Rechtliche Grundlagen der Netzneutralität. Die Pläne der Telekom zur Priorisierung von Entertain im Widerspruch zur Zensurfreiheit?


Ausarbeitung, 2014

12 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1.0 Einleitung

2.0 Netzneutralität – ein Grundprinzip in Gefahr
2.1 Netzneutralität: Definition
2.2 Die Pläne der Telekom zur Priorisierung von Entertain

3.0 Die Rolle der Zensurfreiheit in der Debatte
3.1 Zensurfreiheit als notwendige Bedingung für die Netzneutralität
3.2 Verletzt die Priorisierung von Entertain die Zensurfreiheit?

4.0 Zusammenfassung und Fazit

Literaturverzeichnis

1.0 Einleitung

Die Neutralität des Netzes war lange keine deutsche Debatte – bis das Telekommunikationsunternehmen Deutsche Telekom (nachfolgend “Telekom”) im April 2013 Tarifänderungen für ihre Internetverbindungen ankündigte. Nach denen sollte es nur noch Tarife mit einem vorgegebenen Datenvolumen geben. Bei Überschreitung dieses Volumens sollte die Übertragungsgeschwindigkeit der Daten gedrosselt werden – ausgenommen das Telekom-eigene Angebot Entertain. Diese Unterscheidung von Diensten im Internet kann nicht nur die Netzneutralität gefährden, sondern nach dem Staats- und Verwaltungsrechtler Hans Peter Bull auch gegen Grundrechte verstoßen:

“ Sollten die Internetdienste eines Tages tatsächlich nach der Maßgabe der “ Quality of Services ” differenziert werden, wird auch die Frage wieder aufgeworfen, ob nicht damit der Zensur das Tor geöffnet wird ” [1]

Die Arbeit stellt sich daraufhin die Frage, ob die Pläne der Telekom eine Verletzung der Zensurfreiheit darstellen und ob dadurch gleichzeitig die Netzneutralität gefährdet wird. Sie schließt damit die Frage ein, welche Beziehung zwischen Zensurfreiheit und Netzneutralität besteht. Zunächst sollen dazu der Begriff der Netzneutralität erläutert und die Pläne der Telekom vorgestellt werden. Anschließend wird die Beziehung zwischen Zensurfreiheit und Netzneutralität erörtert.

Die vorgestellten Pläne der Telekom werden schließlich auf die erste Fragestellung hin diskutiert. Das Fazit fasst reflektierend die Ergebnisse zusammen und gibt einen Ausblick auf sich anschließende Fragestellungen.

2.0 Netzneutralität – ein Grundprinzip in Gefahr

2.1 Netzneutralität: Definition

Das Internet ist zunächst nur eine Infrastruktur – eine Verbindung von verschiedenen Rechnernetzwerken auf der ganzen Welt, innerhalb derer wiederum einzelne Computer miteinander vernetzt sind.[2] Diese Computer tauschen untereinander Daten aus, und es ist ihnen dabei egal, um welche Daten es sich handelt: nichts wird priorisiert. Diese grundlegende Struktur des Internets – auch als “Best-Effort-Internet ” bezeichnet – verhält sich neutral. Netzneutralität ist also genau dann gegeben, “[…] wenn der gesamte Verkehr in einem Netz gleich (neutral) behandelt wird, unabhängig von (i) Inhalt, (ii) Anwendung, (iii) Dienst, (iv) Absender sowie (v) Empfänger”[3].

Doch diese grundlegende Struktur wird jetzt in Gefahr gesehen. Die Telekom sagt eine Vervierfachung des Datenvolumens bis 2016 voraus – 1,3 Zettabyte Daten sollen demzufolge dann pro Jahr übertragen werden.[4] Der Datentransport könnte ins Stocken geraten und damit eine Gefahr für die Netzneutralität darstellen. Denn “[a]ls verbotene Priorisierung gilt nach dem Netzneutralitätsprinzip schon, dass eine Sendung um Bruchteile von Sekunden verzögert transportiert wird”[5] – und wenn etwas priorisiert wird, dann kann es nicht mehr neutral behandelt werden.

Natürlich sollten solche Zahlen kritisch betrachtet werden: erst einmal können sich Prognosen als unzutreffend erweisen, vor allem aber stehen hinter den Zahlen Unternehmen, die möglicherweise einen Vorteil daraus ziehen wollen. Diese Möglichkeit steht hier aber nicht zur Debatte. Vielmehr sollen im Folgenden die in der Einleitung erwähnten Pläne der Deutschen Telekom zur Priorisierung von Entertain vorgestellt werden.

2.2 Die Pläne der Telekom zur Priorisierung von Entertain

Im April 2013 gab der Netzanbieter Die Deutsche Telekom öffentlich bekannt, dass es für Neukunden ab Mai desselben Jahres nur noch möglich sein sollte, Tarife mit monatlichen Datenobergrenzen – statt Datenflatrates – zu buchen.

Nach Überschreiten eines festgelegten Datenvolumens von beispielsweise 75 Gigabyte sollte die Übertragungsgeschwindigkeit der Daten auf 384 Kilobit pro Sekunde gedrosselt werden. Da dies von vielen Seiten kritisiert wurde, gab die Telekom im Juni bekannt, dass die Übertragungsgeschwindigkeit nur auf 2 Megabit pro Sekunde gedrosselt werden solle. Diese Neuregelung sollte zunächst nur vertraglich geregelt und dann ab 2016 umgesetzt werden.[6]

Das System der Bezahlung nach Datenvolumen kennt man schon aus Mobilfunktarifen – und ist an sich nichts neues. Das geplante Tarifsystem der Telekom für Internetanschlüsse unterscheidet sich von denen im Mobilfunk allerdings dahingehend, dass einige Dienste nicht mit ins Datenvolumen eingehen sollten, darunter das Telekom-eigene Angebot Entertain. Entertain ist ein Dienst, der Fernsehen über das Internet ermöglicht – in Kombination mit einer Internet- und Telefonflatrate der Telekom.[7] Mit dessen Priorisierung gegenüber anderen Angeboten im Internet würde Entertain zu einem Managed Service werden.

Managed Services sind Dienstleistungen, die von speziellen Providern außerhalb des regulären Breitband-Netzes bereitgestellt und verwaltet werden.[8] Dadurch kann die Telekom gewisse finanzielle und technische Risiken minimieren. Doch Bürgerrechtler und Verbraucherschützer sahen dadurch die Neutralität des Netzes gefährdet.[9] Die Pläne der Telekom wurden daraufhin vom Kölner Verfassungsgericht und der Bundesnetzagentur untersucht und Ende Oktober 2013 zurückgewiesen.[10]

Im zweiten Teil meiner Arbeit möchte ich untersuchen, welche rechtlichen Gründe gegen die Pläne der Telekom sprechen. Ich werde die Pläne dabei im Hinblick auf die im Grundgesetz verankerte Zensurfreiheit untersuchen. Dazu soll zunächst letztere in Beziehung mit der Netzneutralität gebracht werden.

3.0 Die Rolle der Zensurfreiheit in der Debatte

3.1 Zensurfreiheit als notwendige Bedingung für die Netzneutralität

Zensurfreiheit bedeutet in Deutschland, dass die Vorzensur – bei der Informationen erst veröffentlicht werden dürfen, wenn eine Zensurbehörde diese freigibt – verboten ist.[11] Sie ist im Grundgesetz in Artikel 5, Abschnitt 1 zusammen mit der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit festgeschrieben. Dadurch, dass die Zensurfreiheit die Bewertung von Information verhindert “[…] erfahren alle diese Freiheiten zusätzlichen Schutz”[12]. Denn müssten Informationen erst durch einen Filter gehen, bevor sie die Bürger erreichen, wäre der Satz 2 des Artikels – “[j]eder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten”[13] – nicht mehr gültig.

Bezogen auf das Internet können Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit nur dann gegeben sein, wenn alle Inhalte für jeden Nutzer in gleicher Weise verfügbar sind. Für diesen ungehinderten Zugang ist aber die Gleichbehandlung aller Daten im Internet grundlegend. Denn man kann sich nur dann uneingeschränkt informieren, wenn der Zugang zu Informationen auch uneingeschränkt möglich ist – und alle Daten “unabhängig von (i) Inhalt, (ii) Anwendung, (iii) Dienst, (iv) Absender sowie (v) Empfänger”[14] gleich behandelt werden. Wenn die Zensurfreiheit also nicht gewährleistet ist, kann es die Netzneutralität auch nicht sein.

Dieser grundrechtliche Bezug macht die Relevanz eines neutralen Internets umso deutlicher. Zensurfreiheit im Internet schließt auch mit ein, dass jeder Bürger einen gleichberechtigten Zugang zu dessen Inhalten hat und keiner diskriminiert wird. Der Netzaktivist Markus Beckedahl beschreibt den Begriff der Netzneutralität in eben diesem Kontext: “Eine Herangehensweise ist, Netzneutralität als diskriminierungsfreien Zugang zu sehen. Das ist (Meinungs-) Freiheit […]”[15]. Wenn das Netz neutral bleiben soll, dürfen also dessen Inhalte nicht zensiert werden.

3.2 Verletzt die Priorisierung von Entertain die Zensurfreiheit?

An der Debatte, ob die geplanten Tarifänderungen der Telekom die Netzneutralität gefährden, kritisiert das Unternehmen selbst, dass der Begriff der Netzneutralität als eine “Gratis-Internetkultur” verstanden werde. Michael Hagspihl, Geschäftsführer des Bereichs Marketing der Telekom, begründete die geplanten Änderungen damit, dass das Datenvolumen kontinuierlich steige und das Unternehmen sich schließlich um den finanziell aufwendigen Breitbandausbau kümmern müsse.[16] Ein Konzernsprecher sagt dazu: ”[d]ie Alternative wäre gewesen, die Preise pauschal für alle Kunden zu erhöhen.”[17] Im Hinblick auf die Priorisierung von Entertain rechtfertigt sich die Telekom damit, dass es zu einem Managed Service gehöre, entsprechend der gesonderten Bezahlung auch in einer besseren Qualität angeboten zu werden.[18] Das entspricht dem marktwirtschaftlichen Prinzip, für mehr Leistung auch mehr Geld verlangen zu können und ist juristisch gesehen zunächst nicht verwerflich.[19] Nach Markus Beckedahl muss der Internetprovider die Priorisierung aber damit begründen können, dass diese die Qualität der Datenübertragung sichert.[20] Denn nur eine erhöhte Qualität wäre im Sinne eines neutralen Netzes, in dem Bilder in unzureichender Auflösung und Unterbrechungen in Videos aufgrund eines zu hohen Datenaufkommens nicht vorkommen dürfen.[21] Die Telekom muss also nachweisen können, dass sie durch den Managed Service Entertain die Qualität des Bandbreitnetzes bewahren kann.

Es mag zwar sein, dass die Telekom ihre Tarifverträge wirklich nur ändern wollte, um die Verlegung leistungsstärkerer Glasfaser zu finanzieren. Da sich diese jedoch nur auf Hausanschlüsse bezieht, kann das Problem damit nicht behoben werden: “[d]ie Engpässe entstehen […] auf den Backbones und unabhängig davon, ob DSL oder Glasfaser auf der letzten Meile eingesetzt werden”.[22]

Backbones sind mehrere Netzwerke verbindende Hauptleitungen, die beispielsweise zwischen den USA und Europa verlegt werden.[23] Die Begründung der Telekom ist demnach nicht haltbar. Warum also möchte die Telekom die Tarifverträge ändern? Warum soll Entertain eine bevorzugte Stellung gegenüber anderen Diensten bekommen?

Es liegt sehr nahe, dass es sich hierbei um finanzielle Interessen handelt. Angenommen, man setze die Pläne um, würde Entertain für Telekom-Kunden die einzige Möglichkeit darstellen, unbegrenzt und in hoher Qualität alle Inhalte des Internets nutzen zu können. Wer also nicht auf qualitatives Internetfernsehen, Videospiele im Internet oder Videotelefonie verzichten kann, der muss mehr zahlen – und damit der Telekom zu einer stärkeren Marktposition verhelfen.

Das heißt aber auch: wer nicht genug Geld für das schnellere Internet übrig hat, der kann nicht genauso gut auf alle Inhalte zurückgreifen. Inhalte im Internet zählen dabei zu den öffentlichen Quellen, deren unbeschränkter Zugang notwendig ist, um die Zensurfreiheit und die darunter fallenden Freiheiten in Artikel 5, Absatz 1 gewähren zu können. Eine Priorisierung bestimmter Daten schränkt diese Freiheiten ein und diskriminiert die Nutzer.[24] “Das ist eine Diskriminierung und ein offener Versuch, die Freiheit der Nutzer im Internet zugunsten der eigenen finanziellen Interessen einzuschränken”, so Markus Drenger von der AG Netzpolitik der Piratenpartei. “Die Netzbetreiber sollen nicht festlegen können, welche Internetseiten ihre Kunden nutzen können und welche nicht.”[25]

Auch für Markus Beckedahl haben in einem neutralen Internet “[a]lle Services und Inhalte […] dieselben Zugangsmöglichkeiten. Telekommunikationsunternehmen und/oder Internet-Service-Provider dürfen nicht entscheiden können, welche Dienste, Protokolle oder Inhalte zugelassen werden”.[26] Durch die Priorisierung von Entertain würden also diejenigen Nutzer, die sich das unbegrenzte Internet nicht leisten können, diskriminiert werden. Und wie in 3.1 angeführt, schließt das die Zensurfreiheit aus.

4.0 Zusammenfassung und Fazit

Diese Ausarbeitung zeigt auf, dass die Pläne der Telekom die Zensurfreiheit verletzen würden und dies die Gefährdung der Netzneutralität mit einschließe. In 2.1 wurde letzterer Begriff über den neutralen Datentransport – ohne Unterscheidung nach Inhalt, Anwendung, Dienst, Absender und Empfänger – definiert. Die Netzneutralität konnte in 3.1 mit der Zensurfreiheit aus Artikel 5, Abschnitt 1 des Grundgesetzes als eine ihrer notwendigen Bedingungen in Beziehung gesetzt werden. Dadurch, dass die Telekom mit der Priorisierung von Entertain den Nutzer darin einschränkt, sich aus öffentlichen Quellen informieren zu können, wird die Zensurfreiheit verletzt. Die Netzneutralität kann deswegen nicht mehr gegeben sein.

Leider konnte sich diese Arbeit aufgrund ihrer Kürze nur auf eine Definition der Netzneutralität beschränken. Es gibt hinsichtlich dessen verschiedene Ansichten, die ebenso verschiedene Sichtweisen der Diskussion zulassen. Auf diese geht beispielsweise der Bericht der Bundesnetzagentur über die geplanten Tarifänderungen der Telekom ein: die Netzneutralität lasse sich zum einen auf alle Dienste eines Breitbandanschlusses beziehen, zum anderen aber auch auf den einzelnen Internetzugang. In letzterem Fall würde zwischen dem Zugang zum Best-Effort-Internet und dem zu den Managed Services unterschieden werden – und Entertain als Managed Service würde gar keine Priorisierung mehr darstellen.[27]

Man muss das Ergebnis der Diskussion deshalb im Kontext der Definition sehen.

Auch wurde nicht darauf Rücksicht genommen, dass die Telekom nicht der einzige Internetprovider in Deutschland ist. Dem Nutzer bliebe also die Möglichkeit, den Anbieter zu wechseln und die problematischen Tarifänderungen damit zu umgehen. Dabei stellt sich allerdings die Frage, wie sich der Markt bezüglich der Internetprovider entwickelt. Interessant wäre weiterhin die Fragestellung, inwiefern gesetzliche Regelungen auf das Internet angewendet werden können – und ob das überhaupt im Sinne eines “freien” Internets ist. Die Anwendbarkeit solcher Überlegungen ist vor allem deswegen so kritisch zu betrachten, weil das Internet ein globales Netzwerk ist – und daher eine globale Regelung nahe liegt. Blickt man auf die USA, sieht die Zukunft des Internets allerdings nicht sehr neutral aus. Es bleibt also spannend, wie sich die Debatte weiter entwickelt.

Literaturverzeichnis

Beckedahl, Markus und Falk Lüke 2012: Die digitale Gesellschaft: Netzpolitik, Bürgerrechte und die Machtfrage. München: Deutscher Taschenbuch-Verlag.

Bull, Hans Peter 2013: Netzpolitik. Freiheit und Rechtsschutz im Internet. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.

Bundesnetzagentur. 2013. “Bericht der Bundesnetzagentur vom 14. Juni 2013 zur Tarifänderung der Deutschen Telekom AG für Internetzugänge vom 02. Mai 2013”. Web-Dokument.

http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/Breitband/Netzneutralitaet/Bericht_Bundesnetzagentur_14_Juni_2013.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (zuletzt geöffnet am: 29.07.2014)

Fetzer, Thomas et al. 2013: “Flexible Geschäftsmodelle in der Telekommunikation und die Netzneutralitätsdebatte.” Wirtschaftsdienst 93 (10): 695-701.

Hinner, Kajetan 2001: Internet-Lexikon. Das Netz im Griff von A-Z. München: Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG.

Quellenverzeichnis

1. Internetseite. Telekom. “Telekom ändert Tarifstruktur fürs Festnetz”. http://www.telekom.com/medien/produkte-fuer-privatkunden/184370 (zuletzt besucht am 22.07.2014)

2. Internetseite. Netzwelt. Alexander Zollondz. “Telekom Entertain: So funktioniert das Internetfernsehen”. http://www.netzwelt.de/news/96646-telekom-entertain-so-funktioniert-internetfernsehen.html (zuletzt besucht am 22.07.2014)

3. Internetseite. Heise online. “Bandbreiten-Drossel: Telkom kappt Festnetz-Flatrates”. http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bandbreiten-Drossel-Telekom-kappt-Festnetz-Flatrates-1847224.html (zuletzt besucht am 20.07.2014)

4. Internetseite. Der Tagesspiegel. “Gericht verbietet der Telekom Datendrosselung”. http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/sieg-der-verbraucherschuetzer-gericht-verbietet-der-telekom-datendrosselung/9004382.html (zuletzt besucht am 20.07.2014)

5. Internetseite. Bundeszentrale für politische Bildung. “Zensur. Präventiv-, Vorzensur, Repressiv, Nachzensur, Zensurfreiheit”. http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23269/zensur (zuletzt besucht am 20.07.2014)

6. Internetseite. Bundeszentrale für politische Bildung. “Meinungsfreiheit”. http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22555/meinungsfreiheit (zuletzt besucht am 22.07.2014)

7. Internetseite. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/Juris. “Art 5”. http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html (zuletzt besucht am 22.07.2014)

8. Internetseite. netzpolitik.orG. Markus Beckedahl. “Netzneutralität ist Sozialismus-Internet?”. https://netzpolitik.org/2011/netzneutralitaet-ist-sozialismus-internet/ (zuletzt besucht am 25.07.2014)

9. Internetseite. Heise online. “Bundesregierung warnt vor Flatrate-Drossel der Telekom”. http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesregierung-warnt-vor-Flatrate-Drossel-der-Telekom-1849083.html (zuletzt besucht am 22.07.2014)

[...]


[1] Bull 2013:93

[2] vgl. Beckedahl und Lüke 2012:192

[3] Bundesnetzagentur:7

[4] vgl. Internetseite Nr. 1

[5] Bull 2013:93

[6] vgl. Bundesnetzagentur 2013:2

[7] vgl. Internetseite Nr. 2

[8] vgl. Bundesnetzagentur 2013:9

[9] vgl. Internetseite Nr. 3

[10] vgl. Internetseite Nr. 4

[11] vgl. Internetseite Nr. 5

[12] Internetseite Nr. 6

[13] Internetseite Nr. 7

[14] siehe 2.1, S. 4

[15] Internetseite Nr. 8

[16] vgl. Internetseite Nr. 1

[17] Internetseite Nr. 9

[18] vgl. Internetseite Nr. 1

[19] vgl. Fetzer 2013:696

[20] vgl. Internetseite Nr. 8

[21] siehe 2.1, S. 4

[22] vgl. Internetseite Nr. 3

[23] Hinner 2001:51

[24] vgl. Beckedahl und Lüke 2012:158

[25] Internetseite Nr. 3

[26] Internetseite Nr. 8

[27] vgl. Bundesnetzagentur 2013:10

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Rechtliche Grundlagen der Netzneutralität. Die Pläne der Telekom zur Priorisierung von Entertain im Widerspruch zur Zensurfreiheit?
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Institut für Publizistik und Kommunikationswissenschaften)
Veranstaltung
Seminar Medienpolitik für die digitale Welt
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
12
Katalognummer
V288852
ISBN (eBook)
9783656891345
ISBN (Buch)
9783656891352
Dateigröße
359 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Medienpolitik, Internet, Netzneutralität, Grundgesetz, Zensurfreiheit, Deutsche Telekom, Telekom, Entertain, Managed Services
Arbeit zitieren
Kim Mensing (Autor:in), 2014, Rechtliche Grundlagen der Netzneutralität. Die Pläne der Telekom zur Priorisierung von Entertain im Widerspruch zur Zensurfreiheit?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/288852

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