Energieschulden bei Sozialleistungsempfängern

Risikofaktoren einer Überschuldung


Bachelorarbeit, 2014

83 Seiten, Note: 1,8


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Diagrammverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Formelverzeichnis

Hinweise zum Text

1 Einleitung

2 Theoretische Einführung
2.1 Begriffsbestimmungen
2.2 Strompreisentwicklung
2.3 Berücksichtigung von Energiekosten im Regelsatz
2.4 Mahnungen und Liefersperren

3 Energiearmut
3.1 Ursachen
3.1.1 Einkommen und Strompreis
3.1.2 Verhaltensweisen
3.1.3 Energieineffiziente/r Wohnraum und Ausstattung
3.2 Folgen
3.3 Gegenmaßnahmen
3.3.1 Energiesparberatungen
3.3.2 Stromzähler und Abrechnung
3.3.3 Sozial-/Spartarife
3.3.4 Rechtliche Aspekte
3.3.5 (Drohende) Liefersperre
3.3.6 Weitere Forderungen
3.3.7 Ausland

4 Interviews von Betroffenen
4.1 Fragenkatalog
4.2 Interviewpartner
4.3 Auswertung der Interviews
4.4 Handlungsanweisungen für die Praxis

5 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Anhang

1 Erfassungsbogen Stromspar-Check

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Vergleich der drei Indikatoren; eigene Ergänzungen (kursiv)

Abbildung 2: fuel poverty gap; mit Übersetzungen (kursiv)

Abbildung 3: Zusammensetzung des Strompreises mit EEG-Umlage

Abbildung 4: Zusammensetzung des Strompreises

Abbildung 5: Prognose der Energiepreisentwicklung

Abbildung 6: Entwicklung der Stromkosten privater Haushalte und des ALG-II-Regelsatzes

Abbildung 7: Plakat der bundesweiten Aktionswoche der Schuldnerberatung 2014

Abbildung 8: Stromverbrauch in kWh pro Jahr

Diagrammverzeichnis

Diagramm 1: Anteil der Ausgaben für Energie bei verschiedenen Einkommensgruppen; eigene Darstellung

Diagramm 2: Entwicklung der Energiepreise von 2006-2013; eigene Darstellung

Diagramm 3: Entwicklung des Anteils der Klienten, die Energieschulden haben; eigene Darstellung

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Fragenkatalog für Interviews

Tabelle 2: Beschreibung der Interviewpartner

Formelverzeichnis

Formel 1: Formel zur Berechnung von Energiearmut

Hinweise zum Text

Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der vorliegenden Arbeit nur die männliche Sprachform verwendet (Ausnahmen können in wörtlichen Zitaten auftreten). Verwendete Personenbezeichnungen betreffen jedoch immer männliches und weibliches Geschlecht.

1 Einleitung

Ins Büro der Schuldnerberatung kommt Frau M. Sie ist verheiratet und hat zwei kleine Kinder. Die Familie lebt von Arbeitslosengeld II. Sie erzählt, sie habe mit ihrer Endabrechnung eine Nachzahlung von mehreren hundert Euro erhalten, die sie nicht begleichen kann. Gleichzeitig wurde ihr mit einer Liefersperre gedroht. Sie wüsste nun nicht, was sie machen soll. Vor einer Liefersperre habe sie Angst, gerade auch wegen ihrer Kinder. Es wird der Versuch unternommen, gemeinsam mit dem Energieversorger eine Lösung zu erarbeiten. Es folgt ein Anruf und man schildert die Situation. Die Familie lebt von Sozialleistungen, es sind zwei kleine Kinder im Haushalt und die geforderte Nachzahlung ist so hoch, dass diese nicht beglichen werden kann. Eine Liefersperre wäre für die Familie eine soziale Härte.

„Was können wir denn da machen?“

„Ganz einfach. Die Rechnung bezahlen!“„?“

Es tat sich in der eigenen Wahrnehmung ein Widerspruch auf. Einerseits der empfundene(!) laxe Umgang bei Klienten um die eigene Energieversorgung und andererseits die existenziellen Folgen bei einer Liefersperre mit den damit verbundenen Ängsten und Befürchtungen. Von diesem Standpunkt aus soll diese Arbeit die Fragestellung bearbeiten, was die Ursachen von Energieschulden und Energiearmut sind und welche Möglichkeiten es gibt, damit umzugehen.

Der erste Teil soll dazu in die Thematik einführen. Es wird hierzu eine Klärung des Begriffes Energiearmut vorgenommen, die Strompreisentwicklung beleuchtet und detailliert beschrieben, welche Gelder im Regelsatz für Energie vorgesehen wird. Den Schlussteil bilden Zahlen zu Mahnungen und Liefersperren.

Dem Hauptteil mit dem Thema Energiearmut wird die größte Bedeutung zugemessen. Teil dieses Kapitels sind die Ursachen und Folgen von Energiearmut. Daran anschließend werden verschiedene Maßnahmen aus verschiedenen Bereichen zur Verringerung bzw. Bekämpfung von Energiearmut vorgestellt und welche möglichen Vor- und Nachteile diese mit sich bringen.

Den Schlussteil bilden die Interviews mit betroffenen Energieschuldnern aus der Sozialberatung für Schuldner der Caritas Mannheim e. V. Aus den Erfahrungen der vorherigen Kapitel und der Auswertung der Interviews soll versucht werden, mögliche Handlungsanweisungen für die Schuldnerberatung abzuleiten.

2 Theoretische Einführung

Das folgende Kapitel soll in die Thematik dieser Arbeit einführen. Dazu wird anfangs eine Begriffsbestimmung vorgenommen werden, wobei der Begriff „Energiearmut“ von zentraler Bedeutung ist. Daran gliedert sich eine kurze Betrachtung der steigenden Kosten für Strom in den letzten Jahren und welche Aspekte hierfür ursächlich sein können. Da die Höhe des Einkommens von Sozialleistungsempfängern maßgeblich von der Höhe des Regelsatzes nach SGB II und SGB XII bestimmt wird, soll darauf aufbauend genauer betrachtet werden, welcher Betrag für Strom im Regelsatz vorgesehen ist und wie der Betrag zustande kommt. Anschließend soll für einen Ein-Personen Haushalt erläutert werden, dass der vorgesehene Beitrag im Regelsatz für Strom nicht ausreicht. Dazu wird mithilfe des Check24 Vergleichsportals ermittelt, welche Bedarfsunterdeckung bei einem Durchschnittsverbrauch entsteht und welche Strommengen tatsächlich kostendeckend beziehbar sind. Der letzte Teil dieses Kapitels widmet sich statistischen Werten zu Mahnungen und Liefersperren.

2.1 Begriffsbestimmungen

Wer Energieschulden hat, ist ver- bzw. überschuldet, weil der Betroffene seine Energiekosten nicht mehr begleichen kann. Aufbauend auf verschiedenen Einzeldefinitionen fasst das Praxishandbuch Schuldnerberatung die Überschuldungssituation dabei wie folgt zusammen:

Überschuldung liegt bei einem Privathaushalt dann vor, wenn dauerhaft bzw. auf unabsehbare Zeit, nach Abzug der fixen Lebenshaltungskosten (Beträge für Dauerschuldverhältnisse wie Miete, Energie, Versicherung, Telekommunikation), zzgl. Ernährung und sonstigem notwendigen Lebensbedarf (Geld zum Leben), der verbleibende Rest des gesamten Haushaltseinkommens nicht ausreicht, um die laufenden Raten für eingegangene Verbindlichkeiten zu decken und somit Zahlungsunfähigkeit eintritt.[1]

Nach dieser Definition ist jemand überschuldet, wenn nach Abzug der fixen Lebenshaltungskosten – demnach auch Strom – der Rest des Einkommens nicht mehr reicht, um die laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen und der Zustand der Zahlungsunfähigkeit eintritt. Anhand dieser Definition lässt sich ableiten, dass Schulden aus Energielieferungen in eine gesteigerte bzw. existenzielle Überschuldungssituation münden. Energieschulden und ausstehende Mietschulden werden daher als Primärschulden bezeichnet, weil eine daraus resultierende mögliche Liefersperre mit gravierenden Einschränkungen einhergeht.[2]

Die Versorgung mit Energie ist ein Menschenrecht. So heißt es in der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen: „Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen“.[3] Der deutsche Sozialstaat[4] hat hier im Rahmen der Daseinsfürsorge die Grundversorgung mit Strom sicherzustellen. Energie gehört zum Existenzminimum eines Menschen und ermöglicht ein menschenwürdiges Leben[5] als auch gesellschaftliche Teilhabe.[6] Die Europäische Union (EU) hat die Problematik der Energiearmut durch die Richtlinie RL 2009/72/EG, die die Öffnung des Energiemarktes betrifft, offiziell anerkannt. Die EU-Mitgliedstaaten sind durch diese Richtlinie angehalten, Maßnahmen zu ergreifen, die der Bekämpfung von Energiearmut gelten.[7] Ziel ist es, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verringern.[8] Dazu sollen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, die gewährleisten, dass insbesondere für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. Hierfür sollen die Mitgliedstaaten den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ definieren. Für diese Verbrauchergruppe sollen besondere Vorkehrungen getroffen werden, beispielsweise das Verbot von Energiesperren in schwierigen Zeiten. Die Mitgliedstaaten sollen weiter Maßnahmen ergreifen, die die notwendige Stromversorgung für schutzbedürftige Kunden sicherstellen oder Zuschüsse zur Verbesserung der Energieeffizienz gewährleisten. Zusätzlich soll Energiearmut, sofern erkannt, bekämpft werden.[9]

„In Deutschland rückt die Problematik der Energiearmut und der damit verbundenen Definition der ‚schutzbedürftigen Verbraucher‘ erst langsam in den Fokus. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Thematik hat bisher jedoch noch nicht stattgefunden.“[10] Auch ist der Begriff „Energiearmut“ hierzulande noch nicht hinlänglich definiert.[11] Der Deutsche Caritasverband beschreibt den Begriff wie folgt: „EINE AUSREICHENDE GRUNDVERSORGUNG [sic] mit Haushaltsenergie wie Strom, Gas und Heizenergie gehört zum Existenzminimum eines Menschen. Nur wenn sie gewährleistet ist, ist die Wohnung tatsächlich bewohnbar und auch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglich.“[12] Auf die Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an die Bundesregierung, wie sie den Begriff „Energiearmut“ definiert bzw. ob sie eine Definition als sinnvoll erachtet, bezieht sie folgende Position hierzu:

Ziel der Bundesregierung ist es, generell Armut zu vermeiden und für bedarfsdeckende Einkommen (Existenzminimum) zu sorgen. So sollen zum Beispiel Leistungen wie die Sozialhilfe und die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nur Armut verhindern, sondern dem Empfänger eine Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht.

Dieser Ansatz ist umfassender als eine isolierte und willkürliche Bezugnahme auf einzelne Bedarfselemente. Um einer Überlastung im Falle steigender Preise entgegenzuwirken, werden die sozialen Leistungen regelmäßig an die Entwicklungen angepasst.

Zudem ist es Ziel und Politik der Bundesregierung, bezahlbare Energiepreise für alle Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen. Die Energiekosten können außerdem durch energiesparendes Verhalten und Energieeffizienzmaßnahmen auch individuell beeinflusst werden.[13]

Im Gegensatz zu Deutschland nimmt in Großbritannien die Diskussion um Energiearmut wesentlich mehr Raum ein als in Deutschland.[14] So ist der Begriff „Energiearmut“ nach der Ölkrise 1973 entstanden. Viele einkommensschwache Haushalte waren von den stark gestiegenen Energiepreisen betroffen, insbesondere in der Winterzeit.[15] In Großbritannien „gilt ein Haushalt als energiearm, wenn seine Mitglieder zusammen mehr als zehn Prozent ihres Nettoeinkommens aufwenden müssten, um die Wohnung angemessen zu heizen.“[16] Angemessen in diesem Zusammenhang bedeutet die Einhaltung der Empfehlungen der WHO (World Health Organization; dt. Weltgesundheitsorganisation der Vereinten Nationen). Die WHO empfiehlt eine Temperatur von 21° C in Wohnräumen, in anderen Räumen 18° C. Um zu ermitteln, ob jemand als energiearm bzw. „fuel poor“ gilt, werden demnach nicht die tatsächlichen Energiekosten zugrunde gelegt, sondern jene, die anfallen würden, um die Empfehlungen zu erfüllen. Hierfür wird folgende Formel verwendet:[17]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Formel 1: Formel zur Berechnung von Energiearmut[18]

Beispielrechnung: Familie Mustermann muss 140 Euro für Energie aufwenden, um die Empfehlungen der WHO zu erfüllen. Das Familiennettoeinkommen liegt bei 1.100 Euro. Es ergibt sich ein Wert von 0,127, die Familie gilt als energiearm.[19]

Kritisch an der Definition für Energiearmut und der Zehn-Prozent-Formel ist, dass sie suggeriert, dass Energiearmut genau messbar sei. Dabei ist Armut relativ zu sehen; beispielsweise wäre ein wohlhabender Energieverschwender energiearm. Ein Armutshaushalt hingegen, der sehr sorgsam mit Energie umgeht, fällt möglicherweise aus der Statistik bzw. wird nicht von der Definition erfasst. Um der Kritik der Energiearmutsdefinition gerecht zu werden, entstand im Jahr 2011 der Hills-Report. Ausgehend davon wurde empfohlen, statt dem bisherigen Zehn-Prozent-Indikator einen neuen Indikator anzuwenden, der die Energiekosten und das Einkommen eines Haushaltes gewichtet.[20] Ein Haushalt ist nach dieser neuen Berechnung dann energiearm, wenn

a) die notwendigen Kosten für Energie über dem Median liegen und

b) das monatliche Haushaltseinkommen, abzüglich der unter a) genannten Energiekosten, unterhalb der offiziellen Armutsgrenze liegt.[21]

Jedoch scheint es so, dass auch der Hills-Indikator keine allgemeingültige Aussage über Energiearmut treffen kann. So waren in Großbritannien in den Jahren 2003 und 2004 nach dem Hills-Indikator mehr als doppelt so viele Haushalte von Energiearmut betroffen wie nach dem Zehn-Prozent-Indikator. In den Jahren 2007 bis 2009 änderte sich das Bild; nach dem Hills-Indikator waren deutlich weniger Haushalte energiearm als nach dem Zehn-Prozent-Indikator. Ein weiterer Kritikpunkt am Hills-Indikator ist, dass die Energiepreissteigerung wenig Einfluss auf die Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte hat; diese blieb über die Jahre konstant (siehe Abbildung 1).[22]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Vergleich der drei Indikatoren; eigene Ergänzungen (kursiv)[23]

Ein dritter Indikator, der sog. „fuel poverty gap“ berücksichtigt hingegen auch den Einfluss der Preise von Öl und Gas auf die Energiearmut, siehe Abbildung 1. Er beschreibt die Differenz zwischen den Energiekosten eines bestimmten Haushaltes mit den Medianenergiekosten. Je größer die Lücke, desto problematischer stellt sich die Problematik für energiearme Haushalte dar.[24] Abbildung 2 veranschaulicht dies:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: fuel poverty gap; mit Übersetzungen (kursiv)[25]

Den idealen Indikator für Energiearmut zu finden, erweist sich als nicht unproblematisch, da viele Faktoren berücksichtigt werden müssen. So lässt sich zwar relativ einfach die Anzahl der Personen in einem Haushalt und deren Energieausgaben ermitteln, schwieriger ist es jedoch, Ungenauigkeiten herauszufiltern. Beispielsweise. kann, wie schon erwähnt, der Gutverdiener mit extrem hohen Energieausgaben als energiearm mit dem Zehn-Prozent-Indikator bewertet werden, während der sparsame Armutshaushalt nicht als energiearm kategorisiert wird, weil er weniger als zehn Prozent des Einkommens für Energie ausgibt. Präzisere Aussagen über Energiearmut könnten getroffen werden, wenn beispielsweise Energieberater den notwendigen Bedarf in Haushalten ermitteln und diesen mit sozio-demografischen Merkmalen in einer Datenbank sammeln würden.[26]

Nach Kopatz und dem Hills-Report erscheint es sinnvoll, wenn vom monatlichen Nettoeinkommen die Miete abgezogen und vom verbleibenden Geld der Anteil der Energiekosten berechnet wird. Dies wird damit begründet, weil die Miete ein Posten ist, der sich nicht kurzfristig ändern lässt. Anhand dieser Berechnung wären in Deutschland, statistisch gesehen, alle Haushalte mit einem Einkommen von weniger als 1.500 Euro Einkommen energiearm. Das wären in Deutschland über neun Millionen Haushalte bzw. etwa 25 Prozent der Bevölkerung.[27]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diagramm 1: Anteil der Ausgaben für Energie bei verschiedenen Einkommensgruppen; eigene Darstellung[28]

Unabhängig von den Mietkosten lässt sich der Zehn-Prozent-Indikator und die Energiearmutssituation von Haushalten auch anhand des sog. Heizspiegels betrachten. So hatten Mieter im Jahr 2011 in einer 70-m²-Wohnung durchschnittlich 132,60 Euro Energie- und Heizkosten, wenn sie mit Öl heizten; die Energiearmutsschwelle lag somit bei einem Nettoeinkommen von rund 1.320 Euro. Bei Haushalten mit Gasheizung liegt der Wert bei 1.160 Euro.[29]

„Wird die Miete von den Konsumausgaben beziehungsweise dem Nettoeinkommen abgezogen und operiert man mit der Zehn-Prozent-Regel [bzw. dem Zehn-Prozent-Indikator; Anm. d. Verf.], ist ein plausibles Ergebnis zu erwarten.“[30] Für die Praxis oder um einen schnellen Überblick zu erhalten, erscheint diese Vorgehensweise sinnvoll.

2.2 Strompreisentwicklung

Die Kosten für Energie sind in den letzten Jahren stark gestiegen, siehe Diagramm 2. So ist für die Jahre 2006 bis 2013 eine Preiserhöhung für Energie im Grundversorgertarif im Schnitt von 18,89 ct/kWh um 11,22 ct/kWh auf 30,11 ct/kWh auszumachen. Dies entspricht einer Preissteigerung von 59,4 Prozent. Ähnlich verhält es sich mit einem Sondervertrag bei den Grundversorgern. Innerhalb von sechs Jahren (2007 bis 2013) ist ein Preisanstieg von durchschnittlich 45,9 Prozent zu verzeichnen, von 19,94 ct/kWh im Jahr 2007 zu 29,09 ct/kWh im Jahr 2013. Am günstigsten sind die Sonderverträge mit Lieferanten, die nicht lokale Grundversorger sind. Hier lag der Durchschnittspreis für eine kWh Strom im Jahr 2013 bei 27,94 ct/kWh. Auch hier stieg der Preis für die Energielieferung in den letzten fünf Jahren (2008 bis 2013). Kostete die kWh im Jahr 2008 noch durchschnittlich 20,86 ct, stieg der Preis um 33,9 Prozent auf durchschnittlich 27,94 ct/kWh im Jahr 2013.[31]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diagramm 2: Entwicklung der Energiepreise von 2006-2013; eigene Darstellung[32]

Um den Ausbau Erneuerbarer Energien zu finanzieren, wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eingeführt. Unterhalter einer Solar- oder Windkraftanlage beispielsweise speisen den Strom in das Netz ein und erhalten dafür eine feste Einspeisevergütung. Dieser Strom wird von den Netzbetreibern an der Strombörse verkauft. Die an der Strombörse gehandelten Preise für Ökostrom liegen jedoch unter den allgemeinen Vergütungssätzen. Die Differenz zwischen dem gehandelten Preis und der Einspeisevergütung wird durch die EEG-Umlage auf die anderen Stromverbraucher umgelegt,[33] siehe Abbildung 3. Häufig wird daher die Ursache für den Preisanstieg in den Erneuerbaren Energien gesucht. Der steigende Preis im Bereich Strom lässt sich jedoch durch die Industriesubventionen erklären. Dadurch, dass energieintensive Wirtschaftszweige immer weniger zahlen müssen, damit sie im internationalen Wettbewerb entlastet werden, steigen die Kosten durch die EEG-Umlage jedoch bei den Verbrauchern. Dabei senken die Erneuerbaren Energien die Preise an der Strombörse sogar. Diese Preissenkungen werden jedoch nicht immer an die Kunden weitergegeben, die steigenden Kosten durch die EEG-Umlage jedoch schon.[34] So sind die „Erneuerbare[n] Energien … nur für knapp ein Drittel des tatsächlichen Strompreisanstiegs seit dem Jahr 2007 verantwortlich.“[35] Dabei wurden „Preissteigerungen an der Strombörse … stets unverzüglich weitergegeben, von niedrigen Börsenpreisen profitierten die Privathaushalte hingegen nicht.“[36]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Zusammensetzung des Strompreises mit EEG-Umlage[37]

Ein weiterer, nicht zu vernachlässigender Aspekt ist, dass die Kosten für Strom in den Bereichen Erzeugung, Transport und Vertrieb kaum gestiegen sind. Preistreibend sind hier die im Strompreis enthaltenden Steuern, Abgaben und Umlagen, siehe Abbildung 4.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Zusammensetzung des Strompreises[38]

2.3 Berücksichtigung von Energiekosten im Regelsatz

Der Regelsatz für einen Ein-Personen Haushalt beträgt momentan 391 Euro.[39], [40], [41] Auf Posten 04: Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung entfallen hiervon 32,68 Euro.[42], [43] Von diesen 32,68 Euro sind wiederum unter der laufenden Nr. 18, Code 0451 010[44], und auf das Jahr 2014 hochgerechnet, 30,39 Euro für Strom vorgesehen;[45] Heizstrom bleibt in diesem Posten außen vor. Es ist hierbei kritisch zu betrachten, dass der im Regelsatz vorgesehene Posten für Energie mindestens 21 Prozent zu niedrig angesetzt ist.[46] Sowohl der Sozialverband VdK als auch der Caritasverband kritisieren, dass das Geld im Regelsatz nicht ausreicht, um seine Stromrechnung zu begleichen.[47] Ein Grund dafür könnte sein, dass der Bedarf für Energie anhand der Einkommens- und Verbrauchsstrichprobe (EVS) ermittelt wird. So heißt es:

Die Regelbedarfe nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) werden auf der Basis der in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erhobenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben von Haushalten mit niedrigen Einkommen berechnet.

… Vorgaben zu bestimmten [notwendigen; Anm. d. Verf.] Verbrauchsmengen [z. B. Energie; Anm. d. Verf.] werden nicht getroffen.

Vor diesem Hintergrund gibt es im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch weder eine quantitative Festlegung zur energetischen Grundversorgung, noch lässt sich auch eine Differenz zum tatsächlichen Stromverbrauch berechnen.[48], [49]

Bei der Ermittlung der Regelbedarfe wird zudem nicht berücksichtigt, dass Bezieher von ALG-II mehr Strom verbrauchen als Menschen, die ein Niedrigeinkommen beziehen. Der erhöhte Verbrauch lässt sich dadurch erklären, dass Menschen im Sozialleistungsbezug tagsüber häufiger zu Hause sind, weil sie keiner oder nur eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der im Regelbedarf enthaltende Betrag für Energie orientiert sich jedoch am Verbrauchsverhalten von Menschen mit Niedrigeinkommen (Referenzgruppe in der EVS) und nicht an dem von Menschen, die ausschließlich Sozialleistungen beziehen.[50]

Böker sieht zudem in der Ermittlung der Ausgaben für Strom anhand der EVS eine Schwäche. Es ist davon auszugehen, dass in den Referenzhaushalten der EVS die monatlichen Abschlagszahlungen für Strom an die Versorgungsunternehmen erfasst worden sind, jedoch nur teilweise mögliche Nachzahlungen in den Endabrechnungen. Da die Anschreibephase in der EVS für die Referenzhaushalte drei Monate betrug, kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Bruchteil der Haushalte ihre Jahresendabrechnungen erhielten und mögliche Nachzahlungen nicht alle erfasst worden und in die Berechnungen mit eingeflossen sind. Somit ist es wahrscheinlich, dass zu niedrige Werte die Grundlage für den tatsächlichen Bedarf für Energie im Regelsatz bilden. Laut Böker ist es auch nicht ersichtlich, dass dieser Aspekt berücksichtigt worden ist.[51] Böker kritisiert zudem, dass bei der Neuberechnung des Regelbedarfes im Jahr 2010 die aus der EVS ermittelten Ausgaben der Referenzhaushalte für Strom nicht in der tatsächlichen Höhe übernommen wurden.

Lt. Gesetz-Entwurf BT-Drs. 17/3404 Seite 139 betrugen die Ausgaben [für Strom] der hier ausgewählten EVS-2008-Referenz-Haushalte EUR 32,91, demgegenüber fehlen EUR 4,79 monatlich, somit 14,6 % [Hier ist für einen alleinstehenden Erwachsenen unter der lfd. Nummer 18/19, Code 0451 010 in der Summe für Strom ein Betrag von 28,12 Euro anstatt 32,91 Euro monatlich im Regelsatz für das Jahr 2010 vorgesehen[52] ; Anm. d. Verf.].

Im Regel-Bedarf sind somit offensichtlich keine Angaben enthalten, mit denen eine „normale“ Strom-Rechnung bezahlt werden könnte.[53],

Bei einer durchschnittlichen Strommenge von etwa 1.500 kWh im Jahr für einen Ein-Personen Haushalt fehlen im Regelsatz etwa neun Euro monatlich.[54] Dass das Geld im Regelsatz für Strom anscheinend nicht ausreicht, soll anhand der Energiepreise in Mannheim für einen Ein-Personen Haushalt anhand des Check24 Vergleichsportals im Folgenden betrachtet werden. Legt man bei einem Ein-Personen Haushalt einen guten bis durchschnittlichen Stromverbrauch von 1.500 kWh/Jahr – ohne elektrische Warmwasseraufbereitung[55], [56] – zugrunde, zeigt sich, dass der für Strom vorgesehene Posten von 364,68 Euro pro Jahr im Regelsatz (30,39 Euro monatlich x 12) unzureichend ist. So kann der günstigste Anbieter EVD im Tarif „Öko smart basic“ 1.500 kWh/Jahr für 411,30 Euro anbieten (Neukundenboni sind unberücksichtigt). Beim Grundversorger MVV im Tarif „CLASSICA Strom“ zahlt der Kunde für 1.500 kWh/Jahr 513,60 Euro. So bleibt im günstigsten Fall (EVD „Öko smart basic“) eine Differenz von 46,62 Euro/Jahr bzw. 3,89 Euro/monatlich. Gelingt es den Kunden nicht, einen günstigeren Anbieter zu wählen – wechselwillige Haushalte mit niedrigem Einkommen scheitern oft an den Bonitätsprüfungen der Energieversorger[57] – und verbleibt er beim Grundversorger MVV („CLASSICA Strom“) so entsteht eine Differenz von 148,92 Euro/Jahr bzw. 12,41 Euro/monatlich.[58] Wird hingegen ausschließlich nur der vorgesehene Betrag für Energie im Regelsatz von etwa 365 Euro/Jahr verwendet, bekommt der Kunde in Mannheim dafür bestenfalls etwa 1.275 kWh/Jahr (rhenag „GASPAR STROM fairPLUS FIX“).[59] Beim Grundversorger MVV im Tarif „CLASSICA Strom“ hingegen nur 970 kWh/Jahr.[60]

Muss der Leistungsberechtigte das Warmwasser durch eine in seiner Unterkunft installierte Vorrichtung erzeugen (sog. dezentrale Warmwassererzeugung), liegt der gute bis durchschnittliche Verbrauch bei einem 1-Personen Haushalt bei etwa 2.200 kWh im Jahr.[61] Das SGB II und das SGB XII erkennen jeweils 2,3 Prozent als Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung vom Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 an.[62], [63] Dies sind 8,99 Euro im Monat zusätzlich. Der Leistungsberechtigte hat demnach 472,56 Euro im Jahr für Strom zur Verfügung ((30,39 Euro + 8,99 Euro) x 12).

Auch hier zeigt sich, dass der vorgesehene Posten im Regelsatz für Strom nicht ausreicht. Ohne Neukundenbonus bekommt man beim Anbieter ENSTROGA AG im Tarif „vollstromtarif.de“ 2.200 kWh/Jahr für 568,32 Euro. Die MVV im Tarif „CLASSICA Strom“ berechnet für die gleiche Strommenge hingegen 710,53 Euro. Mit dezentraler Warmwassererzeugung hat der Leistungsempfänger im günstigsten Fall ein Defizit von 95,76 Euro/Jahr bzw. 7,98 Euro/monatlich (ENSTROGA AG). Verbleibt der Kunde beim Grundversorger (MVV), so entsteht eine Zahlungslücke von gar 237,97 Euro/Jahr bzw. 19,83 Euro/monatlich.[64] Zeigt sich hier im Vergleich zu dem Ein-Personen Haushalt ohne dezentrale Warmwasserzeugung schon eine größere Finanzierungslücke auf, ist es denkbar, dass Leistungsempfänger mit dezentraler Warmwassererzeugung aus Unwissenheit einen Mehrbedarf erst gar nicht anmelden, obwohl er ihnen zustehen würde. Dies würde die Situation zusätzlich verschärfen. Zum Vergleich: Strom im Regelsatz ohne Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung im Jahr entspricht 364,68 Euro. 2.200 kWh/Jahr kosten bei der MVV („CLASSICA Strom“) 710,53 Euro. Daraus ergibt sich eine Bedarfsunterdeckung von 345,85 Euro im Jahr bzw. 28,82 Euro monatlich.

Wird hingegen ausschließlich nur der vorgesehene Betrag für Energie und dezentraler Warmwassererzeugung im Regelsatz von etwa 470 Euro/Jahr verwendet, bekommt der Kunde in Mannheim dafür bestenfalls etwa 1.750 kWh/Jahr (ENSTROGA AG „vollstromtarif.de“).[65] Beim Grundversorger MVV im Tarif „CLASSICA Strom“ gar nur 1.350 kWh/Jahr.[66]

Prognosen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gehen von in Zukunft immer weiter steigenden Energiekosten aus. Abbildung 5 veranschaulicht dies. Dies könnte die Problematik der Energiearmut weiter verschärfen. Zwar werden laut Bundessozialministerium die steigenden Strompreise im Regelsatz berücksichtigt. Doch der Regelsatz wird erst einmal nicht weiter erhöht, auch wenn die Strompreise weiter klettern.[67]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Prognose der Energiepreisentwicklung[68]

Da die Lebenshaltungskosten von Jahr zu Jahr insgesamt steigen, muss auch regelmäßig der Regelsatz angepasst werden. Der Anteil für Strom im Regelsatz hinkt jedoch in den letzten Jahren der Preisentwicklung für Energie hinterher, siehe Abbildung 6. Transferleistungsempfänger müssen sich daher entweder sich in anderen Bereichen immer mehr einschränken oder aber ihren Stromverbrauch kontinuierlich immer weiter reduzieren.[69] Fragwürdig erscheint daher die Aussage von Wirtschaftsstaatssekretär Uwe Beckmeyer, der den Regelsatz für ausreichend hält: „Durch das Sozialrecht wird der Strombedarf von Empfängern staatlicher Transferleistungen angemessen gesichert“.[70] Aber auch die steigenden Energiekosten werden „angemessen berücksichtigt“.[71]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Entwicklung der Stromkosten privater Haushalte und des ALG-II-Regelsatzes[72]

2.4 Mahnungen und Liefersperren

Die Zahlen sind hierzu nicht eindeutig, Die Stadtwerke bzw. Grundversorger in Deutschland verschicken auf 100 Zähler rund 40 Mahnungen. Im Forderungsmanagement der Versorger sind bis zu vier Prozent der Mitarbeiter beschäftigt. Weiter kann der auf den Umsatz bezogene Forderungsausfall bis zu drei Prozent betragen, im Schnitt etwa ein Prozent. Die Zahlen steigen dabei von Jahr zu Jahr.[73] Schätzungen gehen davon aus, dass jährlich insgesamt 15 Millionen Mahnungen verschickt und bis zu 800.000 Haushalten der Strom gesperrt wird, da sie ihre Zahlungsrückstände nicht mehr begleichen konnten. Zusätzlich rechnet der Bund der Energieverbraucher noch mit zusätzlich 400.000 Gassperren jährlich.[74], [75], [76] Die Zahlen der Bundesnetzagentur (BNetzA) und dem Bundeskartellamt (BKartA) für

Unterbrechungsandrohungen, Beauftragungen des Netzbetreibers zur Unterbrechung und den tatsächlichen Liefersperren für Strom liegen dabei relativ weit auseinander. So wurde im Jahr 2012 etwa 5,6 Millionen Mal die Unterbrechung angedroht und der Netzbetreiber etwa 1,1 Millionen Mal beauftragt, die Energielieferung zu unterbrechen. Tatsächlich wurde jedoch „nur“ 321.539 Mal die Energielieferung im Jahr 2012 unterbrochen.[77] Eine mögliche Begründung für die unterschiedlichen Zahlen könnte sein, dass „die Energieversorgungsunternehmen auf die öffentliche Diskussion reagiert und in der Folge weniger Sperrungen durchgeführt [haben].“[78] Ein weiterer möglicher Grund könnten die Veränderungen in den Sperrankündigungen sein. Auch methodische Differenzen zwischen den verschiedenen Erhebungen und Untersuchungen sind denkbar.[79]

Die Schuldnerberatung Berlin kommt anhand ihrer statistischen Auswertung zu dem Ergebnis, dass sich der Anteil der Klienten, die Energieschulden haben, seit 2006 mehr als verdoppelt hat[80], siehe Diagramm 3. Laut Bundesregierung liegen keine belastbaren Daten vor, wie viele Sozialleistungsempfänger von Strom- und Gassperren betroffen sind.[81] Im Jahr 2011 wurde jedoch nach Schätzungen des Paritätischen Gesamtverband 200.000 ALG-II Empfängern der Strom abgestellt, da sie ihre Rechnungen nicht mehr begleichen konnten.[82] DIE LINKE kommt für dasselbe Jahr auf einen ähnlichen Wert.[83] In der Verbraucherberatungsstelle Hamm, Nordrhein-Westfalen, hatten rund ein Viertel aller Klienten Energieschulden, die durchschnittliche Schuldenhöhe lag im Jahr 2010 bei ca. 528 Euro. Bei den beratenen ALG-II Empfänger hatten mehr als 40 Prozent Energieschulden, die durchschnittliche Energieschuldenhöhe lag bei 509 Euro.[84] Ein ähnliches Bild ergibt sich auch für die Sozialberatung für Schuldner der Caritas Mannheim e. V., die vorwiegend überschuldete Personen im Leistungsbezug nach SGB II berät. Hatten 2007 noch etwa 10 Prozent der beratenen Personen Energieschulden, so stieg der Anteil im Jahr 2013 auf ca. 37 Prozent.[85]

Diagramm 3: Entwicklung des Anteils der Klienten, die Energieschulden haben; eigene Darstellung[86]

3 Energiearmut

Das folgende Kapitel setzt sich mit den Ursachen, Folgen und Gegenmaßnahmen von Energiearmut auseinander, wobei Letzterem die größte Aufmerksamkeit gewidmet wird. Die Ursachen der Energiearmut werden dabei in Bezug auf das Einkommen, den Strompreis, die Verhaltensweisen sowie energieeffizienztechnische Aspekte näher beleuchtet. Darauf aufbauend werden die Folgen von Energiearmut beschrieben. Im letzten Teil dieses Kapitels soll erläutert werden, welche Gegenmaßnahmen in verschiedenen Bereichen Energiearmut verringern kann, aber auch welche Nachteile aus diesen erwachsen. Zudem werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stromsperre betrachtet und welche Möglichkeiten es gibt, eine drohende Liefersperre zu verhindern.

3.1 Ursachen

„Es gibt im Wesentlichen vier Ursachen für Energiearmut: Die schlechte finanzielle Situation der betroffenen Haushalte, den Energiestandard der Wohngebäude und die Ausstattung mit Haushaltsgeräten, ineffiziente Verhaltensweisen sowie steigende Energiepreise.“[87] Es handelt sich hierbei aber eher um einen Ursachenkomplex, einem Geflecht aus Ökonomie, Sozialem und baulichen Infrastrukturen.[88] „Die zentrale Ursache für Energiearmut ist [jedoch] Armut an sich.“[89] Anhand der EVS aus dem Jahr 2008 konnte die Bundesregierung ermitteln, dass im Jahr 2008 der Anteil der Haushalte, die mehr als 10 Prozent ihres Nettoeinkommens für Energie aufbringen mussten, 13,8 Prozent betrug und diese somit energiearm waren.[90]

3.1.1 Einkommen und Strompreis

Ein Problem stellen die stark steigenden Strompreise dar, die jedoch von den Einkommenssteigerungen nicht aufgefangen werden. So nahmen die realen Bruttoerwerbseinkommen in den unteren sechs Einkommensdezilen im Jahr 2011 im Vergleich zum Jahr 2007 ab. Erschwert wird dies durch die höheren Energiekosten, die zudem stärker steigen als die Inflationsrate.[91], [92] Wie schon in Kapitel 2 erwähnt, leiden unter den steigenden Energiekosten insbesondere Haushalte im ALG-II Bezug, da der Regelsatz die tatsächlichen Stromkosten nicht abdeckt.[93] So fehlen bei einer durchschnittlichen Strommenge von 1.563 kWh im Jahr dem Ein-Personen Haushalt 9,26 Euro monatlich im Regelsatz;[94] eine Bedarfsunterdeckung ist auch vorhanden, wenn Kinder im Haushalt leben.[95] Erschwerend kommt hinzu, dass Sozialleistungsempfänger einen höheren Stromverbrauch haben, weil sie aufgrund fehlender oder eingeschränkter Erwerbstätigkeit mehr Zeit zu Hause verbringen.[96] Häufig kommt es auch vorher, dass die für Energie vorgesehenen Sozialleistungen für andere Ausgaben verwendet werden. So entstehen „Probleme im Transferleistungsbezug … insbesondere dadurch, dass Gelder, die in der pauschalierten Leistung für die monatlichen Abschläge vorgesehen sind, zum Teil anderweitig genutzt werden, weil vermeintlich dringlichere Bedarfe nicht anderweitig gedeckt werden können“[97] bzw. die rechtzeitigen Abschlagszahlung neben anderen Problemen nachrangig erscheinen.[98]

„Problematisch sind häufig nicht [nur] die laufenden Abschlagszahlungen, sondern [auch] die Nachzahlungen, die nicht bedient werden können.“[99] Beratungsstellen berichten, dass die Versorgungsunternehmen bei Zahlungsrückständen schon bei der zweiten Mahnung mit einer Sperre drohen. Hinzu kommt, dass häufig so kurze Fristen von wenigen Tagen gesetzt werden, dass ein mögliches Hilfeersuchen bei Sozialleistungsträgern und Hilfeeinrichtungen durch die Betroffenen scheitert, um eine Kostenübernahme zu bewirken. Auch kommt es vor, dass die Versorgungsunternehmen nicht bereit sind, auf Ratenzahlungen in Höhe von 10 bis 20 Euro einzugehen; diese (vermeintlich) geringe Ratenhöhe stellt jedoch für Sozialleistungsempfängern häufig schon das Maximum dar, was sie leisten können.[100] Können Betroffene im Falle einer Nachforderung, die sie nicht bedienen können, ein Darlehen beim Sozialleistungsträger erwirken, ergeben sich daraus wiederum neue Probleme. So führen „Darlehensrückzahlungen … insbesondere beim ALG-II Bezug dazu, dass über einen langen Zeitraum der Bedarf nicht ausreichend gedeckt ist.“[101]

Neben dem niedrigen Einkommen stellen zudem teuere Grundversorgertarife eine weitere Problematik dar. Im direkten Vergleich sind sie durchschnittlich die kostenintensivste Versorgungsart. Haushaltskunden könnten niedrigere Preise erzielen, indem sie den Lieferanten wechseln.[102] Jedoch ist es Personen mit einem niedrigen Einkommen oft nicht möglich, zu einem günstigeren Stromanbieter zu wechseln, denn immer mehr Energieversorger schließen sich der SCHUFA oder anderen Auskunfteien an. In Anmeldeformularen befinden sich dann sog. SCHUFA-Klauseln, die zu unterschreiben sind. Finden sich bei einer Abfrage dann Negativmerkmale, so wird der potenzielle Kunde abgelehnt.[103] Ein weiteres Hindernis stellt zudem die Skepsis gegenüber einigen Stromversorgern dar, die in der Vergangenheit negativ durch Betrug, unklaren Methoden oder Tricksereien auffielen. Weiter sind viele Personen durch unklare Tarif- und Vertragsstrukturen gehemmt, zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln.[104]

3.1.2 Verhaltensweisen

Bisher liegen kaum belastbare Daten zum Energieverbrauchsverhalten von Haushalten mit niedrigem Einkommen vor.[105] Eine aus dem Jahre 2013 angekündigte Untersuchung zu dem Energieverbrauchsverhalten von Haushalten, die Leistungen nach SGB II und SGB XII beziehen,[106] wurde bisher noch nicht durchgeführt, soll aber noch dieses Jahr beginnen.[107]

Ein Faktor kann die Anschaffung elektrischer Geräte wie Computer, Videospielkonsole, TV-Gerät, Smartphone, etc. sein. So ist durch die „gestiegene Nutzungsdauer und Anzahl der Geräte … der Stromverbrauch für TV/Audio und Büro in den letzten Jahren am meisten gestiegen.“[108] Auch können Fehleinschätzungen des Verbrauchs ursächlich für Energiearmut sein. So ist es denkbar, dass aus Unwissenheit an der vermeintlich richtigen Stelle Energie eingespart und bei verbrauchsstarken Geräten weniger auf den Energieverbrauch geachtet wird. Laut einer Umfrage der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) schätzen viele Deutsche ihren eigenen Energieverbrauch falsch ein. So kommt die Umfrage zu dem Ergebnis, dass 38 Prozent der Befragten denken, dass die Elektrogeräte im Haushalt die meiste Energie benötigen. Diese machen jedoch nur durchschnittlich etwa 9 Prozent des Verbrauches aus. Den Großteil hingegen, nämlich 57 Prozent, wird für die Heizung und Warmwasserbereitung aufgebracht. Eine weitere Schlussfolgerung der Befragung ist, dass insbesondere jüngere Personen den Verbrauch von Elektrogeräten zu hoch und den Verbrauch der Heizung zu niedrig einschätzen.[109] Ein weiterer Aspekt kann auch die Nutzung von Stand-by-Funktionen bei elektrischen Geräten sein, die aus Unwissenheit, möglicherweise auch Bequemlichkeitsgründen, genutzt werden. So treten durch Stand-by-Funktionen sog. Leerlaufverluste auf, die unnötig Energiekosten nach sich ziehen. So machen Leerlaufverluste bei einem Drei-Personen Haushalt durchschnittlich etwa zehn Prozent bzw. 400 kWh pro Jahr des Haushaltsstromverbrauchs aus. Ist ein Haushalt umfangreich technisch ausgestattet, können sich die Leerlaufverluste gar bis auf 800 kWh summieren.[110]

Eine weitere mögliche Ursache für Energiearmut und -überschuldung kann der jährliche Abrechnungszyklus sein, wenn zusätzlich die Zählerstände nicht kontrolliert werden und der eigene Stromverbrauch unbekannt ist. Dadurch gerät der tatsächliche Verbrauch häufig aus den Augen und zu niedrige Abschlagszahlungen werden dann nicht bemerkt. Da sich die Energieschuld dann Monat für Monat anhäuft, kommt mit der Jahresabrechnung der Schock mit einer hohen Nachforderung, die nicht bedient werden kann.[111] In selteneren Fällen ergeben sich auch Nachzahlungen von mehreren tausend Euro. Dies lässt sich mitunter damit erklären, dass Versorgungsunternehmen die Verbrauchsablesung ihren Kunden selbst überlassen. Wird der tatsächliche Verbrauch jedoch nicht abgelesen und rückgemeldet, so wird der Verbrauch vom Energieversorger anhand von Durchschnittswerten geschätzt, oftmals vorsichtig, d. h. zu niedrig. Die Forderungen können so unbemerkt sehr hoch werden. Die tatsächlichen Kosten werden erst dann bekannt, wenn beispielsweise der Zähler ausgetauscht wird oder der Kunde umzieht.[112]

Problematisch ist ein übermäßiger Stromverbrauch. Kann dieser nicht begründet werden, kann der Leistungsträger bei einer Nachforderung aus der Energiekostenabrechnung ein Darlehen oder die Kostenübernahme verweigern. Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, müssen für einen übermäßigen Stromverbrauch (unwirtschaftliches Verhalten) selber aufkommen. Das gilt vor allem dann, wenn der Stromverbrauch so stark gestiegen ist, ohne dass der Betroffene[113] „eine nachvollziehbare Begründung hierfür hätte liefern können, [so] dass die Übernahme der Rückstände durch den Grundsicherungsträger nicht zu rechtfertigen ist.“[114]

3.1.3 Energieineffiziente/r Wohnraum und Ausstattung

In Großbritannien (Umweltministerium) wird offiziell von einem Zusammenhang zwischen energieineffizientem Gebäudezustand und niedrigem Einkommen ausgegangen. Ähnlich auch in Deutschland. Energiearmut und dadurch bedingte Problemlagen sind häufig dort anzutreffen, wo unsanierte (energieineffiziente) Gebäude und niedriges Einkommen zusammenkommen.[115] Bezieher von Sozialleistungen sind oft durch die zuständige Behörde dazu angehalten, eine angemessene, d. h. eine günstige, Wohnung zu beziehen. Die niedrigen Mietkosten spiegeln sich jedoch häufig in dem Gebäude- bzw. Wohnungszustand wider. So führen beispielsweise veraltete, elektrische Durchlauferhitzer zu erhöhten Kosten. Mieter haben auf diese Umstände kaum Einfluss und sind abhängig von den Bemühungen des Vermieters. Auch Nachtspeicheröfen, wie sie in ca. 1,6 Millionen Haushalten in Deutschland vorhanden sind, können zu erhöhten Stromrechnungen führen, weil die Nachtstromtarife nicht mehr so günstig sind oder gar nicht (mehr) angeboten werden.[116] Da Personen mit Niedrigeinkommen weniger häufig in Gebäuden wohnen, die nach 1991 erbaut wurden und deshalb wahrscheinlich energieeffizienter sind,[117] lässt eine häufig schlechtere bzw. alte gebäudetechnische Ausstattung daher auch auf einen gesteigerten Energieverbrauch bei Sozialleistungsempfängern und Armutshaushalten schließen.[118]

Sozialleistungsempfänger haben möglicherweise auch einen gesteigerten Energieverbrauch und damit erhöhte Ausgaben für Energie, weil finanzielle Ressourcen für kleinere und größere energieeffiziente Geräte fehlen.[119] So reicht das Geld häufig nicht aus, um sparsamere Geräte zu erwerben. Oftmals werden, wenn eine Neuanschaffung nicht zu vermeiden ist, günstigere und ältere Gebrauchtgeräte gekauft, auch wenn ein neueres, jedoch teureres Gerät langfristig günstiger wäre. So kann beispielsweise ein 20 Jahre alter Kühlschrank bis zu 100 Euro zusätzliche Kosten für Energie verursachen im Vergleich zu einem modernen, energiesparenderen Gerät. Ähnlich verhält es sich mit anderen Haushaltsgeräten wie Gefriertruhen, Wäschetrocknern, etc.[120] Zudem reichen die Gelder, oftmals sind es Pauschalen, die für die Erstausstattung von Wohnungen vom Jobcenter gezahlt werden, für die Anschaffung von sparsamen Neugeräten häufig nicht aus. Somit ist es Haushalten oft nicht möglich, von vornherein energieeffiziente Geräte anzuschaffen.[121]

Untersuchungen von Stromspar-Checks kommen zu dem Ergebnis, dass rund ein Viertel aller Haushalte die beraten wurden, einen Kühlschrank besitzen, dessen jährliches Einsparpotenzial bei über 200 kWh/Jahr liegt. „Da aber besonders sparsame Geräte [gemeint sind Kühlschränke; Anm. d. Verf.] auch besonders teuer sind, ist ihr Marktanteil noch immer sehr gering. Insbesondere einkommensbenachteiligte Bevölkerungsschichten können sich solche Geräte nicht leisten.“[122] Ein Grund dafür ist, dass im Regelsatz nur sehr geringe Beträge für die Anschaffung von Neugeräten vorgesehen sind, so dass eine Neuanschaffung praktisch kaum möglich ist.[123]

[...]


[1] Groth, U.; Schulz-Rackoll, R. (2013). Verschuldung und Überschuldung im gesellschaftlichen Zusammenhang (S. 8).

[2] Vgl. Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 45).

[3] Art. 25 Nr. 1 A/RES/217 A (III). Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

[4] Vgl. Art. 20 Abs. I GG.

[5] Vgl. Art. 1 Abs. I GG.

[6] Vgl. AG SBV (2014). Und dann war’s plötzlich dunkel und kalt… Energieschulden – Energiesperren (S. 1).

[7] Vgl. Hoffmann, A.-L. (2014). Energiearmut in Belgien, Großbritannien und Frankreich (S. 1).

[8] Vgl. Abs. (53) RICHTLINIE 2009/72/EG.

[9] Vgl. Art. 3 Abs. 7 f. RICHTLINIE 2009/72/EG.

[10] Hoffmann, A.-L. (2014). Energiearmut in Belgien, Großbritannien und Frankreich (S. 1).

[11] Vgl. Deutscher Bundestag (2012). Drucksache 17/10582: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Markus Kurth, Daniela Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (S. 1).

[12] Cremer, G. (2013). Position des DCV zur Bekämpfung von Energiearmut in neue caritas spezial; Ausgabe 2, September 2013 (S. 6).

[13] Deutscher Bundestag (2012). Drucksache 17/10582: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Markus Kurth, Daniela Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (S. 2).

[14] Vgl. Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 78).

[15] Vgl. ebenda (S. 62).

[16] Ebenda (S. 65).

[17] Vgl. ebenda (S. 63, 66).

[18] Vgl. ebenda (S. 66).

[19] Vgl. ebenda (S. 63, 66).

[20] Vgl. ebenda (S. 68).

[21] Vgl. ebenda.

[22] Vgl. ebenda (S. 68 f.).

[23] Hills, J. (2012). Getting the measure of fuel poverty (S. 35).

[24] Vgl. Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 69).

[25] Hills, J. (2012). Getting the measure of fuel poverty (S. 34).

[26] Vgl. Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 74 f.).

[27] Vgl. ebenda (S. 72).

[28] Vgl. Destatis (2010). Einkommens- und Verbrauchsstichprobe: Aufwendungen privater Haushalte für den Privaten Konsum (S. 38, 40).

[29] Vgl. Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 73 f.).

[30] Ebenda (S. 75).

[31] Vgl. Bundesnetzagentur; Bundeskartellamt (2013). Monitoringbericht 2013 (S. 145 ff.).

[32] Vgl. ebenda (S. 144–148).

[33] Vgl. Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 54).

[34] Vgl. BUND (2014). Erneuerbare Energie: Strompreis-Fakten (S. 1).

[35] DIE LINKE (2012). Wie die Energiewende sozial wird (S. 3).

[36] Ebenda.

[37] BUND (2013). Erneuerbare Energien und der Strompreis (S. 1).

[38] Wetzel, D. (2014). Staatsabgaben machen 52 Prozent der Rechnung aus.

[39] Vgl. § 27a Abs. 1-3 i. V. m. Anlage (zu § 28) SGB XII.

[40] Vgl. § 20 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 SGB II.

[41] Vgl. § 2 RBSFV 2014.

[42] Vgl. § 5 Abs. 1 RBEG.

[43] Vgl. Böker, R. (2013). Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs – 2011 – 2012 – 2013 - 2014 auf Basis Entwurf Regel-Bedarfs-Ermittlungs-Gesetz (RBEG) in BT-Drs. 17/3404 (S. 1).

[44] Vgl. Deutscher Bundestag (2010). Drucksache 17/3404: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (S. 55).

[45] Vgl. Hubert, M. Eigene Berechnung für den Anteil von Strom im Regelsatz für das Jahr 2014 (S. 1).

[46] Vgl. Öchsner, T. (2013). Steigender Strompreis belastet Hartz-IV-Empfänger (S. 1).

[47] Vgl. Greive, M. (2014). Hunderttausende Deutsche sitzen im Dunkeln in Die Welt; Samstag, 19. April 2014 (S. 9).

[48] Deutscher Bundestag (2012). Drucksache 17/10582: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Markus Kurth, Daniela Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (S. 3).

[49] Vgl. § 1 RBEG.

[50] Vgl. Cremer, G. (2013). Position des DCV zur Bekämpfung von Energiearmut in neue caritas spezial; Ausgabe 2, September 2013 (S. 7).

[51] Vgl. Böker, R. (2013). Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs – 2011 – 2012 – 2013 - 2014 auf Basis Entwurf Regel-Bedarfs-Ermittlungs-Gesetz (RBEG) in BT-Drs. 17/3404 (S. 9).

[52] Vgl. Deutscher Bundestag (2010). Drucksache 17/3404: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (S. 55).

[53] Böker, R. (2013). Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs – 2011 – 2012 – 2013 - 2014 auf Basis Entwurf Regel-Bedarfs-Ermittlungs-Gesetz (RBEG) in BT-Drs. 17/3404 (S. 9).

[54] Vgl. Cremer, G. (2013). DCV-Eckpunkte zur Bekämpfung von Energiearmut in neue caritas spezial; Ausgabe 2, September 2013 (S. 3 f.).

[55] Vgl. Verbraucherzentrale NRW e.V. (2013). Strom sparen einfach gemacht! (S. 3).

[56] Vgl. Cremer, G. (2013). Position des DCV zur Bekämpfung von Energiearmut in neue caritas spezial; Ausgabe 2, September 2013 (S. 7).

[57] Vgl. Schulz-Rackoll, R.; Zimmermann, D. (2013). Die Zahlungsverpflichtungen im Einzelnen (S. 12 f).

[58] Vgl. Check24.de (2014). Preisvergleich Strom 1.500 kWh/Jahr für Mannheim (S. 1).

[59] Vgl. Check24.de (2014). Maximale Strommenge für etwa 365 Euro/Jahr für Mannheim (S. 1).

[60] Vgl. Check24.de (2014). Maximale Strommenge für etwa 365 Euro/Jahr im Grundversorgertarif MVV CLASSICA Strom (S. 1).

[61] Vgl. Verbraucherzentrale NRW e.V. (2013). Strom sparen einfach gemacht! (S. 3).

[62] Vgl. § 21 Abs. 7 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II.

[63] Vgl. § 30 Abs. 7 Nr. 1 i. V. m. Anlage (zu § 28) SGB XII.

[64] Vgl. Check24.de (2014). Preisvergleich Strom 2.200 kWh/Jahr für Mannheim (S. 1).

[65] Vgl. Check24.de (2014). Maximale Strommenge für etwa 470 Euro/Jahr für Mannheim (S. 1).

[66] Vgl. Check24.de (2014). Maximale Strommenge für etwa 470 Euro/Jahr im Grundversorgertarif MVV CLASSICA Strom (S. 1).

[67] Vgl. Reutter, T. (2012). Manuskript REPORT MAINZ: Luxus Strom (S. 3).

[68] Verbraucherzentrale NRW e.V. (2014). Prognose der Energiepreisentwicklung (S. 1).

[69] Vgl. Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 203).

[70] Greive, M. (2014). Hunderttausende Deutsche sitzen im Dunkeln in Die Welt; Samstag, 19. April 2014 (S. 9).

[71] Ebenda.

[72] Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 204).

[73] Vgl. ebenda (S. 52).

[74] Vgl. Deutscher Bundestag (2012). Drucksache 17/10582: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Markus Kurth, Daniela Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (S. 1).

[75] Vgl. Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 173).

[76] Vgl. Bund der Energieverbraucher e.V. Stromsperre (S. 2).

[77] Vgl. Bundesnetzagentur; Bundeskartellamt (2013). Monitoringbericht 2013 (S. 134).

[78] Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 175).

[79] Vgl. ebenda.

[80] Schuldnerberatung Berlin (2014). Besorgniserregend: Energie- und Mietschulden! (S. 1).

[81] Vgl. Deutscher Bundestag (2012). Drucksache 17/10582: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Markus Kurth, Daniela Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (S. 3).

[82] Vgl. Reutter, T. (2012). Manuskript REPORT MAINZ: Luxus Strom (S. 1 f.).

[83] Vgl. DIE LINKE (2012). Wie die Energiewende sozial wird (S. 6).

[84] Vgl. Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 46).

[85] Vgl. Sozialberatung für Schuldner CV30 (2014). Jahresbericht 2013 (S. 22, 28).

[86] Schuldnerberatung Berlin (2014). Besorgniserregend: Energie- und Mietschulden! (S. 1).

[87] Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 24).

[88] Vgl. Berger, T. (2011). Energiearmut: eine Studie über Situation, Ursachen, Betroffene, Akteurinnen und Handlungsoptionen (S. 10).

[89] Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 24).

[90] Vgl. Deutscher Bundestag (2012). Drucksache 17/10582: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Markus Kurth, Daniela Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (S. 2).

[91] Vgl. Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 28).

[92] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2013). Lebenslagen in Deutschland (S. XXIV).

[93] Vgl. Deutscher Bundestag (2012). Drucksache 17/10582: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Markus Kurth, Daniela Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (S. 1).

[94] Vgl. Cremer, G. (2013). DCV-Eckpunkte zur Bekämpfung von Energiearmut in neue caritas spezial; Ausgabe 2, September 2013 (S. 3 f.).

[95] Vgl. Cremer, G. (2013). Position des DCV zur Bekämpfung von Energiearmut in neue caritas spezial; Ausgabe 2, September 2013 (S. 7).

[96] Vgl. Neher, P. (2013). Energiearmut: Stromsperren sind tabu in neue caritas spezial; Ausgabe 2, September 2013 (S. 2).

[97] BAGFW (2011). Erstes VSMK-Verbändegespräch am 24. März 2011 in Berlin (S. 2).

[98] Vgl. Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 175).

[99] Ebenda (S. 46).

[100] Vgl. BAGFW (2011). Erstes VSMK-Verbändegespräch am 24. März 2011 in Berlin (S. 3).

[101] Cremer, G. (2013). DCV-Eckpunkte zur Bekämpfung von Energiearmut in neue caritas spezial; Ausgabe 2, September 2013 (S. 4).

[102] Vgl. Bundesnetzagentur; Bundeskartellamt (2013). Monitoringbericht 2013 (S. 147).

[103] Vgl. Schulz-Rackoll, R.; Zimmermann, D. (2013). Die Zahlungsverpflichtungen im Einzelnen (S. 12 f).

[104] Vgl. Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 33 f.).

[105] Vgl. Christanell, A., et al. (2010). Energiearmut (S. 8).

[106] Vgl. Cremer, G. (2013). Position des DCV zur Bekämpfung von Energiearmut in neue caritas spezial; Ausgabe 2, September 2013 (S. 7, Fußnote 10).

[107] Vgl. E-Mail - Korrespondenz mit Schwengers, Clarita (Deutscher Caritasverband). AW: Beitrag aus neue caritas spezial 2/2013. Stand: 28.05.2014 (S. 1).

[108] Verbraucherzentrale NRW e.V. (2013). Strom sparen einfach gemacht! (S. 4).

[109] Vgl. dena (2013). Umfrage: Deutsche schätzen ihren Energieverbrauch oft falsch ein (S. 1).

[110] Vgl. Verbraucherzentrale NRW e.V. (2013). Strom sparen einfach gemacht! (S. 4).

[111] Vgl. Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 176).

[112] Vgl. Schulz-Rackoll, R.; Zimmermann, D. (2013). Die Zahlungsverpflichtungen im Einzelnen (S. 9).

[113] Vgl. Kraft, G. (2011). Recht und Rechtsprechung. SGB II/XII. Kosten für Strom — SG Trier vom 9. September 2010 [sic], Az. S 1 AS 256/10 in Infodienst Schuldnerberatung; Nr. 1 / 2011 (S. 24).

[114] SG Trier. Beschluss vom 21. Juli 2010 – S 1 AS 256/10 ER, Rdnr. 25.

[115] Vgl. Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 146).

[116] Vgl. ebenda (S. 35 f.).

[117] Vgl. Destatis (2013). Einkommens- und Verbrauchsstichprobe: Wohnverhältnisse privater Haushalte (S. 23).

[118] Vgl. ifeu; ISOE (2008). Zur Diskussion um die Einführung von Energie-Sozialtarifen in Deutschland (S. 5).

[119] Vgl. ebenda.

[120] Vgl. Kopatz, M., et al. (2013). Energiewende. Aber fair! (S. 36 f.).

[121] Vgl. ebenda (S. 217).

[122] Verbraucherzentrale NRW e.V. (2012). Positionspapier der Verbraucherzentrale NRW zu Fördermodellen zum Kühlschrankaustausch (S. 1).

[123] Vgl. Cremer, G. (2013). DCV-Eckpunkte zur Bekämpfung von Energiearmut in neue caritas spezial; Ausgabe 2, September 2013 (S. 5).

Ende der Leseprobe aus 83 Seiten

Details

Titel
Energieschulden bei Sozialleistungsempfängern
Untertitel
Risikofaktoren einer Überschuldung
Hochschule
SRH Hochschule Heidelberg  (Fakultät für Sozial- und Rechtswissenschaften)
Note
1,8
Autor
Jahr
2014
Seiten
83
Katalognummer
V287671
ISBN (eBook)
9783656880448
ISBN (Buch)
9783656880455
Dateigröße
2353 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schuldnerberatung, ALG-II, BAGFW, BGB, BNetzA, BUND, DCV, Deutscher Caritasverband, dena, DIW, eaD, EEG, EVS, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, GG, Grundgesetz, kWh, Kilowattstunde, Ofgem, Office of Gas and Electricity Markets, RBEG, RBSFV, SCHUFA, SGB, StGB, StromGVV, WHO, Energieschulden, Sozialleistungsempfänger, Energiearmut, Liefersperre, Einkommensarmut, Energiesparberatungen, Sozialtarif, Spartarif, Check24, Strom, Mahnungen, Energiekosten, Überschuldung, SGB II, SGB XII, fuel poverty gap, Hills-Indikator, Regelsatz, Hartz IV, BT-Drs. 17/3404, Code 0451 010, Mehrbedarf, dezentrale Warmwassererzeugung, Stromspar-Check, Stromsparhelfer, Stromschulden, Stromzähler, MVV Mannheim, EEG-Umlage, AG Köln, LSG Sachsen-Anhalt, SG Trier, A/RES/217 A (III), S 1 AS 256/10 ER, 201 C 464/12, RICHTLINIE 2009/72/EG, RICHTLINIE 2003/96/EG
Arbeit zitieren
Michael Hubert (Autor:in), 2014, Energieschulden bei Sozialleistungsempfängern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/287671

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