Die Arzthaftung bei der Vergabe oder Verordnung von Dopingmitteln


Seminararbeit, 2014

36 Seiten, Note: 16,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einführung
I. Definition des Dopings
II. Rechtliche Konsequenzen des Dopings für den Sportler

B. Die Arzthaftung bei der Vergabe oder Verordnung von Dopingmitteln
I. Haftung des Arztes gegenüber dem betroffenen Sportler
1. Vertragliche Haftung
II. Haftung des Arztes gegenüber dem betroffenen Sportverein
1. Vertragliche Haftung
2. Deliktische Haftung
III. Haftung des Arztes gegenüber Dritten
1. Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
2. Deliktische Haftung

C. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

„Jeder Verein hat einen Dopingbeauftragen, normalerweise sind das die Mannschaftsärzte.“, so lautete die Reaktion des Trainers des Fußballbundesligisten TSG 1899 Hoffenheim, Ralf Rangnick, nachdem der Verdacht des Dopings gegen zwei Spieler seiner Mannschaft aufgekommen war.[1]

Der Leistungsdruck im Profi- aber auch im Breitensport betrifft schon lange nicht mehr nur die Sportler selbst und ihre Trainer, sondern auch die im Hintergrund wirkenden Betreuer wie Physiotherapeuten oder Sportärzte. Letztere sind dazu verpflichtet, die Sportler – trotz dauerhafter körperlicher Belastung- auf einem stetigen hohen physischen Leistungsstand zu halten. Um dieser Verpflichtung gerecht zu werden, erscheint es für Sportärzte verlockend, (verbotene) leistungsfördernde Substanzen zu Hilfe zu nehmen. Soweit hierbei Rechtsfragen im Zusammenhang mit Doping aufkommen, die die Ärzte betreffen, werden in der Öffentlichkeit insbesondere die Verwirklichung von Straftatbeständen wie Körperverletzung oder sogar Totschlag diskutiert. Zivilrechtliche Haftungsfragen kommen entweder gar nicht auf oder werden verdrängt.[2] Die Sportpresse und die breite Öffentlichkeit verurteilen den gedopten Sportler und seine Gehilfen aufgrund des durch Dopings manipulierten sportlichen Wettbewerbs. Aus dieser Sicht ist es entscheidend, dass der Sportler Regeln der sportlichen Fairness missachtet oder dass der eigene Lieblingssportler gegen den gedopten Sportler verliert. Dabei wird jedoch übersehen, dass die Anwendung von Dopingmitteln weitreichende Schadensersatzforderungen nicht nur gegen den Sportler selbst, sondern auch gegen den die Dopingmittel verordnenden und vergebenden Arzt nach sich ziehen kann.

Die vorliegende Arbeit zum Thema „Die Arzthaftung bei der Verordnung und Vergabe von Dopingmitteln“ stellt die möglichen Schadensersatzansprüche dar, denen ein Arzt bei der Vergabe von Dopingmitteln – mit oder ohne Einwilligung des betroffenen Sportlers - gegenüber verschiedenen Geschädigten ausgesetzt sein kann.

I. Definition des Dopings

Die erste offizielle gesetzliche Definition von „Doping“, welche vom Europarat entwickelt worden ist, stammt aus dem Jahre 1963.[3] Hiernach war unter Doping „die Verabreichung oder der Gebrauch körperfremder Substanzen in jeder Form und physiologischer Substanzen in abnormaler Form oder auf abnormalen Weg an gesunde Personen mit dem einzigen Ziel der künstlichen und unfairen Steigerung der Leistung für den Wettkampf“ zu verstehen.[4] Diese Definition wurde schnell als zu weit und wertungsoffen angesehen. Denn eine Abgrenzung dessen, was abnormal oder normal ist oder wann die Grenzen der Fairness überschritten sind, war schwierig nachzuvollziehen.[5] Dies führte zur Rechtsunsicherheit für die Sportler. Diese wussten bis dato im Vorhinein häufig nicht, welche neuen Substanzen sie einnehmen durften und welche nicht.[6]

Konkreter ist Art. 2 Abs. 1 a) des Übereinkommens gegen Doping des Europarats aus dem Jahr 1989, welches am 1.6.1994 in Kraft getreten und auch in Deutschland rechtsverbindlich ist. In dem Übereinkommen ist „Doping“ als „die Verabreichung pharmakologischer Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden an Sportlern und Sportlerinnen oder die Anwendung solcher Wirkstoffe oder Methoden durch diese Personen“ definiert.[7] Die pharmakologischen Gruppen von Dopingwirkstoffen sind in einer Liste im Angang des Übereinkommens aufgeführt, vgl. Art. 2 Abs. 1 b).

Die Hauptverantwortung im Kampf gegen Doping obliegt den Sportverbänden.[8] In den Grenzen der Verbandsautonomie haben die Vereine und Verbände das Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln.[9] Daher können diese, trotz geltender gesetzlicher Definitionen, ihrerseits eigene Dopingdefinitionen in ihren Satzungen festlegen.[10]

Am 1. Januar 2000 ist der Anti-Doping-Code (ADC) des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) in Kraft getreten.[11] Als Doping gilt hiernach gem. Art. 2 Nr. 1 ADC jedes „Hilfsmittel, das potentiell schädlich für die Gesundheit von Athleten/ Athletinnen ist und/ oder deren Leistung steigern kann“. Gem. Art. 2 Nr. 2 ADC ist Doping überdies „das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs im Körper eines Athleten […]“. Die verbotenen Wirkstoffe und Methoden werden in einer von Jedermann einsehbaren Liste aufgezählt.[12] Auf Empfehlung der Internationalen Anti-Doping-Agentur (WADA), eine Stiftung schweizerischen Rechts, werden bei Bedarf Änderungen dieser Liste durch das IOC vorgenommen. Auf nationaler Ebene finden die Dopingbestimmungen des Deutschen Sportbundes (DSB) Anwendung.[13]

Sowohl bei der gesetzlichen Regelung des Europäischen Übereinkommens gegen Doping, als auch bei der verbandsrechtlichen Regelung des IOC, ist Doping nur das, was auf der jeweiligen Liste als Doping aufgelistet ist.[14] Diese konkrete Festlegung dessen, was Doping ist und was nicht, schafft heute Klarheit für Sportler und Sportverbände.

II. Rechtliche Konsequenzen des Dopings für den Sportler

Die Einnahme von Dopingmitteln hat für den jeweiligen Sportler neben den negativen Folgen für die Gesundheit auch rechtliche Konsequenzen.[15] Bei einer Zuwiderhandlung gegen ein Dopingverbot muss der Sportler je nach Qualität des Verstoßes und je nach dem Regelwerk des jeweiligen Sportverbandes mit unterschiedlich starken Sanktionen rechnen.[16] Wird einem Sportler die Verwendung von verbotenen leistungsfördernden Substanzen nachgewiesen, kann dieser für den laufenden Wettbewerb, ohne dass ein Verschulden des Sportlers überprüft wird, disqualifiziert werden.[17] Allein der dringende Tatverdacht ist nach den meisten Statuten internationaler Sportverbände für ein sofortiges Wettkampfverbot ausreichend.[18] Darüber hinaus kann dem dopenden Athlet eine Wettkampfsperre für einen bestimmten Zeitraum auferlegt werden.[19] Bei schwerwiegenden Dopingverstößen sehen die Strafkataloge mancher Sportverbände überdies Geldstrafen für die Sportler und deren Vereine vor.[20] Die mit Wirkung auf die Zukunft auferlegten Sanktionen sollen eine abschreckende Wirkung für andere Sportler haben.[21]

Sanktionen sind für die Sportler bindend. Denn die Sportler sind in der Regel Mitglieder eines Sportvereines, welcher seinerseits einem Sportverband angegliedert ist.[22] Sowohl dem Verein, als auch dem Verband kommen gem. § 21 BGB durch die Eintragung ins Vereinsregister Rechtsfähigkeit zu. Die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins ist gem. § 25 BGB dessen Verfassung. Diese Satzung des Sportverbandes entfaltet für den jeweiligen Sportverein -als Mitglied- Bindungswirkung.[23] Eine Doppelmitgliedschaft des Sportlers in Sportverein und -verband ist bis auf wenige Ausnahmen (bspw. wie beim Bund Deutscher Radfahrer) nur möglich, wenn sowohl die Vereins-, als auch die Verbandssatzung dies vorsehen.[24] Der Sportler ist jedoch aufgrund seiner „mittelbaren Mitgliedschaft“ an die Satzung des übergeordneten Sportverbandes und damit an die durch diesen auferlegten Sanktionen gebunden.[25] Umstritten ist, ob es sich hierbei um Vereins- oder Vertragsstrafen i.S.d. § 339 BGB handelt.[26] Im Ergebnis sind sich die Vertreter beider Ansichten jedoch darüber einig, dass Verbandssanktionen durchführbar und für die Mitglieder bindend sind.[27]

B. Die Arzthaftung bei der Vergabe oder Verordnung von Dopingmitteln

I. Haftung des Arztes gegenüber dem betroffenen Sportler

Schadensersatzansprüche seitens des Sportlers gegen einen Arzt kommen in Betracht, wenn der Sportler infolge der Einnahme von Dopingmitteln eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Außerdem kommt eine Haftung des Arztes gegenüber dem Sportler in Frage, wenn dieser in Folge des Dopings eine Sanktion vom jeweiligen Sportverband auferlegt bekommen hat.[28] Hierbei sind vertragliche und deliktische Ansprüche des Sportlers gegen den Arzt zu unterscheiden.[29] Diese können grundsätzlich nebeneinander vorliegen, ohne dass sich die Schadensersatzsumme hierdurch verdoppelt.[30] Es besteht Anspruchskonkurrenz.[31] Schließen Arzt und Patient einen Vertrag, so handelt es sich hierbei um einen sogenannten „Behandlungsvertrag“.[32] Dieser ist seit dem 26.02.2013 in § 630a BGB geregelt. Der Behandlungsvertrag ist eine spezielle Form des Dienstvertrages, vgl. § 630b BGB. Im Gegensatz zum Werkvertrag gem. § 631 BGB ist nicht die Herbeiführung eines bestimmten (Heil-) Erfolges, sondern lediglich die medizinische Behandlungsleistung an sich geschuldet.[33] Die im Zusammenhang mit dem Behandlungsvertrag gem. § 630a BGB stehenden Regelungen der §§ 630b-630h BGB entfalten eine gewisse „Fernwirkung“ auf das Deliktsrecht.[34] Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient vorliegt.[35] Die Regeln zur Einwilligung und Aufklärung gem. §§ 630d und 630e BGB sollen hingegen auch beim Fehlen vertraglicher Beziehungen auf das Deliktsrecht übertragbar sein.[36]

Bei der Arzthaftung im Wege der Vergabe von Dopingmitteln sind drei Konstellationen zu differenzieren: 1. Der Arzt verabreicht oder verordnet dem Sportler Dopingmittel mit dessen Kenntnis und Einverständnis, 2. Der Arzt verabreicht dem Sportler Dopingmittel ohne dessen Kenntnis und Einwilligung bzw. verordnet die Einnahme von Arzneimitteln, ohne dass der Sportler weiß, dass es sich hierbei um Dopingmittel handelt und 3. Der Sportler teilt dem Arzt mit, dass er Dopingmittel zu sich nehme, ohne dass der Arzt ihn davon abhält.[37]

1. Vertragliche Haftung

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Patienten gegen den Arzt findet seine Grundlage in den allgemeinen Vorschriften des § 280 BGB.[38] Für einen solchen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB bedarf es eines Schuldverhältnisses, einer zu vertretenen Pflichtverletzung und eines auf der Pflichtverletzung beruhenden kausalen Schadens.[39]

a) Schuldverhältnis

Begibt sich der Sportler in die medizinische Behandlung eines Arztes, so schließen die Parteien einen Behandlungsvertrag gem. §630a BGB ab. Der behandelnde Arzt wird hiernach „zur Leistung der versprochenen Behandlung“ und der Sportler als Patient „zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“, vgl. § 630a Abs. 1 BGB. Fraglich erscheint allerdings, ob es sich bei der Verordnung und Vergabe von Dopingmitteln an gesunde Sportler um eine „medizinische Behandlung“ i.S.d. § 630a Abs. 1 BGB handelt. Eine solche Behandlung setzt „die Erbringung eines Dienstes für die Gesundheit eines Menschen“ voraus.[40] Dies ist insbesondere die sogenannte „Heilbehandlung“.[41] Eine Heilbehandlung beinhaltet neben einer Diagnose „alle Eingriffe und therapeutische Maßnahmen, an Körper oder Gesundheit eines Menschen, um Krankheit, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder krankhafte seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern“.[42] Diese Definition einer Heilbehandlung entspricht der in der (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) definierten Aufgabe der Ärzte. Gem. § 1 Abs. 2 der MBO-Ä ist es Aufgabe der Ärzte „das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, […] und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken“. Die Verordnung und Vergabe von leistungssteigernden Substanzen lässt sich nicht unter die Definition einer Heilbehandlung subsumieren. Denn die Vergabe von Dopingmitteln (an gesunde Sportler) dient nicht der Erhaltung des Lebens, dem Schutz oder der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Linderung von Leiden.[43] Diese enge Definition kann jedoch auch auf solche Tätigkeiten erweitert werden, die einer ärztlichen Heilbehandlung entsprechen, insbesondere dann, wenn die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse voraussetzt.[44] So stellt beispielsweise die ärztliche Durchsuchung gem. §§ 81a, c StPO zweifellos ebenfalls eine ärztliche Tätigkeit dar.[45] Die Vergabe oder Verordnung von Dopingmitteln, welche in der Regel Arzneimittel darstellen, verfolgt zwar ein anderes Ziel (Leistungssteigerung) als die eigentliche Heilbehandlung, die Natur der Maßnahmen ist jedoch die gleiche.[46] Die Verordnung oder Verabreichung von Pharmaka zur Leistungssteigerung im Sport sind Tätigkeiten, die aufgrund teilweise massiver Eingriffe in die Gesundheit ärztliche Fachkenntnis voraussetzen.[47] Schließlich sucht der „dopingwillige“ Sportler den Arzt gerade aufgrund dessen Fachwissens auf, um Gesundheitsschäden durch die Einnahme von Dopingmitteln zu vermeiden.[48] Alles in allem ist die Vergabe und Verordnung von Dopingmitteln somit auch als eine medizinische Behandlung i.S.d. § 630a Abs. 1 BGB anzusehen.

1) Doping mit Einwilligung des Sportlers

aa) Auswirkung der Einwilligung des Sportlers auf den Behandlungsvertrag

Ein Behandlungsvertrag, welcher allein auf die Vergabe oder Verordnung von Dopingmitteln zur Wettbewerbsverzerrung gerichtet ist, könnte sittenwidrig und somit nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB sein.[49] Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten, wenn es gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden“ verstößt.[50] Die „guten Sitten“ müssen an der herrschende Rechts- und Sozialmoral inhaltlich gemessen werden.[51] Behandlungsverträge, die auf die Vergabe von Dopingmitteln gerichtet sind, könnten aus zweierlei Gründen sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB sein. Zahlreiche Dopingmittel führen bei ihrer Einnahme zu schädlichen Nebenwirkungen für den menschlichen Körper.[52] Ein hierauf abzielender Behandlungsvertrag ist schon allein aus standesrechtlicher Sicht eines Arztes sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB.[53] Gleiches gilt aus „sport-ethischen“ Gründen infolge einer Drittschädigung.[54] Die Einnahme von leistungssteigernden Präparaten durch einzelne Sportler führt zu einer Wettbewerbsverzerrung, welche insbesondere im professionellen Leistungssport mit der herrschenden Rechts- und Sozialmoral nicht vereinbar ist.[55] Mithin liegt in solchen Fällen ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden vor. Demnach scheiden in den Fällen des einvernehmlich vergebenen Dopings vertragliche Schadensersatzansprüche des Sportlers gem. § 280 Abs. 1 BGB gegen den Arzt aus.

bb) Haftung aus culpa in contrahendo

Allerdings könnte eine vertragsähnliche Haftung aus culpa in contrahendo gem. § 311 Abs. 2 BGB in Betracht kommen. Hiergegen wird teilweise eingewendet, dass es an einem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis fehle.[56] Denn die Unwirksamkeit des Behandlungsvertrages sei schließlich auf das Zusammenwirken von Arzt und Sportler zurückzuführen.[57] Hieraus könne für den Sportler kein vorvertragliches Vertrauensverhältnis entstehen. Diese Ansicht verkennt jedoch, dass der Sportler die Dopingmittel gerade unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen möchte, um gesundheitliche Schäden zu vermeiden. Gerade hierin liegt ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis.[58] Damit kommt bei der einvernehmlichen Vergabe von Dopingmitteln eine Haftung des Arztes aus culpa in contrahendo – im Gegensatz zu einer vertraglichen Haftung - grundsätzlich in Betracht. Die gegebenenfalls bewusste Selbstschädigung des Sportlers ist im Wege eines Mitverschuldens gem. § 254 BGB zu berücksichtigen.[59]

2) Doping ohne Einwilligung des Sportlers

Verabreicht der Arzt dem Sportler Dopingsubstanzen ohne dessen Einwilligung gem. § 630d BGB, sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Wirksamkeit des Behandlungsvertrages sprechen könnten. Denn zum einen vollzieht sich der Vertragsschluss vor dem Zeitpunkt, an welchem die Einwilligung des Patienten abgegeben werden müsste.[60] Zum anderen fehlt es an einem grundsätzlich in Betracht kommenden Verstoß gegen ein Verbotsgesetz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses i.S.d. § 134 BGB.[61] Denn die strafrechtlichen Körperverletzungstatbestände, welche Verbotsgesetze darstellen können, sofern sie subjektiv und objektiv verwirklicht werden, richten sich nur gegen den Arzt.[62] Die Nichtigkeit eines Vertrages gem. § 134 BGB erfordert jedoch einen Verstoß beider Vertragsparteien gegen ein Verbotsgesetz.[63]

b) Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung des Arztes i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB kommt aus zwei Gründen in Betracht: Einerseits hat der Arzt die primäre Leistungspflicht gem. § 630a Abs. 1 BGB die Behandlung fehlerfrei zu erbringen. Andererseits setzt eine Behandlung voraus, die Einwilligung des Patienten im Vorhinein einzuholen, vgl. § 630d Abs. 1 BGB. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB dar.[64]

1) Doping als Behandlungsfehler

Gem. § 630a Abs. 2 BGB hat der Arzt den Patienten nach dem in dem Zeitpunkt der Behandlung geltenden Stand der medizinischen Wissenschaft zu behandeln.[65] Ein Behandlungsfehler ist ein ärztliches Verhalten bei der medizinischen Versorgung, das „nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft der gebotenen Sorgfalt nicht genügt und damit […] unsachgemäß ist“.[66] Verabreicht der Mediziner einem Sportler ein nach den Anti-Doping-Bestimmungen verbotenes Medikament mit dem Ziel der Leistungssteigerung, ohne eine zwingende Indikation, dann widerspricht dies einer zulässigen medizinischen Behandlung.[67] Der Arzt begeht einen Behandlungsfehler. Ein solcher stellt eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB dar.

2) Fehlende Einwilligung gem. § 630d Abs. 1 BGB und mangelhafte Aufklärung gem. § 630e BGB

Gem. § 630d Abs. 1 BGB ist der Behandelnde verpflichtet, vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme, die „Einwilligung des Patienten einzuholen“. Eine Einwilligung setzt voraus, dass der Patient gem. § 630e Abs. 1-4 BGB aufgeklärt worden ist, vgl. § 630d Abs. 2 BGB. Die Aufklärung muss vor der Einwilligung vorgenommen werden.[68] Gem. § 630e Abs. 1 S. 1 BGB ist der Patient über alle für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Hierfür muss der Arzt den Sportler darüber informieren, dass das jeweilige Präparat nach der Dopingliste verboten ist und wie lange das Mittel bei Dopingkontrollen im Körper des Sportlers nachgewiesen werden kann.[69] Der Arzt muss den Sportler also über die Tragweite der Einnahme solcher Mittel aufklären. Dafür muss eine Risikoaufklärung gem. § 630e Abs. 1 S. 2 BGB vorgenommen werden. Der Patient ist hierbei über die mit der Behandlung verbundene Gefahren aufzuklären, welche sich auch bei der Anwendung gebotener Sorgfalt nicht ganz ausschließen lassen.[70] Die Vermittlung von medizinischem Detailwissen ist hierbei nicht erforderlich.[71] Die Aufklärung muss vielmehr verständlich für den Patienten sein, vgl. § 630e Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Problematisch ist der Umfang der Aufklärungspflicht, wenn für das vergebene oder verordnete Arzneimittel gleichzeitig eine medizinische Indikation besteht. Sucht ein Sportler einen Arzt aufgrund von gesundheitlichen Problemen auf, kann es möglich sein, dass der Mediziner dem Patienten für die Behandlung Medikamente verordnet oder verabreicht, welche auf einer Dopingliste stehen.[72] Handelt es sich in einem solchen Fall um einen Sportmediziner, der regelmäßig Sportler betreut, verstößt dieser –trotz medizinischer Indikation des Mittels- gegen seine Aufklärungspflicht.[73] Einen Sportmediziner trifft insofern die Pflicht, sich darüber zu informieren, welche Substanzen auf Dopinglisten stehen und den zu behandelnden Sportler darüber in Kenntnis zu setzen.[74] Ein Hausarzt, der in der Regel keine professionellen Sportler betreut, hat seinen Patienten hingegen lediglich über gesundheitliche Risiken und Nebenwirkungen aufzuklären. Ihn trifft keine Pflicht, sich über Dopinglisten zu informieren.[75] Verschreibt ein Hausarzt beispielsweise einem Leistungs- oder Breitensportler handelsübliche Nasentropfen, welche das nach den Dopinglisten verbotene Mittel „Ephidrin“ enthalten, muss er den Patienten nicht darüber aufklären, dass diese Substanz auf den Dopinglisten steht.[76]

Die unterlassende oder mangelhafte Aufklärung ist selbst kein Behandlungsfehler.[77] Eine Verletzung der Aufklärungspflicht führt vielmehr zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Patienten, vgl. § 630d Abs. 2 BGB. Nimmt der Arzt trotz unterlassener oder mangelhafter Aufklärung eine medizinische Maßnahme am Patienten vor, stellt diese Maßnahme dann einen Behandlungsfehler dar.[78]

aa) Hypothetische Einwilligung

Den Arzt trifft grundsätzlich die Beweislast dafür, dass eine wirksame und rechtzeitige Einwilligung des Patienten vor der Behandlung vorgelegen hat.[79] Nach einer Behandlung ohne vorherige Aufklärung des Patienten kann sich der Arzt gem. § 630 h Abs. 2 S.2 darauf berufen, dass der Patient auch bei gehöriger Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung). Dieser Einwand hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge.[80] In einem solchen Fall hat nicht mehr der Behandelnde zu beweisen, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden hat, sondern der Patient muss glaubhaft machen, dass er auch, wenn er über die Maßnahme aufgeklärt worden wäre, nicht in die Behandlung eingewilligt hätte. Kann der Patient ernsthafte Zweifel an der Behauptung des Arztes wecken, scheidet eine Rechtfertigung des Behandelnden gem. § 630 h Abs. 2 S. 2 aus.

bb) Mutmaßliche Einwilligung

Eine „mutmaßliche Einwilligung“ gem. § 630d Abs. 1 S. 4 BGB seitens des Sportlers scheidet bei der Vergabe von Dopingmitteln denknotwendig aus. Diese Form der Einwilligung setzt eine sogenannte „Notlage“ voraus.[81] Eine Notlage ist ein Sachverhalt, bei welchem die Einholung der Einwilligung des Patienten nicht möglich, die medizinische Behandlung jedoch erforderlich ist.[82] Eine solche Situation ist bei der Vergabe von Dopingmitteln an einen gesunden Sportler nicht vorstellbar.

3) Die Pflichtverletzung des Arztes beim selbstständig dopenden Sportler

[...]


[1] Jörg Hahn, Gladbach legt Protest gegen die Spielwertung ein, 22.02.2009, http://www.faz.net/aktuell/sport/fussball/bundesliga/hoffenheimer-dopingtest-gladbach-legt-protest-gegen-die-spielwertung-ein-1772152.html (Zugriff am 05.03.2014).

[2] Turner in NJW 1992, 720 (720).

[3] Donike/Rauth, S.1.

[4] Donike/Rauth, S.1.

[5] Longrée, S. 36.

[6] Markowetz, S. 34.

[7] Übersetzt in BGBl. II 1994, S. 335 ff.; abgedruckt in SpuRt 1994, S.60ff.

[8] Longrée, S. 40.

[9] Viehweg in JuS 1983, 825 (826).

[10] Longrée, § 2 S. 42.

[11] Longrée, § 2 S. 42.

[12] Longrée, § 2 S. 41.

[13] Bergermann, S. 12.

[14] Longrée, § 2 S. 41.

[15] Markowetz, S. 32.

[16] Bergermann, S. 109.

[17] Bergermann, S. 109.; Adolphsen, S. 39.

[18] Adolphsen, S. 39.

[19] Bergermann, S. 109.; Adolphsen, S. 39.

[20] Hilpert, Rn. 63.

[21] Adolphsen, S. 39.

[22] Bergermann, S. 23.

[23] Palandt/ Ellenberger, § 25 Rn. 13f.

[24] Vgl Sauter/ Schweyer/ Waldner, Rn.79.

[25] Adolphsen/ Hoefer/ Nolte, Rn. 130.

[26] Petri, S. 51.

[27] Petri, S. 82.

[28] Striegel/ Vollkommer/ Dickhuth in Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, 7/ 2000, S. 267 (269).

[29] Deutsch/ Spickhoff, Rn. 125.

[30] Kern, in: Ratzel/ Lissel, §1 Rn. 23.

[31] Kern, in: Ratzel/ Lissel, §1 Rn. 23.

[32] Striegel/ Vollkommer/ Dickhuth in Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, 7/ 2000, S.267 (269).

[33] Palandt/ Weidenkaff, § Vorb. v. § 630a Rn. 5.

[34] Spickhoff in VersR, 7/2013, S. 267 (281).

[35] Spickhoff in VersR, 7/2013, S. 267 (282).

[36] Spickhoff in VersR, 7/2013, S. 281 (282).

[37] Longrée, S. 152.

[38] Gehrlein, S. 29.

[39] Kern, in: Ratzel/ Lissel, Medizinschadensrecht, §1 Rn. 13.

[40] Palandt/ Weidenkaff, § Vorb. v. § 630a Rn. 2.

[41] BT-Drs. 17/ 10488 S.17.

[42] Laufs/ Kern, § 50 Rn. 3.

[43] Franz/ Hartl in NJW, 37/1988, S. 2279 (2279).

[44] Turner in MDR, 7/1991, S. 571 (575).

[45] Franz/ Hartl in NJW, 37/1988, S. 2277 (2279).

[46] Longrée, S. 154.

[47] Franz/ Hartl in NJW, 37/1988, S. 2277 (2279).

[48] Striegel/ Vollkommer in MedR 200, S. 112 (115).

[49] Longrée, S.154.

[50] Palandt/ Ellenberger, § 138 Rn. 2.

[51] Palandt/ Ellenberger, § 138 Rn. 2.

[52] Markowetz, S. 32.

[53] Palandt/ Ellenberger, § 138 Rn. 57.

[54] Linck, S. 2550.

[55] Longrée, S.155.

[56] So Bergermann, S. 192; Schild/ Schwab, S. 43.

[57] So Bergermann, S. 193; Schild/ Schwab, S. 43.

[58] Turner S. 671; Striegel/ Vollkommer/ Dickhuth in Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, 7/ 2000, S. 267 (270).

[59] Longrée, S. 156.

[60] Deutsch/ Spickhoff, Rn. 340.

[61] Deutsch/ Spickhoff, Rn. 340.

[62] BGH 115, 125.

[63] Palandt/ Ellenberger, § 134 Rn. 8.

[64] BR-Drucks. 312/12 S. 12.; BR-Drucks. 312/12 S. 33.

[65] BR-Drucks. 312/12 S. 26.

[66] BR-Drucks. 312/12 S. 26.

[67] Longrée, S. 157; Gehrlein, S. 30.

[68] Deutsch/ Spickhoff, Rn. 243.

[69] Longrée, S. 158.

[70] Gehrlein, S. 89.

[71] Gerhlein, S. 85.

[72] Bergermann, S. 183.

[73] Bergermann, S. 183.

[74] Longrée, S. 158.

[75] Bergermann, S. 183.

[76] Bergermann, S. 184.

[77] Palandt/ Weidenkaff, § 630e Rn.13.

[78] Palandt/ Weidenkaff, § 630e Rn.13.

[79] BGH, Urt. V. 7. 4. 1992 – VI ZR 192/91.

[80] Spickhoff in VersR, 7/2013, S. 267 (278).

[81] Palandt/ Weidenkaff, § 630d Rn. 4.

[82] Palandt/ Weidenkann, § 630d Rn. 4.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Die Arzthaftung bei der Vergabe oder Verordnung von Dopingmitteln
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen
Note
16,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
36
Katalognummer
V284299
ISBN (eBook)
9783656843009
ISBN (Buch)
9783656843016
Dateigröße
844 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
arzthaftung, vergabe, verordnung, dopingmitteln
Arbeit zitieren
Nikolaus von Bar (Autor:in), 2014, Die Arzthaftung bei der Vergabe oder Verordnung von Dopingmitteln, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/284299

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Arzthaftung bei der Vergabe oder Verordnung von Dopingmitteln



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden