Die Terrorzelle „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU). Möglichkeit und Effizienz der Kontrolle des Verfassungsschutzes


Seminararbeit, 2014

30 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A) Der Verfassungsschutz
I) Einführung
II) Was ist der Verfassungsschutz?
1. Historischer Abriss
2. Aufgaben und rechtliche Grundlagen des Verfassungsschutzes

B) Die Kontrolle des Verfassungsschutzes
I) Legitimation der Kontrolle
II) Gegenstand und Formen der Kontrolle
III) Umsetzung der Kontrolle durch Parlamente
1. Parlamentarische Kontrolle durch den Untersuchungsausschuss
2. NSU-Untersuchungsausschuss
3. Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle

C) Diskussion und Bewertung
I) Kontrollreichweite des Untersuchungsausschusses
1. Grenzen des Untersuchungsausschusses
2. Besonderheit der parlamentarischen Kontrolle
3. Geheimnisschutz und ex-post-Betrachtung
4. Bewertung
II) Geheimdienstbeauftragter
1. Rechtliche Stellung des Geheimdienstbeauftragten
2. Einführung eines Beauftragten für den Verfassungsschutz
3. Bewertung
III) Erweiterte Kontrollen des Verfassungsschutzes
1. Umsetzung der erweiterten Kontrollen
2. Bewertung
IV) Wirksamkeit der Kontrolle
1. Neue Formen der Sicherheitsarchitektur
2. „Schlapphut-Haltung“ des Verfassungsschutzes

D) Ergebnis

Literaturverzeichnis

A) Der Verfassungsschutz

I) Einführung

Die Aufdeckung der Terrorzelle „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) im November 2011 hat nicht nur eine unfassbare Mord- und Verbrechensserie offenbart, sondern auch das Versagen deutscher Sicherheitsbehörden bekannt gemacht. Besonders der Verfassungsschutz steht unter vehementer Kritik, es ist sogar von einer Legitimationskrise des Nachrichtendienstes die Rede.1 Bundestagspräsident Norbert Lammert stellt fest: „Als Ende 2011 die erschreckende Serie von Morden und Anschlägen der Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund bekannt wurde, löste das Ausmaß der Verbrechen Trauer und Betroffenheit aus. Aber auch Scham und Fassungslosigkeit, dass die Sicherheitsbehörden der Länder wie des Bundes die über Jahre hinweg geplanten und ausgeführten Verbrechen weder rechtzeitig aufdecken noch verhindern konnten.“2 Ist der Schutz des deutschen Verfassungsstaates vor Extremismus unwirksam, weil die Schützer des Verfassungsstaates versagen? Haben die NSU-Mordserie und das Versagen des Verfassungsschutzes gezeigt, dass nicht richtig und zu wenig kontrolliert wurde und wird? Die Möglichkeit und Effizienz der Kontrolle des Verfassungsschutzes ist Thema dieser Arbeit.

II) Was ist der Verfassungsschutz?

Der Verfassungsschutz ist einer von drei Nachrichtendiensten in der Bundesrepublik Deutschland. Neben dem Verfassungsschutz als Inlandsnachrichtendienst gibt es den Bundesnachrichtendienst (BND) als Auslandsnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst (MAD) als Nachrichtendienst für die Bundeswehr.3

1. Historischer Abriss

Schon vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland ist der Verfassungsschutz ein wichtiges Thema, nicht zuletzt unter dem Eindruck des Untergangs der Weimarer Republik und der Zeit des Nationalsozialismus.

„Ich für meinen Teil bin der Meinung, daß es nicht zum Begriff der Demokratie gehört, daß sie selber die Voraussetzungen für ihre Beseitigung schafft. (…) Demokratie ist nur dort mehr als ein Produkt einer bloßen Zweckmäßigkeitsentscheidung, wo man den Mut hat, an sie als etwas für die Würde des Menschen Notwendiges zu glauben. Wenn man aber diesen Mut hat, dann muß man auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen“, fordert 1948 Carlo Schmidt bei der Beratung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat.4 Die neue Bundesrepublik Deutschland soll nicht wie Weimar eine „wehrlose Republik“ sein, sondern sich als „streitbare Demokratie“ schützen können.5

Der Verfassungsschutz wird als Staatsaufgabe in Art. 87 Nr. 1. S 2 GG festgeschrieben, und er erhält in Art. 73 Nr. 10 Lit b GG gleich seine Aufgabenbeschreibung und Zuordnung. 6 In der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes angesiedelt, ist der Verfassungsschutz der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit der Länder.7 Aufgrund des Grundgesetz-Auftrages wird per Gesetz am 27. September 1950 das Bundesamt für Verfassungsschutz geschaffen.8 Dazu entstehen in den Ländern zunächst elf Landesämter für Verfassungsschutz. Nach der Wiedervereinigung 1990 gibt es insgesamt 16 Landesämter für Verfassungsschutz in allen Bundesländern. Acht Länder haben den Verfassungsschutz (wie der Bund) als Landesoberbehörde eingerichtet, acht Länder haben den Verfassungsschutz als eigene Abteilung in die jeweiligen Innenressorts integriert.9

2. Aufgaben und rechtliche Grundlagen des Verfassungsschutzes

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat als Bundesbehörde die Aufgabe des Schutzes der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Weiterhin obliegt dem BfV die Zusammenarbeit des Bundes und Länder zum Schutz der Verfassung.10 Als Inlandsnachrichtendienst ist er für die Spionageabwehr zuständig, kann Informationen und personenbezogene Daten sammeln und auswerten. Er darf nachrichtendienstliche Mittel wie Observation, Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute), verdecktes Ermitteln, heimliches Beobachten, Verwendung von Legenden, Tarnpapieren und Tarnkennzeichen sowie Überwachungen des Telefon-, Brief- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes – G 10 zur heimlichen Informationsbeschaffung anwenden.11 Das Amt hat keine Polizeibefugnis. Eine der Konsequenzen aus der Zeit des Nationalsozialismus ist das Trennungsgebot als Vorgabe der Alliierten, Polizei und Nachrichtendienste strikt zu trennen. Dem Trennungsgebot wird teilweise Verfassungsrang zugestanden.12

Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind zunächst die Verfassungsschutztrias des Grundgesetzes (Art. 9 II, Art. 18, Art. 21 II GG) und das Bundesverfassungsschutzgesetz.13 Dazu gehören seit 2002 auch die in Folge des 11. September 2001 entstandenen Terrorismusbekämpfungsgesetze mit den daraus resultierenden Veränderungen des BVerfSchG.14 Ebenso zählen das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGr-Gesetz), das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) sowie das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) zu den rechtlichen Grundlagen für das BfV.15 Für die Landesämter für Verfassungsschutz gibt es entsprechende Vorschriften in den einzelnen Bundesländern.

B) Die Kontrolle des Verfassungsschutzes

I) Legitimation der Kontrolle

Wie ist die Kontrolle des Verfassungsschutzes verfassungsrechtlich legitimiert? Es gibt zwei Hauptargumentationen, wonach beim ersten Ansatz die Kontrolle der Nachrichtendienste komplett aus dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes hergeleitet wird.16 Der in Art. 20 II 1 GG festgelegte Grundsatz der Volkssouveränität wird als Ausdruck der Herrschaft und Selbstbestimmung des Volkes gesehen. Da das Volk nicht durch Selbstentscheidung die Herrschaft ausübt, sondern die Form der repräsentativen Demokratie nutzt, ist die Kontrolle durch das Parlament ein Ausdruck der Selbstentscheidung des Volkes und der Allkompetenz des Parlaments. In einem zweiten Ansatz wird argumentiert, dass das Grundgesetz keine Allkompetenz des Parlaments und damit auch der Kontrolle vorsieht.17 Das ist bewusst eingerichtet worden, um einer der drei Gewalten nicht eine zu starke oder übermächtige Rolle zu geben. Die Volkssouveränität wird insofern als ein Teil der Legitimation der Kontrolle angesehen, da durch die Kontrolle überprüft wird, ob eine ausreichende Legitimation der Exekutive durch das Volk vorhanden ist.18 Demokratische Legitimation führt durch die repräsentative Demokratie zur parlamentarischen Legitimation, Art. 20 II 1 GG führt von der Volkssouveränität direkt ins Parlament – und damit auch in die Gremien des Parlaments.

Neben dem Demokratieprinzip ist das Rechtsstaatsprinzip die zweite wesentliche Wurzel der verfassungsrechtlichen Legitimation der Kontrolle. Die vollziehende Gewalt, die Exekutive, ist an Recht und Gesetz gebunden. Aus dem Rechtsstaatsprinzip erwächst die Kontrollpflicht der Exekutive.19 Die wichtigste Begründung der Kontrolle liegt im Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung ist die grundlegende, organisatorische Voraussetzung dafür, dass Machtmissbrauch und Konzentration staatlicher Entscheidungskompetenz verhindert und gleichzeitig ein geordnetes Zusammenwirken politischer Herrschaft und öffentlicher Gewalt ermöglicht wird.20 So hat das Parlament als Legislative keine Entscheidungskompetenz bei den beiden anderen Gewalten Judikative und Exekutive. Aber aus dem Grundsatz der Gewalteilung erwächst die Pflicht der Kontrolle unter dem Aspekt der Begrenzung der Macht. Der Verfassungsschutz als Bundesbehörde ist Bestandteil der ausführenden Gewalt, damit unterliegt er auch den Kontrollen in diesem System der Gewaltenteilung.21 Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist die verfassungsrechtliche Legitimation der Kontrolle des Verfassungsschutzes.

Die Frage nach der Legitimation der Kontrolle eines Nachrichtendienstes wird in einem zweiten Ansatz diskutiert.22 Nicht die Regel, also die Kontrolle der Nachrichtendienste sei begründungsbedürftig, sondern die Ausnahme, die fehlende Kontrolle. Begründet werden muss, warum ein Nachrichtendienst kontrollfrei bleiben soll. Die Kontrolle eines Nachrichtendienstes ist somit ein Gebot des Grundgesetzes. Dabei werden Verfassungsschutz, BND und MAD genauso behandelt wie andere Teile der Exekutive. Fraglich ist aber, ob die besondere Aufgabenstellung und Arbeitsweise der Nachrichtendienste auch Besonderheiten bei der Kontrolle erforderlich macht. Denn ein Nachrichtendienst scheut die Öffentlichkeit, die wesentlicher Bestandteil der demokratischen Kontrolle ist.23

II) Gegenstand und Formen der Kontrolle

Die Gesetzmäßigkeit des Handelns der Verwaltung ist Gegenstand der Kontrolle. Überprüft wird dabei, ob und wie der Verfassungsschutz im Rahmen seiner rechtlichen Rahmenbedingungen arbeitet und sich an die gesetzlichen Vorgaben hält. Diese Kontrolle ist auch eine Wirtschaftlichkeitsprüfung.24

Das Bundesamt für Verfassungsschutz wird auf vier verschiedenen Ebenen kontrolliert. Im Rahmen der Verwaltungskontrolle sind das Bundesministerium des Innern als Fachaufsicht sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) sowie der Bundesrechnungshof (BRH) tätig.25 Ein elementarer Kontrollbereich ist die parlamentarische Kontrolle, die der Bundestag als Plenum und durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr), das Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses, die G10-Kommission, Parlamentarische Untersuchungsausschüsse, den Petitionsausschuss, Fragestunde, Abgeordnetenrechte und Gesetzgebung wahrnehmen kann.26 Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang die besondere Stellung der parlamentarischen Rolle herausgehoben.27 Als weiterer Kontrollbereich ist die gerichtliche Kontrolle zu nennen, welche die Möglichkeit der Überprüfung hoheitlichen Handelns durch die Justiz möglich macht.28 Der vierte Bereich ist die öffentliche Kontrolle, die einmal durch die Berichtspflicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz29 und besonders durch die Funktion der Medien im Rahmen der Pressefreiheit als Kontrollorgan30 festgeschrieben wird. Auch die Auskunftsansprüche der Bürger gem. § 15 BVerfSchG zählen dazu.31

III) Umsetzung der Kontrolle durch Parlamente

Die Kontrolle, die als materielles Recht gesetzt ist, kann nur dann wirksam sein, wenn durch formelles Recht Mechanismen zur Verfügung gestellt werden, um das materielle Recht durchzusetzen. Nur dann, wenn die Kontrollen geregelt und definiert sind, können sie durchgeführt werden.32 Da die Aufgabe der Parlamente die Kontrolle der Exekutive ist, muss auch der Verfassungsschutz als Teil der Exekutive parlamentarisch überwacht werden. Zur Kontrolle des Verfassungsschutzes gibt es für die Parlamente – sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebenen – verschiedene Möglichkeiten.33

Für die parlamentarische Kontrolle gibt es zwei besondere Handlungsformen. Eine dauernde Kontrolle wird vom Parlamentarischen Kontrollgremium ausgeübt, das in Art. 45d GG und im Parlamentarischen Kontrollgremiums-Gesetz seit 2009 seine rechtlichen Grundlagen hat.34 Dieses Gremium wurde 1956 von Bundeskanzler Konrad Adenauer als Parlamentarisches Vertrauensmännergremium (PVMG) installiert.35 1978 wurde das erste Kontrollgesetz erlassen und die Kontrollkommission erschaffen. Diese wurde 1999 (nach der Vereinigung mit dem G 10-Gremium) in Parlamentarisches Kontrollgremium umbenannt.36

Die zweite besondere Form der parlamentarischen Kontrolle ist der in Art. 44 GG verankerte parlamentarische Untersuchungsausschuss, der im Gegensatz zum Parlamentarischen Kontrollgremium keine dauernde Kontrolle ausübt, sondern anlassbezogen eingesetzt werden muss.37 Die Kontrollmöglichkeit durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss soll hier am Beispiel des 2. Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (NSU-Untersuchungsausschuss) – und damit des 49. Untersuchungsausschusses in der Geschichte des Deutschen Bundestages –bei der Untersuchung der Fragestellung über Möglichkeit und Effizienz der Kontrolle des Verfassungsschutzes genauer betrachtet werden.

Eine weitere Form der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste wird durch die G10-Kommission ausgeübt. Diese vom Deutschen Bundestag eingerichtete Kommission entscheidet über die Notwendigkeit und Zulässigkeit sämtlicher durch BfV, BND und MAD durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen im Bereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG. (Artikel-10-Gesetz – G 10).38

1. Parlamentarische Kontrolle durch den Untersuchungsausschuss

Dem Bundestag ist durch Art. 44 GG ein Untersuchungsrecht gegeben worden, mit hoheitlichen Mitteln alle Sachverhalte zu prüfen, die er in Erfüllung seines Verfassungsauftrags für aufklärungsbedürftig hält. Im Wesentlichen handelt es sich um Vorgänge und Angelegenheiten, für die die Regierung verantwortlich ist und die auf Missstände hinweisen. Art. 44 GG wird ergänzt durch das Untersuchungsausschussgesetz (PUAG), die Strafprozessordnung (StPO) und die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT).39 Das PUAG regelt dabei insbesondere Einsetzung und Zusammensetzung eines Untersuchungsausschusses, das Verfahren sowie den Rechtsschutz auskunftspflichtiger Personen.40 Der Bundestag kann einen Untersuchungsausschuss einsetzen, ist sogar zur Einsetzung verpflichtet, wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies verlangen.41

2. NSU-Untersuchungsausschuss

Am 24. Januar 2012 stellen alle Fraktionen des Deutschen Bundestages gemeinsam den Antrag, einen Untersuchungsausschuss gemäß Art. 44 GG einzusetzen. Der Ausschuss soll sich ein Gesamtbild zur NSU-Terrorgruppe machen, die Arbeit der Behörden untersuchen und Schlussfolgerungen für Struktur, Zusammenarbeit, Befugnisse und Qualifizierung der Sicherheits- und Ermittlungsbehörden ziehen und Empfehlungen aussprechen.42 Erstmals wird in der Geschichte des Bundestages ein Untersuchungsausschuss mit den Stimmen aller im Bundestag vertretenen Fraktionen eingerichtet.

a) Arbeit des Ausschusses

Nach 19-monatiger Untersuchung wird am 22. August 2013 der 1.368 Seiten umfassende Bericht des Untersuchungsausschusses vorgelegt. 107 Zeugen und Sachverständige sind vernommen worden, 12.000 Akten werden dem Ausschuss zugänglich gemacht.43 Der Verfassungsschutz als Bestandteil der Sicherheitsbehörden erhält von den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses im Abschlussbericht ein vernichtendes Urteil für seine Arbeit: „Hingegen wurden über den ganzen Zeitraum der Ausschussarbeit hinweg erhebliche Fehler und Versäumnisse auf allen Ebenen deutlich: die Verharmlosung der Gefahr aus dem rechtsextremen Lager und das multiple Versagen von Polizei, Justiz, Verfassungsschutz, der Politik, von Medien und Gesellschaft.“44 Dem Verfassungsschutz wird „ein bis dahin nicht vorstellbares Versagen“ vorgehalten.45

Auch die in den Bundesländern Sachsen, Thüringen und Bayern eingerichteten parlamentarischen Untersuchungsausschüsse der Landtage zu diesem Themenkomplex kommen zu gleichlautenden Urteilen und Bewertungen der Arbeit des Verfassungsschutzes.46

b) Ergebnisse des Ausschusses

In seinem Abschlussbericht gibt der NSU-Untersuchungsausschuss als Ergebnis seiner Ausschuss- und Kontrolltätigkeit mehrere Empfehlungen für die zukünftige Arbeit und Kontrolle des Verfassungsschutzes. So soll die systematische und strukturelle Kontrolle des Verfassungsschutzes gestärkt werden. Dazu sollen einzelne Tätigkeitsbereiche der Nachrichtendienste –wie der Einsatz von V-Personen – durch die Kontrollgremien gezielt untersucht werden. Hauptforderung ist, dass die parlamentarischen Kontrollgremien schlagkräftiger werden müssen und eine dauerhafte Kontrolltätigkeit ausüben können. Hinsichtlich der Anhörungsrechte der parlamentarischen Kontrollgremien soll gesetzlich die Möglichkeit eröffnet werden, in Fällen, in denen neben den Nachrichtendiensten andere Behörden (BKA, ZKA, Landesbehörden für Verfassungsschutz, Bundesanwaltschaft, Wehrdisziplinaranwalt o. ä.) involviert sind, auch Angehörige dieser Behörden anzuhören. § 5 Abs. 2 Satz 1 PKGrG müsste nach Vorschlag des Untersuchungsausschusses um den Passus „sonstige Personen“ erweitert werden.47

c) Weitere Vorschläge der Fraktionen und Sachverständigen

In den Einzelvoten des Berichts machen die Fraktionen Vorschläge zur Verbesserung der Kontrolle. Auch in den Stellungnahmen der Sachverständigen während der Arbeit des Untersuchungsausschusses gibt es konkrete Anregungen. Die SPD-Fraktion fordert einen erweiterten Arbeitsstab für das Parlamentarische Kontrollgremium und ein verbessertes Zusammenwirken des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit und des Parlamentarischen Kontrollgremiums.48

Einen ganzen Katalog von Verbesserungen der Parlamentarischen Kontrolle schlägt die FDP-Fraktion vor: Ungehinderte, jederzeit mögliche Zugangsmöglichkeit der Mitglieder des PKGr zu den Nachrichtendiensten, Einführung einer Vorladungsmöglichkeit durch ein Viertel der Mitglieder des PKGr gegenüber Mitarbeitern der Nachrichtendienste, Abschaffung der Informationsverweigerungsmöglichkeit der Dienste gegenüber dem PKGr bei zwingenden Gründen der Nachrichtenbeschaffung, Bestellung eines ständigen Sachverständigen, regelmäßige Unterrichtung über V-Mann-Einsätze, zwingende Protokollierung der PKGr-Sitzungen, Zulassung von sicherheitsüberprüften Fraktionsmitarbeitern zu den Sitzungen, gegenseitige Unterrichtspflicht aller Kontrollgremium und Kommissionen von Bund und Ländern sowie die Installation eines Ombudsmanns mit Befähigung zum Richteramt bei der G10-Kommission zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte in Zeiten der Unkenntnis der Maßnahme. Bestandteil der Vorschläge der FDP-Fraktion ist der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des PKGrG und der Gesetze über die Nachrichtendienste.49

Bündnis 90/Die Grünen wollen im Bereich der parlamentarischen Kontrolle einen regulären Ausschuss des Bundestages mit verbesserten Auskunfts- und Kontrollbefugnissen einrichten, dem ein Ermittlungsbeauftragter mit eigenem Personalstab beigeordnet ist. Die Arbeitsmöglichkeiten der G10-Kommission sollen durch mehr Personal verbessert werden. Weiterhin soll die Kommission künftig an der Anordnung und Verlaufskontrolle des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel mitwirken.50

Die Linke fordert, das Parlamentarische Kontrollgremium durch einen ständigen Ausschuss für die Kontrolle der Nachrichtendienste zu ersetzen und die Frage- und Kontrollrechte der Abgeordneten zu stärken.51 Die CDU/CSU-Fraktion gibt kein Sondervotum ab.

Die vom Untersuchungsausschuss gehörten Sachverständigen Professor Dr. Christoph Gusy und Professor Dr. Hans-Jürgen Lange schlagen vor, die parlamentarische Kontrolle durch die Einrichtung eines Geheimdienstbeauftragten zu verbessern. Vorbild für die Einrichtung des Beauftragten für die Nachrichtendienste könnte das Amt des Wehrbeauftragten des Bundestages sein.52

3. Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle

Die Vorschläge des NSU-Untersuchungsausschusses hätten bei einer Umsetzung konkrete Veränderungen der parlamentarischen Kontrolle zur Folge: Es könnte ein Bundesicherheitsdienstbeauftragter oder Geheimdienstbeauftragter eingerichtet werden, der durch Änderung des Grundgesetzes und Verabschiedung eines Gesetzes über den Geheimdienstbeauftragten geschaffen werden müsste. Möglich wäre es auch, einen solchen Beauftragten nach dem Vorbild des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit einzurichten.

[...]


1 Martin Kutscha, Die Antinomie des Verfassungsschutzes, S. 324.

2 Deutscher Bundestag, BT-Drs. 17/14600, S. III.

3 Nikolas Dörr/Till Zimmermann (Hrsg.), Die Nachrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland, S. 14.

4 Parlamentarischer Rat, Stenographische Berichte, S. 70f.; Michael Feldkamp, Der Parlamentarische Rat und das Grundgesetz, S. 25.

5 Christoph Gusy, Weimar - Die wehrlose Republik?, Tübingen 1991; Kai von Lewinski, Weimarer Reichsverfassung und Grundgesetz, S. 510; Hans-Jürgen Papier/Wolfgang Dürner, Die streitbare Demokratie, S. 343ff.

6 Theodor Maunz/Günter Dürig, Grundgesetz, Ibler, Art. 87 Rn. 140; Grundgesetz, BGBl S. 1, zuletzt geändert am 11. Juli 2012, BGBl. I S. 1478.

7 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (BVerfSchG), § 4 Abs. 2, BGBl. I S. 2954, 2970, zuletzt geändert am 20. Juni 2013, BGBl. I S. 1602; Peter Badura, Legitimation des Verfassungsschutzes, S. 28, in: Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutz in der Demokratie; Udo Wittmoser, Landesämter für Verfassungsschutz, S. 44.

8 BVerfSchG, ebenda.

9 Wolfgang Buschfort, Geheime Hüter der Verfassung, S. 52; U. Wittmoser, ebenda., S. 28ff.; Alexander Hirsch, Die Kontrolle der Nachrichtendienste; S. 29ff.

10 T. Maunz/G. Dürig, Grundgesetz, Ibler, Art. 87, Rn. 135ff.; P. Badura, Staatsrecht. S. 716; Bernadette Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, S. 51ff.; Christoph Gröpl, Die Nachrichtendienste im Regelwerk, S. 56ff.

11 BVerfSchG §§ 8ff.; B. Droste, a.a.O., S. 225.

12 T. Maunz/G. Dürig, a.a.O., Rn. 143.

13 Hartmut Maurer, Staatsrecht I, § 23, Rn. 1-7; Frederik Roggan/Martin Kutscha, Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, S. 62; BVerfSchG, BGBl. I S. 2954, 2970.

14 Frederik Roggan/Nils Bergemann, Die neue Sicherheitsarchitektur, S. 876 ff.; Kay Nehm, Das nachrichtendienstliche Trennungsgebot und die neue Sicherheitsarchitektur, S. 3289ff.

15 PKGrG, BGBl. I S. 2346; Artikel 10-Gesetz – G 10, BGBl. I S. 1254; SÜG, BGBl. I 867.

16 Karl-Ulrich Meyn, Kontrolle als Verfassungsprinzip, S. 183ff.

17 C. Gusy, Privatisierung und parlamentarische Kontrolle, S. 265ff.

18 Erik Hansalek, Die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung im Bereich der Nachrichtendienste, S. 195, mit weiteren Nachweisen.

19 Christoph Degenhart, Staatsrecht I, S. 115; T. Maunz/G. Dürig, Grundgesetz, Herzog/Greszick, Art. 20, Rn.1-16.; A. Hirsch, Die Kontrolle der Nachrichtendienste, S. 101.

20 P. Badura, Staatsrecht, S. 366.

21 P. Badura, a.a.O., S. 716.; C. Degenhart, Staatsrecht I, S. 116; A. Hirsch, Die Kontrolle der Nachrichtendienste, S. 59.

22 C. Gusy, Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat, S. 37.

23 C. Gusy, a.a.O., S. 38.

24 Dietmar Peitsch/Christina Polzin, Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste, S. 389; Zum Begriff der Kontrolle vgl. E. Hansalek, Die parlamentarische Kontrolle, S. 146ff.

25 B. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, S. 611ff.; A. Hirsch, Die Kontrolle der Nachrichtendienste, S. 129.

26 B. Droste, a.a.O., S. 621ff.; D. Peitsch/C. Polzin, Parlamentarische Kontrolle, S. 387f.; C. Gusy, Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste, S. 36ff.; Eckart Busch, Parlamentarische Kontrolle, S. 145.

27 BVerfGE 30, 1; A. Hirsch, a.a.O., S. 126.

28 T. Maunz/G. Dürig, Grundgesetz, Remmert, Art. 19 IV, Rn. 1ff.

29 BVerfSchG § 16; B. Droste, a.a.O., S. 453.

30 BVerfGE 20, 162 (Spiegel-Urteil); Jörn Ipsen, Der Staat der Mitte, S. 179.

31 A. Hirsch, a.a.O., S. 108f.

32 C. Gusy, Grundrechte und Verfassungsschutz, S. 85.

33 Heinrich Amadeus Wolff, Der nachrichtendienstliche Geheimschutz und die parlamentarische Kontrolle, S. 174.; C. Gusy, Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste, S. 37.

34 Bertold Huber, Die Reform der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste und des Gesetzes nach Art. 10, S. 1321.

35 Stefanie Waske, Mehr Liaison als Kontrolle, S 47.

36 S. Waske, a.a.O., S 264.

37 Helge Sodan (Hrsg.), Grundgesetz, Art. 44, Leisner, S. 351.

38 Artikel-10-Gesetz G 10, BGBl. I, 1254, 2298.

39 PUAG, BGBl. I S. 2001, 1142; StPO, BGBl. I S. 935; GOBT, BGBl. I S. 1119.

40 Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst, Nr. 30/09, www.bundestag.de/dokumente/analysen/2009/untersuchungsausschuesse.pdf (abgerufen 17. November 2013).

41 H. Sodan, Grundgesetz, S. 153; C. Degenhart, Staatsrecht I, S. 265.

42 Deutscher Bundestag, BT-Drs. 17/14600, S. 5.

43 Deutscher Bundestag, BT-Drs. 17/14600, S. 871.

44 Deutscher Bundestag, BT-Drs. 17/14600, S. 872.

45 Deutscher Bundestag, BT-Drs. 17/14600, S. 830.

46 Bayerischer Landtag, Schlussbericht, Drs. 16/17740, S.132; Freistaat Sachsen, Bericht, S. 31f.; Freistaat Thüringen, Schäfer-Bericht, S. 188.

47 Deutscher Bundestag, BT-Drs. 17/14600, S. 865.

48 Deutscher Bundestag, BT-Drs. 17/14600, S. 897.

49 Deutscher Bundestag, a.a.O., S. 956f.

50 Deutscher Bundestag, a.a.O., S. 1039.

51 Deutscher Bundestag, a.a.O., S. 1020.

52 Stenografisches Protokoll der 10. Sitzung des 2. Untersuchungsausschusses vom 29. März 2012, Protokoll Nr. 10, Anhörung von Sachverständigen.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Die Terrorzelle „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU). Möglichkeit und Effizienz der Kontrolle des Verfassungsschutzes
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Rechtswissenschaftliche Fakultät)
Veranstaltung
Abschlussseminar
Note
1,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
30
Katalognummer
V288233
ISBN (eBook)
9783656885108
ISBN (Buch)
9783656885115
Dateigröße
601 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit untersucht die Kontrolle des Verfassungschutzes durch die Legislative vor dem Hintergrund des NSU-Terrors.
Schlagworte
terrorzelle, nationalsozialistischer, untergrund, möglichkeit, effizienz, kontrolle, verfassungsschutzes
Arbeit zitieren
Frank Müntefering (Autor:in), 2014, Die Terrorzelle „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU). Möglichkeit und Effizienz der Kontrolle des Verfassungsschutzes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/288233

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