Menschenrechtspolitik der EU in der Außenhandelspolitik

Eine Analyse anhand des Freihandelsabkommens der EU mit Kolumbien und Peru


Hausarbeit (Hauptseminar), 2013

27 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Menschenrechte in der EU Außenhandelspolitik
1. Menschenrechte und internationaler Handel
2. Begründung und Geltung von Menschenrechten
3. Menschenrechte in der EU-Außenhandelspolitik
3.1 Menschenrechtliche Bindung der EU-Außenhandelspolitik
3.2 Menschenrechtliche Verpflichtung der EU-Außenhandelspolitik
4. Menschenrechtsinstrumente der EU in der Außenhandelspolitik
5. Zwischenfazit

III. Das Freihandelsabkommen der EU mit Kolumbien und Peru
1. Inhaltliche Bestimmungen des Freihandelsabkommens mit Kolumbien und Peru
1.1 Handelsrechtliche Bestimmungen
1.2 Menschenrechtliche Bestimmungen
2. Analyse des Freihandelsabkommens - Menschenrechtsschutz und die Auswirkungen auf die Menschenrechtssituation in Kolumbien und Peru
2.1 Achtungspflicht
2.2 Schutzpflicht
2.3 Gewährleistungspflicht
2.4 Menschenrechtsschutz im Freihandelsabkommen

IV. Fazit

Literatur

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

“Trade policy does not operate in a vacuum but must - and does - reflect societal concerns. The challenge for us all is to make trade work in a way that helps rather than hinders such legitimate concerns. Trade policy must harness the economic benefits of trade liberalisation whilst promoting universal values such as human rights and social justice that lie at the core of the European project.”1 Dieses Zitat einer Rede des europäischen Handelskommissars, Karel De Gucht, verdeutlicht, dass die Außenhandelspolitik der Europäischen Union (EU) ein grundsätzliches Instrument zur Achtung und Förderung von Menschenrechten darstellt und diese nicht den wirtschaftlichen Interessen der EU untergeordnet werden.2 Kritische Stimmen stellen jedoch die Kohärenz und Effektivität der tatsächlichen Förderung der Menschenrechte im EU-Außenhandel infrage und verweisen auf die negativen Effekte, welche sich aus dem Bestreben der EU nach einer Liberalisierung des Welthandels - insbesondere der Agrarmärkte - für die Menschenrechte in Entwicklungs- und Schwellenländern ergeben.3

Aufgrund dessen soll im Rahmen dieser Arbeit die Frage untersucht werden, inwiefern die EU dem von ihr postulierten universalen Menschenrechtsschutz in der Außenhandelspolitik gerecht wird oder, ob dieser nicht vielmehr durch wirtschaftliche Ziele überlagert wird. Dazu erfolgt zunächst eine kurze Beschreibung der Problemfelder, die sich für Menschenrechte im Rahmen des internationalen Handels eröffnen können sowie eine Darstellung der Diskussion um die Begründung und die Geltung von Menschenrechten. Danach wird untersucht, inwiefern eine rechtliche Bindung der EU-Außenhandelspolitik existiert und, welche Verpflichtungen sich daraus für den Außenhandel der EU ergeben. Auf Basis der drei staatlichen Verpflichtungsebenen im Außenhandel nach De Schutter wird anhand des Freihandelsabkommens der EU mit Kolumbien und Peru analysiert, inwiefern die EU diesen Verpflichtungen nachkommt. Die Untersuchung kommt dabei zu dem Ergebnis, dass infolge der rechtlichen Bestimmungen des Freihandelsabkommens alle Verpflichtungsebenen Einschränkungen unterliegen.

2. Menschenrechte in der EU Außenhandelspolitik

Im folgenden Kapitel soll die Bedeutung von Menschenrechten in der EUAußenhandelspolitik herausgearbeitet werden. Dazu wird zunächst auf den grundlegenden Zusammenhang von Menschenrechten und internationalen Handel eingegangen. Auf Basis der rechtlichen Bestimmungen der EU-Verträge sowie mithilfe von Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission werden des Weiteren die rechtliche Bindung der EU an den Schutz von Menschenrechten im Außenhandel sowie Verpflichtungen, die sich aus dieser Bindung ergeben, dargestellt. Anhand einer Analyse der im EU-Außenhandel genutzten Instrumente zur Förderung von Menschenrechten wird ferner untersucht, inwiefern die EU diese Verpflichtungen umsetzt.

2.1 Menschenrechte und internationaler Handel

Die Bedeutung von Menschenrechten im internationalen Handel sowie deren Beeinflussung durch diesen werden in Theorie und Praxis kontrovers diskutiert. Insbesondere Ökonomen betonen, dass Menschenrechte grundsätzlich kein Problemfeld der staatlichen Außenhandelspolitik darstellen. Van Hees etwa weist darauf hin, dass die Förderung von internationalem Handel und die Liberalisierung von Märkten infolge von Wirtschaftswachstum sowie Technologie- und Normentransfer positive Spillovereffekte auf die Menschenrechte erzeuge.4 Aufgrund dessen sei es nicht notwendig, rechtliche Rahmenbedingungen für den Schutz und die Förderung von Menschenrechten in den internationalen Handel zu integrieren.5 6

Gegenpositionen vertreten die Meinung, dass sich Beeinträchtigungen der Menschenrechte - insbesondere sozialer Menschenrechte - aus den Auswirkungen der Internationalisierung des Handels ergäben.7 Als problematisch erweise sich in diesem Zusammenhang insbesondere der steigende Einfluss multinationaler Unternehmen und die infolge dessen sinkende Steuerungsmöglichkeit von Nationalstaaten, weshalb eine stärkere Kodifizierung von Menschenrechten im internationalen Handelssystem notwendig sei.8 Befürworter eines stärkeren Menschenrechtsschutzes im Welthandel berufen sich insbesondere auf Beeinträchtigungen von Menschenrechten im Rahmen der Strukturanpassungsprogramme des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank. Diese zielen u.a. auf die Deregulierung von Kapital- und Importkontrollen sowie Preisen ab, beinhalten Auflagen zur Handelsliberalisierung und Privatisierung von Staatsbetrieben und folgen damit dem übergeordneten Ziel der Weltmarktintegration von Staaten.9

Mit der Umsetzung dieser Programme und stärkeren Einbindung in den internationalen Handel geht jedoch immer das Risiko der Verletzung von Menschenrechte einher. So bedingt die Deregulierung von Preisen das Verbot staatlicher Subventionen - beispielsweise für Grundnahrungsmittel - und erschwert damit den Zugang zu Nahrung.10 Gemäß Art. 11 UNO-Pakt I besitzt jedoch jeder Mensch einen Anspruch auf ausreichende Nahrung und Schutz vor Hunger.11 Ein „Allgemeiner Kommentar“ (General Comment) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte präzisiert dieses Recht ferner dahingehend, dass es den Zugang zu ausreichend qualitativ akzeptabler Nahrung sowie einen nachhaltigen Zugang zu Nahrung umfasse.12 Dem Ausschuss zufolge beinhalte dieses Recht bezüglich der Achtungspflicht des Staates des Weiteren das Verbot, den Zugang zu Nahrung einzuschränken.13

Ein eingeschränkter Zugang zu Nahrung ergibt sich außerdem aus der verstärkten Liberalisierung des Handels, besonders infolge des Abbaus von tarifären und nicht-tarifären Handelshemmnissen.14 Dieser hat vor allem auf die Arbeitsmärkte weniger wettbewerbsfähiger Staaten negative Auswirkungen. Eine Studie von De Schutter zeigt, dass die Libe- rechte. Der Bürger im Staat, 56. Jahrgang, Heft 1/2, Stuttgart, S. 20. ralisierung der Agrarmärkte vor allem multinationale Unternehmen bevorzugt.15 So besitzen nach dem Weltentwicklungsreport 2008 der Weltbank die drei größten Unternehmen in der Teeproduktion 80 Prozent des Weltmarktanteils.16 Verstärkter Wettbewerb erhöht den Kostendruck vor allem auf kleine Produzenten und verdrängt diese vom Markt.17 Eine Analyse zu den Auswirkungen der Liberalisierung des Reismarktes in Ghana zeigt, dass günstige Importe vor allem eine Bedrohung für lokale Kleinbauern darstellen. Infolge der Importzunahmen von Reis mussten ghanaische Bauern ihre Mahlzeiten sowohl qualitativ als auch quantitativ verringern.18 Das gesunkene Einkommen infolge verringerter Absatzmöglichkeiten ihrer Produkte hatte des Weiteren zur Folge, dass weniger Mittel für Gesundheit und Bildung aufgebracht werden konnten.19 Somit ergibt sich aus dem Abbau von Zollschranken nicht allein eine Beeinträchtigung des Rechts auf Nahrung, sondern es werden u.a. auch die Menschenrechte auf Gesundheit gem. Art. 12 UNO-Pakt I und Bildung gem. Art. 13 UNO-Pakt I eingeschränkt.20

Ferner führe die Deregulierung von Importkontrollen und das in diesem Zusammenhang bestehende Verbot von Kapitalverkehrskontrollen nach Fritz dazu, dass infolge gesunkener Steuereinnahmen die Fähigkeit von Staaten, grundlegende Menschenrechte zu gewährleisten, eingeschränkt werde.21

Des Weiteren kann die im Rahmen von Strukturanpassungsprogrammen geforderte Privatisierung von Staatsbetrieben sowohl eine Verteuerung als auch eine quantitative und qualitative Verschlechterung des Angebots wichtiger Grundgüter, wie beispielsweise Wasser, bedingen.22

2.2 Begründung und Geltung von Menschenrechten

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Stellenwert von Menschenrechten im internationalen Handel durchaus umstritten ist. Eine ebenso kontroverse Diskussion bezüglich der generellen Begründung und Geltung von Menschenrechten findet im wissenschaftstheoretischen Diskurs statt. Während theologische und philosophische Konzepte besonders den normativen Charakter der Menschenrechte betonen und diese als moralische Rechte betrachten, die jedem Menschen aufgrund seines Menschseins zustehen, gewinnen sie im juristischen Kontext nur Bedeutung, wenn sie kodifiziert und tatsächlich durchsetzbar sind.23

In der Naturrechtslehre Lockes resultieren Menschenrechte aus der Existenz natürlicher Rechte, die unabhängig von der staatlichen Gesetzgebung bestehen.24 Kant argumentiert vernunftrechtlich und leitet die Existenz von Menschenrechten aus der grundsätzlich jedem Menschen zustehenden Freiheit ab.25 In der politischen Theorie, beispielsweise Rawls„ Theorie der Gerechtigkeit, finden sich häufig vertragstheoretische Herleitungen von Menschenrechten.26

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - eines der wichtigsten internationalen Menschenrechtsdokumente - ist trotz ihrer Bedeutung lediglich eine Empfehlung der Generalversammlung und hat grundsätzlich keinen rechtsverbindlichen Charakter.27 Dies verdeutlicht, dass eine moralische Herleitung von Menschenrechten nicht ausreicht, um tatsächliche Rechte und Pflichten zu begründen. Ferner weist die unterschiedliche theoretische Herleitung von Menschenrechten auf die Schwierigkeit hin, universale Menschenrechte zu proklamieren. Edinger verweist jedoch auf die Frage, ob eine theoretische Begründung von Menschenrechten grundsätzlich notwendig ist.28 Insbesondere im Zusammenhang mit den im vorangegangenen Kapitel dargestellten Beeinträchtigungen von Menschenrechten infolge der Entwicklung des internationalen Handels, aber auch der Tatsache, dass der globale Menschenrechtsschutz vor allem als Reaktion auf humanitäre Katastrophen - der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ging der Zweite Weltkrieg voraus - weiterentwickelt wurde, wird deutlich, dass trotz einer fehlenden einheitlichen Begründung von Menschenrechten deren universaler Schutz und globale Geltung unabdingbar sind.29 Diese Argumentationsweise ist auch den Maastrichter Grundsätzen immanent. Aufbauend auf u.a. den Bestimmungen des Internationalen Pakts für bürgerliche und politische Recht sowie des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte fordern diese eine universelle Geltung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten und insbesondere die Bindung von Staaten an Menschenrechte in extraterritorialem Handeln.30 Zur Begründung weisen die Verfasser darauf hin, dass infolge von Globalisierung diese Rechte in erheblichem Maße durch die Handlungen und Unterlassungen von Staaten sowie anderen globalen Akteuren beeinflusst werden.31

2.3 Menschenrechte in der EU-Außenhandelspolitik

Deutlich geworden ist zunächst, dass keine einheitliche Auffassung über die Begründung von Menschenrechten sowie über deren Bedeutung und Schutz im internationalen Handel existiert. Insbesondere die aufgezeigten Beeinträchtigungen von Menschenrechten durch Effekte des Welthandels als auch die in den Maastrichter Grundsätzen enthaltene Argumentation verdeutlicht jedoch, dass trotz eines fehlenden Konsenses eine stärkere Berücksichtigung und Förderung von Menschenrechten im Rahmen des Weltmarktes notwendig ist. Fraglich ist im Zusammenhang mit der Fragestellung dieser Arbeit, inwiefern die EU-Außenhandelspolitik an die Wahrung und Förderung von Menschenrechten gebunden ist.

2.3.1 Menschenrechtliche Bindung der EU-Außenhandelspolitik

Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten der EU alle wichtigen internationalen Menschenrechtspakten unterzeichnet und sich dazu verpflichtet haben, die darin enthaltenen Rechte sowohl gegenüber ihren eigenen Staatsbürgern als auch gegenüber Dritten zu achten.32 Darüber hinaus hat die EU im Rahmen des Vertrags der Europäischen Union (EUV) sowie des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte zum Bestandteil sowohl ihrer allgemeinen Politik als auch der Außenhandelspolitik gemacht. Art. 2 EUV schreibt die grundlegenden Werte der EU fest und nennt in diesem Zusammenhang explizit die Achtung der Menschenwürde und die Wahrung der Menschenrechte.33 Art. 3 V EUV zählt den Schutz der Menschenrechte sowie u.a. die Förderung eines freien und gerechten Handels, die Beseitigung von Armut sowie die Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts - insbesondere die Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen - zu den Kernaufgaben der Europäischen Union.34 Zuletzt weist der EUV im Rahmen des Art. 21 I EUV darauf hin, dass auch das internationale Handeln der EU an die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte gebunden ist.35 Eine Bestimmung zu den Menschenrechten lässt sich ferner im AEUV finden. Demnach verpflichtet Art. 207 AEUV die EU zur Kohärenz ihrer Handelspolitik mit den Grundsätzen und Zielen der EU und beinhaltet folglich auch den Schutz und die Förderung der Menschenrechte.36

2.3.2 Menschenrechtliche Verpflichtung der EU-Außenhandelspolitik

Aus den verschiedenen rechtlichen Bestimmungen des EUV und AEUV resultiert folglich eine Verpflichtung der EU zur Wahrung und Förderung der Menschenrechte im Rahmen ihrer Außenhandelspolitik. Unterstützt wird dies weiterhin durch die öffentliche Positionierung der EU. So betont eine Entschließung des Europäischen Parlaments die Notwendigkeit der Einhaltung von Sozialstandards auf internationaler Ebene und spricht sich gegen die Unterzeichnung von Handelsabkommen mit Ländern aus, welche die Menschenrechte verletzen.37

[...]


1 Vgl. De Gucht, Karel (2011): Speech on the „New EU Trade Policy”, European Economic and Social Committee (External relations section), Brüssel, S. 6. http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/february/tradoc_147505.pdf (letzter Zugang: 08.08.2013).

2 Siehe hierzu u.a. Entschließung des Europäischen Parlaments zu Arbeits- und Sozialstandards 2011.

3 Siehe hierzu u.a. Reichert, Tobias (2011): Wer ernährt die Welt? Die europäische Agrarpolitik und Hunger in Entwicklungsländern, Misereor, Aachen.

4 Vgl. van Hees, Floris (2004): Protection v. Protectionism: The Use of Human Rights Arguments in the Debate for and against the Liberalization of Trade, Turku. http://citeseerx.ist.psu.edu/viewdoc/download?doi=10.1.1.135.4282&rep=rep1&type=pdf (letzter Zugang: 07.08.2013).

5 Bhagwati, Jagdish (1996): Introduction to the Legal Studies, in: Bhagwati, Jagdish / Hudec, Robert (Hrsg.): Fair Trade and Harmonization: Prerequisites for Free Trade? Economic Analysis Vol. 1, Cambridge, S. 1.

6 Sykes, Alan O‟Neil (2003): International Trade and Human Rights: An Economic Perspective, in: Olin, John M. (Hrsg.): Law and Economics Working Paper, No. 188, Chicago, S. 2ff. http://www.law.uchicago.edu/files/files/188.aos_.human-rights.pdf (letzter Zugang: 07.08.2013).

7 Vgl. Edinger, Michael (2005): Von der Normsetzung zur Durchsetzung? Institutionen und Verfahren des Menschenrechtsschutzes, in: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (Hrsg.): Menschen-

8 Vgl. Ebd.

9 Vgl. Betz, Thomas (2002): IWF und Weltbank. Anspruch und Wirklichkeit, in: Zeitschrift für Sozialökonomie, 132/2002, S. 19.

10 Vgl. Ebd., S. 20.

11 Vgl. Art. 11, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966. http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/360806/publicationFile/3618/ (letzter Zugang: 08.08.2013).

12 Vgl. Economic and Social Council (1999): The right to adequate food (Art.11): E/C. 12/1999/5. (General Comments). http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/0/3d02758c707031d58025677f003b73b9 (letzter Zugang: 08.08.2013).

13 Vgl. Ebd.

14 Vgl. Betz, Thomas (2002): IWF und Weltbank, S. 20.

15 Vgl. De Schutter, Olivier (2009): International Trade in Agriculture and the Right to Food, In: FriedrichEbert-Stiftung (Hrsg.): Dialogue on Globalization, Berlin, S. 29f.

16 Vgl. Weltbank (2007): World Development Report 2008. Agriculture for Development, Washington DC, S. 136. http://siteresources.worldbank.org/INTWDRS/Resources/477365-1327599046334/83946791327614067045/WDROver2008-ENG.pdf (letzter Zugang: 08.08.2013).

17 Vgl. De Schutter, Olivier (2009: International Trade in Agriculture and the Right to Food, S. 31.

18 Vgl. Garbers, Frank / Hirsch, Thomas (2007): Die Auswirkungen der Liberalisierung des Reismarkts auf das Recht auf Nahrung. Fallstudien zu Ghana, Honduras und Indonesien, Brot für die Welt, Stuttgart, S. 49.

19 Vgl. ebd.

20 Vgl. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Art. 13.

21 Vgl. Fritz, Thomas ( 2010): Die zweite Eroberung. Das Freihandelsabkommen mit Kolumbien und Peru, FDCL, Berlin, S. 17.

22 Vgl. Sengmeister, Hartmut (2004): Eine soziale Marktwirtschaft für Lateinamerika, In: Nohlen, Dieter / Sengmeister, Hartmut (Hrsg.): Macht, Markt, Meinungen. Demokratie, Wirtschaft und Gesellschaft in Lateinamerika, Wiesbaden, S. 114.

23 Vgl. Haspe, Michael (2005): Menschenrechte in Geschichte und Gegenwart. Menschenrechte - Eine Einführung, in: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (Hrsg.): Menschenrechte. Der Bürger im Staat, 56. Jahrgang, Heft 1/2, Stuttgart, S. 5.

24 Vgl. Edinger, Michael (2000): Menschenrechte, Stuttgart, S. 14f.

25 Vgl. ebd., S. 16.

26 Vgl. ebd., S. 18.

27 Vgl. Herdegen, Matthias (2006): Völkerrecht, 5. Auflage, München, S. 335.

28 Vgl. Edinger, Michael (2000): Menschenrechte, S. 22.

29 Vgl. ebd.

30 Vgl. Präambel der Maastrichter Grundsätze zu den extraterritorialen Staatenpflichten im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, S. 1. http://www.fian-ch.org/wp-content/uploads/ExtraterritorialeStaatenpflichten.pdf (letzter Zugriff: 08.08.2013).

31 Vgl. ebd.

32 Vgl. Paasch, Arnim (2011): Menschenrechte in der EU-Handelspolitik - Zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Diskussionspapier des Ecofair Trade Dialogs, Berlin, S. 3.

33 Vgl. Vertrag der Europäischen Union, Art. 2, in: Nomos Verlagsgesellschaft (Hrsg.): Öffentliches Recht, 21. Auflage, Baden-Baden, 2012.

34 Vgl. ebd., Art. 3 V

35 Vgl. ebd., Art. 21 I

36 Vgl. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 207, in: Nomos Verlagsgesellschaft (Hrsg.): Öffentliches Recht, 21. Auflage, Baden-Baden, 2012.

37 Vgl. Entschließung des Europäischen Parlaments zu Arbeits- und Sozialstandards 2011, S. 11.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Menschenrechtspolitik der EU in der Außenhandelspolitik
Untertitel
Eine Analyse anhand des Freihandelsabkommens der EU mit Kolumbien und Peru
Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg  (Social Sciences)
Veranstaltung
Völkerrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2013
Seiten
27
Katalognummer
V286597
ISBN (eBook)
9783656867777
ISBN (Buch)
9783656867784
Dateigröße
756 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
menschenrechtspolitik, außenhandelspolitik, eine, analyse, freihandelsabkommens, kolumbien, peru
Arbeit zitieren
Elisa Callsen (Autor:in), 2013, Menschenrechtspolitik der EU in der Außenhandelspolitik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/286597

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