Der "Kommissarbefehl". Eine Quelleninterpretation


Hausarbeit, 2014

12 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Quellenkritik
1.1 Quellenbeschreibung
1.2 Innere Kritik
1.2.1 Sprachliche Aufschlüsselung
1.2.2 Sachliche Aufschlüsselung

2 Quelleninterpretation
2.1 Inhaltsangabe
2.2 Einordnung in den historischen Kontext
2.2.1 „Unternehmen Barbarossa“
2.2.2 Entstehung und Durchführung des „Kommissarbefehls“
2.2.3 Ideologie und Tötungsmoral der deutschen Soldaten
2.2.4 Behandlung der Kriegsgefangenen im Ostkrieg

3 Ergebnis und Ausblick

4 Auswahlbibliographie
4.1 Literatur

1 Quellenkritik

1.1 Quellenbeschreibung

Bei der ausgewählten Quelle handelt es sich um den „Kommissarbefehl“ vom 6. Juni 1941. Sie gehört zu der Quellengruppe der Überreste. Der Befehl entstand auf Anordnung Adolf Hitlers und wurde von Walter Warlimont im Auftrag des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) unterzeichnet. Das OKW übermittelte ihn an das Oberkommando des Heeres und der Luftwaffe, die ihn mündlich an die Truppen weitergaben. Er beinhaltete Grundsätze zum Umgang mit sowjetischen Politkommissaren. Die Quelle liegt in gedruckter Form vor.1

1.2 Innere Kritik

1.2.1 Sprachliche Aufschlüsselung

„Bolschewismus“

Der Begriff Bolschewismus bezeichnet einen Teil des Marxismus. Er stammt von dem russischen Wort „bolsche“ ab, was „mehr“ bedeutet und auf die radikale revolutionäre Mehrheit unter Führung Lenins beim 2. Parteitag der Sozialdemokratischen Partei Russlands zurückzuführen ist.2 Er ist außerdem ein „Sammelname für Theorie und Praxis des Sowjetkommunismus“.3

„Befriedung“

Dieses Wort bedeutet die „Herbeiführung des Friedenszustands in einem Land oder Gebiet“.4

„politischer Kommissar“

Der politische Kommissar galt als Bestandteil der sowjetischen Armee. Seine Funktion war es, die sowjetischen Soldaten zu motivieren, die Leitlinien des Kommunismus an diese zu vermitteln und den Widerstand aufrecht zu erhalten.5

„erledigen“

Im nationalsozialistischen Sprachgebrauch wurde das Wort „erledigen“ in Zusammenhang mit Wörtern wie „liquidieren“ oder „niedermachen“ verwendet. Es war eine verharmlosende Formulierung für das Töten bzw. Ermorden eines Menschen.6

„Korpskommando“

Ein „Korps“ bezeichnet einen „Großverband des Heeres (frühere Bez.: Armeekorps), in dem i.d.R. 3-4 Divisionen und Korpstruppen zusammengefaßt sind.“7

1.2.2 Sachliche Aufschlüsselung

„Führererlass vom 14.5.“

Damit gemeint ist der Kriegsgerichtsbarkeitserlass, der am 14. Mai 1941 von dem Oberkommando der Wehrmacht und des Heeres beschlossen wurde. Der inhaltliche Hauptpunkt war ein strikteres und härteres Vorgehen gegen jeglichen Widerstand. Die dabei entstehenden Kriegsverbrechen würden nicht rechtlich verfolgt werden. Verdächtige Personen sollten erst dem zuständigen Offizier vorgeführt werden, Menschen mit feindlichen Aktionen gegenüber den deutschen Soldaten sollten dagegen sofort erschossen werden. Der sowjetischen Zivilbevölkerung wurde außerdem das Recht auf einen Schutz vor Gewalttaten des deutschen Heeres verweigert. Dieser Erlass war ein klarer Bruch des Völkerrechts und führte zu zahlreichen vorsätzlichen Misshandlungen und Ermordungen von sowjetischen Bürgern.8

„Gebiet Barbarossa“

Mit dieser Wortgruppe ist das Gebiet im Zuge des „Unternehmen Barbarossa“ gemeint. Es war der Deckname für die Pläne und die Ausführung des Angriffs auf die Sowjetunion. Abgeleitet wurde der Name von Friedrich Ⅰ. Barbarossa, dem Kaiser des Heiligen Römischen Reichs, der 1190 auf einem Kreuzzug ertrank.9

2 Quelleninterpretation

2.1 Inhaltsangabe

Der „Kommissarbefehl“ enthält verschiedene Vorgaben zur Behandlung der sowjetischen Politkommissare. Er beinhaltet, dass sie die Stützen des Widerstandes sind und besonders grausam gegenüber ihren Gefangenen. Bei Ergreifung sind je nach Einsatzort die Fronttruppen selbst verantwortlich für diese, oder sie werden an die Sicherheitspolizei übergeben. Militärische Kommissare, erkennbar an ihrer Uniform, sollen sofort von der restlichen Truppe getrennt und anschließend eliminiert werden. Sie sind außerdem nicht als Soldaten anzusehen und deshalb vom völkerrechtlichen Schutz ausgeschlossen. Bei zivilen Kommissaren obliegt es den jeweilig zuständigen Truppenoffizieren, eine Entscheidung zu fällen, ob diese feindlich gehandelt oder sich verdächtig gemacht hatten. Ist dies nicht zutreffend, sind sie unbehelligt gehen zu lassen.

[...]


1 Römer, Felix: Der Kommissarbefehl. Wehrmacht und NS-Verbrechen an der Ostfront 1941/42. Paderborn 2008, S. 76ff.

2 Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon. Bonn 2001, S. 44.

3 Meyers grosses Taschenlexikon. 2. neu bearb. Auflage. Mannheim 1987.

4 Ebenda.

5 Römer. Kommissarbefehl, S. 275ff.

6 Klemperer, Victor: LTI. Notizbuch eines Philologen. Leipzig 1999, S. 193.

7 Meyers grosses Taschenlexikon. 2. neu bearb. Auflage. Mannheim 1987.

8 Römer. Kommissarbefehl, S. 73ff.

9 Benz, Wolfgang (Hrsg.)/Graml, Hermann (Hrsg.)/Weiß, Hermann (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus. München 1997, S. 390.

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Der "Kommissarbefehl". Eine Quelleninterpretation
Hochschule
Universität Rostock
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
12
Katalognummer
V289127
ISBN (eBook)
9783656897491
ISBN (Buch)
9783656897507
Dateigröße
554 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
kommissarbefehl, eine, quelleninterpretation
Arbeit zitieren
Marc Damrath (Autor:in), 2014, Der "Kommissarbefehl". Eine Quelleninterpretation, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/289127

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