Der Wahlrechtsausschluss

Analytische Darstellung unter besonderer Berücksichtigung der Wahlrechtsnovelle 2011


Doktorarbeit / Dissertation, 2013

187 Seiten, Note: Gut


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1. Kapitel: EINLEITUNG
I. Ausgangssituation
II. Problemstellungen
III. Thesen
IV. Zielsetzung und Methodik
V. Geschlechtsneutrale Formulierung

2. Kapitel: HISTORISCHE ENTWICKLUNG
I. Allgemeines
II. Der Beginn einer konstitutionellen Monarchie
III. Epoche der österreichisch-ungarischen Monarchie
IV. Erste Republik
V. Zweite Republik

3. Kapitel: DEMOKRATIEPOLITISCHE ASPEKTE
I. Grundprinzipien des österreichischen Verfassungsrechtes
II. Das demokratische Prinzip
III. Grundlegendes zur Demokratie
IV. Bedeutung von Wahlen in einer Demokratie
V. Zweck von Volksvertretungen
VI. Schranken repräsentativer Demokratie

4. Kapitel: DAS WAHLRECHT
I. Materiellrechtliche Grundsätze
1. Begriffsdefinitionen
2. Wahlrechtsgrundätze und Homogenitätsprinzip
3. Allgemeines Wahlrecht
4. Gleiches Wahlrecht
5. Unmittelbares Wahlrecht
6. Persönliches Wahlrecht
7. Freies Wahlrecht
8. Geheimes Wahlrecht
9. Verhältniswahlrecht
II. Verfahrensrechtliche Grundsätze
1. Verhältnis zwischen den Bestimmungen des B-VG und der NRWO
2. Erfassung der Wahlberechtigen
3. Wahlbehörden
III. Das Wahlrecht als Grundrecht in der EMRK
1. Entstehungsgeschichte und Inhalt der EMRK
2. Rang der EMRK im Recht der Mitgliedsstaaten
3. Günstigkeitsprinzip
4. Auslegung und Beurteilungsspielraum
5. Wesen der Grundrechte
6. Art 3 1. ZP-EMRK: Recht auf freie Wahlen
7. Durchsetzbarkeit des Grundrechtes
8. Folgen einer Verletzung der EMRK

5. Kapitel: DER AUSSCHLUSS VOM WAHLRECHT
I. Gesetzliche Grundlagen
1. Bestimmungen im Verfassungsrang
2. Einfachgesetzliche Bestimmungen
II. Urteile des EGMR
1. Urteile zum Ausschluss vom aktiven Wahlrecht
2. Urteile zum Ausschluss vom passiven Wahlrecht
III. Der Ausschluss
1. Überblick
2. Änderungen durch die Wahlrechtsnovelle
3. Rechtfertigung einer Differenzierung
4. Der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht
5. Der Ausschluss vom passiven Wahlrecht
6. Dauer des Wahlrechtsausschlusses
7. Mitteilungspflicht der Gerichte
IV. Umsetzung der Wahlrechtsnovelle 2011 in der Praxis
1. Überprüfung bisher Ausgeschlossener
2. Teilbedingte Haftstrafe
3. Bedingte Entlassung oder Strafnachsicht
4. Widerruf der bedingten Entlassung oder Strafnachsicht

6. Kapitel: VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT
I. Allgemeines
II. Kompetenzen des VfGH
1. Normenkontrolle
2. Bescheidprüfung (Sonderverwaltungsgerichtbarkeit)
3. Wahlgerichtsbarkeit
4. Völkerrecht

7. Kapitel: THESEN
I. Teilweise Verfassungswidrigkeit einfachgesetzlicher Rechtslage
1. Verfassungswidrigkeit des § 22 NRWO
2. Verfassungswidrigkeit des § 13b WEvG
II. Teilweise Verfassungswidrigkeit verfassungsgesetzlicher Rechtslage
III. Conclusio

8. Kapitel: RECHTSPOLITISCHE ÜBERLEGUNGEN
I. Ausschließliche Kompetenz des Bundesverwaltungs-gerichtes
II. Problematik der Nebenstrafe
III. Sinnhaftigkeit eines Deliktskataloges
IV. Differenzierung nach dem Ausmaß der Freiheitsstrafe
V. Dauer und Umstände des Ausschlusses
VI. Zweck des Ausschlusses
VII. Lösungsansatz

9. Kapitel: RECHTSVERGLEICH MIT DEUTSCHLAND
I. Gesetzliche Grundlagen
II. Wahlrechtsgrundsätze
III. Ausschlussgründe
IV. Vergleich

10. Kapitel: ZUSAMMENFASSUNG

QUELLENVERZEICHNIS

ABSTRACT

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Kapitel: EINLEITUNG

I. Ausgangssituation

Anlass für die gegenständliche Abhandlung bot das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) „Frodl gegen Österreich“[1] vom 8. April 2010, in welchem festgestellt wurde, dass die damalige österreichische einfachgesetzliche Regelung in § 22 der Nationalratswahlordnung 1992[2] (NRWO) der Europäischen Menschenrechtskonvention[3] (EMRK) widersprach. Grund dafür war ein darin enthaltener automatischer und genereller Ausschluss aller österreichischen Staatsbürger, die von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden waren, vom Wahlrecht. Ein betroffener Strafgefangener beschwerte sich deswegen letztinstanzlich beim EGMR, dass er durch die – infolge seiner Verurteilung erfolgte – Streichung aus dem Wählerverzeichnis in seinem aktiven Wahlrecht verletzt und dadurch beschwert sei. Der EGMR erkannte daraufhin tatsächlich eine Verletzung des in Art 3 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK[4] (ZP‑EMRK) konventionsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf freie Wahlen durch die österreichische Gesetzesbestimmung und veranlasste Österreich, seine Regelung anzupassen. Der Versuch einer entsprechenden Änderung wurde durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011[5] verwirklicht, in welchem § 22 NRWO vermeintlich konventionskonform gestaltet wurde, aber auch Modifikationen im Bundes-Verfassungsgesetz[6] (B-VG) und weiteren gesetzlichen Grundlagen erfolgten. Nach der neuen Rechtslage ist nun ein Ausschluss Strafgefangener vom aktiven Wahlrecht zwar noch immer zulässig, doch wurde dieser differenziert ausgestaltet, wobei nun vor allem dem Zusammenhang zwischen der Tat und wahlrechtlichen Aspekten besondere Bedeutung zukommt.

Am 1. Oktober 2011 trat sohin das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011 in Kraft, wodurch die Umsetzung einer umfassenden Wahlrechtsnovelle erfolgte. Diese war am 16. Juni 2011 vom Nationalrat beschlossen und am 7. Juli 2011 kundgemacht worden.[7] Die Neuerungen gelten ausnahmslos und einheitlich für alle bundesweit stattfindende Wahlereignisse, dh für Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren.[8] Inhaltlich führte die Novelle unter anderem zu neuen Regelungen hinsichtlich der Beantragung einer Wahl- bzw Stimmkarte, Änderungen der Frist für das Rücklangen einer Wahl- bzw Stimmkarte, dem Wegfall des Wahlausschließungsgrundes „Mitglied regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben“ bei Bundespräsidentenwahlen und – veranlasst durch das soeben dargestellte Urteil des EGMR – zu einer Neugestaltung der Gründe für einen Ausschluss vom aktiven Wahlrecht als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung durch ein inländisches Gericht.[9]

II. Problemstellungen

Der Fokus dieser Arbeit liegt somit auf der Wahlrechtsnovelle 2011, sowie auf dem aktuellen Urteil des EGMR „Frodl gegen Österreich“[10] vom 8. April 2010, aber auch auf der im inhaltlichen Zusammenhang stehenden vorangegangenen Entscheidung des EGMR „Hirst gegen das Vereinigte Königreich II“[11] vom 6. Oktober 2005 und vor allem den darin festgelegten Kriterien für die Zulässigkeit eines Ausschlusses vom aktiven Wahlrecht. Es wird dadurch ein Aufriss jener Probleme geboten, welche sich im Zusammenhang mit dem Entzug subjektiver Rechte ergeben können. Grundlage weiterer Forschungsaspekte stellen vor allem die Voraussetzungen für einen Ausschluss, die Relevanz und die gesetzlich normierten Bestimmungen des Ausschlusses bestimmter Personen, nämlich Strafgefangener, bei österreichischen Wahlvorgängen dar. In diesem Kontext bedeutsame Grundsätze werden abstrakt, als auch unter Bezugnahme auf die Entscheidungen ausführlich dargelegt.

Ausgehend von einer Analyse der historischen Entwicklung des Wahlrechtes werden zunächst die Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere das demokratische Prinzip und dessen Umsetzung in der österreichischen Rechtsordnung, untersucht. Demokratie als politisches System und fortwährender, dynamischer Prozess, betont grundsätzlich die Mitwirkung des Volkes an der Staatswillensbildung, dh die Erzeugung des Rechtes durch die ihm Unterworfenen. Die Tatsache, dass dieser Gedanke nicht schrankenlos verwirklicht ist und welche Begründung dazu vorgebracht wird, bedarf einer eingehenden Erläuterung. Zu prüfen ist daher auch, ob bzw wodurch es grundsätzlich gerechtfertigt ist, bestimmte Gruppen von Menschen vom Wahlrecht auszugrenzen, dh warum nicht ausnahmslos alle Menschen berechtigt sind, an der Rechtserzeugung mitzuwirken, wobei in diesem Zusammenhang auch Aspekte der Rechtsphilosophie Berücksichtigung finden. Dies führt notwendig dazu, die Wahlrechtsgrundsätze in ihrer Gesamtheit und vor allem die darin enthaltene zentrale Bestimmung über das allgemeine Wahlrecht, sowie deren verfassungsrechtliche Grundlage in Art 26 B-VG, eingehend zu untersuchen. Die Einrichtung eines allgemeinen Wahlrechtes ist in einer parlamentarischen Demokratie unabdingbar. Dass die Allgemeinheit allerdings nicht schrankenlos verwirklicht ist, wird durch die Möglichkeiten der Beschränkung innerhalb relativer und absoluter Grenzen aufgezeigt.

Zu analysieren ist der Wahlrechtsausschluss definitiv in vielerlei Hinsicht. Primär ist in Bezug auf das aktive Wahlrecht § 22 NRWO in seiner Neufassung[12] zu durchleuchten, aber gleichzeitig auch der alten Bestimmung gegenüber zu stellen. Es wird untersucht, welchen Inhalt das aktive Wahlrecht aufweist, welche Bedeutung dem Begriff „wählen“ beigemessen wird, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Ausschluss von diesem Recht möglich ist und was unter den einzelnen Kriterien im Detail zu verstehen ist. Die einfachgesetzliche Regelung des § 22 NRWO ist in weiterer Folge auf ihre Vereinbarung mit dem Verfassungsrecht hin zu prüfen, wobei Widersprüche nicht zu verkennen sind. Darüber hinaus wird der Inhalt des passiven Wahlrechtes, welches seine gesetzliche Grundlage in § 41 NRWO findet, untersucht und herausgearbeitet, warum das Recht, gewählt zu werden, strengeren Voraussetzungen unterworfen werden darf als das Recht, zu wählen.

Die Besonderheiten des Wahlrechtes werden sohin sowohl unter materiellrechtlichen, als auch verfahrensrechtlichen Aspekten aufgearbeitet. Die Aufbereitung der Erfassung Wahlberechtigter durch die Einrichtung einer Wählerevidenz und die Erstellung eines Wählerverzeichnisses, sowie das Wesen und die Funktion von Wahlbehörden sind insbesondere deswegen relevant, da die Aufnahme in das Wählerverzeichnis eine zwingende Voraussetzung darstellt, um an Wahlen teilnehmen zu dürfen und die Gemeinden als zuständige Wahlbehörden mit der Führung der Evidenzen und Listen eingerichtet sind. Zwingend wird zudem das Wesen der Grundrechte im Allgemeinen und die Möglichkeit deren Einschränkung thematisiert, wobei der Fokus auf Art 3 1. ZP-EMRK zu richten ist, dessen Elemente im Einzelnen detailliert zum Ausdruck gebracht werden. Diese völkerrechtliche Regelung, welche im österreichischen Rechtssystem im Verfassungsrang steht, bietet nämlich die Basis der Ausgestaltung nationaler einfachgesetzlicher und verfassungsgesetzlicher Bestimmungen.

Fraglich ist auch, ob die aktuelle verfassungsgesetzliche Regelung nach ihrer Modifizierung durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011 nun tatsächlich grundrechtskonform ist und die geänderte Fassung des § 22 NRWO gänzlich im Einklang mit dem konventionsrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Wahlen steht oder ob ein Widerspruch zur EMRK und somit Verfassungsrecht gegeben ist. Eine mögliche Rechtfertigung dafür, Strafgefangene, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurden, vom Wahlrecht ausschließen zu dürfen, ohne zuvor eine Prüfung eines Zusammenhanges zwischen dem von ihnen begangenen Delikt und wahlrechtlichen Aspekten vorzunehmen, dh ohne in dieser Konstellation einen „direct link“ zu fordern, erscheint beispielsweise auf den ersten Blick zweifelhaft.

Ferner ist es geboten, die Umsetzung dieser wahlrechtlichen Neuerung in der Praxis zu ergründen. Insbesondere ist hierbei auf die Verständigungspflichten zu achten, als auch das Verfahren in Hinblick auf bereits inhaftierte Strafgefangene zu beleuchten. Im Rahmen rechtspolitischer Überlegungen wird sodann eine geeignete Regelung angestrebt, wie der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht in Zukunft zu gestalten ist bzw ob ein solcher überhaupt weiterhin geboten ist. Darüber hinaus werden die Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen der Verfassungsgerichtsbarkeit dargestellt. Ein Rechtsvergleich mit Deutschland bietet schließlich kurze Einblicke in die internationale Gestaltung der gegenständlichen Rechtslage.

III. Thesen

1. Die österreichische einfachgesetzliche Rechtslage betreffend wahlrechtliche Aspekte ist teilweise verfassungswidrig.
2. Die österreichische verfassungsgesetzliche Rechtslage betreffend wahlrechtliche Aspekte ist teilweise verfassungswidrig.

IV. Zielsetzung und Methodik

Ziel dieser Abhandlung ist es primär, die aufgestellten Thesen zu manifestieren. Zusätzlich werden die angesprochenen Problemstellungen ausführlich aufgearbeitet und weitere im Zusammenhang auftretende Fragen geklärt. Es soll ein umfassender Überblick über die komplexe Materie gegeben werden, der insbesondere durch eine grundrechtliche Analyse vertieft wird. Wesentlich sind dabei vor allem die Neuerungen durch das am 1. Oktober 2011 in Kraft getretene Wahlrechtsänderungsgesetz 2011.

Im Zentrum dieser Arbeit steht die Rechtsdogmatik. Anhand verschiedener Interpretationsmethoden werden die formulierten Thesen dargetan und analysiert. Sofern die rechtsdogmatische Methode erschöpft ist, werden Rechtspolitik und Rechtsphilosophie ergänzend herangezogen.

V. Geschlechtsneutrale Formulierung

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird im vorliegenden Text auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet und stattdessen durchgehend die männliche Form benutzt. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

2. Kapitel: HISTORISCHE ENTWICKLUNG

I. Allgemeines

Eine Analyse des parlamentarischen Wahlrechtes in Österreich lässt erste tiefgreifende Entwicklungen bereits zu Beginn der konstitutionellen Monarchie erkennen. Im Laufe der Jahrhunderte haben sodann viele Ausweitungen und Einschränkungen stattgefunden. Das Wahlrecht war im ständigen Wandel. Der Fokus der folgenden Ausführungen liegt auf dem Grundsatz des allgemeinen aktiven Wahlrechtes, insbesondere seinen früheren Beschränkungen, nämlich den Voraussetzungen und den Wahlausschließungsgründen. Einzelheiten zur Modifikation des passiven Wahlrechtes, die detailgetreue Darstellung betreffend die Stände, Wählerklassen und Steuerleistungen, sowie die laufenden Änderungen der anderen Wahlrechtsgrundsätze sind nicht Gegenstand dieser Abhandlung.

II. Der Beginn einer konstitutionellen Monarchie

In der ersten frühkonstitutionellen Verfassung, der Pillersdorf’schen Verfassung[13] vom 25. April 1848, die allerdings nie voll in Geltung trat, waren Frauen nicht zur Wahl zugelassen. Ein expliziter Ausschluss war zusätzlich für alle Tage- und Wochenlöhner, sowie Dienstleute vorgesehen, als auch für Personen, die öffentliche Armenfürsorge bezogen.

Dieses Klassenwahlrecht sollte dem Proletariat eine Teilnahme an der politischen Willensbildung unmöglich machen und das besitzende Bürgertum begünstigen. Arbeiter und Abhängige waren zur Teilnahme an der Wahl praktisch nicht berechtigt. Das aktive Wahlrecht setzte ein Mindestalter von über 24 Jahren voraus, das passive erforderte mehr als 30 Lebensjahre.[14] Nach heftigem Widerspruch wurden am 30. Mai 1848 und am 10. Juni 1848 Wahlordnungsnovellen erlassen, sodass nur noch von öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten Unterstützte vom Wahlrecht ausgeschlossen blieben, selbstständige Arbeiter hingegen nunmehr wählen durften. Das passive Wahlalter wurde auf 24 Jahre gesenkt.[15]

Die oktroyierte Märzverfassung[16] vom 4. März 1849, eine konstitutionelle Verfassung weiterhin aufbauend auf dem monarchischen Prinzip, erkannte das Wahlrecht nur jenen Männern zu, die zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen mit ihrer Steuerleistung einen bestimmten Steuerzensus erreichten.[17] Sie gewährte das aktive Wahlrecht ab dem 24. Lebensjahr und das passive für bestimmte Reichsbürger über 30 bzw 40 Jahre.[18] Die oktroyierte Märzverfassung wurde jedoch nie, gleichsam wie der Kremsierer Entwurf von 1848/49, auf dem sie größtenteils beruht, der aber ein wenig liberaler gestaltet war und das passive Wahlrecht beispielsweise bereits für über 28-Jährige vorsah, in die Wirklichkeit umgesetzt.[19]

Neuordnungen der staatlichen Verhältnisse hatten den Übergang zum Neoabsolutismus zur Folge. Durch drei kaiserliche Patente, die Sylvesterpatente[20] vom 31. Dezember 1851, wurde die oktroyierte Märzverfassung aufgehoben. Da dem Staat somit die Verfassung entzogen worden war, war Österreich nunmehr als absolute Monarchie zu qualifizieren. Dies bedeutete die Ausschaltung sämtlicher demokratischer Elemente und die Vereinigung aller Macht beim Monarchen.[21]

Die Errichtung einer konstitutionellen Monarchie erfolgte schrittweise. Die Politik erwies sich als zunehmend offen gegenüber den Forderungen einer Demokratie und so wurden mehrere verfassungsrechtliche Regelungen erlassen, welche unterschiedliche Bedeutung, Reichweite und Geltung, sowohl inhaltlich als auch zeitlich, aufwiesen.[22]

Nach acht Jahren absoluter Regierung erließ der Kaiser zunächst das Oktoberdiplom[23] vom 20. Oktober 1860, welches keine konstitutionelle Verfassung darstellte, sondern lediglich gewisse Prinzipien festlegte und dabei weiterhin am monarchischen Absolutismus festhielt.[24]

Das Februarpatent[25] vom 26. Februar 1861 stellte ein Mantelgesetz dar, das mehrere Verfassungsgesetze, die es in Kraft setzte, umschloss, welche wiederum in ihrer Gesamtheit die Februarverfassung bildeten. Bestandteil dieser konstitutionellen Verfassung formte unter anderem das Grundgesetz über die Reichsvertretung.[26] Das Februarpatent sah eine Wahl nach vier Kurien, also Wählerklassen, vor.[27] Frauen war es dadurch möglich, sofern sie die Voraussetzungen der Wählerklasse der Großgrundbesitzerinnen erfüllten, ihr Wahlrecht in dieser Kurie auszuüben.[28]

Eine Sistierung der Wirksamkeit des Grundgesetzes über die Reichsvertretung resultierte aus dem Sistierungspatent[29] vom 20. September 1865.[30]

III. Epoche der österreichisch-ungarischen Monarchie

Nach dem Ausgleich mit Ungarn im Jahre 1867 und der verfassungsrechtlichen Neugestaltung des dualistischen Staates war die Zeit des Neoabsolutismus letztlich beendet. Als Grundlage für die österreichische Reichshälfte bestand bis zum Ende der Monarchie im Jahre 1918 die Dezemberverfassung[31] vom 21. Dezember 1867. Sie umfasste insgesamt sieben Verfassungsgesetze bzw Staatsgrundgesetze.[32] Erwähnenswert ist dabei unter anderem das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger.[33]

Die wahlrechtlichen Regelungen entsprachen vorerst jenen aus dem Februarpatent. Im Laufe der Jahre folgten diverse Reformen. Wesentlich ist vor allem die Reichsratswahlordnung[34] vom 2. April 1873. Sie sah weiterhin ein Vierkurienwahlsystem vor und hielt an den bestehenden Vorschriften über den Steuerzensus fest.[35] Der Ausschluss vom Wahlrecht und der Wählbarkeit betraf gemäß § 20 RGBl 1873/41 jene Staatsbürger, die Armenversorgung aus öffentlichen Mitteln oder Gemeindemitteln beanspruchten, unter Vormundschaft oder Kuratel standen oder in ein Konkursverfahren involviert waren.

Betreffend die strafrechtlichen Aspekte hatten unerlaubte Handlungen, welche als Verbrechen zu qualifizieren waren, jedenfalls den Wahlrechtsausschluss zur Folge. Hinsichtlich des minderen Falles der Vergehen und Übertretungen waren nur wegen Betruges, Veruntreuung und Diebstahles Verurteilte ausgeschlossen.

Eine Zulassung zur Wahl war bei Übertretungen erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende der Strafe wieder möglich, bei Verbrechen grundsätzlich nach fünf Jahren. Verbrechen mit einer mehr als fünfjährigen Strafe bedurften des Ablaufes von zehn Jahren nach Verbüßung der Strafe.[36] Straftäter, die bestimmte Verbrechen begangen hatten, die einen Zusammenhang zur Politik aufwiesen, waren insofern privilegiert, als mit dem Ende der Strafe gleichzeitig auch der Ausschluss von Wahlen beendet war. Diese Privilegierung galt beispielsweise bei einer Verurteilung wegen Hochverrates, Aufstandes, Widerstandes gegen die öffentliche Ruhe, Aufruhr oder Gewalttätigkeit gegen Amtspersonen.[37] Die aktive Wahlberechtigung bestand ab 24 Jahren, die passive ab 30 Jahren.[38]

1873 gab es erstmals eine Bescheinigung der Wahlberechtigung, indem eine entsprechende Eintragung von den administrativen Behörden in Wählerlisten erfolgte. Diese wurden vor jeder Wahl neu angefertigt. Bei unrechtmäßiger Aufnahme einer nicht zur Wahl berechtigten Person oder bei rechtswidriger Unterlassung der Aufnahme einer wahlberechtigten Person, bestand die Möglichkeit, ein Reklamationsrecht auszuüben. Daraus resultierte eine grundlegende Manifestation der Qualifikation des aktiven Wahlrechtes als Grundrecht, da durch das Einspruchsrecht die individuelle Durchsetzbarkeit wesentlich verdeutlicht wurde.[39]

Die Taaffe’sche Wahlrechtsreform[40] bewirkte eine Senkung des Steuerzensus.[41] Durch die Badeni’sche Wahlrechtsreform[42] wurde eine fünfte Kurie eingeführt, welche ein allgemeines Wahlrecht der Männer zum Inhalt hatte. In dieser fünften Wählerklasse waren alle männlichen Staatsbürger wahlberechtigt und zwar auch jene, die ohnehin bereits in einer anderen Klasse wählten. Außerdem wurde eine erneute Senkung des Steuerzensus erwirkt.[43] Die Ausschließungsgründe wurden unter anderem dahingehend erweitert, dass gemäß § 20a RGBl 1896/169 auch die sich in aktiver Dienstleistung befindlichen Offiziere, Militärgeistliche und Angehörige der bewaffneten Macht nicht zur Wahl berechtigt waren.[44]

Doch erst die Beck’sche Wahlrechtsreform[45] war schließlich von besonderer Bedeutung. Durch sie wurden im Jahre 1907 ein allgemeines, gleiches, geheimes und direktes Wahlrecht der Männer eingeführt und das Kurienwahlsystem, sowie das Zensussystem, gänzlich beseitigt. Frauen, die bisweilen in einer Wählerklasse wählen durften, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen vorweisen konnten, blieb das Recht zu wählen nun jedoch vollkommen verwehrt. Betroffen waren davon die Großgrundbesitzerinnen.[46] Die Durchführung dieser Bestimmungen erfolgte durch die Reichsratswahlordnung[47] vom 26. Januar 1907. Die allmähliche Abschaffung des Zensussystems und die Verallgemeinerung des Wahlrechtes bargen unabsehbare Gefahren. Um diesen entgegenzuwirken, wurde in der gegenständlichen Reichsratswahlordnung der Katalog jener Übertretungen erweitert, deren Begehungen dem Wahlrecht entgegenstanden.[48] Zu den Ausschlussgründen zählten demnach weiterhin gemäß § 7 RGBl 1907/17 unter anderem die Eigenschaft als sich in aktiver Dienstleistung befindlicher Offizier, Militärgeistlicher oder Angehöriger der bewaffneten Macht.

Gemäß § 8 RGBl 1907/17 erfolgte weiters ein Ausschluss wegen Beanspruchung von Armenversorgung (nicht darunter zu subsumieren waren Unterstützungen aus der Krankenkassa, Unfall-, Alters- oder Invaliditätsrenten, die Befreiung vom Schuldgeld, Notstandsaushilfen, die unentgeltliche Verpflegung in öffentlichen Krankenanstalten etc),[49] mangelnder Eigenberechtigung, also infolge der Unterwerfung unter die väterliche Gewalt, Vormundschaft oder Kuratel oder der Eröffnung eines Konkursverfahrens, sowie bei einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen aller Verbrechen und bestimmter Vergehen und Übertretungen, nämlich Diebstahles, Veruntreuung, Betruges, Kuppelei, Wucher, Exekutionsvereitelung, Landstreicherei, Trunksucht, Bettelei, unzureichenden Nachweises des Ernährens auf redliche Weise, Nachgehens eines unzüchtigen Gewerbes, sowie Vergehen nach dem Wehrgesetz. Die Einweisung in eine Zwangsarbeitsanstalt oder die Stellung unter Polizeiaufsicht hatten ebenfalls den Wahlrechtsverlust zur Folge, weiters der Entzug der väterlichen Gewalt über die eigenen Kinder und die mindestens zweimalige Verurteilung wegen Trunkenheit.

Auch in dieser Wahlordnung waren keine permanenten Wählerlisten vorgesehen. Vielmehr wurden sie weiterhin vor jeder Wahl neu angelegt, dh die Wählerlisten waren nur okkasionell. Das Reklamationsrecht blieb aufrecht.[50]

IV. Erste Republik

Am 12. November 1918 wurde durch das Gesetz über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich[51] die Staatsform der demokratischen Republik ausdrücklich proklamiert. Es sah die Wahl einer konstituierenden Nationalversammlung, der Vorgängerin des Nationalrates, am 16. Februar 1919 vor. Infolgedessen erließ die provisorische Nationalversammlung am 18. Dezember 1918 das Gesetz über die Einberufung der konstituierenden Nationalversammlung[52] und beschloss gleichzeitig das Gesetz über die Wahlordnung für die konstituierende Nationalversammlung.[53] Dieses basierte auf demokratisch republikanischen Gedanken und hielt nicht mehr an der Monarchie fest.[54] Es legte ein allgemeines aktives Wahlrecht aller Staatsbürger fest[55] ohne eine Differenzierung hinsichtlich des Geschlechtes vorzunehmen. Dh auch Frauen waren erstmals wahlberechtigt. Dies stellte einen großen und politischen längst fälligen Fortschritt dar.[56] Es wurden die Ausschlussgründe der Reichsratswahlordnung[57] vom 26. Januar 1907 so gut wie nahtlos übernommen. Die Wahlordnung veranlasste allerdings als Folge der Ausdehnung des Wahlrechtes auf Frauen weitere, speziell auf Frauen abgestellte Gründe, das Wahlrecht zu untersagen. So waren bei Wahlen grundsätzlich jene Frauen ausgenommen, die sittenpolizeilich überwacht wurden, insbesondere aber auch jene, die bereits angesichts gewerbsmäßiger Unzucht eine sicherheits-behördliche Strafe erhalten hatten.[58] Die gegenständliche Wahlordnung[59] sah in ihrem § 13 einen Wahlrechtsentzug überdies unter anderem vor, wenn Personen voll oder beschränkt entmündigt waren, wenn sie Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften begangen hatten – darunter fielen alle Verbrechen – und bei bestimmten Vergehen und Übertretungen, die mit jenen aus der Reichsratswahlordnung ident waren. Ein Ausschluss resultierte weiters aus der Stellung unter Polizeiaufsicht und der Einweisung in eine Zwangsarbeitsanstalt. Wenn einer Person die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde oder sie wegen Trunkenheit mehr als zweimal zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt wurde, war sie ebenfalls ausgeschlossen.[60]

Zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes war die Vollendung des 20. Lebensjahres notwendig, das passive Wahlrecht wurde allen deutsch-österreichischen Staatsbürgern ab dem 29. Lebensjahr gewährt.[61]

Eine weitere Novellierung fand durch das Gesetz über die Wahl und die Einberufung der Nationalversammlung vom 20. Juli 1920[62] statt, welches die Wahlordnung für die konstituierende Nationalversammlung vom 18. Dezember 1918[63] grundsätzlich für anwendbar erklärte und gleichzeitig sowohl die Bedingungen des Wahlrechtes, als auch die Ausschlussgründe zur Gänze übernahm.[64] Diese Wahlordnung diente nicht nur als Grundlage für die Wahl zur Nationalversammlung vom 17. Oktober 1920, sondern bot in Hinblick auf das parlamentarische Wahlrecht auch eine Orientierungshilfe bei der Ausarbeitung der Bundesverfassung.[65]

Am 1. Oktober 1920 beschloss die konstituierende Nationalversammlung das Bundes-Verfassungsgesetz[66] (B-VG 1920), wodurch Österreich als Bundesstaat und als demokratische bzw parlamentarische Republik eingerichtet wurde. Die Nationalversammlung wurde mit Inkrafttreten des B-VG am 10. November 1920 durch den Nationalrat abgelöst. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Wahl der Parlamente und anderer allgemeiner Vertretungskörper blieben bis zur Gegenwart mit ihrem essenziellen Gehalt in Geltung.[67]

Art 26 B-VG regelte ein allgemeines, gleiches, unmittelbares, geheimes und persönliches Wahlrecht zum Nationalrat nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Die Ausübung des passiven Wahlrechtes war ab 1920 schon mit 24 Lebensjahren möglich und nicht mehr erst mit 29 Jahren. Das aktive Wahlrecht blieb weiterhin ab 20 Jahren gewährt.[68] Ein Auschluss vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit konnte nur noch die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein.[69] Ein Wahlrechtsausschluss infolge Anknüpfung an den sozialen Status oder diverse Beschränkungen durch Verwaltungsakte waren nunmehr unzulässig.[70] Diese Grundsätze formen bis heute im Wesentlichen[71] die gesetzliche Grundlage für das Wahlrecht bei Nationalrats-, Landtags-, Gemeinderats- und Bundespräsidenten-wahlen, als auch für das Stimmrecht bei Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren.[72]

Eine genauere Ausführung dieser Bestimmung erfolgte erstmalig durch das Bundesgesetz vom 11. Juli 1923 über die Wahlordnung für den Nationalrat[73] (NRWO 1923).[74] Demnach waren gemäß § 27 NRWO 1923 als Wahlrechts-ausschließungsgründe insbesondere vorgesehen die volle oder beschränkte Entmündigung, strafgerichtliche Verurteilungen wegen aller Verbrechen und bestimmter Vergehen und Übertretungen, nämlich vor allem jener, die aus Gewinnsucht begangen wurden (zB Diebstahl, Veruntreuung, Betrug, Kuppelei, Plünderung, Landstreicherei, Prostitution etc), die Stellung unter Polizeiaufsicht oder die Abgabe in eine Zwangsarbeitsanstalt, der Entzug der väterlichen Gewalt, sowie die mehr als zweimalige strafgerichtliche Verurteilung wegen Trunkenheit.[75]

Weiters sah die gegenständliche NRWO 1923 als Basis der Abhaltung von Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbegehren vor, die Einrichtung ständiger Wählerverzeichnisse durch die Gemeinden einzuführen. Die Eintragung in eine solche Liste bildete eine Voraussetzung dafür, dass eine Teilnahme an den Wahlereignissen zulässig war. Ein Recht zur Richtigstellung war gesichert.[76]

Zur Durchführung dieser Vorschriften wurde das Bürgerlistengesetz 1930[77] erlassen, dh erst 1929 wurden die ständigen Wählerlisten auch tatsächlich verfassungsgesetzlich verankert.[78]

Die Bundes-Verfassungsgesetznovelle von 1929[79] (B-VG-Novelle 1929) hob die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht auf 21 Jahre an und berechtigte zum passiven Wahlrecht nur noch die über 29 Jahre alte Bevölkerung.[80]

Die letzte Nationalratswahl der Ersten Republik fand am 9. November 1930 auf Grundlage der NRWO 1923 unter Berücksichtigung der Änderungen der B-VGN 1929 statt.[81]

Die Bundes-Verfassungsgesetznovelle von 1932[82] (B-VG-Novelle 1932) verwirklichte die Aufhebung der erst 1929 verfassungsgesetzlich verankerten Bestimmung hinsichtlich der Führung ständiger Wählerverzeichnisse. Die Regelung, dass diese Verzeichnisse von den Gemeinden angelegt werden sollten, blieb allerdings bestehen.[83] Durch das zweite Bürgerlistengesetz von 1932[84] wurden in Gemeinden, die sich aus weniger als 100 000 Einwohnern zusammensetzten, wieder okkasionelle Wählerverzeichnisse vorgesehen, anstatt ständiger. Dieser Rechtszustand blieb bis 1956 aufrecht.[85]

V. Zweite Republik

Am 25. November 1945 fanden die ersten Wahlen des Parlamentes nach dem zweiten Weltkrieg statt. Die Grundlage dafür bildete das Verfassungsgesetz vom 19. Oktober 1945 über die erste Wahl des Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien in der befreiten Republik Österreich[86] (Wahlgesetz 1945). In seinem § 7 erfolgte eine Neudefinition der Wahlrechtsausschließungs-gründe, dergestalt, dass nunmehr insbesondere eine strafgerichtliche Verurteilung wegen aller Verbrechen bzw bestimmter Vergehen und Übertretungen, Maßnahmen der Polizei als Folge gerichtlicher Verurteilungen, nämlich Polizeiaufsicht und Zwangsarbeit, die beschränkte Handlungsfähigkeit als Folge von Entmündigung oder dem Entzug väterlicher Gewalt und die ehemalige Zugehörigkeit zur NSDAP oder deren Wehrverbänden einen Ausschluss vom Wahlrecht nach sich zogen.[87]

Die letzte Bestimmung wurde 1958 aufgehoben, jedoch war und ist nationalsozialistische Wiederbetätigung jedenfalls gemäß § 3 des Verbotsgesetzes 1947[88] verfassungsrechtlich untersagt.[89]

Das Bundesgesetz vom 18. Mai 1949 über die Wahl des Nationalrates[90] (NRWO 1949) senkte das aktive Wahlrecht auf 20 Jahre, das passive auf 26 Jahre. Die Wahlrechtsausschließungsgründe entsprachen weitgehend den bisher festgelegten und zwar normierte das Gesetz in den §§ 24 ff und § 48 vorwiegend folgende Gründe: die strafgerichtliche Verurteilung wegen aller Verbrechen bzw bestimmter Vergehen und Übertretungen, Maßnahmen aufgrund gerichtlicher Verurteilungen (darunter fiel die Stellung unter Polizeiaufsicht und die Abgabe in ein Arbeitshaus), die beschränkte Handlungsfähigkeit als Folge von Entmündigung oder dem Entzug väterlicher Gewalt und Ausschließungsgründe nach dem Verbotsgesetz 1947.[91]

Die neuartige Zulässigkeit besonderer Wahlsprengel und so genannter fliegender Wahlkommissionen durch § 75 ermöglichte Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten seit 1949 faktisch ihr Wahlrecht auszuüben.[92]

Mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1956[93] (Stimmlistengesetz 1956) wurde die Führung ständiger Wählerverzeichnisse abermals gesetzlich vorgeschrieben.[94]

Vereinzelte kleinere Änderungen der Wahlrechtsausschließungsgründe erfolgten durch die Wiederverlautbarung der NRWO 1949 am 4. März 1957[95] als NWRO 1957.[96] Durch neuerliche Wiederverlautbarungen vom 17. März 1959[97] (NRWO 1959) und vom 4. April 1962[98] (NRWO 1962) wurde die NRWO kontinuierlich novelliert.[99]

Mit Bundesgesetz vom 28. November 1960 über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten[100] (WEvG 1960) erhielt die Evidenthaltung der Wahl- und Stimmberechtigten eine grundlegend neue Basis. Das Stimmlistengesetz 1956 wurde dadurch abgelöst.[101] Wiederverlautbarungen des WEvG vom 3. Februar 1970[102] und vom 13. November 1973[103] berücksichtigten punktuelle Änderungen.[104] Die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1968[105] (B-VG-Novelle 1968) senkte das aktive Wahlalter auf 19 Jahre und das passive auf 25.[106]

Im Anschluss an eine weitere Wiederverlautbarung der NRWO vom 3. Februar 1970 als NRWO 1970,[107] erfolgte eine wesentliche Änderung der Wahlrechtsausschließungsgründe durch die NRWO 1971[108] insofern, als nur noch sämtliche Verbrechen maßgebend für einen Ausschluss waren und nicht mehr auch Übertretungen oder Vergehen. Schädlich war weiters in Hinblick auf die Maßnahmen aufgrund gerichtlicher Verurteilungen ausschließlich die Abgabe in ein Arbeitshaus, nicht aber die Stellung unter Polizeiaufsicht. Die mangelnde Handlungsfähigkeit, dh volle oder beschränkte Entmündigung und der Entzug der väterlichen Gewalt, bildete weiterhin unverändert einen Ausschlussgrund.[109]

Es gab, wie bereits in der vorangegangenen NRWO auch weiterhin keine einheitliche Frist, während welcher der Ausschluss vom Wahlrecht auch noch nach Vollstreckung der Haftstrafe oder allfälliger sonstiger Maßnahmen andauerte.

Die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1979[110] (B-VG-Novelle 1979) setzte das passive Wahlalter auf 21 Jahre herab, das aktive beließ sie bei 19 Jahren.[111]

Die heutige wahlrechtliche Systematik wurde unter Berücksichtigung der zeitgleichen Änderungen in der Straf- und Familienrechtsreform in ihren wesentlichen Elementen durch die Novelle zur Nationalrats-Wahlordnung vom 22. Februar 1979[112] (NRWO-Novelle 1979) gefestigt.[113] Die Ausschließungsgründe wurden in den §§ 21 und 24 dahingehend reduziert, dass als Anknüpfungspunkt für einen Ausschluss nicht mehr das Verbrechen gesehen wurde, sondern der Fokus auf Vorsatztaten lag, die eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe zur Folge hatten. Strafen, die aus einem Verbrechen resultierten, welche aber die Dauer von einem Jahr nicht überschritten, hatten auf das Wahlrecht keinen Einfluss. Hingegen waren Sanktionen wegen etlichen Vergehen geboten. Die Sperre endete erstmals einheitlich fünf Jahre nach Haftentlassung und Beendigung sonstiger allfälliger Maßnahmen. Diese Bestimmung bestand dergestalt bis 1992. Eine ersatzlose Streichung der Maßnahmen aufgrund gerichtlicher Verurteilungen bewirkte, dass nicht einmal mehr die Einweisung in eine Zwangsarbeitsanstalt einen Einfluss auf das Wahlrecht hatte. Der Entzug der väterlichen Gewalt stellte ebenfalls keinen Ausschlussgrund mehr dar, allerdings blieb der Grund der vollen oder beschränkten Entmündigung in Hinblick auf die mangelnde Handlungsfähigkeit vorerst bestehen.[114]

Das Jahr 1983 bewirkte eine Änderung dergestalt, dass infolge des Bundesgesetzes über die Sachwalterschaft für behinderte Personen[115] (Sachwalterschaftsgesetz) die volle und beschränkte Entmündigung unter Berücksichtigung der rechtlichen Notwendigkeit im individuellen Einzelfall, nunmehr durch mehrere Arten der Sachwalterschaft zu ersetzen war. Sobald eine Sachwalterbestellung gegeben war, entsprang daraus für die betroffene Person ein Ausschluss vom Wahlrecht. Dh, dass alle Personen, denen ein Sachwalter bestellt worden war, unabhängig davon, in welchem Ausmaß die Sachwalterschaft bestand, einheitlich und undifferenziert vom Wahlrecht ausgeschlossen wurden. Diese Bestimmung hielt nicht lange stand, denn bereits 1987 wurde sie mangels Verfassungskonformität wieder abgeschafft. Da im Anschluss keine entsprechende Folgeregelung dieser Situation normiert wurde, war zu schließen, dass das aktive und passive Wahlrecht zum Nationalrat seither sogar in ihrer Handlungsfähigkeit Beschränkten zukommt.[116]

Die Inanspruchnahme fliegender Wahlkommissionen wurde 1984[117] insofern erweitert, als sie nun des Weiteren bettlägerigen Personen oder anderen angesichts Krankheit, Alters bzw sonstiger Gründe verhinderten Personen, ohne Möglichkeit das Wahllokal zeitgerecht zu erreichen, gewährt wurde, damit diese unter mühelosen Umständen von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen konnten.[118] Diese Norm stellt allerdings kein subjektives Recht dar, auch tatsächlich von der Wahlkommission aufgesucht zu werden.[119]

Erst 1992[120] wurde schließlich auch in ihrer Freiheit beschränkten Personen, nämlich solchen, die in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen untergebracht waren, die Gelegenheit eröffnet, aufgrund besonderer Wahlsprengel, die Ausübung des Wahlrechtes vorzunehmen. Bis dahin galt für die genannten Personengruppen ein stiller Wahlrechtsausschluss, da sie faktisch keine Möglichkeit zur Ausübung des Wahlrechtes hatten.[121]

Durch die NRWO 1992[122] war nur noch der Ausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, aus welcher eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von über einem Jahr resultierte, gesetzlich vorgesehen. Die Dauer des Ausschlusses wurde auf sechs Monate nach Beendigung jeglicher mit der Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme beschränkt. Dies besagte, dass beispielsweise die unbefristet verhängte Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder gefährliche Rückfallstäter, kausale Ursache für den Entzug des Wahlrechtes war.[123]

Durch die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 2003[124] (B-VG-Novelle 2003) wurde zum aktiven Wahlrecht bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahres und zum passiven Wahlrecht ab Vollendung des 19. Lebensjahres berechtigt.[125] In der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 2007[126] (B-VG-Novelle 2007) wurde das Wahlalter erneut gesenkt und zwar bestehen ab diesem Zeitpunkt die aktive Wahlberechtigung mit 16 Jahren und die passive Wahlberechtigung mit 18 Jahren.[127]

3. Kapitel: DEMOKRATIEPOLITISCHE ASPEKTE

I. Grundprinzipien des österreichischen Verfassungsrechtes

Jeder staatlichen Ordnung liegt eine Verfassung zugrunde, in welcher grundsätzliche politische Ideen ihrer Gestaltung, als auch der Aufbau ihres Rechtssystems zum Ausdruck kommen.[128] Eine Verfassung stellt die staatliche Grundordnung dar, die unterschiedliche Verhaltensanweisungen im Rang höchster Normen zum Inhalt hat. Sie umfasst nicht nur Bestimmungen der Organisation und des Verfahrens innerhalb eines Staates, sondern legt auch Werte und Ziele des staatlichen Handelns fest.[129] Die Festlegung einer politischen und rechtlichen Ordnung, deren Zustand von Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt determiniert wird, sichert unter anderem die Stellung des Individuums in der Gemeinschaft.[130] Durch die Verwirklichung dieser Ordnung manifestiert sich die Existenz eines Staates.[131]

Die Gesamtheit dieser Grundsätze bildet die leitenden Prinzipien, so genannte Baugesetze, des Verfassungsrechtes. Sie sind insofern von besonderer Bedeutung, als Veränderungen eines Grundprinzips, sei es die gänzliche Aufgabe, sei es die wesentliche Änderung der Verhältnisse der Grundsätze zueinander, eine Gesamtänderung der Bundesverfassung im Sinne des Art 44 Abs 3 B-VG darstellen, welche nur unter der erschwerten Voraussetzung einer Volksabstimmung umgesetzt werden kann. Im Gesamtaufbau der staatlichen Rechtsordnung erweisen sich diese Grundprinzipien, in Anbetracht des Stufenbaues nach der derogatorischen Kraft, als höchstrangige, dh oberste, Rechtsvorschriften. Gemeinsam mit Art 44 Abs 3 B-VG sind die leitenden Grundsätze in ihrer Gesamtheit als verfassungsrechtliche Grundordnung zu betrachten.[132] Sie erschließt den Maßstab für die Prüfung von Bundesverfassungsgesetzen durch den VfGH auf ihre Verfassungsmäßigkeit.[133] Verfassungswidrigkeit des Verfassungsrechtes liegt vor, wenn eine der Rechtsquellen des Verfassungsrechtes, dh entweder das B-VG als Stammgesetz des Verfassungsrechtes, andere Bundesgesetze oder vereinzelte Bestimmungen aus einfachen Bundesgesetzen, welche als Verfassungs-bestimmung beschlossen wurden, den leitenden Grundprinzipien der Bundesverfassung widersprechen.[134]

Über Zahl und exakten Inhalt der leitenden Prinzipien bestehen zum Teil unterschiedliche Ansichten. Unstrittig ist zweifellos das Bestehen des demokratischen, bundesstaatlichen, republikanischen, rechtsstaatlichen, liberalen und gewaltenteilenden Prinzips.[135] Im Folgenden wird der Fokus ausschließlich auf das demokratische Prinzip gelegt.

II. Das demokratische Prinzip

In Art 1 des B-VG ist normiert: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ Aus dieser Anordnung kann allein aufgrund isolierter Betrachtung aber noch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Österreich tatsächlich eine demokratische Republik sei und die Rechtserzeugung durch das Volk geschehe. Es bedarf vielmehr der Ergänzung durch weitere gestaltende Bestimmungen des B-VG, insbesondere seines Art 26, welche in ihrer Gesamtheit das demokratische Grundprinzip umschreiben.[136] Die Einordnung als demokratische Republik ergibt sich aus dem alle Bereiche umfassenden Konzept der Verfassung.[137] Art 1 B-VG stellt somit lediglich eine Programmnorm dar.[138] Die völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs, eine demokratische Organisation des Staates sicherzustellen, ergibt sich aus Art 8 des Staatsvertrages von Wien[139] (StV von Wien).[140] Das demokratische Prinzip ist in allen Staatsgewalten verankert. Demokratische Elemente finden sich sowohl in Gesetzgebung, als auch Vollziehung. In Bezug auf den Entscheidungsprozess ist zwischen unmittelbarer (direkter) und mittelbarer (indirekter, repräsentativer, parlamentarischer) Demokratie zu differenzieren.[141]

Im Bereich der Legislative sieht die österreichische Verfassung grundsätzlich eine mittelbare bzw repräsentative demokratische Organisation vor.[142] Demnach wird das Recht nicht von den Rechtsunterworfenen selbst erzeugt, sondern von durch sie gewählten Repräsentanten, dh Volksvertretungen. Die Gesetzgebung erfolgt somit durch gewählte Organe, nämlich Nationalrat, Bundesrat und Landtage.[143] Auf Ebene der Bundesgesetzgebung ergänzen Elemente unmittelbarer Demokratie, darunter Volksabstimmungen (Art 43 und 44 Abs 3 B-VG), Volksbefragungen (Art 49b B-VG) und Volksbegehren (Art 41 Abs 2 B-VG), die verfassungsrechtlichen Bestimmungen.[144]

In der Judikative wird dem demokratischen Gedanken unter anderem dadurch entsprochen, dass eine Mitwirkung des Volkes (Art 91 Abs 1 B-VG) an der Strafgerichtsbarkeit durch die Einrichtung von Schöffen und Geschworenen in politischen und schweren Fällen gesetzlich vorgesehen ist.[145] Ferner stellt die Volksöffentlichkeit (Art 90 Abs 1 B-VG) im Zivilprozess einen verfahrensrechtlichen Grundsatz dar, welcher den demokratischen Charakter der Rechtspflege sichert, da sie versucht, ein Vertrauen der Bevölkerung in Hinblick auf die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Gerichtsbarkeit zu festigen. Gleichzeitig wird das Verfahren durch die Kontrolle der Öffentlichkeit vor Willkür geschützt.[146]

Im Bereich der Exekutive sind demokratische Ansätze in der Führung der Verwaltung durch auf Zeit gewählte Organe zu erkennen.[147]

III. Grundlegendes zur Demokratie

Die Demokratie ist eine Staatsform, die nahezu vollkommen vorteilhaft erscheint. Sie stellt ein vielseitiges und wandlungsfähiges politisches System dar. Die Form der Demokratie befindet sich ihrem Inhalt nach in einem steten Wechsel, sodass ihre Gestalt, abhängig von Ort und Zeit, nie dieselbe ist,[148] denn ebenso wie der Staat selbst, ist sie aufgrund ihrer Dynamik ständigen Änderungen unterworfen.[149]

Demokratie bildet ein politisches Ideal, an welches eine Annäherung auf verschiedenste Weise gewiss immer nur asymptotisch möglich ist. Ihre Erscheinungsformen sind geprägt vom Relativismus, einem bedeutenden Charakteristikum, das auf bemerkenswerte Weise den Unterschied zu anderen politischen Systemen, insbesondere jenen, die vom Absolutismus geprägt sind, deutlich hervorhebt.[150] Die Vielseitigkeit des demokratischen Ideals respektiert verschiedenartige Variationen, um das demokratische Prinzip umzusetzen.[151] Zu beachten ist dabei, dass der Begriff der Demokratie nichts Vollkommenes umfasst, sondern von fortdauernder Entwicklung geprägt ist und eines kontinuierlichen Ausbaues bedarf.[152]

Eines von vielerlei Kriterien einer demokratischen Organisation ist vorwiegend die Bestellung von Organen. Durch das Vorhandensein von diversen Voraussetzungen für eine solche Berechtigung und durch die Normierung unterschiedlicher Ausschließungsgründe auf Seiten der grundsätzlich zur Organbestellung Berechtigten, kann nur von einer relativen Demokratie gesprochen werden. Hingegen ist die Verwirklichung einer absoluten bzw reinen Demokratie nur schwer zu realisieren.[153]

Hervorzuheben scheint somit das Faktum, dass Demokratie stets einen fortwährenden Prozess darstellt, welcher ein dynamisches Konzept beinhaltet. Ständige Veränderungen, Neugestaltungen und wechselnde Abhängigkeiten gestalten Demokratie in der Gesamtheit als beweglichen Wert der Verfassung, der im Rahmen gesellschaftlichen Handelns aufrechtzuerhalten ist.[154] Die Regierungsform der Demokratie steht in engem Zusammenhang mit anderen Elementen und Werten des materiellen Verfassungstaates, insbesondere der Gewaltentrennung, dem rechtsstaatlichen Prinzip und dem Erhalt der Grundrechte.[155] Freiheit und Gleichheit stellen wesentliche Kernpunkte demokratischer Anschauung dar. Die Idee, das Recht ausschließlich durch die ihm Unterworfenen zu erzeugen, ist nicht einmal annäherungsweise zu realisieren, doch soll zumindest der Wille möglichst vieler verwirklicht werden.[156] Das Volk soll an der Willensbildung des Staates teilnehmen. Eine Vielzahl von Wahlgrundsätzen, Wahlsystemen und Wahlverfahren soll der Realisation dieser Zielsetzung dienlich sein.[157]

Als Mitglied der EMRK und der EU ist Österreich völkerrechtlich verpflichtet, eine demokratische Struktur der Verfassung aufrechtzuerhalten.[158] Demokratie ist als verfassungsrechtliches Grundprinzip gemäß Art 44 Abs 3 B-VG durch spezielle Verfahrensregeln geschützt.[159] Eine Änderung oder Abschaffung dieses grundlegenden Systemprinzips bedarf zwingend einer Volksabstimmung.[160]

IV. Bedeutung von Wahlen in einer Demokratie

Wahlen sind wesentlicher Bestandteil einer Demokratie.[161] Demokratie bedeutet in Anlehnung an ihren begrifflichen Ursprung „Herrschaft des Volkes“, dh die Verwirklichung der Volkssouveränität. Durch das Institut der Wahlen gelangt diese Souveränität zum Ausdruck.[162] Die Konzentration der souveränen Macht beim Volk hebt die Bedeutung des Wahlrechtes in einem demokratischen Staat hervor. Die Regierung unmittelbar durch das Volk bzw mittelbar durch dessen Vertretung stellt den Inbegriff der Demokratie dar.[163] Das souveräne Volk ist präkonstitutionell legitimert, da seine Herrschaftsgewalt weder aus einem staatlichen Übertragungsakt hervorgeht, noch durch einen Machthaber verliehen wurde oder konstitutionell zuerkannt wurde. Ihm steht daher die verfassungsgebende Gewalt zu.[164]

Das Prinzip der Volksherrschaft besagt in seinem Kern, dass die Legitimation politischer und gesellschaftlicher Macht bzw die Rechtserzeugung durch all jene erfolgen soll, welche dieser Macht bzw diesem Recht schließlich auch unterworfen sind. Darin kommt der Grundsatz der Identität von Herrschern und Beherrschten zum Ausdruck, demzufolge keiner eigenmächtig über andere herrschen kann und wodurch die Selbstbestimmung des Individuums gewährleistet wird.[165] Die Verwirklichung dieses Leitprinzips soll durch das Institut der Wahl erreicht werden.[166] Rechtsunterworfene und Wahlberechtigte sollen nach Möglichkeit weitgehend übereinstimmen.[167]

Wahlen bilden die Grundlage eines liberalen Verständnisses von Demokratie.[168] Die Idee der Demokratie ist von den Postulaten der Gleichheit und Freiheit geprägt. Aufgrund der Annahme, alle Menschen seien – zumindest theoretisch – gleich, sollte konsequenterweise keiner den anderen beherrschen.[169] Eine derartige herrschaftsfreie Gesellschaft ist allerdings utopisch.[170] Beruhend auf einer empirischen Schlussfolgerung ist abzuleiten, dass sich die Menschen beherrschen lassen müssen, um tatsächlich gleich zu sein. Diese Synthese von Freiheit und Gleichheit bildet ein wesentliches Charakteristikum der Demokratie.[171]

In Anbetracht der Konstatierung, alle Menschen seien zwangsweise zu beherrschen, ist beizufügen, dass sie gewiss nur von sich selbst beherrscht werden möchten. Die politische Freiheit ist nämlich darin verwirklicht, einzig und allein seinem eigenen Willen untertan zu sein und nicht dem, eines Anderen.[172] Um dem Einzelnen eine größtmögliche Freiheit zu sichern, soll er sich nur jenen Gesetzen unterwerfen müssen, denen er auch zugestimmt hat. Die Freiheit manifestiert sich einerseits in der politischen Selbstbestimmung, andererseits kommt sie in der Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung zum Ausdruck. Den immanenten Gedanken der Demokratie stellt somit die Erzeugung des Rechts durch die Rechtsunterworfenen dar.[173] Als ein grundlegendes Bürgerrecht ist die freie Beteiligung an einer Wahl das essenzielle Instrument, um rechtstreu und pflichtbewusst am Leben in der Gemeinschaft mitzuwirken.[174] Das Wahlrecht ist daher ein wichtiges Instrument der politischen Partizipation.

Der Gedanke der Repräsentation wird durch die Wahl fest mit der Demokratie verbunden, da das Volk durch diese Einrichtung seine Vertreter bestimmt und die Auserwählten zugleich legitimiert.[175] Der Wille der Repräsentanten soll mit dem Volkswillen in Übereinstimmung bleiben. Das Mandat einer Volksvertretung ist imperativer Natur, dh es bindet den Abgeordneten an den Wählerauftrag, wodurch ein reziprokes Verhältnis zwischen dem Repräsentanten und dem politisch berechtigten Volk, nämlich der Wählerschaft, entsteht.[176] Die auftragsgebundene Repräsentation soll die unmittelbare Vertretung der Wählerinteressen garantieren.[177] Darin manifestiert sich die Repräsentation als Funktion des Wahlrechtes.[178] Das imperative Mandat bekräftigt die Souveränität des Volkes.[179]

Darüber hinaus dient das Wahlrecht nicht nur der Repräsentation, sondern auch der Integration, indem das Volk durch die Wahl zusammengefasst wird und so als Einheit zur Ausübung der Staatsgewalt befähigt wird.[180] Durch die Wahl entsteht eine besondere Verbindung zwischen Wählern und Gewählten, welche innerhalb gewisser Periodizität, nämlich beim konkreten Wahlakt, in Erscheinung tritt.[181]

Um dem demokratischen System gerecht zu werden, ist die Staatsgewalt regelmäßig durch Volkswahlen zu legitimieren. Genau festgelegte verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren den wahrhaftigen Ausdruck des Willens aller wahl- und stimmberechtigten österreichischen Staatsbürger.[182] Die Repräsentanten erhalten die Legitimation für die Ausübung der Staatsfunktionen, insbesondere um an Stelle der Wählerschaft die Staatswillensbildung zu verwirklichen. Wahlen gelten deswegen als beachtliches Steuerungselement.[183]

Die Funktion des Wahlrechtes manifestiert sich vor allem darin, im Interesse des Staates parlamentarische Organe zu bilden.[184] Die Möglichkeit eines Wahlrechtsausschlusses scheint in einer demokratischen Republik, deren grundlegenden Gedanken die Rechtserzeugung durch das Volk darstellt, paradox. Jene, die dem Recht gezwungenermaßen unterworfen sind, von der Rechtserzeugung auszuschließen, widerspricht dem Idealbild einer Demokratie und auch dem Kant’schen Begriff der Freiheit.[185]

Um die parlamentarische Demokratie zu sichern, ist ein allgemeines Wahlrecht unabdingbar. Es stellt ein grundlegendes Element der Demokratie dar.[186] Das Wahlrecht verkörpert in seiner aktiven und passiven Erscheinungsform ein subjektives, verfassungsrechtlich ausgeformtes Recht. Es erweist sich als signifikantes Element, um die Umsetzung und Durchsetzung der repräsentativen Demokratie zu gewährleisten.[187] Demokratie und Grundrechte begrenzen einander gegenseitig, sind aber auch als reziproke Voraussetzungen anzusehen. Dies manifestiert sich insofern, als Grundrechtsgarantien den demokratischen Gesetzgeber in seinen Möglichkeiten einschränken, durch diesen aber wiederum die verfassungsgerichtlich geschützten Rechte begrenzt werden. Dies hat eine wechselseitige Begrenzung und Verstärkung zur Folge. Demokratie und Grundrechte stehen somit in einem dialektischen Zusammenhang.[188]

V. Zweck von Volksvertretungen

Volksvertretungen dienen der Verwirklichung der mittelbaren (indirekten, repräsentativen, parlamentarischen) Demokratie, indem der Wille des Volkes durch gewählte Vertreter, so genannte Repräsentanten, gebildet wird. Sie konstituieren ein Repräsentativsystem.[189] Repräsentanten vertreten das Volk, sind ihm verantwortlich und von diesem abhängig.[190] In jeder Gebietskörperschaft ist gemäß dem B-VG ein demokratisch gewählter allgemeiner Vertretungskörper vorgesehen. Auf Bundesebene ist als Volksvertretung der Nationalrat eingerichtet, für das Land sind Landtage vorgesehen und die Vertretung der Gemeinden ist durch Gemeinderäte sichergestellt.[191]

Als Gebietskörperschaft ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu verstehen, welche sämtliche Personen umfasst, die eine örtliche Beziehung, beispielsweise mittels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes, zu einem genau umschriebenen Gebiet aufweisen. Bund, Länder und Gemeinden, sowie die Bezirksvertretungen in Wien,[192] stellen existierende Gebietskörperschaften dar. Ihre Repräsentationsorgane werden als so genannte allgemeine Vertretungskörper bezeichnet.[193]

Allgemeine Vertretungskörper sind durch Gesetz eingerichtete Kollegialorgane, welche die Interessen aller innerhalb eines bestimmten Gebietes lebenden Menschen vertreten. Hingegen vertreten sie ausdrücklich nicht die Interessen jener Personen, die etwa nach Stand, Beruf oder Bekenntnis gleichartig sind.[194] Zu den allgemeinen Vertretungskörpern zählen der Nationalrat, die Landtage und die Gemeinderäte.

Nationalrat und Landtage sind gesetzgebende Körperschaften, die durch das Bundesvolk gewählt werden. Sie sind somit Ausdruck mittelbarer Demokratie.[195] Gemeinderäte werden ebenfalls durch das Volk gewählt, allerdings werden sie juristisch als Verwaltungsorgane qualifiziert, welche nicht zur Gesetzgebung befähigt sind.[196]

VI. Schranken repräsentativer Demokratie

Demokratie ist durch besondere Voraussetzungen bedingt. Die richtungsweisenden Akteure in einer repräsentativen Demokratie werden durch die politischen Parteien ausgestaltet. Die Einrichtung eines Parteienstaates stellt dabei die erste zentrale Voraussetzung einer funktionierenden, parlamentarischen Demokratie dar.[197] Die politischen Parteien haben großen Einfluss auf die staatliche Willensbildung innerhalb einer parlamentarischen Demokratie. Ihre Existenz und ihr Wirken sind unerlässlich, denn das politische Geschehen und die Entscheidungsfindung werden durch diese Institutionen maßgeblich bestimmt.[198] Ferner bedarf es, um den Begriff der Demokratie zu erfassen, zweitens auch der exakten Festlegung eines zurechenbaren Personenkreises,[199] welcher anschließend repräsentiert werden soll. Beispielsweise ist darunter das Volk zu subsumieren. Dabei scheint es auch zulässig, einen Ausschluss bestimmter Personengruppen von der demokratischen Beteiligung zu normieren. Als dritte bedeutsame Bedingung von Demokratie ist es vorgesehen, eine Öffentlichkeit zu schaffen, welche erforderlich ist, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen, die wiederum die Voraussetzung für freie und faire Wahlen bildet.[200] Für das Funktionieren einer repräsentativen Demokratie müssen hinsichtlich des zurechenbaren Personenkreises Grenzen gesetzt werden. Es bedarf der Festlegung einer genau umschriebenen Personengruppe, welche durch entsprechende Organe vertreten werden soll. Dadurch wird eine besondere Beschränkung des Wahlrechtes, nämlich durch die Vorgabe bestimmter zu erfüllender Voraussetzungen, bewirkt, aber zugleich auch gerechtfertigt.

In der österreichischen Rechtsordnung normiert Art 1 B-VG, dass das Recht vom Volk ausgeht. Da alle Macht vom Volk auszugehen hat, ist auch das Recht zu wählen und gewählt zu werden, allein diesem zuzuerkennen.[201] Diesem Gedanken entspricht Art 26 Abs 1 B-VG, demgemäß das Wahlrecht dem Bundesvolk zusteht. Nur diesem kommt das Wahlrecht zu. Das (Bundes-)Volk stellt daher die gefragte Personengruppe dar, welche den zentralen Begriff in der gegenwärtigen Demokratiekonzeption bildet. Um von der Definition des Volkes umfasst zu sein, sind das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter und der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft vorzuweisen.[202] Die Gesamtheit all dieser Staatsbürger konstituiert das Bundesvolk.[203] Bereits 1989 konstatierte der VfGH ausdrücklich, dass die österreichische Staatsbürgerschaft das maßgebliche Kriterium für die Zugehörigkeit zum Bundesvolk darstellt.[204] Eine Verbindung zwischen der Zuerkennung des Wahlrechtes und dem Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft wird auf diese Weise normiert.[205] Auch nach dem Wortlaut von Art 8 StV von Wien wird das Wahlrecht ausschließlich allen Staatsbürgern gewährt.[206]

4. Kapitel: DAS WAHLRECHT

I. Materiellrechtliche Grundsätze

1. Begriffsdefinitionen

1.1. Wahlrecht – Stimmrecht

Im Objektiven umfasst das Wahlrecht sämtliche Bestimmungen, die sich ganz allgemein mit der Wahl, ihrem Verfahren und den zugrunde liegenden Wahlprinzipien befassen. Das subjektive Wahlrecht hat im Wesentlichen das Recht, zu wählen und gewählt zu werden, zum Inhalt, dh es gliedert sich in ein aktives und ein passives Wahlrecht.[207]

Das Stimmrecht ist plebiszitär-demokratischer Natur.[208] Es erlangt erst durch eine gemeinschaftliche, kollektive Ausübung seine politische Wirksamkeit.[209] Das objekte Stimmrecht umschließt alle Normen betreffend Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen. Mit dem subjektiven Stimmrecht sind jene Regeln gemeint, die den Einzelnen zu einer aktiven Teilnahme an einem Volksbegehren, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung berechtigen.[210] Aufgrund des Homogenitätsprinzips[211] entspricht das subjektive Stimmrecht im Wesentlichen dem aktiven Wahlrecht der NRWO.[212]

Sowohl das Wahlrecht, als auch das Stimmrecht zählen zu den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten im Sinne von Art 144 B-VG.[213] Folglich ist jedes dieser beiden Rechte als politisches Grundrecht zu qualifizieren.[214]

1.2. Aktives Wahlrecht – Passives Wahlrecht

Das Wahlrecht kann in zwei verschiedenen Erscheinungsformen zum Ausdruck kommen, nämlich einerseits als aktives Wahlrecht, andererseits als passives Wahlrecht. Sofern im Text der Terminus „Wahlrecht“ gebraucht wird, umfasst dieser das aktive und das passive Wahlrecht gleichermaßen, sollte sich aus dem Zusammenhang nicht eindeutig Anderes ergeben.

Das aktive Wahlrecht umfasst sowohl das Recht, als Wähler anerkannt und ins Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden, als auch das Recht auf Ausübung des Wahlrechtes. Es kommt allen Männer und Frauen zu, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß Art 26 Abs 5 B-VG ausgeschlossen sind. Ein Ausschluss darf nur durch einfaches Bundesgesetz als Folge rechtskräftiger, gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden. Es besteht keine Wahlpflicht. Das Recht ist als Grundrecht anerkannt und kann daher mit Beschwerde an den VfGH durchgesetzt werden.[215]

Das passive Wahlrecht umschreibt einerseits das Recht, zum Abgeordneten des Nationalrates gewählt zu werden, andererseits das Recht, diese Funktion, dh das erworbene Amt, während der ganzen Wahlperiode auch beizubehalten und ungehindert auszuüben. Es gilt für alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß Art 26 Abs 5 B-VG ausgeschlossen sind. Das Recht ist ebenso wie das aktive Wahlrecht als Grundrecht anerkannt, weswegen auch hier eine Beschwerdemöglichkeit an den VfGH offen steht.[216] Das passive Wahlrecht kann mit dem Begriff der „Wählbarkeit“ gleichgesetzt werden.

2. Wahlrechtsgrundätze und Homogenitätsprinzip

In Art 26 ff B-VG werden die Prinzipien des Wahlrechtes zum Nationalrat festgelegt. Eine Ergänzung dieser Prinzipien erfolgt durch Verfassungs-bestimmungen des Staatsvertrages von Wien[217] (Art 8 StV von Wien) und die Europäische Menschenrechtskonvention bzw Art 3 des 1. ZP-EMRK.[218] Die für die Wahl zum Nationalrat entwickelten Wahlrechtsgrundsätze gelten auch für die Wahlen zu den Landtagen, Gemeinderäten und dem Europäischen Parlament. Die gleichartige Normierung der Grundsätze der Wahl zu den allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament vermittelt Homogenität und entspricht dem in Art 95 Abs 2 B‑VG und Art 117 Abs 2 B-VG ausdrücklich geregelten Prinzip der Einheitlichkeit der Wahlrechtsgrundätze („wahlrechtliches Homogenitätsprinzip“). Eine Konkretisierung und nähere Ausgestaltung der Grundsätze erfolgt regelmäßig durch die Rechtsprechung des VfGH, doch vor allem durch die NRWO als Ausführungsgesetz der verfassungsgesetzlichen Regelungen.[219]

Die einheitlich normierten wahlrechtlichen Prinzipien gelten aber auch für Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren, da die ihnen zugrunde liegenden Gesetze Verweise (§ 5 Abs 1 Volksabstimmungsgesetz 1972[220], § 5 Volksbefragungsgesetz 1989[221], § 3 Abs 2 Volksbegehrengesetz 1973[222] ) auf die Bestimmungen betreffend die Wahl zum Nationalrat beinhalten, welche respektive insbesondere in engem Zusammenhang zu den Vorgaben der EMRK bzw der ZP‑ERMK stehen. Dem Gleichartigkeitsprinzip wird dadurch entsprochen.

Art 26 Abs 1 B-VG normiert, auf welche Art und Weise der Nationalrat zu wählen ist, legt also die elementaren Wahlrechtsgrundsätze fest. Demnach erfolgt die Wahl „vom Bundesvolk aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.“[223]

Art 26 Abs 4 B-VG bestimmt im Wesentlichen die Kriterien, die erfüllt sein müssen, um gewählt zu werden, befasst sich folglich mit der Wählbarkeit. Wählbar sind die zum Nationalrat Wahlberechtigen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Wahltag das 18. Lebensjahr[224] vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.[225]

Die Wahlordnungen für die Landtage dürfen die Bedingungen nicht enger ziehen, als sie das B-VG für die Wahl zum Nationalrat bestimmt und die Wahlordnungen für die Gemeinderäte dürfen wiederum nicht enger gefasst sein, als die Landtagswahlordnungen.[226] Die Länder bzw die Gemeinden sind demnach nicht befugt, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zu den allgemeinen Vertretungskörpern einzuschränken.[227] Hingegen ist es dem wahlrechtlichen Homogenitätsprinzip zufolge sehr wohl zulässig, den Kreis der Berechtigten weiter zu ziehen, als es für die Nationalratswahl vorgeschrieben ist. Dementsprechend steht es den Gemeinden frei, beispielsweise das erforderliche Alter zur Teilnahme an Gemeinderatswahlen herabzusetzen.[228] Zusätzlich andere Gründe für einen Ausschluss vom aktiven oder passiven Wahlrecht vorzusehen, als jenen der gerichtlichen Verurteilung, würde einen Widerspruch zum dargelegten Prinzip bedeuten.[229]

Die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes, welche aufgrund des determinierten Homogenitätsprinzips zu beachten sind, bedürfen mangels begrifflicher Definition einer genauen Interpretation. Trotz divergierender Rechtsprechung des VfGH geht aus der Literatur deutlich hervor, dass unter den Bedingungen primär auf das Wahlalter und die Gründe eines Wahlrechtsausschlusses gemäß Art 26 Abs 5 B-VG abgestellt wird. Vom Homogenitätsprinzip nicht umfasst sind hingegen sämtliche Vorschriften betreffend die Ausübung des Wahrechtes, die Anzahl der Wahlkreise, sowie die Ausgestaltung der Verhältniswahl.[230]

3. Allgemeines Wahlrecht

Eine explizite Darlegung dieses Grundsatzes ist in Art 26 B-VG nicht enthalten, wohl aber in Art 8 StV von Wien. Seine Existenz ergibt sich vielmehr aus dem Gesamtgefüge der gesetzlichen Regelungen, insbesondere jenen, welche auf den Kreis der aktiv und passiv Wahlberechtigen abstellen (Art 26 Abs 1 und 4 B‑VG).[231] Das Prinzip des allgemeinen Wahlrechtes prägt die wahlrechtlichen Bestimmungen des B-VG auch ohne darin ausdrücklich verankert zu sein.[232]

Der Grundsatz des allgemeinen Wahlrechtes besagt, dass allen Staatsbürgern ab einem bestimmten Alter das Recht zusteht, zu wählen und gewählt zu werden. Es umfasst sowohl das aktive, als auch das passive Wahlrecht. Die Teilnahme an der Wahl weist also zwei verschiedene Erscheinungsformen auf.[233] Das aktive, als auch das passive Wahlrecht stellen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte dar.[234]

3.1. Schranken der Allgemeinheit

Der Ausdruck des „allgemeinen“ Wahlrechtes beschreibt grundsätzlich ein Wahlrecht, das nicht beschränkt ist. Dh alle Menschen wären demnach ausnahmslos zugelassen, an der Wahl teilzunehmen.[235] Das allgemeine Wahlrecht gründet sich auf der Annahme, alle Menschen seien in gleichem Ausmaß einsichts- und urteilsfähig, um wohldurchdachte, verständige Wahlentscheidungen zu treffen.[236] Die Allgemeinheit der Wahl ist Ausdruck des Gleichheitsgrundsatzes im Sinne eines modernen Demokratieverständnisses.[237] Sie fordert den Verzicht von Kriterien, aufgrund derer Differenzierungen vorgenommen werden und strebt eine ausgedehnte Gesamtheit der Wahlberechtigen an.[238]

Eine positive Definition der Allgemeinheit unter wahlrechtlichen Aspekten manifestiert sich somit darin, tunlichst ein breites Wahlvolk anzustreben. Im negativen Sinn ist erstrebenswert, jedwede Diskriminierung zu unterlassen und die Beschränkungen des Wahlrechtes möglichst in Grenzen zu halten bzw einer strengen rationalen Begründung zu unterwerfen.[239] Das allgemeine Wahlrecht ist für die Zuerkennung der Grundrechtssubjektivität von entscheidender Bedeutung.[240]

Aktuell kann dem allgemeinen Wahlrecht aber nicht die Geltung beigemessen werden, ausnahmslos alle Personen zu umfassen, die in Österreich ihren Lebensmittelpunkt haben. Ein derartiger Rechtszustand bestand in der Vergangenheit zu keiner Zeit und ist auch für die Zukunft kaum denkbar. Vielmehr ist es nahezu selbstverständlich, nicht jeden wählen zu lassen.

Die Verfassungen vieler anderer Staaten erkennen, gleichsam wie die österreichische Verfassung, gewisse Beschränkungen als zulässig an. Daraus ist zu schließen, dass vereinzelte Beschränkungen offenbar mit der Allgemeinheit des Wahlrechtes im Einklang stehen bzw mit dieser zu vereinbaren sind. Differenzierungen werden in Hinblick auf die jeweilige Auffassung der Allgemeinheit in einer Demokratie, vor allem unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung in den unterschiedlichen Epochen, anerkannt.[241] Auf diese Weise verschieden ausgestaltete Einschränkungen sind auf unterschiedliche Rechtsanschauungen zurückzuführen.[242] Der Grundsatz der allgemeinen Wahl besagt also nicht, wie es zunächst sein Wortlaut vermuten lässt, die Erteilung des Wahlrechtes an alle Menschen, sondern es beinhaltet Schranken, auch wenn diese kontinuierlich herabgesetzt wurden.[243]

Die Umsetzung eines vollkommenen allgemeinen Wahlrechtes kann nie ausnahmslos verwirklicht werden,[244] sondern stets nur annähernd erreicht werden, da einige Personengruppen wohl nie zugelassen sein werden, um das Wohl des Staates zu sichern. Zu diesen zählen beispielsweise Fremde, aber auch Jugendliche bzw Kinder, welche das erforderliche Wahlalter noch nicht vorweisen können. Verfassungsrechtlich besteht kein Gebot, diesen Gruppen die genannten politischen Rechte zuzuerkennen. Maßgebend ist hingegen sehr wohl, welche Staatsbürger trotz Erlangung des Wahlalters, ausgeschlossen bleiben. Art 3 1. ZP‑EMRK stellt einen verfassungs- und völkerrechtlichen Maßstab dafür dar.[245] Nicht zulässig ist es, einen Ausschluss von der Wahl ungerechtfertigter Weise vorzunehmen.[246]

Andere Staaten verboten zeitweilig sogar gewissen Religionszugehörigen und ethnischen Gruppen das Recht, zu wählen und gewählt zu werden oder forderten diverse Bildungsqualitäten, etwa eines Bildungszensus, welcher formell anhand der Schulbildung oder Berufsausbildung zu prüfen war.[247] Dies wäre mit der österreichischen Rechtsordnung keinesfalls vereinbar.

3.2. Absolute Grenzen der Beschränkung

Bestimmte Beschränkungen sind absolut unzulässig. Es darf beispielsweise keine Differenzierung aufgrund des Geschlechtes (zB Diskriminierung von Frauen), der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache oder der Religion vorgenommen werden. Ebenso ist eine Diskriminierung bestimmter Personengruppen aufgrund ihres Standes, ihrer Klasse, ihrer Steuerleistung oder ihrer Bildung absolut unzulässig. Ferner dürfen nationale Minderheiten, Beamte oder Heeresangehörige nicht diskriminiert werden. Zudem ist jede sonstige nicht sachlich gerechtfertigte Differenzierung pönalisiert.[248]

3.3. Relative Grenzen der Beschränkung

Der Grundsatz des allgemeinen Wahlrechtes ist nicht ohne Einschränkung verwirklicht. Vielmehr unterliegt er sogar einer doppelten Beschränkung. Einerseits müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft und das Überschreiten einer gesetzlich definierten Altersgrenze,[249] um vom Wahlrecht grundsätzlich erfasst zu sein, andererseits besteht trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen die Möglichkeit, Personen vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit in unterschiedlichem Umfang auszuschließen, wenn dies im einfachen Bundesgesetz als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen wird.[250] Diese beiden relativen Beschränkungen des Wahlrechtes, nämlich das Schaffen von Voraussetzungen, als auch die Einrichtung eines Ausschlussmechanismus, sind insbesondere dahingehend zu untersuchen, welche Argumente ihnen zugrunde liegen und nach welchen konkreten Gesichtspunkten ausgewählt wird, welche Personen letztlich wählen oder gewählt werden dürfen und warum diese Rechte anderen verwehrt bleiben.

3.3.1. Voraussetzungen

Voraussetzungen stellen in der Person gelegene Umstände dar, im konkreten Fall nämlich Nationalität und Alter, die in spezieller Ausprägung kumulativ vorhanden sein müssen, damit der Betroffene in den Genuss des Wahlrechtes kommt. Sie sind verfassungsgesetzlich in Art 26 B-VG selbst vorgeschrieben. Die Voraussetzungen des aktiven Wahlrechtes sind in Art 26 Abs 1 B-VG geregelt, jene des passiven Wahlrechtes sind in Art 26 Abs 4 B-VG normiert. Sie unterscheiden sich nur im gesetzlich vorgeschriebenen Alter.

Mangels Erfüllung einer oder beider dieser erforderlichen Voraussetzungen scheitert die Subsumption unter den Begriff des Volkes, welcher durch das Mindestalter bzw die österreichische Staatsbürgerschaft bestimmt wird und daher steht das Wahlrecht dann nicht zu. Schon aufgrund dessen wird der betroffenen Gruppe von Personen also kein Wahlrecht zuerkannt. Ein zusätzlicher Ausschluss ist unter diesen Gegebenheiten somit nicht erforderlich bzw gar nicht möglich, da das Wahlrecht von Gesetzes wegen nie bestanden hat. Nach aktueller Rechtslage besteht kein umfassendes Wahlrecht.[251]

In Hinblick auf Art 3 1. ZP-EMRK bestätigte die von der Europäischen Kommission gängige Rechtsprechung, dass es den Mitgliedsstaaten frei steht, Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechtes festzulegen, indem sie diese in erforderlichem Ausmaß gesetzlich umschreiben. Demzufolge ist es beispielsweise zulässig, im Ausland lebenden Staatsangehörigen zu verwehren, im Heimatland zu wählen oder an den Wahlen im Aufenthaltsstaat teilzunehmen.[252]

Zur ausführlichen Rechtfertigung dieser Beschränkung siehe die genauen Darstellungen unter „Schranken repräsentativer Demokratie“ im 3. Kapitel, Punkt VI.

3.3.1.1. Staatsbürgerschaft

Das Wahlrecht wird entsprechend Art 8 StV von Wien allen Staatsbürgern gewährt. Gemäß Art 26 Abs 1 B-VG steht das Wahlrecht dem Bundesvolk zu, dessen Bestand sich aus der Gesamtheit aller Staatsbürger ergibt.[253] Der VfGH stellte bereits 1989 in seinem „Auslandsösterreicher“-Erkenntnis (VfSlg 12023/1989) eindeutig fest, dass die österreichische Staatsbürgerschaft das maßgebliche Kriterium für die Zugehörigkeit zum Bundesvolk darstellt und nicht eventuell auf ein Wohnsitzkriterium abzustellen ist.[254] Im zitierten Erkenntnis des VfGH wird insbesondere ausgeführt, dass die Beschränkung des Wahlrechtes auf Staatsbürger mit ordentlichem Wohnsitz im Inland durch den einfachen Gesetzgeber unter anderem im Widerspruch zu Art 26 Abs 1 B-VG steht. Insgesamt ist eine Anknüpfung des Wahlrechtes an den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft daher offenkundig.[255]

Entsprechend dem Gedanken der Souveränität des Volkes, bildet das Wahlrecht den Inbegriff der politischen, dh staatsbürgerlichen, Rechte innerhalb einer repräsentativen Demokratie. Diese Volkssouveränität ist national definiert, da sie das Wahlrecht ausschließlich den Staatsangehörigen des jeweiligen Staates zuerkennt. In diesem Sinne ist das Wahlrecht als Staatsbürgerrecht zu verstehen.[256] Das Wahlrecht ist auf das Volk zu beschränken, da von diesem in einer Demokratie alle Macht ausgeht.[257]

Der in Art 26 Abs 1 B-VG verwendete Begriff des Bundesvolkes knüpft also an die österreichische Staatsbürgerschaft an.[258] Im Zentrum der Begriffsbestimmung stehen dabei österreichische Staatsbürger, unabhängig davon, ob sie ihren Hauptwohnsitz im In- oder Ausland haben.[259] Die rechtliche Definition dieser Gemeinschaft der Staatsbürger erfolgt anhand der Staatsangehörigkeit.[260] Personen, deren Aufenthalt in Österreich nur vorübergehend ist, zählen nicht zum Volk.[261] Aus der Anknüpfung an die Staatsbürgerschaft resultiert eine deutliche Beschränkung der repräsentativen Demokratie. Demzufolge ist nämlich ein beachtlicher Personenkreis all jener betroffen – und daher von der politischen Partizipation ausgenommen –, die in Österreich zwar ihren Lebensmittelpunkt haben, jedoch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.[262]

Der Ausländer steht stets in einer Dreiecksbeziehung, denn einerseits besteht ein Verhältnis zu seinem Heimatland, andererseits zum Gastland. Dadurch ist er den Hoheiten zweier Staaten unterworfen.[263] Es ist anzunehmen, dass Ausländer, aufgrund ihrer bestehenden fremden Staatszugehörigkeit, eine engere Bindung zu ihrem Heimatland aufweisen, als zum Gastland. Schließlich stehe es ihnen frei, zu jeder Zeit in ihr Heimatland zurückzukehren, ohne die Auswirkungen ihrer Wahlentscheidung zu tragen. Nur Inländer zeigen indes ausreichend Verbundenheit zu Österreich. Dies wird auch durch bestimmte Pflichten verdeutlicht, welche nur Inländer betreffen, so zB die Wehrpflicht.[264] Der Fremde darf durch das Gastland keinen Pflichten unterworfen werden, welche nicht mit der Erhaltung des Treue- und Schutzverhältnisses des Heimatlandes in Einklang zu bringen sind.[265] Eine Gleichbehandlung von Ausländern und Inländern im Sinne der Wahlgleichheit würde daher dem Prinzip der Egalität widersprechen.[266]

Die Herrschaft des Volkes postuliert eine Einheit dieses Volkes, sowie einen gemeinsamen Willen, der von diesem ausgeht und zugleich die Grundlage der demokratischen Konzeption bildet. Eine Annahme der Gleichheit aller Individuen bleibt allerdings nur hypothetischer Natur, da das Volk, geprägt durch nationale, religiöse und wirtschaftliche Gegensätze, eher als ein Zusammenhalt verschiedener Gruppen zu qualifizieren ist und nicht als eine einheitliche, geschlossene Masse.[267]

Dieser Anknüpfung liegt ein bedeutendes nationalstaatliches Konzept zugrunde, demzufolge die Rechtsunterworfenen erst durch die Staatsangehörigkeit zu Stimmberechtigten werden. Diese fundamentale Vorstellung entspricht auch jener, auf welcher Art 3 1. ZP-EMRK basiert. Um Ausländern ein Wahlrecht in Österreich einzuräumen, wäre eine verfassungsrechtliche Grundlage obligatorisch.[268]

Auf Ebene der Gemeinde[269] wurde das Konzept der österreichischen Staatsbürgerschaft fast vollständig durch jenes der Unionsbürgerschaft ersetzt. Dh, auch Unionsbürgern, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, kommt weitgehend das Recht auf Teilnahme an kommunalen Wahlen zu.[270] Diese Ausweitung ist zulässig, da die Grenzen der wahlrechtlichen Regelungen auf Gemeindeebene lediglich zwar nicht enger gezogen werden dürfen, als jene auf Bundesebene, allerdings eine Ermächtigung existiert, bei der Teilnahme an Gemeindewahlen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abzusehen. Entsprechend dem Erkenntnis des VfGH betreffend Kommunalwahlen in VfSlg 15063/1997 besteht jedoch kein verfassungsgesetzlich gewährleisteter Anspruch von Unionsbürgern auf das aktive und passive Wahlrecht bei Gemeinderatswahlen. Der Ausschluss von EU-Bürgern vom Kommunalwahlrecht in Wien stellt demnach keine Verfassungswidrigkeit dar.

3.3.1.2. Alter

Das Wahlrecht ist altersgebunden. Eine historische Analyse zeigt, dass das Wahlalter im Laufe der Jahre oft aus nicht nachvollziehbaren Gründen immer wieder gesenkt oder angehoben, nach und nach jedoch deutlich reduziert wurde. Auffallend ist, dass die Altersgrenze für das passive Wahlrecht stets höher angesetzt war und ist, als jene für das aktive und dass die Differenz zeitweise sogar bis zu neun Jahre umfasste, zB im Jahre 1918.

Das gesetzlich vorgeschriebene Wahlalter muss am Wahltag erreicht sein. Es wird also nicht mehr auf einen speziellen Jahrgang oder einen Stichtag abgestellt, wie dies in der Vergangenheit zum Teil vorgesehen war.[271] Derzeit liegt das gesetzlich vorgeschriebene Alter für das aktive Wahlrecht bei 16 Jahren und für das passive Wahlrecht grundsätzlich[272] bei 18 Jahren.

In allen Rechtsordnungen ist eine Beschränkung des Wahlrechtes auf Erwachsene zu erkennen. Sukzessiv erfolgte eine Herabsetzung bzw Angleichung des Wahlrechtes, wobei auf einen internationalen Standard Bezug genommen wurde, der im Wesentlichen mit der Volljährigkeit bürgerlichen Rechtes gleichzusetzen ist.[273] Als relevantes Kriterium für die Festsetzung des Wahlalters ist zunächst eine bestimmte Mindestreife heranzuziehen, welche erforderlich ist, um eine sorgfältige Wahlentscheidung zu treffen und den Aufgaben des Vertreters des Volkes gebührend zu begegnen. Darüber hinaus sollte eine Mitarbeit am politischen Staatsgeschehen nur jenen zugestanden werden, die zugleich bereits innerhalb der Gesellschaft als vollwertiges Mitglied gelten.[274] Es bedarf also einerseits einer gewissen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, andererseits sollte es nicht an einem weitgehend sozial gefestigten Leben und Verantwortungsgefühl mangeln, um dem Recht zur Teilnahme an der Wahl gerecht zu werden.[275]

Anlass für Diskussionen bot die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 2007[276] (B‑VGN 2007), durch welche die aktive Wahlberechtigung nunmehr bereits 16‑Jährigen gewährt wird. Gegner dieser Herabsetzung bringen dazu vor, die Einbeziehung Jugendlicher wäre unverhältnismäßig. Eine zunehmende Herabsenkung des Wahlalters, sowie eine endgültige Abgrenzung im unteren Altersbereich werfen zahlreiche umstrittene Fragen auf, die noch nicht abschließend geklärt werden konnten.

Die kontinuierliche Herabsetzung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht auf zuletzt 16 Jahre stellt eine zunehmende Erweiterung des allgemeinen Wahlrechtes dar. In Anbetracht der Frage, inwieweit eine fortwährende Herabsetzung des Wahlalters zu rechtfertigen ist, sind als Maßstab die Grenzen repräsentativer Demokratiekonzepte heranzuziehen. Im Fokus steht dabei die Fähigkeit zur Selbstbestimmung und Eigenverantwortung. Hinsichtlich jener Menschen, bei denen diese Eigenschaften von der Rechtsordnung bereits dem Grunde nach nicht angenommen werden, wäre in Hinblick auf ein normatives Leitbild eine solche Grenze zu ziehen.[277] Die politische Situation sollte gleichermaßen durch Alter und Jugend gestaltet werden, deren Züge sich im Idealfall gegenseitig ergänzen. Besonnenheit und Erfahrung des Alters werden auf diese Weise dem Temperament der Jugend gegenüber gestellt.[278]

Der Vorschlag, ein „Kinderwahlrecht“ einzuführen, dh, das aktive Wahlrecht auch jenen Staatsbürgern zu gewähren, welche das derzeit gesetzlich vorgesehene Wahlalter von 16 beziehungsweise 18 Jahren noch nicht erreicht haben, bedarf im Anschluss an die vorangehenden Ausführungen einer kritischen Prüfung.

Bekannterweise neigen Eltern oftmals dazu, ihren Kindern ihre eigene Meinung und Wertvorstellung aufzuzwingen und lassen kaum Freiraum, selbstständig das politische Geschehen oder generelle alltägliche Situationen zu beurteilen oder zu hinterfragen. Kinder würden ihr Wahlrecht folglich zunächst großteils in Übereinstimmung mit den Vorstellungen bzw Ansichten ihrer Eltern ausüben. Tatsächlich wäre es dann so, dass im Grunde den Erwachsenen zusätzlich zum Gewicht ihrer eigenen Stimme auch noch jenes ihrer eigenen Kinder zukommen würde, anstatt die wahrhaftigen Interessen der Kinder zu gewichten und zum Ausdruck zu bringen. Eine solche Situation würde dem Wesen des Familienwahlrechtes gleichkommen, welches eine Form der politischen Beteiligung bezeichnet, bei dem Eltern eine Stimme für ihre noch nicht wahlberechtigten Kinder abgeben können. Das Familienwahlrecht widerspricht allerdings insofern der Verfassung, als es einen Verstoß gegen die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Gleichheit des Wahlrechtes darstellt. Die Eltern agieren dabei als Stellvertreter ihrer Kinder und haben dadurch das Recht, mehrere Stimmen abzugeben. Eine solche Form des Pluralwahlrechtes, bei welchem das Recht eingeräumt wird, mehrere Stimmen abzugeben, als auch andere Ausgestaltungen davon, wie beispielsweise das Kurienwahlrecht während der Zeit der Monarchie, sind jedenfalls auszuschließen, um Verzerrungen bei der Staatswillensbildung zu verhindern.[279]

[...]


[1] EGMR 08.04.2010, Frodl gegen Österreich, Nr 20101/04.

[2] Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) BGBl 1992/471 idF BGBl I 2010/13.

[3] Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl 1958/210 idF BGBl III 2010/47.

[4] Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl 1958/210.

[5] Wahlrechtsänderungsgesetz 2011 BGBl I 2011/43.

[6] Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) BGBl 1930/1 idF BGBl I 2013/59.

[7] BGBl I 2011/43.

[8] Vgl AB 1257 BlgNR 24. GP 1.

[9] Vgl AB 1257 BlgNR 24. GP 1 f.

[10] EGMR 08.04.2010, Frodl gegen Österreich, Nr 20101/04.

[11] EGMR 06.10.2005, Hirst gegen das Vereinigtes Königreich II, Nr 74025/01.

[12] Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) BGBl 1992/471 idF BGBl I 2013/66.

[13] PGS 1848/49.

[14] Vgl Grass, Österreich, in Sternberger/Vogel (Hrsg), Die Wahl der Parlamente und anderer Staatsorgane I: Europa, 2 (1969) 921 (922 f); Hoke, Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte2 (1996) 343 f; Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 (2011) Art 26 B-VG Rz 1; Nowak, Politische Grundrechte (1988) 278 f; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz 24.

[15] Vgl Grass in Sternberger/Vogel 921 (923); Hoke, Rechtsgeschichte2 344; Nowak, Grundrechte 279; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 25.

[16] RGBl 1849/150.

[17] Vgl dazu Hoke, Rechtsgeschichte2 354; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 31.

[18] Vgl Grass in Sternberger/Vogel 921 (925 f).

[19] Vgl näher Grass in Sternberger/Vogel 921 (924 f); Nowak, Grundrechte 279 f; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 31.

[20] RGBl 1852/2, 3 und 4.

[21] Näher dazu Grass in Sternberger/Vogel 921 (926); Hoke, Rechtsgeschichte2 360.

[22] Vgl Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 4.

[23] RGBl 1860/226.

[24] Dazu auch Grass in Sternberger/Vogel (921) 927; Hoke, Rechtsgeschichte2 360.

[25] RGBl 1861/20.

[26] Vgl Hoke, Rechtsgeschichte2 370 f.

[27] Näher Grass in Sternberger/Vogel 921 (928 f); Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 4.

[28] Vgl Bader-Zaar, Politische Partizipation als Grundrecht in Europa und Nordamerika, in Grandner/Schmale/Weinzierl (Hrsg), Grund- und Menschenrechte. Historische Perspektiven – Aktuelle Problematiken (2002) 203 (228); Nowak, Grundrechte 286 f.

[29] RGBl 1865/89.

[30] Dazu auch Grass in Sternberger/Vogel 921 (929); Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 44.

[31] RGBl 1867/141 ff.

[32] Vgl Grass in Sternberger/Vogel 921 (930); Hoke, Rechtsgeschichte2 386 f; Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 5.

[33] Staatsgrungesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder RGBl 1867/142 idF 1988/684.

[34] Gesetz, betreffend die Wahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Reichsrathes RGBl 1873/41.

[35] Vgl näher Grass in Sternberger/Vogel 921 (930 f); Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 6; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 52.

[36] So auch Stern, Wahl und Zelle. Das EGMR Urteil Frodl – Rückblick und Ausblick, juridikum 2010, 174 (180).

[37] Vgl Stern, juridikum 2010, 174 (180 f).

[38] Siehe dazu Nowak, Grundrechte 293.

[39] Vgl Nowak, Grundrechte 294.

[40] RGBl 1882/142.

[41] Vgl auch Braunias, Das parlamentarische Wahlrecht I: Das Wahlrecht in den einzelnen Staaten (1932) 409; Grass in Sternberger/Vogel 921 (932).

[42] RGBl 1896/169.

[43] Vgl Braunias, Wahlrecht 409 f; Grass in Sternberger/Vogel 921 (932).

[44] Dazu Nowak, Grundrechte 295.

[45] RGBl 1907/15 und 17.

[46] Vgl dazu Braunias, Wahlrecht 410; Grass in Sternberger/Vogel 921 (933); Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 6; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 52.

[47] Gesetz, betreffend die Wahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Reichsrates RGBl 1907/17.

[48] Näher Stern, juridikum 2010, 174 (181).

[49] Vgl auch Adamovich, Der Weg zum allgemeinen und gleichen Wahlrecht (2008) 34.

[50] Vgl Nowak, Grundrechte 297.

[51] StGBl 1918/5.

[52] StGBl 1918/114.

[53] StGBl 1918/115.

[54] Näher Strejcek, Das „Kinderwahlrecht“, die Wahlgleichheit und die Aufgaben des „Österreich-Konvents“, juridikum 2003, 195 (196).

[55] Siehe Grass in Sternberger/Vogel 921 (936).

[56] Vgl auch Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 8; Nowak, Grundrechte 300; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 57.

[57] RGBl 1907/17,

[58] Dazu Stern, juridikum 2010, 174 (182).

[59] RGBl 1918/115.

[60] Siehe Nowak, Grundrechte 301; Strejcek, Das Wahlrecht der Ersten Republik (2009) 3.

[61] Vgl auch Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 8; Matzka, Kommentar zur Nationalrats-Wahlordnung2 (1990) 15.

[62] StGBl 1920/317.

[63] StGBl 1918/115.

[64] Näher Nowak, Grundrechte 303.

[65] Vgl Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 9 ff.

[66] BGBl 1920/1.

[67] Siehe Strejcek, Wahlrecht 39 f.

[68] So auch Matzka, NRWO2 15; Nowak, Grundrechte 305; Strejcek, Wahlrecht 47.

[69] Vgl Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 9 ff; Nowak, Grundrechte 305.

[70] Vgl Nowak, Grundrechte 305; Stern, juridikum 2010, 174 (182).

[71] Mit Ausnahme von gerichtlichen Verfügungen.

[72] Siehe Strejcek, Wahlrecht 40.

[73] Bundesgesetz vom 11. Juli 1923 über die Wahlordnung für den Nationalrat BGBl 1923/367.

[74] Vgl auch Matzka, NRWO2 15; Nowak, Grundrechte 306; Strejcek, Wahlrecht 47.

[75] Näher dazu Nowak, Grundrechte 306.

[76] Vgl Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 11; Nowak, Grundrechte 308 f; Strejcek, Wahlrecht 49.

[77] Bundesgesetz vom 20. März 1930 über die Anlegung ständiger Wählerverzeichnisse (Bürgerlisten) BGBl 1930/85.

[78] Vgl Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 11; Nowak, Grundrechte 308; Strejcek, Wahlrecht 49.

[79] BGBl 1929/392.

[80] Siehe Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 11; Matzka, NRWO2 16; Nowak, Grundrechte 307 f.

[81] Vgl Strejcek, Wahlrecht 61.

[82] Bundesverfassungsgesetz vom 18. August 1932 betreffend einige Abänderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 BGBl 1932/244.

[83] Vgl näher Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 11; Nowak, Grundrechte 309; Strejcek, Wahlrecht 61.

[84] Bundesgesetz vom 18. August 1932 über die Anlegung von Verzeichnissen der Wahl- und Stimmberechtigten (Bürgerlisten) BGBl 1932/245.

[85] Siehe Nowak, Grundrechte 309.

[86] StGBl 1945/198.

[87] Vgl Nowak, Grundrechte 311.

[88] StGBl 1945/13 idF BGBl 1992/148.

[89] Dazu Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 12 ff; Nowak, Grundrechte 312 f.

[90] Bundesgesetz vom 18. Mai 1949 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung) BGBl 1949/129.

[91] Vgl Nowak, Grundrechte 313.

[92] Dazu Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 13; Nowak, Grundrechte 313 f.

[93] Bundesgesetz vom 17. Dezember 1956 über die Führung ständiger Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) (Stimmlistengesetz) BGBl 1956/271.

[94] Vgl Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 15.

[95] BGBl 1957/67.

[96] Siehe Nowak, Grundrechte 316.

[97] BGBl 1959/71.

[98] BGBl 1962/99.

[99] Vgl Nowak, Grundrechte 317 f.

[100] Bundesgesetz vom 28. November 1960 über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenzgesetz) BGBl 1960/243.

[101] Vgl näher Nowak, Grundrechte 317.

[102] Kundmachung der Bundesregierung vom 3. Feber 1970 über die Wiederverlautbarung des Wählerevidenzgesetzes BGBl 1970/60.

[103] Kundmachung der Bundesregierung vom 13. November 1973 über die Wiederverlautbarung des Wählerevidenzgesetzes 1970 BGBl 1973/601.

[104] Dazu Nowak, Grundrechte 317 ff.

[105] BGBl 1968/412.

[106] Vgl näher Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 16; Nowak, Grundrechte 318.

[107] BGBl 1970/61.

[108] BGBl 1970/391.

[109] Vgl Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 18; Nowak, Grundrechte 319; Stern, juridikum 2010, 174 (182 f).

[110] BGBl 1979/92.

[111] Vgl dazu Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 20; Matzka, NRWO2 17; Nowak, Grundrechte 320 f.

[112] BGBl 1979/93.

[113] Siehe Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 21; Nowak, Grundrechte 409.

[114] Siehe Nowak, Grundrechte 321; Stern, juridikum 2010, 174 (183, 185).

[115] BGBl 1983/136.

[116] Vgl dazu Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 22.

[117] Bundesgesetz vom 23. Mai 1984, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1971 geändert wird BGBl 1984/232.

[118] So auch Stern, juridikum 2010, 174 (184).

[119] Vgl Nowak, Grundrechte 324 f.

[120] Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrats (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) BGBl 1992/471.

[121] Siehe Stern, juridikum 2010, 174 (183 f).

[122] BGBl 1992/471.

[123] Vgl Stern, juridikum 2010, 174 (183, 185).

[124] BGBl I 2003/90.

[125] Vgl auch Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 26/2.

[126] BGBl I 2007/27.

[127] Vgl Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 26/3.

[128] Vgl Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 146.

[129] Siehe Widder, Österreichs Verfassungsentwicklung. Der Stand der Verfassung. Konsequenzen, in Köck (Hrsg), Grundprobleme des österreichischen Bundesverfassungsrechts (1996) 11 (13).

[130] Vgl auch Schambeck, Über Verfassungsgrundsätze und Möglichkeiten ihrer Verwirklichung, in Köck (Hrsg), Grundprobleme des österreichischen Bundesverfassungsrechts (1996) 49 (49).

[131] Dazu Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung (1977) Art 1 B-VG 14.

[132] Näher Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 146.

[133] So auch Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 (2012) Rz 62.

[134] Dazu Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 Rz 7.

[135] Vgl auch Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 146.

[136] Siehe Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 147.

[137] Vgl Ringhofer, Art 1 B-VG 14.

[138] Näher dazu Funk, Einführung in das österreichische Verfassungsrecht14 (2011) Rz 101.

[139] Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich BGBl 1955/152 idF BGBl I 2008/2.

[140] Siehe Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht. Kurzkommentar4 (2007) Art 1 B-VG I.

[141] Vgl Funk, Verfassungsrecht14 Rz 100.

[142] So auch Mayer, Art 1 B-VG II.2; Neisser in Neisser/Handstanger/Schick (Hrsg), Das Bundeswahlrecht2 III/1 (1994) Art 8 B-VG Anm 2.

[143] Vgl näher Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 148 f.

[144] Dazu Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 Rz 451.

[145] Siehe Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 152.

[146] Vgl auch Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht7 (2009) Rz 416.

[147] Näher dazu Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 152.

[148] Vgl insbesondere Merkl, Demokratie und Verwaltung (1923) 9.

[149] So auch Fischer, Demokratie (1919) 22.

[150] Siehe Merkl, Demokratie, 10.

[151] Vgl dazu Fischer, Demokratie, 21; Merkl, Demokratie, 11.

[152] Näher dazu Fischer, Demokratie, 24.

[153] Siehe Merkl, Demokratie, 12.

[154] Vgl Lachmayer, Repräsentative Demokratie als verfassungsrechtliche Systementscheidung in Österreich, in Gamper (Hrsg), Entwicklungen des Wahlrechts am europäischen Fallbeispiel (2010) 71 (85).

[155] So auch Gamper, Staat und Verfassung2 190 f.

[156] Vgl näher Mayer, Art 1 B-VG II.1.

[157] Dazu Boyer, Wahlrecht in Österreich I: Wahl und Wahlsysteme (1961) 13.

[158] Vgl Mayer, Art 1 B-VG II.2.

[159] Siehe Lachmayer in Gamper 71 (73).

[160] Vgl Mayer, Art 1 B-VG I.

[161] Näher Gamper, Staat und Verfassung2 206.

[162] So auch Mayer, Wahlen und Wahlsysteme: Klassifikationen, Funktionen und Auswirkungen (1999) 8.

[163] Vgl Czermak, Demokratie und Wahlrecht (1948) 17.

[164] Dazu Gamper, Staat und Verfassung2 191.

[165] Vgl auch Funk, Verfassungsrecht14 Rz 99.

[166] Siehe Schambeck, Föderalismus und Gewaltenteilung, in Hengstschläger (Hrsg), Der Staat und seine Ordnung (2002) 389 (467).

[167] Vgl näher Stern, Demokratische Mitbestimmungsrechte, in Heißl (Hrsg), Handbuch Menschenrechte (2009) 351 (Rz 19/8).

[168] Dazu auch Mayer, Wahlen und Wahlsysteme 4.

[169] Siehe Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie (1920) 4 f.

[170] Vgl Funk, Verfassungsrecht14 Rz 99.

[171] Siehe Kelsen, Wesen 4 f.

[172] Vgl Kelsen, Wesen 5.

[173] Vgl dazu Kelsen, Wesen 5; Stern, juridikum 2010, 174 (174); Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 147.

[174] Siehe Harrer/Stolzlechner, Das Wahlrecht psychisch Kranker im Spannungsfeld zwischen Rechtsfragen und psychiatrischen Problemen, JBl 1985, 335 (335).

[175] Vgl auch Gamper, Staat und Verfassung2 205.

[176] Näher Merkl, Demokratie 14.

[177] Dazu Gamper, Staat und Verfassung2 214.

[178] Vgl Schambeck in Hengstschläger 389 (467).

[179] Siehe Kelsen, Wesen 14.

[180] Vgl Schambeck in Hengstschläger 389 (467).

[181] Vgl Gamper, Demokratie und Repräsentation im Verfassungsstaat. Altes und Neues zu „ewigen Ideen“ der Allgemeinen Staatslehre, in Poier (Hrsg), Demokratie im Umbruch: Perspektiven einer Wahlrechtsreform (2009) 19 (27).

[182] Siehe Berka, Verfassungsrecht4 (2012) Rz 513.

[183] Dazu Gamper in Poier 19 (27).

[184] Vgl Nowak, Grundrechte 260.

[185] So auch Stern, juridikum 2010, 174 (174).

[186] Näher dazu Adamovich, Wahlrecht 7.

[187] Vgl Lachmayer in Gamper 71 (81); siehe auch Harrer/Stolzlechner, JBl 1985, 335 (335).

[188] Siehe Lachmayer in Gamper 71 (82).

[189] Dazu Funk, Verfassungsrecht14 Rz 100.

[190] Vgl Gamper, Staat und Verfassung2 194.

[191] Näher Berka, Verfassungsrecht4 Rz 512; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 Rz 372.

[192] So auch Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 Rz 343.

[193] Siehe Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 863.

[194] Vgl dazu VfSlg 17264/2004.

[195] Siehe Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 Rz 372 f; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 305.

[196] Vgl näher Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 Rz 372.

[197] Siehe insbesondere Mayer, Art 1 B-VG II.3.; Öhlinger, Verhältniswahlrecht oder Mehrheitswahlrecht. Auf der Suche nach einem idealen Wahlsystem für Österreich, in Gamper (Hrsg), Entwicklungen des Wahlrechts am europäischen Fallbeispiel (2010) 281 (285).

[198] Vgl auch Funk, Verfassungsrecht14 Rz 104.

[199] Näher dazu Schreiner in Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht I (2010) Art 26 B-VG 19.

[200] Siehe Lachmayer in Gamper 71 (75).

[201] Vgl Spies, Die Schranken des allgemeinen Wahlrechts in Deutschland (1979) 183.

[202] Näher dazu Lachmayer in Gamper 71 (76); Schreiner in Rill/Schäffer, Art 26 B-VG 19.

[203] Vgl Kelsen/Fröhlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 (1922) 94.

[204] Siehe VfSlg 12023/1989; Neisser in Neisser/Handstanger/Schick, Art 8 B-VG Anm 5.

[205] Vgl Art 26 Abs 1 und 4 B-VG; Stein/Vogl/Wenda, Nationalrats-Wahlordnung4 (2013) § 21 NRWO Anm 1.

[206] So auch Neisser in Neisser/Handstanger/Schick, Art 8 B-VG Anm 5.

[207] Vgl insbesondere Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich (1988) Rz 844.

[208] Siehe Ermacora, Menschenrechte Rz 844; Nowak, Grundrechte 462; Nowak/Strejcek, Das Wahl- und Stimmrecht, in Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg), Grund- und Menschenrechte in Österreich III: Wesen und Werte (1997) 1 (71); Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 Rz 901.

[209] Dazu Ermacora, Menschenrechte Rz 872.

[210] Vgl Ermacora, Menschenrechte Rz 844; zur Terminologie siehe auch Nowak, Grundrechte 464; Nowak/Strejcek in Machacek/Pahr/Stadler 1 (71 ff).

[211] Näheres dazu unter „Wahlrechtsgrundsätze und Homogenitätsprinzip“ im 4. Kapitel, Punkt I.2.

[212] Siehe Nowak/Strejcek in Machacek/Pahr/Stadler 1 (73).

[213] So auch Nowak, Grundrechte 462 f; Nowak/Strejcek in Machacek/Pahr/Stadler 1 (68).

[214] Vgl Ermacora, Menschenrechte Rz 845; Nowak, Grundrechte 463.

[215] Dazu Adamovich/Funk/Holzinger, Staatsrecht II RZ 21.002-01; Berka, Verfassungsrecht4 Rz 514; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 Rz 375, 383; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 313 ff.

[216] Vgl insbesondere Adamovich/Funk/Holzinger, Staatsrecht II RZ 21.002-01; Mayer, Art 26 B-VG III.1.; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 Rz 375; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 316.

[217] Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich BGBl 1955/152 idF BGBl I 2008/2.

[218] Vgl Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 Rz 373.

[219] Vgl Berka, Verfassungsrecht4 Rz 513; Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 33; Mayer, Art 26 B-VG I.1; Nowak/Strejcek in Machacek/Pahr/Stadler 1 (1 f).

[220] Volksabstimmungsgesetz 1972 BGBl 1973/79 idF BGBl I 2012/12.

[221] Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem das Verfahren über die Durchführung von Volksbefragungen geregelt wird (Volksbefragungsgesetz 1989) BGBl 1989/356 idF BGBl 2012/106.

[222] Volksbegehrengesetz 1973 BGBl 1973/344 idF BGBl II 2013/103.

[223] Art 26 Abs 1 B-VG iVm § 21 NRWO.

[224] Art 60 Abs 3 B-VG legt für die Wahl des Bundespräsidenten ein Mindestalter von 35 Jahren fest.

[225] Art 26 Abs 4 und Abs 5 B-VG iVm § 41 NRWO.

[226] Näher Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 30 aE; Nowak, Grundrechte 273 und 304.

[227] Siehel Nowak, Grundrechte 275.

[228] Siehe Kelsen/Fröhlich/Merkl, Bundesverfassung 195.

[229] Vgl Schick in Neisser/Handstanger/Schick (Hrsg), Das Bundeswahlrecht2 III/1 (1994) Art 95 B-VG Anm 11.

[230] Dazu Nowak, Grundrechte 274 f.

[231] Vgl auch Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 34; Mayer, Art 26 B-VG I.2; Schick in Neisser/Handstanger/Schick, Art 26 B-VG Anm 1.1.1.

[232] Siehe Neisser in Neisser/Handstanger/Schick, Art 8 B-VG Anm 8.

[233] Vgl insbesondere Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht II: Staatliche Organisation (1998) RZ 21.002-01; Holzinger/Unger in Korinek/Holoubek, Art 26 B-VG Rz 29; Matzka, NRWO2 9; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 Rz 374; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 306.

[234] Näher dazu Mayer, Art 26 B-VG III.1.

[235] Näher dazu Nowak, Grundrechte 329.

[236] Siehe Spies, Schranken 7.

[237] Vgl auch Endl, Das allgemeine und gleiche Wahlrecht in Österreich (1989) 30.

[238] Dazu insbesondere Strejcek, Zur Entwicklung der Wahlgrundsätze und der Wahlprüfung. Ein Beitrag zur Analyse der Beck’schen Wahlreform anlässlich der Hundertjahrfeier, in Simon (Hrsg), Hundert Jahre allgemeines und gleiches Wahlrecht in Österreich (2010) 37 (40).

[239] Vgl näher Strejcek, Wahlrecht 2.

[240] Siehe Nowak, Grundrechte 398.

[241] So auch Nowak, Grundrechte 329 f.

[242] Siehe Spies, Schranken 8.

[243] Dazu Spies, Schranken 9 f.

[244] Vgl Ringhofer, Art 26 B-VG 103.

[245] So auch Strejcek, Wahlrecht 2.

[246] Vgl näherSpies, Schranken 8.

[247] Siehe Nohlen, Wahlrecht und Parteiensystem5 (2007) 41 f.

[248] Dazu insbesondere Adamovich/Funk/Holzinger, Staatsrecht II RZ 21.002-01; Nowak, Grundrechte 332 f; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 Rz 374; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 306.

[249] Vgl Art 26 Abs 1 und 4 B-VG.

[250] Vgl Art 26 Abs 5 B-VG.

[251] Siehe Lachmayer in Gamper 71 (76).

[252] Vgl Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention3 (2009) 686.

[253] Näher Kelsen/Fröhlich/Merkl, Bundesverfassung 94; siehe auch Ermacora, Menschenrechte Rz 853.

[254] Dazu VfSlg 12023/1989 „Auslandsösterreicher“; Neisser in Neisser/Handstanger/Schick, Art 8 B-VG Anm 5 f.

[255] Vgl Art 26 Abs 1 und 4 B-VG; Stein/Vogl/Wenda, § 21 NRWO Anm 1.

[256] Siehe Nowak, Grundrechte 335.

[257] So auch Spies, Schranken 183.

[258] Vgl insbesondereVfSlg 12023/1989 „Auslandsösterreicher“.

[259] Vgl näher Stein/Vogl/Wenda, § 21 NRWO Anm 1.

[260] Vgl Badura, Staatsrecht: Systematische Erläuterung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland3 (2003) 249.

[261] DazuSpies, Schranken 183.

[262] Siehel Lachmayer in Gamper 71 (76).

[263] Vgl Spies, Schranken 24.

[264] Siehe Spies, Schranken 183.

[265] So auch Endl, Wahlrecht 72.

[266] Vgl Spies, Schranken 24.

[267] Näher Kelsen, Wesen 26 f.

[268] Siehe Stein/Vogl/Wenda, § 21 NRWO Anm 2.

[269] Nicht jedoch in Wien; vgl VfSlg 15063/1997 „Kommunalwahlen“.

[270] Vgl Lachmayer in Gamper 71 (77).

[271] So auch Stein/Vogl/Wenda, § 21 NRWO Anm 3.

[272] Art 60 Abs 3 B-VG legt für die Wahl des Bundespräsidenten ein Mindestalter von 35 Jahren fest.

[273] Siehe Nowak, Grundrechte 336.

[274] Vgl Spies, Schranken 184.

[275] Dazu Spies, Schranken 47.

[276] BGBl I 2007/27.

[277] Vgl Schreiner in Rill/Schäffer, Art 26 B-VG 20.

[278] So auch Spies, Schranken 51.

[279] Dazu insbesondere Strejcek, juridikum 2003, 195 (198).

Ende der Leseprobe aus 187 Seiten

Details

Titel
Der Wahlrechtsausschluss
Untertitel
Analytische Darstellung unter besonderer Berücksichtigung der Wahlrechtsnovelle 2011
Hochschule
Universität Wien
Note
Gut
Autor
Jahr
2013
Seiten
187
Katalognummer
V285097
ISBN (eBook)
9783656850502
ISBN (Buch)
9783656850519
Dateigröße
1360 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
aktives Wahlrecht, passives wahlrecht, Ausschluss vom Wahlrecht, Wahlrechtsausschluss, Wahlrecht, Wahlrechtsnovelle 2011, Demokratie, demokratisches Prinzip, Wahlrechtsgrundsätze, Homogenitätsprinzip, Wahlpflicht, Wahlbeteiligung, B-VG, NRWO, WEvG, EMRK, EGMR, Wählerverzeichnis, Wahlbehörde, Grundrecht, Menschenrecht, Frodl, Hirst, Melnychenko, Tanase, direct link, VfGH, Verfassungsgerichtsbarkeit, Gleichheitsgrundatz, Legalitätsprinzip, Gewaltentrennendes Prinzip, Recht auf den gesetzlichen Richter, Verfassungswidrigkeit, Rechtsfolge, Nebenstrafe, Ausschlussgründe
Arbeit zitieren
Theresa Adamek (Autor:in), 2013, Der Wahlrechtsausschluss, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/285097

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