Die Jugendstrafe


Seminararbeit, 2003

31 Seiten, Note: 14 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung
1. Wesen der Jugendstrafe und Gesetzesziel
2. Historische Entwicklung
3. Justizpraxis
4. Allgemeine Voraussetzungen
a) Tatprinzip und Täterprinzip
b) Prognoseerfordernis bei der Rechtsfolgenauswahl

II. Die Voraussetzungen des § 17 JGG
1. schädliche Neigungen, § 17 II Alt. 1 JGG
2. Schwere der Schuld, § 17 II Alt. 2 JGG
a) Einzeltatschuld
b) Grad der Schuldfähigkeit bzw. der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
c) Psychologische Beziehung zur Tat und Tatunrecht
d) Motive
e) Erforderlichkeit der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

III. Dauer der Jugendstrafe gemäß § 18 JGG
1. Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts
2. Mindestmaß
3. Höchstmaß
a) Grundsatz
b) Ausnahme
4. Strafbemessung
a) Grundsatz der erzieherischen Bemessung und Schuldvergeltung
b) Andere Strafzwecke

IV. Problempunkte, Kritik und Reformvorschläge
1. Die Problematik der Jugendstrafe bei 14- 15- Jährigen
2. Schädliche Neigungen, § 17 II Alt. 1 JGG
a) Begriff
b) Rechtsstaatliche Bedenken
3. Das Spannungsverhältnis zwischen Erziehung und Strafe
a) Erziehungsgedanke
b) Der Strafzweckkonflikt des § 17 II JGG
aa) Limitierung der Erziehungsstrafe durch die Tatschuld im Rahmen von § 17 II Alt. 1 JGG
bb) Vorrang des Schuldgedankens in § 17 II Alt. 2 JGG bzw. Zulässigkeit einer reinen Schuldstrafe

V. Zusammenfassung

I. Einleitung

1. Wesen der Jugendstrafe und Gesetzesziel

Die Jugendstrafe gemäß § 17 JGG ist die einzige Sanktion des Jugendstrafrechts, die den Charakter einer echten Kriminalstrafe hat.[1] § 17 I JGG stellt ausdrücklich klar, dass es sich bei der Jugendstrafe um Freiheitsentzug in einer Jugend strafanstalt handelt. Ihr Strafcharakter kommt unter anderem durch die Eintragung in das Zentralregister zum Ausdruck (§ 4 Nr. 1 BZRG). Sie stellt ein gewolltes, dem Täter als Vergeltung schuldhaften Unrechts zugefugtes Übel dar und soll von ihm und der Allgemeinheit auch als solches empfunden werden.[2] Sie ist jedoch auf die besonderen Bedürfnisse des Jugendlichen zugeschnitten und gegenüber den Strafen des allgemeinen Strafrechts eigenständig (aliud).[3] Sie soll den Jugendlichen für sein Handeln verantwortlich machen, wobei der vorrangige

Grundsatz der Erziehung die allgemeinen Strafzwecke verdrängt. Aus diesem Grund verlangt § 17 II JGG für die Verhängung der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen, dass die Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Außerdem ist gemäß § 18 II JGG die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Aus diesem Vorrang des Erziehungsgedankens ergibt sich, dass die Jugendstrafe nur als ultima ratio verhängt werden darf,[4] wenn also die Voraussetzungen des § 17 II JGG vorliegen.

Diese Subsidiarität der Jugendstrafe bestimmt § 17 II JGG ausdrücklich nur für die Voraussetzung der „schädlichen Neigungen“, § 17 II Alt. 1 JGG. Bei der Voraussetzung der „Schwere der Schuld“ treten ausnahmsweise die allgemeinen Strafzwecke – insbesondere die gerechte Schuldvergeltung – neben den vorrangigen Erziehungsgedanken und die damit verbundene Subsidiarität.

Ziel der Jugendstrafe ist es, den Jugendlichen zu einem straffreien Lebenswandel zu erziehen. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Spezialprävention in ihrer negativen Ausformung im Vordergrund stehen soll. Die Jugendstrafe darf grundsätzlich nicht verhängt werden, wenn dadurch schwere Schädigungen in der Entwicklung des Jugendlichen zu befürchten sind.[5]

2. Historische Entwicklung

Das Jugendgefängnis und damit auch die Jugendstrafe wurden 1943 in das JGG eingeführt. Um den Unterschied der Jugendstrafe zur Haftstrafe des allgemeinen Strafrechts deutlich zu machen, hat der Gesetzgeber schon 1953 den Begriff „Jugendgefängnis“ wieder aufgegeben und durch „Jugendstrafanstalt“ ersetzt. Man war darauf bedacht, dass allein durch die Bezeichnung deutlich zum Ausdruck kommt, dass sich die Jugendstrafe in ihren Voraussetzungen, ihrer Dauer und auch in der Art ihres Vollzugs von der Freiheitsstrafe des Erwachsenenstrafrechts unterscheidet. Die heutige Voraussetzung der Schwere der Schuld stand damals noch an erster Stelle, wodurch deutlich wird, dass damals noch nicht der Erziehungsgedanke sondern der Schuldausgleich im Vordergrund stand: „Der Richter verhängt Jugendgefängnis, wenn das Bedürfnis der Volksgemeinschaft nach Schutz und Sühne wegen der Größe der Schuld oder wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, eine Strafe erfordert.[6] Aus dieser Formulierung geht hervor, dass die Jugendstrafe damals noch vorrangig generalpräventiv konstruiert war.

Außerdem war zu dieser Zeit noch eine Jugendstrafe von unbestimmter Dauer vorgesehen, die nach ausländischen Vorbildern (Österreich, Nordamerika, englische Borstalhaft) in das deutsche Jugendstrafrecht übernommen worden war.[7] Sie sollte gemäß § 19 JGG a.F. verhängt werden, wenn sich nicht voraussehen ließ, wie viel Zeit bei schädlichen Neigungen des Jugendlichen der Strafvollzug zu dessen Erziehung benötigen würde.[8] Der Richter war lediglich verpflichtet, im Urteil die Mindestdauer und die Höchstdauer der Jugendstrafe zu bestimmen. Die endgültige Strafdauer wurde dann später je nach Entwicklung des Jugendlichen im Strafvollzug festgelegt. Man versprach sich davon, dass der Verurteilte dazu bewegt werden könnte, an seiner eigenen Resozialisierung aktiv mitzuwirken, um dadurch positiven Einfluss auf die spätere Festsetzung der Strafdauer nehmen zu können. Es wurde davon ausgegangen, dass es zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht möglich sei, die benötigte Zeit für die Resozialisierung richtig zu bestimmen. Schon früh wurden allerdings die Schwächen dieser Regelung erkannt. Zum einen war zu befürchten, dass der Jugendliche die Fortentwicklung bezüglich seiner Resozialisierung nur vorspiegelt, und zum anderen war er bei der Beurteilung seiner Fortschritte der Willkür der Strafvoll-zugsbeamten, deren Qualifikation dafür fraglich erschien , ausgesetzt. Hinzu kam die generelle Skepsis gegenüber den erzieherischen Möglichkeiten des Strafvollzugs.

Aus diesen Gründen gingen die Gerichte dazu über, die unbestimmte Jugendstrafe nicht mehr zu verhängen, so dass diese vollständig in den Hintergrund trat. So wurden 1987 nur noch 0,1 % der Jugendstrafen zu unbestimmter Dauer verhängt. Mit dem 1. JGGÄndG im Jahre 1990 wurde § 19 JGG schließlich gestrichen.

3. Justizpraxis

In der Praxis hat die Jugendstrafe ein – im Verhältnis zu den anderen Sanktionen – nicht zu unterschätzendes Gewicht. Zwar ging die absolute Zahl der zu einer Jugendstrafe Verurteilten in den Jahren 1983 bis 1990 stetig zurück, seit 1992 steigt sie jedoch wieder kontinuierlich an.[9] Die einzige Ausnahme bildet die Jugendstrafe über zwei bis fünf Jahre, deren Anstieg bereits seit 1971 zu beobachten ist.[10] Das lässt die Vermutung zu, dass sich ein Trend zu höheren Strafen herausstellt. Prozentual den größten Anteil hat die Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr,[11] was in Hinblick auf die erzieherische Effektivität einer so kurzen, aber eingriffsintensiven stationären Maßnahme bedenklich ist. Dieser Trend hat unter anderem zu einer heftigen Diskussion über das Mindest-maß der Jugendstrafe gemäß § 18 I JGG geführt, auf die im Rahmen des Gliederungspunktes „Dauer der Jugendstrafe“ noch näher eingegangen wird.

4. Allgemeine Voraussetzungen

Voraussetzung für alle jugendstrafrechtlichen Folgen ist die Begehung einer nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedrohten Verfehlung. Darin stimmt das Jugendstrafrecht mit dem allgemeinen Erwachsenenstrafrecht überein.

a) Tatprinzip und Täterprinzip

Der prinzipielle Unterschied besteht darin, dass im Erwachsenenstrafrecht die Rechtsfolgen einer Straftat an die Erfüllung eines Straftatbestandes gebunden sind, während im Jugendstrafrecht diese nach der Schwere der Tat gestaffelten Strafrahmen ausdrücklich nicht gelten, vgl. § 18 I 3 JGG. Im Jugendstrafrecht ist jeweils nur der erste Teil der strafrechtlichen Norm, nämlich die Beschreibung des Delikts, relevant. Die Voraussetzungen des § 17 JGG für die Verhängung der Jugendstrafe und der anderen Maßnahmen des JGG orientieren sich verstärkt an der Täterpersönlichkeit.[12] So ist in der Regel die Rechtsfolge anzuordnen, welche bezogen auf die Täterpersönlichkeit den größten Erfolg in der Resozialisierung verspricht. Unter gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die den Jugendlich am wenigsten belastet.[13] Im Jugendstrafrecht ist demnach bei der Auswahl der Rechtsfolge primär auf das Täterprinzip abzustellen. Bei der Verhängung der Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld kommt allerdings darüber hinaus das Tatprinzip zur Anwendung.

b) Prognoseerfordernis bei der Rechtsfolgenauswahl

Aus diesem Vorrang des Täterprinzips folgt, dass der Richter bei der Wahl der Maßnahme gehalten ist, eine soziale Prognose bezüglich des jugendlichen Täters zu erstellen.[14] § 17 JGG legt fest, dass die Jugendstrafe nur verhängt werden darf, wenn wegen schädlichen Neigungen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Daraus folgt mittelbar, dass der Richter vor Verhängung der Jugendstrafe prüfen muss, ob nicht aufgrund der sozialen Prognose bezüglich des jugendlichen Täters andere Maßnahmen ausreichen.

Dass sich daraus für den lediglich juristisch ausgebildeten Richter Schwierigkeiten ergeben, liegt auf der Hand. Zur Unterstützung steht ihm dabei die kriminologische Prognoseforschung, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann, zur Verfügung.

II. Die Voraussetzungen des § 17 JGG

§ 17 II JGG nennt zwei Voraussetzungen, unter denen eine Jugendstrafe gegenüber Jugendlichen (§ 1 II 1 JGG) und gegenüber Heranwachsenden (§ 1 II 2 JGG) verhängt werden kann, soweit auf letztere gemäß § 105 JGG Jugendrecht Anwendung findet.

Danach darf dies nur geschehen, wenn wegen der in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen, oder wenn wegen der Schwere der Schuld die Strafe erforderlich ist. Das zeigt, dass die Jugendstrafe zum einen aus prospektiv-erzieherischen (§ 17 II Alt.1 JGG) und zum anderen aus retrospektiv-vergeltenden (§ 17 II Alt. 2 JGG) Gründen verhängt werden kann.[15] Die Bekämpfung schädlicher Neigungen ist ein rein spezial-präventiver Gesichtspunkt. Anders liegt es bei einer Verurteilung wegen der Schwere der Schuld, bei der man davon ausgeht, dass in sehr seltenen Fällen die Jugendstrafe als echte Kriminalstrafe notwendig ist, um dem erhöhten Sühnebedürfnis der Allgemeinheit gerecht zu werden. In diesen Fällen eines besonders schweren Verschuldens wird die Jugendstrafe auch verhängt, wenn sie spezial-präventiv praktisch sinnlos ist. Spitz formuliert kann man sagen, dass „die rein retrospektive Vergeltungsstrafe dann verhängt wird, wenn es nichts zu erziehen gibt.“[16] In dieser Spannung zwischen Erziehung und Vergeltung kommt die Wider-sprüchlichkeit des Erziehungsprinzips zum Ausdruck, auf die im Folgenden noch näher eingegangen wird .

1. schädliche Neigungen § 17 II Alt. 1 JGG

Unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Neigungen, der aus dem österreichischen Recht stammt,[17] versteht man erhebliche – anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte – Mängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben.[18]

Ziel des Gesetzes ist es, dadurch diejenigen Täter zu erfassen, bei denen eine erhebliche Rückfallgefahr besteht,[19] was allerdings in dem Begriff der schädlichen Neigungen nicht deutlich zum Ausdruck kommt.

Die geforderten Anlage- oder Entwicklungsschäden müssen so schwer sein, dass deren Beseitigung nur in einem länger dauernden Strafvollzug versucht werden kann.[20] Solange es sich nur um einen vorübergehenden Hang zu jugendtypischen Delikten (z.B. Erschleichen von Leistungen, geringfügige Sachbeschädigungen) handelt, der sich mit großer Wahrscheinlichkeit von selbst bzw. mit Hilfe weniger einschneidenden Maßnahmen wieder legt, ist die Verhängung einer Jugendstrafe nicht gerechtfertigt.

Die Rechtsprechung fordert, dass die Anlage- und Erziehungsmängel auf „ererbter Charakteranlage“, „neurotischer Fehlentwicklung“, „unzulänglicher Erziehung“, „ungünstigen Umwelteinflüssen“ „Verführung

und/oder Gewöhnung“ beruhen.[21]

Sie müssen in der Regel bereits vor der Tat im Charakter des Jugendlichen angelegt sein,[22] da anderenfalls davon auszugehen ist, dass man sie mit einem anderen, milderen Mittel bekämpfen kann. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geht man davon aus, dass lediglich Spontan-, Gelegenheits-, Konflikt- und Notkriminalität noch nicht auf derartige Mängel hindeuten können.

Weder ist eine wiederholte Deliktsbegehung des Jugendlichen zwangsweise erforderlich,[23] noch kann von einer wiederholten Begehung von Bagatelldelikten auf das Vorliegen von schädlichen Neigungen geschlossen werden.

Andererseits ist es nicht auszuschließen, dass sich schädliche Neigungen bereits bei der ersten Tat zeigen.[24] Allerdings muss in diesem Fall unabhängig von der Schwere des Delikts die persönlichkeitsspezifische Rückfallgefahr[25] für erhebliche Straftaten in der naheliegenden Zukunft vom Gericht besonders sorgfältig geprüft und festgestellt werden, wobei der Begriff Rückfallgefahr in diesem Zusammenhang verfehlt ist – vorzugswürdig ist von einer erheblichen Sozialgefährlichkeit des Jugendlichen zu sprechen.

Die schädlichen Neigungen müssen in der Tat des Jugendlichen hervorgetreten sein, § 17 II Alt. 1 JGG, was bedeutet, dass die abzuurteilende Tat Ausfluss derselben sein muss[26] und die Neigungen schon vor der Tat vorhanden gewesen sein müssen.[27]

Außerdem müssen sie im Zeitpunkt des Urteils noch vorliegen.

Wenn die schädlichen Neigungen bei einem Jugendlichen vorlagen, so darf gegen ihn keine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen mehr verhängt werden, wenn im Zeitpunkt des Urteils bei ihm keine schädlichen Neigungen mehr vorhanden sind.

Der Richter ist gehalten bei der Feststellung der schädlichen Neigungen eine umfassende Analyse des bisherigen Lebenswegs, der aktuellen

Situation und des Verhaltens vor, während und auch nach der Tat vorzunehmen.[28]

Zusammenfassend kann man sagen, dass einerseits der Jugendliche erhebliche Sozialisationsmängel aufweisen muss, sowie andererseits eine begründete Gefahrprognose für weitere erhebliche Straftaten bestehen muss.

2. Schwere der Schuld § 17 II Alt. 2 JGG

Für die Verhängung der Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld ist die Erwägung ausschlaggebend, dass das Sühnebedürfnis der Allgemeinheit in Ausnahmefällen so groß ist, dass ihm nur durch eine echte Kriminalstrafe Rechnung getragen werden kann.[29] Der Strafgrund des § 17 II Alt. 2 JGG dürfte die gerechte Schuldvergeltung als Ausgleich für die Erschütterung des Rechtsvertrauens sein.

Die überwiegende Ansicht in der Literatur geht davon aus, dass dem Merkmal der „Schwere der Schuld“ selbständige Bedeutung gegenüber dem der „schädlichen Neigungen“ zukommt.[30] Das Merkmal der Schwere der Schuld soll quasi als Auffangtatbestand dienen.[31] Begründet wird diese Auffassung mit dem eindeutigen Wortlaut, aus dem hervorgeht, dass das Gesetz allein auf das Schuldprinzip abstellt. Mit dieser Alternative sollen Täter erfasst werden, die in besonderem Maße schuldhaft gehandelt haben, aber nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig sind.[32]

[...]


[1] Brunner/Dölling JGG § 17 Rn. 1; Weber S. 15

[2] Schaffstein/Beulke § 22 S. 151

[3] BGHSt 10, 103; Eisenberg JGG § 17 Rn. 4

[4] Schaffstein/Beulke § 22 S. 150; Brunner/Dölling JGG § 17 Rn. 2; Meyer-Odewald S. 1

[5] Brunner/Dölling JGG § 17 Rn. 9

[6] Ostendorf JGG Grdl. zu den §§ 17 – 18 Rn. 2

[7] Schaffstein/Beulke § 23 S. 159f; Ostendorf JGG Grdl. zu den §§ 17 – 18 Rn. 2

[8] Schaffstein/Beulke § 23 S. 160

[9] Albrecht § 28 S. 229

[10] Albrecht § 28 S. 230; Schaffstein/Beulke § 22 S. 150

[11] Ostendorf JGG Grdl. zu den §§ 17 – 18 Rn. 5; Albrecht § 28 S. 230; Schaffstein/Beulke § 22 S. 151

[12] Schaffstein/Beulke § 11 S. 84

[13] Schaffstein/Beulke § 11 S. 84

[14] Schaffstein/Beulke § 11 S. 86

[15] Albrecht § 28 S. 227

[16] so Albrecht § 30 S. 243

[17] Weber S. 31

[18] BGH NStZ 2002, 89; BGHSt 11, 169

[19] Brunner/Dölling JGG § 17 Rn. 11

[20] BGHSt 18, 210

[21] BGHSt 11, 169; 16, 262; 18, 210

[22] Schaffstein/Beulke § 22 S. 154

[23] Ostendorf § 17 Rn. 3; BGHSt 18, 210

[24] Eisenberg NStZ 2003, 127

[25] Ostendorff § 17 Rn. 3; Albrecht § 30 S. 245

[26] Eisenberg JGG § 17 Rn. 23a

[27] Weber S. 40

[28] Schulz S. 36

[29] Schaffstein/Beulke § 22 S. 153

[30] Brunner/Dölling § 17 Rn. 14a; Schaffstein/Beulke § 22 S. 157; Ostendorf § 17 Rn. 5

[31] Schulz S. 39

[32] Wolf S. 27

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Die Jugendstrafe
Hochschule
Universität Passau  (Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Seminar im Jugendstrafrecht
Note
14 Punkte
Autor
Jahr
2003
Seiten
31
Katalognummer
V28885
ISBN (eBook)
9783638305402
Dateigröße
554 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jugendstrafe, Seminar, Jugendstrafrecht
Arbeit zitieren
Eva Rauscher (Autor:in), 2003, Die Jugendstrafe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28885

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