"Umb daz sü deste me harkoment". Das städtische Kaufhaus im Wirtschaftsleben des spätmittelalterlichen Straßburg

Entstehung, Verwaltung, Funktion


Examensarbeit, 2014

81 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Forschungsstand
1.2 Quellen

2. Entstehung und Funktion von Kaufhäusern

3. Straßburg als Handelsstadt im Spätmittelalter

4. Das Straßburger Kaufhaus
4.1 Errichtung
4.2 Baugestalt
4.2.1 Ursprungsbau und Erweiterung
4.2.2 Einrichtung
4.3 Das Kaufhauspersonal und seine Aufgaben
4.3.1 Hausmeister und Schreiber
4.3.1 Unterkäufer
4.3.2 Knechte
4.4 Aufsicht und Kontrolle
4.5 Der Kaufhaushandel und seine Organisation
4.5.1 Öffnungszeiten
4.5.2 Handelsabgaben
4.5.3 Warensortiment
4.5.4 Kaufhauszwang
4.5.5 Stapelrecht und Verkaufszwang
4.5.6 Handelskontrolle
4.5.7 Kaufhaushandel in der Messe

5. Die Reglementierung des Handels im Kaufhaus als Ausdruck der Handelspolitik des Straßburger Rates
5.1 Handelsförderliche oder -hemmende Zollpolitik?
5.2 Der handelspolitische Reflexionshorizont des Rates

6. Schluss

7. Literatur- und Quellenverzeichnis
7.1 Quellen
7.2 Literatur

8. Anhang
8.1 Quellen
8.1.1 Straßburger Messeordnung (1415)
8.1.2 ‚Extract aus einer alten Meß Ordnung‘
8.2 Bildmaterial

1. Einleitung

Die Einrichtung von städtischen Kaufhäusern wurde in der Forschung als die „wichtigste wirtschaftstopographische Veränderung“ der mittelalterlichen Stadt bezeichnet.[1] Auch in Straßburg markiert die Errichtung des Kaufhauses im Jahr 1358 einen zentralen Einschnitt. Die vorliegende Arbeit stellt einen Versuch dar, die konkrete Bedeutung herauszuarbeiten, die dem Kaufhaus im Gefüge der Straßburger Wirtschaft im Spätmittelalter zukam. Eine Hauptursache der Entstehung von Kaufhäusern – die im ersten Kapitel beschrieben wird – war die Ausweitung des Fernhandels im späten Mittelalter. An diese die wichtigsten Faktoren zusammenfassenden Präliminarien schließt sich ein Überblick über den Handel Straßburgs im Spätmittelalter an. Der folgende Hauptteil der Arbeit spürt zunächst – anhand der wenigen vorhandenen Quellen – der Entstehung des Straßburger Kaufhauses im 14. Jahrhundert nach, um dann seine Baugestalt sowie seine sukzessiven Erweiterungen darzustellen.

Daran anschließend wird in Kapiteln zum Kaufhauspersonal und seinen Aufgaben sowie der Kontrolle durch das Stadtregiment die Verwaltung des Kaufhauses erläutert. Vor diesem Hintergrund rekonstruieren die nächsten Kapitel anhand der verschiedenen überlieferten Zolllisten die unterschiedlichen Handelsabgaben und das Warenangebot. Da mehrere Zolllisten aus dem 15. Jahrhundert vorliegen, lassen sich auch Rückschlüsse auf die Entwicklung des Warensortiments ziehen.

Der Organisation des Handels mit diesen Waren im Kaufhaus widmet sich das folgende Kapitel. Dabei stellt sich als zentrale Frage, ob es in Straßburg einen Kaufhaus- und/oder einen Feilbietungszwang gegeben hat, und weiterhin, inwiefern das Kaufhaus und sein Personal Kontrollaufgaben bei der Erhebung der städtischen Handelsabgaben ausübten. Die Erörterung der Funktion, die dem Kaufhaus in der Messezeit zukam, schließt diesen Teil der Arbeit ab.[2]

In einem letzten Kapitel wird auf Grundlage der Reglementierungen des Kaufhaushandels der Versuch unternommen, Tendenzen in der Handelspolitik der Stadt aufzuzeigen. Von besonderem Interesse ist dabei die Frage, ob sich diese eher handelsförderlich oder eher handelshemmend gestaltete. Die Beantwortung dieser Frage versteht sich als Beitrag, dem Kaufhaus im Gefüge der Straßburger Wirtschaft einen gebührenden Platz zuzuweisen.

1.1 Forschungsstand

Obwohl die Kaufhäuser das wichtigste Gebäude des Wirtschaftslebens der spätmittelalterlichen Stadt darstellten, hat sich die Geschichtswissenschaft der vergangenen Jahrzehnte vergleichsweise wenig mit ihnen beschäftigt. Im Folgenden wird zunächst ein allgemeiner Überblick über die wichtigsten Forschungsarbeiten gegeben, woran sich ein Resümee zum Stand der Bearbeitung der Straßburger Verhältnisse anschließt.[3]

Einen kursorischen Überblick über südwestdeutsche Kaufhäuser bietet Schulte (1900) im Rahmen seiner Geschichte der Handelsbeziehungen Westdeutschlands mit Italien.[4] In den folgenden Jahrzehnten erschienen zu verschiedenen mittelalterlichen Kaufhäusern rechts- und wirtschaftsgeschichtlich orientierte Einzeldarstellungen.[5]

Nagel legte schließlich eine Untersuchung südwestdeutscher Kaufhäuser vor (1971), die sich in erster Linie mit deren Bau- und Entstehungsgeschichte auseinandersetzt, teilweise aber auch wirtschaftsgeschichtliche Aspekte berücksichtigt.[6] Meckseper lieferte im Rahmen seiner Kunstgeschichte der mittelalterlichen Stadt (1982) einen instruktiven Überblick über Geschichte und Architektur der Kaufhäuser.[7] Unter den vereinzelten Publikationen, die seither erschienen sind[8], konnten jüngst Grathoff/Rettinger mit der von ihnen vorgelegten Edition des Mainzer Kaufhausbuches (2013), die auch von einem kurzen Darstellungsteil begleitet wird, einen bedeutenden Beitrag zur Kaufhausgeschichte leisten.[9] Von Israel (2013) liegt ein Aufsatz zu Kaufhäusern „in europäischer Perspektive“ vor.[10] Ein von der Universität Mainz initiierter Sammelband zu mittelalterlichen Kaufhäusern im europäischen Vergleich ist in Vorbereitung.[11] Eine umfassende, komparativ angelegte wirtschaftsgeschichtliche Studie des mittelalterlichen Kaufhauses steht jedoch noch aus.

Während es – wie oben angeführt – eine Reihe von Publikationen zu einzelnen Kaufhäusern und ihrer Bedeutung für die mittelalterliche Stadtwirtschaft gibt, hat sich mit den Verhältnissen in Straßburg lange Zeit niemand mehr befasst. Für „das berühmte Kaufhaus an der Ill“ verweist die neueste Forschung immer noch auf die Arbeit von Schmoller (1879).[12] Dieser hat in einer monumentalen „wirtschaftsgeschichtlichen Pionierleistung“[13] eine Geschichte der Straßburger Tucher- und Weberzunft vorgelegt. Er ging darin allerdings nur en passant auf das Straßburger Kaufhaus ein.[14] Auszugsweise druckte er im Editionsteil seiner Darstellung auch Kaufhausordnungen, die Eheberg schließlich in vollständigem Umfang präsentierte. Letzterer edierte zudem zahlreiche weitere Quellen zum Kaufhaus, die das bei Schmoller auf den Tuchhandel eingeschränkte Bild des Kaufhaushandels zu erweitern vermögen. Eine systematische Auswertung der bei Eheberg vorfindlichen Quellen zum Straßburger Kaufhaus ist bislang in der deutschen Geschichtswissenschaft noch nicht unternommen worden.[15]

1.2 Quellen

Grundlage für die vorliegende Arbeit bilden in der Hauptsache die Straßburger Kaufhausordnungen, die ab dem Jahr 1400 überliefert sind.[16] Auch wenn in der Edition nicht explizit erwähnt wird, wer sie erließ, kann man davon ausgehen, dass der Straßburger Rat als Herrschaftsträger der Stadt der Urheber der Ordnungen war.[17] Sie richten sich an den Hausmeister und seinen Schreiber, und gewinnen im Verlauf des 15. Jahrhunderts an Umfang und Systematik. Aufgrund der Warenlisten sowie der enthaltenen Bestimmungen, die auch das weitere Kaufhauspersonal betreffen, erlauben sie es, die Organisation des Handels, seine verschiedenen Sparten und die Handelsbeziehungen zwischen Straßburg und dem Rest Europas nachzuvollziehen. Leider sind sie nicht, wie etwa in Mainz, in einem zusammenhängenden Codex erhalten geblieben.[18] Für die vorliegende Untersuchung herangezogen wurde auch weiteres Verwaltungsschriftgut, so etwa Straßburger Ordnungen für Unterkäufer und Zoller sowie Gutachten von vom Rat eingesetzten Kommissionen, die über Kaufhaus- und Handelsfragen berieten. Sie ermöglichen es noch mehr als dies anhand der normativen Quellen geleistet werden kann, die soziale ‚Wirklichkeit‘ hinter den Vorschriften der Ordnungen zu rekonstruieren.

Ein Kaufhausbuch wurde bereits in den unmittelbaren Jahren nach dem Kaufhausbau (1358) angelegt.[19] Auch dieses liegt jedoch nicht mehr vor. Für die Zeit bis 1400 geben allerdings punktuell Ratsbeschlüsse der 1360er bis 1370er Jahre Aufschluss.[20] Genutzt wurden auch die von Brucker herausgegebenen „Strassburger Zunft- und Polizei-Verordnungen“,[21] und darüber hinaus die urkundliche Überlieferung, die allerdings leider nur bis 1400 gedruckt vorliegt.[22] Über manches schweigen die vorliegenden Verwaltungsquellen. Teilweise halfen hier die chronikalischen Quellen weiter, für die weitestgehend auf die Zusammenstellung von Hegel zurückgegriffen werden konnte.[23]

2. Entstehung und Funktion von Kaufhäusern

Verschiedene Faktoren sorgten für die Entstehung von Kaufhäusern. Dazu gehört die Intensivierung des Fernhandelsverkehrs.[24] Die Quellen des ausgehenden 12. Jahrhunderts lassen den Übergang von einem Fernhandel, der auf wenige teure Luxuswaren konzentriert war, zu einem umfassenderen Handel mit Massengütern erkennen.[25] Zugleich wurde der Kaufmann vom fahrenden Händler zum Unternehmer, der seine Aktivitäten von einem Kontor in der Heimat aus über Geschäftspartner oder Faktoren in der Ferne steuerte.[26] Den Fernhandel wickelten die Kaufleute nun weniger bei persönlichen Treffen ab, sondern vielmehr von der Schreibstube aus.[27] Die großen Warenmengen, die der Kaufmann dirigierte, benötigten an ihren Zielorten Lager und Verkaufsräume, die groß genug waren, die Waren aufzunehmen. Die Städte errichteten daher Kaufhäuser, um den Handel zu fördern. Hinzu kam ihr Interesse, den Handel zu kontrollieren. Die Zentrierung des Warenhandels im Kaufhaus erlaubte es ihnen, an einem Ort in der Stadt geordnet Zölle und Abgaben – etwa Verbrauch- und Umsatzsteuern – zu erheben.[28] Die frühesten kommunalen Bauten, die der Konzentrierung und Regulierung des Handels dienten, waren die seit dem 12. Jahrhundert vom Stadtherrn, der Kommune oder den Zünften betriebenen Tuchhallen und Gewandhäuser, von denen besonders die niederländischen imposante Prachtbauten darstellten.[29] In größeren Städten entstanden auch spezielle Hallen für lebensnotwendige Nahrungsmittel wie Fleisch (Metzig), Fisch[30] oder Brot sowie Häuser für spezielle Handwerke.[31]

Für die heimischen Händler wiederum hatte die örtliche Konzentration der (en gros) in die Stadt kommenden Waren im Kaufhaus den Vorteil, dass sie sich einen Überblick über die Angebote verschaffen und nicht zuletzt auch Preise vergleichen konnten. Mit dem Kaufhaus stellten die Städte also Markttransparenz her.[32] Ihre hohe Bedeutung zeigt sich auch darin, dass Kauf- und Rathaus manchmal in einem Gebäude untergebracht waren.[33] Insbesondere im Verlauf des 14. Jahrhunderts wurden im südlichen Deutschland zahlreiche Kaufhäuser errichtet,[34] was in erster Linie dem gesteigerten Handelsverkehr geschuldet war. Darin kam Straßburg in der Oberrheinregion eine tragende Rolle zu.

3. Straßburg als Handelsstadt im Spätmittelalter

Was Nürnberg und Frankfurt für den Osten des Reiches waren, war Straßburg, das 1262 Freie Stadt geworden war und sich spätestens nach 1461 als „gefürstete freie Stadt“ bezeichnete[35], für den Westen.[36] Durch den Handel reichte seine wirtschaftliche Geltung „weit über die elsässische Landschaft [...] hinaus“.[37] Ohne Zweifel war Straßburg innerhalb der Oberrhein-Region aufgrund der Bevölkerungszahl – ca. 16.000 in der Mitte des 15. Jahrhunderts – [38], der Lage sowie der ökonomischen und kommerziellen Bedeutung „the regional capital beyond peradventure“.[39]

Straßburgs Aufschwung wurde, insbesondere durch seine verkehrsgünstige Lage am Rhein ermöglicht, eine der wichtigsten Handelsstraßen Mitteleuropas.[40] Durch die zahlreichen Zollstellen war der Rhein allerdings nicht nur die wichtigste, sondern auch die teuerste Wasserstraße Deutschlands.[41] Daher stellten Landstraßen, die im ausgehenden Mittelalter eine merkliche Verbesserung erfuhren[42], eine Alternative zu der mit Zöllen überlasteten Mittel- und Niederrheinstrecke dar.[43] Für Straßburg war im Handel über Land die flandrisch-lampartische Straße von besonderer Bedeutung. Sie verband die Stadt und den oberrheinischen Raum mit Lothringen, dem Maasraum, Brabant und Flandern und war zugleich auch die kürzeste Wegeverbindung zwischen den Niederlanden, Oberdeutschland und Italien.[44] In Straßburg traf außerdem die über Stuttgart kommende Nürnberger Handelsstraße mit dem über Saargemünd und Buchsweiler ziehenden luxemburgisch-brabantischen und dem lothringisch-französischen Handelsweg zusammen.[45] Die Nürnberger scheinen Straßburg immer mehr als Transitstation auf dem Weg zur Lyoner Messe genutzt zu haben.[46]

Aktive Handelsbeziehungen pflegte Straßburg mit Städten in ganz Europa.[47] Die wesentlichen Stoßrichtungen des Straßburger Handels waren die Niederlande über Köln, Nürnberg, Osteuropa über Frankfurt, das Rhonetal über Lyon und die Schweiz über Basel.[48] Der wichtigste Handelspartner scheint dabei Köln gewesen zu sein.[49] Straßburger beteiligten sich auch am oberdeutschen Fernhandel nach Italien, darunter mit den Handelszentren Venedig, Mailand und Genua.[50]

Eine besondere Rolle spielten die Handelsgesellschaften. Die Straßburger Gesellschaft der Seckingen, gegründet am Ende des 14. Jahrhundert, erreichte im Jahr 1399 ein Volumen von fast 14.000 Pfund.[51] Auch die Familie Riffe sowie die Firma Muege begründeten erfolgreiche Handelsfirmen, die bedeutendste des 15. Jahrhunderts war die der Familien Boecklin, Wurmser, Ingold und Prechter.[52]

Das für die Stadt bedeutendste Handelsgut war der Elsässer Wein.[53] Er wurde aufgrund seines Gewichts hauptsächlich über Wasser transportiert.[54] Für ihn stellte Straßburg durch die günstige Lage am Zusammenfluss von Rhein und Ill, an der mehrere Unterzentren für die Verschiffung lagen, den zentralen Umschlagplatz am Oberrhein dar.[55] Fremde Kaufleute kauften hier in großen Mengen Wein ein.[56] Auch Straßburger Händler exportierten dieses Haupthandelsprodukt. Weithin verkauft wurden aber auch landwirtschaftliche Erzeugnisse, da Straßburg wie die ganze Region einen starken Bezug zur Landwirtschaft hatte.[57] Dazu gehörten Weizen und Gerste, sowie Spezialprodukte wie Zwiebelsamen.[58] Außerdem wurden Zwiebeln und Kohl von Straßburg nach England exportiert.[59]

Eine weitere wichtige Sparte war die Textilproduktion, die in Straßburg eine lange Tradition besaß.[60] Man fertigte in erster Linie Tuche minderer Qualität vor allem für den heimischen Markt sowie die regionalen Märkte der Umgebung.[61] Im Vergleich zu schwäbischen Städten blieb die Textilproduktion, die innerhalb der Stadt „die einzige Industrie“[62] darstellte, allerdings auf einem bescheidenen Niveau.[63] Der Absatz des in der weiteren Region gewebten Tuches wurde in erster Linie von Straßburger Kaufleuten organisiert.[64] Der Straßburger Markt war auch beliebt für den Einkauf niederländischer und rheinischer Tuche (siehe Kap. 4.5.3). Im Spätmittelalter hatte sich Straßburg neben Köln, Mainz und Basel als einer der wichtigsten Märkte und Verbrauchszentren für die Güter des mittelalterlichen Fernhandels am Rhein etabliert.[65]

4. Das Straßburger Kaufhaus

4.1 Errichtung

Vor der Errichtung des Kaufhauses konzentrierte sich der Handel in Straßburg an verschiedenen Orten. Darunter waren unter freiem Himmel stattfindende Spezialmärkte[66] sowie bestimmte Hallen und Lauben für unterschiedliche Gewerbezweige, etwa spätestens Ende des 13. Jahrhunderts solche für die Kürschner sowie die Gerber. Tuchlauben, vielleicht sogar eine Tuchhalle, existierten bereits vor dem Jahr 1298.[67] Seit 1353 gab es einen Schlachthof.[68] Im 1321 errichteten Rathaus diente das Untergeschoss dem Verkauf.

Was fremde Kaufleute nicht sofort auf den Märkten verkauften, wurde in speziell dafür vorgesehenen ‚feilen‘ Wirtshäusern gelagert, wo die Gäste auch logierten.[69] Dies änderte sich im Jahr 1358, als, so berichtet der Straßburger Chronist Closener (1362), daz koufhus (...) an dem Saltzhove errichtet wurde.[70] Jakob Twinger von Königshofen fügt in seiner Chronik (1419) der von Closener übernommenen Nachricht hinzu, dass dies erbaut wurde, weil den Gästen in den Wirtshäusern dicke schade von stelende und von andern dingen widerfahren war.[71] Mit dem Kaufhaus bot man den Kaufleuten nunmehr einen Ort, in dem sie ihre teilweise wertvollen und empfindlichen Waren trocken und diebstahlsicher lagern konnten und in dem kaufinteressierte Straßburger Kaufleute die Ware begutachten konnten. Einerseits steigerte man damit die Attraktivität des Handelsplatzes, andererseits ließ sich im Kaufhaus die Besteuerung der Waren leicht durchführen. Die Lage des Gebäudes war dabei sorgfältig bedacht. Mit seiner Längsseite stieß es an das Ufer der Ill, wodurch auf dem Wasserweg ankommende Waren ohne längere Transportwege in das Kaufhaus gebracht werden konnten.[72]

Der Kaufhausbau reihte sich ein in die umfangreiche städtische Bautätigkeit des 14. Jahrhunderts, die Wohlstand und politische Macht der Stadt repräsentierte. Nur knapp vier Jahrzehnte zuvor, im Jahr 1321, war der Pfennigturm, in dem sich die städtische Schatzkammer befand, errichtet worden.[73] Dem gleichen Jahr entstammt auch die Pfalz, bauliches Symbol für die sukzessive Emanzipation des Rats vom bischöflichen Stadtherrn.[74] Zu nennen ist auch die im Jahr 1388 errichtete und 1393 von Wenzel privilegierte Rheinbrücke,[75] die aufgrund ihrer Länge von über einem Kilometer überaus bewundert wurde.[76]

4.2 Baugestalt

4.2.1 Ursprungsbau und Erweiterung

Das ursprüngliche, im Jahr 1358 am Ufer der Ill errichtete Gebäude maß 24 x 13 m.[77] Damit war es deutlich kleiner als etwa das 1316/17 gebaute Mainzer oder das 1388 entstandene Konstanzer Kaufhaus.[78] Das Gebäude war rechteckig und hatte zwei Etagen. Das Dach lief spitz zu und war mit gezackten Giebeln gesäumt.[79] Die Fassade trug aufwändige Fresken.[80] An der Giebelfront gab es einige kleine Fenster, die durch eine rote Umrahmung hervorgehoben wurden.[81] Das Eingangstor befand sich auf der nicht der Ill zugeneigten Seite. Abgesehen von der farbigen Gestaltung der Fassade und der Giebel war das ursprüngliche Gebäude ein einfaches Lagerhaus, das auch keine Verkaufsarkaden aufwies.[82]

Bald reichte offenbar der Platz nicht mehr, weswegen es zu einer Erweiterung kam. Hinsichtlich des Zeitpunktes gibt es zwei widersprüchliche Nachrichten. Der Chronist des Johannes Wencker (1590-1659)[83] berichtet, dass das Gebäude im Jahr 1389 erweitert wurde: Es sei an das alte ein gross neu haus gebauet worden, und zwar in westlicher Richtung hin zum Kran (ist das theil gegen den kran).[84] Ein anderer Chronist datiert dagegen die Erweiterung, in der das grosse gegen St. Clausbrucke zu sehende hauss danan gebaut wurde, auf das Jahr 1371.[85] Archäologische Befunde deuten auf eine weitere, zweite Erweiterung am Ende des 15. Jahrhunderts hin.[86]

Der gesamte Anbau hatte die imposante Fläche von 48,5 x 14,2 m und war damit bedeutend größer als das ursprüngliche Gebäude. Er bestand aus zwei großen, von einer massiven Mauer getrennten Säulenhallen. Der erweiterte Gesamtkomplex bot mithin auf zwei Stockwerken eine Nutzfläche von fast 1.990 m². Die Gebäudeseite zum Salzhof hin war mit kramläden und gaden (Marktständen) durchzogen.[87]

Zum Gebäude können in einem weiteren Sinne auch die beiden mit einem Tretrad betriebenen Kräne gezählt werden, die Königshofen zufolge 1385 vor dem Kaufhaus in Richtung der St. Nikolausbrücke errichtet wurden. [88] Sie dienten zur Be- und Entladung der Schiffe und konnten Gewichte von bis zu drei Tonnen heben.[89] Insbesondere Weinfässer, das Haupthandelsgut Straßburgs, konnten so problemlos bewegt werden.[90]

4.2.2 Einrichtung

Über die Einrichtung des Kaufhauses sagen die Quellen wenig aus. In einem Teil des Kaufhauses – vermutlich im oberen Stockwerk – waren die Wohnstuben des Hausmeisters und seines Schreibers. Dort stand wahrscheinlich der Herd, für den der Hausmeister von der Stadt Kohlen zugeteilt bekam.[91] Es gab zeitweilig sogar eine Badestube. Aufgrund der Feuergefahr, die von den Öfen zur Erhitzung des Wassers ausging, wurde sie aber verboten.[92] Zwischen 1360 und 1372 erlassene Ratsbeschlüsse erwähnen für den Gewandverkauf bestimmte Verkaufsstände (gademen uf dem koͧfhuse).[93] Wie diese ausgesehen haben, bleibt offen. Zur Bestimmung von Gewicht und Wert der Massenwaren brauchten die Kaufleute eine Waage. Im Künastschen Codex wird über eine im Kaufhaus befindliche schnellwog, auf welcher ein einiger mann 32 centner auf einmal wiegen kan berichtet.[94]

4.3 Das Kaufhauspersonal und seine Aufgaben

4.3.1 Hausmeister und Schreiber

Das Kaufhaus war dem huszmeister unterstellt.[95] Er war der „principal fonctionnaire de la ville chargé du contrôle du commerce“.[96] Ihm stellte man einen Schreiber zur Seite.[97] Die beiden sollten des koufhuses getruwelich und ernstliche warten.[98] Ein wesentlicher Bestandteil ihrer Tätigkeit bestand darin, die Erhebung der verschiedenen Handelszölle (vgl. Kap. 4.5.2) sicherzustellen. Die Bedeutung, die man dem Amt zumaß, spiegelt sich in dem hohen Gehalt wider, das er empfing. Bis zur Reform der Stadtverwaltung im Jahr 1405 zahlte die Stadt ihm jährlich 20 lib. ₰ aus. Hinzu kamen 10 β ₰ für fuͦtergeld und sine herberge sowie 14 Ellen Tuch.[99] Später sank das Gehalt auf 15 lib. ₰.[100] Das Gehalt seines Schreibers lag mit 12 lib. ₰ nur unwesentlich unter seinem.[101] Die hohen Gehälter sollten vermutlich auch dazu dienen, dem Hausmeister und seinem Schreiber keinen Anlass für Veruntreuungen der bei ihnen zusammenlaufenden Gelder zu geben. Mehrere Regelungen zeigen, dass die Stadt das Amt des Hausmeisters einem ausgefeilten Reglement unterwarf: Gelder, die er eingenommen hatte, durfte er nicht verleihen, auch nicht gegen ein Pfand.[102] Er musste außerdem schwören, sich nicht bestechen zu lassen.[103] Zur Absicherung der Stadt mussten Schreiber und Hausmeister eine Kaution stellen.[104] Dies war vermutlich eine Absicherung für mögliche Haftungsfragen bei entstehenden Schäden oder Warenverlusten der Kaufleute.[105] Später stellte das gesamte Kaufhauspersonal dem Hausmeister eine Kaution in Höhe einer bestimmten Summe. Für den Kaufhausschreiber betrug diese 100 Gulden (50 lib. ₰).[106] Durch diese Bestimmungen gewährleistete die Stadt, dass das Kaufhauspersonal auch im eigenen Interesse für die sichere Unterbringung der Waren im Kaufhaus sorgten.

Eine Zeitlang erlaubte man dem Hausmeister den spekulativen Handel auf eigene Rechnung.[107] Ausgenommen von der koufmanschaft, die er mit Gewinnabsicht (uff merschetzen) kaufen und verkaufen durfte, waren allerdings Gewürze und gefärbtes Tuch (geverwete duch), also die teuersten Kaufhauswaren. Im Jahr 1401 wurde ihm dann jeder Eigenhandel strikt verboten.[108] Man sah darin, so darf vermutet werden, einen Interessenskonflikt mit seiner Vorgabe, noch der stett nuͦtze zu handeln.[109]

Die Bestimmung, dass der Hausmeister die Gäste und Kaufleute glich vürdern [sollte,] einen als den andern, schloss eine Vorteilsgewährung gegenüber einzelnen aus und zeigte, dass das Kaufhaus der Beförderung des Handels zu gleichen Bedingungen – und damit auch der Förderung der in Straßburg fremden Kaufleute – diente.[110] Ergänzt wurde die Regel in dem Beschluss, dass der Hausmeister niemandem den Vorteil einer gesonderten Kammer zum Verkauf im Kaufhaus bewilligen durfte.[111]

Zu den wichtigsten Tätigkeiten des Hausmeisters gehörte die administrative Erfassung der Waren im Kaufhaus und die Erhebung der fälligen Zölle und Gebühren, wozu er bei Hausverkäufen mitunter auch in den Handelskontoren der Straßburger Kaufleute vorstellig wurde (siehe Kap. 4.5.4). Außerdem inspizierte er mit seinem Schreiber vor dem Kaufhaus anlegende Schiffe.[112] Darüber hinaus war es seine Aufgabe, die Krangelder, die bei der Benutzung der Kräne anfielen, entgegenzunehmen. Die beiden tretradbetriebenen Kräne können daher als im weiteren Sinne zum Kaufhaus gehörig angesehen werden. Indem die Krangelder nicht von den Kranleuten, sondern im Kaufhaus eingenommen wurden, wollte man offenbar die Bargeldannahme auf möglichst wenige Personen begrenzen.[113] Die Betriebskosten der Kräne wurden wöchentlich von den ‚Dreien auf dem Pfennigturm‘ (siehe Kap. 4.4) im kostbrief der Stadt aktualisiert, der seit 1405 sämtliche Einnahmen und Ausgaben verzeichnete. Sie trafen mit Haus- oder Kranmeister wöchentlich zur Rechnungslegung zusammen.[114]

Da der Hausmeister die Zolltarife genau kannte und im direkten Kontakt mit den fremden und heimischen Händlern stand, fungierte er für die Räte und Ausschüsse als Experte in Handels- und Zollfragen.[115] Die von diesen mit seiner Beratung erlassenen Zolltarife waren die Grundlage für die Zollerhebung. Doch gestand man ihm einen großen Handlungsspielraum zu: Er sollte nach der Art der Umstände (ansehen gelegenheit der sachen) von der geltenden Zollordnung abweichen dürfen, und zwar so, dass die strossen und wasser und der Rin von den koͧflüten und fuͦrlüten nit gemiten und geschühet werde[n].[116] Merkte er, dass zu hohe Zölle den Handel schädigten, sollte er also weniger Zoll als eigentlich im Kaufhausbuch vorgesehen war verlangen.[117]

Der Hausmeister überwachte auch den Salzmarkt der Stadt.[118] Teilten ihm die Salzmütter mit, dass ein Händler Salz auf den Markt gebracht hatte und willens war, dieses zu einem zymlichen pfenning zu verkaufen, sollte der Hausmeister dieses der stat zuͦ nutz aufkaufen.[119] Dafür bekam er ein jährliches Sonderbudget von 50 lib. ₰. zur Verfügung gestellt. Stiegen die Salzpreise an, wirkte er auf das Preisniveau ein. Dazu regulierte er gezielt das Verhältnis von Angebot und Nachfrage, indem er das städtische Salz etwas unter dem herrschenden Preis auf den Markt brachte, wodurch die Preise wieder sanken.[120] Er erfüllte somit die Funktion, Preisschwankungen auf dem Salzmarkt zu regulieren.

Seine Aufgabenfülle machte die tägliche Anwesenheit des Hausmeisters im Kaufhaus erforderlich. Er scheint daher sogar, wie sein Schreiber, dort gewohnt zu haben.[121] Einer der beiden musste stets anwesend sein.[122] Ohne Erlaubnis von Meister und Rat der Stadt durfte der Hausmeister Straßburg nicht verlassen.[123] Schnell bemerkte die Straßburger Verwaltung, dass die zeitraubende Tätigkeit des Hausmeisters auch mit einer Tätigkeit im Rat oder Gericht nicht überein zu bringen war, da das koufhus damit vast gesumet, also vernachlässigt, würde.[124]

Der Personenkreis, aus dem die Hausmeister rekrutiert wurden, umfasste – allerdings eher selten – auch ehemalige Ratsmitglieder. Dies war der Fall bei dem Weinhändler Walter Kürnagel und auch seinem Nachfolger, dem Salzmütter Henselin Messerer. Sie bekleideten das Amt in den letzten Jahrzehnten des 14. Jahrhunderts.[125] In der Mehrzahl entstammten sie gut vernetzten Familien.[126] Finanzkompetenzen waren sicherlich ein Kriterium bei der Besetzung des Amtes. So war Heinrich Lymer, Hausmeister um die Jahrhundertmitte, 1414 und 1423 einer der ‚Dreier auf dem Pfennigturm‘. Diese bildeten das oberste Finanzorgan der Stadt.[127]

Die dem Hausmeister zuarbeitenden Schreiber werden in der Regel nicht namentlich genannt.[128] Kam ein Hausmeister zu Tode oder sus von dem ampt, übernahm der Schreiber die Aufgabe, den neuen Hausmeister in alle ordenunge und gelegenheit des koufhuses und zolles einzuweisen.[129]

4.3.1 Unterkäufer

Neben Hausmeister und Schreiber kam den Unterkäufern eine besonders wichtige Funktion im Kaufhaus zu.[130] Denn fremde Kaufleute, die im Straßburger Kaufhaus oder auf den Märkten Waren en gros einkaufen oder absetzen wollten, benötigten Informationen hinsichtlich der örtlichen Handelsgepflogenheiten[131] und über den Stand von Angebot und Nachfrage. Die Unterkäufer, die es auch in vielen anderen Städten gab, waren den Händlern in dieser Hinsicht behilflich und vermittelten ihre Handelsgeschäfte an Straßburger Bürger. Sie waren auch auf den Stadtmärkten tätig, einige gehörten aber fest zum Kaufhaus. Die Reformation der Stadtverwaltung von 1405 erwähnt sogar underkoͤyfer, die in dem koͧfhuse wonent.[132] Sie mussten dem Hausmeister eine Bürgschaft stellen.[133]

Hinsichtlich der Frage, ob die Unterkäufer im Dienste der Stadt standen oder einfache Gewerbetreibende waren, gibt es unterschiedliche Meinungen.[134] Fest steht, dass die Unterkäufer – auch andernorts – von der Stadt kontrolliert wurden, was sich im vor dem Rat abzulegenden Diensteid äußerte.[135] In Straßburg wurde dieser vor den Dreien auf dem Pfennigturm abgelegt.[136]

Sehr wahrscheinlich waren alle auswärtigen Händler bei ihren Geschäften dazu verpflichtet, sich an Unterkäufer zu wenden.[137] Fest steht, dass etwa fremde Tuchhändler selbst keine Verkäufe tätigen durften und sich an die Unterkäufer der Tucher oder Krämer wenden mussten.[138]

Zahlreiche Gewerbe hielten sich eine festgelegte Anzahl an Unterkäufern zum Verkauf ihrer Produkte. Bereits im 13. Jahrhundert sind in Straßburg 13 Unterkäufer nachweisbar, die nur für die Wollschläger und Weber zuständig waren.[139] Erwähnt werden außerdem die Unterkäufer und Tuchstricher für das gute Gewand. Sie waren ab 1380 gleichzeitig die amtlichen Tuchmesser im Kaufhaus.[140] Darüber hinaus scheint es in Straßburg Unterkäufer für alle im Großhandel abgesetzten Waren gegeben zu haben.[141]

Sie sollten auf den Märkten und im Kaufhaus sicherstellen, dass die Ware an dem Ort ausgelegt wurde, der den Kaufleuten zugewiesen worden war. Dann mussten sie die Verkäufer mit ihren Kunden zusammenbringen und das sich anschließende Kaufgeschäft bis zum endgültigen Abschluss begleiten. Dabei trugen sie Sorge dafür, dass die Handelsabgaben und Gebühren im Kaufhaus bezahlt und entsprechende Quittungen ausgestellt wurden. Durch diese Tätigkeiten waren sie Gehilfen des Hausmeisters, dem sie hinsichtlich ihrer Aktivitäten und Einnahmen Rechenschaft schuldig waren.[142]

Seit der Errichtung des Kaufhauses durften sie kaufhauspflichtige Ware fremder Kaufleute nur verkaufen, wenn diese zuvor dorthin gebracht worden war.[143] Beim Verkauf

musste der Kaufmann oder sein Vertreter anwesend sein,[144] das Vermitteln zwischen Gästen war ihnen verboten.[145]

Dem Gast erwuchsen durch die Unterkäufer Vorteile. Indem der fremde Kaufmann einen Unterkäufer mit dem Verkauf seiner Waren beauftragen konnte, war es ihm möglich, seine Reise sofort fortzusetzen.[146] Blieb er in der Stadt, versorgten die Unterkäufer ihn mit Informationen über für ihn vermittelte Kaufabschlüsse oder über Waren, die außerhalb des Kaufhauses in Straßburger Privathäusern angeboten wurden.

Da sie die Geschäfte von ihrer Anbahnung bis zu ihrem Abschluss als Beauftragte der Stadt begleiteten, achteten sie auf die Einhaltung städtischer Statuten und leisteten so auch einen Beitrag zur Rechtssicherheit der am Geschäft beteiligten Personen. Als Fachleute prüften sie die Qualität der von ihnen vermittelten Waren. Über etwaige Mängel mussten sie den Käufer aufklären und diese beim Verkaufspreis berücksichtigen.[147] Eine dezidiert ordnungspolizeiliche Funktion kam ihnen auch bei der Salzfischschau zu, die sie zusammen mit zwei Ratsmitgliedern durchführten.[148]

Die Unterkäufer kassierten bei manchen Waren sogar die für die Stadt fälligen Handelsabgaben.[149] Wichtiger noch war die Kontrollfunktion, die ihnen im Marktgeschehen und im Kaufhaus zukam. So ratschlagte 1425 eine Kommission für Zollfragen, dass die Unterkäufer dem für das Holz zuständigen Zoller wöchentlich schriftlich berichten sollten, wie viel Holz unser burger ze mercket bringent, das er mit inen gerechenen koͤnne und den zolle genemen, sovil davon gebürt.[150]

Sie mussten alle Käufe, die sie vermittelt hatten, dem Hausmeister oder seinem Schreiber melden.[151] Auch alle anderen Handelsgeschäfte, von denen sie erfuhren, waren dem Hausmeister oder seinem Schreiber unverzoͤgenliche vorzubringen. Diese Meldepflicht galt insbesondere für heimliche Käufe, bei denen die fälligen Handelsabgaben umgangen worden waren.[152]

Die weiteren Bestimmungen, die im Verlauf des 15. Jahrhunderts für die Unterkäufer erlassen wurden, änderten nichts Grundlegendes, legten aber ihre Pflichten immer präziser fest und zielten ab auf eine effizientere Verwaltung, die Eindämmung der Schwarzkäufe und die Kontrolle der Unterkäufer selbst.

Zur Kontrolle der Unterkäufer wurde 1478 festgelegt, dass sie dem Hausmeister oder – bei außerhalb des Kaufhauses gehandelter Ware – dem zuständigen Zoller sofort melden sollten, wenn sie als Vermittler für einen Kaufmann tätig wurden. Dadurch wusste dieser, dass er in Kürze von diesem Unterkäufer Einnahmen erwarten konnte. Ihre Vermittlungsgebühr durften sie nicht einnehmen, bevor die Ware nicht rechtmäßig verzollt worden war.[153]

Diese bestand in einem prozentualen Anteil vom Verkaufspreis der von ihnen vermittelten Ware.[154] Von den Gesamteinnahmen waren sie verpflichtet, binnen eines Tages den städtischen Anteil – der im vierden pfening (einem Viertel ihrer Vermittlergebühr) bestand – im Kaufhaus abzuliefern.[155] Ihren eigenen Verdienst sollten sie in spezielle Büchsen im Kaufhaus geben, zu denen nur der Hausmeister die Schlüssel hatte. Jeden Samstag wurden diese geöffnet und der Verdienst unter den Unterkäufern geteilt. [156] Sie arbeiteten also auf gemeinschaftliche Rechnung.

Die wirtschaftliche Situation der Unterkäufer hing in Straßburg wahrscheinlich von der Art der Ware ab, die der Unterkäufer vermittelte.[157] Zumindest der Posten eines Unterkäufers für das sogenannte guͦt gewant, also für hochwertige Tuche, scheint lukrativ gewesen zu sein. Als nämlich im Jahr 1477 der Posten eines Unterkäufers am guten Gewand vakant wurde, konstatierte das städtische Gremium der XVer, das do von etwieviel personen vil nochloufens und bittens desselben amptz halb an sie bescheen sy.[158] Denn im Tuchhandel – einer der gewinnbringendsten Sparten im Fernhandel[159] –setzten die Kaufleute hohe Summen um.

Eine besondere Herausforderung bestand angesichts der damaligen administrativen Möglichkeiten darin, die wohl oft vorkommenden heymlichen verkoͤufe[160], zu verhindern, da sie zu Einnahmenausfällen der Stadt führten. Dazu verfolgte die Stadt vor allem zwei Strategien: Einerseits schuf man Anreize für die Unterkäufer, die Schwarzkäufe aufzudecken, indem sie ihnen von jedem aufgespürten heymlich koͤufe, der binnen einer Frist von acht Tagen nicht verzollt worden war, die Unterkaufsgebühr zusprach, die ihnen bei der Vermittlung dieses Handelsgeschäftes zugestanden hätte.[161]

Andererseits schuf der Rat aber auch stärkere Anreize für die Händler, sich überhaupt der Dienste der Unterkäufer zu bedienen. So deckelt er etwa zur Mitte des 15. Jahrhunderts hin die Vermittlungsgebühr der Unterkäufer vom pfenniggelte oder eygenschaft, also von Rentenkäufen und Immobilien, auf 1 ₰ pro lib. ₰ vom Kaufpreis. Dies hatte das erklärte Ziel, dass dadurch me zuͦ den koͤufen gezogen [werden] dann [zu]vor, wodurch der stat ir zoͤlle ouch deste vollicher gegeben werden.[162]

4.3.2 Knechte

Für den Handel im Kaufhaus musste auch Personal zur Verfügung stehen, das für körperliche Arbeiten herangezogen werden konnte. Bereits in der ersten Kaufhausordnung werden trageknehte, die zuͦ dem koͧfhuse gehoͤrent erwähnt.[163] Sie mussten der lute warten, d.h. den Händlern dabei behilflich sein, ihre Waren ins Kaufhaus herein- und, wenn sie verkauft waren, wieder herauszutragen. [164] Dabei handelte es sich oft um schwere Fässer, Säcke oder Tuchballen. Eine kurze Mittagspause gestand man ihnen daher zu.[165]

Für bestimmte Waren gab es besondere Trageknechte, so für das Salz die sehs geswornen salzknehte, denen das alleinige Recht auf den Transport dieser Waren zukam.[166] Diese mussten wie die Kaufhausknechte schwören, niemandem Kaufmannsware heimzutragen, die nicht zuvor ins Kaufhaus gebracht und dort verzollt worden war. [167] So versuchte man Schwarzkäufe und unzulässigen Handel außerhalb des Kaufhauses einzudämmen. Die Verpflichtung der Kaufleute, ausschließlich auf ihre Dienste zu rekurrieren, scheinen die Kaufhausknechte allerdings ausgenutzt zu haben, indem sie sehr hohe Löhne für ihre Dienste verlangten. Daher setzte die Stadt im Jahre 1405 etwa für das Salz einen genauen Transportlohn fest und sorgte darüber hinaus für Wettbewerb: Wenn die Kaufhausknechte nämlich ihren Transportlohn als zu gering erachteten (nit gefügliche zuͦ verdienende), durfte der Salzkäufer andere Knechte zum Transport engagieren. Die Kaufhausknechte durften ihn in diesem Fall nicht daran hindern.[168]

Wie den höheren Chargen im Kaufhaus war auch den Kaufhausknechten ein eigener Handel mit Gütern, die im Kaufhaus gehandelt wurden, verboten. Diesen durften sie auch nicht in iren hüsern oder anderswo treiben.[169]

4.4 Aufsicht und Kontrolle

Die Verwaltung des Kaufhauses oblag zwar dem Hausmeister, aber als städtischer Amtmann wurde er von der Stadt genau kontrolliert. Da im Kaufhaus verschiedene städtische Handelssteuern eingenommen wurden, unterstand es dem höchsten städtischen Gremium in Finanzsachen, den sogenannten ‚Dreien auf dem Pfennigturm‘.[170] Diese hatten ein Mitspracherecht in Personalfragen. So musste der Hausmeister seit 1405 seinen Kaufhausschreiber vor die Drei bringen, das in die besehent und prüften, ob er redeliche und erliche sowie núzliche unserme koͤfhuse sei.[171]

Noch wichtiger war die durch sie ausgeübte Verwaltung und Kontrolle der Kaufhauseinnahmen. Schon die Annahme der Gelder im Kaufhaus selbst war genau geregelt. Nur in Gegenwart (in gegenwertekeit und angesieht) der Kaufleute durften der Hausmeister oder sein Schreiber Geld entgegennehmen,[172] und dies auch nur dann, wenn der jeweils andere präsent war.[173] Für die Kiste, in der die Einnahmen aufbewahrt wurden, besaßen sie keinen Schlüssel.[174] Einmal pro Woche holte schließlich einer der Dreier, wie die Neuordnung der Stadtverwaltung von 1405 festlegte, die Einnahmen des Kaufhauses ab.[175] Zur Amtszeit von Henselin Messerer (1380er bis 1393) war dies noch die montagliche Aufgabe von Amm- und Stettmeister gewesen.[176] Die Einnahmen konnten die Dreier mit den Quittungen abgleichen, die vom Hausmeister über empfangene Gelder ausgestellt, von den Kaufleuten bei den Zollern vorgezeigt und abgegeben wurden und von diesen dann – binnen eines Tages – an die Dreier übermittelt wurden. Diese konnten so kontrollieren, ob die Summen korrekt waren.

Damit die Drei auf dem Pfennigturm erkennen konnten, welchen Anteil die im Kaufhaus erhobenen Krangelder an den Kaufhauseinnahmen ausmachten, ging man nach der Mitte des 15. Jahrhunderts dazu über, den Hausmeister dieses Geld gesondert in speziell dafür vorgesehenen Büchsen verwahren zu lassen.[177] Diese wurden wie der Rest der Einnahmen wöchentlich den Dreien auf dem Pfennigturm übergeben, die dann abrechneten und zudem ermittelten, was dem Kranmeister von dem Krangeld zustand.[178]

Die Dreier verrechneten schließlich alle Kaufhauseinnahmen im wöchentlich aktualisierten kostbrief, der sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Stadt verzeichnete.[179] Zweimal jährlich fand eine Generalabrechnung statt, in welcher der Hausmeister, wie andere Amtsträger, über Einnahmen und Ausgaben Rechnung ablegen musste.[180]

Die Dreier waren auch die übergeordnete Instanz, denen der Hausmeister anzeigte, wenn ein Kaufmann die geforderten Handelsabgaben nicht zahlen wollte. Der Hausmeister sollte dies dann zuͦ stunt den drien ve[r]schriben geben.[181] Gleiches galt für die Unterkäufer, für die in ihrer Ordnung von 1478 bestimmt wurde, dass waͤ sie ützit empfindent, das der stette an iren zöllen schëdelich were, das sollent sie zuͦ stunt den driien uff dem pfennigturn sagen und fürbringen.[182] Gestraft wurden solche Fälle dann von den sogenannten sübenen, die über die zoͤlle und solich sachen gesetzet sint.[183]

Die Dreier – Alioth nennt sie einen allmächtigen Finanzausschuss[184] – waren auch für die Zoller zuständig. Jedenfalls richtet sich ein Kommissionsbeschluss, wonach die Torzoller lesen und schreiben können sollten, damit sie die schriftlichen Anweisungen des Hausmeisters bezüglich der Zollerhebung verstanden, an die Drei (das den drien empfelhen soll also zuͦ bestellen).[185]

Auch wenn bauliche Veränderungen am Kaufhaus anstanden, fiel dies mit in den Zuständigkeitsbereich der Drei. Der Entschluss über Um- oder Anbauten wurde dabei in einem dreistufigen Entscheidungsprozess gefällt. Wenn der Hausmeister die Notwendigkeit sah, in dem koufhuse zu buwen, teilte er dies den Dreiern mit, die daraufhin zunächst in das Kaufhaus gingen und sich ein Bild von der Lage machten (eigentlich besehen, was daz ist).[186] Sie prüften dann, ob etwas abgerissen werden müsse, eine Erweiterung nötig sei, oder etwas dem koufhus schedelich werden moͤchte. Die festgestellten Mängel sollten sie schließlich fuͤr meister und rat bringen, und was sü die davon heissent tuͦn, dobü sol es blibene.[187]

4.5 Der Kaufhaushandel und seine Organisation

4.5.1 Öffnungszeiten

Das Kaufhaushandel fand zu geregelten Öffnungszeiten statt. Zwischen Ostern und St. Michel (29. September), also der Frühlings- und Sommerzeit, war das Kaufhaus von 6 bis 16 Uhr geöffnet; in den Wintermonaten öffnete man eine Stunde später.[188] Hausmeister und Schreiber sollten stets pünktlich auf- und abschließen.[189] Vormittags scheint es eine kurzzeitige Unterbrechung des Betriebs gegeben zu haben[190], denn es heißt, dass mittags um zwölf und in der Fastenzeit um eins das Kaufhaus wieder aufgeschlossen werden sollte.[191]

4.5.2 Handelsabgaben

Von alle Käufen und Verkäufen, die im Kaufhaus getätigt wurden, mussten Handelsabgaben entrichtet werden.[192] In erster Linie bezahlten die Händler eine Verkehrs- bzw. Transaktionssteuer. Diese orientierte sich am Verkaufspreis der Ware und war jeweils hälftig von Käufer und Verkäufer zu entrichten. Die Kaufhausordnungen enthalten Listen, in denen diese Verkehrssteuer für jede einzelne Ware genannt wird. Die Höhe der Steuer im Verhältnis zum Verkaufspreis lässt sich anhand von in den Kaufhausordnungen punktuell genannten Verkaufspreisen errechnen. In der Zollliste von 1401 wird etwa erwähnt, dass bestimmte Tuche für unter 3 lib. ₰ verkauft wurden.[193] Wechselte die Ware den Besitzer, mussten Käufer und Verkäufer jeweils 6 ₰ pro Tuch zahlen.[194] Das entsprach, wenn das Tuch für genau 3 lib. ₰ verkauft wurde, jeweils circa 0,8 % (bzw. für beide zusammen 1,6 %) des Verkaufspreises. Da der Verkaufspreis aber auch unter 3 lib. ₰ liegen konnte, kann dies nur eine grobe Orientierung bedeuten.

Etwas präziser lässt sich die Zollhöhe dank der Angaben für bestimmte Seidentücher in einer Zollliste im Entstehungszeitraum von 1450-77 errechnen. Diese wurden, wie die Liste verrät, für sechs bis neun Gulden verkauft, und wurden mit 3 β ₰ für iedie hant, also für jeweils Käufer und Verkäufer, veranschlagt. Bei einem Guldenwert, der ab 1425 ca. 10 ½ß₰ betrug[195], repräsentierte die Steuer damit für die Handelsakteure ca. 3,2 % bis 4,7 % des Warenwertes. Die Stadt nahm also 6,4 % bis 9,4 % vom Warenwert ein. Man sollte aber auch hier mit Verallgemeinerungen solcher Werte vorsichtig sein. Englisches Tuch wurde zur selben Zeit bei einem deutlich höheren Verkaufspreis von 20 Gulden ebenfalls mit 3 β ₰ versteuert, wodurch sich in diesem Fall für die Handelsakteure eine Belastung von nur 1,4 % ergab.

Eine Sonderregelung galt für Ware, die ein Händler im Kaufhaus erfolglos feilgeboten hatte, und die er deswegen wieder wegführen wollte. Diese wurde mit der Hälfte des Verkaufs- bzw. Pfundzolls belastet.[196] In letzterem Fall waren dies also 0,8 % des Warenwertes. Für das Tuch senkte man diesen ‚Restwarenausfuhrzoll‘ im Jahr 1461 auf ca. 0,4 %.[197]

Im zweiten Drittel des 15. Jahrhunderts taucht immer öfter die Angabe auf, dass Waren mit dem sogenannten ‚Pfundzoll‘ veranschlagt wurden.[198] Das bedeutete, dass von yedem pfunt pfennige wert 4 ₰ oder von iedes güldin wert 2 ₰ von Käufer und Verkäufer bezahlt werden mussten, was 1,66 % des Warenwertes entsprach.[199] Die prozentuale Kopplung an den Verkaufspreis hatte den Vorteil, dass Preisschwankungen automatisch berücksichtigt wurden. Der Pfundzoll galt für alle Waren, die nicht extra in den Zolllisten aufgeführt wurden.

Von Händlern, die aus in Straßburg zollfreien Städten kamen (vgl. Kap. 5.1), wurden die bisher genannten Steuern nicht erhoben. Ganz frei von Abgaben waren aber auch sie nicht. Sie mussten eine Verkehrssteuer zahlen, die auch begrifflich (‚Hausgeld‘) an das Kaufhaus gebunden war. Diese Abgabe war wesentlich niedriger als die regulären Verkehrssteuern angesetzt (ca. 20 %).[200] Das Hausgeld war auch im Messehandel fällig.[201] Für das oben genannte englische Tuch (Verkehrssteuer: 1,4 %) betrug das Hausgeld beispielsweise nur 4 ₰, was ca. 0,16 % des Warenwertes entsprach.

Eine weitere Abgabe, deren Erhebung im Kaufhaus überwacht wurde, stellte der Transitzoll dar. Diesen Zoll erhoben die Straßburger nicht auf den Verkauf, sondern auf die bloße Durchfuhr der Ware durch die Stadt oder ihre Bannmeile.[202] Von der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts ist dafür noch keine gesonderte Zollliste überliefert. Angaben zur Besteuerung des durchgehenden Verkehrs finden sich nur sporadisch. Mit einer zwischen 1461 und 1477 entstandenen Liste[203], welche den fürgonde zol in der stat und uff dem wasser in der stat Strasburg – d.h. den Transitzoll für die einzelnen Waren – verzeichnet, ändert sich dies.[204]

Die Höhe dieser Abgabe variierte je nach Ware. Meistens betrug sie ca. 20-30 %, teilweise auch 50 % der Höhe der Verkaufsabgaben. Für bestimmte Waren, wie etwa Pech und Harz, Lorbeer und Lakritz, sowie einige andere Produkte verlangte die Stadt einen Transitzoll in gleicher Höhe der Transaktionssteuern.[205] Im Jahr 1479 verringerte Straßburg den Transitzoll für den überwiegenden Teil der Waren deutlich (um 30-50%), sowie für einige wenige Waren geringfügig (z.B. für Öl und Spezereien).[206]

Eine spezielle Transitzollliste gab es für den Transitverkehr auf dem Rhein.[207] Diesen Zoll besaß die Stadt spätestens seit den 30er Jahren des 14. Jahrhunderts.[208] In den Fällen, in denen ein Vergleich möglich ist, war er – mit Ausnahme des Garns – ca. 25 %, teilweise auch 50 % niedriger als der reguläre Transitzoll.[209]

4.5.3 Warensortiment

Durch die in den Kaufhausordnungen enthaltenen Zollordnungen, die für jedes Gut den entsprechenden Zolltarif listen, lässt sich das Warenangebot und – da Zolllisten von 1401, 1461, 1450/1477 und 1479 überliefert sind – seine Entwicklung im Verlauf des 15. Jahrhunderts rekonstruieren.[210] Darin wurden nur die Güter gelistet, die kaufhauspflichtig waren.[211] Waren, die auf einem der Stadtmärkte gehandelt wurden – dazu gehören etwa Wein,[212] Getreide oder Gemüse – tauchen in den Zolllisten nicht auf, obschon sie in Straßburg wichtige Handelsgüter darstellten.[213] Auch Baustoffe wie Holz wurden – abgesehen von bestimmten hochwertigeren Hölzern – nicht im Kaufhaus gehandelt. Der Großteil der eingeführten Waren musste aber im Kaufhaus abgeladen werden. Die im Kaufhaus üblichen Maßeinheiten – häufig Zentner oder Tonnen – sprechen dafür, dass hier wohl nahezu ausschließlich Großhandel betrieben wurde. Der Kleinhandel fand dagegen außerhalb des Kaufhauses statt. Er wurde größtenteils nicht besteuert, wie diverse Bestimmungen zeigen.[214]

Die früheste überlieferte Kaufhausordnung aus dem Jahr 1401, die eine Zollliste enthält, gibt Aufschluss über diese Waren.[215] Der erste Teil der Zollliste besteht in einer relativ unsystematischen Auflistung von verschiedenen weniger wertvollen Textilien wie z.B. Leintuch, buckeram[216], Kölnischem Kissentuch sowie hochwertigen Textilien wie dem leichten Wollstoff Arras, unterschiedlicher pfundweise gehandelter Seide, darunter solche aus Paris und Köln. Spezielle Tuche, die zum Sieben von Mehl dienten, bezog man aus Clermont und Reims.[217] Eine Bestimmung erwähnt die Durchfuhr von aus Italien kommenden Textilprodukten (Wolle, Baumwolle und Gewand).[218]

Eingeschoben in die Auflistung der verschiedenen Textilien finden sich diverse Gewürze, die zum Großteil in Zentnern, teilweise auch in Pfund gehandelt wurden: Pariskörner[219], Zimt (zynemin) und Zimtblüten (zyneminsblüte), Nüsse, Langer Pfeffer[220], Galgant und Gewürznelken (negelin). An Süßstoff gab es Zuckermehl.[221] Gehandelt wurde im Kaufhaus auch mit Seife, Leim sowie mit Papier und Tinte. Das ebenfalls genannte Alaun (galitienstein) wurde bei der Produktion farbiger Tuche als Beizmittel eingesetzt, damit das Tuch die Farben besser annehmen konnte.[222]

An Tuchen gehobener Qualität (Von dem guͦten gewande) werden Tuche aus insgesamt 19 verschiedenen Städten aufgeführt. Ein Großteil kam aus den Städten Flanderns und Brabants: genannt werden Gent und Ypern, Mechelen, Löwen, Brüssel, Vilvoorde (Füllefurt), Sint-Truiden (sant Truten), Tienen (Tieme) und Berlaimont.[223] Auch lombardisches Tuch wird genannt, ebenso Tuche aus Triest. An deutschen Herkunftsorten der Tuche tauchen Aachen, Düren (Türe), Köln, Mainz und Frankfurt am Main, Limburg und Montabaur, sowie Trier auf; auch mit Luxemburger Tuch wurde gehandelt.

Obwohl fast nie Verkaufspreise genannt werden, lassen sich anhand der am Verkaufspreis orientierten Zolltarife die unterschiedlichen Warenwerte ermessen. Während die Zollabgabe für die einfachen Tuche aus Flandern und Brabant je nach Herkunft zwischen 3 β ₰ und 5 β ₰ betrug, lagen die deutschen Tuche bei nur 1½ β ₰. Die mit 4 ₰ günstigsten waren Tuche, die roͤche oder esel (wohl Qualitätsbezeichnungen) genannt wurden, gefolgt von den gestreiften aus Köln und Mainz (6 ₰). Dem Tarif nach am teuersten wurden Scharlachtuche aus Gent, Brüssel und Löwen verkauft (10 β ₰). Für sie musste verglichen mit dem gestreiften Kölner oder Mainzer Tuch das Zwanzigfache an Zoll entrichtet werden.[224]

Im Kaufhaus wurde aber nicht nur mit Tuch von auswärts gehandelt. In Straßburg und seinem Umland wurden weiße und graue Tuche, wifelinge[225] und berwer[226] sowie kembelin[227] hergestellt, die ebenfalls zum Verkauf standen. Qualität und Preis müssen – gemessen am niedrigen Zoll von 6 ₰ – moderat gewesen sein. In dieselbe Kategorie gehören die weißen und grauen Tuche aus den nördlich bzw. nordwestlich gelegenen Städten Hagenau, Pfaffenhofen und Zabern.

Die zur Herstellung der Textilien benötigten Rohmaterialien wie Garn, Lamm- und Schafswolle konnten die Weber bzw. ihre Verleger im Kaufhaus zentnerweise erwerben.[228]

Für den Fischhandel war Straßburg ein zentraler Einkaufsort, den insbesondere Kaufleute vom Oberrhein nutzten.[229] Die von Norden meist über Köln kommenden Meeresfische wie Stockfische, gesalzene sowie geräucherte Heringe (Bücking) und Bolche (vermutlich Kabeljau[230] ) kamen tonnenweise zum Verkauf nach Straßburg, gingen aber auch als Transitgut weiter nach Süden.[231] Auch Rheinfische konnten in Tonnen, Körben oder Fässern erworben werden.[232]

An Metallprodukten wurden bereits in der Amtszeit von Walther Kurnagel, also vor 1382, Eisen und Eisenstäbe, Stahl und Pflugscharen gehandelt.[233]

Die aufgeführten Pelzwaren, darunter in Stückzahlen von 1000 (!) gehandeltes Feh, sowie Fuchs-, Marder-, Hermelin- (künigesfel) und Lammfelle (meistens in Stückzahlen von 100) – kamen vermutlich aus Osteuropa.[234] Leder konnte man in weißer und roter Färbung erwerben.[235]

Als letzte Kategorie wird Öl aufgelistet, das zentner- oder eimerweise verkauft wurde. Darunter gefasst werden auch Unschlitt, Schmalz, Tierfett (smerwes), Butter und Speck sowie Weinstein (weinsaures Kalium).[236] Letzterer konnte auch als kostengünstigere Variante zu dem bei der Tuchherstellung als Beizmittel eingesetzten Alaun dienen.

In einer späteren Zollliste, die aus dem Jahr 1425 stammt[237], zeigt sich bereits eine deutliche Erweiterung des Warenangebotes. Im Textilbereich tritt Baumwolltuch hinzu.[238] Dieses wurde 1401 nur als Transitware aus Italien aufgeführt.[239] Genannt werden nun auch Schleier und Stürze.[240] Besonders auffällig ist das erweiterte Angebot an Luxusartikeln. Im Textilbereich sind dies verschiedene, speziell gearbeitete Seidentuche.[241] Nach diesen scheint eine große Nachfrage bestanden zu haben, denn man erhöhte den Zoll um das Doppelte auf 10 β ₰. Erstmals taucht Taffetaseide (daffeta) auf, ein besonders dünnes Tuch aus feiner Seide.[242] Auch goldene – gemeint sind wohl golddurchwirkte – Tuche werden genannt.[243] Im Metallbereich erweitert sich das Angebot an Luxusartikeln um Silber und silberne Produkte, wie Geschirr, Gürtel, Ketten und Halsbänder.[244] In der Kaufhausordnung von 1461 werden erstmals Tuche aus Brügge, Leiden, Lüttich (lünsch), Herentals und England aufgeführt.[245] Auch an Orten im Reich, aus denen Tuch nach Straßburg eingeführt wird, treten einige neue hinzu.[246]

Die umfangreichste der überlieferten Zolllisten stammt aus der Zeit zwischen 1450 und 1477. Sie zeugt – insbesondere im Vergleich zu der Liste von 1401 – von einem beeindruckend angewachsenen Warenangebot.[247] Zunächst ist eine weitere Zunahme an Luxusartikeln zu verzeichnen: berlin (Bernstein?), Edelsteine, silberne Ringe und Korall,[248] aber auch verschiedene Arten kostbarster Textilien wie goldgesprengtes Tuch[249], Damast- und Atlasseide[250]. Die Anzahl an Städten, aus denen Tuch nach Straßburg kam, hat sich nochmals vergrößert.[251] Während in den vorherigen Zolllisten nur allgemein von Englischem Tuch die Rede war, wurde nunmehr auch Lundesch duͦch[252], also Londoner Tuch[253], verkauft, das für einen deutlich höheren Zoll als jenes aus England (Engellant) veranschlagt wurde (5 β ₰ gegenüber 3 β ₰).[254] Der Verkaufspreis muss daher noch höher als der für das Englische Tuch gewesen sein, das zu diesem Zeitpunkt für 20 Gulden verkauft wurde.[255] Damit war es zwar ein äußerst teurer Luxusartikel, allerdings der Tarifhöhe nach nicht so teuer wie Tuche aus Brügge oder Italien.[256] Von Norden kommende Englische Wolle wurde in Straßburg nach Italien – inbesondere nach Mailand – weiterverkauft,[257] oder passierte Straßburg auf dem Weg dorthin als Transitgut.[258]

Mit dem Siegeszug der Barchentindustrie in Italien und den schwäbischen Städten korrespondiert das Aufkommen verschiedener Barchent- und Baumwollstoffe unterschiedlicher Machart (z.B. gerippter Barchent) und Herkunft (z.B. geripptes Baumwolltuch aus Frankfurt, Köln und Mailand).

Der bereits zu Anfang des 15. Jahrhunderts im Kaufhaus gehandelte Zwillich taucht nun auch in schwarzer und blauer Färbung auf. An Textilien für den Hausgebrauch treten Erfurter und Kölner ziechenduͦch sowie Leinwand (scherter) hinzu.[259]

Darüber hinaus erscheint das Angebot an Rohmaterial zur Tuchherstellung – wohl aufgrund des gestiegenen und differenzierteren Bedarfs – weiter aufgefächert. Genannt wird Flachs zur Leinwandherstellung[260], Baumwolle – die um ein Vielfaches teurer als Lammwolle gewesen sein muss (24 ₰ gegenüber 4 ₰ Zoll!) – sowie Garne aus Reims, Köln, Erfurt und Sachsen.[261] Zu erwerben waren auch Spindeln mit Gold- und Silberfäden.[262] Beliebte Handelsgüter müssen zudem die zahlreichen Produkte gewesen sein, die zur Tuchfärbung eingesetzt werden konnten. Mit dem in Säcken gehandelten Färberwaid (weyte) erreichte man etwa eine Blaufärbung.[263] An anderer Stelle wird Krapp (röte) genannt.[264]

Aus den gemahlenen Wurzeln konnte ein roter Farbstoff, in Verbindung mit weiteren Stoffen auch andere Farbtöne gewonnen werden.[265] Rote Farbstoffe für die Tuch- und Lederverarbeitung konnten ebenfalls aus der Färberdistel (wilder safron), dem pulverisiertem Brasilholz, das seit dem 13. Jh. aus Indien über Italien oder Spanien nach Mitteleuropa gelangte, sowie dem Sandelholz (trysanderholz) gewonnen werden.[266] Der zentnerweise gehandelte Grünspan bzw. Kupferrost (spon grien) wurde häufig zur Grünfärbung von Textilien eingesetzt.[267] Auch unter den elf Produkten, die unter der Kategorie Wyrouch, appriment aufgeführt werden, finden sich mit Gallnüssen, Zinnober[268] sowie Vitriol[269] und Alaun (Galizienstein) Mittel, die zum Färben eingesetzt werden konnten. Der neben anderen Mineralsäuren aufgeführte Schwefel war ebenfalls Bestandteil von Farbmischungen. Dieser wurde seit dem 14. Jahrhundert hautpsächlich aus Apulien und die Toskana nach Mitteleuropa gebracht.[270] Als Bindemittel bei der Farbherstellung diente das gummy arabicum, eine Art harziger Planzensaft.[271]

Nicht nur die Tuchindustrie benötigte Färbemittel. In Straßburg gab es bereits vor 1480 etwa zehn Druckwerkstätten, die für einen ausgedehnten Markt produzierten und dafür Farbstoffe zur Herstellung der Druckerfarbe benötigten.[272] Auch das dafür in großen Mengen gebrauchte Papier konnten die Drucker im Straßburger Kaufhaus erwerben. Die gestiegene Nachfrage hatte dabei zu einem Anstieg des Preises geführt, wie man an dem gestiegenen Verkaufszoll ersehen kann.[273]

Auch in den anderen Handelssparten erweiterte sich das Warenangebot zusehends.[274] So gab es im Vergleich zur Zollliste von 1401 eine größere Auswahl an Gewürzen.[275] Salz wurde als wichtigstes Würz- und Konservierungsmittel im Kaufhaus scheibenweise verkauft; auch andernorts wurde hiermit en gros gehandelt.[276]

An Zucker, der sich bis 1500 gegen den Honig als begehrtestes Süßungsmittel in den mittleren und oberen Gesellschaftsschichten durchgesetzt hatte[277], findet sich eine breitere Palette an Produkten.[278] Häufig wurden im Kaufhaus auch Fastenspeisen wie Feigen, Trauben (trübel), Rosinen, Reis, Mandeln und Datteln verkauft.[279] Zu dem wohl aus heimischen Ölpflanzen gewonnenen Öl und der Leberoley (Lebertran?) treten aus Südeuropa importiertes Olivenöl (boͧmol) und Lorbeeröl.[280] An Holzprodukten wurden im Kaufhaus nur besonders hochwertige Hölzer wie Buchsbaumholz, das sich durch seine enorme Härte auszeichnete, oder das bereits genannte Brasil- und Sandelholz gehandelt.[281]

Beachtlich ist das Angebot an Metallprodukten, das noch 1401 lediglich in Eisen sowie Eisenstäben, Stahl[282] und Pflugscharen (schare) bestand. Im zweiten Drittel des 15. Jahrhunderts wurden darüber hinaus unter anderem Messing sowie Messing- und Eisendrähte, Blei, Zinn, und Glockenspeise gehandelt.[283] Der allgemeinen Vervielfältigung in den Handelssparten entspricht auch die der Lederprodukte.[284]

Erstmals werden Glasprodukte erwähnt: genannt werden Waldfensterglas (waltvensterglasz)[285], Spiegelglas, Trinkgläser, Brillenglas sowie fertige Brillen.[286] In gläserner Form gab es nun die Paternosterketten, die mit gelben oder schwarzen Steinen tonnenweise im Kaufhaus verkauft wurden.[287] Aus Venedig wurde das begehrte und hochwertige venezianische Glas (venediger schiben) importiert.[288] Von dort bezog man ebenfalls die venediger seyf, die eine vermutlich teurere Alternative zur gewöhnlichen Seife war.[289]

Insgesamt zeigt sich an den Zolllisten, dass bereits in der Zeit vor 1400 ein breites Angebot an Waren in Straßburg im Kaufhaus bestanden haben muss, dessen Tarifierung dann in der Liste von 1401 festgehalten wurde. Im weiteren Verlauf des 15. Jahrhunderts wurde dieses Angebot um eine Vielzahl von Waren erweitert. Dazu zählen auch Importe aus weit entfernten Regionen.[290] Hervorzuheben ist die besondere Stellung des Tuchhandels.

4.5.4 Kaufhauszwang

Es stellt sich an dieser Stelle die Frage, wer im Kaufhaus mit all diesen Waren handelte und für wen es dazu eine Verpflichtung gab. Ob eine solche nur für fremde oder auch für Straßburger Händler bestanden hat, wird in der Forschung unterschiedlich gesehen.[291] Betrachten wir zunächst die chronikalische Überlieferung. Closener berichtet in seiner Straßburger Chronik von 1362, man habe die kouflüte darzuͦ betwungen daz sü ire koufmannschaft drin (ins Kaufhaus, C.H.) muͦstent füeren.[292] Er differenziert nicht zwischen Bürgern und Gästen. Königshofens spätere Ergänzung wan vormols fuͦr ieglicher koufman mit sime koufmanschatz in weles wurtes hus er wolte, und geschach in dicke schade von stelende und von andern dingen meint – aufgrund der Erwähnung der Wirtshäuser – allein die Gäste.[293] Johan Wencker (1590-1659) schreibt allerdings, ebenfalls mit Bezug auf die Entstehung des Kaufhauses, dass auch die burger und fuhrleite dahin gehalten [wurden] ihre waren zu führen (...)“.[294] Die Aussagen der Chronisten sind also widersprüchlich.

Es lässt sich allerdings aus einem Beschwerdeschreiben Nürnbergs von 1358 über die Straßburger Zollerhebung die Handhabung des Kaufhauszwangs in der unmittelbaren Zeit der Kaufhauserrichtung ableiten. Daraus geht hervor, dass man die Gäste zunächst nicht dazu verpflichtete – oder nicht verpflichten konnte –, ihre Waren ins Kaufhaus zu bringen, denn diese stiegen mit ihren Waren weiterhin in Herbergen ab.[295]

Zwischen 1360 und 1372 strebte man offenbar eine restriktivere Regelung an. Der Rat verordnete, dass die Wirte keinerlei Kaufmannschatz mehr annehmen durften. Statt dessen sollten sie die Gäste anweisen, ihre Ware bi der tagezit in das Kaufhaus zu bringen, an die stat, do es von rehte hinhoͤret.[296] Die ingesessene[n] burgere (...), die daz gewant harbringent sollte das allerdings nicht betreffen.[297] Damit scheint für das Gewand ein Kaufhauszwang für die Gäste, nicht aber die Bürger formuliert. Letztere nutzten aber freiwillig das Kaufhaus als Verkaufsort.[298]

[...]


[1] Vgl. Irsigler: Kölner Wirtschaft im Spätmittelalter, S. 235 mit Bezug auf die Einrichtung der Kölner Kaufhäuser. Zu den Kölner Verhältnissen vgl. auch Kuske: Das wirtschaftliche Leben im Kaufhaus Gürzenich und im Fischkaufhaus sowie Haertel: Regelungen des Kölner Wirtschaftslebens.

[2] Damit wird auch ein kleiner Beitrag zur Straßburger Messe im 15. Jahrhundert geleistet, zu der kaum Forschung vorliegt.

[3] Das Forschungsreferat soll insbesondere den süddeutschen Raum fokussieren. Ein umfassenderer Überblick hätte den begrenzten Rahmen dieser Arbeit überschritten.

[4] Schulte: Handel und Verkehr, S. 520-528.

[5] Nur die wichtigsten seien hier genannt: Birkenmaier: Das Freiburger Kaufhaus im Mittelalter; Haffner: Das Eßlinger Kaufhaus; Kimmig: Das Konstanzer Kaufhaus; Nübling: Ulm’s Kaufhaus im Mittelalter; Siegel: Das Kaufhaus der Freien Reichsstadt Speyer; Witthöft: das Kaufhaus in Lüneburg.; Glauser: Das Luzerner Kaufhaus; Sittler: Das Hagenauer Kaufhaus. Das Kaufhaus in Basel hat bereits 1886 durch Geering: Handel und Industrie der Stadt Basel, S. 152-172 eine ausführliche Untersuchung erfahren.

[6] Nagel: Das mittelalterliche Kaufhaus. Straßburg erhält darin im Gegensatz zu Mainz, Frankfurt am Main, Konstanz, Ulm, Esslingen sowie Nördlingen keine eigene Darstellung.

[7] Meckseper: Kunstgeschichte.

[8] So z.B. Uhl: Kaufhaus – Kornhaus – Rathaus sowie Möhle: Kaufhaus in Basel.

[9] Grathoff/Rettinger: Mainzer Kaufhausordnung. Parallel dazu ist auch ein eher populärwissenschaftlich angelegter Sammelband zum Mainzer Kaufhaus erschienen. Vgl. Jahn/Rettinger: Shoppen im Mittelalter. Darin findet sich u.a. auch ein Beitrag zur Fassadengestaltung des Mainzer Kaufhauses.

[10] Israel: Wirtschaft und Kaufhäuser um 1300.

[11] Der Sammelband wird im Rahmen der Reihe „Mainzer Vorträge“ erscheinen und wird von Felten herausgegeben. Vgl. http://www.igl.uni-mainz.de/publikationen/mainzer-vortrge.html (zuletzt eingesehen am 14.5.2014).

[12] Grathoff/Rettinger: Mainzer Kaufhausordnung, S. 3.; Zitat bei Nagel: Das mittelalterliche Kaufhaus, S. 175.

[13] Isenmann: Die Bedeutung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, S. 474.

[14] Schmoller: Die Straßburger Tucher- und Weberzunft, S. 427-429. Er konstatiert selber, dass das Kaufhaus „nach dem Zweck unserer Darstellung und nach dem uns zu Gebot stehenden Quellenmaterial nicht erschöpfend behandel[t]“ werden könne. Ebd., S. 427. An anderer Stelle heißt es: „Eine vollständige Darstellung der Zollpolitik und Kaufhausverfassung liegt außerhalb der Gränzen (sic!) unserer Darstellung; sie kann nur auf Grund viel weitergehender archivalischer Studien und Publikationen geliefert werden.“ Ebd., S. 505. Die Feststellung von Grathoff/Rettinger: Mainzer Kaufhausordnung, S. 3, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse im Straßburger Kaufhaus durch Schmoller „näher untersucht“ worden seien, kann mithin nicht bestätigt werden.

[15] In der französischen Forschung existiert mit Lévy-Mertz: Le commerce strasbourgeois allerdings ein Aufsatz von 1958, der den Straßburger Handel anhand der Kaufhausordnungen nachzeichnet. Seine Ergebnisse sollen insbesondere im letzten Teil dieser Arbeit diskutiert werden. Diskussionsbedürftig erscheinen insbesondere seine Thesen zu einem wirtschaftsschädigenden Fiskalismus der Straßburger. Das Kaufhaus wird auch in Beiträgen der von Livet/Rapp herausgegebenen zweibändigen „Histoire de Strasbourg des origines a nos jours“ gestreift. Die Darstellung richtet sich jedoch eher an ein breiteres Lesepublikum. So wird etwa durchgängig auf Fußnoten verzichtet. Für Fragen der Baugeschichte konnte auf einen französischen Aufsatz von Will: Douane zurückgegriffen werden.

[16] Die maßgebliche Edition – leider ohne Kommentar – stammt von Eheberg: Verfassungs-, Verwaltungs-, und Wirtschaftsgeschichte der Stadt Strassburg bis 1681, Straßburg 1899 (= Eheberg). Auch Schmoller: Die Straßburger Tucher- und Weberzunft bietet in seinem Urkundenteil die Ordnungen, allerdings als auf den Tuchhandel beschränkte Auszüge. Vgl. Schmoller, Nr. 21 „Alte Kaufhausordnung. 1401.“ (S. 20-22); Nr. 33 „Aus einer Kaufhausordnung von 1461“ (S. 77 f.); Nr. 39 „Kaufhausordnung von 1477 oder den nächstfolgenden Jahren“ (S. 82-93); Nr. 49 „Bestimmungen für die Unterkäufer für Gewand und Tuch im Kaufhaus vom Ende des 15. Jahrhunderts“ (S. 103-104). Eheberg bringt darüber hinaus weitere für die vorliegende Fragestellung wichtige Quellen wie eine „Ordnung für den Amtmann im Kaufhause und seine Schreiber. Um 1400.“ (Nr. 159, S. 387-388), ein aufschlussreiches „Gutachten einer Kommission über Aenderung der Zölle im Kaufhause. 1424-1442“ (Nr. 29, S. 112-123), eine Zusammenstellung über „Zoll- und Kaufhausartikel. Anfang des 15. Jahrh.“ (Nr. 160, S. 388-390) sowie eine „Ordnung für den Kaufhausherrn. 15. Jahrh.“ (Nr. 185, S. 418 f.). Für die Reformation der Straßburger Stadtverwaltung von 1405 wurde auf die Edition von Keutgen, Nr. 214, S. 269-292 zurückgegriffen. Für von ihm ausgelassene Artikel wurde die Edition von Schmoller: Zunftkämpfe, Anhang II konsultiert.

[17] Er bildete das „Kernstück der spätmittelalterlichen Stadtverfassung“. Vgl. von Heusinger: Zunft, S. 341. Seit 1349 war der Rat paritätisch aus Rittern und Patriziern einerseits und Zunftvertretern andererseits besetzt. Das höchste Amt der Stadt, das Ammeisteramt, wurde seit diesem Jahr von den Handwerkern gewählt. Das Jahr 1420 brachte für die Zünfte eine deutliche Mehrheit im Rat. Bis zum Jahr 1456 betrug die Amtszeit der Ratsmitglieder ein Jahr, danach zwei, wobei jedes Jahr die Hälfte der Ratsmitglieder ausgetauscht wurde, um die Kontinuität der Geschäftskenntnis zu gewährleisten. Der kleine Rat rief - was selten geschah - den großen Rat der Schöffen zusammen, der aus 300 Mitgliedern bestand und ausschließlich aus den Zünften gebildet wurde. Im Jahr 1433/34 wurden die drei Kollegien der XIIIer, XVer und XXIer gegründet. Diese hatten unterschiedliche Aufgaben und wurden mit ehemaligen Ratsmitgliedern besetzt, deren Amtszeit nicht begrenzt war. Auf der Verwaltungsebene kamen verschiedene Ausschüsse hinzu. Dort und in den Kollegien fielen die wesentlichen Entscheidungen. Vgl. Isenmann: Die deutsche Stadt im Mittelalter, S. 346 f., S. 349 f. sowie S. 393 f. Vgl. auch den Überblick über die Verfassungsentwicklung in Straßburg bei von Heusinger: Zunft, S. 341 f.

[18] Vgl. Grathoff/Rettinger: Mainzer Kaufhausordnung, S. 14 f. Der Mainzer Codex umfasst Eintragungen zwischen 1437 und 1511.

[19] Das kouffhusz buͤch zuͦ Straszburg wird bereits in einer Ordnung aus den 1360er oder 1370er Jahren genannt. Vgl. UBS 4, § 10, S. 227 sowie zur Datierung ebd., S. 216. Sofort nach der Errichtung (Anfang 1359) erbat man sich von Basel zur Orientierung Informationen hinsichtlich der im Baseler Kaufhaus verlangten Kaufhausgebühren. Vgl. UBS 5, Nr. 471, S. 402. Angesichts dieses Aktivismus ist es eher unwahrscheinlich, dass der Rat erst ca. 25 Jahre später eine erste umfassende Kaufhausordnung erließ, wie dies Alioth: Gruppen an der Macht Bd. 2, S. 714 annimmt.

[20] Vgl. Urkundenbuch der Stadt Straßburg. Politische Urkunden von 1332 bis 1380 (Bd. 5). Bearbeitet von Hans Witte und Georg Wolfram, Straßburg 1896 (= UBS 5), Anhang II, S. 1039 ff.

[21] Brucker, Straßburger Zunft- und Polizei-Verordnungen des 14. und 15. Jahrhunderts (= Brucker)

[22] UBS 5 sowie Urkundenbuch der Stadt Straßburg. Politische Urkunden von 1381 bis 1400 (Bd. 6). Bearbeitet von Johannes Fritz, Straßburg 1899 (im Folgenden UBS 6).

[23] Hegel, Die Chroniken der oberrheinischen Städte, Bde. 1-2 (= Hegel Bd. 1 bzw. 2).

[24] Israel: Wirtschaft und Kaufhäuser um 1300, S. 30.

[25] Jenks: Schwelle der Moderne, S. 69.

[26] Israel: Wirtschaft und Kaufhäuser um 1300, S. 34.

[27] Ebd. Vgl. auch Jenks: Schwelle der Moderne, S. 27 sowie S. 69 f. Die Ausdehnung der Schriftlichkeit spiegelt sich in der Überlieferung zahlreicher kaufmännischer Geschäftsbücher aus Nürnberg, Frankfurt a.M., Lübeck und anderen hansischen sowie oberdeutschen Städten. Die doppelte Buchführung taucht 1484 bei der Firma Tucher in Nürnberg auf.

[28] Jenks: Schwelle der Moderne, S. 82.

[29] Kellenbenz: Wiege der Moderne, S. 228.

[30] Vgl. für Köln Kuske: Das wirtschaftliche Leben im Kaufhaus Gürzenich und im Fischkaufhaus.

[31] Isenmann: Die deutsche Stadt im Mittelalter, S. 112.

[32] Jenks: Schwelle der Moderne, S. 82.

[33] So etwa in Thorn, Ulm und Esslingen. Vgl. Isenmann: Die deutsche Stadt im Mittelalter, S. 112. Auch im Freiburger Kaufhaus befand sich im Obergeschoss die „gesamte städtische Finanzverwaltung und oberste Finanzbehörde“. Vgl. Birkenmaier: Freiburger Kaufhaus, S. 146.

[34] Ein frühes Beispiel ist der Mainzer Kaufhausbau von 1317. Grathoff/Rettinger: Mainzer Kaufhausordnung, S. 10. In Ulm wurde 1370/71, in Nördlingen 1336 ein Kaufhaus errichtet. Vgl. Nagel: Das mittelalterliche Kaufhaus, S. 151 sowie Schulte: Handel und Verkehr, S. 522. In Freiburg baute man 1390 ein Kaufhaus. Vgl. ebd., S. 522. Das Esslinger Kaufhaus stammt vermutlich aus der Zeit zwischen 1362 und 1372. Vgl. Nagel: Das mittelalterliche Kaufhaus, S. 174. In Konstanz – der größte noch erhaltene Kaufhausbau – von 1388. Vgl. Nagel: Das mittelalterliche Kaufhaus, S. 135. Im Großraum um Frankfurt bekam etwa Gelnhausen 1330 die Erlaubnis für einen Kaufhausbau, in Friedberg wurde speziell für die Messen vor 1357 ein Kaufhaus errichtet. Vgl. RI VII, Nr. 169 (25. April 1330) sowie RI VIII, Nr. 2656 (20. Mai 1357). Auch die Städte im Umkreis Straßburgs, wie z.B. Hagenau und Colmar (vgl. Escher/Hirschmann: Urbane Zentren (Ortsartikel Hagenau), S. 243 sowie ebd.: Ortsartikel Colmar, S. 128), sowie Schlettstadt und Mühlhausen (vgl. Vogler/Hau: Histoire économique de l’Alsace, S. 36), besaßen im 14. Jahrhundert entstandene Kaufhäuser.

[35] Rapp: Straßburg zur Zeit Gutenbergs, S. 90. Das städtische Siegel erscheint zum ersten Mal in einer Urkunde von 1201. Vgl. UBS 1, Nr. 139, S. 144 f. Zur Terminologie vgl. Isenmann: Die deutsche Stadt im Mittelalter, S. 281-296.

[36] Grathoff/Rettinger: Mainzer Kaufhausordnung, S. 17.

[37] Ammann: Wirtschaftsgeltung des Elsaß, S. 98.

[38] Isenmann: Die deutsche Stadt im Mittelalter, S. 980. Scott: Regional identity, S. 82 gibt die Bevölkerungszahl mit 18.000 an.

[39] Scott: Regional identity, S. 80. Er legt seiner Bewertung die folgenden vier Variablen zugrunde: „(1) population size; (2) the principal economic activity within the town and its diffusion through exports and at fairs and markets; (3) the range of economic activity beyond the town which was controlled entirely or in part by the town’s businessfolk (...); (4) the provision of merchant capital in credit and banking.“ Ebd., S. 80.

[40] Krieg: Handwerks- und Gewerbezweige, S. 59.

[41] Irsigler: Der Rhein als Handelsstraße, S. 33. Er schätzt, dass ein Fuder Wein zwischen Straßburg und Köln eine zollbedingte Verteuerung von ca. 150% des Einkaufspreises erfahren habe. Vgl. Ebd., S. 46. Es lassen sich aber auch Gegenbeispiele anführen, bei denen trotz zahlreicher Zollstellen im Verhältnis zum Gewinn kaum Zollkosten entstanden. So etwa für den Landweg Venedig–Regensburg, für den M. Runtinger nicht weniger als 17 Passierzölle notiert, was zunächst hohe Kosten erwarten lässt. Dennoch betragen beispielsweise 1395 bei einem Posten von Pfeffer, Baumwolle, Gewürzen und Damast die Zoll- und Transportkosten zusammen nur 6,33% des Warenpreises bis Regensburg. Vgl. Dirlmeier: Zoll- und Stapelrechte, S. 31.

[42] Barth: Der Rebbau des Elsass, S. 332.

[43] Vgl. dazu Pfeiffer: Zollpolitik und Zollpraxis, S. 64-82.

[44] Irsigler: Rhein, S. 40; Irsigler: Zur Hierarchie der Jahrmärkte, S. 91. Wenn auch kurze Abschnitte der Straße an die antike Straßenführung anknüpften, war die Straße in weiten Teilen eine mittelalterliche Neuanlage.

[45] Barth: Der Rebbau des Elsass, S. 348.

[46] Rapp: Straßburg zur Zeit Gutenbergs, S. 100.

[47] Umfang und Gestaltung der Handelsbeziehungen der Region und auch Straßburgs im besonderen hat insbesondere Hektor Ammann in verschiedenen Publikationen mit großer Akribie nachgespürt. Vgl. vor allem Ammann: Wirtschaftsgeltung des Elsaß.

[48] Fuchs: Les foires et le rayonnement, S. 275-306.

[49] Dollinger: Relations directes, S. 133. Mit Norddeutschland wurde dagegen kein nennenswerter Handel getrieben.

[50] Ammann: Wirtschaftsgeltung des Elsaß, S. 100. Die Aussage von Gloor: Politisches Handeln, S. 404, wonach „Italien im Straßburger Handel keine nennenswerte Rolle [spielte]“ ist zu relativieren, denn Straßburger Händler sind in Venedig nachweisbar und verfügten auch im Fondaco de Tedeschi über eine Kammer. Für nennenswerte Handelsbeziehungen spricht auch, dass sich die Gebote König Sigismunds, das verhängte Handelsembargo gegen Venedig (1417-1420) zu respektieren, stets auch an Straßburg richtete. Vgl. Rapp: Straßburg zur Zeit Gutenbergs, S. 100 sowie Alioth: Gruppen an der Macht, Bd. 1, S. 458. Die Kaufhausordnungen listen zudem venezianische Produkte wie Glas, Seife, Gewürze und Seidentuch (siehe. Kap. 4.5.3).

[51] Alioth: Gruppen an der Macht, Bd. 1, S. 451.

[52] Rapp: Straßburg zur Zeit Gutenbergs, S. 101; Fuchs: Noblesse et grand commerce, S. 258-260.

[53] Vgl. Ammann: Wirtschaftsgeltung des Elsaß, S. 99. Er galt im Mittelalter als die kostbarste Weinsorte.

[54] Ebd. Für einen genauen Überblick der Absatzgebiete vgl. das umfassende Kapitel „Die Absatzgebiete des Elsässer Weins im Mittelalter“ der monumentalen Studie von Barth: Rebbau im Elsass, S. 353-407.

[55] Von Straßburg wurde Elsässer Wein flussabwärts nach Frankfurt und Köln verschifft, von wo aus er in den Fernhandel gelangte und nach Norddeutschland, Skandinavien und England weitertransportiert wurde. Vgl. Scott: Regional identity, S. 82. Auf der Reichsstraße, die von Italien über Basel und von dort nach Luxemburg und weiter nach Flandern und Brabant führte, verlief der Export in die nordwestliche Richtung. Vgl. Irsigler: Kölner Wirtschaftsbeziehungen zum Oberrhein, S. 6. Den Dominikanermönch Felix Fabri (15. Jahrhundert) veranlasste der Siegeszug des Elsässer Weins zu der Bemerkung Vinum alsaticum illud nobile jam per mundum longe lateque circumducitur. Zit. nach Barth: Rebbau im Elsass, S. 390.

[56] Ammann: Wirtschaftsgeltung des Elsaß, S. 99 f. Auch städtische Einkäufer erwarben in Straßburg große Mengen Wein. Die Stadt Köln etwa kaufte im Jahr 1381 für den ungeheuren Betrag von über 10.000 Mark Wein „erga Argentinenses“. Ebd., S. 99.

[57] Im Jahr 1444 war die Gärtnerzunft mit 690 Mitgliedern (die Gesellen eingerechnet) die größte Zunft. Mindestens 4000 Straßburger lebten vom Gartenbau. Vgl. Irsigler: Rhein, S. 51.

[58] Auf den Märkten des Niederrheins, v.a. Köln, und auf den Brabantischen Messen in Antwerpen und Bergen-op-Zoom wurden ganze Schiffsladungen von Zwiebelsamen von elsässischen Kaufleuten gehandelt. Großabnehmer waren insbesondere Londoner und andere englische Kaufleute. Vgl. Ammann: Wirtschaftsgeltung des Elsaß, S. 98.

[59] Jenks: Schwelle der Moderne, S. 50.

[60] Hirschmann: Die Stadt im Mittelalter, S. 46. Naturfarbene Wolltuche sind bereits im 13. Jahrhundert in der Ausfuhr sowohl auf die Messen der Champagne als auch nach Italien zu finden. Vgl. Ammann: Wirtschaftsgeltung des Elsaß, S. 160.

[61] Teilweise aber auch darüber hinaus. So fanden Straßburger Tuche Abnehmer z.B. in Regensburg, in Freiburg im Üchtland und sogar in Lübeck. Vgl. Rapp: Straßburg zur Zeit Gutenbergs, S. 98. Auch Köln stellte einen Absatzmarkt dar. Vgl. Scott: Regional identity, S. 82. Von Basel wurde Straßburger Tuch etwa für die Kleidung ihrer Soldaten gekauft. Vgl. Dollinger: La ville libre à la fin du Moyen Age, S. 156.

[62] Ammann: Wirtschaftsgeltung des Elsaß, S. 71.

[63] Scott: Regional identity, S. 82. Mit Städten wie etwa Augsburg konnte man sich in dieser Hinsicht nicht messen. Nach Ammann: Wirtschaftsgeltung des Elsaß, S. 161 wurden gegen Ende des 15. Jahrhunderts in Straßburg jährlich 1.800-2.000 Stück Tuch produziert.

[64] Ammann: Wirtschaftsgeltung des Elsaß, S. 173.

[65] Irsigler: Rhein, S. 53.

[66] Dies waren unter anderem ein Fisch-, Holz- (1240), Tuch- (1270), Brot- (1288) sowie ein Weinmarkt (1306). In der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts sind zudem ein Kohl- (1325) sowie ein Kornmarkt (1338) belegt. Vgl. Escher/Hirschmann: Urbane Zentren (Ortsartikel Straßburg), S. 597-599. Die Märkte sind zum Großteil auf dem Stadtplan Conrad Morants von 1548 eingezeichnet. Vgl. Châtelet-Lange: Le plan de Conrad Morant.

[67] Closener berichtet, dass die duͦchloube vor dem münster im Jahr 1298 abgebrannt sei. Vgl. Hegel Bd. 1, S. 95. Dollinger: La ville libre à la fin du Moyen Age, S. 144 erwähnt – leider ohne Nennung der Quelle – ein domus pannorum.

[68] Dollinger: La ville libre à la fin du Moyen Age, S. 144.

[69] Nur die zu einer Zunft zusammengefassten Herbergswirte, deren Häuser mit Namen und Schild gekennzeichnet waren, durften seit dem 14. Jahrhundert Fremde gegen Entgelt beherbergen und speisen. Vgl. Peyer: Gasthaus, S. 70.

[70] Hegel Bd. 1, S. 132. Vgl. dazu auch die Lage auf dem Plan von Conrad Morant im Anhang (Abb. 1). Die Nachricht von Closener wird durch die urkundliche Überlieferung bestätigt: 1358 beschweren sich prompt die Nürnberger über die Zölle im neuen Kaufhaus. Vgl. UBS 5, Nr. 464, S. 396 f.

[71] Hegel Bd. 2, S. 744. Königshofens Chronik lag 1419 in einer endgültigen Fassung vor. Bereits seit 1382 hatte er dafür Exzerpte angelegt. Vgl. Rapp: Chronik von Straßburg, S. 662-665. Schulte: Handel und Verkehr, S. 522 f. zufolge erfolgte der Bau aus „Rücksicht auf die Italiener“, d.h. die in Straßburg absteigenden italienischen Händler, die „in Nesselbachs Hause“, das dem Kaufhaus gegenüberlag, Quartier bezogen.

[72] Vgl. den Plan Conrad Morants (1548) im Anhang (Abb. 1).

[73] Er wurde im 15. Jahrhundert zum Sitz des höchstens Finanzgremiums der Stadt. Zur Datierung des Pfennigturms vgl. Dacheux: Koenigshofen. Fragments de la Chronique latine, S. 294.

[74] Vgl. von Heusinger: Verfassungswechsel in Straßburg, S. 157 mit Fußnote 13.

[75] UBS, Nr. 773, S. 463 f. Bei ihrer Erbauung hatte die Brücke eine primär militärische Zielsetzung. Vgl. Maschke: Brücke, S. 273.

[76] Vgl. Vogler/Haus: Histoire économique de l’Alsace, S. 35. Krieg: Handwerks- und Gewerbezweige, S. 59 irrtümlich mit der Jahreszahl 1338. Dank des Brückenbaus erreichte man eine Förderung des Handels mit dem rechtsrheinischen Absatzgebiet.

[77] Sowohl Nagel mit seiner baugeschichtlichen Untersuchung mittelalterlichen Kaufhäuser als auch Meckseper mit seiner Kunstgeschichte der mittelalterlichen Stadt lassen das Straßburger Kaufhaus in ihren Darstellungen leider weitestgehend aus. Vgl. allerdings den instruktiven allgemeinen Überblick zur Wirtschaftstopographie der mittelalterlichen Stadt bei Meckseper: Kunstgeschichte, S. 168-186, in dem er etwa auch auf das Konstanzer Kaufhaus zu sprechen kommt.

[78] Das Mainzer Kaufhaus hatte einen trapezförmigen Grundriss von 41,05 x 27,85 m Kantenlänge. Vgl. Nagel: Das mittelalterliche Kaufhaus, S. 87; Der Kaufhausbau in Konstanz wies eine Grundfläche von 53 x 23,50 m auf. Vgl. ebd., S. 138.

[79] Will: Douane, S. 342.

[80] Der Beschreibung der Fassade widmet sich ausführlich Schäfer: Funde in Strassburg, S. 50. Da es sich um eine entlegene Publikation handelt, die Beschreibung aber eine Vorstellung von der überraschenden Farbenprächtigkeit der ursprünglichen Fassade ermöglicht, soll sie hier ausführlich referiert werden (Vgl. auch Schäfers Skizze im Anhang (Abb. 4)). Das Hauptmotiv der Fassade bildete ein aufwendiges, die ganze Wand bedeckendes rot-gelbes Rautenmuster. Die Rauten hatten eine Seitenlänge von 65 cm und changierten in dunkelroter und gelber Färbung. Abgetrennt wurden sie durch ein 3 cm breites, weißes Band, welches seinerseits von zwei schwarzen Linien konturiert wurde. Die Kreuzungsstellen wurden durch viereckige, weiße Rosetten von 24 cm Durchmesser, die ebenfalls schwarz umrändert waren und einen grünen Kern hatten, hervorgehoben. Mitten darauf zog eine über das Rautenmuster hinweg gemalte gigantische Darstellung des heiligen St. Christoph mit dem Jesuskind die Aufmerksamkeit auf sich. Die Giebelzinnen waren mit schwarz umränderten weiß und gelbfarbenen Tierfiguren bemalt. Darunter lief entlang des Giebels ein Fries in Rankenform mit einer Gesamtbreite von einem knappen halben Meter. Auf schwarzen Grund gesetzt muss sich die wellenförmige gelbe Ranke mit weißen Blättern, die zusätzlich mit schematischen roten Strichen versehen waren, für den Betrachter gut abgehoben haben. Der Fries war an beiden Seiten durch eine weiße und eine schwarze Linie eingerahmt.

[81] Schäfer: Funde in Strassburg, S. 50.

[82] Damit unterschied es sich etwa von dem Kaufhausbau im benachbarten Colmar, das die typische Rathausarchitektur aufnahm, wie sie etwa auch in Flandern zu beobachten ist. Vgl. Will: Douane, S. 344.

[83] Vgl. Dacheux: Chronique de Jean Wencker, S. 128. Zu seiner Person vgl. Dacheux: Introduction. Notice sur la famille Wencker, S. XIX ff.

[84] Dacheux: Chronique de Jean Wencker, S. 128.

[85] Fragments de diverses vielles chroniques, S. 138. Der Künast-Codex enthält eine Fortschreibung bzw. Ergänzung der Chronik Jakob Twingers von Königshofen. Die jüngste Hand signierte 1493, die Nachträge reichen bis zum Jahr 1607. Vgl. Schmidt: Künastsche Handschrift, S. 342.

[86] Dendrochronologische Untersuchungen ergaben, dass die im Fundament der letzten Halle verwendeten Eichenstämme mit großer Wahrscheinlichkeit erst im Jahr 1477 geschlagen wurden. Dadurch ergäbe sich das Jahr 1477 als Terminus post quem für diesen Teil des Anbaus. Vgl. Will: Douane, S. 346. Will verwirft allerdings – gestützt auf diesen Befund – die chronikalischen Nachrichten über eine Erweiterung im 14. Jahrhundert und geht von einer einzigen Erweiterung aus, die nach 1477 erfolgt sei.

[87] Vgl. Dacheux: Chronique de Jean Wencker, S. 128. Im Jahr 1781 erneut erweitert, erfuhr das Kaufhaus auch im 19. Jahrhundert immer wieder bauliche Transformationen. Im zweiten Weltkrieg, im Jahr 1944, wurde es durch Bombenangriffe zerstört. Die heutige Baugestalt ist eine auf Grundlage von Archivmaterial erfolgte Rekonstruktion aus dem Jahr 1956. Vgl. Will: Douane, S. 348-356.

[88] Für das Jahr 1385 schreibt Königshofen: (...) do wurdent bi dem kouf huse an dem saltzhove gemaht die kreniche, do mitte men die wine uf zühet. Das dotent vor mols die vaszieher mit armen knehten, un mit seylen. Hegel Bd. 2, Nr. 23, S. 745. Barth: Rebbau im Elsaß, S. 336 zufolge befand sich im 15. Jahrhundert ein weiterer Kran beim Zollhaus in der Nähe der Rheinbrücke. Die Errichtung der Straßburger Kräne gegen Ende des 14. Jahrhunders korrespondiert mit der Errichtung von zwei steinernen Landkränen in Frankfurt im Jahr 1381. Vgl. Matheus: Hafenkrane, S. 16. In Mainz wird ein Kran erstmals 1383 genannt. Vgl. Grathoff/Rettinger: Mainzer Kaufhausordnung, S. 20. Die zeitliche Nähe der Installation dieser Anlagen zeigt, dass die Städte sich offenbar genau aneinander orientierten und Innovationen übernahmen.

[89] Matheus: Hafenkrane, S. 34.

[90] So ist etwa an einer Stelle von dem krane, win zu heben die Rede. Eheberg, Nr. 103, S. 264. Überhaupt betreffen die Bestimmungen für die Kräne zum Großteil das Heben von Weinfässern. Vgl. etwa ebd., Nr. 160, § 3, S. 389. Eine „Ordnung des städtischen Krahnen“ aus dem 15. Jahrhundert verzeichnet unter anderem die Gebühren für unterschiedliche Fassgrößen. Vgl. ebd., Nr. 268, S. 512-514.

[91] Ebd., Nr. 103, § 25, S. 265.

[92] Eheberg, Nr. 185, S. 419.

[93] UBS 5, Anhang II, § 15, S. 1047.

[94] Dacheux: Fragments de diverses vielles chroniques, S. 138.

[95] Er wird oft auch als amptman (...) in dem koͧfhuse bezeichnet. Vgl. Eheberg, Nr. 7, S. 6.

[96] Lévy-Mertz: Le commerce strasbourgeois, S. 92.

[97] Die früheste Ordnung, die von Meister und Rat explizit für den Hausmeister und seinen Schreiber erlassen wurde, entstammt dem Zeitraum um 1400. Diese enthält viele Bestimmungen aus der Zeit von 1360-1372. Vgl. UBS 5, Anhang II, S. 1041 ff. Die Ordnung sollte man eime yegelichen amptmanne und sime schriber (…) in den eit geben. Eheberg, Nr. 159, S. 387.

[98] Ebd., Nr. 159, § 1, S. 387.

[99] Vgl. Keutgen, Nr. 214, § 63, S. 277. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass er von diesem Geld seinen Schreiber bezahlen musste. Im Zuge der Finanzreform kürzte man ihm dann, wie auch anderen städtischen Amtleuten, den Tuchbezug.

[100] Vgl. Eheberg, Nr. 185, § 1, S. 418.

[101] Vergleichswerte für ihre Gehälter stellen etwa die Vergütungen von Hans Volmar, dem metzigerzoller dar, der im Jahr 1425 6 lib. ₰ erhielt. Sahspach Cuͦntzelin, der Holzzoller, bekam 9 lib. ₰ im Jahr. Vgl. Eheberg Nr. 29, S. 117 f. Die (Wein-)Ungelter bekamen vor 1446 10, dann 12 lib. ₰. Vgl. Eheberg, Nr. 39, S. 143. Erstaunlich niedrig ist das Gehalt des Kranmeisters mit nur 1 lib. ₰. Vgl. Eheberg, Nr. 160, § 4, S. 389. Allerdings wurde er wohl am Krangeld beteiligt. Vgl. Eheberg, Nr. 103, § 16, S. 164.

[102] Ebd., Nr. 159, § 3, S. 388.

[103] Ebd., Nr. 159, § 2, S. 387 f. Weitsichtig wurde die Bestimmung auch auf dessen wip, sine kint, sin schriber und ander gesinde ausgedehnt. Ausnahmen galten für Kleinstgeschenke. Später (1450-77) wird dies dergestalt spezifiziert, dass die Geschenke nit über eins schilling pfenniges wert sin dürfen. Vgl. Eheberg, Nr. 103, § 21, S. 265. Einen Geldbetrag in Höhe von bis zu 6 ₰ durfte er zudem für Schreibarbeiten annehmen, um die ihn Gäste baten und die nicht in direktem Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit standen (daz daz koufhus nit angat). Ebd., Nr. 159, § 6, S. 388.

[104] Ebd., Nr. 65, S. 188 f. Dies galt auch für andere städtische Amtsleute. Die Höhe der burgschaͤft ist – mit Ausnahme des Zollers an der Rheinbrücke, der 100 lib. ₰ als Sicherheit geben musste – nicht genannt. 1462 wurde die Regelung abrogiert.

[105] Anders als etwa in Mainz existierte spätestens seit 1405 eine Schadensersatzbestimmung zugunsten der Kaufleute. Gingen ihre Waren im Kaufhaus verloren, war die Stadt aus der Haftung genommen. Schadensersatzpflichtig war letztlich der Hausmeister. Vgl. Keutgen, Nr. 214, § 73, S. 279.

[106] Dies betraf Unterkäufer, Kaufhausknechte sowie den Kaufhausschreiber. Für letzteren betrug die Bürgschaft 100 Gulden. Vgl. Eheberg, Nr. 103, §§ 17-18, S. 264. Fuchs: Les foires et le rayonnement économique, S. 268 bezieht die Höhe der für den Schreiber genannten Bürgschaft auf das sämtliche Kaufhauspersonal. Es erscheint aber unwahrscheinlich, dass Hausherr, Schreiber, Unterkäufer und Kaufhausknechte (!) eine Kaution in gleicher Höhe stellten.

[107] In der Ordnung, die zwischen ca. 1380 und 1393, der Amtszeit Henselin Meszerers, verabschiedet wurde, ist diesem das merschetzen ausdrücklich erlaubt, was auch schon für seinen Vorgänger Walter Kürnagel galt. Vgl. Eheberg, Nr. 159, § 7, S. 388. Bestimmungen aus einem Konvolut von Ratsbeschlüssen der Jahre 1360-72 zeigen allerdings, dass dies offenbar eine Sonderregelung für die beiden vorgenannten Hausmeister war und nicht seit der Entstehung des Kaufhauses galt. Denn dort findet sich bereits das Verbot für den Kaufhausmeister, Handel mit Kaufhausgut zu treiben (UBS 5, Anhang II, § 21, S. 1041), das dann fast wörtlich in der Ordnung von 1401 und auch künftigen Ordnungen wieder aufgegriffen wird. Z.B. Keutgen Nr. 214, S. 278 (1405) sowie Eheberg, Nr. 103, S. 256 (1450-77).

[108] Eheberg, Nr. 7, S. 7. Er durfte auch kein geschäftlicher Teilhaber sein. Die Darstellung von Schulte: Handel und Verkehr, S. 526 lässt das Verbot ab 1400 aus.

[109] Ebd., Nr. 159, § 8, S. 390.

[110] Ebd., Nr. 159, § 3, S. 388. Vgl. dazu auch Frenz: Gleichheitsdenken, S. 94-103.

[111] Ebd., Nr. 7, S. 6.

[112] Ebd., Nr. 103, S. 262. Der Schreiber erhielt dafür einen zusätzlichen Lohn pro inspiziertem Schiff (6 ₰), den er montags, wenn die Zollkiste geöffnet wurde, ausbezahlt bekam.

[113] Der Hausmeister und sein Schreiber gaben den Kaufleuten nach der Entrichtung des Krangeldes hebeworzeichen aus, die dem Kranmeister vorgezeigt wurden, woraufhin dieser mit seinen Kranknechten die Verladung vornahm. Vgl. Ebd., Nr. 103, § 16, S. 264. Diese Quittungen gingen zur Kontrolle wöchentlich an die Dreier vom Pfennigturm und von da wieder zurück ins Kaufhaus. Vgl. Ebd., Nr. 160, § 4, S. 389.

[114] Ebd., Nr. 160, § 3, S. 389.

[115] So zogen ihn 1479, als die Handelszölle modifiziert wurden, die Räte zur Beratung heran. Ebd., Nr. 11, S. 305. Auch in der Kommission von 1425, die über verschiedene Zolländerungen beriet, war – abgesehen vom Altstettmeister und den Dreien vom Pfennigturm, dem höchsten Finanzorgan der Stadt – unter anderem der ehemalige Hausmeister Heinrich Snewelin Mitglied. Ebd., Nr. 29, S. 112.

[116] Ebd., Nr. 63, § 5, S. 186 (1461). Der Hausmeister war also nicht so strikt an die Zollordnungen gebunden, wie es bei Fuchs: Les foires et le rayonnement économique, S. 268 scheint.

[117] Dies war einmal etwa bei den kostbaren Lombardischen Tuchen der Fall. Dazu heißt es 1479: Als in dem koufhuszbuch geschrieben staͤt, das die Lamperschen laden, darinne güldin, silberin ode siden tuͦch sint, gebe 1 lade einen güldin und aber der huszherre seit, das er dovon genommen hab von einer ½ güldin oder miner und das solichs die stat vil gebessert habe, dann sie werent sust nit harkommen, so hant es die herren by dem halben güldin lossen bliben. Ebd., Nr. 114, S. 307.

[118] Brucker, „Verordnung über den Ankauf des Salzes durch die Stadt. 15. Jahrhundert“, S. 422-424. Dazu auch Isenmann: Die deutsche Stadt im Mittelalter, S. 992. Brucker datiert die Ordnung nur grob ins 15. Jahrhundert. Die Erwähnung der Namen der Kommissionsmitglieder erlaubt allerdings eine Datierung auf das letzte Drittel des 15. Jahrhunderts. Denn drei der vier Kommissionsmitglieder, nämlich Sifrit Bietenheim, Bechtolt Offenburg und Conrat Armbroster, bezeugen von der antwerck wegen den Schwörbrief von 1482 (vgl. Hegel Bd. 2, S. 949 f.). Sifrit Bietenheim (vgl. von Heusinger: Die Zunft im Mittelalter, S. 392) taucht zudem 1481 und 1493 als Mitglied in verschiedenen Kommissionen auf (Vgl. Schmoller, Nr. 41, S. 95 sowie Nr. 44, S. 98). Das vierte Kommissionsmitglied, Peter Rebstock, war 1470 Fassszieher-Meister (vgl. von Heusinger: Die Zunft im Mittelalter, S. 520).

[119] Dabei sollte er genau Buch führen, wie viel und zu welchem Preis er das Salz kaufte. Am Ende des Jahres musste er eine Rechnung darüber vorlegen. Brucker, „Verordnung über den Ankauf des Salzes durch die Stadt“, S. 423.

[120] Ebd., S. 423.

[121] Es heißt, dass er dort mit siner huszere in dem koufhuse gesessen sin und alle ziit bede tage und naht der Stadt darin dienen soll. Eheberg, Nr. 103, S. 261. Spätestens seit der Mitte des 15. Jahrhunderts hatte auch der Schreiber eine Kammer im Kaufhaus, in der er übernachtete. Eheberg, Nr. 103, S. 262.

[122] Keutgen, Nr. 214, § 63, S. 277.

[123] Eheberg, Nr. 159, § 3, S. 388 und Eheberg, Nr. 103, S. 264.

[124] Ebd.Nr. 160, § 8, S. 390. Auch in der Ordnung der XV von 1433 wird festgelegt, dass der Hausmeister – so wenig wie der Lohnherr, der Rentmeister und andere – nicht zeitgleich den XV angehören konnte. Vgl. Schmoller: Straßburg zur Zeit der Zunftkämpfe, S. 150 f.

[125] Dollinger: La ville libre à la fin du Moyen Age, S. 144. Zu den Amtszeiten der Hausmeister vgl. Alioth: Gruppen an der Macht, Bd. 2, S. 524.

[126] Vgl. für das Nachfolgende Alioth: Gruppen an der Macht, Bd. 2, S. 524. Die ersten im zweiten Drittel des 14. Jahrhunderts nachweisbaren Hausmeister, Walter Kurnagel und Henselin Messerer, waren höchstwahrscheinlich Söhne der Ammeister Johans Kurnagel und Johans Messerer d. Ä. Die Familie von Claus von Berse, der nachweislich von 1401 bis 1405 Hausmeister war, war eng verflochten mit verschiedenen Ammeisterfamilien. Ein Letzius von Berse taucht im 15. Jahrhundert als XIIIer auf. Vgl. Schmoller, Zunftkämpfe, Anhang, Nr. II, S. 163. Hans von Berse war XVer, XXIer und dreimaliger Ammeister. Vgl. von Heusinger: Die Zunft im Mittelalter, S. 385. Zum Aufstieg der Familie Berse vgl. Lévy-Mertz: Le commerce strasbourgeois, S. 94.

[127] Vgl. Alioth: Gruppen an der Macht, Bd. 1, S. 549. Sein Vater, Heintzman Lymer, war Ammeister. Zu den ‚Dreiern auf dem Pfennigturm‘ vgl. auch Kap. 4.4 dieser Arbeit.

[128] Nur einmal wird mit Jacob Hansener ein Kaufhausschreiber namentlich genannt. Vgl. Eheberg, Nr. 185, § 2, S. 419.

[129] Ebd., Nr. 103, § 5, S. 262.

[130] Makler – im süddeutschen Raum Unterkäufer genannt – lassen sich seit dem ausgehenden 12. Jahrhundert überall dort nachweisen, wo Handel en gros oder mit nicht alltäglichen Waren getrieben wurde. Vgl. Jenks: Schwelle der Moderne, S. 83 Zu den Unterkäufern in Straßburg gibt es kaum Forschung. Die maßgebliche Arbeit (Schmieder: Unterkäufer im Mittelalter) stammt von 1937. Darin geht er auch punktuell auf Straßburg ein. Er konstatierte bereits damals, dass die Unterkäufer „wenig Beachtung (...) bei den Wirtschaftshistorikern“ gefunden hätten. Vgl. ebd., S. 229. Während etwa für Frankfurt mit der Monographie von Schubert: Unterkauf und Unterkäufer eine neuere Arbeit (1962) existiert, muss für Straßburg auf Schmieder zurückgegriffen werden. Allein zu den Unterkäufern im Tuchhandel gibt es dank Schmoller: Tucher- und Weberzunft einige Informationen. Lévy-Mertz: Le commerce strasbourgeois, S. 93 f. widmet den Straßburger Unterkäufern kaum eine Seite.

[131] Dies galt nicht nur für die örtlichen Handelsvorschriften und –bräuche, sondern auch für Maße und Gewichte sowie die Geld- und Währungsverhältnisse. Vgl. Kellenbenz: Wiege der Moderne, S. 227.

[132] Keutgen, Nr. 214, § 154, S. 280. Nur einmal wird mit Claus Ricker, de[m] unferkoͤifer in deme koͧufhuse ein solcher Unterkäufer namentlich erwähnt. Vgl. Eheberg, Nr. 29, S. 112. Während in Basel jeder der Unterkäufer im Kaufhaus über einen besonderen Gaden verfügte, zu dem er allein Schlüssel und Zutrittsrecht besaß, ist solches für Straßburg nicht überliefert. Vgl. Schmieder: Unterkäufer im Mittelalter, S. 253.

[133] Vgl. Eheberg, Nr. 103, § 17, S. 264.

[134] Dollinger: La ville libre à la fin du Moyen Age, S. 145 zufolge habe es sich nicht um Amtsträger („fonctionnaires“) der Stadt gehandelt. Dafür lässt sich als Argument anführen, dass sie kein städtisches Gehalt bezogen. Dennoch spricht mehr dafür, sie mit Schmieder: Unterkäufer im Mittelalter, S. 245 „zwischen Beamten und Gewerbetreibenden“ zu verorten. Denn im Verzeichnis der städtischen amptlüte, die bis 1462 bürgschaͤft geben ir ampt halp, werden auch die underköufer ime koufhusz genannt. Vgl. Eheberg, Nr. 65, S. 188 f. Auch ihre Bestimmung, keine Bestechung (schenk, myete oder myetewon) annehmen zu dürfen, ist typisch für die Straßburger Stadtbediensteten. Vgl. Eheberg, Nr. 110, S. 302. In diesen Kontext gehört auch das Verbot des privaten Handels mit Waren, für die man als Unterkäufer fungierte. So wurde etwa den Unterkäufern am Gewand im zweiten Drittel des 14. Jahrhunderts verboten, Gewand uf merschetzen zu kaufen oder Teilhaber daran zu sein. Wer dies dennoch tat, wie verre oder wie nahe daz were – also auch außerhalb der Stadt –, der wurde für zwei Jahre vom Unterkauf gesperrt. Vgl. UBS 5, Anhang II, § 14, S. 1041. Dieses Verbot wurde im 15. Jahrhundert auf alle Unterkäufer und den Eigenhandel mit jedweder Ware ausgedehnt, gleich ob er underkoͧfer desselben guͦts oder nit ist. Vgl. Eheberg, Nr. 103, S. 266. Dies wurde aber nicht immer eingehalten, wie die XVer 1474 monieren und daher die Bestimmung erneut bekräftigen. Vgl. Eheberg, Nr. 103, S. 266.

[135] Jenks: Schwelle der Moderne, S. 83.

[136] Eheberg, Nr. 103, S. 266. Die Drei wählten die Unterkäufer aus den Reihen der Handwerker aus. Ihr Amt war auf eine „gewisse Zeit beschränkt“. Vgl. Schmieder: Unterkäufer im Mittelalter, S. 242 (das Zitat auf S. 243). Die Quellenangabe für die „Mitteilung des Rates“ aus der dies hervorgeht, bleibt er jedoch schuldig.

[137] Lévy-Mertz: Le commerce strasbourgeois, S. 95 behauptet dagegen ohne weitere Differenzierung, dass dies für alle, also auch die einheimischen Händler gegolten habe. Es heißt bei schlicht: „(...) ils servent d’intermédiaires obligatoires.“ Ebd. An anderer Stelle schreibt er: „Les courtiers devaient assister à toutes les transactions“. Ebd., S. 96. Konkrete Quellenbelege werden von ihm nicht angeführt. Dagegen stellte Schmieder: Unterkäufer im Mittelalter, S. 245 für Straßburg fest, dass kein genereller Zwang bestanden habe, die Unterkäufer bei jedweden Handelsgeschäften hinzuzuziehen.

[138] Alioth: Gruppen an der Macht, Bd.1, S. 447. Dafür dass eine solche Pflicht auch für Handelsgeschäfte unter Bürgern bestanden hätte, findet sich in den hier ausgewerteten Quellen keine Stelle. Gegen den Zwang spricht vor allem eine Bestimmung über heimliche Käufe vom Ende des 15. Jahrhunderts. Ihr zufolge sollte den Unterkäufern für von ihnen ans Licht gebrachte heimliche – also unversteuert gebliebene Käufe – der Unterkauf zustehen; für von ihnen gemeldete Käufe, zu denen sie zwar nicht hinzugezogen wurden, die sich aber als ordnungsgemäß versteuert herausstellten, sollten sie die Unterkaufsgebühr aber ausdrücklich nicht erhalten. Vgl. Schmoller, Nr. 49, S. 103 f. Daraus kann gefolgert werden, dass keine generelle Pflicht zur Hinzuziehung der Unterkäufer bei Geschäften zwischen Straßburger Bürgern bestand.

[139] Schmieder: Unterkäufer im Mittelalter, S. 242.

[140] Ebd., S. 245.

[141] Erwähnt werden in Ratsbeschlüssen der 1360er und 1370er Jahre Unterkäufer für Salz und Eisen, für Tuch, für die Krämer, die Wollschläger und die Kürschner sowie um 1450 Unterkäufer für Schiffe. Vgl. UBS 5, Anhang II, § 42 sowie §§ 46-49, S. 1047 f. und Eheberg, Nr. 29, S. 121. Die Zahl der Unterkäufer für Eisenwaren wurde 1401 auf sechs festgesetzt. Vgl. Eheberg, Nr. 7, S. 9. Ende des 15. Jahrhunderts werden Unterkäufer von stahel zynne bly etc. erwähnt. Vgl. Schmoller, Nr. 49, S. 104. Bei der Vielzahl an im Kaufhaus gehandelten Waren ist es wahrscheinlich, dass ein Unterkäufer – wie in Mainz – für verschiedene Warengruppen zuständig sein konnte. Dort wurde 1433 Herman Bobegin der Unterkauf an dem gesaltzen gut von fyssen / der vnderkauffe an lyne wait / beche / kobelhartze sowie der vnderkauffe an der smerewagen verliehen. Vgl. Notula des und(er)kauffs jm kaufhuse (http://tinyurl.com/mainz-unterkauf, eingesehen am 10.05.2014).

[142] Dollinger: La ville libre à la fin du Moyen Age, S. 145.

[143] UBS 5, Anhang II, § 16, S. 1041 sowie Eheberg, Nr. 7, S. 6.

[144] UBS 5, Anhang II, § 41, S. 1047. Natürlich musste auch der Unterkäufer anwesend sein. Dass die Unterkäufer dies teilweise nicht waren, zeigt ein Schreiben Straßburger Kaufleute (um 1470), in dem diese sich darüber beklagen, dass die Unterkäufer ihre Vermittlungsprovision auch verlangten, wenn sie beim Kauf gar nicht anwesend gewesen seien. Vgl. Alioth: Gruppen an der Macht, Bd.1, S. 458.

[145] Eheberg, Nr. 7, S. 7. Dieses Verbot geht bereits auf das zweite Drittel des 14. Jahrhunderts zurück, wie die Bestimmungen unter Von ysen und stahel (Ebd., S. 9), die vor 1382 entstanden sind, zeigen.

[146] Dass dies wohl häufig vorkam, geht aus einem Schreiben von Straßburger Kaufleuten (um 1470) hervor. Vgl. Alioth: Gruppen an der Macht, Bd. 1, S. 458.

[147] Dies wird etwa an der Bestimmung für Brennholz deutlich. Die Unterkäufer sollten den Käufern von Holzladungen, die nur obenauf mit kouffemansguͦt, also Qualitätsholz, bedeckt waren, darunter aber faules oder minderwertiges Holz aufwiesen, solches mitteilen und dem Verkäufer vom Preis abschlagen. Vgl. Eheberg, Nr. 29, S. 119.

[148] Vgl. Herzog: Lebensmittelpolitik, S. 89. Auch in Mainz musste der Fisch, bevor er verkauft werden durfte, zur Begutachtung durch die Unterkäufer vor das Kaufhaus gebracht werden. Vgl. Grathoff/Rettinger: Mainzer Kaufhausordnung, S. 25.

[149] So erhoben Ende des 14. Jahrhunderts die Unterkäufer von Salz und Eisen die davon fälligen Abgaben und lieferten diese im Kaufhaus ab. Vgl. UBS 5, Anhang II, § 42, S. 1047. Unterkäufer kassierten auch die Abgaben von Heu, Stroh, und Holz und lieferten diese beim zuständigen Zoller ab. Vgl. Eheberg, Nr. 49, S. 120. Der Unterkäufer der Brotbäcker nahm die Zölle vom Schweineverkauf der Bäcker ein. Vgl. Eheberg, Nr. 29, S. 112.

[150] Ebd., Nr. 29, S. 120.

[151] Ebd., Nr. 7, S. 9.

[152] Ebd., Nr. 7, S. 9.

[153] Ebd., Nr. 110, S. 301.

[154] So war es jedenfalls bei Unterkäufern von Rentenkäufen und Immobilien. Vgl. Eheberg, Nr. 195, § 5, S. 433 (Mitte 15. Jahrhundert). Sie bekamen von Käufer und Verkäufer zunächst jeweils 1 ₰, später ½ ₰ pro lib. ₰ vom Verkaufspreis. Auch für den Salzhandel heißt es 1405, dass Käufer und Verkäufer pro verkaufter Scheibe Salz einen heilbeling zuͦ underkouffe geben sollen. Schmoller, Zunftkämpfe, Anhang I, § 163, S. 139. Auch in Mainz wurde der Unterkäufer am Verkaufserlös (z.B. beim Schüssel-Pech), oder aber der Transaktionssteuer (z.B. beim Reimser Garn oder gesalzenem Gut) beteiligt. Vgl. Grathoff/Rettinger: Mainzer Kaufhausordnung, S. 127, 141 und 197. Wenn es den Straßburger Unterkäufern 1478 erlaubt wurde, von einem Gast einen Betrag zwischen 6 ₰ bis 1 β anzunehmen, falls er ihm me diente, dann er ime sins underkoufs halb verbunden ist (Eheberg, Nr. 110, S. 302), dann handelt es sich damit wohl nicht um seine reguläre Kommission, wie Lévy-Mertz: Le commerce strasbourgeois, S. 92 meint, sondern eher um einen Bonus.

[155] Schmoller, Nr. 49, S. 104.

[156] Ebd.

[157] Dass diese zu ermitteln sei, formuliert Schmieder: Unterkäufer im Mittelalter, S. 259 als Forschungsdesiderat.

[158] Schmoller, Nr. 38, S. 81 f. Die XVer verweisen diesbezüglich darauf, dass sollich oder andere ampt billich noch gemeynem nutz ungeverlich besetzt werdent und nicht jeder seinen Kandidaten vorschieben soll.

[159] Alioth: Gruppen an der Macht, Bd. 1, S. 446. Dies zeigt sich auch daran, dass man den Tuchhandel sogar während der Messe im Kaufhaus mit vergleichsweise hohen Gebühren (Stellengeld und Staffelgeld) belasten konnte. (Vgl. Kapitel 4.5.7).

[160] Darüber wird immer wieder geklagt. Vgl. nur Eheberg, Nr. 160, § 7, S. 390.

[161] Eheberg, Nr. 110, S. 301.

[162] Ebd., Nr. 195, § 5, S. 433.

[163] Ebd., Nr. 7, S. 9.

[164] (...) des koufhuses und der lute warten mit dem iren in und usz zuͦ helfen. Ebd., Nr. 103, § 33, S. 266.

[165] Das geht aus der Formulierung hervor, dass sie des Kaufhauses tegelichs vor imbs und noch imbs warten sollten. Ebd., Nr. 103, § 33, S. 266.

[166] Ebd., Nr. 7, S. 8.

[167] Ebd., Nr. 7, S. 9.

[168] Schmoller: Straßburg zur Zeit der Zunftkämpfe, Anhang I, § 165, S. 139.

[169] Eheberg, Nr. 103, § 33, S. 266. Davon ausgenommen wurden Waren von geringem Wert (pfennewerts), die das Kaufhaus nicht berührten.

[170] Dollinger: La ville libre à la fin du Moyen Age, S. 114 sowie Alioth: Gruppen an der Macht, Bd. 1, S. 155-158. Die Drei wurden von den XXIern ernannt. Dollinger zufolge sei der Ausschuss im Jahr 1402 geschaffen worden. Ihr Mandat habe drei Jahre betragen. Einer der drei sei jährlich ausgewechselt worden. Die Aufstellung der Amtsträger von 1393 bis 1443 bei Alioth: Gruppen an der Macht, Bd. 2, S. 548 f. kann dies nicht bestätigen. Oft wird das Amt nur ein Jahr bekleidet und dann nicht mehr oder erst nach etlichen Jahren wieder.

[171] Keutgen, Nr. 214, § 63, S. 277.

[172] Eheberg, Nr. 159, § 3, S. 388.

[173] Ebd., Nr. 103, S. 262.

[174] Offenbar befand sich ein Schlitz in der Kiste, der es erlaubte, dass Geld hineingelegt, aber nicht herausgenommen werden konnte.

[175] Keutgen, Nr. 214, § 17, S. 271. Ausdrücklich soll dies nicht der zinsmeister in dem selben koͧfhuse tun, denn er sol in dem koͧfhuse bliben und des koͧfhuses warten. Hier liegt eine begriffliche Verwirrung vor. Mit dem Zinsmeister kann nur der Hausmeister gemeint sein. Zum Zinsmeister vgl. Alioth: Gruppen an der Macht, Bd. 1, S. 154 f.

[176] Eheberg, Nr. 159, § 4, S. 388. Eheberg datiert die Ordnung auf „um 1400“, die Nennung von Hesenelin Meszerer am Ende der Ordnung (ebd., § 7) erlaubt die präzisere Datierung.

[177] Eheberg, Nr. 103, § 16, S. 264.

[178] Ebd., Nr. 103, § 16, S. 264.

[179] Keutgen, Nr. 214, § 34, S. 273.

[180] Ebd., Nr. 214, § 25, S. 272.

[181] Ebd., Nr. 214, § 154, S. 280.

[182] Eheberg, Nr. 110, S. 302.

[183] Ebd., Nr. 29, S. 118. Es ist nicht ganz klar, wer diese Sieben sind. In einer anderen Ordnung tauchen sie auf als sübenen uf der pfaltzen, also vom Rathaus, denen die Salzmütter etwaige Vergehen melden sollen. Vgl. Brucker, „Verordnung über den Ankauf des Salzes durch die Stadt“, S. 426.

[184] Alioth: Gruppen an der Macht, Bd. 1, S. 155.

[185] Eheberg, Nr. 29, S. 116.

[186] Ebd., Nr. 103, § 24, S. 265.

[187] Ebd., Nr. 185, § 1, S. 419. Die Entscheidungskompetenz in Bausachen hatte vor 1405 der Lohnherr besessen. Mit der Reform der Stadtverwaltung ging sie an die Dreier über, wobei, wie die Quelle zeigt, Meister und Rat das letzte Wort hatten. Vgl. Alioth: Gruppen an der Macht, Bd. 1, S. 156.

[188] Eheberg, Nr. 103, § 4, S. 262. In Mainz öffnete man im Sommerhalbjahr eine Stunde, im Winterhalbjahr sogar zwei Stunden später als in Straßburg. Vgl. Rettinger/Grathoff: Mainzer Kaufhausordnung, S. 30.

[189] Eheberg, Nr. 159, § 1, S. 387.

[190] Ebd., Nr. 103, § 33, S. 266. Dies war offenbar eine Art Mittagspause. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Bestimmung, wonach die Kaufhausknechte tegelichs vor imbs und noch imbs bereit stehen sollten. Das Wort imbs ist wohl mit Imbiss oder Essen zu übersetzen. Vgl. Art. „imbisz“, in: DWB 10, Sp. 2064 f.

[191] Eheberg, Nr. 103, § 4, S. 262.

[192] In diesem Kontext sei darauf hingewiesen, dass es auch einen bischöflichen Zoll gab, auf den im Rahmen dieser Arbeit allerdings nicht eingegangen werden konnte. Er wurde noch bis 1595 im dem Kaufhaus benachbarten Zollkeller erhoben. Vgl. dazu die Fußnote bei Schmoller: Tucher- und Weberzunft, S. 21.

[193] Straßburg besaß mit dem Straßburger Pfennig (im Folgenden abgekürzt mit ₰) eine eigene Währung. Zur Münz- und Währungsgeschichte vgl. das grundlegende Werk von Cahn: Münzgeschichte. Die Pfennige wurden in Pfund (lib.) und Schilling (β) gerechnet. Ein lib. ₰ entsprach 20 β ₰. Ein β waren 12 ₰. Vgl. Cahn: Münzgeschichte, S. 12. Im begrenzten Rahmen dieser Arbeit kann leider nicht weiter auf Fragen der Währungspolitik eingegangen werden. Lediglich darauf, dass es Straßburg um 1400 gelang, durch „Währungsabsprachen und Münzkonventionen das Straßburger Pfenniggebiet und den Rappenmünzbund so miteinander zu verkoppeln, daß ein aufeinander bezogener, wenn auch nicht gleichbleibend stabiler Währungsraum etwa von Rheinfelden im Süden bis zum ‚Hagenauer Forst‘ im Norden dauerhaft zustande kam.“ Schulz: Zünfte am Oberrhein, S. 308.

[194] Vgl. Eheberg, Nr. 7, S. 5.

[195] Cahn: Münzgeschichte, S. 144.

[196] Eheberg, Nr. 103, S. 287.

[197] Ebd., Nr. 63, § 1, S. 185.

[198] Der Pfundzoll geht zurück auf das Jahr 1395 und sollte, wie es heißt, von allem, was Bürger in unseren stetten oder mercketen oder gerihten kaufen oder verkaufen, erhoben werden. Er war eigentlich auf zwei Jahre begrenzt, wurde aber offenbar weiter erhoben. Vgl. Blum: Geschichte des Zollwesens, S. 37 f.

[199] Vgl. Eheberg, Nr. 103, S. 278. Ein (rheinischer) Gulden entsprach bis 1425 ca. 10 β ₰, danach wurde er auf 10 ½ β ₰ festgesetzt. Vgl. Cahn: Münzgeschichte, S. 144. Ab 1490 galt er dann 11 β ₰. Vgl. Cahn: Münzgeschichte, S. 154. Man kann daher 1 lib. ₰ auf ca. 2 Gulden rechnen.

[200] Vgl. Eheberg, Nr. 103, S. 287-293.

[201] Vgl. Ebd., Nr. 103, S. 287.

[202] Dieser Zoll auf den Durchgangsverkehr im Gebiet der Stadt bestand seit dem Jahr 1381, als von Wenzel gestattet wurde, den Neuenburger Zoll in den Bereich der Stadt zu ziehen. Vgl. Blum: Geschichte des Zollwesens, S. 46 f.

[203] Sie ist Bestandteil einer Kaufhausordnung, die Eheberg, Nr. 103, S. 261 auf zwischen 1450 und 1477 datiert. Dass die darin enthaltene Transitzollliste nach 1461 entstanden ist, geht daraus hervor, dass sie bereits die geänderten Zolltarife einer Transitzollliste von 1461 verzeichnet. Vgl. Ebd., Nr. 63, S. 187.

[204] Ebd., Nr. 103, S. 278-284.

[205] Ebd.

[206] Vgl. Eheberg, Nr. 114, S. 307 f.

[207] Diese ist zeitlich nach der Liste über den fürgonde zol entstanden, da sie auf diese verweist. Vgl. Eheberg, Nr. 103, S. 287. In ihr werden nur 17 Güter – weit weniger als in der Liste mit dem fürgonden zol – gelistet. Alles andere wurde, wie die Liste bestimmt, in der Höhe des fürgonden zol verzollt. Ebd.

[208] Blum: Geschichte des Zollwesens, S. 46 f.

[209] Vgl. Eheberg, Nr. 103, S. 286 f.

[210] Schmoller: Tucher- und Weberzunft, S. 507 beschränkt sich auf wenige Bemerkungen über die Entwicklung des Tuchhandels; Alioth: Gruppen an der Macht, Bd. 1, S. 438 gibt einen kursorischen Überblick über die Absatz- und Einkaufsgebiete Straßburgs. Ihn interessiert allerdings primär, in der Hand welcher Familien bestimmte Straßburger Handelssparten lagen.

[211] Die folgende Darstellung der Waren soll nicht den Eindruck erwecken, es hätte sich um ein permanent verfügbares bzw. vorrätiges Warenangebot gehandelt. Die Listen geben keinen Aufschluss darüber, wie häufig ein Artikel ins Kaufhaus kam und dort umgesetzt wurde, nur dass dies geschah.

[212] Mit dem Weinhandel hat sich bereits Bender: Weinhandel und Wirtsgewerbe ausführlich beschäftigt.

[213] Vgl. dazu den Stadtplan von Conrad Morant bei Châtelet-Lange: Le plan de Conrad Morant, der verschiedene Stadtmärkte wie den Pferde-, Wein-, Korn-, Fisch-, und Obstmarkt verzeichnet.

[214] Vgl. etwa die Bestimmung von 1401 für Fische: verkauft ein lantman selber einzeleht up dem vischmerkte, der git nützit. Eheberg, Nr. 7, S. 8; Ebenfalls für Salzgut: Und wenne die saltzlute die vorgenannte gewerde [= Fische, Salz, C.H.] darnoch zuͦ merkete mit dem pfenningwert verkoffent, so süllent si kein ungelt me dovon geben. Eheberg, Nr. 7, S. 9. Vereinzelt wird aber auch der Kleinhandel besteuert, so z.B. das Bauholz, das einzlehte uff dem holzemercket verkauft wird. Eheberg, Nr. 29, S. 121.

[215] Bei Eheberg, Nr. 7, S. 4-10. Der Datierung auf das Jahr 1401, wie sie Schmoller: Tucher- und Weberzunft, S. 20 und daran anschließend Eheberg vornehmen, liegt ebendiese obig auf dem Schriftstück von anderer Hand hinzugefügte Jahreszahl zugrunde. Die Tatsache, dass der Kaufhausmeister Claus von Berse, dessen Amtszeit nach Alioth: Gruppen an der Macht, Bd. 2, S. 524 auf 1401-1405 eingegrenzt werden kann, den ersten Teil der Ordnung beschwören soll, spricht dafür, dass die Ordnung anlässlich seines Amtsantritts 1401 erlassen wurde. Er taucht auch in einem Nachtrag, und zwar der Bestimmung zum gesalzenen Gut, namentlich auf. Bis zu diesem Punkt vermag die Datierung von Schmoller und Eheberg zu überzeugen. Im Artikel Von ysen und stahel allerdings ist plötzlich nicht mehr von Claus von Berse, sondern von Walther Kurnagel die Rede. Dieser war Hausmeister vor 1382 (vgl. Alioth: Gruppen an der Macht, Bd. 2, S. 524). Zumindest dieser Artikel und vielleicht auch die beiden nachfolgenden, welche Kürschnerwerk und Öl betreffen, wurden demnach vor 1382 abgefasst.

[216] Buckeram ist ein aus Ziegenhaar gewebtes Tuch. Worterklärungen beziehen sich, wenn nicht anders angegeben auf das Glossar bei Schmoller: Tucher- und Weberzunft, S. 584-588.

[217] Hinsichtlich der Maße der Tuche gibt eine Bestimmung für das in der Region Straßburg produzierten Gewands Aufschluss. Die Tuchlänge wird für dieses mit 60 Ellen angegeben. Da die Straßburger Elle 0,53 m. maß, betrug die Tuchlänge also circa 32 m. Vgl. Eheberg, Nr. 7, S. 7. Zur Straßburger Elle vgl. Hanauer: Etudes économiques, Bd. 2, S. 23. Auch die von auswärts kommenden Tuche dürften zumindest ähnliche Maße gehabt haben. In einigen Fällen werden präzisierende Längenangaben gemacht. So wurde beispielsweise tariflich zwischen einem lang tuͦch sowie einem kurz tuͦch aus Löwen unterschieden. Vgl. Eheberg, Nr. 7, S. 5.

[218] Eheberg, Nr. 7, S. 5.

[219] Diese waren die Samen einer in Afrika vorkommenden Pflanze und waren ein preiswerterer Ersatz für den erheblich teureren Pfeffer. Vgl. Grathoff/Rettinger, Mainzer Kaufhausordnung, S. 289.

[220] Langer Pfeffer war der längliche Fruchtstand des Pfefferstrauches. Vgl. Müller: Art. „Pfeffer“, in: LMA 6, Sp. 2027.

[221] Eheberg, Nr. 7, S. 4.

[222] Ebd. Bis zum 15. Jh. bezog Mitteleuropa Alaun über Venedig und Antwerpen aus dem Orient (Kleinasien und Chios). In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts hielten die Medici das Monopol. Vgl. Dézsy: Alaun, S. 137 ff.

[223] Flandrische und Brabantische Tuche wurden also bereits zu Beginn des 15. Jahrhunderts in Straßburg gehandelt, und nicht, wie Rapp: Straßburg zur Zeit Gutenbergs, S. 96 schreibt, erst nach 1450.

[224] Eheberg, Nr. 7, S. 5.

[225] Dies war ein „grobes, gewöhnlich schwarz gefärbtes Zeug“, bei dem die Kettfäden aus Leinengarn bestanden und der Einschlag aus Wolle war. Es habe hauptsächlich für Frauenröcke gedient. Vgl. Schmoller: Tucher- und Weberzunft, S. 588. Dollinger: La ville libre à la fin du Moyen Age, S. 156 hat offenbar Schmollers Glossar nicht konsultiert, denn er schreibt, dass man seine Beschaffenheit nicht ermitteln könne.

[226] Nach Schmoller: Tucher- und Weberzunft, S. 585 bezeichnete berwer schlicht einen Wollstoff.

[227] Darunter verstand man ursprünglich einen Stoff aus Kamelhaar, später generell aus Tierhaar oder Wolle. Daneben sei es die Bezeichnung für einen Stoff aus gekämmter Wolle gewesen. Vgl. Schmoller: Tucher- und Weberzunft, S. 586.

[228] Eheberg, Nr. 7, S. 7.

[229] Scheffer: Fernhandel, S. 86.

[230] Kleinschmidt: Essen und Trinken, S. 156 f.

[231] Eheberg, Nr. 103, S. 283.

[232] Ebd., Nr. 7, S. 8. Vgl. dazu Herzog: Lebensmittelpolitik, S. 75 ff.

[233] Eheberg, Nr. 7, S. 9.

[234] Kellenbenz: Wiege der Moderne, S. 233. Die Abgabe für 100 Füchse war mit 4 β ₰ immer noch niedriger als für ein langes Tuch aus Flandern. Vgl. Eheberg, Nr. 7, S. 9.

[235] Ebd., Nr. 7, S. 4.

[236] Ebd., Nr. 7, S. 10.

[237] Ebd., Nr. 29, S. 112-123. Die Zollliste ist Bestandteil eines Kommissionsgutachtens, in dem über Zolländerungen beraten wird. Eheberg datiert die Quelle mit Schmoller: Tucher- und Weberzunft, S. 38 auf Grundlage der Amtsjahre der genannten Stett- und Ammeister auf die Zeit zwischen 1424 und 1442. Der als altstettemeister genannte Walther Spiegel, war nach Schmoller: Tucher- und Weberzunft, S. 38 in den Jahren 1423, 1427, 1429, 1440 und 1442 Ammeister. Der auch genannte Hans Criegesheim sei ihm zufolge 1431 Ammeister gewesen. Im Gutachten wird aber lediglich auf seine Ratszugehörigkeit verwiesen. Für die Datierung kann allerdings das Amtsjahr der mit Wolffhelm Bock, Hans Gerbotte und Heinrich Tesche benannten drige, die über der stette rente und zinse gesetzet sind, d.h. der Drei vom Pfennigturm, herangezogen werden. Alioth: Gruppen an der Macht, Bd. 2, S. 549 ermittelt, dass ihre Amtszeit ins Jahr 1425 fällt. Somit muss die Quelle auf das Jahr 1425 umdatiert werden.

[238] Eheberg, Nr. 29, S. 113.

[239] Ebd., Nr. 7, S. 5.

[240] Ebd., Nr. 29, S. 115. Ein Schleicher, Trauerschleier oder auch Trauerkleid. Vgl. Schmoller: Tucher- und Weberzunft, S. 588.

[241] Gegenüber der Liste von 1401 treten hinzu: lang gerühet siden tuͦch, lang geschettewet siden tuͦch, gegreinte[r] semyt. Eheberg, Nr. 29, S. 114.

[242] Taffet war nach Schulte: Handel und Verkehr, S. 701 ein ursprünglich persisches Seidenzeug, das in Bologna hergestellt wurde.

[243] Eheberg, Nr. 29, S. 114.

[244] Ebd., Nr. 29, S. 115.

[245] Ebd., Nr. 63, S. 185.

[246] Butzbach, Lorich, Meigen, Speyer, Friedberg, Homburg, Usingen sowie Wetzlar, Wesel und Magdeburg. Vgl. Ebd., Nr. 63, S. 185. Zu erwähnen ist, dass in der Liste nicht mehr die noch in der Liste von 1401 aufgeführten Tuche aus Frankfurt und Mainz auftauchen.

[247] Ebd., Nr. 103, S. 261-297.

[248] Ebd., Nr. 103, S. 285. Diese kostbaren Waren wurden wohl aufgrund ihrer Seltenheit zollfrei gehalten.

[249] Ebd., Nr. 103, S. 289.

[250] Ebd., Nr. 103, S. 268.

[251] Hinzukommen Tuche aus Ursel, Worms, Wissenburg und Bern. Vgl. Ebd., Nr. 103, S. 269. Es kommen auch neue Textilprodukte hinzu, so etwa das Surkot (kirsot), eine Ärmeltunika bzw. ein Frauenunterkleid. Vgl. Ebd., Nr. 103, S. 269 sowie Schmoller: Tucher- und Weberzunft, S. 586.

[252] DWB 12, Art. „lündisch“, Sp. 1302.

[253] Scheffer: Fernhandel, S. 84. Ihr zufolge wurde dieses – trotz des Namens – nicht unbedingt in London produziert.

[254] Eheberg, Nr. 103, S. 268.

[255] Ebd., Nr. 103, S. 268.

[256] Nicht richtig ist die Feststellung von Scheffer: Fernhandel, S. 84, wonach englische Wolle und englisches Tuch „im Rheintal nur als Transitgut auf[tauchen]“. Englisches und Londoner Tuch wurde in Straßburg gehandelt, nicht nur durchgeführt. Als Transitgut nach Italien wird sogar nur englische Wolle (und nicht das Tuch) gesondert genannt. Vgl. Eheberg, Nr. 103, S. 279.

[257] Rapp: Straßburg zur Zeit Gutenbergs, S. 98. Die große Bedeutung der Handelsbeziehungen mit Mailand wird auch daran ersichtlich, dass man mit einem Boten der Mailänder Kaufmannschaft (communitate mercatorum Mediolani) bereits 1398 über die Ausbesserung des Verkehrsweges verhandelte. Vgl. UBS 6, Nr. 1385, S. 727.

[258] Eheberg, Nr. 103, S. 279.

[259] Schmoller: Tucher- und Weberzunft, S. 587; Eheberg, Nr. 103, S. 270.

[260] Eheberg, Nr. 103, S. 276.

[261] Ebd., Nr. 103, S. 270 f. und S. 289.

[262] Ebd., Nr. 103, S. 268.

[263] Ebd., Nr. 103, S. 271. Weyte scheint in der Zollliste aber auch generell Produkte zum Färben zu bezeichnen, denn darunter werden neun zum Färben geeignete Materialien gelistet, darunter auch Färberwaid aus Köln (Coͤllisch erde). Zum Färbeprozess vgl. Reinicke: Art. Waid, in: LMA 8, Sp. 1929 f.

[264] Eheberg, Nr. 103, S. 272. Der zum Färben benötigte Krapp wurde auch zwischen Wissenburg und Hagenau angebaut und über Straßburg in die Schweiz transportiert. Vgl. Rapp: Straßburg zur Zeit Gutenbergs, S. 97.

[265] Diese ursprünglich im östlichen Mittelmeerraum und Vorderasien heimische Pflanze wurde seit dem ausgehenden Mittelalter auch am Rhein, so etwa in Mainz und Speyer, aber auch in Straßburg und besonders dem benachbarten Hagenau in großem Umfang angebaut. Vgl. Scheffer: Fernhandel, S. 85; Straßburg war Sydow: Städte im deutschen Südwesten, S. 134 zufolge zentraler Umschlagplatz.

[266] Eheberg, Nr. 103, S. 272; Grathoff/Rettinger: Mainzer Kaufhausordnung, S. 292.

[267] Eheberg, Nr. 103, S. 273; Vgl. Struckmeier: Textilfärberei, S. 199.

[268] Dieser wurde zur Rotfärbung verwendet. Vgl. Struckmeier: Textilfärberei, S. 198.

[269] Vitriol wurde u.a. zur Lederfärbung und Farbenherstellung benutzt und diente als Ausgangsstoff für Schwefelsäure. Roger von Helmarshausen empfiehlt in seiner „Schedula diversarum artium“ (12. Jahrhundert) Eisenvitriol zur Tintenherstellung und Grundierung beim Vergolden. Vgl. Ludwig: Art. „Vitriol“, in LMA 8, Sp. 1778.

[270] Vgl. Leng: Art. „Schwefel“, in: LMA 7, Sp. 1637 f.

[271] Harziger Pflanzensaft einiger in Afrika beheimateter Akazienarten. U.a. als Bindemittel bei der Farbherstellung aber auch im medizinischen Bereich verwendet.

[272] Krieg: Handwerks- und Gewerbezweige, S. 59.

[273] Noch 1401 betrug dieser für einen Riss (= 500 Blatt) Papier 4 ₰. Vgl. Eheberg, Nr. 7, S. 4. Im zweiten Drittel des 15. Jahrhunderts dann bereits 6 ₰. Vgl. ebd., Nr. 103, S. 270. Vgl. zum „Riss“ Hanauer: Etudes économiques, Bd. 2, S. 23.

[274] Die Vielzahl aller weiteren Waren aufzulisten, die in der Zollliste gegenüber dem Warensortiment von 1401 hinzukommen, würde den Rahmen der Arbeit sprengen. Wiedergegeben wird im Folgenden nur eine Auswahl.

[275] In der Liste von 1401 noch nicht genannt, wurden nun Safran aus Ostspanien und Italien sowie sogenannter wilder Safran (Saflor) zentnerweise verkauft. Vgl. Eheberg, Nr. 103, S. 271. Safran war im Mittelalter das teuerste Gewürz. Es wurde außerdem als Gelbfärbemittel besonders für Seide und Leinen sowie für Speisen eingesetzt. Vgl. Dilg: Art. „Safran I. Botanik“, in: LMA 7, Sp. 1250 f. Über die Champagnemessen und Lyon gelangte der Safran seit dem 13. Jahrhundert nach Nordwesteuropa. Seit dem 15. Jahrhundert kontrollierten oberdeutsche Kaufleute und Handelsgesellschaften den Safranhandel. Vgl. Reinicke: Art. „Safran II. Anbau und Handel“, in: LMA 7, Sp. 1251. Hinzu kommen auch Muskatnuss, Ingwer sowie Mecca-Ingwer (mëckin). Kaboͤbel ist möglicherweise Kubebenpfeffer, der über Venedig und Genua in den Handel kam. Vgl. Dilg: Art. „Kubebenpfeffer“, in: LMA 5, Sp. 1557. Gehandelt wurde auch Wormser kymmin (vermutlich Kreuzkümmel) sowie Lorbeer, Lakritz und Anis – alles zentnerweise. Vgl. Eheberg, Nr. 103, S. 272.

[276] Rapp: Straßburg zur Zeit Gutenbergs, S. 98 schreibt, dass Salz und Gewürze in dem Panorama an importierten Gütern fehlen würden. Sie würden in den Quellen nur beiläufig und selten erwähnt. Gerade der Salzhandel wird in allen Kaufhausordnungen aber ausführlich geregelt. Vgl. nur Eheberg, Nr. 7, S. 8 sowie Eheberg, Nr. 103, S. 285.

[277] Abulafia: Art. „Zucker, -rohr“, in: LMA 9, Sp. 682.

[278] Während 1401 nur Zuckermehl genannt wurde, wird der Zucker nun zusätzlich in Kandisform und als Stückware als Zuckerhut sowie als sogenannter Hartzucker (herteszucker) angeboten. Eheberg, Nr. 103, S. 271.

[279] Eheberg, Nr. 103, S. 271 f.

[280] Ebd., Nr. 103, S. 275 f. und S. 283.

[281] Ebd., Nr. 103, S. 274.

[282] Seit dem späten Mittelalter ist die Stahlherstellung gebräuchlich. Vgl. Jüttner: Art. „Stahl“, in: LMA 8, Sp. 39.

[283] Eheberg, Nr. 103, S. 273. Glockenspeise war eine Kupfer-Zinn Legierung, die zum Gießen von Glocken verwendet wurde. Vgl. DWB 8, Sp. 180-184. Gelistet auch verschiedene Blecherzeugnisse, wie Pfannen und Pfannenblech, schwarze und weiße Blechfässer und anderes. Neben verschiedensten kleineren Metallteilen wie etwa Weinhähnen und Armbrustschlüsseln, sind größere metallische Waren wie Sensen, Sicheln und Schwertklingen verzeichnet. Vgl. Ebd., Nr. 103, S. 273 f.

[284] Aufgeführt werden Kalb-, Schafs, Rinds- und Ziegenleder. Außerdem irich und loͤsch – das erste ein feines weiß gegerbtes, das zweite ein rot gegerbtes Leder. Vgl. DWB 10, Sp. 2154 sowie DWB 12, Sp. 1176. Darüber hinaus wird weiß, rot oder botzen gefärbtes Alantleder (gealant leder) genannt, d.h. Leder das mit Alaun gegerbte wurde. Außerdem gab es Futterleder, Leder von der Geiss und anderes. Vgl. Eheberg, Nr. 103, S. 276 f.

[285] Zur Herstellung von Glas benötigte man Quarzsand sowie nat. Soda oder Asche. Da zur Herstellung von Asche große Mengen Holz als Brennmaterial benötigt wurden, legte man die Glashütten vorrangig in Waldgebieten, z.B. dem Bayerischen Wald, an. Vgl. Strobl: Art. „Glas, -herstellung. I. Techniken der Glasherstellung“, in: LMA 4, Sp. 1477-1478.

[286] Eheberg, Nr. 103, S. 276.

[287] Ebd., Nr. 103, S. 284. Rosenkränze waren Massenartikel aus Knochen, Holz, Korall oder Bernstein, die überwiegend von Fernhändlern und Handelsgesellschaften abgesetzt wurden. Hammel-Kiesow: Art. „Paternostermacher“, in: LMA 6, Sp. 1782. Paternosterer gab es auch in Straßburg. Vgl. von Heusinger: Zunft, S. 352.

[288] Das Zentrum der Glasherstellung im Mittelalter war Venedig. Von dort wurde insbesondere nach Deutschland exportiert. Um die Mitte des 15. Jahrhunderts wurde die Technik der Herstellung farblosen Transparentglases perfektioniert. Vgl. Mariacher: Art. „Glas, -herstellung. III. Okzident“, in: LMA 4, Sp. 1479 f.

[289] Eheberg, Nr. 103, S. 272.

[290] Die Listen haben dabei vermutlich nicht einmal alle, sondern nur besonders häufig gehandelte Güter verzeichnet. Das zeigt die Bestimmung am Ende der Liste, in der von Gütern gesprochen wird, die nicht in disem buͦch beschriben sind. Vgl. Ebd., Nr. 103, S. 278.

[291] Jenks: Schwelle der Moderne, S. 82 zufolge zwang Straßburg „alle Händler, ihre Waren allein hier feilzubieten“ (meine Hervorhebung, C.H.). So auch Schmieder: Unterkäufer im Mittelalter, S. 243. Will: L’Ancienne Douane, S. 342 schreibt dagegen, dass nur die fremden Kaufleute, ihre Waren im Kaufhaus feilbieten mussten. Peyer: Gasthaus, S. 70 will die fremden Kaufleute anfänglich sogar „mit Gewalt [dazu] gezwungen“ sehen, ihre Ware ins Kaufhaus zu bringen. Letzterer bezieht sich dabei vermutlich auf die Nachricht von Künast, der von Zwang, allerdings nicht von Gewalt spricht: (...) denen fremde kauffleuten, die vorhin ihre waaren bey sich in den wirthshäusern alwo ihnen mit stehlen und andren sachen viel schaden geschahe, dass die Obrigkeit immer damit musste zu thun haben, liegen hatten, selbige ins künftige an diesen ort zu legen gebetten, so sie lang nicht thun wollen, biss sie schier darzu gezwungen worden seind. Vgl. Dacheux: Fragments de diverses vielles chroniques, S. 138.

[292] Hegel Bd. 1, S. 132. So auch der Straßburger Chronist des 17. Jahrhunderts Jakob Trausch. Vgl. Dacheux: Chronique de Jaques Trausch, S. 6. Königshofen (1346-1420), der auf Closener zurückgreift, nimmt die Nachricht wörtlich auf, setzt allerdings hinzu: (...) wan vormols fuͦr ieglicher koufman mit sime koufmanschatz in weles wurtes hus er wolte, und geschach in dicke schade von stelende und von andern dingen. Hegel Bd. 2, S. 744. Königshofen betont somit die Funktion des Kaufhauses als sichere Lagerstelle gegenüber den privaten Unterkünften, in welchen wohl Kaufmannswaren abhanden gekommen waren. Man bedenke in diesem Zusammenhang nur das oben (Kap. 4.5.3) geschilderte Warensortiment, das überaus kostbare Güter beinhaltete.

[293] Hegel Bd. 2, S. 744.

[294] Dacheux: Chronique de Jean Wencker, S. 120.

[295] (...) daz sie zolles und ungeltz angemuͤt sein und auch geben muͦsten von etzlichs gutes wegen, daz si nider legten in den herwergen und damit sie fuͤr sein gefaren auf wazzer und auf lande und daz in das kawfhaws niht kumen sey. (...) Vgl. UBS 5, Nr. 464, S. 396.

[296] Vgl. UBS 5, Anhang II, § 18, S. 1041. Auch die Unterkäufer durften nur Käufe für Gewand vermitteln, das zuvor ins Kaufhaus gebracht worden war. Vgl. UBS 5, Anhang II, § 15, S. 1041.

[297] UBS 5, Anhang II, § 18, S. 1041.

[298] Davon zeugen folgende Bestimmungen (1462-72): § 44: Und sol oͧch ein iegelich underkoͤffer den koͧflúten sagen, wels gewant unserre burger si oder der geste. Vgl. UBS 5, Anhang II, § 44, S. 1047; Waz gewandes unser burger in daz koͧfhus setzent, daz soͤllent sie setzen in die hinder kammer von den froͤmden gesten, durch daz man wisse, wels iegeliches si. Vgl. UBS 5, Anhang II, § 45, S. 1047.

Ende der Leseprobe aus 81 Seiten

Details

Titel
"Umb daz sü deste me harkoment". Das städtische Kaufhaus im Wirtschaftsleben des spätmittelalterlichen Straßburg
Untertitel
Entstehung, Verwaltung, Funktion
Hochschule
Universität zu Köln  (Historisches Institut)
Note
1,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
81
Katalognummer
V287902
ISBN (eBook)
9783656880509
ISBN (Buch)
9783656880516
Dateigröße
3631 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Im Anhang finden sich zwei Straßburger Messeordnungen (eine von 1415, eine undatiert) sowie umfangreiches Bildmaterial, u.a. eine Ansicht des Kaufhauses aus dem frühneuzeitlichen Stadtplan Conrad Morants von 1548.
Schlagworte
kaufhaus, wirtschaftsleben, straßburg, entstehung, verwaltung, funktion
Arbeit zitieren
Christoph Heckl (Autor:in), 2014, "Umb daz sü deste me harkoment". Das städtische Kaufhaus im Wirtschaftsleben des spätmittelalterlichen Straßburg, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/287902

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