkerung, stammend aus den Westbalkanländern, würde so die Chance genommen werden, sich

„gerichtlich eine Duldung zu erstreiten und mittelfristig auch ein humanitäres Bleiberecht zu erhalten. In amtlichen Dokumenten der serbischen Regierung ist von offenem Hass und von offener Gewalt gegen Roma die Rede. Eine Kommission der EU hat kürzlich erneut den fehlenden Schutz von Roma in den Ländern des ehemaligen Jugoslawien kritisiert. Zahlreiche Berichte des UNHCR und von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen weisen nach, dass Roma elementare Menschenrechte nur bedingt in Anspruch nehmen können.“ ((vgl.) Scherr/Vogelskamp, 2014).

Die aufenthaltsbeende Maßnahmen werden aus humanitären Gründen als unmenschlich aufgestellt. Hierzu zählen nicht alle menschlichen Probleme. Die Gewichtung wird auf persönlichkeitsbezogene Eigenschaften gelegt, die das Leben der Person elementar kennzeichnen (vgl. Huber/Zimmermann, 2010, Rn 19, mit dem Verweis auf: Bundesverwaltungsgericht NVwZ / Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, 491). Zu diesem Punkt zählen auch Gründe und Umstände, wie der gesundheitliche Zustand, der Umstand einer Schwangerschaft oder der bald zu erlangende Schulabschluss (vgl. Huber/Zimmernann, 2010, Rn 19, mit dem Verweis auf: u.A. Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 18.01.2005 – 4U 2519/04). Auch bei Alt- oder Härtefällen gilt immer die Prüfung, „ob einzelne Umstände vorliegen, die für sich betrachtet einen zeitlich befristeten Aufenthalt erfordern“ ((vgl.) Huber/Zimmermann, 2010, Rn 21). Die Ausländerbehörde kann selbst darüber entscheiden, ob humanitäre Gründe vorliegen oder nicht. Dennoch sollte die Ermessungsausübung, soweit möglich, unter „Berücksichtigung integrationspolitischer und humanitärer Gesichtspunkte“ dem Ausländer gegenüber gegeben sein. Zu der Ermessungsausübung zählt auch die Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer, der vorliegende Grund für Ausreisepflicht und die daraus entstehenden Probleme für den Ausländer bei Abschiebung ((vgl.) Huber/Zimmermann, 2010, Rn 22).

Um die genaue Rechtsstellung zu bestimmen, ist es nicht ausreichend, nur die allgemeine Zweckbestimmung aufzuführen. Daher wird in jeder Aufenthaltserlaubnis auch die genaue Rechtsnorm benannt, nach der die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Frings und Thießler-Marenda (2012, S. 39) stellen folgendes Beispiel auf: „‚Aufenthaltserlaubnis nach § 7 i.V.m. § 16 AufenthG‘, berechtigt zum Studieren in Deutschland.“ Des Weiteren ist hier aufzuführen, dass seit September 2011 die Aufenthaltstitel nur noch als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt werden ((vgl.) Frings/Thießler-Marenda, 2012, S. 38 f.).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Der elektronische Aufenthaltstitel. Quelle: BAMF.

Die Blaue Karte (§ 19a AufenthG) ist durch das „Umsetzungsgesetz zur Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2009/50/EG)“ am 01. August 2012 in Kraft getreten. Die Bedingung zur Erteilung der Blauen Karte ist, neben den allgemeinen Zulassungs voraussetzungen, ein nachweisbares abgeschlossenes Hochschulstudium. Falls der Hochschulabschluss nicht in der BRD absolviert wurde, muss dieser mit dem deutschen Hochschulabschluss äquivalent sein. Darüber hinaus kann auch ein Arbeitsplatzangebot oder ein unterschriebener Arbeitsvertrag zum Erhalt der Blauen Karte führen ((vgl.) bamf, 2014d).

Die Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und gewährleistet unbeschränkten Zugang zu jeder Erwerbstätigkeit; sie darf weder zeitlich noch räumlich eingeschränkt werden. Jedoch gibt es eine gesetzlich geregelte Ausnahme, die dem § 23 Abs. 2 AufenthG zu entnehmen ist. Der Paragraph regelt die Ausnahme „für aus politischen Gründen aufgenommene Ausländer“. Dieser Paragraph enthält das Recht, die „politische Betätigung zu verbieten oder zu beschränken“ ((vgl.) Frings/Thießler-Marenda, 2012, S. 211). Die Niederlassungserlaubnis setzt voraus, dass eine Person bei Antragsstellung sowohl seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) besitzt, den Lebensunterhalt gesichert hat und 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen kann als auch ausreichenden Wohnraum für sich und die Familie bewohnt und der deutschen Sprache mächtig ist. Sollte die Person nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis den Antrag stellen, ist eine rückwirkende Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht möglich (vgl. Hailbronner, 2014, S. 98 f.).

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§§ 9a – 9c AufenthG) ebenso wie die Niederlassungserlaubnis sind im Gegensatz zu den weiteren drei Aufenthaltstiteln weder zeitlich noch räumlich eingeschränkt. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Der einzige Unterscheidungspunkt ist die „transnationale Wirkung“ jener. Das bedeutet, dass ein Ausländer mit der in Deutschland erworbenen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU durch diesen Aufenthaltstitel in anderen EU-Staaten arbeiten oder sich zum Zwecke von Studium und Ausbildung niederlassen darf. Gleichzeitig haben Drittstaatsangehörige das Recht, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen, sofern sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine langfristige Aufenthaltsberechtigung erworben haben ((vgl.) Hailbronner, 2014, S. 89 f.).

Der Artikel § 55 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) regelt die aufenthaltsrechtliche Situation des Ausländers der um Asyl sucht. Sobald der Asylantrag vom Ausländer gestellt wurde, erhält dieser den Status der Aufenthaltsgestattung. Diesen Status behält der Antragssteller für die Dauer des Asylverfahrens. Solange eine Entscheidung des BAMF nicht vorliegt, findet keine Abschiebung statt (vgl. nds-fluerat, a).

Art. 16a Abs. 1 GG stellt die Grundlage für den Schutz von Asylsuchenden dar. Dieser soll den Schutz der Menschenwürde sicherstellen. Demnach genießen politisch Verfolgte in der BRD Asylrecht. Anders als in vielen Staaten ist das Asylrecht nicht nur auf Grund „der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt“, sondern hat durch das Grundrecht (Artikel 16a des Grundgesetzes) Verfassungsrang ((vgl.) BMI.bund, 2014a, S. 74). Als politisch Verfolgte gelten diejenigen, die wegen einer politischen Überzeugung verfolgt werden. Hierbei definiert das Bundesministerium des Innern (2014a, S. 75), dass kein Staat das Recht hat, Leib und Seele eines Menschen auf Grund seiner politischen Einstellung zu gefährden, oder eine Ausgrenzung bezüglich der religiösen Anschauung bis hin zu seinen unveräußerlichen Merkmalen vorzunehmen. Dennoch ist zu erwähnen, dass nicht jede „negative staatliche Maßnahme“ – auch wenn diese an die oben benannten Merkmale verknüpft ist – eine „asylrelevante politische Verfolgung“ darstellt. Des Weiteren ist aufzuführen, dass allgemeine Notlagen, resultierend aus Armut bis hin zu Naturkatastrophen, keine Gründe für eine Asylgewährung darstellen ((vgl.) BMI.bund, 2014a, S. 75). Demnach gilt als Asylberechtigter der Ausländer, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unanfechtbar als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a GG anerkannt worden ist (vgl. Hailbronner, 2014, S. 167). Um Asyl beantragen zu können, muss der Flüchtling sich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden. In dieser werden seine Personalien erfasst und die Fingerabdrücke genommen. Dies wird durchgeführt, um die erfassten Daten mit anderen Asylbewerbern, deren Daten beim Ausländerzentralrat erfasst werden, zu vergleichen. Der Vorgang soll feststellen, um welche Art Antrag es sich handelt (Erstantrag, Folgeantrag oder Mehrfachantrag). Während des Asylverfahrens dürften sich die Ausländer im Bundesgebiet aufhalten, jedoch ist dies in einigen Bundesländern eingegrenzt, so sind einige/viele Asylbewerber räumlich auf den Bezirk der Erstaufnahmeeinrichtung eingeschränkt. Die wichtigsten zu verzeichnenden Punkte für einen Asylantragssteller sind die Anhörung (§ 24 Abs. 1 AsylVfG) und Entscheidung. Der Asylbewerber wird angehört und muss seine Verfolgung schildern (§ 25 AsylVfG). Hierzu wird der Asylbewerber zu einer gesetzlichen Anhörung geladen. Anwesend sind der Entscheider des Bundesamtes und gegeben falls ein Dolmetscher. Ausschlaggebend für die Asylbewerbung ist immer das Einzelschicksal. Ein begründeter Bescheid über den Asylantrag wird dem Asylbewerber schriftlich übermittelt. Dieser enthält die Begründung sowie die Rechtsbelehrung. Sollte die Entscheidung negativ ausgefallen sein, enthält das Schreiben die Anordnung zur Ausweisung sowie eine Abschiebungsanordnung nach § 34 AsylVfG (vgl. BAMF, 2014a). Asylbewerber im Asylverfahren beim Bundesamt und den Verwaltungsgerichten sowie Asylfolgeantragsteller erhalten Leistungen nach dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des AsylbLG (vgl. Classen, 2007, S. 1).

Zudem ist der § 56 AsylVfG hier aufzuführen. Dieser regelte die räumliche Beschränkung des Flüchtlings bis zum Oktober 2014 im Asylverfahren. Der Paragraph hielt fest, dass der Ausländer den Landkreis der Erstaufnahmestelle nicht ohne Genehmigung verlassen dürfe. Die räumliche Beschränkung blieb in Kraft, bis sie offiziell aufgehoben wurde. Die aktuelle räumliche Aufenthaltsbeschränkung wurde im Oktober 2014 etwas gelockert und ist für bestimmte Gruppen an Flüchtlingen anzuwenden. Zudem soll sie nach einem drei Monatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ihre Gültigkeit verlieren (Br-Drs. 506/14, 2014,S. 9 ff.).

Die Duldung erhalten die Ausländer, die noch nicht abgeschoben werden können; sie ist lediglich ein „befristeter Verzicht der Ausländerbehörden auf die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht.“ Die Duldung ist eine Bescheinigung darüber, dass die Abschiebung vorerst nicht vollzogen wird. Sie wird mitunter dann erteilt, wenn eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung besteht (§ 60a AufenthG). Zudem wird die Duldung auch aus humanitären Gründen erteilt. Sollte der Ausländer ausreisen, wird die Duldung nichtig (§ 60a V 1 AufenthG), so dass – wenn die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird – ein vorübergehender Aufenthalt genehmigt ist ((vgl.) Nomos Praxis, 2008, S. 59). Ein Ausländer mit einer Duldung erhält Leistungen nach dem AsylbLG; dieses regelt den Grundbedarf desjenigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten hat, erhält Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG.

Die Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht mehr besitzen, können durch einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bewirken, dass das nicht mehr bestehende Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung als fortbestehend gilt. Während dieser Zeit, ist der Ausländer nicht reisepflichtig. Bis die Entscheidung getroffen wird, erhält der Ausländer eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG).

Die Ausreisepflicht (§ 50 AufenthG) verpflichtet den Ausländer die BRD zu verlassen, wenn dieser kein Aufenthaltstitel mehr besitzt. Hier ist die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu beachten. Unterschieden wird nach § 58 Abs. 2 AufenthG, ob die Einreise des Ausländers unerlaubt war, und demnach qua Gesetz bereits in Kraft getreten ist oder ob der Ausländer auf Grund eines „behördlichen Aktes“ ausreisepflichtig geworden ist. Im letzteren Fall ist die Ausreisepflicht erst dann „vollstreckbar, wenn der ablehnende Bescheid selbst vollziehbar ist“ (Hailbronner, 2014, S. 312 f.).

PRO ASYL führt auf, dass in Deutschland rund 87.000 geduldete Menschen leben, davon die Mehrzahl seit vielen Jahren. PRO ASYL setzt sich mit anderen humanitären Institutionen dafür ein, dass eine „Bleiberechtsregelung“ verabschiedet wird ((vgl.) Glossar PRO ASYL).

Die Altfallregelung (§ 104a AufenthG) besagt, dass einem geduldeten Ausländer, welcher sich am 01. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren in Deutschland aufhielt oder mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern im selben Haushalt lebt und diese seit mindestens sechs Jahren geduldet sind, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn weitere Voraussetzungen wie ausreichender Wohnraum sowie ausreichende Deutschkenntnisse erfüllt sind. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.

Das Bundesministerium des Innern stellte am 07. April 2014 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung auf. Der Referentenentwurf beinhaltet Neuregelungen und weitere Umsetzungen zum Bleiberecht und der Aufenthaltsbeendigung sowie das Aufheben von Gesetzeslücken. Das Bundesministerium des Innern beklagt, dass sehr vielen ausreisepflichtigen Personen durch den Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz von 2006 und durch die „Altfallregelgung der §§ 104a und 104b AufenthG“ zum Aufenthaltstitel verholfen wurde. Demnach verfolgt das Bundesministerium das Ziel, die Ausweisung von Ausländern zu erleichtern sowie das Arbeitsverbot für Geduldete auszuweiten, die Leistungen nach AsylbLG zu kürzen sowie die Aufenthaltserteilung für Geduldete zu erschweren ((vgl.) Referentenentwurf des BMI, 2014b, S. 1 ff.).

Der Honorarprofessor für Rechtswissenschaft Prof. Dr. Heribert Prantl schreibt in seinem Kommentar zum Gesetzentwurf zur Asylpolitik, zum aktuellen Referentenentwurf des Bundesministerium des Inneren, zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung es sei

„das Schärfste und das Schäbigste, was einem deutschen Ministerium seit der Änderung des Asylgrundrechts vor 21 Jahren eingefallen ist. Er ist nicht nur eine Ansammlung von Nickeligkeiten, neuen Erschwernissen und Bürokratismen; im Kern ist er die Perfidie in Paragrafenform“ ((vgl.) Prantl, 2014).

4.4 Roma ohne aufenthaltsrechtlichen Status

Nachdem die Entscheidung des Asylverfahrens negativ ausgefallen ist, können die meisten Personen dennoch die BRD nicht verlassen. Grund dafür ist primär, dass kein Pass für die Ausreise vorliegt oder das Herkunftsland wegen seiner aktuellen Situation keine Rückreise zulässt. Hier erhalten die Betroffenen eine Duldung (§ 60a AufenthG), wie unter dem Punkt 4.3 beschrieben wurde, oder eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG), wie unter Punkt 4.3 näher erläutert. Als problematisch gestaltet sich die Situation derjenigen, die über keinen rechtmäßigen Aufenthalt verfügen und daraus resultierend auch keine Duldung besitzen. Der Beirat der Integrationsbeauftragten erwähnt in seiner Publikation (2012), dass die Zahl der Menschen, die sich in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität befinden, nach jüngsten Schätzungen zwischen „138.484 und 330.330“ liegt. Die Menschen weisen unterschiedliche Gründe auf, warum sie in Deutschland leben. Während viele mit der Hoffnung auf ein besseres Leben nach Deutschland kamen, bleiben andere wiederum, nachdem ihr Asylantrag abgelehnt wurde. Diese Menschen leben in ständiger Angst, „entdeckt, festgenommen und ggf. schließlich abgeschoben zu werden“ ((vgl.) Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, 2012, S. 2).

Die Roma, die nach dem Jahr 1990 nach Deutschland kamen, lassen verschiedene Gründe verzeichnen; diese sind dem Gliederungspunkt 3.2 zu entnehmen. Die Mehrzahl der aus dem Kosovo stammenden Roma konnte eine aufenthaltsrechtliche Lösung im Rahmen der am 28. August 2007 in Kraft getretenen Altfallregelung des (§ 104a AufenthG) erhalten, da sie vor dem 01. Juli 2001 eingereist waren. Jedoch musste bis dahin auch der Nachweis nach den Kriterien des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erbracht sein, dass der Lebensunterhalt für alle Familienangehörigen gesichert war. Hier ist zu beachten, dass eine Verlängerung der Frist auf Familien beschränkt ist, die nur eine vorübergehende Zeit ergänzende Sozialleistungen erhalten haben; eine Ausnahmeregelung gilt indes für Alleinerziehende. Jedoch steht die Mehrzahl der Roma zur Abschiebung bereit. Da sie wegen „ihrer auch im Bundesgebiet marginalisierten gesellschaftlichen Lage das Unterhaltserfordernis nicht erfüllen kann“, droht die Abschiebung im Rahmen des zwischen dem Kosovo und Deutschland bestehenden Regierungsabkommens. Dieses Vorgehen ist eine einschneidende Folge für die Romafamilien, da im Rahmen der Altfallregelung für junge Erwachsene, diese nicht vom Unterhaltserfordernis, sondern von einer „positiven Integrationsprognose“ (§ 104a Abs. 2 AufenthG) abhängig sind. So dürfen junge Roma eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, ihre minderjährigen Geschwister und Eltern werden aber in das Kosovo zurückgeführt ((vgl.) Marx, 2011, mit dem Verweis auf: OVG Bremen, InfAuslR 2007, 447 (448); OVG Hamburg, InfAuslR 2009, 64 (70). In der Gesamtheit betrachtet ist zu erwähnen, dass für geduldete Roma in Deutschland keine aufenthaltsrechtliche Perspektive zu erwarten ist. Die Möglichkeiten, sich aus der Duldung zu befreien, sind so enggehalten, dass keine Möglichkeit besteht ((vgl.) Marx. R, 2011).

4.5 Dublin III-Verordnung

In allen EU-Staaten sowie in Norwegen, Island und der Schweiz wurde die Dublin-Verordnung auf Grund des starken Drucks seitens Deutschlands und Frankreichs durchgesetzt (vgl. PRO ASYL, 2014). Die Dublin III-Verordnung löst die Dublin II-Verordnung ab. Sie ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten (vgl. BAMF, 2014e) und auf Anträge anzuwenden, die ab dem 01. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Münch, 2013, S. 3). Bei der Dublin III-Verordnung 604/2013 handelt es sich um eine europarechtliche Verordnung. Sie regelt die Bestimmungen des Mitgliedstaates, der für die „Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist“ ((vgl.) Informationsverbund Asyl und Migration e.V., 2013). Laut BAMF (2014) soll dieses Verfahren sicherstellen, dass die Asylanträge von dem jeweiligen Mitgliedstaat einheitlich geprüft werden. Um feststellen zu können, welches der zuständige Mitgliedstaat ist, wird ein persönliches Gespräch mit dem Antrag steller geführt. Sollte im Gespräch ersichtlich werden, dass ein Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat zu bearbeiten ist, wird ein „Übernahmeersuchen/Wiederaufnahmeersuchen“ an den betreffenden Mitgliedstaat gestellt. Sobald die Zustimmung des jeweiligen Mitgliedstaates eingeht, wird der Betroffene per Bescheid darüber informiert. Ist der Bescheid schließlich rechtskräftig, werden mit dem Mitgliedstaat die Modalitäten zur Überstellung geklärt. Sollte der Staat nicht zu ermitteln oder keine Überstellung möglich sein, tritt der erste Staat in die Verantwortung ((vgl.) BAMF, 2014e).

In der Dublin III-Verordnung finden sich folgende Veränderungen:

Das Aufnahmeverfahren wurde von der dreimonatigen Frist auf zwei Monate verkürzt. Zudem wurde die Antwortfrist des ersuchten Mitgliedstaates von zwei auf maximal einen Monat reduziert, sofern Dringlichkeit nachgewiesen ist. Im Wiederaufnahmeverfahren[4] ist der Ersuch von drei auf zwei Monate ab Eingang der EURODAC[5] -Treffermeldung befristet worden. Die Besonderheit bei der Abschiebungshaft besteht bei dem (Wieder-) Aufnahmeersuch darin, dass eine Frist von einem Monat gegeben wird. Sollte im ersuchten Mitgliedstaat kein Asyl gestellt werden, wird der Zeitpunkt ab der Ermittlung bzw. ab Bekanntwerden auf Hinweise auf den anderen zuständigen Mitgliedstaat gerechnet. Bei einer Fristüberschreitung tritt der ersuchte Mitgliedstaat in die Zuständigkeit, die Frist hierfür beträgt zwei Wochen. Die Haft für die Abschiebung umfasst maximal sechs Monate, jedoch ist der Ersuchende nach sechs Wochen Haft zu entlassen; auch hier beginnt der zu errechnende Zeitpunkt ab der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates ((vgl.) Bender und Bethke, 2013, S. 7 ff.).

PRO ASYL (2014) kritisiert, dass die Dublin III-Verordnung „[i]neffektiv, ungerecht [und] menschenrechtswidrig“ sei. Alleine nach Ungarn sind im Jahr 2013 EU-weit „insgesamt 197 Flüchtlinge aufgrund der Dublin-Verordnung“ abgeschoben worden, obwohl diesen die Obdachlosigkeit und sogar eine potenzielle Inhaftierung drohen. Die Dublin III-Verordnung ist eine Bürokratie, die „die Verschiebung von Asylsuchenden“ durch ganz Europa organisiert. Durch dieses Vorgehen kommen die Asylsuchenden, die über ärmere Staaten „am geografischen Rande Europas“ einreisen, oft in noch schlimmere Zustände als vor der Asylsuche in der BRD. Da die „ärmeren Länder“ dann für den Asylsuchenden zuständig sind, ergibt sich daraus sehr oft, die Abschiebung in ein Land ohne ein gerechtes Asylverfahren bis hin zur Inhaftierung. Ein menschenunwürdiges Leben ist dann zu verzeichnen. PRO ASYL führt als ein weiteres Beispiel Griechenland auf. Laut der Organisation sind die Bedingungen für Asylsuchende dort so menschenunwürdig, dass im Jahr 2011 die Abschiebung seitens des Gerichtshofes für Menschenrechte gestoppt wurde. Zu den Mitgliedstaaten, die die verabredeten Mindeststandards nicht erfüllen, gehören auch– jedoch ohne Abschiebestopp – „Italien, Polen, Malta oder Bulgarien“. Für über „32 Prozent aller Asylsuchenden“ in der BRD erklärte sich Deutschland im Jahr 2013 für nicht zuständig. Das Ergebnis der Dublin-Verordnung ist die Flucht des Asylsuchenden in die Illegalität ((vgl.) PRO ASYL, 2014).

[...]


[1] Die Sinti-Allianz führt auf, dass Sinti keine Roma sind und sich selbst auch nicht als Roma bezeichnen. Sie sprechen lediglich auch Romanes. „Im 4. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland wird auf Seite 7 auf folgendes hingewiesen: ‚Sinti –und- Roma verstehen sich nicht als eine, sondern als zwei Ethnien‘ Zudem wird darauf wertgelegt, dass diese als eine eigene Gruppe betrachtet wird“ (Sinti-Allianz). Da die vorliegende Arbeit sich mit Roma befasst, bleiben die Sinti außen vor.

[2] Sinti und Roma entsprechen den angeforderten Kriterien der Bundesregierung (BMI.bund, 2014d, S. 12).

[3] Letzter Herrscher aus dem Hause Luxemburg.

[4] Das bedeutet, dass im ersuchten Staat bereits internationaler Schutz beantragt wurde.

[5] Jeder Staat, der die Dublin-Verordnung anwendet, besitzt eine EURODAC-Nummer. Diese wurde zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung vergeben (vgl. BAMF, 2012e, S. 1).

Ende der Leseprobe aus 96 Seiten

Details

Titel
Zum aufenthaltsrechtlichen Umgang von Roma
Untertitel
Eine empirische Untersuchung
Hochschule
Fachhochschule Düsseldorf
Veranstaltung
Sozial- und Kulturwissenschaften
Note
1,5
Autor
Jahr
2015
Seiten
96
Katalognummer
V293178
ISBN (eBook)
9783656905752
ISBN (Buch)
9783656905769
Dateigröße
875 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Roma, Romabevölkerung, aufenthalt, aufenthaltsrechtlicher Umgang, Westbalkan, Genfer Flüchtlingskonvention, humanitäre Rechte, aufenthaltstitel, aufenthaltsrecht, empirische Arbeit
Arbeit zitieren
Tuemay Bicer (Autor:in), 2015, Zum aufenthaltsrechtlichen Umgang von Roma, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/293178

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