Die Vetospielertheorie in der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft


Hausarbeit, 2012

21 Seiten, Note: 1,3

Katharina Sonnenschein (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Theoretische Grundlagen
2.1. Zum Begriff der direkten Demokratie
2.2. Die direktdemokratischen Elemente der BRD
2.3. Die direktdemokratischen Elemente der Schweiz

3 Methodik
3.1. Die Vetospielertheorie
3.1.1 Grundlagen der Vetospielertheorie
3.1.2 Kritik und Weiterentwicklungen der Vetospielertheorie
3.2. Vergleichskriterien
3.3. Vergleich der BRD und der Schweiz
3.1.3 Anzahl direktdemokratischer Elemente
3.1.4 Einordnung des Volkes in die Vetospielertheorie

4 Fazit

5 Literatur

1 Einleitung

„Eine funktionierende Demokratie lebt von der

aktiven Mitwirkung ihrer Bürgerinnen und Bürger“

(Kost 2008: 9)

Eine derartige Mitwirkung, wie sie das einleitende Zitat beschreibt, ist in politischen Systemen über Elemente der direkten Demokratie realisierbar. Diese sind seit einigen Jahren, bedingt durch eine Veränderung der Werte, der Lebensstile sowie der Politik, gekennzeichnet durch eine Zunahme des politischen und auch öffentlichen Interesses. Die Verfahren der direkten Demokratie verwirklichen den Wunsch des Volkes nach mehr Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten. Daraus folgen u.a. die Legitimation politischer Entscheidungen, die Erhöhung von Kontrollmechanismen sowie die Schaffung von Möglichkeiten zur Entlastung des repräsentativen Systems (vgl. Kost 2008: 9, 13).

Sowohl der Wert als auch die Dimensionen der direktdemokratischen Elemente sind in den etablierten Demokratien unterschiedlich ausgeprägt. In dieser Hausarbeit werden demnach zwei verschiedene Demokratien, die der Bundesrepublik Deutschland und die der schweizerischen Eidgenossenschaft, zur Analyse herangezogen. Da die Vetofunktion zu den direktdemokratischen Elementen zählt, soll das Vetorecht des Volkes, in Bezug auf die Vetospielertheorie nach George Tsebelis, im Mittelpunkt der Arbeit stehen. Dieser theoretische Ansatz eignet sich für einen Ländervergleich, da er sich auf die „in kollektiven Entscheidungssystemen wirkenden Akteure konzentriert“, wie z.B. dem Volk (Abromeit/ Stoiber 2006: 248). Das umfangreiche Thema wird den formalen Vorgaben der Hausarbeit angepasst und auf die Bundesebene der beiden Demokratien reduziert. Die vorliegende Arbeit verfolgt den Anspruch die direktdemokratischen Rechte des Volkes im politischen System Deutschlands und der Schweiz anhand der Vetospielertheorie nach George Tsebelis zu erläutern. Daraus ergibt sich für die vorliegende Arbeit folgende thematische Eingrenzung: Das Vetorecht des Volkes – Direktdemokratische Elemente auf Bundesebene in der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Vetospielertheorie.

Die vorliegende Hausarbeit gliedert sich in einen einleitenden theoretischen und in einen vertiefenden methodischen Teil. Die theoretischen Grundlagen dieser Arbeit werden mit der Erläuterung der Definition von direkter Demokratie eröffnet. Diese Begriffsklärung umfasst sowohl den historischen Ursprung der direktdemokratischen Idee als auch die Umsetzung in modernen Gesellschaften. Daran anschließend wird in die direktdemokratischen Volksrechte der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft eingeführt. In diesem Teil der Ausarbeitung werden u.a. das Referendum und die Volksinitiative detailliert vorgestellt. Zudem werden Gründe für die geringe Ausprägung der Direktdemokratie in Deutschland aufgeführt.

Vor diesem Hintergrund wird im zweiten Teil die Vetospielertheorie nach George Tsebelis formuliert. Die verschiedenen Vetospielerarten, die Interaktion der Spieler sowie die Voraussetzungen für einen Politikwechsel werden dabei dargelegt. Ebenfalls finden Kritik und mögliche Weiterentwicklungen Erwähnung. Daran anschließend wird ein Vergleich der direktdemokratischen Elemente in Deutschland mit denen in der Schweiz basierend auf der zuvor erläuterten Vetospielertheorie durchgeführt. Vorab entwickelte Kriterien sollen den Vergleich differenzieren und gliedern. Abgeschlossen wird die vorliegende Arbeit mit einem Fazit.

2 Theoretische Grundlagen

Die theoretischen Grundlagen dieser Hausarbeit setzen sich aus drei wesentlichen Bereichen zusammen. Die Arbeit beginnt mit der Klärung der Definition von direkter Demokratie. Daraufhin werden die direktdemokratischen Elemente der BRD und der Schweiz vorgestellt.

2.1. Zum Begriff der direkten Demokratie

Die Grundsätze der direkten Demokratie nehmen Anlehnung an die Idee der Volkssouveränität nach Jean-Jacques Rousseau. Dieser vertrat die Meinung, dass jegliche Form der Staatsgewalt lediglich aus dem gemeinsamen Willen (volonté générale) des Volkes abgeleitet werden sollte. Denn nur dieser Gemeinwille ziele auf das Wohl aller Bürgerinnen und Bürger, dem Gemeinwohl, ab und trage dazu bei, die Freiheit des Volkes zu sichern. Die eigenständige Bestimmung von Gesetzen lässt demnach weder Raum für Repräsentanten noch für Gewaltenteilung (vgl. Frevel 2004: 34f, 78). Eine derartige Herrschaftsform ist allerdings nur in kleineren politischen Gemeinschaften realisierbar, wie zum Beispiel in den antiken Stadtstaaten, den Polis, in Griechenland. (vgl. Kost 2008: 12).

In den modernen Gesellschaften werden unter dem Begriff der direkten Demokratie „ alle durch Verfassung und weitere Rechtsvorschriften ermöglichten Verfahren [verstanden], durch die die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger eines Staates, eines Bundeslandes oder einer Kommune politische Sachfragen durch Abstimmung selbst und unmittelbar entscheiden bzw. auf die politische Agenda setzen“ können (Kost 2008: 10). Durch diese Mitwirkungsrechte erhält das Volk die Möglichkeit direkt auf das politische System sowie das politische Geschehen einzuwirken. Um noch einmal Bezug auf Jean-Jacques Rousseau zu nehmen gilt die direkte Demokratie somit als „möglichst unmittelbare Umsetzung des Willens der Bürger (volonté générale) in politische Entscheidungen“ (Marxer 2004: 3).

In heutigen Staaten gilt die direkte Demokratie meist als Zusatz oder Erweiterung zur repräsentativen Demokratie und sollte deshalb kurz von dieser abgegrenzt werden (vgl. Kost 2008: 10). Allgemein wird unter repräsentativer Demokratie die Übertragung der Entscheidungsvollmacht vom Volk an gewählte Repräsentativorgane verstanden. Dazu zählen ebenfalls die sogenannten ‚Direktwahlen’, die Wahlen für die öffentliche Ämterbesetzung wie z.B. von Bürgermeistern, da auch hier lediglich politische Repräsentanten gewählt werden (vgl. Mittendorf/ Schiller 2002: 11).

Der Sinn der Direktdemokratie liegt in folgenden Politikfunktionen begründet, die unterschiedlich stark ausgeprägt sein können:

Direktdemokratische Elemente zur Mitwirkung des Volkes am Politikprozess können politische Entscheidungen initiieren, korrigieren, legitimieren und akzeptieren. Sie schaffen nicht nur ein Gleichgewicht z. B. zwischen Regierung und Volk, sie haben auch eine „Vetofunktion“, um unerwünschte Prozesse zu stoppen (vgl. Luthardt 1994: 35).

2.2. Die direktdemokratischen Elemente der BRD

Die Bundesrepublik Deutschland ist maßgeblich von ihren repräsentativdemokratischen Elementen geprägt, während direktdemokratische Elemente eher schwach ausgebildet sind (vgl. Schmidt 2006: 355). Dies führt zu einer grundsätzlich alleinigen Entscheidungsmacht der Volksvertreter für die Besetzung von Ämtern und Sachentscheidungen bei gleichzeitig kaum ausgeprägten direktdemokratischen Rechten des Volkes (vgl. Kost 2008: 66).

Die einzigen existierenden Ausnahmen bilden die Artikel 29 und 146 des Grundgesetzes.

Eine Neugliederung des Bundesgebietes, also Veränderungen der Grenzen oder Fusionen von Bundesländern, setzt eine direktdemokratische Volksabstimmung voraus. Diese Notwendigkeit wird, durch die Aufführung von Voraussetzungen und Rahmenbedingungen eines Volksentscheides, im Artikel 29 geregelt. Trotz einiger Versuche, wie z.B. bei der gescheiterten Fusion von Berlin und Brandenburg 1996, fand bis heute die konkrete Umsetzung dieses Artikels nur ein einziges Mal bei der Neubildung des Bundeslandes Baden-Württemberg durch die Zusammenführung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern statt. Zudem wird bei der Neugliederung nicht bundesweit, sondern lediglich in den betreffenden Ländern abgestimmt (vgl. Kost 2008: 66f).

Im Falle einer Verfassungsablösung mit anschließendem Beschluss einer neuen Verfassung sieht der Artikel 146 ebenfalls eine direktdemokratische Abstimmung vor. Der Wortlaut dieses Artikels wurde allerdings dahingehend kritisiert, dass eine dort erwähnte „freie Entscheidung des Volkes“ ebenfalls durch eine repräsentativdemokratische Entscheidung gewährleistet wäre und sich somit eine direktdemokratische Abstimmung erübrigen würde (vgl. Kost 2008: 67).

Manfred G. Schmidt weißt überdies auf das Kollektivpetitionsrecht hin. Diese Art der Volksinitiative gilt als eine schwach ausgeprägte direktdemokratische Institution (vgl. Schmidt 2006: 356).

Die Gründe dieser geringen Ausprägung der direktdemokratischen Instrumente auf Bundesebene sind auf die Weimarer Republik und den Nationalsozialismus zurückzuführen. Die Beteiligungsmöglichkeiten des Volkes u.a. an der Wahl des Präsidenten wurden in der damaligen Zeit mitverantwortlich für den Zerfall der Weimarer Republik gemacht. Die drei großen Volksabstimmungen während der NS-Zeit führten zur Bestätigung dieser Annahme. Dazu zählten die Abstimmung bezüglich des Austritts aus dem Völkerbund 1933, die Abstimmung über die Wahl Hitlers zum Reichspräsident 1934 sowie die Befragung in Bezug auf den Anschluss von Österreich im Jahr 1938 (vgl. Schmidt 2006: 361f).

Diese negativen Erfahrungen wurden bei der Einführung des Grundgesetzes zum Anlass für den weitgehenden Verzicht auf direktdemokratische Instrumente auf Bundesebene genommen (vgl. Kost 2008: 66). „So fürchtete man die unheilvolle Beeinflussung des Volkes durch Demagogen und antizipierte eine Emotionalisierung und Polarisierung der Bevölkerung bei zentralen Volksabstimmungen, die rationale Vernunftentscheidungen erschweren würden“ (Kost 2008: 66).

Im Gegensatz zu den wenigen direktdemokratischen Elementen auf Bundesebene, sind in den Verfassungen der Bundesländern und Gemeinden deutlich mehr Beteiligungschancen für das Volk vorgesehen (vgl. Schmidt 2006: 356). Diese Regelungen finden hier allerdings keine weitere Erwähnung.

2.3. Die direktdemokratischen Elemente der Schweiz

Die schweizerische Eidgenossenschaft setzt sich aus 20 Kantonen und 6 Halbkantonen zusammen, deren Verfassungen, Regierungen, Parlamente und Gerichte weitgehend autonom handeln (vgl. Kost 2008: 74). Bereits vor der Gründung des Bundesstaates im 19. Jahrhundert, entwickelten sich direktdemokratische Volksrechte auf kantonaler Ebene und wurden später sukzessiv in die Verfassung des Bundes übernommen (vgl. Linder 2003: 495). Diese aus der basisdemokratischen Bewegung entsprungenen Elemente der Direktdemokratie zielen auf die Begrenzung der parlamentarischen Macht sowie die Kontrolle der wichtigsten Entscheidungen der Schweiz (vgl. Linder 2003: 495). Da eine direkte Mitbestimmung der Stimmbürger nicht bei jedem einzelnen Entscheid möglich ist, werden die Themen in ihrer Relevanz abgestuft und ausschließlich die wichtigsten Entscheide dem Volk zur Abstimmung vorgelegt (vgl. Linder 2003: 495). Diese in der Schweiz entstandene Mischform zwischen repräsentativer und direkter Demokratie nennt man auch halbdirekte Demokratie (vgl. Linder 2003: 495/ Kost: 74).

[...]

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die Vetospielertheorie in der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft
Hochschule
Universität Bielefeld
Veranstaltung
Einführung in das Politische System der BRD
Note
1,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
21
Katalognummer
V287579
ISBN (eBook)
9783656878353
ISBN (Buch)
9783656878360
Dateigröße
573 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Direktdemokratie, Vetorecht, Vetospielertheorie, Mitwirkung des Volkes, schweizerische Eidgenossenschaft
Arbeit zitieren
Katharina Sonnenschein (Autor:in), 2012, Die Vetospielertheorie in der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/287579

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