Die Probleme der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen


Seminararbeit, 2004

19 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Insolvenzeröffnungsverfahren
2.1 Insolvenzfähigkeit
2.2 Der Insolvenzantrag
2.2.1 Schuldnerantrag
2.2.2 Gläubigerantrag
2.3 Insolvenzgründe
2.3.1 Zahlungsunfähigkeit
2.3.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
2.3.3 Überschuldung

3 Gerichtliche Maßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren
3.1 Die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes
3.2 Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und seine Aufgaben
3.2.1 Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
3.2.2 Der vorläufige Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ..
3.3 Untersagung oder Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

4 Schlussbetrachtung

Quellen- und Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Seit dem 01.01.1999 gelten in der Bundesrepublik Deutschland die Regelungen der neu geschaffenen Insolvenzordnung (InsO). Sie sollte die bis dahin geltende Konkurs-, Vergleichs- sowie die nur in den neuen Bundesländern geltende Gesamtvollstreckungsordnung ablösen.

Auslöser der Insolvenzrechtsreform war die steigende Zahl der Konkurse, bei denen überwiegend eine Abweisung des Verfahrens mangels Masse erfolgte, weil nicht genügend Geld für einen Vergleich mit den Gläubigern vorhanden war. Allein 1992 wurden in Deutschland von den 15.302 Insolvenzverfahren ca. 71 % mangels Masse abgelehnt.1 Doch auch bei ausreichender Masse wurden Unternehmen unnötig zerschlagen, stillgelegt und Arbeitnehmer entlassen.

Zu den wesentlichen Kerngedanken der neuen InsO gehört das Ziel der Sanierung statt der Liquidation des Unternehmens. Gemäß § 1 InsO sollen Krisen und Finanz- probleme frühzeitig erkannt werden, Insolvenzpläne möglichst schon bei Antragstel- lung durch den Schuldner selbst oder im Laufe der Verfahrens durch den Insolvenz- verwalter vorgelegt werden, um eine bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger und die Bewältigung der Insolvenz sicherzustellen. Dies soll aber nicht durch Zerschla- gung der Unternehmen und Veräußerung der Wertgegenstände geschehen, sondern viel mehr durch planmäßige Umgestaltung der Geschäftsprozesse, Rationalisie- rungsmassnahmen und sinnvolle Liquidierung, so dass die Mehrzahl der Arbeitsplät- ze und das weitere Bestehen des Unternehmens erhalten bleiben.

2 Das Insolvenzeröffnungsverfahren

Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist, dass der Schuldner insolvenzfähig ist, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und dass ein Antragsberechtigter einen Antrag gestellt hat.

2.1 Insolvenzfähigkeit

Nach § 11 I S. 1 InsO ist jede natürliche und juristische Person insolvenzfähig. Natürliche Personen sind alle rechtsfähigen Personen, unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit. Zu den juristischen Personen zählen die AG, KG a.A., GmbH, GmbH & Co. KG, der rechtsfähige Verein und die Stiftung. Der nicht rechtsfähige Verein wird einer juristischen Person gleichgestellt, § 11 I S. 2 InsO.

2.2 Der Insolvenzantrag

Ein Insolvenzverfahren wird durch den Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht, dem Amtsgericht an dem der Schuldner seinen Gerichtsstand hat, eingeleitet. Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus, § 3 I und II InsO. Die Eröffnung „von Amts wegen“ ist nicht möglich.

Nach § 13 I S. 2 InsO sind sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner antragsberechtigt. „Einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann also auch jeder Arbeitnehmer stellen, sofern er Gläubiger ist, also offene und fällige Arbeitsentgelt-, Abfindungs- oder sonstige Forderungen gegen den Arbeitgeber, d.h. gegen das schuldnerische Unternehmen hat.“2

2.2.1 Schuldnerantrag

Für den Eigenantrag einer juristischen Person gilt § 15 I InsO. Demnach ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans oder jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt. Die Antragsberechtigung ist nachzuweisen.3 Wird der Antrag jedoch nicht von allen Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gestellt, hat das Gericht die übrigen zu hören, § 15 II InsO. Im Falle des Eigenantrages ist die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Insolvenzgrundes nicht erforderlich.4

Juristische Personen haben die Pflicht, spätestens drei Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) Insolvenzantrag zu stellen. Es handelt sich hierbei um folgende Schuldner:5

- die GmbH aus §§ 64 I, 71 IV GmbHG,
- die Aktiengesellschaft aus §§ 92 II, 94, 268 II AktG,
- Vereine oder Stiftungen aus §§ 42 II S. 1, 48 II, § 86 BGB,
- die OHG aus § 130a HGB,
- die KG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, aus § 177a HGB,
- die KG auf Aktien aus §§ 278 III, 283 Nr. 14 AktG,
- und die eingetragene Genossenschaft aus § 99 GenG.

Wird kein Antrag gestellt, kann sich die Organperson wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen. Zivilrechtlich können die Vertreter dann zum Schadensersatz verpflichtet werden, § 823 II BGB i.V.m. § 64 I GmbHG.

Die Einleitung des Antrages kann auf recht unterschiedliche Verfahren beruhen. Entweder erfolgt durch das Insolvenzgericht eine wesentliche Entmachtung des Schuldners und eine Verwertung seines Vermögens, oder der Schuldner selbst initi- iert die Eröffnung des Verfahrens, den er auf § 18 InsO stützt, um seinen Betrieb in Eigenverwaltung unter Vorlage eines Insolvenz- und Liquiditätsplanes zu sanieren. Jedoch sollte er dem Gericht seinen Insolvenzgrund vortragen und Einsicht in die Geschäftsbücher gewähren, um gerichtliche Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO entgegenzuwirken.

2.2.2 Gläubigerantrag

An den Insolvenzantrag des Gläubigers werden hingegen konkrete Anforderungen gestellt. Gemäß § 14 I InsO kann ein Gläubiger nur dann einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Schuldners stellen, wenn er Die Probleme der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen Seite 4

- ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und
- seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

Ein Rechtsschutzinteresse ist dann nicht gegeben, wenn z.B. die dem Antrag zugrun- de liegende Forderung verjährt oder gestundet ist. Auch der Antrag aus insolvenz- fremden Gründen, z.B. um sich am Arbeitgeber zu rächen oder einen Konkurrenten auszuschalten, ist nicht zulässig. Ein Gläubigerantrag kann jedoch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, über dass Insolvenzgeld sei ohnehin genügend Si- cherheit gegeben.6

Ferner muss der Gläubiger seine offene und fällige Forderung glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung kann der Beweisführer alle Beweismittel der §§ 355 - 455 ZPO anführen. Nach § 294 II ZPO sind allerdings nur präsente Beweismittel zugelassen. Der Gläubiger kann sich also z.B. folgender Mittel bedienen:7

- Vorlage eines Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs, eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids - mit oder ohne Pfandabstandsprotokoll8 oder
- Vorlage entsprechender Lohnabrechnungen und Kontoauszüge für die entsprechenden Monate, zusammen mit einer Versicherung an Eides Statt, dass der Schuldner nicht gezahlt hat und die Lohnzahlung durch Überweisung auf das angegebene Konto zu erfolgen hat oder
- Vorlage von einem Aufforderungsschreiben und das Antwortschreiben des Arbeitgebers, aus denen sich die fällige Forderung ergibt und zugleich klargestellt ist, dass die Forderung nicht beglichen wurde - eventuell im Zusammenhang mit einer Versicherung an Eides Statt o- der
- Urkunden aller Art (Schuldanerkenntnis, Urteile, Buchauszüge…), die die Forderung belegen können.

Des Weiteren muss der antragstellende Gläubiger den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Dies wird ihm aber häufig nur bezüglich des Insolvenzgrundes Zahlungsun- fähigkeit gelingen, da er die für die Überschuldung erforderten näheren Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Schuldners nicht machen kann. Die Zahlungsun- fähigkeit kann unter Vorlage entsprechender Informationen aufgezeigt werden:9

- Der Schuldner hat seinen Geschäftsbetrieb eingestellt.
- Der Schuldner hat die Einstellung der Zahlungen signalisiert.
- Es liegen gehäuft Wechsel- und Scheckproteste vor.
- Löhne und Gehälter können nicht mehr bezahlt werden.

Sind die o.g. Anforderungen erfüllt, muss der Schuldner gem. § 14 II InsO vom Insolvenzgericht angehört werden. Im Rahmen der Anhörung hat der Schuldner die Möglichkeit, die glaubhaft gemachte Forderung des Gläubigers durch eine Gegen- stellung zu widerlegen und den Antrag dadurch unzulässig zu machen. Befindet sich der Schuldner im Ausland oder ist sein Aufenthalt nicht bekannt, soll ein Vertreter oder ein Angehöriger des Schuldners nach § 10 II InsO gehört werden.

2.3 Insolvenzgründe

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund (Insolvenzgrund) gegeben ist, § 16 InsO. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist gem. § 17 I InsO die Zahlungsunfähigkeit. Bei einer juristischen Person ist daneben die Überschuldung ein Eröffnungsgrund, § 19 I InsO. Seit Einführung der neuen Insolvenzordnung kann auch die drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO, als Insolvenzgrund geltend gemacht werden. Sie kann jedoch nur auf Antrag des Schuldners bzw. seines organschaftlichen Vertreters erfolgen.

Liegt ein Eröffnungsgrund also nicht vor oder wurde er nicht glaubhaft gemacht, ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.

Erkennt der Schuldner die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung, muss er wie in Punkt 2.2.1. bereits erwähnt, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wo- chen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, den Insolvenzantrag stellen. Andererseits macht er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar und schadensersatzpflichtig. Liegt jedoch eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, ist der Schuldner zur Antragsstellung nicht verpflichtet.

2.3.1 Zahlungsunfähigkeit

Wie bereits nach der Konkursordnung ist die eingetretene Zahlungsunfähigkeit auch nach der neuen Insolvenzordnung gem. § 17 I InsO allgemeiner Eröffnungsgrund. Nach § 17 II InsO ist ein Schuldner dann zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. In der Literatur und Rechtssprechung wurde dies folgendermaßen präzisiert: „ Zahlungsunfähigkeit ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden und ernsthaft angeforderten Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen.“10 Die bloße Verweigerung der Zahlung durch den Schuldner ist jedoch kein Indiz zur Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten. Allerdings muss genau über- prüft werden, ob es sich hierbei wirklich um eine Zahlungsverweigerung handelt, oder, ob eine versteckte Zahlungsunfähigkeit vorliegt und diese nur mit der Begrün- dung, man wolle nicht zahlen, verdeckt werden soll.11

Von der Zahlungsunfähigkeit ist die bloße Zahlungsstockung zu unterscheiden. Eine Zahlungsstockung ist kein Eröffnungsgrund. Sie liegt vor, wenn dem Schuldner zwar in einem bestimmten Zeitpunkt liquide Mittel fehlen, er aber in der Lage ist, inner- halb eines vorübergehenden Zeitraums durch den Eingang von Außenständen seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Für die Beurteilung der Frage, ob dieser Zeitraum „vorübergehend“ ist, kommt es auf die Wahrnehmung der jeweiligen Verkehrskreise an. Laut Rechtssprechung werden Zeiträume von einer Woche bis hin zu drei Monate als vorübergehend angesehen.12

Zahlungsunfähigkeit wird i.d.R. anzunehmen sein, wenn der Schuldner seine Zah- lungen eingestellt hat, § 17 II InsO. Unter Zahlungseinstellung ist die nach außen erkennbar gewordene Zahlungsunfähigkeit zu verstehen.

[...]


1 Vgl. Creditreform (2002), Seite 16 f.

2 Bichlmeier / Engberding / Oberhofer (1998), Seite 156

3 Vgl. Sinz, Hefermehl (2003), Seite 15

4 Vgl. Smid (1999), Seite 52

5 Vgl. Sinz, Hefermehl (2003), Seite 16; Bichlmeier / Engberding / Oberhofer (1998), Seite 157

6 Vgl. Hess / Weis (1999), Seite 60

7 Vgl. Bichlmeier / Engberding / Oberhofer (1998), Seite 159 f.

8 Das Pfandabstandsprotokoll ist eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers

9 Vgl. Smid (1999), Seite 55

10 Bichlmeier / Engberding / Oberhofer (1998), Seite 166; Braun / Uhlenbrock (1997), Seite 279

11 Vgl. Braun / Uhlenbrock (1997), Seite 282

12 Vgl. Weisemann / Smid (1999), Seite 17 f.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Die Probleme der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
19
Katalognummer
V29062
ISBN (eBook)
9783638306850
Dateigröße
407 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Probleme, Zahlungsunfähigkeit, Unternehmen
Arbeit zitieren
Georgios Giantsios (Autor:in), 2004, Die Probleme der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/29062

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