Das Pflegegeld: Aktuelle Probleme und Sachlagen


Diplomarbeit, 2004

114 Seiten, Note: mit Auszeichnung (sehr Gut)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Abkürzungsverzeichnis

2 Vorwort
2.1 Motivation
2.2 Danksagung
2.3 Websites des Autors
2.4 Eidesstattliche Erklärung
2.5 Kontakt

3 Inhaltsverzeichnis

4 Abbildungsverzeichnis

5 Einführung
5.1 Inhalt der Diplomarbeit
5.2 Relevanz des Themas

6 Allgemeiner Teil

7 Ein kurzer historischer Rückblick
7.1 Die Genesis des Pflegegeldes
7.2 Entwicklung des BPGG nach Inkrafttreten
7.2.1 Novellen
7.2.2 Verordnungen
7.2.3 Vereinbarung mit den Ländern
7.2.4 Richtlinien
7.2.5 Rechtspolitische Entwicklung

8 Die Grundzüge
8.1 Die Intension des Pflegegeldes
8.2 Beginn und Ende des Pflegegeldes
8.3 Welche Personen haben einen Anspruch?
8.4 Alter
8.5 Inlandsbezug
8.6 Flussdiagramm: Prozessablauf Pflegegeldzuerkennung
8.7 Die Antragsstellung
8.8 Die Anspruchsvoraussetzungen
8.9 Mindesteinstufungen
8.10 Beurteilung des Pflegebedarfs
8.11 Pflegebedarfänderung
8.11.1 Höherer Pflegeaufwand
8.11.2 Geringerer Pflegeaufwand
8.11.3 Meldevorschrift
8.12 Krankenhausaufenthalt
8.13 Heimaufenthalt - Legalzession des Pflegegeldes
8.14 Auszahlung
8.15 Rechtsschutz
8.16 Gebührenbefreiungen
8.17 Pflegegeld als eine zweckgebundene Geldleistung

9 Die Zahlungsströme des Pfleggeldes
9.1 Zahlungsströme des Bundes
9.2 Zahlungsströme des Landes
9.3 Mittelverwendung des Anspruchsberechtigten

10 Spezieller Teil

11 Aktuelle Statistiken zum BPGG
11.1 Zersplitterung der Pflegestufen
11.2 Pflegestufe 2 noch größter Anteil
11.3 Sozialversicherungsträger am wichtigsten
11.4 Altersspezifische Betrachtung
11.5 Örtliche Verteilung des BPGG

12 Aktuelle und wichtige OGH-Entscheidungen
12.1 Trends / Schwerpunkte
12.1.1 Schwerpunkt Pflegegeld für Kinder
12.1.2 Schwerpunkt Fälle mit Auslandsbezug
12.1.3 Schwerpunkt hohe Pflegestufen
12.2 Nachhaltige Einzelentscheidungen
12.2.1 Bewertung von unkoordinierbarer Nachschau
12.2.2 Kein Pflegegeldanspruch bei gesundheitserh. Pflegemaßnahmen
12.2.3 Entsorgung gebrauchter Windeln

13 Die Valorisierungsproblematik
13.1 Die Relevanz der Höhe des Pflegegeldes:
13.2 Aus der Sicht des Staates:
13.3 Aus der Sicht der Anspruchsberechtigten:
13.4 Die Genesis des Valorisierungsproblems:
13.5 Exkurs: Förderung der Ersatzpflege
13.6 Valorisierungsmechanik

14 Problemfeld Begutachtung

15 Das Pflege-Effekt-Dilemma

16 Der zweischneidige Beschäftigungseffekt

17 Zu lange Pflegegeld-Verfahrensdauer

18 Kommt eine Pflegeanwaltschaft ?

19 Die Missbrauchsproblematik
19.1 Der Missbrauchsbegriff:
19.2 Bei Missbrauch Rückerstattung
19.3 Ergebnisse der empirischen Studien
19.3.1 ýStudie Badeltû im Jahr
19.3.2 ýStudie Vorarlbergû im Jahr
19.3.3 ýStudie Sozialministeriumû im Jahr
19.3.4 Zusammenfassung
19.4 Kontrollen gegen den Missbrauch
19.5 Verbesserungsvorschlag
19.6 Zum Vergleich: das Kontrollsystem der BRD

20 Sachleistungen
20.1 Die rechtspolitische Sachmitteldiskussion
20.2 Sachleistungskomponente im BPGG
20.3 Totes Recht
20.4 Janusköpfige Sozialpolitik
20.5 Gegenargumente Pflegeschecksystem
20.6 Kärntner Pflegeschecksystem - eine Zwischenlösung?

21 Finanzierung des Pflegegeldsystems
21.1 Anstieg der Anspruchsberechtigten
21.2 Entwicklung des Pflegegeldaufwandes
21.3 Zukunftsaussicht

22 Zusammenfassung und rechtspolitisches Resume
22.1 Pflegegeld eine wichtige Institution
22.2 Rückblick
22.3 Zukunft

23 Judikaturverzeichnis
23.1 OGH-Entscheidungen
23.2 EUGH-Entscheidungen

24 Literaturverzeichnis

25 Internet Quellen

26 Anhang

1 Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2 Vorwort

2.1 Motivation

Seit 1996 war ich sowohl im mobilen wie auch im stationären Bereich der Altenpflege administrativ tätig. Ich konnte daher fast vom In-Kraft-Treten des Gesetzes (1993) die Entwicklung des Pflegegeldes in der Praxis (!) mitverfolgen. Ich lernte rasch kennen, dass für viele hilfsbedürftige Menschen das neue Pfleggeld ein echter Segen war. Ich musste aber auch im Laufe der Jahre mit den Tücken, Nachteilen und Fehlern dieser Rechtsmaterie arbeiten.

Daher war meine Motivation, dieses Thema zu wählen, einerseits die rechtswissenschaftliche und interdisziplinäre2 Aufarbeitung dieser komplexen Rechtsmaterie und anderseits die aktuellsten Sachlagen und Probleme, die mir in der Praxis begegnet sind, aus rechtspolitischer Sicht aufzuzeigen und aufzuarbeiten, im Bewusstsein, dass immer mehr Bürger zukünftig mit diesem Gesetz konfrontiert sein werden und dass somit manche Probleme rasch gelöst werden müssten.3

2.2 Danksagung

An dieser Stelle möchte ich mich bei folgenden Personen herzlich bedanken, die mich beim Verfassen dieser Arbeit wesentlich unterstützt haben:

- Bei Univ.-Prof. Dr. Martin Binder, der mir sofort erlaubt hat, mein Wunschthema als Diplomarbeit umzusetzen.
- und bei Dr. Gerhard Reese, Oberstudienrat i.R. für seine hervorragende Lektorentätigkeit .

2.3 Websites des Autors

- http://www.peter.pock.eu.tc - http://www.altenpflege.at.tf

- http://groups.msn.com/DIEVIRTUELLETIROLERALTENPFLEGEPLATTFORM

2.4 Eidesstattliche Erklärung

Ich erkläre hiermit an Eides Statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbständig angefertigt habe. Die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche kenntlich gemacht.

Die Arbeit wurde bisher weder in gleicher noch in ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht.

2.5 Kontakt

- Post-Adresse: Mag. Peter Pock, Reichenauerstraße 94a, 6020 Innsbruck
- Mail-Adresse: peter.pock@chello.at

2.6 Zur zweiten erweiterten Auflage :

Folgende Bereiche wurden erweitert: Statistiken und Daten sowie die rechtspolitische Diskussion zur Pflegegeldversicherung. Stand: 1.9.2004 7-114

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 - Bevölkerungspyramide

Abbildung 2 - Zwei-Säulen-Pflegemodel

Abbildung 3 - Export-PFG-Leistungen

Abbildung 5 - Pflegegeldstufen - Auszahlungsbeträge

Abbildung 6 - Richtwerte für Pflegeaufwand

Abbildung 7 - Zahlungsströme des Pflegegelds

Abbildung 8 - Entwicklung der Pflegestufenzergliederung

Abbildung 9 - Bezieher nach Pflegestufen

Abbildung 10 - PFG-Bezieher nach Bereichen

Abbildung 11 - PFG-Bezieher nach Entscheidungsträgern

Abbildung 12 - PFG-Bezieher nach Alter u. Geschlecht

Abbildung 13 - PFG-Bezieher nach Bundesländern

Abbildung 14 - Novelle 2004 ? PFG-Erhöhung

Abbildung 15 - Textausschnitt aus der geplanten Novelle

Abbildung 17 - PFG-Bezieher bis

Abbildung 18 - PFG-Budgetaufwände 1994 -

Abbildung 19 - Geburten- und Sterbefälle 1951 -

Abbildung 20 - Bevölkerungsentwicklung 1951 -

Abbildung 21 - Defizite der dt. Pflegeversicherung

Abbildung 22 - Musterantrag auf Pflegegeld

Abbildung 23 - Musterantrag auf Erhöhung des Pflegegeldes

Abbildung 24 - Pflegegeldbescheid / Muster

Abbildung 25 - GIS-Antrag zur Rundfunkbefreiung

5 Einführung

5.1 Inhalt der Diplomarbeit

Eine der wichtigsten Zukunftsfragen in unserer modernen

Hochleistungsgesellschaft ist die Frage, wie wir langfristig mit den pflegebedürftigen Personen umgehen, angesichts der Tatsache, dass die Anzahl der Hochbetagten und Pflegebedürftigen weiterhin stark ansteigen wird, die Geburtenzahlen4 gleichzeitig drastisch sinken und die Budgets der öffentlichen Haushalte immer enger werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 - Bevölkerungspyramide5

Neben dem Aspekt der Qualitätskontrolle in der Pflege nimmt die Finanzierung des Pflegeversorgungssystems breiten Raum in der aktuellen rechts- und sozialpolitischen Diskussion ein. Ein wesentliches Element der Finanzierung im Pflegebereich ist das Pflegegeld.

Die vorliegende Diplomarbeit befasst sich daher ausführlich mit dem Thema Pflegegeld. Nach einer kurzen Darstellung der historischen Entwicklung des Pflegegeldes und nach einer kompakten Einführung über die PflegegeldGrundzüge werden ausgewählte Probleme und aktuelle Sachlagen eingehend beleuchtet, die in der jüngsten rechtspolitischen Diskussion besonders rege thematisiert wurden.

5.2 Relevanz des Themas

Welche wissenschaftliche und sozialpolitische Relevanz das Thema Pflegegeld hat und welche Dimensionen der gesamte Pflegesektor in Österreich erreicht hat, sollen die nachfolgenden ausgewählten Daten und Fakten verdeutlichen bzw. dokumentieren:

- 2004 werden 730.000 Menschen in Österreich pflegebedürftig sein. Es werden dann 125.000 Menschen in Altenheimen leben.6
- Geschätzte 54.000 Menschen arbeiten in Österreich in der Altenpflege. Diplom-Pfleger verdienen im Schnitt zwischen 1.800 bis 2.000 Euro.7
- Von den 74,5 Millionen Euro Gesamtkosten leisten die Heimbewohner bzw. die unterhaltspflichtigen Angehörigen mehr als 43,3 Millionen Euro. Überdies leisten Selbstzahler weitere 28,5 Millionen Euro. Die Heimaufenthalte werden in Österreich fast zu 60 Prozent von den Betroffenen bezahlt.8
- Für die Pflege werden etwa 0,5 bis 2,5 Prozent des Brutto- Inlandsproduktes ausgegeben, für die Gesundheit acht Prozent.9
- Fast verdreifacht hat sich im vergangenen Vierteljahrhundert die Zahl der Alters- und Pflegeheime: Gab es Mitte der 70er Jahre 164, sind es unterdessen fast 460.10 Die meisten Anstalten gibt es in Oberösterreich (in 99 Heimen leben 11.250 Frauen und Männer), die meisten Heimbewohner gibt es in Wien (rund 18.000 Senioren leben in 72 Anstalten).11
- Im Jahr 2002 zahlte allein der Bund 1.4 Milliarden Euro an Pflegegeld aus.12

6 Allgemeiner Teil

7 Ein kurzer historischer Rückblick

7.1 Die Genesis des Pflegegeldes

Der Staat Österreich verfügte bereits vor der Einführung des Pflegegeldgesetzes im Jahre 1993 über eine große Zahl von Regelungen, die Hilfe für den Fall der Pflegebedürftigkeit vorsahen. Allerdings handelte es sich bei den vorgesehenen Maßnahmen um solche punktueller Natur, die teils an der Ursache der Pflegebedürftigkeit anknüpften wie z.B. das Kriegsopferversorgungsgesetz, teils an der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis, wie dem der Bezieher von Pensionen aus der Sozialversicherung.13 Das Resultat war ein unstrukturiertes und unüberschaubares Angebot an Geld- und Sachleistungen, das insbesondere auch nicht erklärbare Unterschiede in der Leistungshöhe aufwies.14

Das größte Manko der früheren Rechtslage war aber zweifellos der Umstand, dass wohl Personen mit geringem Pflegeaufwand im Wesentlichen gut versorgt waren, während die Leistungen für schwer pflegebedürftige Menschen in der Regel - abgesehen von den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG), Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Opferfürsorgegesetzes (OFG) und Impfschadengesetzes - völlig unzureichend waren. So bot der im § 105a ASVG festgesetzte Hilflosenzuschuss15 u.a. Menschen mit höherem Pflegebedarf keine ausreichende Unterstützung. Auch war pflegebedürftigen Familienangehörigen kein Anspruch auf einen Hilflosenzuschuss eingeräumt.16

Durch die -Vergreisung der Bevölkerung- und durch die gleichzeitige Aufbrechung traditioneller Familien- und Arbeitsstrukturen wurde die Alten-Pflegeversorung in den 80er Jahren zum sozialpolitischen ýheißen Eisenû.

Die Zahl der Hochbetagten stieg dank der modernen Medizin rasant an und stand sinkenden Geburtenraten gegenüber. Die Auswirkungen des Singel- Daseins, der hohen Ehescheidungsrate17, der zunehmenden Berufstätigkeit der Frau und der Zerreißung der klassischen Familenstruktur durch berufsbedingte Mobilisierungstendenenzen (Landflucht) hatten zur Folge, dass die traditionellen sozialen Betreuungsformen auf informeller Ebene (wie z.B. Nachbarschaftshilfe, Familie, karitative Einrichtungen)18 ohne eine wesentlich ausgeweitete professionelle und staatliche Unterstützung den Pflegebedarf nicht mehr abdecken konnten.

Obwohl die sozialpolitische Dimension der Pflegevorsorge schon längst gegeben war, hat eine intensive Auseinandersetzung mit diesem Thema aus heutiger Sicht erst relativ spät begonnen. Die Ursache des relativ späten Ingangsetzens des Diskussionsprozesses lag wahrscheinlich daran, dass die Betroffenen, also die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen, kaum organisiert waren und somit auch nur einen geringen politischen Einfluss hatten.

Die ersten Fortschritte gelangen 1983, im internationalen Jahr der Behinderten. Die Organisationen der behinderten Menschen wurden aktiver:

- 1981 Forderungsprogramm der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) zum Internationalen Jahr der behinderten Menschen,
- 1985 Gesetzentwurf des Österreichischen ZivilinvalidenverbandesL(ÖZIV) über eine Pflegeversicherung,
- 1987 Vorlage einer von über 60.000 Menschen unterstützten Petition des ÖZIV zu Gunsten eines Pflegegeldes für alle pflegebedürftigen Menschen entsprechend den Regelungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Die Politik war gefordert, ihren Worten (z. B. 1981 Proklamation der Sozialreferenten der Bundesländer zum Internationalen Jahr der Behinderten, 1984 Richtlinien des Österreichischen Nationalkomitees zur Dekade der behinderten Menschen) schließlich auch Taten folgen zu lassen.

Der Nationalrat ersuchte am 27. September 1988 die Bundesregierung, eine Arbeitsgruppe zum Thema "Vorsorge für pflegebedürftige Personen" einzurichten. An ihr waren alle betroffenen Personengruppen und Institutionen beteiligt. Die Arbeitsgruppe beendete ihre Arbeiten mit der Vorlage eines Berichtes an den Nationalrat im Mai 1990.

In der Regierungserklärung vom 18. Dezember 1990 wurde die Neuordnung der Pflegevorsorge als eine zentrale sozialpolitische Aufgabe für die laufende Gesetzgebungsperiode festgelegt.

Im April 1991 wurde vom damaligen Bundesminister für Arbeit und Soziales Josef Hesoun (SPÖ) eine Expertengruppe eingesetzt, welche bis Juni 1991 die Grundlage für eine bundeseinheitliche Pflegegeldregelung vorbereitete. Am 31. Oktober 1991 wurde der Entwurf eines Bundespflegegeldgesetzes zur Vorbegutachtung und am 26. Mai 1992 zur 18 - 114 abschließenden Begutachtung versendet. Die Bundesregierung beschloss am 4. November 1992 die Vorlage des Gesetzentwurfes an den Nationalrat. Nach Behandlung der Regierungsvorlage in einem eigenen Unterausschuss beschloss der Nationalrat am 19. Jänner 1993 das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), welches mit dem 1. Juli 1993 in Kraft getreten ist.19 Dieser Neuregelung ging noch eine intensive verfassungsrechtliche

Diskussion voraus, denn die Bundesverfassung ist der Kompetenztatbestand der ýFürsorge für pflegebedürftige Personenû, dem auch die Pflegevorsorge zugeordnet werden könnte, fremd. Der Gesetzgeber löste das Problem, indem er einen eigenen Kompetenztatbestand schuf.20 In Form einer Verfassungsbestimmung wurde der Kompetenzbestand im Art 1 des BGPP rechtlich verankert.21

Zwischen der ersten ernsthaften parlamentarischen Behandlung und dem Inkrafttreten des Gesetzes vergingen also fast fünf Jahre. Das geschah aber aber immerhin um ein Jahr früher als in der Bundesrepublik Deutschland, die 1994 erst eine Neuordnung der Pflegevorsorge, allerdings in Form eines Versicherungssystems, schuf.22 Bei Inkrafttreten des Bundespflegegeldgesetzes 1993 wurden die -Altfälle- auf Grund einer Überleitungsregelung amtswegig in die Pflegestufe 2 des Bundespflegegeldes übergeleitet (siehe dazu Abbildung 8 - Entwicklung derPflegestufenzergliederung).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1 - Meilensteine bis zur Entstehung des BPGG

7.2 Entwicklung des BPGG nach Inkrafttreten

7.2.1 Novellen

Das Bundespflegegeldgesetz wurde bis zum heutigen Datum 11mal novelliert.

- BGBl 457/1993
- BGBl 27/1994
- BGBl 131/1995 - BGBl 201/1996 - BGBl 757/1996 - BGBl 758/1996 - BGBl 111/1998
- BGBl 69/2001
- BGBl 138/2002
- BGBl 71/2003
- BGBl 130/2003 - BGBl 2004 ???

Die Novelle von 1998 war meiner Meinung nach die bedeutendste Änderung in der jüngeren Entwicklung des BPGG.23 Die wesentlichen Neuerungen waren:

- 1. Ausdehnung des Personenkreises der Pflegegeldanspruchs- berechtigten

- 2. Neue Definition der Pflegegeldstufen 4, 6 und 724 - 3. Neuregelung diagnosebezogener Mindesteinstufungen

- 4. Erleichterungen beim Ruhen des Pflegegeldes

- 5. Direkte Auszahlung von Pflegegeld an Pflegeeinrichtungen

- 6. Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen

- 7. Erweiterung der Antragstellung und der Begutachtung von Pflegebedürftigen

RV 1186 BlgNR 20. GP, 11 und RV 776 BlgNR 18. GP, 3 AB 908 BlgNR 18. GP, 4

- 8. Amtswegige Höherreihung in die Pflegegeldstufe 4 ab 1. Jänner 1999

- 9. Befristete Zuerkennung eines Pflegegeldes

Zurzeit (Stand: Juni 2004) wird vom Bundesministerium eine weitere

Novelle vorbereitet. Auf diese aktuelle Novelle wird in der Arbeit gesondert und ausführlich eingegangen (siehe dazu Seite 63).

7.2.2 Verordnungen

Begleitend zum Gesetz und zu den Novellen wurden bis heute sechs Verordnungen erlassen. Außer der Verordnung aus dem Jahr 1999 hatten alle (Verordnungen) den Zweck, weitere Personengruppen in den anspruchsberechtigten Personenkreis des Pflegegeldes aufzunehmen. Sie werden auch ýEinbeziehungsverordnungû genannt.

- BGBl. 37/1999
- BGBl. 442/1993
- BGBl. 466/1999
- BGBl. 481/2001
- BGBl. 72/2002
- BGBl. 1002/1994

Die Verordnung von 1999 (BGBl. 37/1999) präzisiert die Grundlagen zur Beurteilung, in welche Pflegestufe der Antragsteller fällt (siehe dazu auch Seite 65). Sie wird auch als -Einstufungsverordnung- bezeichnet. Die Fachbegriffe wie Betreuung, Hilfe, Hilfsmittel, ständiger Pflegebedarf, außergewöhnlicher Pflegebedarf, unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen und Sachverständigengutachten wurden hier definiert bzw. präzisiert. Dem Betreuungsaufwand wurde ein exakter Pflegeminutenschlüssel beigegeben. In der Praxis entwickelte sich die EinstVo zunehmend zur primären Rechtsquelle. Das BPGG wird oft im Sinne der EinstVo ausgelegt!

Natürlich müsste im Sinne der österreichischen Verfassung jedoch genau umgekehrt vorgegangen werden. Verordnungen sind daraufhin zu prüfen, ob sie sich innerhalb des ihnen durch den Gesetzgeber vorgezeichneten Entfaltungsspielraums bewegen (Legalitätsprinzip).25

7.2.3 Vereinbarung mit den Ländern

Parallel zum Bundespflegegeldgesetz wurden zum einen die neun Landespflegegeldgesetze26 (vgl. ev. dazu z. B. TPGG)27 erlassen, zum anderen wurde 1993 zwischen Bund und Ländern eine Art 15a-B-VG28 - Vereinbarung -Vereinbarung über die gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen getroffen-.29 Mit diesem Gliedstaatsvertrag war das österreichische Zwei-Säulen-Modell in der Pflegevorsorge geschaffen. Das Bundespflegegeldgesetz mit den Landesgesetzen sichert die Geldleistungen.

Die 15a-Vereinbarung sichert die Sachleistungsebene im Allgemeinen und die Qualität der sozialen Dienste im Besonderen.30 Beide Normen gehören untrennbar zusammen, da jede noch so große Geldleistung nichts bewirkt, wenn die konkrete Hilfeleistung (die Sach- und die Personalleistung31 ) fehlt.32 So zum Beispiel befindet sich in Tirol das Zwei-Säulen-Modell in einer markanten Schräglage, da die Sachleistungssäule noch immer zu kurz dimensioniert ist. Laut aktuellsten Studien fehlt es vor allem an Pflegeheimplätzen und an geschulten Pflegekräften33. Für 41,2 Prozent der befragten Pflegepersonen einer IMAD-Studie34 ist das zur Verfügung stehende Angebot an Betreuungsplätzen in Tirol nur befriedigend ausgerichtet. Für weitere 20,4 Prozent ist das Pflegeplatzangebot gar nur genügend vorhanden.35

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 - Zwei-Säulen-Pflegemodel

7.2.4 Richtlinien

Zur einheitlichen Anwendung des BPGG erließ der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger36 1999 spezielle Richtlinien37. Diese Richtlinien sind Verwaltungsverordnungen.38 Sie binden die Entscheidungsträger der Sozialversicherung, d. h. die Träger der Pensionsversicherung und die Träger der Unfallversicherung. Mehr als 90 Prozent aller Bundespflegegeldbezieher sind indirekt betroffen von den Hauptverbands-Richtlinien. Die Richtlinien sind vor allem eine wichtige Anleitung für die ärztlichen Sachverständigen, damit sämtliche Einstufungsärzte von einer gleichen Beurteilungsgrundlage ausgehen.39 Diese Richtlinien haben grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Gerichte (der OGH stellt dies wiederholt in seinen Entscheidungen fest), obwohl einige Vertreter der Lehre40 der Auffassung sind, dass sie materielles Recht erzeugen.41 Die Richtlinien haben nicht den Zweck, verbindliche Normen für die Gerichte zu erzeugen, es sollen vielmehr die Versicherungsträger zu einer einheitlichen Rechtsanwendung angeleitet werden.42

7.2.5 Rechtspolitische Entwicklung

Auf rechtspolitischer Ebene kam es auch zu einer Weiterentwicklung. Im Jänner 2003 formierte sich die erste spezielle und österreichweite Interessensgruppe zum Thema Pflegegeld.43 In Wien im Cafè Landtmann wurde die ýPlattform Pflegegeld- gegründet. Zum Sprecher wurde Erwin Riess, Schriftsteller und Behindertenaktivist, gewählt.44

8 Die Grundzüge

Bevor auf die aktuellen Sachlagen und Problemfelder näher eingegangen wird, werden kurz die Grundzüge des Pflegegeldsystems dargestellt.

8.1 Die Intension des Pflegegeldes

Der Zweck des Pflegegeldes (§ 1 BPGG) ist in Form eines Beitrags pflegebedingter Mehraufwendungen pauschal abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung zu sichern und die Möglichkeit zu schaffen, ein selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben zu führen. (Vgl. dazu die Diskussion um Sachleistungen auf Seite 83.)

Das Pflegegeld wird aus verwaltungsökonomischen Gründen pauschaliert gewährt. Das heißt konkret, dass es nicht auf die Einkommensverhältnisse des pflegebedürftigen Menschen ankommt. Die finanzielle Situation ist für die Gewährung des Pflegegeldes nicht relevant.45

8.2 Beginn und Ende des Pflegegeldes

Das Pflegegeld wird mit Beginn des Monates geleistet, das auf die Antragsstellung folgt. Das Pflegegeld kann gemäß § 9 Abs 2 BPGG auch befristet zuerkannt werden, wenn im Entscheidungszeitpunkt festgestellt wird, dass eine Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit wegfallen wird. Wenn die Voraussetzungen nach Ablauf der Frist noch gegeben sind, ist das Pflegegeld mit Beginn des folgenden Monats zuzuerkennen, sofern dies drei Monate nach dem Wegfall des Pflegegeldes beantragt wurde.

Der Anspruch auf Pflegegeld endet an dem Tag, an dem der Anspruchsberechtigte stirbt. Für den Sterbemonat gebührt das Pflegegeld dann nur anteilsmäßig. Der Kalendermonat wird einheitlich mit 30 Tagen angenommen (§ 9 Abs 3 BPGG).

8.3 Welche Personen haben einen Anspruch?

Der Kreis der Anspruchsberechtigten (§ 3 BPGG), der seit 1993 ständig erweitert wurde (vgl. dazu Seite 22 / Einbeziehungsverordnungen), lässt sich grob in zwei Hälften teilen:

- Zur einen Hälfte der Anspruchsberechtigten zählen im Wesentlichen Personen, die nach bundesgesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf eine Pension oder Rente, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss haben.46
- Zur anderen Hälfte zählen jene Personen, die keine der oben erwähnten Leistungen beziehen; das sind vor allem die mitversicherten Angehörigen sowie die Empfänger von Landesleistungen (z. B. Sozialhilfe). Für diese Personen leisten die Länder grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen wie der Bund das Pflegegeld.47

Für die nicht vom BPGG erfassten Personen besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Gewährung eines Pflegegeldes aufgrund des jeweiligen Landespflegegeldgesetzes.

8.4 Alter

Für den Anspruch des Pflegegeldes wird (seit 1. Juli 2001) kein Mindestalter verlangt.48 Damit wird anerkannt, dass bereits bei Kleinkindern ein erhöhter Pflegeaufwand gegeben sein kann. Gemäß § 20 Abs 2 der Richtlinien des Hauptverbandes wird bei Kindern und Jugendlichen nur jener Pflegeaufwand berücksichtigt, der über das altersmäßige erforderliche Ausmaß bei nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht (siehe auch dazu Seite 47, das ýKinder-Pflegegeldû wird hier näher thematisiert).

8.5 Inlandsbezug

Grundsätzlich können Personen nur dann ein Pflegegeld beanspruchen, wenn sie ihren -gewöhnlichen Aufenthalt im Inland- haben. Da der Inlandsbezug nicht direkt im BPGG definiert ist, wird er vom Zivilverfahrensrecht (§ 66 Abs 1 JN)49 abgeleitet. Er ist somit auf die tatsächliche physische Anwesenheit abzustellen. (Ein kurzfristiger Aufenthalt im Ausland, z. B. vier Wochen, ist für den Pflegegeldbezug nicht schädlich.)50

Diese Regel gilt jedoch nicht für Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU haben.51 Der EuGH52 hat nämlich 2001 in einem Beschluss festgestellt, dass die Voraussetzung des Inlandsaufenthaltes gegen Art 19 Abs 1 der Wanderarbeitnehmerverordnung verstößt.53

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 - Export-PFG-Leistungen

Wie man aus der ýAbbildung 3 - Export-PFG-Leistungenû54 erkennt, entstand durch das EuGH-Urteil kein Massenproblem. Lediglich 185 Personen nahmen dieses Recht in Anspruch. Durch die EU-Ost-Erweiterung könnte jedoch diese EuGH-Entscheidung an Bedeutung gewinnen.55

8.6 Flussdiagramm: Prozessablauf Pflegegeldzuerkennung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4 - Flussdiagramm: Prozessablauf zur Pflegegeldzuerkennung

Einzelne Punkte des Pflegegeldverfahrens werden in der Diplomarbeit gesondert thematisiert: Zum Punkt -ärztliches Gutachten- siehe bitte Seite 65 und zur Verfahrensdauer Seite 72.

[...]


1 Jean Améry (* 31. Oktober 1912 als Christian Anton Mayer in Wien; - 18. Oktober 1978) war ein österreichischer Schriftsteller 2-114

2 mit Sichtweisen aus der Geriatrie, Gerontologie und aus den Pflegewissenschaften Zu Gunsten der leichteren Lesbarkeit verzichtet der Autor auf doppelgeschlechtliche Bezeichnungen, wie z. B. Heimbewohner/Innen. Um Verständnis wird höflich gebeten! 6-114

4 Im Jahr 2003 wurden 75.898 Kinder geboren. Das sind um 1,8 Prozent weniger als im Vorjahr. (Quelle: STAT / APA-Grafik in TT vom 13.2.2004)

5 Quelle: Statistik Austria / http://www.senecura.at/pyramid.htm (Mai 2004) 13 - 114

6 Quelle: Östat / Die Presse, September 2003

7 Quelle: Östat / Die Presse, September 2003

8 Quelle: AK-Tirol (Hrsg.), aktuell, 4/2003 14 - 114

9 AK-Tirol (Hrsg.), Lagebericht, Lage der Senioren, 2004, Seite 31

10 Vgl. dazu BMSG (Hrsg.), Altenheime und Pflegeheime in Österreich, 2003, (Broschüre)

11 Salzburger Nachrichten (SN), 20. Februar 2002, Seite 12

12 Herr Ostermeier, Abt. Statistik vom BMSG, Telefonat 23. April 2004 15 - 114

13 Vgl. dazu Elhenicky/Jabloner, Zur Einbeziehung von Pflegefällen in die Sozialversicherung, DRdA 1980, 289-293 bzw. DRdA 1981, 277-278.

14 Kandlhofer, Der Pflegefall aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, SozSi 1990, 71-76.

15 Der Hilflosenzuschuss war am Finalitätsprinzip orientiert. 16 - 114

16 Vgl. dazu Kuderna, Der Anspruch auf Hilflosenzuschuss im Wandel der Judikatur, DRdA 1988, 293-303.

17 Land Salzburg (Hrsg.) Abt. Soziales, Eiersebner, Gepflegt zuhause, Die professionelle Pflege in den eigenen vier Wänden, November 2003, Seite 97

18 Vgl. dazu http://www.pflegehistorie.de 17 - 114

19 Gruber, Gerd /Pallinger, Manfred, 10 Jahre Pflegevorsorge - Rückblick und Standortbestimmung, 2003, Seite 209, (Fundstelle SozSi 2003)

20 Ganner, Michael, Die Kompetenzlage in der Alten- und Pflegebetreuung, SozSi 1997, Seite 938

21 Dobesberger/Eibensteiner, Gesetzliche Pflegeversicherung und Verfassungsrecht, ecolex 1992, Seite 348 ff.

22 (PflegeVG, dBGBl 1994 I, 1014); weiterführende Literatur: Bundesministerium für Gesundheit, Pflegeversicherung und Pflegeversicherungsgesetz, 1999, (Versand über: Deutsche Vertriebsgesellschaft mbH, Birkenmaarstraße 8,53340 Meckenheim) Häseler, Irmgard, Pflegerische Begutachtung nach dem sozialen Pflegeversicherungsgesetz, Grundlagen, Analysen, Empfehlungen, 2000, (Schlütersche GmbH & Co KG, ISBN 3-87706-575-9) König, Juta, Mit dem Gutachter eine Sprache sprechen, Einstufungspraktiken und Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI, 2001, (Schlütersche GmbH & Co KG, ISBN 3-87706-657-7) 19 - 114

25 Vgl. dazu Tomandl, ZAS 1999, Seite 16

26 Siehe dazu Marhold Franz, Pflegegeldgesetze, 2000, 2. Auflage, (Kodex ISBN 3-7073-0057-9)

27 Vgl. dazu auch Pfeil Walter, Bundespflegegeldgesetz und landesgesetzliche Pflegegeldregelungen, Gesetze und Kommentare, 1996

28 Vgl. dazu Walter, Robert/Mayer, Heinz, Bundesverfassungsrecht, 2002, 11. Auflage, Seite 359 ff

29 BGBl. Nr. 866/1993; Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen.

30 Siehe dazu BMAGS (Hrsg.), Dienste und Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen in Österreich, eine Übersicht über die Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder, 1999, (Broschüre)

31 Vgl. dazu Ludwig Bolzmann Institut für Medizin und Gesundheitssoziologie (Hrsg.),lPflegenotstand in Österreich, 2000, Seite 5

32 Barta, Heinz/Ganner, Michael, Alter, Recht und Gesellschaft, 1998, Seite 8 und 9

33 Vgl. dazu auch Landesrechnungshof Tirol (Hrsg.), Förderung der Sozial- und Gesundheitssprengel durch das Land Tirol, Kontrollbericht, 2003 23 - 114

34 Marktforschungsinstitut: http://www.imad.at

35 AK-Tirol (Hrsg.) Tiroler Pflegestudie 2004, Ergebnisse einer Repräsentativerhebung, Juni 2004, Seite 13 Link-Quelle: http://tirol.arbeiterkammer.at/pictures/d13/pflegestudie2004.pdf

36 siehe dazu Binder, Martin, Österreichisches Sozialrecht, 2001, 2. Auflage, Seite 94

37 Veröffentlicht in SozSi 1999, 360 - Amtliche Verlautbarung Nr. 41/1999

38 Vgl. Pfeil, Walter, Rechtswirkungen von Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, DRdA 1997, S. 388 24 - 114

39 Beispiel: Bei der Prüfung, ob der Wohnraum vom Pflegebedürftigen beheizt werden kann, ist von der konkreten Heizeinrichtung der Wohnung auszugehen. Es ist nicht nur auf die Bedienung der vorhandenen Heizeinrichtung Bedacht zu nehmen, sondern auch auf die Reinigung. Wenn eine Zentralheizung vorhanden ist, deren Wartung und Temperatursteuerung nicht vom Pflegebedürftigen vorgenommen werden muss (z.B. Fernwärme, Gasetagenheizung), kann kein Hilfsbedarf berücksichtigt werden (vgl. § 13 Richtlinien des Hauptverbandes).

40 Pfeil, Walter, Bundespflegegeldgesetz und landesgesetzliche Pflegegeldregelungen, Gesetze und Kommentare, 1996, Seite 81

41 Rudda/Türk, Die neuen Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des BPGG, SozSi 1999, Seite 271 ff.

42 OGH 13.12.1996, 10 ObS 2396/96t = SVSlg 44.128

43 Zur allgemeinen Lage der Pflegebedürftigen um die Jahrtausendschwelle: BMSG (Hrsg.), Ältere Menschen - Neue Perspektiven, Seniorenbericht 2000, Zur Lebenssituation älterer Menschen, 2001, 408 ff

44 Quelle: http://www.oear.or.at/Presse/Presse03/PM3_160103.htm (April 2004) 25 - 114

45 Vgl. dazu Art 2 Abs 5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B- VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen. (BGBL. Nr. 866/1993)

46 U.a. Pensionen nach ASVG, FSVG, GSVG, BSVG, NVG 1972, B-KUVG

47 Maier Franz, Pflegegeld, Leistungen der sozialen Unfallversicherung, 2003, Seite 367, (Fundstelle SozSi 2003, RIS-Dokumenten-Nr LI0308060007)

48 Vgl. dazu BGBl I 69/2001; Altersgrenze in den Landespflegegeldgesetzen: Bis auf die Steiermark und Kärnten haben alle Bundesländer auch keine Altersgrenzen mehr! Das letzte Bundesland das hier nachzog, war Niederösterreich im Jahr 2004. 27 - 114

49 RGBl. Nr. 111/1895

50 Vgl. OGH 29.10.1996, EFSlg 12.222

51 Weiterführende Literatur: Rubisch, Max, Pflegegeld in Europa, 1993

52 Vgl. Streinz Rudolf, Europarecht, 2003, 6. Auflage, Seite 127

53 EuGH vom 8. März 2001, C-215/99, RS Friedrich Jauch gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter = RdW 2001/324, 294 = RdW 2001/322, 288 (Resch) = ÖGZ 2001 H 5, 59 = infas 2001, E1 = wbl 2001/148, 224 = ARD 5193/13/2001 =ARD 5229/23/2001 = ecolex 2001, 797 = ZER 2001/59, 116 = DRdA 2001, 579 = ZASB 2001, 23 = EuGRZ 2001, 316

54 Petzl Dunja, 10 Jahre Bundespflegegeld - Ein Statistischer Überblick, 2002, Seite 250, SozSi 5/2003, Hauptverband Pensionsversicherungen (Hrsg.)

55 Vgl. dazu auch die ýAbbildung 13 - PFG-Bezieher nach Bundesländernû auf Seite 46. Hier wird das Verhältnis Inlandsbezug zum Auslandsexport dargestellt. 28 - 114

Ende der Leseprobe aus 114 Seiten

Details

Titel
Das Pflegegeld: Aktuelle Probleme und Sachlagen
Hochschule
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck  (Institut für Arbeits- und Sozialrecht)
Note
mit Auszeichnung (sehr Gut)
Autor
Jahr
2004
Seiten
114
Katalognummer
V28516
ISBN (eBook)
9783638302746
ISBN (Buch)
9783638723787
Dateigröße
1899 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Diplomarbeit hat einen weitgehenden interdisziplinären Charakter. Daher ist sie sowohl für Juristen als auch für Pflegewissenschaftler, Politologen und Krankenpflegeschülern interessant.Die Arbeit hat auch einen rechtspolitischen Schwerpunkt.Einige Themen: Grundzüge, Historie, aktuellste Statistiken und Daten, aktuelle wichtige Einzelfälle
Schlagworte
Pflegegeld, Aktuelle, Probleme, Sachlagen
Arbeit zitieren
Peter Pock (Autor:in), 2004, Das Pflegegeld: Aktuelle Probleme und Sachlagen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28516

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