Wer überwacht die Wächter? Möglichkeit und Effizienz der Kontrolle des Verfassungsschutzes durch Judikative und Exekutive


Bachelorarbeit, 2014

62 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A) Der Verfassungsschutz
I) Staatsaufgabe Verfassungsschutz
1. Einordnung des Verfassungsschutzes in das Staats- und Rechtsgefüge der Bundesrepublik Deutschland
2. Rechtliche Grundlagen des Verfassungsschutzes
II) Der Verfassungsschutz als Akteur im Kampf gegen Extremismus
III) Die Legitimation der Kontrolle durch Judikative und Exekutive

B) Die Kontrolle des Verfassungsschutzes durch die Judikative
I) Rechtsweggarantie und Bindung an Recht und Gesetz
1. Gesetzmäßigkeit und Rechtsschutz nach Art. 19 IV und 20 III GG
2. Die Problematik des Zugangs zum Rechtsweg bei Nachrichtendiensten
II) Gerichtsverfahren mit Beteiligung des Verfassungsschutzes
1. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
2. Verwaltungsprozessrecht und Nachrichtendienste
3. Auskunftsanspruch gem. § 15 BVerfSchG bzw Landesregelungen
4. Informationspflicht gem. § 12 G-10 Gesetz
5. Straf- und zivilrechtliche Verfahren
III) Gerichtliche Aufklärung und Geheimschutz
1. Geheimnisschutz im „in camera“-Verfahren gem. § 99 VwGO
2. Verfassungsrechtliche Würdigung des § 99 VwGO
a) Eingriff in den Schutzbereich des Art. 19 IV GG
b) Rechtfertigungsgründe für den Grundrechtseingriff
c) Abwägung zwischen Geheimnisschutz und effektivem Rechtsschutz
3. Prozessuale Informationsansprüche
IV) Richterliche Genehmigung von Überwachungsmaßnahmen

C) Die Kontrolle des Verfassungsschutzes durch die Exekutive
I) Kontrolle innerhalb der Exekutive
1. Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht
2. Das Bundesamt und die Landesämter für Verfassungsschutz als Teil der Exekutive
II) Interne Behördenkontrolle des Bundesamtes und der Landesämter für Verfassungsschutz
1. Dienst- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium und die Landesministerien des Innern
a) Überwachung durch Erlasse und Vorschriften
b) Dienstanweisung Nachrichtendienstliche Mittel
c) Behördliche Kontrolle der Durchführung von Maßnahmen des Verfassungsschutzes
2. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
3. Datenschutzbeauftragte des Bundesamtes und der Landesämter
III) Externe Behördenkontrolle
1. Bundesrechnungshof und Landesrechnungshöfe
2. Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationssicherheit und Landesbeauftragte
3. Weitere externe Kontrollen

D) Effizienz der Kontrolle durch Judikative und Exekutive
I) Die Wirksamkeit der Kontrolle durch die Judikative
1. Geheimnisschutz im Verwaltungsprozess
2. Hindernisse bei der richterlichen Kontrolle
3. Alternativen zur richterlichen Kontrolle?
II) Die Wirksamkeit der Kontrolle durch die Exekutive
1. Überprüfung durch Befragung
2. Controlling als neue Kontrollform
3. Mehr Effizienz durch Qualitätsmanagement

E) Ergebnis

Literaturverzeichnis

Einleitung

Daten von 532.685 Personen sind beim Landesamt für Verfassungsschutz

Nordrhein-Westfalen in der sogenannten Amtsdatei gespeichert. Davon sind 498.598 wegen gesetzlicher Sicherheitsprüfungen in einer Datei des Verfas- sungsschutzes erfasst, 268.778 sind Bestandteil des nachrichtendienstlichen Informationssystem NADIS.1 Es ist eine gewaltige Zahl von Menschen, die allein von einer Behörde im Bundesland Nordrhein-Westfalen in Augen- schein genommen und überprüft wird. Diese Zahlen lassen die Frage nach einer Legitimation sowie Art und Weise für ein solches Handeln aufkom- men. Welchen Kontrollen unterliegen diese Überwacher, die als Verfas- sungsschutz anscheinend einen besonderen Auftrag haben?

A) Der Verfassungsschutz

Der Verfassungsschutz gehört zur staatlichen Macht in der Bundesrepublik Deutschland, dem durch das Grundgesetz eine besondere Aufgabe und Funktion zugewiesen wird. In einer rechts taatlichen Demokratie muss staatliche Macht der Kontrolle unterliegen.2 Auf welche Weise und wie effizient die Kontrolle beim Verfassungsschutz durch Judikative und Exekutive möglich ist, das thematisiert diese Arbeit.3

I) Staatsaufgabe Verfassungsschutz

Der Verfassungsschutz ist in der Bundesrepublik Deutschland Staatsaufga- be.4 Das Grundgesetz formuliert in Art. 87 I 2 GG diese Staatsaufgabe, die das Bundesverfassungsgericht als Verfassungsauftrag bezeichnet, und legt gleichzeitig in Art. 73 I Ziffer 10 Var. b GG eine Aufgabenbeschreibung und Zuordnung fest.5 In der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes angesiedelt wird der Verfassungsschutz als Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit der Län- der definiert.6 Aufgrund dieses Grundgesetz-Auftrages wurde per Gesetz am 27. September 1950 das Bundesamt für Verfassungsschutz ins Leben geru- fen.7 Dazu entstanden elf Landesämter für Verfassungsschutz. Seit der Wie- dervereinigung 1990 stieg ihre Zahl mit den neuen Bundesländern auf 16. Das erste Landesamt für Verfassungsschutz, damals noch unter der Be- zeichnung „Informationsstelle“, entstand im Juni 1949 in Nordrhein- Westfalen. Sieben Bundesländer haben den Verfassungsschutz (wie der Bund) als Oberbehörde eingerichtet, neun Länder haben den Verfassungs- schutz als eigene Abteilung in den jeweiligen Innenressorts installiert.8 Zu unterscheiden ist der Verfassungsschutz als Staatsaufgabe vom Staatsschutz, obwohl oftmals die Begriffe Verfassungsschutz und Staatsschutz synonym gebraucht werden. Staatsschutz umfasst den Schutz des gesamten Staates durch Polizei und Ordnungsbehörden vor politischer Kriminalität und staatsgefährdenden Angriffe, während Verfassungsschutz den Schutz der Verfassung und der damit verbundenen Ordnungsprinzipien meint.9 Der Verfassungsschutz hat die freiheitlich-demokratische Grundordnung, Be- stand und Sicherheit des Bundes und der Länder zu sichern.10 Diese Tätig- keit des Verfassungsschutzes zur Erfüllung seiner Aufgabe lässt sich in vier Bereiche aufteilen: Beschaffung von Informationen, Sammlung, Auswer- tung und deren Weitergabe.11

1. Einordnung des Verfassungsschutzes in das Staats- und Rechtsgefüge der Bundesrepublik Deutschland

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) - einer von drei Nachrichten- diensten in der Bundesrepublik Deutschland12 - ist als Bundesbehörde auch für die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zum Schutz der Verfas- sung zuständig.13 Als Inlandsnachrichtendienst ist er für die Spionageab- wehr verantwortlich, kann Informationen und personenbezogene Daten sammeln und auswerten. Er darf sogenannte nachrichtendienstliche Mittel wie Observation, Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute), Einsatz von verdeckten Ermittlern, heimliches Abhören ohne technische Mittel, verdeck- tes Ermitteln, heimliches Beobachten, Bildaufzeichnungen, Verwendung von Legenden, Tarnpapieren und Tarnkennzeichen, heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets sowie Überwachungen des Telefon-, Brief- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes - G 10 zur heimlichen Informationsbeschaffung anwenden.14 Das Amt hat keine Polizeibefugnis und ist komplett von der Polizei zu trennen. Dieses Trennungsgebot wurde von den Alliierten ausdrücklich im sogenannten Polizeibrief vom 14. April 1949 vorgegeben.15

2. Rechtliche Grundlagen des Verfassungsschutzes

Der Verfassungsschutz fußt auf grundgesetzlichen und einfachgesetzlichen Normen. Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit des Bundesamtes für Ver- fassungsschutz sind neben Art. 87 I 2 GG (Staatsaufgabe) und Art. 73 I Zif- fer 10 Var. b GG (Zuordnung) die Verfassungsschutztrias des Grundgeset- zes (Art. 9 II, Art. 18, Art. 21 II GG) und das Bundesverfassungsschutzge- setz (BVerfSchG).16 Ebenso zählen das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGr-Gesetz), das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Ar- tikel 10-Gesetz - G 10) sowie das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) zu den rechtlichen Grundlagen für das BfV.17 Für die Landesämter für Verfas- sungsschutz (LfV) gibt es entsprechende Gesetze in den Bundesländern.18

II) Der Verfassungsschutz als Akteur im Kampf gegen Extremismus

Durch den Kampf gegen Terrorismus und Extremismus aufgrund neu ent- standener Bedrohungsszenarien (etwa Islamismus) steht der Verfassungs- schutz als staatlicher Akteur vor neuen Herausforderungen durch Auswei- tung der Angriffsmöglichkeiten und -ziele sowie der Radikalität der An- schläge und Vorgehensweisen.19 Dabei entstehen rechtliche Konfliktlinien durch Anwendung technischer und elektronischer Überwachungsinstrumen- te zwischen einer gesellschaftlich gewollten Veränderung zu mehr Offenheit und Transparenz auf der einen Seite und den durch erhöhte globale Sicher- heitsrisiken wie Terrorismus und organisierte Kriminalität notwendigen, intensiven Eingriffen durch staatliches Handeln in die Grundrechte der Bür- ger andererseits.20 Es werden etwa durch die Schaffung neuer sicherheitspo- litischer Instrumente wie dem Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) weitere Anforderungen an die Kontrolle des Verfassungsschutzes gestellt. So wird durch die erweiterten Kompetenzen des Verfassungsschut- zes im Rahmen der Terrorismusbekämpfung eine Aufweichung des Tren- nungsgebotes zwischen Nachrichtendiensten und Polizei befürchtet.21

III) Die Legitimation der Kontrolle durch Judikative und Exekutive

Die Legitimation der Kontrolle des Verfassungsschutzes wird zwar nicht konkret im Grundgesetz festgeschrieben, erwächst aber aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung als gegenseitige Kontrolle von Legislative, Judikative und Exekutive.22 Das Bundesverfassungsgericht hat als Kern der Gewalten- teilung „ die wechselseitige Begrenzung und Kontrolle staatlicher Macht “ bestimmt.23 Als weitere Rechtsgründe für die Kontrolle bestehen mehrere Erklärungsansätze, darunter etwa die Demokratie- und Rechtsstaatsprinzi- pien des Grundgesetzes.24 Dieser Kontrolle wird für die Bundesrepublik

Deutschland sogar der Rang als Verfassungsprinzip zugestanden und auch als Prinzip wechselseitiger Machtbegrenzung gesehen.25 Im System der Gewaltenteilung und der gegenseitigen Kontrolle steht die Aufsicht durch Exekutive und Judikative allerdings im Gegensatz zur politischen Kontrolle durch die Legislative.26 Als besondere Aufgabe der Kontrolle wird das Ent- gegenwirken der „ Selbstherrlichkeit der vollziehenden Gewalt “ gesehen.27 Es gibt aber auch die Auffassung, dass die Kontrolle eines Nachrichten- dienstes keiner Begründung bedürfe, sondern nur dann eine Legitimation erfolgen müsste, wenn eine Kontrolle nicht stattfindet.28

B) Die Kontrolle des Verfassungsschutzes durch die Judikative

Die Judikative - auch dritte Gewalt genannt - ist als Rechtssprechung deut- lich von den beiden anderen Gewalten getrennt.29 Die rechtssprechende Gewalt wird von unabhängigen Richtern vollzogen und durch Gerichte aus- geübt, die somit eine besondere organisatorische Einheit der staatlichen Gewalt darstellen.30

I) Rechtsweggarantie und Bindung an Recht und Gesetz

„ Demokratie ist gewiss ein preisenswertes Gut, Rechtsstaat aber ist wie das

tägliche Brot, wie Wasser zum Trinken und wie Luft zum Atmen und das Beste an der Demokratie gerade dieses, daßnur sie geeignet ist, den Rechtsstaat zu sichern. “ 31 Knapp 15 Monate nach Ende des nationalsozia- listischen Terrorregimes in Deutschland formulierte Gustav Radbruch in diesem Satz prägnant die eminente Bedeutung des Rechtsschutzes, gleich- sam als Auftrag für den Neuanfang Deutschlands. In Art. 19 IV GG wird eine effektive Rechtsschutzgarantie als Grundrecht festgelegt. Danach steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen.32 Ebenso wesentlich ist die Bindung staatlicher Gewalt an Recht und Gesetz gem. Art. 20 III GG.33 Sie drückt den Grundsatz der Ge- setzmäßigkeit der Verwaltung aus und sichert die Verwirklichung des Rechtsstaats bei der Ausübung öffentlicher Gewalt.34 Damit sind auch die evidenten Grundlagen und Vorgaben zur Kontrolle des Verfassungsschutzes durch die Judikative gegeben. Gerichte prüfen, ob die Rechte der von der Tätigkeit einer Behörde betroffenen Bürger gewahrt werden.35

1. Gesetzmäßigkeit und Rechtsschutz nach Art. 19 IV und 20 III GG

Das in der Literatur oft zitierte Wort vom „ Schlussstein im Gewölbe des Rechtsstaats “ 36 macht deutlich, welche Bedeutung der Rechtsweggarantie nach Art. 19 IV GG zukommt. Dieser Grundgesetz-Artikel beinhaltet eine Rechtsweggarantie, die als Rechtsschutz- und Gerichtsweggarantie gegenü- ber Akten der öffentlichen Gewalt durch die Exekutive verstanden wird.37 Die Rechtsschutzgewährung wird als Staatsaufgabe von der Gerichtsbarkeit gem. Art. 1 III GG als grundrechtsverpflichtetes Staatsorgan gewährleistet.38 Art. 19 IV GG ist als subjektives Recht mit Grundrechtsstatus zu sehen.39 Diese Vorschrift stellt den verfassungsrechtlichen Vorrang der gerichtlichen Kontrolle vor der reinen Selbstkontrolle der Verwaltung klar.40 Der grund- gesetzliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG wird als Rechtsschutz durch den Richter, nicht gegen den Richter definiert.41

Würde man Art. 19 IV GG so verstehen, dass gegen jede gerichtliche Ent- scheidung der Rechtsweg eröffnet sein müsste, würde ein unendlicher Kreislauf von Entscheidungen und Überprüfungen ohne Chance auf Rechts- sicherheit in Gang gesetzt.42 Als problematisch wird gesehen, dass sich nach der Fragestellung „sed quis custodiet ipsos custodes?“ aus Art. 19 IV GG kein verfassungsrechtlich abgesicherter Rechtsschutz gegen den Richter ergibt.43 Während Art. 19 IV GG den Zugang zum Verfahren sichert, zielt Art. 103 I GG hingegen auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens.44 Die Gerichtsbarkeit selbst dient dabei nicht nur dem Schutz der Grundrech- te, sondern gehört gem. Art 1 III GG zu den grundrechtsverpflichteten Staatsorganen. „ Art. 19 IV GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tat- sächlich wirksame gerichtliche Kontrolle “ , formuliert das Bundesverfas- sungsgericht im sogenannten Volkszählungsurteil.45

Zu den wichtigsten Prinzipien der rechtsstaatlichen und demokratischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gehört der Grundsatz der Ge- setzmäßigkeit.46 Gesetzesvorrang und Gesetzesvorbehalt als Bestandteile der Gesetzmäßigkeit legen fest, dass die Exekutive samt Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ausnahmslos an das Gesetz gebunden ist und Eingriffe der Ermächtigung durch das Gesetz bedürfen.47 Art. 20 III GG legt ebenso fest, dass die Rechtssprechung an „ Gesetz und Recht “ gebunden ist.48 Die Grundrechte verpflichten die öffentliche Gewalt, verfassungsrech- tlich normierte Rechte und Freiheiten zu gewährleisten.49 Die gerichtliche Kontrolle stellt dabei eine Überprüfung am Maßstab und mit den Methoden des Rechts dar. Kontrolle als Soll-Ist-Vergleich vollzieht sich als Rechtsan- wendungskontrolle „ im Dreiklang von Definition, Tatsachenfeststellung und Subsumtion. “ 50

2. Problematik des Zugangs zum Rechtsweg bei Nachrichtendiensten

Ein möglicher Rechtsschutz gegen Aktivitäten eines Nachrichtendienstes, hier gegen die Aktivitäten der Ämter für Verfassungsschutz, spielt sich auf zwei Ebenen ab. Es gibt auf der einen Seite den gerichtlichen Rechtsschutz der individuellen Kontrolle, der in das Rechtssystem eingebunden ist.51 Die zweite Ebene ist die des parlamentarischen Rechtsschutzes durch besondere Kommissionen und Kontrollgremien wie die G 10-Kommission, die in diesen Ausführungen nicht näher behandelt werden.52

Wer sich per Rechtsweg gegen einen Akt oder eine Maßnahme des Verfas- sungsschutzes wehren will, muss erst einmal wissen, dass eine solche Maß- nahme überhaupt stattgefunden hat!53 Da die Tätigkeit eines Nachrichten- dienstes in der Regel geheim ist und heimliches Handeln in der Natur des Verfassungsschutzes liegt, erfahren betroffene Bürger oft nichts von einer Überwachung.54 Es könnte somit also sein, dass der grundgesetzlich garan- tierte Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG gegen Akte der öffentlichen Gewalt nur bedingt greift.55 Einen guten Hinweis auf diese Problematik gibt der Rechtsweg gegen G 10-Anordnungen, der erst nach Betroffenheitsmittei- lung gem. § 13 Art. 10-Gesetz - G 10 möglich ist. Allerdings sind diese Anordnungen nur eingeschränkt justiziabel, da die G 10-Kommission die Mitteilung gem. § 12 I Art. 10-Gesetz - G 10 zurückstellen oder gar dauer- haft verweigern kann. Im Jahr 2008 stellten etwa die Nachrichtendienste 384 Anträge auf teilweise oder gänzliche Zurückstellung. In 220 Fällen ge- währte die G 10-Kommission eine zeitweilige, in 64 Fällen eine dauerhafte Zurückstellung der Mitteilung an den Betroffenen. Nur in 100 Fällen wur- den die Mitteilungen genehmigt.56

Aus dem Umstand heraus, keine Kenntnis zu haben, resultiert für den Ver- waltungsrechtsweg beispielsweise daraus die Problemstellung, dass gem. § 42 II VwGO nur derjenige klagebefugt ist, der geltend macht, durch eine

staatliche Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden zu sein.57 Eine wei- tere Problematik des Zugangs zum Rechtsweg bei Nachrichtendiensten er- gibt sich durch den möglichen Konflikt zwischen Geheimhaltungsinteresse des Verfassungsschutzes und Aufklärungsinteresse des Gerichtes. Denn die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung kann an Grenzen stoßen, die im Ver- waltungsprozessrecht anhand der prozessualen Informationsansprüche und der besonderen Rechtsfigur des „in camera“-Verfahrens dargestellt werden können.58 Dazu wird mehr unter Kapitel III, Absatz 1 dieser Arbeit ausge- führt. Als einen Sonderfall der Problematik des Zugangs zum Rechtsweg bei Nachrichtendiensten gibt es sogar die Suspendierung des Rechtsweges. Ei- nen gesetzlichen Ausschluss des Rechtsweges gem. Art 19. IV GG besteht durch § 13 des G 10-Gesetzes i.V.m. Art. 10 II GG und Art. 19 IV 3 GG.

Der Gesetzgeber hat mit Informationspflichten gem. § 12 G 10-Gesetz und Auskunftsanspruch gem. § 15 BVerfSchG auf die Grundrechtseingriffe durch die in diesen Gesetzen begründeten Maßnahmen reagiert und damit einen anderen Weg der Kontrolle des Verfassungsschutzes geboten.59 Aus diesem Grund ist der Auskunftsanspruch im Bereich der Kontrolle des Verfassungsschutzes anzusiedeln.60

Neben dem Verwaltungsrechtsweg besteht gerichtlicher Rechtsschutz durch Vorschriften des Zivil- sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.61 Ebenso gibt es spezialgesetzliche Ansprüche (§ 7 BDSG) oder Amtshaf- tungsansprüche.62

II) Gerichtsverfahren mit Beteiligung des Verfassungsschutzes

Jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, steht gem. Art. 19 IV GG der Rechtsweg offen.63 Sind Bürger durch Maß- nahmen der öffentlichen Gewalt, also durch Maßnahmen des Bundesamtes oder der Landesämter für Verfassungsschutz betroffen, haben sie das Recht bei Gericht zu klagen und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen überprüfen zu lassen. Ausführliche Aufstellungen, ob, wie und wie oft das Bundesamt oder die Landesämter für Verfassungsschutz Beklagter, Beteiligter oder

Kläger, respektive auch Antragsteller, Dritter oder Antragsgegner in verwal- tungs-, zivil- oder strafrechtlichen Verfahren war, gibt es nach Auskunft verschiedener Ämter für Verfassungsschutz nicht.64 Einzig das Landesamt für Verfassungsschutz des Saarlands teilte mit, dass es in den vergangenen

15 Jahren in vier Fällen Beklagtenpartei in einem Gerichtsverfahren war.65 Das Landesamt für Verfassungsschutz der Freien Hansestadt Bremen be- richtete, dass gerichtliche Verfahren eher selten seien. Aktuell gebe es nur eine Klage einer rechtsextremistisch beeinflussten Hooliganband.66

Gegenstand gerichtlicher Überprüfung wird der Verfassungsschutz eben- falls, wenn aufgrund seiner Informationen staatliche oder private Stellen Maßnahmen gegen Bürger ergreifen, wie etwa bei Einstellungsgesprächen, Anordnungen von Sicherheitsüberprüfungen oder andere gerichtliche Verfahren. Dabei steht nicht so sehr die Kontrolle der Maßnahme des Verfassungsschutzes im Vordergrund, sondern eher die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen anderer Behörden.67

1. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Als „Hüter der Verfassung“68 kommt dem Bundesverfassungsgericht eine ganz besondere Aufgabe innerhalb des Rechtssystems zu. Das Grundgesetz macht die Vorgabe, dass alle staatliche Gewalt am Maßstab der Verfassung durch das Instrument der Verfassungsbeschwerde gerichtlich überprüft wer- den kann.69 Vor dem Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerich- ten der Länder können Maßnahmen des Bundesamtes und der Landesämter angegriffen werden. Eine Möglichkeit besteht in der Organklage nach Art.

93 I Nr. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG, die allerdings nur wenige berechtige Antragsteller einleiten können, da die Zahl der Organe - wie bei- spielsweise Bundestag oder Bundesregierung - sehr begrenzt ist. Jedermann kann aber mit einer individuellen Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG Klage erheben mit der Rüge einer spezifischen Grundrechtsverletzung, wobei in der Regel nach Ausschöpfung des Rechtsweges ein Urteil der letzten Instanz Gegenstand des Verfahrens ist.70 Ein Beispiel ist das Organstreitverfahren „Fall Ramelow“, wobei in diesem Verfahren die Frage zu klären war, ob die Beobachtung von Ab- geordneten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit dem Grundge- setz vereinbar ist.71 Der frühere Bundestagsabgeordnete und jetzige Ab- geordnete des Thüringer Landtags, Bodo Ramelow, war wie andere Mitg- lieder seiner Partei Die Linke, vom Verfassungsschutz beobachtet worden. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass durch die Beobachtung eines Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes ein unzulässiger Eingriff in das freie Mandat gemäß Art. 38 I 2 GG vorliegt.72

Ein weiteres Beispiel ist das erste NPD-Verbotsverfahren, das 2003 vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterte. Grund für das Scheitern war ein Verfahrenshindernis, das in der möglichen Einflussnahme zahlreicher V-Leute des Bundesamtes sowie einiger Landesämter für Verfassungsschutz auf die Willensbildung in den Führungsebenen der NPD gesehen wurde. Eine solche Beobachtungspraxis unmittelbar vor und während eines Verbotsverfahrens widerspreche rechtsstaatlichen Prinzipien.73

Ein für die Fragestellung nach der Kontrolle des Verfassungsschutzes grundlegendes Urteil ist das sogenannte Abhörurteil vom 15. Dezember 1970.74 In einer Verfassungsbeschwerde wurde die Verfassungsmäßigkeit von Art. 10 II 2 GG festgestellt, welcher die Möglichkeit einer einfachge- setzlichen Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses be- inhaltet. Allerdings wurde bei diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erstmals eine abweichende Meinung von drei Richtern als Sondervotum dargestellt.75 Die Richter Hans Georg Rupp, Gregor Geller und Fabian von Schlabrendorff, stellten fest, dass der neu eingefügte Absatz im Artikel 10 nicht mit der Ewigkeitsklausel des Grundgesetztes, Art. 79 III GG, verein- bar sei. „ Es ist ein Widerspruch in sich selbst, wenn man zum Schutz der Verfassung unveräußerliche Grundsätze der Verfassung preisgibt. “ 76

2. Verwaltungsprozessrecht und Nachrichtendienste

Grundsätzlich ist gegen das Handeln des Bundesamtes- und der Landesäm- ter für Verfassungsschutz der Verwaltungsrechtsweg gegeben.77 Die verwal- tungsgerichtliche Generalklausel gem. § 40 VwGO erfüllt die Rechtsschutz- garantie des Art. 19 IV GG dadurch, dass der Verwaltungsrechtsweg in al- len öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet ist, solange es keine auf- oder abdrängende Zuweisung an andere Gerichte gibt.78 Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist es, das Handeln der Verwaltung an den rechtlich vorgegebenen Handlungsgrundlagen zu mes- sen.79 Die statthafte Klageart ergibt sich gem. § 88 VwGO aus dem Begeh- ren des Klägers.80 Stellen etwa eine begehrte Auskunft oder eine angegriffe- ne Maßnahme des Verfassungsschutzes einen Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG dar, kommen Anfechtungs- oder zumeist Verpflichtungsklage nach § 42 I VwGO als statthafte Klageart in Betracht.81 Im Gegensatz zu den heimlichen Maßnahmen des Verfassungsschutzes ist eine Auskunft ein Verwaltungsakt. Ein etwaiger negativer Bescheid ist dann das nach außen sichtbare Ergebnis.82

Da es sich zumeist bei Maßnahmen des Verfassungsschutzes um schlichtes hoheitliches Handeln bzw. um Realakte handelt, kann die Rechtswidrigkeit in einer Feststellungsklage geltend gemacht oder mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden.83 Diese Klagearten sind die häufigsten Verfahrensar- ten, bei denen die Ämter für Verfassungsschutz beteiligt sind, da aufgrund der Natur des behördlichen Handelns die eigentlich häufigsten Verfahrens- arten vor Verwaltungsgerichten wie die Verpflichtungsklage kaum zum

Tragen kommen.84 Ein typisches Beispiel dafür ist ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster, in der die Feststellung begehrt wird, dass der Geheimschutzbeauftragte des Bundesamtes für Verfassungsschutz dem Kläger die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen rechtswidrig entzogen habe.85 Einem Mitarbeiter des BfV war der Zugang zu Verschluss- sachen entzogen worden, nachdem die Möglichkeit bestand, dass dienstliche Informationen des Mitarbeiters seinem Schwager mitgeteilt und bei krimi- nellen Handlungen benutzt würden. Als Beispiel für eine eher seltene Ver- pflichtungsklage kann ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Göttingen genannt werden, in dem das Niedersächsische Landesamt für Verfassungs- schutz verpflichtet werden sollte, bestimmte Daten einer Person zu löschen.

Der Kläger, ein Journalist aus Göttingen, wollte wissen, welche Daten beim Niedersächsischen Landesamt für Verfassungsschutz über ihn gespeichert seien. Die Angaben der Behörden umfassten mehrere Teilnahmen an Demonstrationen und die Mitarbeitet bei einem Stadtradio. Dazu gab es weitere Daten, die aber mit einer Sperrerklärung versehen waren. Das Gericht folgte dem Antrag, die bekannten Daten zu löschen. Die Informationen mit Sperrvermerk blieben bestehen.86

3. Auskunftsanspruch gem. § 15 BVerfSchG bzw. Landesregelungen

Grundlagen für Gerichtsverfahren sind auch die Informationsansprüche, die in den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder bzw. in den Datenschutzgesetzen festgelegt sind.87 Das Recht auf Auskunftserteilung wird als Versuch des Gesetzgebers gesehen, grundrechtlich fundierte Aus- kunftsansprüche und berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Verfas- sungsschutzes zum Ausgleich zu bringen.88 Der allgemeine datenschutz- rechtliche Auskunftsanspruch nach § 19 BDSG kommt aber neben § 15 BVerfSchG nicht in Betracht, da seine Anwendung durch § 27 BVerfSchG ausgeschlossen wird.89

Die Einordnung der in den Bundes- und Landesverfassungsschutzgesetzen normierten Auskunftsansprüche in die Kontrollthematik erfährt dadurch ihre weitere Berichtigung, dass sich das Auskunftsersuchen in der Praxis wie die Kontrolle einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit auswirkt und nicht selten zur Einschaltung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die In- formationsfreiheit führt oder eine gerichtliche Kontrolle nach sich zieht.90 Sowohl die Auskunftserteilung als auch ihre Versagung werden auch des- halb als Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG gesehen, da durch das Begehren eines Bürgers nach Auskunft ein hoheitliches Rechtsverhältnis mit Außen- wirkung entstanden ist.91

[...]


1 Antwort der Landesregierung NRW auf die Kleine Anfrage des Landtagsabgeordneten Frank Herrmann (Piraten) vom 20. März 2014, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drs. 16/5119. Die erfassten Daten werden seit 2005 fünf Jahre lang gespeichert und danach gelöscht.

2 Ernst-Wolfgang Böckenförde, Staat, Verfassung, Demokratie, S. 297.

3 Die Kontrolle durch die Legislative war Thema einer Seminararbeit des Verfassers.

4 Peter Badura, Legitimation des Verfassungsschutzes, S.27, in: Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutz in der Demokratie; BVerfGE 30, 1, 20.

5 Theodor Maunz/Günter Dürig, Grundgesetz, Ibler, Art. 87, Rn. 140; Grundgesetz, BGBl S. 1, zuletzt geändert am 11. Juli 2012, BGBl. I S. 1478.

6 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (BVerfSchG), § 4 Abs. 2, BGBl. I S. 2954, 2970, zuletzt geändert am 20. Juni 2013, BGBl. I S. 1602; P. Badura, Legitimation des Verfassungsschutzes, S. 28; Udo Wittmoser, Landesämter für Verfassungsschutz, S. 44.

7 BVerfSchG, §4 Abs.2.

8 W. Buschfort, Geheime Hüterder Verfassung, S. 52; U. Wittmoser, a.a.O., S. 28ff.; Alexander Hirsch, Die Kontrolle der Nachrichtendienste; S. 29ff.

9 Hartmut Maurer, Staatsrecht I. § 23, Rn. 1-4; BVerfSchG § 20 I 2; GVG §§ 74a, 120; BVerfGE 100, 313; W. Joecks/K. Miebach, Münchener Kommentar zum StGB, Lam-pe/Hegmann, Bd. 3, Vorbemerkung zu §§ 93ff., Rn. 24-26.

10 P. Badura, a.a.O., S. 35.

11 Wolfgang Schatzschneider, Ermittlungstätigkeit der Ämter für Verfassungsschutz und Grundrechte, S. 57.

12 Neben dem BfV sind das der Bundesnachrichtendienst (BND) und der Militärische Abschirmdienst (MAD).

13 T. Maunz/G. Dürig, Grundgesetz, Ibler, Art. 87, Rn. 135ffPeter Badura, Staatsrecht. S. 716; Bernadette Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, S. 51ffChristoph Gröpl, Die Nachrichtendienste im Regelwerk, S. 56ff.

14 BVerfSchG §§ 8ffB. Droste, a.a.O., S. 225.

l5 BVerfSchG § 8 III 1; B. Droste, a.a.O., S. 13ff; T. Maunz/G. Dürig, a.a.O., Rn. 143; Christoph Gusy, Das verfassungsrechtliche Trennungsgebot von Polizei und Nachrichtendiensten, ZRP 1987, S. 45ff.; Kay Nehm, Das nachrichtendienstliche Trennungsgebot und die neue Sicherheitsarchitektur, NJW 2004, S. 3289f.

16 Hartmut Maurer, Staatsrecht I, § 23, Rn. 6-10; Frederik Roggan/Martin Kutscha, Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, S. 62; BVerfSchG, BGBl. I S. 2954, 2970.

17 PKGrG, BGBl. I S. 2346; Artikel 10-Gesetz - G 10, BGBl. I S. 1254; SÜG, BGBl. I 867.

18 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG), GVBI 1997, S. 70, zuletzt geändert am 24. Juni 2013, S. 373; Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (LVSG) vom 5. Dezember 2005, GBl. 2006,1; Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (VSG Bin) vom 25. Juni 2001, GVBI. S. 305, zuletzt geändert am 1. Dezember 2010, GVBI., S. 534; Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (BbgVerfSchG) vom 5. April 1993, GVBI.I 93, Nr. 04, S.78, zuletzt geändert am 24. Mai 2004, GVBI.1/04, Nr. 09, S.214; Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (BremVerfSchG) vom 17. Dezember 2013, Brem.GBI. S. 769; Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) vom 7. März.1995, HmbGVBI. S. 96, zuletzt geändert am 19. Juni 2013, HmbGVBI. S. 293; Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (VerfSchG), vom 19. Dezember 1990, GVBI. I S. 753, zuletzt geändert am 27. Juni 2013, GVBI. S. 444; Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (LVerfSchG M-V) vom 11. Juli 2001, GVOBI. M-V 2001, 261, zuletzt geändert am 2. Juli 2013, GVOBI. M-V S. 434; Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen (NVerfSchG ) vom 6. Mai 2009, Nds. GVBI. S. 154, zuletzt geändert am 19. Juni 2013, Nds. GVBI. Nr. 10/2013, S. 158; Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) vom 20. Dezember 1994, GV. NW. 1995 S. 28, zuletzt geändert am 21. Juni 2013; GV. NRW. S. 367; Landesverfassungsschutz-gesetz Rheinland-Pfalz (LVerfSchG) vom 6. Juli 1998, GVBI 1998,184, zuletzt geändert am 20.12.2011, GVBI. S. 427; Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) vom 24. März 1993, Amtsblatt 1993, S. 296, zuletzt geändert am 26. Oktober 2010, Amtsbl. I S.1406; Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächsVSG) vom 16. Oktober 1992, SächsGVBI. S. 459, zuletzt geändert am 17. Dezember 2013, SächsGVBI. S. 890; Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) vom 6. April 2006, GVBI. LSA 2006, 236; Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (LVerfSchG) vom 23. März 1991, GVOBI. 1991, 203, zuletzt geändert am 21. Juni 2013, GVOBI. S. 254; Thüringer Verfassungsschutzgesetz (ThürVSG) vom 30. Juli 2012, GVBI. 2012,346.

19 Nikolas Dörr/Till Zimmermann, Die Nachrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland, S. 41; Johannes Saurer, Die Ausweitung sicherheitspolitischer Regelungsansprüche im Kontext der Terrorismusbekämpfung, NVwZ 2005, S. 275f.

20 Wolfgang Krieger, Geschichte der Geheimdienste, S. 340.

21 Martin Kutscha, Die Antinomie des Verfassungsschutzes, NVwZ 2013, S. 325; Frederik Roggan/Nils Bergemann, Die „neue Sicherheitsarchitektur'' der Bundesrepublik Deutschland, NJW 2007, S. 876f; Niclas-Frederic Weisser, Das Gemeinsame Terrorismusabwehr-zentrum /GTAZ), NVwZ 2011, S. 142f.

22 P. Badura, Staatsrecht, S. 364ff.; Christoph Degenhart, Staatsrecht I, S. 116; A. Hirsch, Die Kontrolle der Nachrichtendienste, S. 59; Andreas Voßkuhle, Rechtsschutz gegen den Richter, S. 45.

23 BVerfGE 30, 1, 28.

24 Dominic Hörauf, Die demokratische Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes, S. 52.

25 Karl-Ulrich Meyn, Kontrolle als Verfassungsprinzip, S. 183ff; A. Voßkuhle, Rechtsschutz gegen Richter, S. 258.

26 Heinrich Amadeus Wolff, Der nachrichtendienstliche Geheimnisschutz und die parlamentarische Kontrolle, JZ 4/2010, S. 175.

27 BVerfGE 10, 264, 267.

28 Christoph Gusy, Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat, S. 37f.

29 Klaus Stern, Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, § 20 IV 5c.

30 Helge Sodan (Hrsg.), Grundgesetz, Leisner, Art. 20, Rn. 32; ders., a.a.O., Art. 92, Rn. lff.

31 Gustav Radbruch, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, Süddeutsche Juris-ten-Zeitung, Jg. 1 (1946) Nr. 5, S. 108.

32 P. Badura, Staatsrecht, S. 764; T. Maunz/G. Dürig, Grundgesetz, Schmidt-Aßmann, Art.

19 Abs. 4, Rn. lff.

33 T. Maunz/G. Dürig, a.a.O., Herzog/Grzeszik, Art 20, Rn. 59ff.

34 P. Badura, a.a.O., S. 373f.

35 Christoph Gusy, Grundrechte und Verfassungsschutz, S. 85.

36 Richard Thoma, Über die Grundrechte im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, S. 9.

37 P. Badura, Staatsrecht, S. 764.

38 Klaus Stern, Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 111/2, S. 1429.

39 T. Maunz/G. Dürig, Grundgesetz, Schmidt-Aßmann, Art. 19 Abs. 4, Rn. 6-8; K. Stern, a.a.O., S. 1438; Bodo Pieroth/Bernhard Schlink, Grundrechte, S. 279.

40 Friedhelm Hufen, Verwaltungsprozessrecht, § 1, Rn. 21.

41 T. Maunz/G. Dürig, a.a.O., Schmidt-Aßmann, Art. 19 Abs. 4, Rn. 17.

42 H. Sodan (Hrsg.), Grundgesetz, Sodan, Art. 19 IV, Rn. 28.; BVerfGE 49, 329, 340; BVerfGE 76, 93, 98

43 A. Voßkuhle, Rechtsschutz gegen Richter, S. 341.

44 BVerfG, 1 PBvU 1/02 vom 30. April 2003.

45 BVerfGE 65, 1; BVerfGE 53, 115, 127f.

46 T. Maunz/G. Dürig, Grundgesetz, Herzog/Grzeszik, Art. 20, Rn. 72, 75; Katharina von Schlieffen, Das Prinzip Rechtsstaat, S. 112f.; C. Degenhart, Staatsrecht I, S. 117ff.

47 P. Badura, Staatsrecht, S. 375; K. von Schlieffen, a.a.O., S. 104ff.; Michael Soine, Zulässigkeit und Grenzen heimlicher Informationsbeschaffung, S. 85.

48 GG Art 20 III; P. Badura, a.a.O., S. 378.

49 Hans-Uwe Erichsen/Dirk Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, Badura, S. 493.

50 Eberhard Schmidt-Aßmann, Verwaltungskontrolle, S. 21.

51 Thorsten Kornblum, Rechtsschutz gegen geheimdienstliche Aktivitäten, S. 116.

52 Vgl. Fußnote 2 sowie A. Kirsch, Die Kontrolle der Nachrichtendienste und Erik Hansalek, Die parlamentarische Kontrolle.

53 Christoph Gusy, Grundrechte und Verfassungsschutz, S. 87.

54 Hans-Jürgen Papier/Wolfgang Dürner, Streitbare Demokratie, S. 361.

55 Hans H. Rupp, Rechtsschutz und Verfassungsschutz, in: Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutz und Rechtsstaat S. 168.

56 Deutscher Bundestag, Drs. 16/11559, S. 6; D. Hörauf, Die demokratische Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes, S. 153.

57 C. Gusy, Grundrechte und Verfassungsschutz, S. 87; D. Hörauf, Die demokratische Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes, S 351; Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), BGBl. I S. 686, zuletzt geändert am 10. Oktober 2013, BGBL. I S. 3786.

58 C. Gusy, a.a.O., S. 110; Klaus Ferdinand Gärditz/Johannes Orth, Geheimnisschutz im Verwaltungsprozess, S. 317ff. 59 C. Gusy, Grundrechte und Verfassungsschutz, S.90ff.

60 B. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, S. 602f.

61 B. Droste, a.a.O., S. 602.

62 Monika Rose-Stahl, Recht der Nachrichtendienste, S. 166f; Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), BGBl. IS. 66, zuletzt geändert am 14. August 2009, BGBl. S. 2814.

63 Helge Sodan, Grundgesetz, Sodan, Art. 19, Rn. 27.

64 Korrespondenz des Verfassers mit dem Bundesamt und den Landesämtern für Verfas sungsschutz; Anfrage vom 23. Februar 2014 (unveröffentlicht).

65 Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Saarland vom 25. März 2014, AZ Z/001-S-010001/2014 (unveröffentlicht).

66 Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Bremen vom 27. Februar 2014 (un veröffentlicht).

67 C. Gusy, Grundrechte und Verfassungsschutz, S. 108f., m.w.N.

68 BVerfGE 1, 184, 195.

69 H. Sodan, Grundgesetz, Haratsch, Art. 93 GG, Rn. 2.

70 P. Badura, Staatsrecht, S. 133.

71 BVerfG, 2 BvR 2436/10 vom 17. September 2013; NVwZ 2013, 1468.

72 BVerfG, 2 BvR 2436/10 vom 17. September 2013; NVwZ 2013, 1468.

73 BVerfGE 107, 339, 365.

74 BVerfGE 30, 1.

75 Klaus Schlaich/Stefan Korioth (Hrsg.), Das Bundesverfassungsgericht, Korioth, 2. Teil, Rn. 51-53.

76 BVerfGE 30, 1, Rn. 123-156.

77 A. Hirsch, Die Kontrolle der Nachrichtendienste, S. 125.

78 F. Kopp/W. Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, §40.

79 P. Badura, Staatsrecht, S. 766; F. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, § 1 Rn. 1,4-6.

80 F. Kopp/W. Schenke, a.a.O., § 88.

81 T. Kornblum, Rechtsschutz gegen geheimdienstliche Aktivitäten, S. 319; Verwaltungsver-fahrensgesetz (VwVfG), BGBl. I S. 102, zuletzt geändert am 25. Juli 2013, BGBl. I S. 2749.

82 T. Kornblum, a.a.O., S. 320.

83 B. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, S. 602; M. Rose-Stahl, Recht der Nachrichtendienste, S. 166.

84 T. Kornblum, a.a.O., S. 319f.

85 OVG Münster, Beschluss vom 20. Juni 2007, 1 A 992/06; NVwZ 2008, S. 341.

89 VG Göttingen, Urteil vom 6. November 2013,1 A 246/11; BeckRS, 2013, 58002.

87 Als Beispiel für viele: BVerfSchG § 15, Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 19, BGBl. I S. 66, zuletzt geändert am 14. August 2009, BGBl. I S. 2814; C. Gusy, Grundrechte und Verfassungsschutz, S. 91.

88 Fabian Scheffczyk/Heinrich Amadeus Wolff, Recht auf Auskunftserteilung, S. 1319.

89 T. Kornblum, Rechtsschutz gegen geheimdienstliche Aktivitäten, S. 137.

90 B. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, S. 602f.

91 Hans-Ulrich Evers, Rechtsschutz und Verfassungsschutz, S. llOff.; B. Droste, a.a.O., S. 603.

Ende der Leseprobe aus 62 Seiten

Details

Titel
Wer überwacht die Wächter? Möglichkeit und Effizienz der Kontrolle des Verfassungsschutzes durch Judikative und Exekutive
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Juristische Fakultät)
Note
1,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
62
Katalognummer
V285216
ISBN (eBook)
9783656851813
ISBN (Buch)
9783656851820
Dateigröße
680 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verfassungsschutz, Gerichtliche Kontrolle, In-Camera-Verfahren, Behördliche Kontrolle, Überwachung
Arbeit zitieren
Frank Müntefering (Autor:in), 2014, Wer überwacht die Wächter? Möglichkeit und Effizienz der Kontrolle des Verfassungsschutzes durch Judikative und Exekutive, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/285216

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