Verbraucherschutzmodelle bei Finanzdienstleistungen unter Berücksichtigung der nationalen Finanzaufsicht

BaFin


Hausarbeit, 2013

14 Seiten, Note: 2,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriffsgrundlagen
2.1 Verbraucher
2.2 Verbraucherschutz
2.3 Finanzdienstleistungen

3 Nationale Finanzaufsicht
3.1 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
3.2 Zusammensetzung der Organe der BaFin
3.3 Die Stärkung der Finanzaufsicht

4 Verbraucher- und Anlegerschutz bei Finanzdienstleistungen
4.1 Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Verbraucherschutz ...
4.2 Zugang zu Informationen

5 Fazit

Literturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Etwa 450.000 Zertifikate und Optionsscheine und mehr als 800.000 Finanzprodukte sind derzeit laut Schätzungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Deutschland auf dem Markt. Das Risiko bei Geldanlagemöglichkeiten einen Verlust zu erwirtschaften, wird durch geschickten Einsatz von Werbematerial verschleiert und das Augenmerk des Verbrauchers lediglich auf die Gewinnmöglichkeiten gelenkt. Nicht selten kommt es vor, dass neben der mangelhaften Beratung, Verbraucher sogar dazu gedrängt werden ihr Kapital anzulegen, obwohl dies ihre Wünsche und Vorstellungen weit verfehlt. Viele Anleger haben ihre Ersparnisse durch unseriöse Anbieter verloren (BT-Drucks. 17/2136: 2).

Die vorliegende Arbeit soll das Vorgehen und das Auftreten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durchleuchten. Jener Bundesanstalt, die den Schutz des Verbrauchers auf ihre Fahnen geschrieben hat. Warum ein Verbraucherschutz/ Anlegerschutz notwendig ist und wie man ihn gewährleisten kann - das sind die wesentlichen Punkte, die es abzuklären gilt. Vorher muss definiert werden wer aus welchen Gründen diesen Schutz in welcher Weise genießt. Die jüngsten strukturellen Veränderungen der BaFin nach ihrem zehnjährigen Bestehen werden ebenso analysiert wie auch die genaue Zusammensetzung und Aufgabe der jeweiligen Organe der nationalen Finanzaufsicht.

2 Begriffsgrundlagen

2.1 Verbraucher

Den Verbraucher zu definieren, fällt sehr unterschiedlich aus. Ausgehend vom wissenschaftlichen oder politischen Standpunkt, gibt es viele Bemühungen einer einheitlichen Definition (Heidrich 2000: 31). Das BGB spricht von „jede[r] natürliche[n] Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“ (BGB § 13). Doch auch in der Gesetzgebung wird der Begriff des Verbrauchers - abhängig vom Schutz- und Anwendungsbereich der Rechtsnorm - unterschiedlich benutzt (Reich/Tonner/Wegener 1976: 13).

Zu begründen ist dies durch die Fragestellung nach der notwendigen Typisierung des Begriffs seitens des Gesetzgebers, der vorab entscheiden muss wie eng oder wie weit er diesen fasst. Sind Personen durch eine zu enge Fassung nicht inbegriffen, können Grundrechte von Schutzwürdigen verletzt werden. Umgekehrt führt eine zu weite Fassung zu Eingriffen in grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheiten (BVerfG, in NJW 1990: 1469 f.). Umschreibungen für Schutzbereiche von Verbrauchernormen in deutschen Gesetzen lassen sich in zwei Bereiche gliedern: Eine personenbezogene, die negative Eigenschaften umschreibt, um eine bestimmte Personengruppe aus dem Schutzbereich des Gesetzes auszuschließen. Und eine situationsbezogene, die Schutz im Rahmen des Gesetzes umfasst, wenn man sich danach verhält (Westermann 1983: 66 ff.).

Der Begriff Verbraucher wurde schon in verschiedenen EG-Richtlinien mit unterschiedlichen Formulierungen aufgeführt. Für die Definition des Verbrauchers sind im Wesentlichen vier Merkmale ausschlaggebend. Dabei muss unterschieden werden,

- ob lediglich natürliche Personen als Verbraucher erfasst werden oder auch juristische, sich in einer ähnlichen Situation befindliche, Personen.  ob eine negative Definition für die Handlung oder das Geschäft gewählt werden sollte, nach dem diese weder der gewerblichen noch der beruflichen Tätigkeit der Person zuzurechnen, bzw. eine positive, nach dem der Gebrauch des Geschäfts oder der Handlung ausschließlich für persönliche Zwecke vorgesehen ist.
- ob gemischte Geschäfte, die beiden Zwecken dienen auch unter den Verbraucherschutz fallen.
- ob die andere Partei vom Zweck Kenntnis haben muss oder hätte haben müssen (Arbeitsdokument EP 2006: 3).

Die Studiengruppe um den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz hat nach Abwägung der Merkmale, die auf den Verbraucher zutreffen sollte, vorgeschlagen „…Person, die überwiegend zu einem Zweck handelt, der nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit steht“ (Ebenda: 6) als Definition für den Begriff Verbraucher zu wählen. Eine nicht einheitliche Definition ist nicht von Nachteil bzw. unumgänglich. Es gibt den Schutzwürdigen, der einen Produktmangel beanstandet. Andererseits zielt das Lebensmittelrecht beispielsweise auf einen ganz anderen Personenkreis. Darüber hinaus trifft man auf schutzwürdige Anleger, die hohe finanzielle Mittel investieren und die es durch den Gesetzgeber im Rahmen des Verbraucherschutzes zu schützen gilt (Knops in VuR 1998: 363 ff.). In dieser Arbeit wird verstärkt auf Letzteres eingegangen.

2.2 Verbraucherschutz

Um den Schutz des Verbrauchers geht es, wenn von „Schutz des schwächeren Teils in einer Vertragsbeziehung“ (Arbeitsdokument EP 2006: 2) die Rede ist. So ist der Ansatz des Europäischen Parlaments bei der Einführung einer umfassenden Definition für diesen Begriff. Vorschriften und Regelungen, die dem Schutz des privaten Endverbrauchers dienen, sind im Wesentlichen die Elemente des Verbraucherschutzrechts (Von Hippel 1986: 3).

2.3 Finanzdienstleistungen

Alle Dienstleistungen, die Kapitalanlagemöglichkeiten und Finanzprodukte betreffen, sind im weitesten Sinne als Finanzdienstleistungen zu bezeichnen. Grob lassen sich drei Kerngebiete ausmachen. Neben den bekannten Bankgeschäften und Versicherungen gibt es Finanzdienstleistungen, die von darauf spezialisierten Instituten abgewickelt werden. Das sind beispielsweise Anlage- und Vermögensberatung oder Anlage- und Abschlussvermittlung und Immobiliengeschäfte. (Schmeisser et al 2008: 1). Unter anderem sind Zahlungsabwicklung, Kapitalanlagemöglichkeiten, Finanzierung, aber auch andere Leistungen wie etwa eine Beratung die Leistungen eines Kreditinstituts - also einer Bank (Becker/Peppmeier 2000: 14).

3 Nationale Finanzaufsicht

3.1 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das für Wertpapierhandel und das für Versicherungswesen wurden zum 1. Mai 2002 zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vereinigt (BT-Drucks. 14/7003: 1). Die BaFin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihren Sitz hat sie in Bonn und Frankfurt am Main (§ 1 Abs. 1 und 2 FinDAG). Sie selbst sieht sich in der Rolle als Wächterin über das deutsche Finanzsystem. Sie geht unter anderem gegen illegal durchgeführte Finanzgeschäfte vor. Ein Ziel war die Schaffung einer neuen staatlichen Aufsicht über Banken, Versicherungsunternehmen und Finanzdienstleistungsinstituten, welche branchenübergreifend agiert und den gesamten Finanzmarkt umfasst.

Wesentliche Veränderungen des Finanzsystems zogen eine Umstellung und Anpassung der institutionellen Struktur bestehender Organe nach sich. Durch Errichtung der BaFin war die Reaktion auf die Wandelung des Finanzmarktes und beinhaltete die organisatorische Neuausrichtung (BT-Drucks. 14/7003: 1). Es soll ein integres, stabiles und funktionsfähiges deutsches Finanzsystem gewährleistet werden. Durch die Solvenzaufsicht wird sichergestellt, dass die am Finanzmarkt aktiven Institute und Unternehmen ihre Zahlungsfähigkeit stets beibehalten (www.bafin.de).

Um beispielsweise eine Bank oder anderweitige Finanzdienstleistungsgeschäfte zu betreiben, bedarf es der Zulassung durch die BaFin (Sauter 2002: 39 f.). So würden Einleger vor gefährlichen Geldanlagen geschützt sein (BGHZ 74, 144, 157). Zudem bezwecke dieses Recht auf Prüfung eine „rechtzeitige Aufdeckung von Gefahren“ und damit „die Sicherheit der dem einzelnen Kreditinstituten anvertrauten Vermögenswerte“, was dem Schutz des Einlagegläubigers diene (BGHZ 75, 120, 129).

Die BaFin ist somit bereits vor Errichtung des Geschäftsbetriebes eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsunternehmens am Finanzmarkt in das Geschehen involviert und hat Aufsichtsfunktion. Die Erteilung von Zulassungen für den Geschäftsbetrieb gibt die BaFin auf ihrer Internetseite unter Veröffentlichungen bzw. in der von ihr monatlich herausgegebenen Zeitschrift BaFin Journal bekannt. Auch Namensänderungen von bereits existierenden Unternehmen und ähnliche relevante Informationen, wie die Entziehung der Zulassung und Fusionierung von Unternehmen werden dem Verbraucher mitgeteilt.

3.2 Zusammensetzung der Organe der BaFin

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FinDAG bildet die BaFin einen Verwaltungsrat, welcher das Analogon zu einem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ist (Keßler 2010: 30). Er hat die Aufgabe die Geschäftsführung zu überwachen und die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FinDAG).

[...]

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Verbraucherschutzmodelle bei Finanzdienstleistungen unter Berücksichtigung der nationalen Finanzaufsicht
Untertitel
BaFin
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin  (Wirtschaftswissenschaften)
Note
2,0
Jahr
2013
Seiten
14
Katalognummer
V283855
ISBN (eBook)
9783656839385
ISBN (Buch)
9783656839392
Dateigröße
946 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verbraucherschutzmodelle, finanzdienstleistungen, berücksichtigung, finanzaufsicht, bafin
Arbeit zitieren
Anonym, 2013, Verbraucherschutzmodelle bei Finanzdienstleistungen unter Berücksichtigung der nationalen Finanzaufsicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/283855

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