Auswirkungen von Trennung und Scheidung auf die Entwicklung im frühen Kindesalter. Wie viel Vater braucht ein Kind?


Bachelorarbeit, 2014

74 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Trennung und Scheidung- Auflösung der Familie?
2.1 Scheidung als Phasenspezifischer Prozess
2.1.1 Ambivalenzphase
2.1.2 Trennungs- und Scheidungsphase
2.1.3 Nachscheidungsphase

3. Familienrecht
3.1 Scheidungsrecht
3.2 Sorgerecht
3.3 Umgangsrecht

4. Auswirkungen von Trennung und Scheidung auf die kindliche Entwicklung
4.1 Phasen kindlicher Entwicklung
4.1.1 Kinder im Alter von 0- 3 Jahren
4.1.2 Kinder im Alter von 3-5 Jahren
4.1.3 Kinder im Alter von 5-6 Jahren
4.2 Auswirkungen kindlicher Entwicklung bei Trennung und Scheidung in Bezug auf die Scheidungsphasen
4.2.1 In Bezug auf das Alter und die kindliche Entwicklung
4.2.2 In Bezug auf das Geschlecht der Kinder
4.3 Aufwachsen bei der Mutter- Besuche beim Vater
4.3.1 Chancen und Grenzen der elterlichen Kooperation

5. Herausforderungen für pädagogische Fachkräfte in der Kindertageseinrichtung

6. Fazit – Ausblick

Anhang 1

Anhang 2

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Schaut man sich die Zahlen der geschiedenen Ehen der letzten Jahre an, wird deutlich, dass es notwendig ist, sich mit der Thematik, ihren Ursachen und Folgen für alle Beteiligten auseinanderzusetzen. Seit Beginn der 90er Jahre ist die Scheidungsrate bei 80 274 564 Einwohnern der Bundesrepublik Deutschland von 3 726 404 auf

6 823 043 im Jahre 2012 bei 82 020 578 Einwohnern angestiegen[1](Destatis 2013a, S.10). Das macht fast 50% mehr der Scheidungen aus. Diese Zahlen geben nur annähernd einen Blick auf die Veränderungen der Sichtweise einer Ehe und Partnerschaft.

Die Scheidung wird häufiger von Frauen eingereicht, im Jahr 2012 in 52,6% der Scheidungen, 39,6 % von Männern und in 7,8% wurde die Scheidung von beiden Ehepartnern gemeinsam beantragt. (Destatis 2013a, S. 22) Die Tendenz einer Ehescheidung ausgelöst durch die Ehepartnerin zeichnet sich in der Sozialen und ökonomischen Veränderung unserer Gesellschaft ab. Frauen zeigen Unzufriedenheit in der Ehe, welche auf kommunikativer und emotionaler Unzufriedenheit beruht. Die vermehrte Berufstätigkeit von Frauen führt zur ökonomischen Selbständigkeit, da es heutzutage auf Dauer nicht mehr möglich ist, mit lebenslanger ökonomischer Unterstützung des Ehemannes zu rechnen. Die Doppelbelastung im Beruf und der Familie führt unter anderen Faktoren zu dieser Unzufriedenheit und erhöht das Scheidungsrisiko. Auch Veränderungen kultureller Werte und die steigende Tendenz zu hohen Erwartungen an die Ehe bei gleichzeitig geringerer Bereitschaft, Opfer für die Ehe zu bringen und mehr in die Beziehung zu investieren, führt zu Qualitäts- und Stabilitätsverlust der Ehe und zu einem schnelleren Entschluss, eine Scheidung vorzunehmen. (vgl. Fthenakis/ Walbiner 2008, S.10f.) Weitere Statistiken zeigen, dass aus den Ehescheidungen im Jahr 2012 143 022 minderjährige Kinder betroffen sind (Destatis 2013a, S. 14). Nicht nur die Ehepartner sondern auch die Kinder müssen sich mit Entwicklungsaufgaben auseinandersetzten, um eine Trennung zu verarbeiten. Gelingt es den Eltern, in einem guten Verhältnis und ohne Streit eine Trennung zu vollziehen, und schaffen sie es, eine gute Balance in der Betreuung ihres Kindes zu finden, wird das Kind gut in die neue Familienform angepasst. (vgl. Wörz 2004, S. 31) Dies erfordert eine neue Sicht auf den Prozess von Trennung und Scheidung. Was bedeutet also Trennung und Scheidung für die Familie? Was verändert sich bei einer Trennung und Scheidung für alle Betroffenen? Welche Chancen und Grenzen bringt eine Trennung und Scheidung mit sich, besonders wenn Kinder aus der Partnerschaft[2] hervorgehen. Der Mikrozensus 2012 zeigt, dass es in Deutschland 2 308 000 alleinerziehende Mütter und 389 000 Väter gab (Destatis 2013b, S. 83-86). Die meisten Kinder leben demnach nach einer Trennung bei der Mutter. Mit dieser Arbeit gebe ich Eltern und pädagogischen Fachkräften einen Einblick in die kindliche Entwicklung und stelle dar, welche Auswirkungen eine Trennung und Scheidung für das Kind mit sich bringt. Es ist weniger relevant, ob das Kind aus einem ehelichen oder nicht ehelichen Verhältnis hervorgeht. Ich gehe in der Arbeit der These nach, dass die Abwesenheit des Vaters nach der Trennung die kindliche Entwicklung erheblich negativ beeinflusst. Im Verlauf der Arbeit befasse ich mich mit dem Wandel der Scheidungsmodelle im Laufe der letzten 40 Jahre, deren rechtlichen Änderungen, sowie den Auswirkungen von Trennung und Scheidung auf die kindliche Entwicklung. Dabei berücksichtige ich Kinder aus ehelichen sowie nicht ehelichen Verhältnissen. Die Beziehung zum Vater sowie die Rolle des Vaters während des Prozesses werde ich in den Kapiteln genauer beleuchten. Das Aufwachsen des Kindes bei der Mutter und Besuche beim Vater nehme ich implizit in den Blick und stelle daraus resultierende Chancen und Grenzen gegenüber. Im Weiteren beschreibe ich die Anforderungen an pädagogische Fachkräfte in der Zusammenarbeit mit betroffenen Kindern und deren Eltern. Abschließend ziehe ich aus den von mir recherchierten Ergebnissen ein Fazit mit Blick auf die Rolle des Vaters im gesamten Prozess. Dabei versuche ich mich im Fazit einer Antwort meiner These zu nähern und einen Ausblick zu geben.

2. Trennung und Scheidung- Auflösung der Familie?

Der gesellschaftliche Wandel der Familie und Ehe hat in den letzten Jahren auch zu einer veränderten Sichtweise und Bewertung einer Scheidung im Hinblick auf die Folgen für alle Beteiligten geführt.

Anfänglich wurde eine Scheidung als nicht normatives Ereignis bewertet. Scheidung stellte ein Ereignis mit negativen Auswirkungen und einer krankmachenden Entwicklungstendenz in der Familie dar.

Heute wird es nicht als ein negatives Einzelereignis gesehen, sondern ist ein Entwicklungsprozess in der Familie mit verschiedenen Übergängen. Die Familie setzt sich mit einer Herausforderung auseinander, die nicht nur negativ betrachtet wird, sondern gibt ihnen Anlass eine konstruktive Lebensveränderung herbeizuführen.

Verschiedene Forschungsansätze befassen sich mit der Veränderung der gesellschaftlichen Ansicht von Trennung und Scheidung und definieren unterschiedliche Modelle einer Scheidungsfamilie. Im Mittelpunkt der Forschungsentwicklung steht die Bewältigung einer Scheidung für alle Betroffenen. (vgl. Fthenakis/ Walbiner 2008, S. 1)

a) Das Desorganisationsmodell der Scheidung

Zu Beginn der Scheidungsforschung in den 70er Jahren stellte das Desorganisationsmodell die Basis für die gesetzliche Regelung von Trennung und Scheidung dar. Nach diesem Modell löste sich die Familie mit der Scheidung auf und stärkte auf rechtlicher Grundlage die „Restfamilie“, d.h. die Mutter und die meistens dort lebenden Kinder. Ihr wurde das alleinige Sorgerecht zugeschrieben und das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil, dem Vater, fand in sehr eingeschränkter Form statt. Der Blick fiel dabei lediglich auf die Rechte der Eltern und nicht auf eine Bedürfnis- und Bindungsorientierte Ausgestaltung einer Beziehung zu beiden Elternteilen. Lösungsansätze zur Konfliktregulierung und einer Neugestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen sowie eine Aussicht auf positive zukunftsgestaltende Maßnahmen für die Kinder wurden nicht berücksichtigt. Dieses Modell kam während der Scheidungsforschung in die Kritik. Es stellte sich die Frage, ob die sichere Bindungsbeziehung des Kindes zur Mutter ausreicht, um den Scheidungsprozess im positiven Maße bewältigen zu können. (vgl. Fthenakis/ Walbiner 2008, S. 1f.)

Wörz (2004) geht auf das Desorganisationsmodell nur kurz ein und zitiert Lempp (1997 bzw. 1989), der als Folge der Auflösung der Familien von den entstandenen „Elterntrümmern“ spricht. Auch mit dem Wort „Scheidungswaisen“ unterstreicht Wörz (2004) die kritische Betrachtungsweise von Fthenakis und Walbiner mit der Frage, ob eine primäre Bindungsbeziehung zur Mutter bei der Scheidungsbewältigung ausreicht. (vgl. Wörz 2004, S.30)

b) Das Reorganisationsmodell der Scheidung

Dieses Modell wird als normatives Lebensereignis gesehen und durchläuft verschiedene Phasen im Verlauf der Familienentwicklung. Schon lange vor der Trennung lassen sich problematische Entwicklungsverläufe beobachten. Wörz (2004) verweist auf Längsschnittstudien[3], die zeigten, „dass problematische Entwicklungen von Kindern bereits lange vor der Scheidung beobachtbar waren. Diese hingen mit der Trennung der Eltern, mit Konflikten zwischen den Eltern und belastenden Beziehungen zu den Eltern zusammen.“ (Wörz 2004, S. 30)

Merkmale, wie die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge und eine neue Betrachtung der Scheidungsfamilie, die sich mit der Scheidung nicht auflöst, sind ausschlaggebend für ein binukleares Familiensystem. In diesem Familiensystem gehören die Kinder beiden elterlichen Haushalten an und teilen sich die Elternverantwortlichkeit. Wörz (2004) verdeutlicht, dass sich das Reorganisationsmodell an den Ressourcen der Familie orientiert. Gemeinsam soll mit ihnen nach Lösungen gesucht werden, um für alle Beteiligten Nachteile zu vermeiden und Vorteile herauszufiltern. (vgl. Wörz 2004, S. 31)

Fthenakis und Walbiner (2008) fügen hinzu, dass die Darstellung der Trennung, Scheidung und Wiederheirat nicht in einem allgemeinen Ansatz der familiären Entwicklung begriffen wurde und somit der Standpunkt von Scheidung als eine abweichende Form der Familienentwicklung nicht bewältigt wurde. (vgl. Fthenakis/ Walbiner 2008, S. 3)

c) Scheidung als Transitionsprozess in der Familienentwicklung

Eine Scheidung ist in der familiären Entwicklung von vielen Übergängen geprägt, die in einem Modell von Cowan (1991) somit nicht mehr als ein Einzelereignis betrachtet werden. Im Laufe der familiären Entwicklung können sich die Strukturen der Familie und alle Beteiligten verändern. Bei den Übergängen müssen sich die Familienmitglieder Entwicklungsaufgaben stellen, die die individuelle, die interaktionale und die kontextuelle Ebene betreffen. Transitionen kennzeichnen Übergänge, die im entwicklungspsychologischen Interesse auf den oben genannten Ebenen verarbeitet und bewältigt werden. Fthenakis und Walbiner (2008) unterscheiden zwischen zwei Aspekten des Übergangs. Der strukturelle Aspekt meint die Beziehung zwischen den Eltern und Kindern nach der Scheidung und wie diese zeitlich organisiert wird. Der prozessuale Aspekt beschreibt, welchen Verlauf die Scheidung nimmt und ob diese friedlich oder strittig vollzogen wird. (vgl. Fthenakis/ Walbiner 2008, S. 3f.)

d) Entwicklungsaufgaben für Scheidungskinder

Aufgrund des Themas der vorliegenden Arbeit, werde ich mich im Folgenden ausschließlich mit den Entwicklungsaufgaben für Kinder im Kontext des Transitionsprozesses während einer Scheidung befassen:

Entwicklungsaufgaben auf der individuellen Ebene

Auf dieser Ebene muss das Kind sich mit starken Emotionen auseinandersetzten und diese bewältigen. Dazu gehören Ärger, Angst, Trauer, Verlangen nach dem abwesenden Elternteil, usw. Bei der Erarbeitung dieser Gefühle können Therapeuten helfen, aber auch Bilderbücher[4] zu dem Thema können die Verarbeitung unterstützen. Gruppentherapien zur Verarbeitung unterstützen das Kind während der Bewältigung und fördern wichtige Kompetenzen. Darunter fallen Kompetenzen zur Kommunikation, Konfliktbewältigung, soziale und emotionale Kompetenzen. Durch die intensive Auseinandersetzung mit der Trennung wird das Kind an Wissensrepertoire über Trennung und Scheidung gewinnen. (vgl. Wörz 2004, S. 32)

Entwicklungsaufgaben auf der interaktionalen Ebene

Die interaktionale Ebene beschreibt die Beziehung zu den Eltern in Abhängigkeit davon wie die Eltern die Scheidung bewältigen. Es kommt darauf an wie die Eltern mit Konflikten umgehen und in welchem Maß sie Verantwortung für das Kind übernehmen. Haben die Eltern eine gute Balance gefunden, unterstützen sich und stehen in einem häufigen und gutem Kontakt zueinander, wird das Kind diese Entwicklungsaufgabe gut bewältigen. Die oben genannten Kompetenzen werden dann auch bei den Eltern gefördert und erweitert. In jedoch schweren Fällen muss das Kind mit „Parentifizierung“[5] umgehen. Auch stellt es für das Kind eine große Herausforderung dar, in Konfliktsituationen zwischen den Eltern, als Botschafter, Partnerersatz oder Spion zu fungieren. (vgl. Wörz 2004, S. 32f.)

Entwicklungsaufgaben auf der kontextuellen Ebene

Das Kind muss sich nun mit zwei unterschiedlichen Lebenswelten auseinandersetzen. In dem binuklearen Familiensystem muss es das Leben in zwei Haushalten vereinbaren. Darunter fallen auch die Systeme von Freunden, Verwandten, Nachbarn, Schule oder Kindertageseinrichtung. Die Bewältigung in der Kindertageseinrichtung oder in der Schule kann mit Problemen im sozialen Umgang oder in der Leistungsqualität einhergehen. Im späteren kann auch die Auseinandersetzung mit weiteren familiären Übergängen eintreten, wenn sich bei einem oder beiden Elternteile neue Partnerschaften bilden und Stieffamilien gegründet werden. (vgl. Wörz 2004, S. 33)

2.1 Scheidung als Phasenspezifischer Prozess

Wie im ersten Teil beschrieben, wird eine Trennung als normatives Lebensereignis in der Familienentwicklung betrachtet. Dieser ganzheitliche, komplexe Prozess durchläuft unterschiedliche Phasen, die ineinander übergehen aber zeitlich nicht immer gleich ablaufen und sich ausdehnen können. Diese Phasen kennzeichnen die Auflösung der Familienorganisation in rechtlicher, sozioökonomischer und psychosozialer Hinsicht. (vgl. Radosztics 2000, S.105f.)

Eine Trennung setzt nicht plötzlich ein, sondern das Auseinanderleben beginnt schon weitaus früher und kann mehrere Jahre dauern. De Angelis (2003, S.51) zitiert Loidl (1985, S.160), der dieses „Auseinanderleben“ als den Auslöser der späteren Trennung beschreibt. Es entstehen unterschiedliche Sichtweisen, Bedürfnisse und Erwartungen, die zu Beginn nicht ausgesprochen werden und somit im Laufe der Zeit zu immer größer werdenden Unzufriedenheit führen, bis es in totaler Ablehnung oder Aggressionen ausartet. Je zeitiger Paare eine Trennung vornehmen, umso einvernehmlicher, ohne Streit und Aggressionen gelingt sie. Kommt es zu Aggressionen und Ablehnung, so wird die Bewältigung der Trennung erschwert, da fortlaufende Konflikte nicht zu einer Lösung führen und das Aggressionspotential erhöht wird (vgl. De Angelis 2003, S. 51ff.) Unterschiedliche Bewältigungsaufgaben, sei es auf juristischer Ebene, auf der wirtschaftliche, versorgungsrechtliche und sorgerechtliche Lösungen gefunden werden müssen, als auf individueller Ebene, wo emotionale Gefühle von Trauer, Verlust und Schuld verarbeitet werden müssen. Desweiteren findet auf der zwischenmenschlichen Ebene ein Ablösungsprozess in finanzieller und sozialer Weise statt, auf der gleichzeitig die Elternbeziehung sichergestellt werden muss. (Radosztics, 2000)

Um die Phasen genauer zu verdeutlichen, habe ich mich neben anderen theoretischen Konzeptionen des Scheidungsprozesses für das Prozess-Modell der Ehescheidung entscheiden. Die einzelnen Phasen sind nachvollziehbar beschrieben und werden von den Betroffenen in unterschiedlicher Art durchlaufen.

2.1.1 Ambivalenzphase

Die Ambivalenzphase wird auch als Entscheidungsphase verstanden. Andauernde Konflikte getragen von Schuld, Wut, Angst und Trauer zermürben das Familienleben und können sich über Jahre hinziehen. Paare leben sich in dieser Zeit auseinander und grenzen sich voneinander ab. In dieser Phase wird auch abgewägt, ob eine letztendliche Trennung herbeigeführt werden soll oder eine Eheberatung in Betracht gezogen wird. Kinder werden in dieser Zeit zwischen ihren Gefühlen hin- und hergerissen, leiden an Loyalitätskonflikten, Schuldgefühlen, Verunsicherung, Rivalität und Eifersucht gegenüber ihren Eltern. Die Folgeerscheinungen sind schon in dieser Phase je nach Alter und Entwicklungsstand zu beobachten. (vgl. Krolczyk 2001, S. 97f.) Der Entschluss eine Trennung zu vollziehen wird, wie in der Einleitung beschrieben, meistens von der Frau getroffen (Destatis 2013a, S. 22).

2.1.2 Trennungs- und Scheidungsphase

Diese Phase wird als Trennungs- und Scheidungsphase beschrieben, da sie den Entschluss der Trennung auf emotionaler Ebene und die letztendliche Scheidung aus juristischer Sicht umfasst. Hierbei wird eine zweifache Sichtweise, der Trennung auf der Partnerebene und der Trennung auf der Elternebene, vorgenommen. Die Kommunikation zum Partner wird nun auf das mindeste beschränkt. Die Kinder jedoch wollen Kontakt zu beiden Elternteilen aufrecht erhalten. Die Eltern müssen diese Anforderungen bewältigen, die in der Abbildung 1 in sieben Bereiche unterteilt sind. (vgl. Oberndorfer 200., S.29ff.) Die Verarbeitung der Trennungsphase wird von den einzelnen Elternteilen unterschiedlich wahrgenommen. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Partner verlassen wird oder den anderen verlässt. Das familiäre und soziale Umfeld sollte dabei mit in das Geschehen einbezogen werden, mit der Beachtung, dass sie lediglich als Unterstützung dienen und sich nicht in das Trennungsgeschehen einmischen. Freunde und Familie können sich in dieser Zeit auch zurückziehen, was es wiederrum auch zu verarbeiten gilt. (vgl. Oberndorfer 2008, S. 29) Familienrechtliche Unterstützung erfolgt mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahr und gibt den Betroffenen die Möglichkeit, sich mit der neuen Situation auseinander zu setzten. Die Familie wird in dieser Zeit eine räumliche Trennung erproben und kann sich mit den eigenen Gefühlen beschäftigen. Durch die räumliche Trennung werden Konflikte gemindert und die Beziehung aus einem anderen Blickwinkel betrachtet. Das Trennungsjahr ist auch die Voraussetzung der darauf folgenden endgültigen Scheidung. (vgl. Krolczyk 2001, S. 105ff.) Die Scheidungsphase erfolgt auf juristischer Ebene und regelt das Sorgerecht, Unterhalt und Vermögen der Familie. Elterliche Aufgaben werden neu definiert und die Eltern werden aufgefordert die Kommunikation und Kooperation im Sinne des Kindeswohls zu regeln. Das Jugendamt, das Gericht und gegebenenfalls andere Institutionen zur Unterstützung werden mit dem Kind in Kontakt treten. Das Kind kann in schweren Fällen zum Objekt des gerichtlichen Verfahrens werden, und zur Aufgabe haben, dieses kompetent zu bewältigen. Je nach Alter und Entwicklung sollte es sich bewusst darüber sein, sich von den Wünschen und Vorstellungen der Eltern zu lösen und seine eigene Ansicht zu vertreten. (vgl. Oberndorfer 2008, S. 33f.)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Trennung von Partner- und Elternebene

(vgl. Oberndorfer 200., S.29ff.)

2.1.3 Nachscheidungsphase

In der Nachscheidungsphase ist es Aufgabe aller Beteiligten, die endgültige Trennung zu akzeptieren und sich neu zu orientieren. Die Neuorientierung betrifft besonders:

Den sozio-ökonomischen Bereich

Eine Veränderung der finanziellen Lage und der Lebensbedingungen als „Alleinversorger“ werden eine große Belastung in der Neuorientierung darstellen. Die finanzielle Lage bei Frauen zeichnet sich als geringer aus, sodass sie weniger Zeit mit dem Kind in Kauf nehmen muss, um auf ein höheres Einkommen zu gelangen. Auch wenn Männer durch die Scheidung Einkommenseinbußen verzeichnen, so verbringen diese nun mehr Zeit mit dem Kind, als vor der Scheidung. (vgl. Krolczyk 2001, S. 109f.) Oberndorfer (2003) fügt hinzu, dass das Kind in der Situation „Wiedervereinigungsphantasien“ abbauen muss und sich mit dem Leben in zwei Haushalten auseinandersetzten muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schule, Freunde, Kindergarten und das weitere soziale Umfeld des Kindes mit der neuen Situation abgestimmt werden müssen, und das Kind nun mehr Eigenverantwortung seines eigenen Tagesablaufes übernehmen muss. (vgl. Oberndorfer 2003, S. 34f.)

Der psychische Gesundheit

Die psychische Gesundheit ist in der Zeit der Nachscheidungsphase anfällig für Depressionen, Minderwertigkeitsgefühle, vermindertes Selbstwertgefühl mit einhergehenden Identitätskrisen. Die Anfälligkeit in solchen Krisen kann auch mit hoher Unzufriedenheit und Depressionen einhergehen, bei erfolgreicher Bewältigung aber auch zu einer Lebensverbesserung und zu einer selbstbewussten Persönlichkeit führen. (vgl. Krolczyk 2001, S. 110f.)

Die sozialen Beziehungen

Eine mögliche Folge der Scheidung könnte der Verlust sozialer Kontakte sein. Freunde, Verwandte aber auch Nachbarn und Kontakte, die über die Ehe stattgefunden haben, distanzieren sich. Die Gefahr der sozialen Isolation kann durch gute soziale Kontakte und Unterstützung eingedämmt werden. (vgl. Krolczyk 2001, S. 112)

3. Familienrecht

Das Familienrecht ist das 4. Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) von insgesamt fünf. Eine Änderung dieses Gesetzes trat am 01.09. 2009 nach dem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) Artikel 112 in Kraft. (vgl. BMJV 2014a, Art. 112) Es umfasst das Recht der Familie in dreierlei Hinsicht. Zum einen wird die Familie als Ganzes zum Schutz gegen den Staat nach außen oder innerhalb dieser, bei Recht auf Unterhalt und der Beziehungen untereinander, in den Blick genommen. Desweiteren beinhaltet es das Recht der einzelnen Familienmitglieder, welche nach außen z.B. über „Einschränkungen der Verfügungsbefugnis eines im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten“ (Muscheler 2013, S.1) oder untereinander in der Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind regelt. Als dritten Punkt beinhaltet das Familienrecht, das selbst geschaffene Recht und somit das Recht zur Selbstbestimmung in einzelnen Angelegenheiten, wie beispielsweise bei der Regelung der gemeinsamen Sorge oder dem Ehevertrag. Der Begriff des Familienrechtes wird in der oben beschriebenen Form objektives Familienrecht genannt und auf Bundesebene geregelt. Das objektive Familienrecht unterscheidet sich in formelles und materielles Familienrecht. Das formelle Familienrecht wird auch Familienverfahrensrecht genannt, da es gerichtliche Verfahren in Familienangelegenheiten regelt, wie z.B. Scheidungsverfahren. Ist eine Scheidung von beiden Partnern gewollt und hat gerichtlich stattgefunden ist sie somit rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden. Im 1. Abschnitt „Bürgerliche Ehe“ des 4. Buches BGB können Ehepartner sich informieren, was bei einer Scheidung zu regeln ist und welche rechtlichen Konsequenzen eine Scheidung mit sich bringt. Dabei wird vom materiellen Familienrecht gesprochen. (vgl. Muscheler 2013, S.1ff.)

Das Familienrecht ist in drei Abschnitte unterteilt (vgl. BMJV 2014b, §1297- §1921):

1. Abschnitt: Bürgerliche Ehe

In diesem Abschnitt sind die Rechte und Pflichten einer Ehe, sowie eine Auflösung der Ehe, der Scheidung und seinen Konsequenzen festgehalten. (vgl. BMJV 2014b, §1297- §1588)

2. Abschnitt: Verwandtschaft

Hier werden die Rechten und Pflichten der Eltern zum Kind im Allgemeinen festgelegt. Sie beinhaltet im Titel 2 „Abstammung“ einen großen Teil der Vaterschaft, ihrer Feststellung und die Rechte des Vaters als solchen. Auch werden in diesem Abschnitt der Unterhalt, die elterliche Sorge und der Umgang mit dem Kind geregelt. (vgl. BMJV 2014b, §1589 - §1772)

3. Abschnitt: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft

Der dritte Abschnitt beschäftigt sich mit Vormundschaft, rechtlicher Betreuung und Pflegschaft von minderjährigen Kindern und volljährigen Jugendlichen. (vgl. BMJV 2014b, §1773- §1921) Auf diesen Teil werde ich in der Arbeit nicht weiter eingehen, da es hier thematisch nicht erwähnenswert ist.

Muscheler (2013) zitiert aus seiner Literaturrecherche[6] „Familienrecht ist der Inbegriff der Normen, die die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Verwandtschaft oder Schwägerschaft verbundenen Personen regeln.“ Er kritisiert diese Definition „in mehrfacher Hinsicht falsch und unzulänglich“ (Muscheler 2013, S. 2). Desweiteren begründet er die Definition als zu eng gefasst, da auch die Herstellung der Verbindung der Ehe, Verwandtschaft und Schwägerschaft (z.B. §§ 1310ff., 1549ff.) durch das Familienrecht veranlasst wird. Auch regelt das Familienrecht „Rechte zwischen Familienangehörigen und Dritten (z.B. §§ 1368, 1412)“ (Muscheler 2013, S. 2). Desweiteren gibt er an, dass auch das Recht der Lebenspartnerschaft (LPartG) zum Familienrecht gehört. In einem „zu weit gefassten Sinne“ der oben zitierten Definition fügt er hinzu, dass zwischen Ehegatten und Verwandten auch normale schuldrechtliche Verträge und somit Rechtsverhältnisse, wie sie willkürlich Dritte miteinander abhandeln können, denkbar sind. Letztlich fügt er hinzu, dass das gesetzliche Erbrecht, welches im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist, die oben genannte Definition in das Familienrecht mit einschließt. (vgl. Muscheler 2013, S. 2)

Das subjektive Familienrecht ist in personale und vermögensrechtliche Familienrechte unterteilt. Bei personalen Rechten geht es um personenrechtliche Verhältnisse zwischen den Familienmitgliedern und stellt die Grundlage des Familienrechtes dar. Das Familienvermögensrecht folgt dem Familienpersonenrecht, wobei eine eindeutige Zuordnung mancher Rechte fragwürdig ist. Beim Familienvermögensrecht handelt es sich um Ansprüche, die auf Geld gerichtet sind, wie z.B. dem Unterhaltsrecht in §§1360[7]. Auf personaler Ebene dient es der Erfüllung eines Zusammenlebens der Familie. Beide Rechte des subjektiven Familienrechtes werden inhaltlich innerhalb der Familie oder nach außen bestimmt. Die Folgende Abbildung verdeutlicht die personalen Familienrechte bezogen auf die ganze Familie nach innen und nach außen, sowie auf einzelne Familienmitglieder innerhalb oder außerhalb dieser. (vgl. Muscheler 2013, S. 9f.)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Personale Familienrechte (Muscheler 2013, S. 10)

Im Folgenden gehe ich lediglich auf einige subjektive Familienrechte genauer ein, da diese für den weiteren Verlauf der Arbeit mit Blick der Auswirkung auf die kindliche Entwicklung relevant sind. Dies beinhaltet das Scheidungsrecht, das Sorgerecht und das Umgangsrecht.

3.1 Scheidungsrecht

Das Scheidungsrecht basiert auf dem am 01.01.1977 in Kraft getretenen Eherechtsreformgesetz (EheRG) und wurde zuletzt 2009 geändert. Eine Scheidung wird nun nicht mehr auf Verschulden zurückgeführt, sondern basiert auf dem objektiven Scheitern der Ehe. Dies wird auch als „Zerrüttungsprinzip“ bezeichnet. (vgl. Muscheler 2013, S. 231f.)

§ 1565 Scheitern der Ehe

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(BMJV 2013b, § 1565)

Vor Inkrafttreten des Familiengesetztes am 01.09.2009 handelte es sich um einen Scheidungsprozess, jetzt nennt sich die gerichtliche Auflösung der Ehe Scheidungsverfahren. Eine gescheiterte Ehe kann auf Antrag eines oder beider Ehegatten (§1564) beim Familiengericht eingereicht werden. Lediglich das staatliche Gericht darf eine Ehe scheiden, wenn sie gescheitert ist. Das hat zum Vorteil, dass das Gericht das Scheitern zum Schutz der Kinder und des schwächeren Ehepartners überprüft und eine Ehe nicht geschieden wird, wenn die rechtlichen Konsequenzen nicht geklärt sind. Desweiteren kommt das Gericht damit der Aufgabe nach Artikel 6, Absatz 1 des Grundgesetzes nach, Familie und Ehe zu schützen (vgl. BMJV 2014c).

In den nächsten Abschnitten befasse ich mich mit der aktuellen Gesetzeslage zum Sorge- und Umgangsrecht und werde wesentliche Änderungen hervorheben.

3.2 Sorgerecht

Verheiratete Eltern haben die gemeinsame Sorge für ihre Kinder zu tragen. Das Sorgerechtsgesetz vom 01.01.1980 legte die elterliche Sorge nach einer Scheidung auf ein Elternteil fest. Aufgrund des daraus wachsenden Rechtstreitpotentials gingen die Meinungen auseinander, sodass 1982 die Festlegung der gemeinsamen Sorge nach der Scheidung möglich gemacht wurde. Als wesentlicher Bestandteil wird in der Änderung nun das Kindeswohl beachtet, was die Bindung des Kindes an die Eltern und das Mitentscheidungsrecht ab dem 14. Lebensjahr beinhaltet. (vgl. Krolczyk 2001, S. 88f.) Im Familiengesetz gehört der elterlichen Sorge einen eigener Abschnitt, der fünfte Titel, unter dem die Grundsätze, sowie auch die elterliche Sorge von Kindern nicht verheirateter Eltern festgelegt sind. Zur elterlichen Sorge gehören die Personensorge, die rechtliche Vertretung, die Vermögenssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Trennung nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die gemeinsame Sorge zu, wenn sie eine Sorgeerklärung abgegeben haben oder diese bei der Trennung abgeben. Nach der Sorgerechtsreform 2013 kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame Sorge übertragen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. (vgl. Muscheler 2013, S. 382 ff.) Gemeinsam müssen dann die Eltern während einer Trennung entscheiden, wo das Kind leben soll. Aufgrund der Trennungssituation und der Belastung, die sie für alle Beteiligten darstellt, ist die Frage schwierig zu beantworten. (vgl. Schlickum 2013, S. 5) Krolczyk (2001) führt drei Modelle zur Umsetzung gemeinsamer Sorge auf (vgl. Krolczyk 2001, S. 92):

1. Das Nestmodell

Nach diesem Modell leben das Kind in einem Haushalt und die Eltern in jeweils einem getrennt voneinander liegenden Haushalt. Es sind somit drei Haushalte vorhanden. Abwechselnd ziehen die Eltern in die Wohnung des Kindes. So bleibt dem Kind ein ständiger Wechsel zwischen den Wohnungen der Eltern erspart. Allerdings wird dieses Modell aus Kostengründen in der Praxis wenig angewendet. (vgl. Krolczyk 2001, S. 92)

2. Das Pendelmodell

Das Kind wechselt wöchentlich zwischen den Haushalten der Eltern. Hier ist zu beachten, dass die Eltern nicht weit voneinander entfernt wohnen, damit das soziale Umfeld von Schule, Kindergarten und Freunden weiter bestehen bleiben kann und in beiden Haushalten aufrecht erhalten werden kann. (vgl. Krolczyk 2001, S. 92)

3. Das Residenzmodell

Bei diesem Modell wächst das Kind bei einem Elternteil auf. Das andere Elternteil hat Besuchs- Erziehungs- und Mitspracherecht. Somit wird das Kind den anderen Elternteil besuchen und ein ständiger Wohnungswechsel bleibt ihm erspart. Es hat ein festgelegtes „Zuhause“ mit seinem festgelegten Tagesablauf, der ihm Stabilität und Kontinuität gibt. (vgl. Krolczyk 2001, S. 92)

Die Frau darf nicht alleine über die Ausübung der gemeinsamen Sorge entscheiden. Der Mann muss zustimmen, wenn über ein geeignetes Modell zur Ausübung gemeinsamer Sorge entschieden wird. Betrachtet man weitere Grundsätze der gemeinsamen elterlichen Sorge, wird deutlich, dass das Residenzmodell aufgrund der Kontinuität und Kosten das am häufigsten gewählte Modell bei der Umsetzung der gemeinsamen Sorge ist.

So darf das Elternteil, bei dem das Kind lebt, über Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie beispielsweise Hobbys, Schlafenszeiten, Essenszeiten, Fernseh- und Computerzeiten, sowie zur Teilnahme an Klassenfahrten oder Kindergartenausflügen eigenständig entscheiden. Bei Themen, die Einfluss auf die kindliche Entwicklung nehmen, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden. Das umfasst die religiöse Erziehung, die Wahl der Schule oder Kindertageseinrichtung, den Umgang mit anderen Personen, Erziehungsgrundsätze oder auch das Auswandern in ein anderes Land, bei z.B. einem schulischen Auslandsaufenthalt. Können die Eltern sich nicht einigen, wird das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis für ein Elternteil aussprechen. Alle Entscheidungen und Regelungen werden immer zum Wohle des Kindes getätigt. Auch die Übertragung des alleinigen Sorgerechts wird nur in Erwägung gezogen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Gibt es Meinungsverschiedenheiten unter den Eltern, ist dies kein Grund zur alleinigen Sorge. Erst wenn sich der Streit der Eltern nachweislich negativ auf das Kind auswirkt, wird eine Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil seitens des Familiengerichts in Betracht gezogen. Ist ein Elternteil aufgrund einer körperlichen oder seelischen Erkrankung (Sucht, etc.) nicht in der Lage, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, wird auch hier das Familiengericht über eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge entscheiden. (vgl. Schlickum 2013, S. 4-11) Ab dem 14. Lebensjahr ist das Kind vom Gericht anzuhören. Ist es vor Vollendung des 14. Lebensjahres in der Lage, seinen Willen selbständig auszudrücken und ist dieser im Familiengerichtlichen Verfahren von Bedeutung, muss es ebenfalls angehört werden. Zusätzlich zieht das Familiengericht das Jugendamt hinzu, um eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Kommt der Richter zu keiner Entscheidung, wird ein psychologisches Gutachten angefordert. (Krolczyk 2001, S. 88) Umso älter das Kind wird, umso mehr Beachtung bekommt sein Wunsch. Schlickum (2013) hebt den Wunsch eines elfjährigen Kindes mit besonderer Berücksichtigung hervor. Das Gericht kann für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, der einen Anwalt für dieses darstellt und seine Interessen vor Gericht formuliert und vertritt. (vgl. Schlickum 2013, S. 10)

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Details

Titel
Auswirkungen von Trennung und Scheidung auf die Entwicklung im frühen Kindesalter. Wie viel Vater braucht ein Kind?
Hochschule
Hochschule Koblenz (ehem. FH Koblenz)
Veranstaltung
Pädagogik Entwicklungspsychologie
Note
2,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
74
Katalognummer
V288397
ISBN (eBook)
9783656886945
ISBN (Buch)
9783656886952
Dateigröße
2666 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Scheidungsrecht, Familienrecht, kindliche Entwicklung, Bindung, Wieviel Vater braucht ein Kind?
Arbeit zitieren
Nadine Reiling (Autor:in), 2014, Auswirkungen von Trennung und Scheidung auf die Entwicklung im frühen Kindesalter. Wie viel Vater braucht ein Kind?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/288397

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Titel: Auswirkungen von Trennung und Scheidung auf die Entwicklung im frühen Kindesalter. Wie viel Vater braucht ein Kind?



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