Väter und Eltern(geld)zeit. Über die Neuorganisation des Elterngeldes im Rahmen des BEEG und dessen Inanspruchnahme durch Väter


Hausarbeit, 2014

45 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Theoretischer Teil
1. Elternzeit und Elterngeld
1.1 Anmerkungen zur Elternzeit
1.2 Rechtliche Grundlagen und Ziele des Elterngeldes
2. Väter und Eltern(geld)zeit
2.1 Statistiken
2.2 Gestaltung in der Praxis

III. Empirischer Teil
1. Methodisches Vorgehen
1.1 Fragebogen
1.2 Auswertung
2. Vorstellung und Auswertung der Fallbeispiele
2.1 Vater A
2.2 Vater B
2.3 Vater C
2.4 Vater D
2.5 Gegenüberstellung

IV. Diskussion und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang: Fragebogen „Väter und Elternzeit“

I. Einleitung

„Vaterschaft manifestiert sich nicht in einem Engagement in der Familie, sondern für die Familie: in der Erfüllung der Ernährerrolle“ (Behnke & Meuser, 2010, S. 2). Entgegen dieser traditionellen Sichtweise ist seit Ende des vergangenen Jahrhunderts in den Medien, der Familienpolitik, aber auch in der Familienforschung der „Diskurs einer neuen, aktiven, engagierten, involvierten Vaterschaft“ präsent (ebd.). Demnach stehen Väter heutzutage unter dem immer größer werdenden, normativen Druck, sich über die ‚Ernährerrolle‘ hinaus an „der alltäglichen Betreuung und Erziehung der Kinder“ zu beteiligen (ebd.). Anhand des Ergebnisberichts Meinungen und Einstellungen der Väter in Deutschland der forsa Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbH aus dem Jahr 2013 kann aufgezeigt werden, dass sich dies im Selbstverständnis von Vätern widerspiegelt. 81 Prozent [der Väter; Anm. d. V.] meinten, ein gute Vater verbringe so viel Zeit wie möglich mit seinen Kindern (forsa, 2013, S. 25). Jedoch gaben 41 Prozent der Befragten an, dass sie die Zeit mit ihrem Kind unter der Woche eher nicht und 13 Prozent, dass sie diese überhaupt nicht für ausreichend hielten (vgl. ebd. S. 12). Dementsprechend wünschten sich 43 Prozent der Väter, insbesondere solche mit kleinen Kindern unter sechs Jahren oder wenigstens drei Kindern, mehr Zeit für die Familie (vgl. ebd. S. 19).

Immer mehr Väter wollen eine aktive Rolle im Leben ihrer Kinder einnehmen und sich deutlich mehr engagieren als ihre eigenen Väter. Sie sehen sich nicht mehr nur in der Rolle des „Ernährers“ oder des „Dekorationselternteils“, sondern wollen als fürsorglicher und engagierter Vater eine intensive Bindung zu ihren Kindern pflegen.

(Jansen et. al., 2011, S. 5)

Das im Jahr 2007 neu eingeführte Elterngeld soll dies erleichtern. Unter der Maßgabe, dass die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt, kann ein Elternteil bis zu zwölf Monate Elterngeld beziehen (vgl. ebd.). Sollte der zweite Elternteil seine Arbeitszeit innerhalb der ersten vierzehn Lebensmonate des Kindes ebenfalls für wenigstens zwei Monate einschränken[1] oder zuhause bleiben, so wird das Elterngeld für insgesamt vierzehn Monate gezahlt (vgl. BMFSFJ, 2008, S. 6.) Da es für gewöhnlich die Mütter sind, die Elternzeit und somit auch Elterngeld für das erste Lebensjahr des neugeborenen Kindes beantragen, sollen die zwei Zusatzmonate insbesondere Väter ansprechen und dazu motivieren, ebenfalls Zeit für die Betreuung des eigenen Kindes aufzuwenden (vgl. Schutter & Zerle-Elsäßer., 2012, S. 218).

Angesichts dieser Entwicklungen sollen in dieser Hausarbeit daher die rechtlichen Grundlagen des Elterngeldes, dessen praktische Umsetzung sowie die damit in Zusammenhang stehenden Erfahrungen von Vätern analysiert werden, um abschließend zu beurteilen, inwiefern die mit der Neuorganisation 2007 angestrebten Ziele erreicht worden sind und ob weiterer Reformbedarf besteht. Zu diesem Zweck werden in dem auf die Einleitung folgenden theoretischen Teil zunächst die rechtlichen Grundlagen und Ziele des Elterngeldes vorgestellt. Daran anschließend wird auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes und bereits vorhandener Literatur eine erste Erfolgsbilanz gezogen. Anschließend soll, im empirischen Teil der Arbeit, durch den Einbezug von Fallbeispielen, ein tieferes Verständnis der Sichtweise von betroffenen Vätern erreicht sowie deren Erfahrungen gegenübergestellt werden. Abschließend werden die gewonnen Erkenntnisse zum Elterngeld diskutiert und dessen Erfolg sowie Reformbedarf beurteilt.

Basierend auf der Tatsache, dass die Einführung des Elterngeldes – und der damit einhergehenden, auf Väter abzielenden Zusatzmonate – verhältnismäßig kurz zurückliegt, muss darauf hingewiesen werden, dass dieses Thema noch nicht umfassend erforscht und dementsprechend wenig Literatur vorhanden ist. Darüber hinaus kann die vorliegende Arbeit in ihrem begrenzten Umfang nicht darauf abzielen, die noch vorherrschenden Forschungslücken zu schließen und analysiert ausschließlich die auf Väter bezogenen Ziele des Elterngeldes.

II. Theoretischer Teil

1. Elternzeit und Elterngeld

1.1 Anmerkungen zur Elternzeit

Mütter und Väter in Deutschland haben – nach der Geburt eines Kindes – auf Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres[2] des Kindes, das Recht auf eine unbezahlte Freistellung[3] von der Arbeit (vgl. BEEG §15). Während der Elternzeit unterliegt das Arbeitsverhältnis einem besonderen Kündigungsschutz, sodass aus der Inanspruchnahme keine Gefahr der Arbeitslosigkeit resultiert (vgl. ebd. §18). Die Anmeldefrist wurde zur Sicherstellung des Kündigungsschutzes auf sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit festgesetzt, da dieser ab Verlangen nach einer Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen im Voraus einsetzt (vgl. BMFSFJ, 2008a, S. 10 & vgl. BEEG §18 Abs. 1). Es ist zu beachten, dass der Kündigungsschutz ebenfalls für Elternteile greift, die „ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben“ (BEEG §18 Abs. 2).

1.2 Rechtliche Grundlagen und Ziele des Elterngeldes

Während der zuvor erläuterten Elternzeit (oder bei einer Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu maximal 30 Wochenstunden) können Mütter und Väter für bis zu zwölf beziehungsweise vierzehn Monate Elterngeld beziehen, welches den entstehenden Einkommenswegfall ausgleichen soll. In seinem Leitfaden Das neue Elterngeld informiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), neben den Gründen für die Einführung, dessen Zielen und wichtigsten Regelungen, zudem über die Folgen die daraus für Unternehmen resultieren. Basierend auf diesem Leitfaden soll im Folgenden ein kurzer Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Hintergründe des Elterngeldes gegeben werden.

„In Deutschland haben sich die Bedingungen für die Gründung von Familien und das Leben mit Kindern gewandelt“ (BMFSFJ, 2008a, S. 4). Gerhard Bäcker und Brigitte Stolz-Willig erläutern in diesem Zusammenhang, dass eine Zunahme von „Forderungen nach einer Gleichstellung der Geschlechter, voller Teilhabe der Frauen am gesellschaftlichen und Arbeitsleben und Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ zu verzeichnen sei, während das traditionelle Familienbild an Bedeutung verloren habe (Bäcker/Stolz-Willig, 1993, S. 415). Daraus geht hervor, dass viele Frauen sich nicht mehr ausschließlich um die Kindererziehung und den Haushalt kümmern, sondern ebenfalls Karriere machen wollen. Darüber hinaus sind heutzutage viele Haushalte auf zwei Einkommen angewiesen. „Erwerbsunterbrechungen von Müttern führen [jedoch; Anm. d. V.] zu Einkommenseinbußen, die sich [– insbesondere in solchen Fällen –; Anm. d. V.] oft zu unaufholbaren finanziellen Nachteilen entwickeln und Armutsrisiken vergrößern“ (BMFSFJ, 2008a, S. 4). Diese zwei Problematiken führen vielfach dazu, dass Paare entweder die Familiengründung zeitlich aufschieben[4], um berufliche wie auch finanzielle Nachteile zu vermeiden, oder Mütter sich aufgrund von Vereinbarkeitsproblemen schließlich dagegen entscheiden in den Beruf zurück zu kehren (vgl. ebd.). Hinzu kommen die Bestrebungen von Männern nicht nur Ernährer, sondern aktive Väter zu sein (vgl. z.B. Jansen et. al., Behnke et. al., 2005).

Da die finanziellen Leistungen für Familien, insbesondere das Bundeserziehungsgeld, im Hinblick auf diese Problematiken nicht die gewünschten Erfolge erzielen konnten und dem deutschen Arbeitsmarkt aufgrund des demografischen Wandels[5] ein Fachkräftemangel droht, entschied sich die Bundesregierung für eine Neuausrichtung der Familienpolitik (vgl. BMFSFJ, 2008a, S. 5). „Hilfe zur Sicherung der Lebensgrundlage, nachhaltige Stärkung von Familie“, „Sicherung der Teilhabe an Beruf und Familie für Männer und Frauen“ und „Mehr Mut zur Familie“ sind hierbei die Eckpfeiler des neuen Elterngeldes (ebd. S. 6). Das einkommensabhängig gezahlte Elterngeld soll die Existenzgrundlage von Familien sichern, sodass eine intensive Betreuung des Neugeborenen im ersten Lebensjahr ermöglicht wird (vgl. ebd.). Darüber hinaus betont das BMFSFJ, dass das Elterngeld für Männer die Chancen verbessere aktive Väter zu sein und Frauen die Rückkehr in das Berufsleben erleichtere (ebd.). Insbesondere letzteres lässt sich mit der Möglichkeit begründen, neben dem Bezug von Elterngeld bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig zu sein, da so kein vollständiger Rückzug aus dem Berufsleben stattfinden muss[6]. Außerdem orientiert sich die Höhe des Elterngeldes, im Gegensatz zum Erziehungsgeld, an dem durchschnittlich erzielten Nettoerwerbseinkommen der letzten zwölf Monate und hat somit einen deutlichen Bezug zur Arbeitswelt (vgl. ebd. S. 8).

Das wegfallende Einkommen wird hierbei, bis zu einer Höchstgrenze von 1.800 Euro, zu 67 Prozent ersetzt, wobei bei einem Einkommen von bis zu 340 Euro vor der Geburt sogar 100 Prozent gezahlt werden (vgl. ebd.). Darüber hinaus gilt ein Mindestelterngeldsatz von 300 Euro monatlich, welcher unabhängig von einer vorausgehenden Erwerbstätigkeit gezahlt wird, sofern vorrangig die Eltern das Kind betreuen (vgl. ebd.). Für weitere Kinder in der Familie wird zudem ein alters- und anzahlabhängiger Geschwisterbonus[7] in Höhe von monatlich 10 Prozent oder mindestens 75 Euro gewährt (vgl. S. 9). Der Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld besteht grundsätzlich für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Reduziert oder unterbricht der zweite Elternteil seine Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von wenigstens zwei Monaten ebenfalls auf maximal 30 Wochenstunden, so erhöht sich der Bezugszeitraum auf vierzehn Monate (BEEG §1 Abs. 6 & §4). Einkommen aus Teilzeitarbeit neben dem Bezug von Elterngeld wird anteilig[8] auf den Auszahlungsbetrag angerechnet (vgl. BMFSFJ, 2008a, S. 9f.). Die Aufteilung der Bezugsmonate ist den Eltern frei überlassen[9] (vgl. ebd. S.9). Bei Auszahlung von jeweils der Hälfte der monatlichen Beträge ist zudem eine Verdopplung des Zahlungszeitraums zugelassen (vgl. ebd.).

2. Väter und Eltern(geld)zeit

Ausgehend davon, dass ein wesentliches Ziel der Einführung des neuen Elterngeldes darin liegt, insbesondere Väter in die Betreuung ihrer Kinder zu involvieren und für wenigstens zwei Monate Eltern(geld)zeit[10] in Anspruch zu nehmen, stellt sich die Frage, inwiefern dies erreicht werden konnte.

2.1 Statistiken

Die Entwicklung der Väterbeteiligung soll zunächst anhand des Gesamtanteils und bezogen auf die Dauer der Inanspruchnahme des Elterngeldes untersucht werden, wobei ausschließlich Bezugszeiträume von bis zu zwei Monaten und zwischen zehn und zwölf Monaten berücksichtigt werden. Hierfür wurden die auf beendete Leistungsbezüge für in den Jahren 2007 bis 2012 geborene Kinder bezogenen Daten des Statistischen Bundesamtes verwendet und mittels einer selbsterstellten Tabelle gegenübergestellt. Als Referenzgruppe dienen weibliche Leistungsempfänger.

Tabelle 1: Beendete Leistungsbezüge für in den Jahren 2007 bis 2012 geborene Kinder (eigene Darstellung, z.T. eigene Berechnung nach Statistisches Bundesamt, 2008, 2011a, 2011b, 2013a und 2013b[11]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aus vorstehender Tabelle wird ersichtlich, dass die Gesamtzahl der Leistungsempfänger seit der Einführung des Elterngeldes tendenziell zugenommen hat[12]. Die Zahl der Väter ist kontinuierlich von 103.153 (bezogen auf den Geburtenjahrgang 2007) auf 194.275 (bezogen auf den Geburtenjahrgang 2012) angestiegen und hat sich dementsprechend fast verdoppelt. Anteilig handelt es sich hierbei um eine Steigerung von 13,7 auf 23,3 Prozent.

Bezogen auf die Bezugsdauer von Elterngeld zeigt Tabelle 1, dass die Nutzung von Zeiträumen bis zu zwei Monaten zugenommen, während die Nutzung von Zeiträumen zwischen zehn und zwölf Monaten abgenommen hat. Dies zeigt sich, bezogen auf Zeiträume von bis zu zwei Monaten, sowohl in den totalen Zahlen als auch in den Anteilen. Bezogen auf Zeiträume zwischen zehn und zwölf Monaten verändert sich die Größe des Väteranteils nur minimal (von 2,9 auf 2,6 Prozent), während die totalen Zahlen Schwankungen unterliegen. Anhand der Betrachtung der jeweiligen Bezugsdauer, getrennt nach Geschlechtern, ist davon auszugehen, dass diesem Phänomen keine allzu große Bedeutung beizumessen ist. So zeigt sich einerseits, dass Frauen im Überwiegenden für zehn bis zwölf Monate Elterngeld beziehen (kontinuierlich um die 97 Prozent) und andererseits, dass Männer dieses bevorzugt für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten in Anspruch nehmen (seit Geburtenjahrgang 2008 um 95 Prozent).

Die vorgestellten Zahlen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Zum einen konnte die Väterbeteiligung seit der Einführung des Elterngeldes kontinuierlich gesteigert werden, zum anderen zeigt sie sich insbesondere in der Nutzung der sogenannten Partnermonate. Dies stimmt mit den Zielen des Gesetzentwurfs über die Einführung des Elterngeldes überein:

Die Regelung [Partnermonate; Anm. d. V.] soll insbesondere Vätern die Möglichkeit eröffnen, eine aktivere Rolle in der Familie zu übernehmen, und ihnen auch gegenüber Dritten die Entscheidung erleichtern, sich eine Zeitlang der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen.

(Deutscher Bundestag, 2006, S.16)

Insofern lässt sich die Einführung des Elterngeldes, ausschließlich bezogen auf diese Zielsetzung, als Erfolg werten, da anhand der bisherigen Entwicklung davon auszugehen ist, dass in Zukunft noch mehr Väter die Partnermonate in Anspruch nehmen werden.

2.2 Gestaltung in der Praxis

Allein anhand der vorgestellten Kennzahlen lässt sich der Erfolg des Elterngeldes jedoch noch nicht festmachen. Es stellt sich darüber hinaus die Frage, wie sich die Inanspruchnahme von Eltern(geld)zeit in der Praxis für Väter gestaltet: Aus welchen Motiven heraus beziehungsweise mit welchen Erwartungen beantragen sie Eltern(geld)zeit? Welche betrieblichen und gesetzlichen Hindernisse sind existent und müssen überwunden werden? Wie wird die Wirkung der Neuregelung bisher eingeschätzt?

2009 veröffentlichten Svenja Pfahl und Stefan Reuyß unter dem Titel Das neue Elterngeld. Erfahrungen und betriebliche Nutzungsbedingungen von Vätern – eine explorative Studie Erkenntnisse bezüglich der Frage, „welche Profile und Motive männliche Elterngeld-Nutzer aufweisen, wie die Neuregelung des BEEG in den Betrieben ankommt und welche Effekte auf Gleichstellung und Familienförderung zu konstatieren sind“ (Pfahl & Reuyß, 2009, S. 4).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Motive für die Inanspruchnahme der Elterngeldmonate (EGM) durch Väter (eigene Darstellung nach Pfahl & Reuyß, 2009, S. 6) Quelle: Online Befragung erwerbstätiger Väter mit Nutzung der Elterngeldmonate (n = 624), SowiTra Elterngeld-Studie 2009.

[...]


[1] Auch hier gilt: maximal 30 Wochenstunden (vgl. BMFSFJ, 2008, S. 6).

[2] Bei Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden (vgl. BEEG §15 Abs. 2).

[3] Oder Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu maximal 30 Wochenstunden (vgl. BEEG §15 Abs. 4).

[4] „manchmal bis es zu spät ist“ (BMFSFJ, 2008, S.4)

[5] Geburtenrückgang, steigende Rentnerzahlen (vgl. BMFSFJ, 2008, S. 4f.)

[6] Obgleich dies der Konzentration auf die Betreuung des Neugeborenen im ersten Lebensjahr zu wider läuft (Anm. d. V.).

[7] 1. zwei Kinder, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder 2. drei oder mehr Kinder, die noch nicht sechs Jahre (BEEG §2a).

[8] Es werden 67 Prozent des Differenzbetrages zwischen 2.700 Euro und dem Einkommen nach der Geburt gezahlt (vgl. BMFSFJ, 2008, S. 10).

[9] Bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld verkürzt sich die Bezugsdauer um die entsprechende Zahl der Monate (vgl. BMFSFJ, 2008, S. 9).

[10] Eltern(geld)zeit wird im Folgenden als Synonym für tatsächlich beantragte Elternzeit bzw. eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu maximal 30 Wochenstunden und die Inanspruchnahme von Elterngeld verwendet; Anm. d. V.

[11] Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Kennzahlen für im Jahr 2007 geborene Kinder auf die voraussichtliche Bezugsdauer des Elterngeldes beziehen, eine Auswertung bezogen auf die tatsächlich beendeten Elterngeldbezüge wird von Statistischen Bundesamt nicht zur Verfügung gestellt.

[12] Bezogen auf die Geburtenjahrgänge 2008, 2009 und 2011 haben, jeweils im Vergleich zum Vorjahresgeburtenjahrgang, weniger Mütter Elterngeld beantragt. Die Gesamtzahl der Leistungsbezieher verringerte sich jedoch nur für die Geburtenjahrgänge 2009 und 2011, da der Rückgang der weiblichen Leistungsbezieher bezogen auf den Geburtenjahrgang 2008 durch den Anstieg der Väterbeteiligung ausgeglichen werden konnte.

Ende der Leseprobe aus 45 Seiten

Details

Titel
Väter und Eltern(geld)zeit. Über die Neuorganisation des Elterngeldes im Rahmen des BEEG und dessen Inanspruchnahme durch Väter
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum  (Sektion Soziologie)
Veranstaltung
Vielfalt in der Arbeitswelt heute
Note
1,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
45
Katalognummer
V284387
ISBN (eBook)
9783656844600
ISBN (Buch)
9783656844617
Dateigröße
514 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Väter, Elternzeit, Elterngeld, Elterngeldzeit, BEEG, Familie, Rollenverteilung, Work-Life-Balance
Arbeit zitieren
Jasmin Brands (Autor:in), 2014, Väter und Eltern(geld)zeit. Über die Neuorganisation des Elterngeldes im Rahmen des BEEG und dessen Inanspruchnahme durch Väter, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/284387

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