Leasing als spezielles Problem wirtschaftlichen Eigentums


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

28 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Was ist Leasing
1.2 Entwicklung und Markt
1.2.1 Kurzer geschichtlicher Abriss
1.2.2 Überblick über den Leasingmarkt
1.3 Problemstellung

2 Zuordnung von Leasinggegenständen
2.1 Operating Leasing
2.2 Spezial-Leasing
2.3 Finanzierungsleasing
2.3.1 Vollamortisationsverträge
2.3.2 Teilamortisationsverträge

3 Bilanzierung von Leasinggegenständen
3.1 Zuordnung zum Leasinggeber
3.1.1 Jahresabschluss des Leasinggebers
3.1.2 Jahresabschluss des Leasingnehmers
3.2 Zuordnung zum Leasingnehmer
3.2.1 Jahresabschluss des Leasingnehmers
3.2.2 Jahresabschluss des Leasinggebers
3.3 Bilanzierung nach IFRS

4 Sale-and-lease-back als ausgewählte Besonderheit

5 Vor- und Nachteile von Leasing
5.1 Quantitative Aspekte
5.1.1 Steuerliche Aspekte
5.1.2 Anschaffungs- und Herstellungskosten
5.1.3 Marge des Leasinggebers
5.1.4 Refinanzierungskosten
5.1.5 Dienstleistungen des Leasinggebers
5.1.6 Verwertungserlös
5.1.7 Zeitliche Aspekte
5.1.8 § 6b EStG – Rücklage
5.1.9 Fördermittel
5.1.10 Bewertung
5.2 Qualitative Aspekte
5.2.1 Bilanzneutralität
5.2.2 Liquiditätsstruktur
5.2.3 Fremdfinanzierung
5.2.4 Risiko
5.2.5 Kalkulationsgrundlage
5.2.6 Pay-as-you-earn-Effekt
5.3 Fazit

6 Vergleichsrechnungen

Quellenverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abb.1: Übersicht über die Leasingerlasse

Abb.2: Zuordnung von Leasinggegenständen bei Vollamortisationsverträgen.

Abb.3: Finanzierungsleasing in der Form von Teilamortisationsverträgen über bewegliche Leasinggegenstände.

Abb.4: Steuereffekte des Leasings

Abb.5: Unterschiedliche Ratenverläufe

1 Einleitung

1.1 Was ist Leasing

Leasing erfährt eine zunehmende Bedeutung in der deutschen Wirtschaft. So ist die Leasingquote, die den Anteil der Investitionen durch Leasing an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen angibt, seit dem Beginn der 70er Jahre deutlich angestiegen, wie das Statistische Bundesamt ermittelte. Betrug sie im Jahr 1971 noch 2,1% so liegt der anhand von Plandaten des Ifo-Instituts errechnete Wert für 2001 bei 16,3%, dies sind über 48 Mrd. €.[1]

Diese Tatsache liefert Grund genug, sich mit Leasing zu beschäftigen.

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit liegt der Schwerpunkt natürlich auf der Behandlung im Rahmen des Jahresabschlusses. Es soll jedoch auch auf steuerliche Auswirkungen sowie allgemeine Vor- und Nachteile eingegangen werden.

1.2 Entwicklung und Markt

1.2.1 Kurzer geschichtlicher Abriss

Die Geburtsstunde des Leasing dürfte die Bell Telephone Company im Jahre 1877 eingeläutet haben, als sie begann, Telefone zu vermieten statt wie bisher nur zu verkaufen.[2] Die weitere Verbreitung begann aber erst mit der Gründung von Leasinggesellschaften, in welche die Vermietung und Finanzierung ausgelagert wurde und welche die Verbreitung vorantrieben. Die erste Leasinggesellschaft auf dem deutschen Markt war die Deutsche Leasing GmbH, die im Jahr 1962 gegründet wurde.[3] Seither hat sich das Leasing rasant verbreitet und auch die anfänglich skeptischen Kreditinstitute[4] sind heute im Leasinggeschäft tätig, so z.B. die zum genossenschaftlichen Verbund gehörige VR-Leasing GmbH.[5]

1.2.2 Überblick über den Leasingmarkt

Am Leasingmarkt in Deutschland sind heute rund 2000 Leasinggesellschaften tätig. Von diesen werden rd. 200 als „große“ und 30 als „wirklich marktrelevante“ bezeichnet.[6]

Im Jahr 2000 betrug gem. den vorläufigen Zahlen des Ifo-Institutes der Wert der Leasing-Investitionen über 46 Mrd. Euro, was einem Anteil an den gesamtwirtschaftlichen Brutto-Investitionen von 15,5% entspricht.[7]

Die Nachfrager von Leasingangeboten kommen mit 26% in erster Linie aus dem Dienstleistungsbereich, aber auch Privatpersonen (rd. 10%) sowie die öffentliche Hand (knapp 3%) treten als Leasing-Nachfrager auf.[8]

Bei den Leasingobjekten werden rd. 60% von PKWs, LKWs u.ä. eingenommen und weitere knapp 13% von EDV und Büromaschinen.[9]

1.3 Problemstellung

Die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Bilanzierenden richtet sich dem wirtschaftlichen Eigentümer, nicht nach dem zivilrechtlichen Eigentümer. In der Regel ergeben sich daraus jedoch keine Schwierigkeiten, weil der wirtschaftliche mit dem rechtlichen Eigentümer identisch ist.[10]

Jedoch ist gemäß Abgabenordnung auch derjenige wirtschaftlicher Eigentümer, der

„(...) die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus[übt], daß er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (...)“.[11]

Das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidet also insofern, dass ein lediglich formales Recht, also die Verfügungsmacht des zivilrechtlichen Eigentümers, hinter die wirtschaftliche Verfügungsmacht zurücktritt.[12] Diese hat derjenige, „bei dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der Sache liegen“.[13]

Die Problematik der Zuordnung des Gegenstandes zur Bilanz des wirtschaftlichen oder rechtlichen Eigentümers ergibt sich bei Treuhandverhältnissen, dinglichen Sicherungsrechten, Kommissionsgeschäften, vielen weiteren Beispielen und auch beim Leasing.

2 Zuordnung von Leasinggegenständen

Dieses Kapitel klärt, ob der betreffende Gegenstand dem Leasinggeber- oder dem

-nehmer zuzuordnen ist. Wie die Bilanzierung dann im Detail zu erfolgen hat, klärt das dritte Kapitel.

Da im Handelsrecht keine konkrete Regelung existiert, orientiert sich die Zuordnung von Leasinggegenständen im Handelsrecht an der des Steuerrechts.[14] Fest steht, dass der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 39 AO den Leasinggegenstand zu bilanzieren hat.[15] Wirtschaftlicher Eigentümer ist i.d.R. der, der das Investitionsrisiko trägt.[16]

Der Bundesfinanzhof hat in einer Grundsatzentscheidung vom 26. Januar 1970 allgemeine Kriterien aufgestellt, wie Leasingverträge zu behandeln sind. Diese ist durch die sog. Leasing-Erlasse durch das Bundesfinanzministerium konkretisiert worden.[17] Da der Wortlaut dieser Veröffentlichungen bereits vielfach abgedruckt wurde und in nahezu jedem Buch über Leasing enthalten ist[18], soll hier auf eine eingehende Behandlung verzichtet und im Wesentlichen das Ergebnis dargestellt werden. Die folgende Übersicht soll nur die Erlasse nennen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Übersicht über die Leasingerlasse

Quelle: Kratzer, S.55

Grundsätzlich können drei verschiedene Arten von Leasing-Verträgen, die im Folgenden dargestellt werden, unterschieden werden.[19]

2.1 Operating Leasing

Operating Leasing Verträge sind “typische Mietverträge im Sinne des § 535 BGB“.[20] Sie haben keine festgelegte Grundmietzeit und sind beiderseitig unter Einhaltung der festgelegten Fristen kündbar.[21] Derartige Verträge sind bei Leasingnehmern z.B. für PCs und Fahrzeuge beliebt, da die Gegenstände bei technologischem Fortschritt rasch ausgetauscht werden können. Es handelt sich dabei um gängige, meist mobile Gegenstände. Der Leasinggeber trägt das volle Investitionsrisiko, d.h. er vermietet Gegenstände ggf. mehrmals um eine Amortisation zu erreichen[22], da die Grundmietdauer meist unter der Nutzungsdauer des Gutes liegt[23]. Bei der Bilanzierung ergeben sich sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz keine Probleme, da die Verträge wie gewöhnliche Miet- bzw. Pachtverträge behandelt werden, sind also beim Leasinggeber, der juristischer Eigentümer ist, zu aktivieren.[24]

2.2 Spezial-Leasing

Der zweite Fall, der ebenfalls noch relativ einfach zu behandeln ist, ist das Spezial-Leasing. Hierbei wird der Gegenstand speziell für die Belange des Leasingnehmers gefertigt, was zur Folge hat, dass er auch nahezu nur für diesen Verwendung findet. Da diese Gegenstände vom Leasinggeber nur schwer anderweitig zu verwenden sind[25], soll der Leasingnehmer auch das Investitionsrisiko tragen, weswegen sie ihm zuzuordnen sind.

2.3 Finanzierungsleasing

Das oben erwähnte Urteil sowie die Erlasse beziehen sich auf die schwieriger zu handhabenden Finanzierungsleasing-Verträge. Der Leasinggeber ist hier i.d.R. eine Finanzierungsgesellschaft, die den Leasinggegenstand erwirbt und an den Leasingnehmer zur Nutzung weitergibt[26]. Dabei wird eine feste Grundmietzeit vereinbart, während der eine Kündigung ausgeschlossen ist[27]. Das Investitionsrisiko trägt der Leasingnehmer[28].

„Hat sich das vermietete Objekt nach Ablauf der Grundmietzeit unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten, der Nebenkosten inklusive der Finanzierungskosten sowie eines Gewinnaufschlags für den Leasinggeber voll amortisiert, spricht man von einem Vollamortisationsvertrag. Ein Teilamortisationsvertrag liegt hingegen vor, wenn eine volle Amortisation am der Ende der Grundmietzeit noch nicht erreicht ist“.[29]

Bei der Zuordnung des einzelnen Vertrages spielen viele Faktoren eine Rolle, grundsätzlich läßt sich jedoch sagen, dass derjenige den Gegenstand zu bilanzieren hat, der auf Dauer den wirtschaftlichen Vorteil hat.[30]

2.3.1 Vollamortisationsverträge

Gemäß dem BFH-Urteil vom 26.01.1970 sind zunächst Verträge ohne Optionsrechte, mit Kaufoption oder mit Mietverlängerungsoption zu unterscheiden. Dieses wurde durch den Leasing-Erlaß für Vollamortisationsverträge des BMF um Regelungen, die das Verhältnis der Grundmietdauer zur Nutzungsdauer des Gutes betreffen, konkretisiert.[31]

Die folgende Übersicht gibt das Schema zur Zuordnung des Leasinggegenstandes bei Vollamortisationsverträgen wieder:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.2: Zuordnung von Leasinggegenständen bei Vollamortisationsverträgen.

Quelle: Coenenberg, S.188

Der o.g. Gedanke des wirtschaftlichen Vorteils ist hier unmittelbar ersichtlich: Sobald der Leasingnehmer eine Option hat und diese für ihn günstig ist, d.h. der Kaufpreis liegt unter dem Buchwert oder die Anschlussmiete unter dem Werteverzehr, so wird davon ausgegangen, dass er diese für ihn günstige Möglichkeit annimmt und daraus den wirtschaftlichen Vorteil hat. Somit muß er den Leasinggegenstand bilanzieren.

Sofern er den wirtschaftlichen Nachteil trägt, hängt die Bilanzierung vom Verhältnis der Grundmietdauer zur Nutzungsdauer ab.

Beträgt die Grundmietzeit weniger als 40% der Nutzungsdauer, so vermutet die Finanzverwaltung einen Ratenkaufvertrag, weil eine so schnelle volle Amortisation unwahrscheinlich ist und der Leasingnehmer als Gegenleistung das Gut behalten wird[32]. Liegt dagegen die Grundmietzeit über 90% der Nutzungsdauer so dürfte der formaljuristische Herausgabeanspruch des Leasinggebers wirtschaftlich bedeutungslos sein, weil das Gut verbraucht ist.[33]

Aus diesem Grund ist der Leasinggegenstand in beiden Fällen beim Leasingnehmer zu bilanzieren, weil dieser den wirtschaftlichen Vorteil innehat.

Liegt die Grundmietzeit dagegen zwischen 40% und 90% der Nutzungsdauer, so entscheidet wiederum der wirtschaftliche Vorteil aus der Option.

Anzumerken ist, daß diese prozentualen Grenzen willkürlich gewählt wurden.

2.3.2 Teilamortisationsverträge

Die nachfolgende Übersicht stellt das Schema zur Zuordnung des Leasinggegenstandes im Falle eines Teilamortisationsvertrages dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.3: Finanzierungsleasing in der Form von Teilamortisationsverträgen über bewegliche Leasinggegenstände.

Quelle: Baetge, S.640

Zunächst ist anzumerken, dass bei Vollamortisationsverträgen nach Mobilien und Gebäuden einerseits und Boden andererseits unterschieden wird, während bei Teilamortisationsverträgen nach Mobilien und Immobilien (also Grundstücke und Gebäude) unterschieden wird. Letztere sind in Abb.2 nicht extra dargestellt, da in diesem Falle bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich beim Leasinggeber zu bilanzieren ist[34].

Bei einem Andienungsrecht kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer verlangen, dass dieser den Gegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit abnimmt, wobei der Preis bereits im ursprünglichen Leasingvertrag vereinbart wurde[35].

Die Handhabung von Teilamortisationsverträgen erscheint somit leichter, da lediglich in einem bestimmten Fall der Leasingnehmer den Gegenstand zu bilanzieren hat.[36]

[...]


[1] Vgl. Spittler, S.18. Neuere Daten waren auch über das Statistische Bundesamt leider nicht zu erhalten.

[2] Vgl. Spittler, S.17.

[3] Vgl. Spittler, S.17.

[4] Vgl. Kratzer, S.15.

[5] Vgl. Franke.

[6] Spittler, S.17 f.

[7] Vgl. Spittler, S.18 f.

[8] Vgl. Spittler, S.36, Zahlen aus dem Jahr 2000.

[9] Vgl. Spittler, S.29, Zahlen aus dem Jahr 2000.

[10] Vgl. BBK, § 246 Rdnr. 4.

[11] § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.

[12] Vgl. BBK, § 246 Rdnr. 6.

[13] BBK, § 246 Rdnr. 6.

[14] Vgl. Kratzer, S.191.

[15] Vgl. Kratzer, S.191.

[16] Vgl. Schmolke, S.196.

[17] Vgl. Beatge, S.635.

[18] So zum Beispiel auch in Spittler, S.137 ff.

[19] Vgl. Schmolke, S.196. Dabei ist jedoch anzumerken, dass einige Autoren, z.B. Perridon (S.449) oder Beatge (S.635) nur in die zwei Kategorien Operating und Financial Leasing unterscheiden und das Spezialleasing als Sonderform des Financial Leasing betrachten.

[20] Baetge, S.633.

[21] Vgl. Baetge, S.633.

[22] Vgl. Perridon, S.450.

[23] Vgl. Schmolke, S.196.

[24] Vgl. Perridon, S.450.

[25] Vgl. Baetge, S.634.

[26] Vgl. Baetge, S.633.

[27] Vgl. Perridon, S.450.

[28] Vgl. Baetge, S.634.

[29] Baetge, S.634.

[30] Vgl. Beatge, S.635.

[31] Vgl. Perridon, S.452.

[32] Vgl. Spittler, S.141.

[33] Vgl. Baetge, S.639.

[34] Vgl. Baetge, S.641.

[35] Vgl. Baetge, S.640.

[36] Vgl. Abb. 3.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Leasing als spezielles Problem wirtschaftlichen Eigentums
Hochschule
Hochschule Ansbach - Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Ansbach
Veranstaltung
Jahresabschluß I
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
28
Katalognummer
V29202
ISBN (eBook)
9783638307727
ISBN (Buch)
9783638682268
Dateigröße
729 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Leasing, Problem, Eigentums, Jahresabschluß
Arbeit zitieren
Michael Gebhard (Autor:in), 2004, Leasing als spezielles Problem wirtschaftlichen Eigentums, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/29202

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