Grundlagen des Fundrechts


Skript, 2015

21 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1.Einführung

2. Herrenlose Sachen

3.Fundsachen

4. Eigentumserwerb des Finders

5. Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt

6. Umgang mit Fundsachen

1.Einführung

Täglich werden Gegenstände verloren und gefunden. Nicht selten sind diese Vorgänge mit erheblichen Einschnitten in das Leben des Einzelnen verbunden. Stellen Sie sich z. B. vor, welche Folgen der Verlust der gesamten Haushaltskasse haben kann.

Was geschieht aber rechtlich in einem solchen Fall?

Grundsätzlich können nur bewegliche Sachen verloren werden, wie breit sich die Palette fächert, ist bei jeder Fundstelle sehr schnell zu erkennen. Alle verlorenen Sachen haben aber eines gemeinsam, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Besitzer), hat unfreiwillig den Besitz, also die tatsächliche Sachherrschaft über diese verloren. Bei diesem Verlieren bleibt das Eigentumsrecht unberührt. D. h. der Finder kommt in den Besitz einer Sache, welche fremdes Eigentum ist. Nach herrschender Meinung gilt eine bewegliche Sache als verloren, wenn der Besitzer objektiv nicht mehr in der Lage ist, die tatsächliche Sachherrschaft über diese auszuüben. Das ist i. d. R. der Fall, wenn der Besitzer nicht mehr weiß, wo sich die Sache befindet. Dabei ist es unerheblich, ob sie ihm durch Unachtsamkeit oder durch die Handlung Dritter, wie z. B. Diebstahl abhanden gekommen ist.

Wichtig ist auch, daß nur feste Gegenstände verloren werden können. Gase bzw. Flüssigkeiten können nur im gebundenen Zustand (i. d. R. in Behältern) verloren werden.

Nicht jede Sache, welche irgendwo „herumliegt“, ist aber verloren worden. In einigen Fällen handelt es sich um herrenlose Sachen. Diese Eigenschaft erhalten Sachen immer dann, wenn der Eigentümer einer beweglichen Sache in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz an der Sache aufgibt (§ 959 BGB).

Grob eingeschätzt besteht der wesentliche Unterschied zwischen Fundsache und herrenloser Sache darin, daß die Fundsache unfreiwillig aus dem Besitz gelangt ist. Das Eigentum bleibt unberührt. Die Sache wird dann herrenlos, wenn Besitz und Eigentum gleichzeitig aufgegeben werden. Voraussetzung für das Herrenloswerden einer Sache ist immer, daß die Sache einmal einen Herren hatte. Sachen, an denen nie Eigentumsrecht bestand, können somit auch nicht herrenlos werden, sie sind es von Haus aus.

Eine besondere Form der herrenlosen bzw. Fundsachen stellen Tiere dar. Gemäß § 90 a BGB sind Tiere zwar keine Sachen, sie werden aber rechtlich wie Sachen behandelt. Für die Praxis bedeutet das:

Ein Wildtier (z. B. Reh) ist herrenlos, weil es nie einen Eigentümer (Herren) hatte.

Ein entlaufener Hund ist der Sachherrschaft seines Besitzers entzogen, bleibt aber im Eigentum seines Eigentümers und erscheint somit als Fundsache. Das ausgesetzte Tier ist somit ein herrenloses Tier. Die Handlung des Aussetzens ist also nichts anderes als die vom Gesetzgeber im § 959 BGB beschriebene Form des Aufgebens des Besitzes in der Absicht, das Eigentum aufzugeben.

Wenden wir uns nun den herrenlosen Sachen etwas ausführlicher zu.

2. Herrenlose Sachen

Wie bereits dargestellt, hat diese Sache weder einen Besitzer noch einen Eigentümer. Aus diesem Grund kann jedermann Besitz und Eigentum an dieser Sache gründen, ohne die Rechte Dritter zu beeinträchtigen. Als Grundsatz hat der Gesetzgeber in § 958 festgeschrieben:

„Wer eine herrenlose Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.“

D. h. derjenige, welcher die herrenlose Sache mit dem Ziel in Besitz nimmt, Eigentum zu erwerben, ist der neue Eigentümer. Ihm fallen dadurch alle Rechte und Pflichten des Eigentümers zu. Im Absatz 2 des genannten § werden die Ausnahmen geregelt. „Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird, z. B. wenn ein nicht zur Jagd Berechtigter Fallen aufstellt und in diesen Wildtiere fängt. Er verstößt mit dieser Handlung gegen geltendes Recht und verletzt gleichzeitig das Aneignungsrecht des Jagdberechtigten.

Er erwirbt aber auch kein Eigentum, wenn er nach der Besitzergreifung erklärt, daß er den Besitz nicht in der Absicht ergriffen hat, Eigentümer zu werden. Das ist sehr häufig bei herrenlosen Tieren der Fall. Bürger kümmern sich um diese, füttern sie und versorgen sie anderweitig, erklären aber, sie nehmen diese Handlungen nur aus Tierliebe und nicht in der Absicht, Eigentum zu erwerben vor. In diesen Fällen haben sie zwar in den meisten Fällen Besitz erworben, aber eben nicht das Eigentum. Aus diesem Grund sind diese Bürger auch nicht für diese Tiere verantwortlich. Ein Eingreifen der Behörde ist nur möglich, wenn durch die Handlung der Bürger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung herbeigeführt wird (z. B. Verschmutzung, Seuchengefahr usw.). Das einfache Füttern der Tiere und die daraus resultierende Anwesenheit dieser an bestimmten Orten, stellt nicht zwangsläufig eine rechtliche Voraussetzung für das Tätigwerden einer Behörde dar.

Nicht jede Sache, welche weggeworfen wird, muß herrenlos werden. Vielfach ist es üblich, daß ein Entsorgungsunternehmen die Inbesitznahme nach der Besitzaufgabe erklärt. Das erfolgt i. d. R. durch Aufstellen besonderer Sammelbehälter bzw. durch Erklärung; z. B. ist dies immer der Fall bei Altkleidersammlungen. Mit dem Einwerfen in einen entsprechenden Sammelbehälter gibt der Besitzer seinen Besitz mit der Absicht, sich des Eigentums zu entledigen, auf. Durch das Aufstellen der Sammelbehälter erklärt der Aufsteller, daß er Eigentum an den eingeworfenen Sachen begründet.

Mit diesen Handlungen hat also ein Eigentums- und Besitzwechsel stattgefunden. Jedes Entnehmen von Sachen durch einen unberechtigten Dritten ist somit Unrecht. Eine gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn bestimmte Unternehmen zu Sperrmüllaktionen auffordern. Bürger, die ihre Sachen zu den Sammelstellen bringen, geben Besitz und Eigentum auf und die sammelnde Firma begründet Eigenbesitz. Sie ist somit auch für den ordnungsgemäßen Abtransport verantwortlich, werden Teile nicht ordnungsgemäß abgeräumt, hat die Ordnungsbehörde das Recht, den letzten Eigentümer zur Beseitigung bzw. zu den Kosten heranzuziehen. Letzter Eigentümer ist jetzt das Unternehmen, welches die Sammlung durchgeführt hat.

3.Fundsachen

Wesentlich umfangreicher ist das Fundrecht. Hierbei ist praktisch immer davon auszugehen, daß der Finder das Eigentum eines Unbekannten in Besitz nimmt. Er kann also nicht wie bei einer herrenlosen Sache Eigentum begründen.

Derjenige, der über eine Sache das tatsächliche Besitzrecht ausübt, ist nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsführer. Durch die Verfügung über den Besitz übt er den Willen des Eigentümers aus. Er verfolgt dessen geschäftliche Interessen. Hierzu ist er i. d. R. durch Vertrag beauftragt. D. h. zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer besteht eine vertragliche Regelung, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien genau regelt. z. B. Mietvertrag - der Mieter übt im Rahmen dieses Vertrages eine vereinbarte, im Geschäftsinteresse des Vermieters liegende Geschäftsführung aus.

Im Falle eines Fundes ist aber der Eigentümer nicht in der Lage, einen Geschäftsführer mit der Wahrnehmung seiner Geschäftsinteressen zu beauftragen. Vereinfacht dargestellt ist der Eigentümer der beweglichen Sache nach Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft (Verlieren) nicht mehr in der Lage, die Geschäftsführung durchzuführen, denn er kann nicht mehr auf sie einwirken. Da er aber sein Eigentum nicht willentlich aufgegeben hat, wird die Sache auch nicht herrenlos. Zwischen Eigentümer (Verlierer) und Besitzer (Finder) kommt jedoch zwangsläufig kein Vertragsverhältnis zustande. Das ist nicht möglich, weil für den Schluß eines Vertrages eine sich entsprechende Willenserklärung notwendig ist. Diese kann nicht abgegeben werden, weil sich Finder und Verlierer in der Regel nicht kennen bzw. zum Zeitpunkt des Fundes nicht miteinander in Verbindung stehen. Es kommt somit zur Geschäftsführung ohne Auftrag, gemäß § 677 BGB

„Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.“

Der Finder ist als Geschäftsführer ohne Auftrag an die Regelungen des Fundrechts §§ 965-984 BGB gebunden. Verfügt er abweichend von diesen rechtlichen Regelungen über die Fundsache, macht er sich gegebenenfalls strafbar (Unterschlagung gem. § 246 StGB). Auf jeden Fall aber haftet er aufgrund der unerlaubten Handlung für den dem Eigentümer eintretenden Schaden in unbegrenzter Höhe (§ 823 BGB).

Es liegt also nicht im Ermessen des Finders, ob er notwendige Handlungen vornimmt, sondern es ist seine Rechtspflicht.

Nachdem festgestellt ist, daß der Finder beim Fund ein Besitzverhältnis begründet und damit im Sinne des Eigentümers handeln muß, um ihm gegenüber nicht haftbar zu werden, ist seine erste Pflicht, die Sache in Verwahrung zu nehmen. Damit sichert er zunächst das Eigentum und handelt somit in Sinne des Eigentümers (Verlierers). § 966 regelt dazu:

„Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.“

Allein durch die Inverwahrungnahme erfüllt er aber nicht die Interessen des Eigentümers. Er muß dem Eigentümer die Verfügungsmöglichkeit an seinem Eigentum wieder einräumen, d. h. er muß dafür Sorge tragen, daß dieser schnellstmöglich wieder in den Besitz seiner verlorenen Sache gelangt. Aus diesem Grund ist er gemäß § 965 verpflichtet, den Fund dem Verlierer oder dem Eigentümer anzuzeigen. In vielen Fällen wird dies unmöglich sein, weil ihm die Identität des Verlierers nicht bekannt ist. Aus diesem Grund schreibt § 965 Abs. 2 BGB fest:

„Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat der den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen“

Diese Anzeigepflicht entfällt, wenn die Fundsache nur einen Wert von max. 10,00 DM hat. Bei diesem geringen Wert wäre die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt. Wer die jeweils zuständige Behörde ist, regelt das Landesrecht. In der Regel ist es die kommunale Ordnungsbehörde, auf deren Gebiet die Sache gefunden wurde. Im Gesetz ist geregelt, daß die Anzeige unverzüglich zu erfolgen hat. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung hinreichend bestimmt. Er bedeutet, daß die Anzeige ohne schuldhafte Verzögerung erfolgen muß. Da die Woche 168 Stunden hat und die Ordnungsbehörde i. d. R. nur 40 Stunden davon für den Finder erreichbar ist, wäre die meiste Zeit der Woche die Ordnungsbehörde nicht erreichbar; der Fund könnte somit nicht ordnungsgemäß angezeigt werden. Das ist insbesondere an Wochenenden der Fall. Da es dem Eigentümer damit unmöglich ist, über seine Sache zu verfügen, entsteht damit eine Gefahr, nämlich die Gefahr für das Eigentumsrecht des Verlierers.

Nach dem SOG, Ordnungsbehörden- bzw. Polizeigesetz der Länder ist die Ordnungs-/ Polizeibehörde und die Vollzugspolizei für den Schutz privater Rechte vor Gefahren zuständig, wenn der Inhaber des Rechts dieses ohne hoheitliche Hilfe nicht erreichen kann. Aus diesem Grund ist jede Polizeidienststelle außerhalb der Geschäftszeiten der Ordnungsbehörden verpflichtet, eine entsprechende Fundanzeige des Finders entgegenzunehmen. Sie ist weiter verpflichtet, diese Fundanzeige bei Erreichbarkeit der zuständigen Ordnungsbehörde an diese weiterzuleiten. Analog ist bei der Ablieferung der Fundsache zu verfahren.

Eine generelle Ablieferungspflicht der Fundsache gegenüber der Behörde besteht nicht. § 967 BGB regelt dazu:

„Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuführen.“

D. h. in einer Vielzahl von Fällen kann der Finder die Fundsache auch selbst sicher verwahren und für den Verlierer bereithalten. Für die Behörde besteht aber immer die Pflicht, die Fundsachen entgegenzunehmen, wenn es der Finder so wünscht. Eine Ablieferungspflicht ist immer anzuordnen, wenn es sich bei der Fundsache um Gegenstände handelt, deren Besitz eine Genehmigung erfordert (z. B. Waffenfund).

Sollte die Fundsache Schaden nehmen, trifft den Finder und die aufbewahrende Behörde eine Haftpflicht nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten (§ 968 BGB).

In verschiedenen Einzelfällen ist der Verderb der Fundsachen zu besorgen oder ihre Aufbewahrung ist mit hohen Kosten verbunden, dann kann die Sache versteigert werden. Eine Versteigerung durch den Finder darf erst stattfinden, wenn er den Fund bei der zuständigen Behörde angezeigt hat. Der aus der Versteigerung erzielte Erlös tritt an die Stelle der Fundsache (§ 966 Abs. 2 BGB). Durch die Rechtsprechung ist heute bestimmt, daß im Einzelfall insbesondere, wenn Eile geboten ist, auch ein freihändiger Verkauf stattfinden kann.

Da der Verkäufer im Sinne des Eigentümers handeln muß, hat der dafür Sorge zu tragen, daß ein möglichst hoher Erlös erzielt wird. Fundsachen, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, dürfen nicht versteigert werden. In diesem Fall tritt das Recht der Allgemeinheit zur Gefahrenabwehr in den Vordergrund. Natürlich ergeben sich für den Finder einer verlorenen Sache nicht nur Pflichten. Er hat auch gesetzlich geregelte Rechte. § 970 BGB regelt z. B.

„Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung und Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen“

Dieses Recht ergibt sich zwangsläufig aus der Tatsache, daß der Finder die Rechte des Verlierers bzw. Eigentümers der Fundsache wahrnimmt. Er handelt also für diesen, deshalb hat dieser auch alle Kosten zu tragen. Diese Kosten können teilweise erheblich sein, weil die notwendigen Aufwendungen je nach Fundsache sehr unterschiedlich sind. In der Regel fallen Bergungskosten, Transportkosten, Kosten für die Unterbringung eventuell auch Reisekosten, Telefongebühren und Kosten für die Zeitungsanzeige an. Insbesondere bei Fundtieren „explodieren“ die notwendigen Kosten sehr schnell. Hier her gehören nicht nur die Unterbringungs- und Futterkosten, sondern auch die Kosten für eine eventuelle veterinärmedizinische Betreuung des Fundtieres. Wird ein Fundtier im Tierheim untergebracht, gehören nach geltender Rechtsprechung auch die Kosten für eine Aufnahmeuntersuchung und die Impfung zu den notwendigen Aufwendungen. Das ist auch der Fall, wenn der Eigentümer bei der Abholung des Tieres nachweist, daß sein Tier die bei der Aufnahme erhaltene Impfung bereits hatte.

Für die zuständige Behörde ist es besonders wichtig zu wissen, daß der § 970 BGB als Zahlungspflichtigen den Empfangsberechtigten bestimmt. D. h. der Finder kann Aufwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer ermittelt werden kann bzw. dieser sich meldet. Das gilt natürlich auch für die Aufwendungen, die von Seiten der Behörde aufgewendet werden. Um einen Ersatz der Aufwendungen geltend zu machen, muß der Finder bzw. die Behörde diese nachweisen. D. h. der Eigentümer bzw. Verlierer ist verpflichtet, die Aufwendungen in voller Höhe zu ersetzen, er hat natürlich auch das Recht, sich diese nachweisen zu lassen. Einen Ersatz für evtl. Bemühungen bzw. für sogenannte Folgeschäden muß er nicht leisten.

Die „Bemühungen“ des Finders, sein eventueller Zeitaufwand und entstandene Mehrbelastungen werden durch den Finderlohn abgegolten. Dieser Finderlohn entfällt, wenn der Finder seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, oder er den Fund gar verheimlicht hat. Regelungen zum Finderlohn finden sich im § 971 des BGB.

„Der Finder kann vom Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu eintausend Deutsche Mark fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.“

Finderlohn ist somit ein Rechtsanspruch des Finders, dieser ist im Bedarfsfall einklagbar. Der Finder hat aber auch das Recht, freiwillig auf diesen zu verzichten, wie im Gesetz geregelt, richtet sich der Finderlohn in seiner Höhe immer nach dem materiellen Wert der Fundsache. Wichtig dabei ist, daß hierfür der jeweilige Zeitwert und nicht der Wiederbeschaffungswert Berücksichtigung findet. Weiterhin ist zu beachten, daß für die Wertbestimmung nur der tatsächliche Wert und nicht eventuell aus der Sache entstehende Rechte zur Wertermittlung herangezogen werden, z. B. der Fund eines Lottoscheines, welcher zu einem hohen Gewinn berechtigt. Hier wird der Wert des Scheines (sicher fast wertlos) und nicht die zu erwartende Gewinnsumme als Grundlage für die Finderlohnberechnung genommen. Natürlich steht es dem Verlierer frei, die Summe freiwillig angemessen zu erhöhen. Eine Rechtspflicht dazu gibt es aber nicht. Siehe hierzu auch Sparbuchfall. Es ist weiterhin wichtig, daß bei der Berechnung des Finderlohns die unterschiedlichen Prozentwerte bis 1.000 DM und über 1.000 DM berücksichtigt werden.

Bei einem Wert der Fundsache in Höhe von 1.500 DM bedeutet dies, daß für 1.000 DM 5% = 50 DM und für 500 DM 3 % = 15 DM Finderlohnanspruch besteht. Ist die Sache nur für den Verlierer von Wert, hat also kaum einen materiellen Wert (z. B. Fotos, Urkunden usw.) liegt die Festsetzung des Finderlohns im Ermessen des Verlierers. Der Gesetzgeber hat hierzu formuliert: „... nach billigem Ermessen...“ Damit ist nicht der umgangssprachliche Inhalt des Begriffs billig gemeint. Billigkeit im Sinne des BGB hat immer die Bedeutung von angemessen. Natürlich gehen hier die Ansichten des Verlierers und die des Finders manchmal weit auseinander. Für die Behörde ist wichtig, Finderlohnansprüche sind privatrechtliche Ansprüche. Kommt es nicht zur Einigung, bleibt den Parteien nur der Privatrechtsweg. Es ist nicht die Aufgabe der Fundbehörde, regelnd einzugreifen.

Um dem Finder die Durchsetzung seiner Rechte zu erleichtern, hat der Gesetzgeber ihm in § 972 BGB ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt.

[...]

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Grundlagen des Fundrechts
Autor
Jahr
2015
Seiten
21
Katalognummer
V287634
ISBN (eBook)
9783656879459
ISBN (Buch)
9783656879466
Dateigröße
495 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
grundlagen, fundrecht
Arbeit zitieren
Dr. jur. Eyk Dr. Ueberschär (Autor:in), 2015, Grundlagen des Fundrechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/287634

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