Die Berufsethik der Steuerberater


Seminararbeit, 2014

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung

2. Vorbemerkungen
2.1 Das Verhältnis von Moral, Ethik und Recht
2.2 Die Stellung der Freien Berufe in der Gesellschaft

3. Eckpunkte einer gelungenen Berufsethik der Steuerberater
3.1 Zum Ethikdiskurs der Anwaltschaft
3.2 Implikationen für die Berufsethik der Steuerberater
3.2.1 Berufspflichten als Basis der Berufsethik
3.2.2 Ethische Leitlinien als Mittel des Vertrauensaufbaus in Expertensysteme
3.2.3. Kodifizierung des Ethikdiskurses
3.2.4 Besinnung auf das Berufsproprium

4. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Während das hochentwickelte Berufsrecht der Steuerberater den Berufsangehörigen in Deutschland einen engen Rahmen der Berufsausübung vorgibt, stellt sich darüber hinaus oft die Frage, wie mit den Beratungssachverhalten umgegangen werden muss, die zwar innerhalb des Legalen stattfinden, aber dennoch moralisch fragwürdig sein können. Pestke hat kürzlich ein Plädoyer[1] für die erneute und detaillierte Auseinandersetzung mit dem Thema der Berufsethik der Steuerberater gehalten und fragt nach Ansicht des Verfassers zurecht: „Wie ist es dort, wo es keine geschriebenen, verbindlichen Regeln mehr gibt? Ist alles gut, nur weil es erlaubt ist?“[2].

Dass nicht nur der Berufsstand der Steuerberater ethischen Fragen ausgesetzt ist, zeigt sich auch durch die in der Öffentlichkeit zunehmend kritisch hinterfragten[3] Handlungen der Freien Berufe. Das Thema der Berufsethik scheint heutzutage Konjunktur zu haben.[4] Vergleicht man die Anzahl der Beiträge zur Berufsethik, ist der Berufsstand der Anwälte[5] nach Ansicht des Verfassers zumindest quantitativ weiter in der Diskussion fortgeschritten[6] als der Berufsstand der Steuerberater[7]. Letztere haben sich jedoch bereits im Jahr 2006 ein eigenes Leitbild[8] gegeben und im Jahr 2007 eine Berufsrechtstagung zum Thema Berufsethik[9] veranstaltet. In den vergangenen beiden Jahren wurden bereits zwei Steuerberatertage im Erzbistum Paderborn veranstaltet, die ausdrücklich sozialethische Themen wie Steuergerechtigkeit[10] oder die Berufsethik[11] thematisierten.

Gerade auch vor den noch darzulegenden Deregulierungsbestrebungen[12] der Europäischen Union auf dem Gebiet der Freien Berufe scheint eine Beschäftigung mit der Berufsethik der Freien Berufe – und hier der Steuerberater im Speziellen – geboten. Die vorliegende Arbeit möchte daher Eckpunkte für eine erneute und vertiefte Auseinandersetzung mit der Berufsethik der Steuerberater herausarbeiten und sich dabei auch auf den Ethikdiskurs der Anwaltschaft beziehen, dem nach Auffassung des Verfassers wertvolle Schlussfolgerungen für die Berufsethik der Steuerberater entnommen werden können.

2. Vorbemerkungen

2.1 Das Verhältnis von Moral, Ethik und Recht

Vor einer vertieften Beschäftigung mit der Berufsethik der Steuerberater ist zunächst nach dem Verhältnis von Moral, Ethik und Recht zu fragen. Wenngleich durchaus vertreten werden kann, dass die Begriffe Ethik und Moral oftmals synonym verwandt werden[13] und somit keinerlei Begriffsunterschied existiert[14], soll in der vorliegenden Arbeit der Deutung gefolgt werden, dass Ethik als philosophia moralis[15] der Reflexion der geltenden Moral, d. h. der Sitten[16], dient und somit soziale Normen kritisch hinterfragen und weiterentwickeln soll.[17]

Recht lässt sich als das „ethische Minimum“[18] beschreiben, oberhalb dessen es laut Graf von Westphalen für den Anwalt etwas geben müsse, „was die Ethik anwaltlichen Handelns erst auszeichnet, sie über das hinaushebt, was von rechtswegen [sic!] ohnehin geboten ist“[19]. Eröffnet das Recht somit Handlungsspielräume, stehen diese den Betrachtungen der (Berufs-)Ethik offen.[20] Da ethische Fragestellungen nicht nur bei steuer- oder rechtsberatenden Berufsgruppen, sondern auch bei allen anderen (vor allem Freien) Berufen auftreten, soll im Folgenden der Freie Beruf als solches betrachtet werden.

2.2 Die Stellung der Freien Berufe in der Gesellschaft

Obwohl für Freie Berufe keine feste Begriffsdefinition existiert[21], lassen sich Freie Berufe als wissensbasierte Dienstleistungen[22] beschreiben. In der Regel erbringen Freie Berufe Dienstleistungen „höherer Art“[23], die die Sicherstellung von Grundwerten wie Bildung, Gesundheit, Gerechtigkeit oder Eigentum zum Ziel haben und daher hohe Anforderungen an die Person und Kompetenz des jeweiligen Berufsträgers stellen.[24] Im Unterschied zum extrinsisch motivierten[25] Gewerbetreibenden sollen dabei allerdings nicht die eigenen wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stehen[26] ; die intrinsisch motivierten[27] Freien Berufe sind insofern dem Gemeinwohl verpflichtet, als dass sie sich um öffentliche Güter wie Eigentum, Bildung oder Gerechtigkeit sorgen.[28] Diese Gemeinwohlverantwortung findet unter anderem im Erlass fester Gebührenordnungen ihren Ausdruck, um möglichst allen Bevölkerungsschichten Zugang zu den Dienstleistungen der Freien Berufe zu gewähren.[29]

In den letzten Jahren ist ein Trend zur Liberalisierung des Berufsrechts[30] erkennbar, der Freie Berufe befähigt, außerhalb der eigenen (historisch gewachsenen) Grenzen tätig werden zu können. Spätestens seitdem viele Freiberufler auch in einem Anstellungsverhältnis - bspw. als Syndikus-Steuerberater gemäß § 58 Nr. 5a StBerG – tätig werden können oder haftungsbeschränkte Gesellschaftsformen zur Berufsausübung nutzen dürfen[31], kann daher eine „Erosion des klassischen Leitbilds“[32] des Freien Berufs konstatiert werden.[33] Vor dem Hintergrund der verstärkten Entgrenzung der Freien Berufe kann die Frage erlaubt sein, inwiefern noch eine rechtliche Sonderstellung der Freien Berufe gerechtfertigt ist.[34] So sehen manche Kommentatoren allein in der Gemeinwohlorientierung Freier Berufe deren einzige Existenzberechtigung.[35] Auch die EU-Kommission hat ihren Fokus auf die Privilegien der Freien Berufe gerichtet und bezweckt eine weitgehende Liberalisierung des Berufsrechts zur Sicherstellung des Wettbewerbs und zum Wohle des Verbrauchers.[36]

3. Eckpunkte einer gelungenen Berufsethik der Steuerberater

3.1 Zum Ethikdiskurs der Anwaltschaft

Mit den sog. Bastille-Entscheidungen[37] vom 14.07.1987 hat das Bundesverfassungsgericht die damals geltenden anwaltlichen Standesrichtlinien verworfen. An den Verlust der Konkretisierungen anwaltlicher Berufspflichten schloss sich ein Suchprozess an, deren vorläufiger Höhepunkt der Vortrag von Henssler[38] war. Sein Vortrag hat bei der Anwaltschaft einen intensiven Diskurs[39] ausgelöst, stellte er doch zehn Thesen[40] zur Zukunft der Anwaltschaft auf und forderte die Verabschiedung ethischer Richtlinien zur Ausübung des Anwaltsberufs.[41] Letztlich kann konstatiert werden, dass der Verlust der Standesrichtlinien für die Entwicklung einer modernen Berufsauffassung und –ethik der Anwaltschaft essentiell war.[42] Nach Auffassung des Verfassers wurde die Anwaltschaft durch die Bastille-Entscheidungen von überflüssigem (kodifizierten) Ballast befreit und hatte eine Chance, sich abermals mit notwendigen Regelungen anwaltlicher Berufsausübung auseinanderzusetzen. Aus dem Suchprozess der Anwälte hat der Verfasser mehrere wichtige Eckpunkte extrahiert, die auch für die Berufsethik der Steuerberater wichtige Implikationen liefern können und daher im Folgenden genauer betrachtet werden sollen.

3.2 Implikationen für die Berufsethik der Steuerberater

3.2.1 Berufspflichten als Basis der Berufsethik

Da aus den bestehenden berufsrechtlichen Regelungen gegebenenfalls entsprechende Prinzipien der Berufsethik abgeleitet werden können[43], soll zu Beginn den gesetzlich festgeschriebenen Berufspflichten des Steuerberaters Beachtung geschenkt werden. § 57 StBerG listet die allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters auf: Unabhängigkeit[44], Eigenverantwortlichkeit[45], Gewissenhaftigkeit[46], Verschwiegenheit[47], Verzicht auf berufswidrige Werbung[48], Enthaltung jedweder Tätigkeit, die mit dem Beruf oder dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist[49], Wahrung des berufsüblichen Vertrauens und der Achtung des Berufs auch außerhalb der Berufstätigkeit (§ 57 Abs. 1 und 2 StBerG). Steuerberater üben einen Freien Beruf aus (§ 32 Abs. 2 StBerG) und sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege (§ 1 Abs. 1 BOStB).[50] § 57 Abs. 1 StBerG i. V. m. § 60 StBerG sowie §§ 1 ff. BOStB liefern somit einen „Tugendkatalog“[51] der steuerberatenden Tätigkeit, der sich im Übrigen auch weitgehend mit den von der Confédération Fiscale Européenne aufgestellten Berufsqualifikationen[52] deckt. Dennoch reichen die hier dargelegten generalisierten, oft unkonkreten Berufspflichten nach Auffassung des Verfassers nicht aus, um dem Berufsträger in Grauzonen Möglichkeiten und Grenzen der Beratung aufzuzeigen.

3.2.2 Ethische Leitlinien als Mittel des Vertrauensaufbaus in Expertensysteme

Da Menschen in der heutigen immer komplexer werdenden Welt notwendigerweise auf vielen Gebieten Laien sind, sind sie ständig auf sog. Expertensysteme[53] angewiesen, die sie zur Komplexitätsreduktion mit der Wahrung ihrer eigenen Interessen beauftragen können.[54] Expertensysteme wie die beratenden Freien Berufe sind daher regelmäßig von Informationsasymmetrien zwischen Beratern und Beratenen[55] gekennzeichnet.[56] Insofern Laien teilweise existenzielle Probleme auf Freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater übertragen, müssen sie sich auf die fachliche Qualität und die Integrität des Berufsträgers verlassen können.[57] In diesem Zusammenhang ist die Vertrauensfrage das „Kernproblem“[58] der Freien Berufe; der Beratene muss dem Berater vorab Vertrauen schenken, dass seine Vorstellungen oder Interessen vom Berater stellvertretend gewahrt werden.[59] Vertrauen hat insoweit eine entlastende Funktion.[60]

Dennoch ist die Vertrauenshandlung eine „riskante Vorleistung ohne explizite Sicherungsmaßnahmen“[61].[62] Freie Berufe müssen sich daher so disponieren, dass bei den potentiellen Mandanten Vertrauenswürdigkeit entsteht.[63] Manche Kommentatoren werben für die Abgabe eines generalisierten Versprechens in Form eines Leitbilds als Mittel des Vertrauensaufbaus in die jeweiligen Expertensysteme.[64] Fehlt ein solcher Verhaltenskodex[65], können sich potentielle Vertrauensgeber nicht von vornherein auf die Qualität und Integrität des Expertensystems verlassen; die „Suchkosten“[66] der Laien steigen.

Sauter hat das Vertrauensmodell noch um eine weitere Komponente erweitert: Indem er auf den Missbrauch des Vertrauens nicht angewiesen ist, verhält sich der wirtschaftlich unabhängige[67] Berufsträger im Rahmen des Mandats „quasi-altruistisch“[68] und baut dadurch beim Beratenen „Sozialkapital“[69] auf. Erweist sich der Berufsträger des Vertrauens würdig, führt das angesammelte Sozialkapital dazu, dass „die Identität des Professionals wesentlich“[70] wird; „er ist nicht mehr beliebig … austauschbar“[71] ; das Sozialkapital stärkt die Kundenbindung.[72]

3.2.3. Kodifizierung des Ethikdiskurses

Trotz Verabschiedung eines eigenen Leitbilds[73] des steuerberatenden Berufs ist dieses nach Auffassung des Verfassers aufgrund der abstrakten Formulierungen nicht dazu geeignet, als Hilfsmittel für ethische Dilemmata in der alltäglichen Beratungspraxis zu dienen. Aus dem regen Diskurs über die Entwicklung anwaltlicher Ethikgrundsätze[74] lässt sich entnehmen, dass bei dem Bemühen um die Entwicklung von Regeln guter Berufsausübung[75] keine „unnötige philosophische Schwere“[76] entstehen darf. Vermieden werden sollte dabei auch die vorschnelle Verabschiedung von Leitbildern, die zu allgemein bleiben und teilweise nur das wiedergeben, „was ohnehin gesetzlich vorgegeben ist“[77].[78] Ein Leitbild muss letztlich immer auch vom Verhalten der Mitglieder getragen werden und somit konsistent sein.[79] Dies lässt sich nur dann erreichen, wenn das Leitbild im gemeinsamen Dialogprozess der Organisation mit den eigenen Mitgliedern erarbeitet und regelmäßig aktualisiert[80] wird.[81] Werden von einer Organisation als wichtig erachtete Werte definiert, profitieren die Mitglieder der Organisation von der orientierungs- und identitätsstiftenden Wirkung.[82] Im Außenverhältnis kann das Leitbild das vorgenannte Risiko des Vertrauens überwinden helfen.[83]

Da es dennoch schwierig ist, komplexe freiberufliche Verhaltensweisen in einfache Verhaltensnormen zu überführen[84] und es des Dialogs mit der Beratungspraxis bedarf, kann es sich nach Auffassung des Verfassers anbieten, regelmäßige Veranstaltungen[85] zum Thema der Berufsethik durchzuführen. In Fallstudien mit anschließender Gruppendiskussion soll nicht die Lösung das primäre Ziel sein, sondern die Schaffung des Problembewusstseins des Berufsträgers;[86] Ethik lässt sich insoweit nicht lehren, sondern bildet sich im Dialog.[87] Im Idealfall könnten sich nach Auffassung des Verfassers moral best practices herausbilden. Aufgrund der Organisationsstruktur der Steuerberater sind diese Institutionen allerdings nicht auf Ebene der Einzelkanzlei, sondern auf höherrangigen Ebenen wie den Kammern zu verorten.[88] Eine weitere Frage, die dort zu beantworten sein wird, ist die Frage, inwieweit die moral best practice verschriftlicht werden soll.[89] In diesem Zusammenhang kann nach Auffassung des Autors eine Integration von Berufsethik und –recht in die Ausbildung[90] nur befürwortet werden. Aus einer solchen, durch die kritische Auseinandersetzung mit der Berufspraxis gewonnenen Berufsethik, ob verschriftlicht oder nicht, lässt sich nach Auffassung des Verfassers ein erheblicher Gewinn für den steuerberatenden Beruf ziehen.

[...]


[1] Pestke, BB 3/2014, I, I.

[2] Pestke, BB 3/2014, I, I.

[3] Vgl. bspw. Wüllenweber, Stern vom 14.03.2013, 84-87; Scherff, FAS vom 28.05.2006, 33; Budras/Jahn, FAZ vom 11.06.08, 19; Budras, FAZ vom 03.06.11, 11.

[4] Wolf, AnwBl 2010, 725, 725.

[5] Vgl. bspw. Graf von Westphalen, AnwBl 2003, 125-131; Hellwig, AnwBl 2009, 465-472; Henssler, AnwBl 2008, 721-728; Ignor, BRAK-Mitt. 2009, 202-208; Kilger/Majer, JSE 2013, 25-35; Singer, in: DWS, Berufsethik, 2008, 46-53; Wolf, AnwBl 2010, 725-734.

[6] A. A.: Singer, in: DWS, Berufsethik, 2008, 46, 46.

[7] Vgl. bspw. Hommerich, DStR 2008, 1161-1167; Heilgeist, DStR 2007, 413-414.

[8] Bundessteuerberaterkammer, Leitbild, http://www.bstbk.de/de/bstbk/leitbild/, abgerufen am 29.03.2014.

[9] o. V., DStR-KR 2007, 45-46.

[10] Nöcker, Stbg 2012, 544-545.

[11] o. V., Stbg 2013, 476; Nöcker, Stbg 2014, 29-31.

[12] Singer, AnwBl 2009, 393, 395; Hellwig, BRAK-Mitt. 2008, 92, 94; Kluth, in: Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e. V., Freie Berufe, 2008, 51, 51.

[13] Sauter, Professional Services, 2007, 222; Ignor, BRAK-Mitt. 2009, 202, 204.

[14] Taupitz, Standesordnungen der freien Berufe, 1991, 181.

[15] Honnefelder, Ethik, in: Lexikon für Theologie und Kirche, 2009, 899, 901.

[16] Sauter, Professional Services, 2007, 222.

[17] Sauter, Professional Services, 2007, 224; Von der Pfordten, in: DWS, Berufsethik, 2008, 25, 25; Honnefelder, Ethik, in: Lexikon für Theologie und Kirche, 2009, 899, 901.

[18] Taupitz, Standesordnungen, 1991, 181; Graf von Westphalen, AnwBl 2003, 125, 125.

[19] Graf von Westphalen, AnwBl 2003, 125, 125.

[20] Kilger/Majer, JSE 2013, 25, 34; Stürner, AnwBl 2009, 848, 848.

[21] Neben dem Definitionsversuch in § 1 Abs. 2 S. 1 PartGG: Vgl. bspw. Ring, in: DWS, Berufsethik, 2008, 40, 45.

[22] Sauter, Professional Services, 2007, 9.

[23] Becherer, in: Ludwig Sievers Stiftung (Hrsg.), Persönliche Leistungserbringung, 2012, 57, 60; Oberlander, in: Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e. V., Freie Berufe, 2008, 69, 80.

[24] Oberlander, in: Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e. V., Freie Berufe, 2008, 69, 80f.; Kluth, in: Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e. V., Freie Berufe, 2008, 51, 53; Kluth, in: Ludwig Sievers Stiftung (Hrsg.), Persönliche Leistungserbringung, 2012, 3, 7.

[25] Wolf, AnwBl 2010, 725, 730: Die Motivation zur Handlung kommt von außen.

[26] Kluth, in: Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e. V., Freie Berufe, 2008, 51, 53; Graf von Westphalen, AnwBl 2003, 125, 127; Taupitz, Standesordnungen, 1991, 61; Freie Berufe handeln nicht völlig altruistisch: Vgl. Kilian, AnwBl 2010, 544, 547; Taupitz, Standesordnungen, 1991, 62; Henssler, AnwBl 2008, 721, 723; Busse, in: Deutscher Anwaltverein und Forum Junge Anwaltschaft, DAV-Ratgeber, 2008, 61, 69.

[27] Wolf, AnwBl 2010, 725, 730: Die Motivation zur Handlung kommt von innen; Wolf, AnwBl 2010, 725, 734.

[28] Kilian, AnwBl 2010, 544, 549; Huber, AnwBl 2006, 537, 541.

[29] Kluth, in: Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e. V., Freie Berufe, 2008, 51, 54; Stürner, AnwBl 2009, 848, 848; Mann, in: DWS, Berufsethik, 2008, 54, 59; Kilian, AnwBl 2010, 544, 549; Wolf, AnwBl 2010, 725, 730.

[30] Vgl. bspw.: Hellwig, BRAK-Mitt. 2008, 92, 93; Wolf, AnwBl 2010, 725, 734.

[31] Kluth, in: Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e. V., Freie Berufe, 2008, 51, 56; Henssler, AnwBl 2013, 394, 397.

[32] Kluth, in: Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e. V., Freie Berufe, 2008, 51, 56.

[33] Henssler, AnwBl 2008, 721, 722; Graf von Westphalen, AnwBl 2003, 125, 129ff.

[34] Mann, in: DWS, Berufsethik, 2008, 54, 55.

[35] Henssler, AnwBl 2008, 721, 724; Mann, in: DWS, Berufsethik, 2008, 54, 56.

[36] Kluth, in: Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e. V., Freie Berufe, 2008, 51, 55; Vgl. zu den Deregulierungsbestrebungen der EU exemplarisch: Singer, AnwBl 2009, 393, 395; Hellwig, BRAK-Mitt. 2008, 92, 94; Kluth, in: Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e. V., Freie Berufe, 2008, 51, 51; Henssler, AnwBl 2009, 1-8.

[37] BVerfG, Urteil v. 14.07.1987, 1 BvR 537/81, BVerfGE 76, 171-196; BVerfG, Urteil v. 14.07. 1987, 1 BvR 362/79, BVerfGE 76, 196-210.

[38] Henssler, AnwBl 2008, 721-728; Vgl. auch Budras/Jahn, FAZ vom 11.06.08, 19.

[39] Vgl. exemplarisch Hellwig, AnwBl 2009, 465-472; Singer, AnwBl 2009, 393-401; Stürner, AnwBl 2009, 848-852; Wolf, AnwBl 2010, 725-734; Ignor, BRAK-Mitt. 2009, 202-208; Kilger, AnwBl 2008, 824; Hartung, AnwBl 2010, 775.

[40] Henssler, AnwBl 2008, 721, 723ff.

[41] Henssler, AnwBl 2008, 721, 728.

[42] Hellwig, AnwBl 2008, 644, 644; Singer, AnwBl 2009, 393, 394; Salditt, BRAK-Mitt. 2001, 150, 150.

[43] Hellwig, AnwBl 2009, 465, 468.

[44] Ring, in: DWS, Berufsethik, 2008, 40, 40; Vgl. auch § 2 BOStB, § 6 BOStB.

[45] Becherer, in: Ludwig Sievers Stiftung (Hrsg.), Persönliche Leistungserbringung, 2012, 57, 60f.; Ring, in: DWS, Berufsethik, 2008, 40, 42; Vgl. auch § 60 StBerG, § 3 BOStB.

[46] Vgl. auch § 4 BOStB.

[47] Vgl. auch § 5 BOStB.

[48] Vgl. auch § 57a StBerG, § 9 BOStB.

[49] Vgl. hierzu § 57 Abs. 4 StBerG.

[50] Vgl. auch BVerfG, Urteil v. 04.07.1989, 1 BvR 1460/85, BVerfGE 80, 269, 281.

[51] Von der Pfordten, in: DWS, Berufsethik, 2008, 25, 33.

[52] Confédération Fiscale Européenne (CFE), Berufsqualifikationen, http://www.cfe-eutax.org /sites/default/files/guidelinesde2005.pdf, abgerufen am 29.03.2014.

[53] Hommerich, AnwBl 2005, 562, 562; Kilian, AnwBl 2013, 688, 689.

[54] Kluth, in: Ludwig Sievers Stiftung (Hrsg.), Persönliche Leistungserbringung, 3, 12; Sauter, Professional Services, 2007, 200; Hommerich, DStR 2008, 1161, 1163.

[55] Vgl. für eine Etymologie der Begriffe Rat und Beratung: Pesendorfer, in: Heintel/Krainer/Ukowitz (Hrsg.), Beratung und Ethik, 2006, 14-23.

[56] Von der Pfordten, in: DWS, Berufsethik, 2008, 25, 36; Sauter, Professional Services, 2007, 194; Busse, in: Deutscher Anwaltverein und Forum Junge Anwaltschaft, DAV-Ratgeber, 2008, 61, 66; Kilian, AnwBl 2013, 688, 689.

[57] Hommerich, in: Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e. V., Freie Berufe, 61, 62f.

[58] Sauter, Professional Services, 2007, 197f.; Hommerich, in: Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e. V., Freie Berufe, 61, 64.

[59] Kluth, in: Ludwig Sievers Stiftung (Hrsg.), Persönliche Leistungserbringung, 3, 12; Huber, AnwBl 2006, 537, 540; Kilian, AnwBl 2013, 688, 689.

[60] Hommerich, in: Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e. V., Freie Berufe, 61, 66.

[61] Sauter, Professional Services, 2007, 202.

[62] Vgl. auch Suchanek, in: DWS, Berufsethik, 2008, 10, 18ff., zum „Vertrauensspiel“.

[63] Hommerich, in: Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e. V., Freie Berufe, 61, 66; Suchanek, in: DWS, Berufsethik, 2008, 10, 19; Hommerich, DStR 2008, 1161, 1165.

[64] Suchanek, in: DWS, Berufsethik, 2008, 10, 19f.; Kilian, AnwBl 2013, 688, 690; Sauter, Professional Services, 2007, 215.

[65] Vgl. auch Kilian, AnwBl 2013, 688, 690, der einen Kodex als „soft law“ gerade dann für notwendig erachtet, wenn Berufspflichten durch weitgehende Deregulierung aufgelöst werden.

[66] Hommerich, AnwBl 2005, 562, 563.

[67] Hommerich, DStR 2008, 61, 67.

[68] Sauter, Professional Services, 2007, 208.

[69] Sauter, Professional Services, 2007, 208; Vgl. auch Vinken, in: DWS, Berufsethik, 2008, 7, 8, Vertrauen als „Asset“.

[70] Sauter, Professional Services, 2007, 209.

[71] Sauter, Professional Services, 2007, 209.

[72] Singer, AnwBl 2009, 393, 399; Sauter, Professional Services, 2007, 215.

[73] Bundessteuerberaterkammer, Leitbild, http://www.bstbk.de/de/bstbk/leitbild/, abgerufen am 29.03.2014.

[74] Vgl. exemplarisch Hellwig, AnwBl 2009, 465-472; Kilian, AnwBl 2013, 688-692; Kilian, AnwBl 2010, 544-550; Hellwig, AnwBl 2008, 644-653; Henssler, AnwBl 2009, 1-8.

[75] Henssler, AnwBl 2008, 721, 728; Sauter, Professional Services, 2007, 401, spricht von einem „Werte-Set“.

[76] Kilian, AnwBl 2013, 688, 690.

[77] Suchanek, in: DWS, Berufsethik, 2008, 10, 21; Vgl. bspw. § 57 Abs. 1 StBerG und das Leitbild der Steuerberater.

[78] Suchanek, in: DWS, Berufsethik, 2008, 10, 21.

[79] Hommerich, DStR 2008, 1161, 1165; Suchanek, in: DWS, Berufsethik, 2008, 10, 22.

[80] Sauter, Professional Services, 2007, 250f.

[81] Suchanek, in: DWS, Berufsethik, 2008, 10, 23; Sauter, Professional Services, 2007, 249.

[82] Suchanek, in: DWS, Berufsethik, 2008, 10, 21; Heilgeist, DStR 2007, 413, 413; Sauter, Professional Services, 2007, 249; Henssler, AnwBl 2009, 1, 8; Kluth, in: Ludwig Sievers Stiftung (Hrsg.), Persönliche Leistungserbringung, 3, 12f.

[83] Heilgeist, DStR 2007, 413, 413; Suchanek, in: DWS, Berufsethik, 2008, 10, 21.

[84] Henssler, AnwBl 2008, 721, 727; Kluth, in: Ludwig Sievers Stiftung (Hrsg.), Persönliche Leistungserbringung, 3, 15.

[85] Sauter, Professional Services, 2007, 251; Erste Veranstaltungen bei Rechtsanwälten: Kallenbach, AnwBl 2010, 490-491; Bei den Steuerberatern: o. V., DStR-KR 2007, 45-46; o. V., Stbg 2013, 476; Nöcker, Stbg 2014, 29-31.

[86] Kilger/Majer, JSE 2013, 25, 32f.

[87] Hellwig, AnwBl 2009, 465, 472.

[88] Nichtsdestotrotz kann in größeren Sozietäten ein aperiodisches Treffen der Berufsträger sinnvoll sein, um eine kanzleiweite moral best practice herauszubilden.

[89] Sauter, Professional Services, 2007, 251.

[90] Kilger, AnwBl 2008, 824, 824; Hellwig, AnwBl 2008, 644, 652; Hartung, AnwBl 2010, 775, 775; Henssler, AnwBl 2008, 721, 727; A. A. Henke, AnwBl 2011, 549, 549; Hartung, AnwBl 2012, 70, 70; Singer, AnwBl 2009, 393, 401.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die Berufsethik der Steuerberater
Hochschule
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Note
1,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
21
Katalognummer
V284565
ISBN (eBook)
9783656848561
ISBN (Buch)
9783656848578
Dateigröße
449 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Berufsethik, Ethik, Berufsethos, Ethos, Steuerrecht, Steuerberater, Steuerberaterkammer, Steuerberaterverband, DStV, Berufsrecht, Anwalt, Anwälte
Arbeit zitieren
Christian Baltes (Autor:in), 2014, Die Berufsethik der Steuerberater, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/284565

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