Anwendungsproblematiken bei der Folgebewertung des Goodwill durch den impairment-only-approach


Hausarbeit, 2014

17 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Konzept des Goodwill

3 Die Folgebewertung des Goodwill
3.1 Die zahlungsmittelgenerierende Einheit
3.2 Der impairment-only-apprach des Goodwill

4 Bilanzpolitische Gestaltungs- und Ermessensspielräume bei der Folgebewertung des Goodwill

5 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Aufgrund der steigenden Globalisierung und der damit verbundenen Integration in weltweite Absatzmärkte wurde in den letzten Jahren eine Vielzahl von Unternehmensübernahmen getätigt, für die teils überhöhte Kaufpreise gezahlt wurden. Der gezahlte Mehrbetrag über dem Substanzwert des Unternehmens wird in der Bilanz als Goodwill aktiviert. In diesem Zusammenhang nimmt der Goodwill einen immer prägenderen Posten in der Bilanz ein. Beispielsweise bilanzieren die Unternehmen Allianz, Deutsche Post, Deutsche Telekom, E.ON, HeidelbergCement und Siemens seit 2007 einen Goodwill von durchgängig mehr als 10 Milliarden Euro und die Tendenz zeigt für die Zukunft ein weiteres stetiges Wachstum auf.[1]

Die Größe des Goodwills an sich ist allerdings noch wenig aussagekräftig. Mehr von Bedeutung ist, aufgrund des Risikopotentials, welches der Goodwill für das Eigenkapital darstellt, die Relation des Goodwill zum Eigenkapital. Das Risiko besteht hierbei aufgrund eines gewissen Werteverzehrs dem der Goodwill in den Folgeperioden unterliegt. Ist in diesem Zusammenhang der Buchwert des Goodwill höher als der des Eigenkapitals, dann würde eine vollständige Wertberichtigung des Goodwill das gesamte Eigenkapital aufzehren und das Unternehmen in die Überschuldung treiben. In Unternehmen wie der Sky Deutschland AG, Fresenius SE oder der ProSiebenSat.1 Media AG ist diese risikobehaftete Grenze bereits deutlich überschritten.[2] Somit kommt der Goodwillbilanzierung in einigen Unternehmen eine erhebliche Bedeutung zu.

Die Folgebewertung des Goodwill erfolgt seit 2005 über die International Financial Reporting Standards (IFRS) und die damit verbundenen und angepassten International Accounting Standards (IAS) über den sogenannten impairment-only-approach. Somit wandte man sich der planmäßigen Abschreibung ab und führt stattdessen einen jährlichen Werthaltigkeitstest durch, der je nach Ausgang zu einer Abschreibung führt. Dieses Verfahren soll zu einer entscheidungsnützlicheren Berichtserstattung führen. Allerdings unterliegt der Impairment-Test des Goodwill seit seiner Einführung zahlreicher Kritik, da es dem Bilanzierenden einen nicht zu verachteten bilanzpolitischen Spielraum ermöglicht.[3] Somit ist es fraglich, ob der Impairment-Test trotz vorliegender Ermessenspielräume dem gesteckten Ziel des Gesetzgebers entspricht.

Im Folgenden wird der Goodwill genauer definiert und die Vorschriften seiner Folgebewertung nach den IFRS dargelegt. Nach der Auseinandersetzung mit dem theoretischen Vorgehen werden die bilanzpolitischen Ermessensspielräume aufgezeigt und durch empirische Studien veranschaulicht.

2 Das Konzept des Goodwill

Bevor in den nächsten Abschnitten auf die Folgebewertung des Goodwill eingegangen wird, ist es wichtig diesen genauer zu definieren. Für den Goodwill werden eine Vielzahl von Synonymen verwendet, wie beispielsweise der Geschäfts- oder Firmenwert, Fassonwert, Organisationswert, Geschäftsmehrwert, Unternehmungsmehrwert oder Kapitalisierungsmehrwert.

Allen gemeinsam ist, dass sie kurz gesagt die „rechnerische Residualgröße zwischen Ertrags- und Substanzwert“ [4] darstellen.

Diese ermittelte Differenzgröße lässt sich durch die Betrachtung des Unternehmenswertes genauer beschreiben, welcher sich in erster Linie aus den aufsummierten Vermögenswerten und den darin enthaltenen stillen Reserven abzüglich der Schulden zusammensetzt. Hierbei unberücksichtigt sind die zukünftigen Ertrags- und Gewinnerwartungen einer Unternehmung. Bezieht man diese mit ein, kann ein wesentlicher Mehrbetrag gegenüber dem Substanzwert entstehen, welchen man als Geschäfts- oder Firmenwert bezeichnet.[5]

Zu erklären sind die Ertragserwartungen durch unterschiedlichste Faktoren, hauptsächlich aber durch bilanzierungsunfähige Vermögensgegenstände, „so z. B. auf der Qualität der Belegschaft und des Managements, dem Know-how, Kundenstämmen, dem Unternehmensimage, Standortvorteilen, der Produktqualität, der inneren und äußeren Organisation und/oder einer vorteilhaften Marktstellung.“[6]

Folglich stellt der Goodwill einen sehr heterogen zusammengestellten und laut Gesetz definierten Vermögenswert dar, „der künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus anderen bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Vermögenswerten darstellt, die nicht einzeln identifiziert und separat angesetzt werden.“[7]

Hieraus gehen zwei Arten des Goodwill hervor, die hinsichtlich der Bilanzierung von Bedeutung sind. So unterscheidet man zwischen dem originären Goodwill, der über die Zeit hinweg vom Unternehmen selbst erschaffen wird und dem derivativen Goodwill, der bei einem Unternehmenserwerb entgeltlich erworben wurde.[8]

Der originäre Goodwill unterliegt dem Aktivierungsverbot nach IAS 38.48, da dieser keine „durch das Unternehmen beherrschte, identifizierbare Ressource (d.h. er ist weder separierbar noch aus vertraglichen oder gesetzlichen Rechten entstanden) ist, deren Herstellungskosten verlässlich bemessen werden können.“[9] Somit würde eine Ermittlung des selbstgeschaffenen Firmenwertes größtenteils auf Basis subjektiver Schätzungen beruhen, welche für eine Bilanzierung nicht zuverlässig sind.

Hingegen wird der derivative Goodwill, der „sich grundsätzlich als Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Zeitwert des identifizierbaren Nettovermögens des erworbenen Unternehmens (IFRS 3.32) [ergibt], (…) durch den Kauf des Unternehmens objektiviert“[10] und unterliegt daher einem Aktivierungsgebot. Somit wird der derivative Goodwill als immaterieller Vermögenswert in die Bilanz aufgenommen und unterliegt hier der Folgebewertung.

Wie diese erfolgt und welche Methode hierbei Anwendung findet, soll im nächsten Abschnitt erläutert werden.

3 Die Folgebewertung des Goodwill

Mit der Einführung des IFRS 3 ist der Goodwill nicht mehr nach den Regelungen des IAS 22 oder denen des Handelsgesetzbuchs planmäßig abzuschreiben. Vielmehr wird der Firmenwert, wie er bereits oben definiert wurde, als immaterieller Vermögensgegenstand aufgenommen. Folglich besitzt dieser eine unbestimmbare Nutzungsdauer und wird mindestens einmal jährlich mit Hilfe des impairment-only-approach auf seine Werthaltigkeit überprüft.[11]

Diese Änderung wird damit begründet, dass man einer planmäßigen Abschreibung bei der Schätzung einer Nutzungsdauer für den Goodwill reine Willkür unterstellt, wodurch die tatsächliche Finanzlage der Unternehmung nicht widergespiegelt wird. Daher soll der impairment-only-approach das Oberziel Fair Presentation verstärken und einen realistischeren Werteverlauf des Firmenwertes wiedergeben, wodurch letztendlich entscheidungsnützlichere Informationen für die Abschlussadressaten bereit gestellt werden sollen.

Da der Goodwill eine sehr heterogen zusammengestellte Größe darstellt, kann dieser keine unabhängigen Cashflows generieren, welche für die Folgebewertung notwendig sind. Aus diesem Grund findet der Impairment-Test auf der Grundlage von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (ZGE) statt, welchen der Goodwill zugeordnet wird.[12] Demzufolge haben die ZGE eine Auswirkung auf den späteren Wertberichtigungsbedarf und sind somit genauer zu definieren.

3.1 Die zahlungsmittelgenerierende Einheit

Nach den IAS 36.6 ist eine zahlungsmittelgenerierende Einheit definiert als „die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugen, die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten sind.“ [13]

Bei der Prüfung der Werthaltigkeit nimmt man eine solche Gruppe von Vermögenswerten zur Hilfe, wenn der erzielbare Betrag für den einzelnen Vermögenswert nicht verlässlich ermittelt werden kann. Der erzielbare Betrag „ist der höhere der beiden Beträge aus beizulegendem Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung und Nutzungswert.“ [14]

Besitzt man nun einen Vermögenswert im Unternehmen, von dem, aufgrund nicht identifizierbarer Cashflows, die weitestgehend unabhängig von denen anderer Vermögenswerte sind, zum Einen der Nettoveräußerungswert nicht zuverlässig geschätzt werden kann und zum Anderen der Nutzenwert nicht bestimmbar ist, dann ist der erzielbare Betrag durch eine ZGE zu ermitteln. Kerngedanke dahinter ist, dass man Vermögenswerte solange miteinander bündelt, bis diese die Vorrausetzungen zur Ermittlung des erzielbaren Betrages erfüllen.

Die Grenze dieses Zusammenführens von Vermögenswerten ist durch die Erzielung weitestgehend unabhängiger Cashflows bestimmend oder durch das Vorliegen eines aktiven Marktes gegeben. [15]

Zur Identifizierung der ZGE und deren unabhängiger Cashflows folgt man meist dem Management Approach. Folglich greift man hierbei auf bereits vorhandene Strukturen der internen Berichtserstattung zurück. Diese Strukturierung zur Überprüfung und Steuerung von Unternehmensbereichen in Segmenten, Produktlinien, Regionen, Geschäftsbereichen oder legalen Einheiten kann zur Abgrenzung der ZGE übernommen werden. Folglich bleibt einer Unternehmung bei der Bestimmung einer ZGE ein gewisser Handlungsspielraum, da der Gesetzgeber nur allgemeine Abgrenzungsregeln vorgibt. Ordnet man nun den zu prüfenden Vermögenswert, welcher im Folgenden der Goodwill sein wird, der kleinsten, unabhängigen und für diesen relevanten ZGE zu, kann auf deren Basis der Werthaltigkeitstest erfolgen.[16]

3.2 Der impairment-only-apprach des Goodwill

Da der derivative Geschäfts- und Firmenwert aufgrund seines Charakters keine separierbaren Cashflows generieren kann, ist dieser laut IAS 36.80 bereits am Übernahmetag einer ZGE oder einer Gruppe von ZGE zuzuordnen.

Die Zuordnung des Goodwill soll auf den erwarteten Synergieeffekten beruhen, die sich das Management durch die Akquisitionsstrategie erhofft. Da diese meist schwer zu quantifizieren sind, können auch ersatzweise die beizulegenden Zeitwerte oder Ertragswertanteile einer ZGE als Zuordnungsschlüssel dienen.[17] Dabei sollte der Goodwill der ZGE zugeordnet werden, „welche die niedrigste Ebene innerhalb des Unternehmens darstellt und nicht größer als ein operatives Segment gemäß IFRS 8 sein darf“.[18] Ist die Zuordnung einmal festgelegt, dann sollte diese auch zukünftig beibehalten werden.[19] Eine Neuordnung wäre nur möglich, wenn sich Änderungen in der Berichtsstruktur ergeben, die Auswirkungen auf die ZGE, denen der Goodwill zugeordnet wurde, haben.[20]

Ist der Goodwill der entsprechenden ZGE zugeordnet kann der Werthaltigkeitstest durchgeführt werden. Die Prüfung der Wertminderung sollte einmal jährlich oder beim Vorliegen von Hinweisen gemäß IAS 36.12 vorgenommen werden. Solche Wertminderungsindikatoren können beispielsweise „eine negative Entwicklung der Marktkapitalisierung des Unternehmens, negative Entwicklungen des allgemeinen Marktumfelds oder eine negative Entwicklung der Ertragskraft unter Plan“[21] sein.

Muss nun ein Impairment-Test vollzogen werden, dann erfolgt dieser durch eine Gegenüberstellung des erzielbaren Betrags der ZGE inklusive des Goodwill mit dem Buchwert dieser ZGE. Folglich ist der Nettoveräußerungswert, sowie der Nutzenwert der ZGE einschließlich des Goodwill zu ermitteln. So betrachtet man hier die fiktive Sichtweise, ob ein Verkauf des Bewertungsobjekts oder die weitere betriebliche Nutzung die bessere Alternative ist. Der erzielbare Betrag stellt den ermittelten Wert der vorteilhafteren Alternative dar, da man hier dem Management ein rationales Handeln unterstellt, wodurch es sich immer für den höheren Betrag entscheidet.[22]

[...]


[1] vgl. Wulf und Hartman, 2013, S.593

[2] vgl. Gundel, Möhlmann-Mahlau und Sündermann, 2014, S.137f

[3] vgl. Meyer und Halberkann, 2012, S.312

[4] Gundel, et al., 2014, S.131

[5] vgl. Alka, 2008, S.10

[6] Eichenlaub, Grau, Höfner, Lam und Lauer, 2014, S.2

[7] IFRS 3 Anhang A Begriffsdefinitionen

[8] vgl. Gundel, et al., 2014, S.131

[9] IAS 38.48

[10] vgl. Gundel, et al., 2014, S.131

[11] vgl. IAS 36.10 (b); IAS 36.90

[12] vgl. Pottgießer, Velte und Weber, 2005, S.1749

[13] IAS 36.6

[14] IAS 36.6

[15] vgl. Müller und Reinke, 2009, S.523

[16] vgl. Kasperzak und Wassermann, 2009, S.124

[17] vgl. Alka, 2008, S.35

[18] Müller und Reinke, 2009, S.525

[19] vgl. IAS 36.72

[20] vgl. IAS 36.87

[21] vgl. Gundel, et al., 2014, S.133

[22] vgl. Alka, 2008, S.35f

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Anwendungsproblematiken bei der Folgebewertung des Goodwill durch den impairment-only-approach
Hochschule
Universität Kassel
Note
2,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
17
Katalognummer
V284689
ISBN (eBook)
9783656849339
ISBN (Buch)
9783656849346
Dateigröße
446 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
14 Seiten
Schlagworte
anwendungsproblematiken, folgebewertung, goodwill
Arbeit zitieren
Oliver Christ (Autor:in), 2014, Anwendungsproblematiken bei der Folgebewertung des Goodwill durch den impairment-only-approach, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/284689

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Anwendungsproblematiken bei der Folgebewertung des Goodwill durch den impairment-only-approach



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden