Mutter-Kind-Einrichtungen im Strafvollzug. Bestandsaufnahme und gegenwärtige Rahmenbedingungen in Deutschland


Bachelorarbeit, 2014

157 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Struktur und Aufbau des Erwachsenenvollzuges
2.1 Struktur des Strafvollzugs
2.2 Der offene Vollzug
2.3 Der geschlossene Vollzug
2.4 Der Frauenvollzug
2.4.1 Rechtliche Besonderheiten des Frauenvollzugs
2.4.1.1 Gesundheitsfürsorge
2.4.1.2 Schwangerschaft und Entbindung
2.4.1.3 Regelungen bezüglich Arbeits-und Beschäftigungsmaßnahmen bei Schwangeren und stillenden Müttern
2.4.1.4 Mutter-Kind-Einrichtungen im Strafvollzug
2.4.2 Bestandsaufnahme des Frauenstrafvollzugs
2.4.3 Charakteristische Merkmale weiblicher Strafgefangener
2.4.4 Problemfelder des Frauenvollzugs
2.4.4.1 Arbeit und Ausbildung
2.4.4.2 Drogenabhängigkeit und Inhaftierung
2.4.4.3 Psychische Belastungen und gesundheitliche Beschwerden

3 Geschichtliche Entwicklung von Mutter-Kind-Einrichtungen in der BRD
3.1 Die Mutter-Kind-Einrichtung in der JVA Frankfurt-Preungesheim
3.2 Entwicklung weiterer Einrichtungen

4 Rechtliche Grundlagen und länderspezifische Umsetzung bezüglich inhaftierter Mütter
4.1 Schwangerenbetreuung im Vollzug
4.2 Inhaftierte Mütter
4.3 Mutter-Kind-Einrichtung (§ 80, § 142 StVollzG)
4.3.1 § 80 StVollzG – Ein Ländervergleich
4.3.1.1 Regelungen hinsichtlich Alter des Kindes
4.3.1.2 Regelungen hinsichtlich Geschlechtes des inhaftierten Elternteils
4.3.1.3 Regelungen zur Zustimmung des Aufenthaltsberechtigten
4.3.1.4 Regelungen hinsichtlich der Gewährleistung des Kindeswohls
4.3.1.5 Anhörungspflicht des Jugendamtes
4.3.1.6 Regelungen hinsichtlich Kostentragung
4.3.1.7 Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII
4.3.1.8 Unterhaltsleistungen im Sinne des § 27 SGB VIII i.V.m. § 39 SGB VIII
4.3.1.9 Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder
4.3.3 Mutter-Kind-Einrichtungen nach § 45 SGB VIII

5 Zahlen und Fakten über die aktuelle Situation von Mutter-Kind-Einrichtungen

6 Unterbringung Mutter und Kind in der Praxis
6.1 Die Rechtslage in Bund und in den Ländern
6.2 Das Kind als Grundrechtsträger
6.2.1 Menschenwürdegrundsatz (Art 1 und 2 Abs. 1 GG)
6.2.2 Allgemeine Persönlichkeitsrecht Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
6.2.3 Gewährleistung des Kindeswohls nach § 80 Abs. 1 Satz 1 StVollzG
6.3 Grundlegende Vorrausetzungen der Beteiligten
6.3.1 Ermessensentscheidung der Strafvollzugsanstalt
6.3.2 Antragspflicht
6.4 Ablauf der Aufnahme
6.4.1 Aufnahmekriterien der Mutter
6.4.2 Aufnahmekriterien des Kindes
6.4.3 Kosten und Kostenübernahme
6.4.4 Funktionen des Jugendamts

7 Räumlichkeiten

8 Rahmenbedingungen für die Mutter
8.1 Ziele und Grundsätze
8.2 Medizinische Versorgung
8.3 Weitere Angebote der Anstalt

9 Rahmenbedingungen für das Kind
9.1 Ziele und Grundsätze
9.2 Medizinische Versorgung des Kindes
9.3 Besuch eines öffentlichen Kindergartens
9.4 Weitere Angebote der Anstalt für das Kind
9.4.1 Besuchs-und Ausgangsmöglichkeiten

10 Darstellung der Aufnahme und des anfänglichen Ablaufs in einer Mutter-Kind- Einrichtung am Beispiel der JVA Frankfurt und der JVA Chemnitz

11 Sozialtherapeutische Angebote und Maßnahmen
11.1 Angebote und Maßnahmen für Mütter
11.1.1 Einzel- und Gruppengespräche
11.1.2 Einzel- und Gruppentherapie
11.1.3 Weitere Angebote der Anstalt
11.2 Angebote für Kind / Mutter-Kind
11.2.1 Spiel- und Freizeitmöglichkeiten

12 Entlassungen
12.1 Im Normalfall
12.2 Spezielle Maßnahmen

13 Vor- und Nachteile von Mutter-Kind-Einrichtungen aus theoretischer und praktischer Sicht
13.1 In Bezug auf die Mutter
13.2 Vorteile in Bezug auf das Kind
13.3 Nachteile für die Mutter
13.4 Nachteile für das Kind

14 Kritische Hinterfragung der MKE aus moralischer Sicht

15 Fazit

Literaturverzeichnis 1

Literaturverzeichnis 2

Abbildungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

„Mama, schau mal was ich gemalt hab!“

Ein blondhaariges Mädchen läuft mit einem kleinen Jungen lachend an uns vorbei. Lachend begrüßen sie uns und machen sich weiter auf den Weg. Wir betreten einen hellen, mit selbstgebastelten und gemalten Kinderwerken behängten Gang. Alles deutet auf einen schönen, jedoch „normalen“ Kindergarten. Auf der rechten Seite der Wand hängt ein unauffälliges schwarz-weißes Portrait. Unter der Fotografie einer älteren Dame befindet sich die Inschrift: „Helga Einsele (9. Juni 1920 - 13. Februar 2005)“.

Die Verbüßung einer Haftstrafe bedeutet eine Eingrenzung in allen Lebensbereichen und den Verlust des selbständigen, sowie autonomen Lebens. Das Erfahren von Fremdkontrolle, Trennung von dem familiären Nahraum, den Freunden, Bekannten und der Freiheitsentziehung ist eine enorme psychische und physische Belastung für eine inhaftierte Person. Vor allem für weibliche Strafgefangene wird eine Inhaftierung aufgrund naturbedingter Einflussfaktoren zu einer enormen Strapaze. Schwangerschaft, die Zeit danach und das Mutter-Sein generell erschweren zusätzlich die Zeit innerhalb der Vollzugsmauern. Trotz des enormen Fortschrittes bezüglich der Behandlung von weiblichen Strafgefangenen besteht weiterhin ein gravierender Handlungsbedarf. Ein Großteil der weiblichen Insassen haben Kinder, diese sie oftmals allein erziehen müssen (JUNKER 2011, S. 1). Besonders bei straffällig gewordenen Müttern mit Kleinkindern kann die Trennung durch einer Inhaftierung zu gravierenden Auswirkungen beiderseits führen.

Mit den §§ 80, 142 StVollzG schaffte die deutsche Gesetzgebung die Möglichkeit einer gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kind im Strafvollzug. Fundamental sind dabei die Erkenntnisse hinsichtlich der Bedeutung einer intakten und stabilen Mutter-Kind-Beziehung. Insbesondere in den ersten Entwicklungsjahren ist eine kontinuierliche Zuwendung und das Erfahren von Liebe und Nähe, neben der Grundversorgung, eine grundlegende Basis für den positiven Entwicklungsverlauf.

Das Wissen diesbezüglich, sowie das Engagement von Helga Einsele und die positiven Erfahrungen der ersten Mutter-Kind-Einrichtung in der JVA Frankfurt-Preungesheim haben einen großen Beitrag zur gesetzlichen Implementierung, der Entwicklung und dem Ausbau der gegenwärtig bestehenden Einrichtungen geführt.

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird der Frage nach dem aktuellen Bestand von Mutter-Kind-Einrichtungen bzw. –Abteilungen im deutschen Strafvollzug nachgegangen, um dann die konkreten sozialpädagogischen Maßnahmen und Angebote näher zu erläutern. Ferner soll auch der Frage nach der Legitimität einer solchen Unterbringung nachgegangen werden. Die Aufnahme eines Kindes in der totalen Institution Gefängnis wird bis heute stark kritisiert. Vor allem die Einrichtungen des geschlossenen Vollzuges schaffen aufgrund der strikten Sicherheitsmaßnahmen einen eingeschränkten Spielraum für die Förderung und Erziehung des Kindes. Eine aktuelle Bestandsaufnahme war nur durch eine zusätzliche Recherchearbeit möglich. Die Ergebnisse der durchgeführten Befragungen, in Form eines Fragenkataloges, Telefonaten und Besuchen, werden stetig in die Arbeit miteinfließen.

Um die Bedarfslage richtig zu erfassen, befasst sich der zweite Punkt der Arbeit „Struktur und Aufbau des Erwachsenenvollzugs“ mit den grundlegenden Begriffen und der Gestaltung des Strafvollzuges. Dabei wird unter der Inanspruchnahme frauenspezifischer, gesetzlicher Bestimmungen und aktueller Daten die Problematik des Frauenvollzuges bzw. der inhaftierten Frauen verdeutlicht.

Das darauf folgende Kapitel drei „Geschichtliche Entwicklung von Mutter-Kind-Einrichtungen in der BRD“ beschreibt die Entstehung von gemeinsamen Unterbringungsmöglichkeiten und die entscheidende Funktion der ersten Einrichtungsleiterin Helga Einsele. Ihr Einsatz für eine Verbesserung des Frauenstrafvollzuges und die Arbeit in der Strafvollzugskommission bei der Entwicklung des heutigen Strafvollzugsgesetzes sind mitverantwortlich für die heutigen Bestimmungen hinsichtlich der Aufnahme von Kindern in den Einrichtungen (ZOLONDEK 2007, S. 46ff.).

Durch das Inkrafttreten der Föderalismusreform und die dadurch entstandene Gesetzgebungsfunktion der Länder sind die einzelnen Landesstrafvollzugsgesetze und deren frauenspezifische Bestimmungen für diese Arbeit bzw. dessen Thematik enorm relevant. Um die Situation weitgehend zu umfassen, werden die Regelungen bezüglich der Schwangerschaft, Mutterschaft, Mutter-Kind-Einrichtungen und die gesetzlichen Möglichkeiten, zur Pflege sozialer Kontakte, von inhaftierten Müttern, auf den Gesetzesebenen Bund und Länder verglichen. Die allgemein gültigen Standards zum Schutz der Mutter und des Ungeborenen sollen, nach dem Angleichungsgrundsatz (§ 3 StVollzG), auch innerhalb der Vollzugsmauern beachtet und angewandt werden.

Aufgrund der begrenzten Platzkapazitäten und den Einschränkungen hinsichtlich Kindesalter erlebt ein Großteil der Mütter, durch die Inhaftierung, eine Trennung von ihrem Kind. Dabei beschränkt sich, der Versuch einer Instandhaltung der Beziehung, oftmals auf Besuche und Briefe. Eine weitere Möglichkeit die Erziehung und Betreuung des Kindes trotz Inhaftierung weiterhin zu gewährleisten bietet der sog. Hausfrauenfreigang, als eine Umsetzungsform der Lockerungsmaßnahmen. Des Weiteren befasst sich der vierte Punkt mit dem Schwerpunkt „Mutter-Kind-Einrichtungen“ und dessen rechtliche Grundlagen. Beim Vergleich der §§ 80, 142 StVollzG des Bundes mit den landesstrafvollzugsrechtlichen Bestimmungen werden erhebliche Unterschiede deutlich. Diese weisen, neben positiven, auch einige negative Entwicklungen auf.

Eine Überleitung, von den gesetzlichen Grundlagen zu der praktischen Umsetzung einer gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kind im Strafvollzug, schafft der fünfte Abschnitt dieser Arbeit. Mithilfe einiger tabellarischer Darstellungen sollen die wichtigsten Bestimmungen der Länder, sowie die gegenwärtigen Unterbringungsmöglichkeiten, dargestellt werden.

Im weiteren Verlauf der Arbeit (Punkt 6) wird zunächst der Frage nach den Aufnahmebedingungen für Mutter und Kind und den wichtigsten Grundsätzen für eine solche Unterbringungsform, nachgegangen. Anschließend erfolgt eine detaillierte Darstellung der bestehenden Räumlichkeiten (Punkt 7) und der entscheidenden Rahmenbedingungen für beide Akteure (Punkt 8 und 9). Eine Aufnahme des Kindes im Strafvollzug sollte sich immer nach der Gewährleistung des Kindeswohls richten. Eine wichtige Rolle spielt dabei die medizinische Versorgung innerhalb der Anstalt. Unter der Inanspruchnahme dazugehöriger Bestimmungen, befasst sich der neunte Abschnitt mit der praktischen Umsetzung in den einzelnen Einrichtungen. Ebenso entscheidend für einen positiven Entwicklungsverlauf ist die pädagogische Förderung in einem Kindergarten bzw. einer ähnlichen Maßnahme. Unter der Anleitung und Aufsicht fachspezifischer Kräfte und der Interaktion mit anderen, können Kinder wichtige Prozesse der Sozialisation integrieren und festigen. Aufgrund dessen ermöglicht der Großteil der bestehenden Mutter-Kind-Einrichtungen den Besuch eines städtischen Kindergartens.

Die Prozesse der Aufnahme und der Entlassung, sowie konkrete sozialtherapeutische Maßnahmen, werden in den Punkten neun bis zwölf durchleuchtet. Mithilfe der durchgeführten Besuche in den Einrichtungen JVA Frankfurt am Main III und JVA Chemnitz soll ein Vergleich der unterschiedlichen Arbeitsweisen solcher Maßnahmen aufgestellt werden. Dabei werden die verschiedenen Arbeitsweisen und Konzeptionen der einzelnen Unterbringungsmöglichkeiten sichtbar.

Den zweiten Schwerpunkt der Arbeit bilden die Aspekte der moralischen Sicht und den Vor- und Nachteilen einer gemeinsamen Unterbringung. Als Abschluss der Arbeit versuchen die Punkte 13 und 14, unter der Berücksichtigung der zuvor bearbeiteten Abschnitte und der Hinzunahme von wissenschaftlichen Untersuchungen, die Frage nach der Legitimität einer solchen Unterbringungsmöglichkeit zu beantworten.

Zusammenfassend können folgende Fragestellungen für diese Arbeit formuliert werden:

1. Was kennzeichnet die Arbeit in dem Frauenvollzug und wie ist der aktuelle Bestand in der Bundesrepublik Deutschland?
2. Welche gesetzlichen Grundlagen und Bestimmungen bestehen für die Mutter-Kind-Einrichtungen? Welche gesetzlichen Unterschiede bestehen hinsichtlich der einzelnen Bundesländer?
3. Wie schauen generell der Bestand und die konkrete Umsetzung aus? Welche Angebote können solche Einrichtungen bieten?
4. Was sind die Vor- und Nachteile einer gemeinsamen Unterbringung im Strafvollzug?
5. Wie legitim bzw. verfassungsrechtlich konform ist die Aufnahme eines Kindes in einer Abteilung/Einrichtung des Strafvollzuges?

„Man sagt, dass man ein Land erst kennt, wenn man in seinem Gefängnis gesessen hat. Eine Nation sollte nicht danach beurteilt werden, wie sie die höchsten Bürger behandelt, sondern die niedrigsten.“ (Nelson Mandela)

2 Struktur und Aufbau des Erwachsenenvollzuges

Gesetzlich normiert wird die Aufgabe und Intention des deutschen Strafvollzuges im § 2 Satz 1 StVollzG1 wie folgt: „Im Vollzug soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.“

Das Bundesgesetz und das Bundesverfassungsgericht formulierten als oberstes Strafvollzugsziel die Resozialisierung der straffällig gewordenen Person (Feest 2011, S. 88). „Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“ (§ 2 Satz 2 StVollzG). Mit dem Wortlaut „auch“ wird der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten als nachrangiges Instrument2 gesetzt (Kaiser/Schöch 2002, § 2, Rn 33, S. 233 ff.). Durch die in Kraft getretene Föderalisierung des Strafvollzuges (vgl. dazu ausführlich 4.3.1) und die Befähigung der Länder zur eigenen Gesetzgebung, hat sich der Großteil der Landesstrafvollzugsgesetze bei der Wortwahl bezüglich der Vollzugsaufgabe für eine Gleichstellung beider Vollzugsziele entschieden (Feest 2011, S. 88 f.). 3

Ein Blick auf den geschichtlichen Verlauf bis zur Verabschiedung des Strafvollzugsgesetzes verdeutlicht, dass bereits vor der Reichsgründung im Jahre 1871 eine einheitliche Regelung des Strafvollzuges angestrebt, jedoch lange nicht realisiert werden konnte (Zolondek 2007, S. 29f.). Die vom Bundesrat im Jahre 1897 erlassenen Grundsätze (sog. Bundesratsgrundsätze) beschränkten sich überwiegend auf die Verwaltungs- und Organisationsebene. Diese wurden aufgrund von unterschiedlichen Strafvollzugsordnungen der Länder nur bedingt eingehalten. Frauenspezifische Regelungen erfassten dabei lediglich die Unterbringung in gesonderten Abteilungen bzw. Anstalten. Getrennt von männlichen Inhaftierten, erfolgte die Überwachung soweit möglich, durch weibliche Bedienstete. In den Reichsratsgrundsätzen von 1923 wurde erstmals der Resozialisierungsgedanke als Teil des Vollzugsziels integriert (Zolondek 2007, S. 32). Für weibliche Strafgefangene wurden Regelungen hinsichtlich Schwangerschaft, Arbeit, Trennung der Geschlechter etc. in den Reichsratsgrundsätzen normiert und sind bis heute im deutschen Strafgesetzbuch verankert.

Die rechtstrukturellen Fortschritte der Weimarer Zeit und der Gedanke der Resozialisierung wurden mit dem Eintreten der Wirtschaftskrise 1929, und des darauf folgenden Dritten Reiches, schnell als falsch befunden. Die Regelungen der Reichsratsgrundsätze wurden immer mehr durch die Landesregierungen verändert bzw. aufgehoben (Zolondek 2007, S. 36f.). Der neue „strenge“ Vollzug war geprägt von Gehorsam und Disziplin - oft auch mit einer bestrafenden und zugleich einschüchternden Intention. Auch der Frauenvollzug konnte sich dem NS-Regime und dessen Grundsätzen nicht entziehen. Das Ende des Zweiten Weltkriegs wurde zum Neuanfang des Strafvollzuges. Die Reichsratsgrundsätze der Weimarer Zeit wurden wieder aufgenommen, neue Strafvollzugsordnungen erlassen und alte Bestimmungen überarbeitet.

Am 1.1.1977 wurde schließlich das deutsche Strafvollzugsgesetz erlassen. Mit den dazu gehörigen Verwaltungsvorschriften wurde dies vom Bundesministerium bis zum 1.9.2006 gesteuert. Für den Frauenstrafvollzug galt zwar der Großteil der heutigen Regelungen (Differenzierung- und Trennungsgrundsätze, Vorschriften zu Mutterschutz und Schwangerschaft, gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind im Strafvollzug usw.), Kritiker erkannten jedoch schon damals Mängel in der Unterbringung, Behandlung und Betreuung von straffälligen Frauen. Bemängelt wird das unzureichende Angebot an schulischen- und beruflichen Maßnahmen innerhalb der Vollzugsmauern. Zudem forderten sie das Einführen intensiver Behandlungsmaßnahmen, die aus der verstärkten Präsenz von psychischen Störungen unter den Insassen resultierten (Müller-Dietz 1979, S. 490f.).

Durch das in Kraft treten der Föderalismusreform (siehe Punkt 4.3.1) wurde die Aufgabe der Strafvollzugsgebung den Ländern übertragen (Feest 2014, S. 8). Infolgedessen sollen Prozesse der Gesetzgebung transparenter gestaltet sowie schneller vorangetrieben werden (Höreth 2010, S. 117). Bis zum heutigen Zeitpunkt haben lediglich fünf Bundesländer (Baden-Württemberg (JStVollzGB BW), Bayern (BayStVollzG), Hamburg (HmbStVollzG), Hessen (HStVollzG) und Niedersachsen (NJVollzG)) ein eigenes (Erwachsenen-)Strafvollzugsgesetz erlassen. Weitere zehn Länder haben sich auf einen gemeinsamen Musterentwurf (ME StVollzG) geeinigt. Dieser soll als Überbrückung zur Erstellung eigener Landesgesetze dienen. Nordrhein-Westfalen orientiert sich bis zum Erlass eines eigenen Landesstrafvollzugsgesetzes an den Bundesgesetzen zum Strafvollzug (vgl. 4.1). Im folgenden Verlauf des Abschnitts sollen die wesentlichen Vollzugsstrukturen, samt der beiden Vollzugsformen, der geschlossenen und offenen Unterbringung, erläutert werden. Die Kenntnisse über solch grundlegende Bestimmungen sind dahingehend notwendig, um ein besseres Verständnis für den deutschen Strafvollzug, dessen Regelungen und die Situation in der Praxis, speziell in dem Frauenvollzug, zu bekommen.

2.1 Struktur des Strafvollzugs

Zum 30. November 2013 existierten in der BRD insgesamt 186 Justizvollzugsanstalten, diese verteilten sich auf 171 Anstalten des geschlossenen und 15 des offenen Vollzugs. Der Bestand der Gefangenen und Verwahrten lag zum Zeitpunkt der Untersuchung bei insgesamt 62 632 Personen (Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Sicherungsverwahrung und sonstige Freiheitsentziehung). Bei einer Belegungsfähigkeit von 76 556 (Statistisches Bundesamt 2013a, S. 5) Plätzen entspricht dies einer prozentualen Auslastung von 81,8%. Bei einem Vergleich mit den Daten vom 30. November 2004, lässt sich sowohl ein Rückgang von Vollzugsanstalten (202 Vollzugsanstalten, darunter 181 geschlossener Vollzug, 21 offener Vollzug), wie auch der Strafgefangenen (weiblich & männlich) feststellen. Die Auslastung von 79 452 im Jahre 2004 ist im Vergleich zum Jahr 2013 um 16 820 gesunken, und auch bei weiblichen Inhaftierten ist der Verlauf überwiegend als rückläufig (-11%) zu betrachten (Statistisches Bundesamt 2013a, S. 140 ff.).4 Junker verweist allerdings auf die begrenzte Aussagekraft hin. Diese resultiert aus einer Stichtagsuntersuchung als Datenerhebungsmethode (Junker 2011, S. 92f.).

Die Organisation und Steuerung des Strafvollzuges erfolgt durch die Justizministerien der jeweiligen Länder. Zu ihren Aufgaben gehört, neben der Beratung der Landesparlamente, das Regeln von grundlegenden Bestimmungen bezüglich des Vollzugs (Taylor-Schultz 2014, S. 16f.). Mit dem Vollstreckungsplan regulieren die Landesjustizverwaltungen die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalten (§ 22 Abs. 1 StVollstrO). Grundlage des Vollstreckungsplans ist § 152 StVollzG. Dieser bestimmt für jeden Verurteilten die konkrete Vollzugsanstalt, in der die Freiheitsstrafe verbüßt werden muss (Kaiser/Schöch 2002, S. 391). Der Vollzug der Freiheitsstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest, Jugendstrafe, einstweilige Unterbringung, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt erfolgt infolge festgelegter „allgemeiner Merkmale“ (§ 152 Abs. 3 StVollzG). Die Verteilung der Zuständigkeit geschieht anhand von Persönlichkeitsmerkmalen (Alter, Geschlecht usw.) und/oder Verurteilungs-und Haftfaktoren (Vorstrafen, Haftdauer etc.) des Verurteilten (Sieverts/Schneider 1979, § 153, S. 469f. u. Kaiser/Schöch 2002, § 153, Rn 30, S. 391).5

Die wichtigsten Organisationsgrundsätze des deutschen Strafvollzugsrechts bilden die Trennungsgrundsätze und das Differenzierungsprinzip. Im darauf folgenden Abschnitt sollen diese näher beschrieben werden.

Der Trennungsgrundsatz gem. § 140 StVollzG bestimmt die Trennung nach Geschlecht und Haftart und stellt die gesetzlichen Auflagen für den Vollstreckungsplan (§ 152 StVollzG) dar (Schwind/Böhm/Jehle 2005, § 140, Rn 2, S. 863). Dieser ist für die genaue Ausgestaltung der Vollzugsanstalten, das heißt, die örtliche und sachliche Zuständigkeit von Vollzugsanstalten einzelner Bundesländer, zuständig. Generell sollen Inhaftierte geschlechtergetrennt untergebracht werden. Ein gemeinsamer Aufenthalt ist nur bei der Teilnahme an schulischen- und beruflichen Angeboten möglich (Zolondek 2007, S. 57 f. u. § 140 Abs. 3 StVollzG) (vgl. 2.4.1).

Das Differenzierungsprinzip (§ 141 StVollzG) normiert, dass die unterschiedlichen Anstaltsformen die Behandlungsmaßnahmen auf die Bedürfnisse der jeweiligen Inhaftierten auszurichten haben (§ 141 Abs. 1 StVollzG). Gemeint ist die Differenzierung der internen und externen Struktur einer Anstalt (Unterschiede bei den Bestimmungen bzgl. Vollzugslockerungen, Sicherheitsmaßnahmen, verschiedene Resozialisierungsangebote und Behandlungsmethoden usw.). Wie die Ausgestaltung der Behandlung erfolgen soll, wird nicht näher definiert. Lediglich § 141 Abs. 2 StVollzG bestimmt stärkere Sicherheitsmaßnahmen in den Anstalten des geschlossenen Vollzugs und verminderte Vorkehrungen im offenen Vollzug. Welche Angebote genau im Bereich der Behandlung bzw. Betreuung in einem Vollzug angeboten werden, ist je nach Land, der Anstalt und ihren finanziellen, sowie personellen Kapazitäten unterschiedlich ausgeprägt.

Das Bilden von Vollzugsgemeinschaften,6 gem. § 150 StVollzG, kann Ländern zu einem Ausbau bzw. zur Sicherung der bereits bestehenden Angebote verhelfen (Feest 2014, S. 9ff.).

Für ein besseres Verständnis der strukturellen und organisatorischen Unterschiede, die zwischen Mutter-Kind-Einrichtungen im offenen und geschlossenen Vollzug herrschen, sollen im Folgenden die zwei Haftformen näher erklärt werden.

Im Rahmen dieser Arbeit beschränkt sich die Thematik auf den Erwachsenenvollzug; Jugendstrafanstalten werden hier, ebenso wie die Untersuchungshaft, nur kurz angeschnitten. Dies liegt daran, dass die gemeinsame Unterbringung von jugendlichen Strafgefangenen, sowie der Untersuchungsgefangenen zusammen mit deren Kindern im Vollzug in den überwiegenden (Jugend-)Landesstrafvollzugsgesetzen und (Untersuchungs-)Strafvollzugsgesetzen zwar verankert sind, jedoch fehlen diesbezüglich Regelungen auf der Bundesebene. Befindet sich eine Mutter in Untersuchungshaft, so erfolgt im Falle einer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung, dies in einer Abteilung der geschlossenen Anstalt. Ein detailliertes Eingehen hinsichtlich der Aufnahme eines Kindes im Strafvollzug nach Jugend- oder Untersuchungshaftvollzugsgesetz ist aufgrund der begrenzten Kapazitäten nicht möglich.

Aufgrund der Ungewissheit über die Verweildauer, ist die Unterbringung einer Mutter mit ihrem Kind (ihren Kindern), in einer Mutter-Kind-Einrichtung nicht empfehlenswert. Bis zum Beweis der Schuld gilt die Unschuldsvermutung. Solange wird ein Verdächtiger in Gewahrsam genommen, wo er auf seine Gerichtsverhandlung wartet (Taylor-Schultz 2014, S. 25, 26). Angesichts der verhältnismäßig geringen Anzahl von Jugendlichen und Heranwachsenden in den Jugendhaftanstalten, werden diese meist in getrennten Abteilungen des Frauenvollzuges untergebracht.

2.2 Der offene Vollzug

„Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“ (gem. § 2 StVollzG).

Der offene Vollzug schafft für die Gefangenen eine gute Basis für das Erreichen des Vollzugsziels (JVA Tonna. Offener Vollzug 2013). Dieser ist überwiegend durch verminderte Maßnahmen gegen Entweichungen gekennzeichnet. So wird bereits bei der Betrachtung der gelockerten Sicherheitsmaßnahmen (Keppler 2010, S. 73 u. Fritsche 2005, S. 24) deutlich, wie wichtig in diesem Fall die Aspekte der Selbstbestimmung, Disziplin und Resozialisierung sind. Zusätzliche Vollzugslockerungen und häufigere Genehmigung von Hafturlaub ermöglichen den Gefangenen die Ausführung einer Beschäftigung, sowie qualitativ höherwertigere Möglichkeiten hinsichtlich Kontakt und Austausch mit der Außenwelt (bspw. Besuchs- und Schriftverkehr) (Fritsche 2005, S. 24 u. vgl. dazu Punkt 4.2). Die reduzierte Kontrolle und Aufsicht sollen die Insassen vor zusätzlicher psychischer Belastung schützen und sind überwiegend auf die Entlassungsvorbereitung ausgerichtet.

Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzugs sind, gem. § 10 Abs. 1 StVollzG, die Zustimmung des Gefangenen für diese Unterbringungsform, die Erfüllung besonderer Anforderungen (unbestimmter Rechtsbegriff) bezüglich dieser und das Ausschließen von Flucht- und Missbrauchsgefahr. Welche konkreten Voraussetzungen ein Inhaftierter für den offenen Vollzug erfüllen muss, wird rechtlich nicht näher definiert. Aufgrund der verminderten Sicherheitsvorkehrungen sollten diese jedoch Selbstbeherrschung, Verantwortungsbewusstsein und das Bestreben nach Adaption bedingt vorweisen können. Da es sich hier um eine Soll-Vorschrift handelt, sind die gesetzliche Auslegung, wie auch die Unterbringung unterschiedlich ausgeprägt. Im offenen Vollzug werden nicht nur die Gefangenen mit Kurzstrafen und Ersttäter untergebracht, sondern auch diejenigen, bei denen die Vorbereitung auf Entlassung (aufgrund langer Haftzeit) sinnvoll erscheint (Fritsche 2005, S. 28). Als ungeeignet gelten Gefangene mit einer Suchtproblematik bzw. -gefährdung, sowie Personen, bei denen bereits Schwierigkeiten in Bezug auf Ausgänge und Urlaube auftraten. Weitere Faktoren, die gegen diese Unterbringungsform sprechen, sind ein noch laufendes Strafverfahren und negative Persönlichkeitsmerkmale (z.B. ein starkes Gewaltpotential), die sich ungünstig auf das Haftklima auswirken könnten (Kaiser/Schöch 2002, S. 263).

Durch Sprechstundenangebote der externen Straffälligenhilfe7 innerhalb und Beratungsangebote außerhalb des Vollzuges, wird der Augenmerk auf die Entlassungsvorbereitung gelegt. Zusätzlich können weibliche (und männliche) Gefangene außerhalb des Gefängnisses an einer beruflichen bzw. weiterbildenden Maßnahme teilnehmen.

Laut dem statistischen Bundesamt befanden sich bei der Stichtagserhebung am 30.11.2013 unter den 6 410 Gefangenen in den 15 offenen Anstalten bzw. Abteilungen 403 weibliche Inhaftierte. Dies entspricht einem Anteil weiblicher Strafgefangener von 6,28% der Gesamtbelegung im offenen Vollzug. Vergleicht man die einzelnen Bundesländer, lässt sich mit Hilfe der Datenerhebung eine extreme Verteilungsungleichheit feststellen. Der Großteil der weiblichen Strafgefangenen im offenen Vollzug war zu finden in den Bundesländern Berlin (62), Niedersachsen (55) und Nordrhein-Westfalen (145), wohingegen die Bundesländer Bayern (27), Baden-Württemberg (7) und Sachsen-Anhalt (2) verhältnismäßig unterrepräsentiert waren.8 Disparitäten bestehen auch innerhalb der Aufnahmekriterien der einzelnen Bundesländer. So lässt sich beispielsweise feststellen, dass die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg strengere Richtlinien ansetzen, als die nördlichen Länder Berlin oder Hamburg (Zolondek 2007, S. 104ff.).

Auch im Hinblick auf die Auslastung der gesamten Belegungsfähigkeit im offenen Vollzug werden Differenzen deutlich. Gemäß § 10 StVollzG soll der offene Vollzug den Regelvollzug darstellen. Werden die besonderen Anforderungen nicht erfüllt, so soll die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt erfolgen. Zum einen befinden sich von rund 62 632 Inhaftierten, 56 222 im geschlossenen Vollzug, dies entspricht 90% (weiblich: 88,6%) der Belegungsverteilung. Zum anderen ist die Belegungsfähigkeit des offenen Vollzuges, mit ca. 15% (weiblich: 17%) der gesamten Auslastungsmöglichkeit, eher gering ausgeprägt. Ebenso festzustellen ist, dass die Belegungsdichte des offenen Vollzuges bei ca. 55.75% (bei weiblichen Insassen bei 54,2%)9 liegt und somit die Möglichkeiten dieser Vollzugsform nicht ausreichend ausgeschöpft werden.

Die folgende Tabelle 1 „Anteil der Gefangenen und Verwahrten im offenen Vollzug“ zeigt die prozentuale Verteilung, von Strafgefangenen und Verwahrten im offenen Vollzug, auf die einzelnen Bundesländer zum 30.11.2013. Die starken Unterschiede zwischen den Ländern reichen von 3,2% weiblicher Strafgefangener in Bayern (4,7% männlicher Anteil) bis zu 35,4% in Berlin und 63,4% der Frauen in Thüringen, die sich in einer offenen Anstalt befinden. In Mecklenburg-Vorpommern und Saarland waren zu dem Zeitpunkt keine Unterbringungsmöglichkeiten für weibliche Strafgefangene im offenen Vollzug vorhanden. Weibliche Strafgefangene können jedoch aufgrund der Vollzugsgemeinschaft mit Rheinland-Pfalz in eine offene Anstalt eingewiesen werden. Ferner hat Thüringen eine Vollzugsgemeinschaft mit Sachsen und Sachsen-Anhalt für alle Haftformen gebildet, so dass die prozentualen Anteile einer Verzerrung unterliegen (vgl. 2.1 und Zolondek 2007, S. 105).

Im Vergleich mit dem männlichen Strafgefangenen im offenen Vollzug, ist der prozentuale Anteil in zehn Bundesländern geringer als bei den Frauen. Auch hier reichen die Werte von 2,5% in Thüringen bis 16,6% in Nordrhein-Westfalen.

Tabelle 1: Anteil der Gefangenen und Verwahrten im offenen Vollzug (Eigene Berechnung mit Hilfe der Daten vom Statistischen Bundesamt 2013a; Stichtagserhebung vom 30.11.2013; N = 62632)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Zahlen verdeutlichen, dass die Vollzugspraxis vom geschlossenen Vollzug, als Regelvollzug, geprägt ist.10 Dabei wäre die offene Vollzugsform der Unterbringung nicht nur kostengünstiger, sondern auch ein effektiveres Instrument zur Erlangung des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG) (Kaiser/Schöch 2002, § 2, Rn 76, S. 262f.) und erfolgreicher Resozialisierung. Weitere Punkte, die bei weiblichen Inhaftierten für eine solche Unterbringungsform sprechen, ist die verhältnismäßig geringere Gefährlichkeit und Fluchtgefahr bei Vollzugslockerungen (Obermöller 2000, S. 94).

Dafür sprechen auch die allgemeinen Vollzugsgrundsätze nach § 3 StVollzG. Diese sind der Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1)11, der Gegensteuerungsgrundsatz12 (§ 3 Abs. 2) und der Integrationsgrundsatz13 (§ 3 Abs. 3) (Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal 2013, Rn 1, § 2, S. 74 ff.).14

2.3 Der geschlossene Vollzug

Der geschlossene Vollzug zeichnet sich vor allem durch hohe Sicherheitsmaßnahmen aus und stellt in den Landesstrafvollzugsgesetzen Bayern, Hessen und Niedersachsen15 die Regelvollzugsform dar (Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal 2013, § 10, Rn 9ff. S. 202-205). Eine Problematik bei der geschlossenen Unterbringung besteht dahingehend, dass in den überwiegenden Fällen auch Kurzstraftäter dort verwahrt werden. Vor der Verlegung in eine offene Anstalt erfolgt die Prüfung hinsichtlich der Eignung für den offenen Vollzug, diese dauert oftmals über mehrere Monate hinaus an.16 So sitzen auch jene Straffällige ihre Strafe im geschlossenen Vollzug ab, die eigentlich für den offenen Vollzug geeignet wären.

Vorgesehen ist die geschlossene Unterbringungsart für die Verurteilten bzw. Inhaftierten, welche eine lange Haftzeit zu verbüßen haben. Des Weiteren handelt es sich bei den Insassen oftmals um Wiederholungstäter und nicht selten auch um Straftäter, bei denen Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr besteht (Fritsche 2005, S. 29). Gesetzlich verankert ist die Unterbringung im § 10 Abs. 2 StVollzG. Demnach sind Gefangene, die für die Unterbringung in einer offenen Anstalt nicht geeignet sind, im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Innerhalb des Vollzugs werden Insassen nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit in unterschiedlichen Abteilungen versorgt, um verschiedene Vollzugslockerungen in anderen Bereichen zu ermöglichen.

Stellt der geschlossene Vollzug den Regelvollzug dar, so werden Strafgefangene zunächst dorthin untergebracht. Erst dann erfolgt das Prüfen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG des Bundes für die Unterbringung in eine offene Vollzugsform.

Eine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG kann mit eigener Zustimmung, bei negativem Verhalten oder einem konkreten Verdacht auf erneute Straffälligkeit innerhalb des Vollzugs oder bei Vollzugslockerungen erfolgen (VV Nr. 1 zu § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). Bei beiden Fällen des Wechsels ist die, von der Landesjustizverwaltung bestimmte Stelle, für den Beschluss zuständig (VV Nr. 4 zu § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG).

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Abbildung 1: Anzahl weiblicher Gefangener und Verwahrter im geschlossenen Vollzug (Eigene Berechnung und Darstellung mit Hilfe Statistisches Bundesamt 2013a; Stichtag 30.11.2013; N = 3143)

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Abbildung 2: Anzahl männlicher Gefangener und Verwahrter im geschlossenen Vollzug (Eigene Berechnung und Darstellung mit Hilfe Statistisches Bundesamt 2013a; Stichtag 30.11.2013; N = 56222)

Betrachtet man die Daten des statistischen Bundesamtes vom 30. November 2013 und die Abbildungen 1 und 2, so waren insgesamt 3143 weibliche und 56 222 männliche Inhaftierte in einer Abteilung bzw. Anstalt des geschlossenen Vollzugs inhaftiert. Die größte Belegungsdichte an weiblichen Gefangenen, wiesen die Bundesländer Bayern mit 821, Nordrhein-Westfalen mit 758 und Baden-Württemberg mit 351 Personen auf (vgl. Abb.1). Bei der Verteilung der männlichen Strafgefangenen sind die Länder Nordrhein-Westfalen (11842), Bayern (9928) und Baden-Württemberg (5579) an vorderster Stelle (vgl. Abb. 2). Wie bereits im Punkt 2.2 beschrieben, liegt die Belegungsverteilung mit ca. 90%, überwiegend in dem Sektor der geschlossenen Unterbringung. Bei einer Gesamtauslastung von 86,4% kann man in der Praxis bereits von einer Überbelegung sprechen (Zolondek 2007, S. 106-108).17 In insgesamt neun Bundesländern kann von einer Vollbelegung gesprochen werden. Höchste Auslastung erreichen Bayern (97,8%), Rheinland-Pfalz (94,5%), Sachsen (94,4%) und Thüringen (91,9%).18

Im Hinblick auf die Situation im Frauenstrafvollzug stellt man eine Überbelegung im geschlossenen Vollzug und eine Unterbelegung innerhalb der offenen Vollzugsform fest.

2.4 Der Frauenvollzug

Die Zahl der weiblichen Insassen bildet, mit insgesamt 3546 Fällen, einen prozentualen Anteil von 5,66 % der gesamten Haftbevölkerung. Somit eine eher kleine Gruppierung. Bundesweit existieren in 14 Ländern Justizvollzugsanstalten insgesamt 4 358 Haftplätzen für Frauen. Die Unterbringungsmöglichkeiten setzen sich dabei aus Teilanstalten, Abteilungen im Männervollzug und nur fünf selbständigen Frauenanstalten (Zolondek 2007, S. 60 u. siehe Tabelle 2) (JVA Schwäbisch Gmünd mit 335 Haftlätzen (JVA Schwäbisch Gmünd), JVA Berlin mit 266 Plätzen (Berliner Justiz/Verbraucherschutz 2014), JVA Frankfurt am Main III mit 381 Haftplätzen für Untersuchungs- und Strafgefangene (Hessisches Ministerium der Justiz für Integration und Europa 2013), JVA Vechta inkl. der angegliederten Abteilung Hildesheim mit 329 Plätzen (Nordwest-Zeitung 2013) und JVA Willich II mit 253 Haftplätzen (Justiz des Landes NRW 2013) zusammen. In Untersuchungshaft befanden sich zu dem Erhebungszeitpunkt 670 weibliche Gefangene, 2794 Frauen waren im Freiheits- und Jugendstrafvollzug oder Sicherungsverwahrung. Die restlichen 82 Inhaftierten befanden sich in sonstigen Einrichtungen des Strafvollzuges (Abschiebungshaft, Strafarrest und Zivilhaft) (Statistisches Bundesamt 2013a, S. 7).

Aufgrund des verhältnismäßig geringen Anteils weiblicher Strafgefangener im Strafvollzug hat die Thematik „Frauen im deutschen Strafvollzug“, neben der mangelnden Präsenz in der Öffentlichkeit, auch im Bereich der Forschung einen noch enormen Nachholbedarf (Zolondek 2007, S. 1). Dieser Punkt der Arbeit setzt sich mit dem Gegenstand des Frauenvollzugs auseinander, klärt die rechtlichen Besonderheiten und erläutert anhand von Zahlen und Fakten die Zielgruppe und deren Situation.

Der Entzug der Freiheit bedeutet besonders für Frauen eine extreme persönliche Belastung und bedarf verstärkter Aufmerksamkeit, sowie intensiver Unterstützungs- und Behandlungsmaßnahmen. Da viele weibliche Straftäter auch Mütter sind, trägt der gesellschaftliche und familiäre Bezug mehr Gewichtung als bei den Männern. Zahlreiche Betroffene besitzen keine abgeschlossene schulische und/oder berufliche Bildung. Dieser Umstand verstärkt das Gefühl von Perspektivlosigkeit (Justizvollzugsanstalt für Frauen vechta 2014). Eine Trennung von gewohnten Strukturen, belastenden Lebenserfahrungen, geringes Selbstwertgefühl, die daraus resultierenden Ängste und finanziellen Probleme führen oftmals zu Identitätskrisen und zu Ohnmachtsgefühlen. Der Verlust der Freiheit - inklusive der kontinuierlichen Kontrolle und Eingrenzung des Alltags- wirkt belastend auf die Psyche der Inhaftierten. Diese Umstände erhöhen das Auftreten von körperlichen Beschwerden, wie Kopf- und Magenschmerzen (Keppler 2010, S. 75 u. Schwind/Böhm/Jehle 2013, § 76, Rn 9, S. 744). Körperliche Auseinandersetzungen und Gewaltausbrüche sind dagegen eine Seltenheit. Im Gegensatz zu den männlichen Inhaftierten, passen sich Frauen schneller an den Haftalltag und den Umstand der Inhaftierung an (Kawamura-Reindl 2009, S. 216). Sie halten sich zumeist an gesetzte Regeln und Vorschriften, wie Vollzugslockerungen, Urlaub etc. (Schöner 2004, S. 61) Auftretende Konfliktsituationen äußern sich hier vornehmlich durch verbale Auseinandersetzungen.

Auch der Lebensraum im Frauenvollzug ist charakterisiert durch eine wohnliche, sowie ordentliche Ausgestaltung. Dies erzeugt für die Frauen das Gefühl des Vertrauten und Heimischen (Schwind/Böhme/Jehle/Laubenthal 2013, Rn 10, S. 745).

Problematisch wird es bereits bei der Unterbringung in eine Anstalt. Aufgrund des mäßigen Bedarfs an Haftplätzen für Frauen, ist der Ausbau an reinen Frauenhaftanstalten für die Bundesländer nicht von Nöten. Meist untergebracht in übersicherten Männeranstalten, erfahren diese nicht die nötigen Resozialisierungsmaßnahmen. Des Weiteren besteht kaum die Möglichkeit der Auswahl einer Anstalt, da der Vollstreckungsplan für jeweils einzelne Haftarten zuständig ist (Zolondek 2007, S. 59-61). Das Resultat hieraus ist oft eine heimatferne Unterbringung und in Folge dessen eine zusätzliche Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten. In einigen Fällen sind die Ursachen für die Straffälligkeit bzw. kriminelles Verhalten, der regelmäßige Kontakt zu Personen, die einen negativen Einfluss auf die Frauen haben. Das sind beispielsweise drogenabhängige Partner oder Cliquen, Fälle der Beschaffungsprostitution und andere destruktive Lebensweltfaktoren (Arbeitslosigkeit, Milieu etc.). Der Kontakt zur Außenwelt hat trotz der negativen Faktoren eine wichtige Bedeutung für die Inhaftierten. Viele weibliche Inhaftierte haben Familie, Kinder und Freunde, die eine wichtige Ressource im Leben der Frauen darstellen (Keppler 2010, S. 73ff.).

Die geschichtliche Entwicklung der gesetzlich normierten Regelungen bezüglich des Frauenvollzugs fand bereits im Jahre 1897 mit der Trennung der Inhaftierten nach Geschlecht statt. Im Folgenden sollen die wichtigsten Bestimmungen kurz erläutert werden.

2.4.1 Rechtliche Besonderheiten des Frauenvollzugs

Prinzipielle Trennung nach Geschlechter, gemäß § 140 Abs. 2 StVollzG19, mit der Absicht des Schutzes von Intim- und Sexualbereich. Ausnahme bildet dabei § 140 Abs. 3 StVollzG, die gemeinsame Unterbringung bei Behandlungsmaßnahmen, wie schulischen oder beruflichen Angeboten. Die länderrechtlichen Regelungen entsprechen weitgehend den Bestimmungen nach § 140 StVollzG. Im Sinne des § 140 Abs. 2 Satz 2 StVollzG kann aus besonderen Gründen die Unterbringung in einer gesonderten Abteilung der Männervollzugsanstalt erfolgen. Der geringe Bedarf an eigenständigen Frauenvollzugsanstalten führt in der Praxis mehrheitlich zur Nutzung der Sonderregelung. Kritisiert wird die „Anhängselsituation“ (Zolondek 2007, S. 60) von weiblichen Strafgefangenen in den oftmals übergesicherten Männeranstalten. Eine Unterbringung in einer der wenigen selbständigen Frauenanstalten würde jedoch für viele Frauen eine Trennung vom persönlichen Lebensraum bedeuten. Sowohl bei der rechtlichen Handhabung, als auch der Situation in der Praxis, bedarf es an Handlung, denn nur so können das Vollzugsziel (§ 2 StVollzG) und die allgemeinen Grundsätze (§ 3 StVollzG) verwirklicht werden.

Kraft § 150 StVollzG ist es für die einzelnen Bundesländer möglich Vollzugsgemeinschaften zu bilden und somit weibliche Inhaftierte aus unterschiedlichen Ländern in einer zentralen Einrichtung zusammenzufassen. Zwar begünstigt dies eine bessere Behandlung, sowie gezieltere Bildungs- und Berufsmaßnahmen, distanziert jedoch gleichzeitig die Frauen, aufgrund der oft fern liegenden Unterbringung, von den Bezugspersonen und erschwert somit die Vorbereitung auf Entlassung.20 21

2.4.1.1 Gesundheitsfürsorge

Der § 57 StVollzG22 (Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen) basiert auf den Vorschriften des § 25 SGB V für Personen mit einer gesetzlichen Krankenversicherung und stellt somit eine Folgerung des Angleichungsgrundsatzes (gem. § 3 StVollzG) dar. Gemäß § 57 Abs. 2 StVollzG, haben weibliche Inhaftierte, ab dem 20. Lebensjahr, jährlich einen Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen.

§ 57 Abs. 4 StVollzG regelt den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei den Kindern, die mit im Vollzug untergebracht sind (gem. § 80 StVollzG). Die gesetzliche Regelung beinhaltet die Aufenthaltsdauer des Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal 2013, § 57, Rn 7, S. 579ff.).

Eine Vorbeugemaßnahme stellt der § 57 Abs. 6 StVollzG, dieser bestimmt den Anspruch auf ärztliche Behandlung und medizinische Versorgung, sowie Behandlung bei Gefangenen und deren Kinder. Ausschlaggebend dabei ist, dass eine Maßnahme von Nöten ist und ein möglicher Krankheitsausbruch verhindert wird. Ein Anspruch auf diese Leistungen nach § 57 StVollzG kann jedoch nur auf Antrag erfolgen (Zolondek 2007, S. 73).

Zuständig für die Gewährleistung der medizinischen Versorgung innerhalb der Vollzugsmauern ist der Anstaltsarzt. Können bestimmte medizinische Leistungen nicht erbracht werden, so sind externe Fachkräfte zu beanspruchen. Die Anstaltsärzte verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum, der aus der ärztlichen Fürsorgepflicht resultiert und den Gefangenen eine angemessene Behandlung ermöglicht. Grundsätzlich umfasst die Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Keppler 2014, S. 112).

Der Großteil der rechtlichen Bestimmungen bezüglich des Frauenstrafvollzugs, bezieht sich auf den Zustand der Schwangerschaft, sowie den daraus resultierenden Umständen und beschränkt sich auf den Zehnten Titel des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) „Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug“. Ein Großteil der rechtlichen Bestimmungen soll an dieser Stelle nur kurz angeschnitten werden, da sie im späteren Verlauf (vgl. Punkt 4.1) näher erläutert werden.

2.4.1.2 Schwangerschaft und Entbindung

Die §§ 76 ff. StVollzG23 umfassen die besonderen Regelungen in Bezug auf Schwangerschaft, Geburt und Mutterschaft. Grundlage für diese Bestimmungen bilden Art. 6 Abs. 4 GG (Anspruch der Mutter auf Schutz und Fürsorge), Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) und der Angleichungsgrundsatz gem. § 3 Abs. 1 StVollzG24.

§ 76 Abs. 1 StVollzG verpflichtet zur Rücksichtnahme auf schwangeren Frauen und dient dem Schutze des Ungeborenen. Demnach impliziert diese Bestimmung ein „übergeordnetes Behandlungsprinzip“ (Schwind/Böhm/Jehle/Laubenhal 2013, § 76, Rn 2, S. 747). In Bezug auf die Arbeitsbestimmungen gelten dabei die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Der Anspruch auf ärztliche Fürsorge und Hebammenhilfe während der Schwangerschaft und nach der Entbindung, gem. § 76 Abs. 2 StVollzG, beinhaltet standardisierte Behandlungsmaßnahmen.

Aufgrund der meist unzureichenden medizinischen Ausstattung innerhalb des Vollzuges, ist die Entbindung grundsätzlich in einem Krankenhaus, außerhalb der Vollzugsanstalt, durchzuführen. (§76 Abs. 3 StVollzG).25 Ein Ausbau der medizinischen Versorgungsmöglichkeit ist aus Kostengründen und der verhältnismäßig kleinen Anzahl an entbindenden Frauen, nicht rentabel. Besteht die Gefahr einer Entbindung in der Justizvollzugsanstalt, so soll nichts auf den Geburtsort des Kindes, bzw. den Aufenthaltsort der Mutter hinweisen (§ 79 StVollzG).26 Aus Angst vor Stigmatisierung des Kindes hat diese rechtliche Bestimmung in der Praxis kaum Relevanz, da die Entbindung immer in einem außerhalb der Haftanstalt gelegenen Krankenhaus erfolgen soll.27

§ 77 StVollzG regelt die Gewährleistung medizinischer Mittel (Arznei-, Verband- und Heilmittel) bei Beschwerden bezüglich Schwangerschaft und Entbindung.

§ 78 StVollzG verweist auf die Anwendung der gesetzlich verankerten Gesundheitsfürsorge bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Darunter fallen die §§ 60 (Krankenbehandlung im Urlaub), 61 (Gesundheitsfürsorge Art und Umfang der Leistungen), 62a (Ruhen der Ansprüche), 65 (Verlegung in ein Krankenhaus) StVollzG28 (Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal 2013, § 78, S. 758ff.).

Im Strafvollzugsgesetz sind keine gesonderten Regelungen hinsichtlich Schwangerschaftskonflikten und Schwangerschaftsabbruch enthalten. Hierbei gelten die allgemeinen Bestimmungen des SchKG (Schwangerschaftskonfliktgesetzt), des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG), sowie die §§ 218 ff. StGB.29

2.4.1.3 Regelungen bezüglich Arbeits-und Beschäftigungsmaßnahmen bei Schwangeren und stillenden Müttern

Gemäß § 41 Abs. 1 StVollzG30 besteht für Strafgefangene eine Arbeits- und Beschäftigungspflicht. Ausgenommen von der Pflicht sind schwangere Frauen und stillende Mütter, die unter das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (insbesondere §§ 3, 4, 6, 8 MuSchG (Junker 2011, S. 81 u. Zolonkek 2007, S. 64 ff. u. § 41 Abs. 1 Satz 3 StVollzG) fallen.

§ 45 Abs. 3 StVollzG regelt die Gewährleistung von Ausfallentschädigung in der Zeit der Mutterschaft31. Diese gehen konform mit den Richtlinien des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).

2.4.1.4 Mutter-Kind-Einrichtungen im Strafvollzug

Eine gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind in einer Vollzugsanstalt (gem. § 80 StVollzG) kann in einer entsprechenden Einrichtung (§ 142 StVollzG) erfolgen, soweit diese dem Wohle des nicht schulpflichtigen Kindes dient (eine genaue Auseinandersetzung mit diesem Thema findet ab dem Punkt 4.3 statt).

Sonstige Vorschriften für weibliche Strafgefangene wie § 84 StVollzG (Durchsuchung), § 135 StVollzG (Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten) und § 143 Abs. 3 StVollzG32 (Größe und Gestaltung der Anstalten) werden im Rahmen dieser Arbeit nicht näher behandelt, da sie hinsichtlich der Thematik „Mutter-Kind-Einrichtungen im Strafvollzug“ und der Situation von inhaftierten Müttern kaum Relevanz aufweisen.

2.4.2 Bestandsaufnahme des Frauenstrafvollzugs

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit widmet sich dieser Abschnitt den demographischen Daten hinsichtlich Vollzugsdauer und unternimmt den Versuch, die Gesamtheit aller Unterbringungsmöglichkeiten von weiblichen Strafgefangenen zu erfassen.

Am 30.11.2013 waren 3546 weibliche Strafgefangene in dem deutschen Strafvollzug untergebracht. Wie bereits zuvor erläutert, stellen diese eine Minorität in den deutschen Anstalten dar (vgl. 2.4). Laut der UNODC33 sind weltweit etwa 2% bis 9% der Strafgefangenen Mädchen und Frauen (WHO-Regionalbüro für Europa 2009, S. 13). Auch da wird ihre eher „nachrangige“ Position in der Institution „Gefängnis“ deutlich sichtbar. Kritiker warnen vor der Gefahr einer Unterschätzung in Bezug auf die Problematik (Junker 2011, S. 92).

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Abbildung 3: Bestand weiblicher Strafgefangener (Bundesstatistisches Bundesamt 2013a; Stichtag 30. November, 2004-2013)

Bei den 3546 weiblichen Strafgefangenen handelt es sich um Frauen, die eine Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder eine andere freiheitsentziehenden Maßnahme verbüßen und jene, die sich in Untersuchungshaft (Statistisches Bundesamt 2013a) befinden. Verteilt ist diese Straftätergruppe neben den fünf selbständigen Frauenvollzugsanstalten (JVA Schwäbisch Gmünd, JVA Berlin, JVA Frankfurt, JVA Vechta und JVA Willich.),34 auf andere Vollzugsformen. Den Großteil der Unterbringungsmöglichkeiten bilden dabei die „selbständigen oder unselbständigen Abteilungen oder Außenstellen“ (vgl. Tab. 2 u. Junker 2011, S. 89ff.). Viele der Bundesländer haben nur eine Möglichkeit der Unterbringung von weiblichen Strafgefangenen und haben mithilfe von Vollzugsgemeinschaften, eine zugleich umstrittene, wie auch effektive Maßnahme der Resozialisierung geschaffen (vgl. 2.1).

„Frauenvollzug kann Frauen nur dann gerecht werden, wenn er sich nicht an Männern orientiert.“ (Justizvollzugsanstalt für Frauen Vechta 2014)

Eine Besonderheit im deutschen Strafvollzug stellt das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg dar. Sie ist die größte Justizvollzugsklinik in der BRD und versorgt ca. 18500 Strafgefangene aus dem Land Nordrhein-Westfalen (Westfälische Rundschau, 2003 u. Leiter des JVK Nordrhein-Westfalen Fröndenberg, 2014). Neben einer chirurgischen Station mit den Behandlungspunkten Allgemeinchirurgie, septische, orthopädische und gynäkologische/urologische Chirurgie usw. bietet das Krankenhaus eine innere Abteilung für die Behandlung von Infektionskrankheiten (mit 100 Plätzen), sowie eine Ambulanzstation und eine psychiatrische Abteilung (60 Betten für männliche Strafgefangene) an (ebd.).

Die gemeinsame Unterbringung von Müttern und Kindern im Strafvollzug (gem. § 80 StVollzG) ist neben den gesetzlich normierten Mutter-Kind-Einrichtungen (nach § 142 StVollzG), in der JVA Aichach, JVA Chemnitz, JVA Frankfurt am Main III, JVK Fröndenberg, JVA München, JVA Vechta, auch in der JVA Hanöfersand, JVA Lübeck, JVA Neukölln, JVA Pankow und in der JVA Reinickendorf vereinzelt möglich.35

Die folgende Aufstellung veranschaulicht alle Frauenvollzugsanstalten bzw. -abteilungen in der Bundesrepublik Deutschland. Nicht alle Angaben zu den Haftplätzen, sowie den Vollzugsformen konnten für diese Arbeit herangezogen werden.36

37 38 39

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Tabelle 2: Bestandsaufnahme Frauenhaftplätze in der BRD (Eigene Darstellung anhand „Verzeichnis der Vollzugsanstalten in den Ländern der BRD“; JUNKER 2011, S. 90 u. ZOLONDEK 2007, S. 96.)40

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Abbildung 4: Strafgefangene nach der voraussichtlichen Dauer des Vollzuges Vergleich: weiblich (N= 3205) - männlich (N= 52944) (Eigene Berechnung/ Darstellung anhand Statistisches Bundesamt 2013b; Stand: 31.03.2013)

Im Hinblick auf Vorstrafen und die Vollzugsdauer bestehen statistische Unterschiede zwischen männlichen und weiblichen Strafgefangenen. So sind Frauen mit 59,7% weniger oft vorbestraft als die männliche Vergleichsgruppe (72,1%). Auch bei der Häufigkeit der Vorstrafen dominieren Männer in fast allen Kategorien. Ausnahme bilden die Anzahl der Vorstrafen „11 bis 20 Mal“, da liegt der Wert um 0,1% höher als beim männlichen Anteil (Statistisches Bundesamt 2013b, S. 10 ff.).

Bei der Stichtagserhebung am 31.03.2013 waren weibliche Inhaftierte mit 18,9% häufiger im offenen Vollzug inhaftiert als Männer (16,2%). Hinsichtlich der Dauer der Inhaftierung haben diese weniger lange Strafen zu verbüßen. Die Verteilung der Häufigkeit verlagert sich, ab einem Jahr Inhaftierung, auf den männlichen Bereich (vgl. Abb. 4). Für viele Frauen ergibt sich hierbei eine Problematik bezüglich gezielter Behandlung und der Entlassungsvorbereitung. Gemäß § 7 StVollzG sollen mittels eines Vollzugsplanes den Fragen, hinsichtlich schulischer- und beruflicher Maßnahmen, spezieller Behandlungsmaßnahmen und Vollzugslockerungen, nachgegangen werden. Zusätzlich beinhaltet es die Vorbereitung auf das Haftende. Die Erstellung eines solchen Vollzugsplanes ist jedoch bei kurzen Haftstrafen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 StVollzG nicht erforderlich. (Kawamura-Reindl 2003, S. 388).

Demnach kann von einer „Behandlungsuntersuchung“ gem. § 6 StVollzG abgesehen werden, wenn „dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint“ (§ 6 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Beim Vergleich mit der Abb. 4 wären somit rund 58% der Frauen, die eine Haftstrafe unter einem Jahr verbüßen, davon betroffen.

2.4.3 Charakteristische Merkmale weiblicher Strafgefangener

Wie bereits im Punkt 2.4 dargestellt, stellen weibliche Strafgefangene im deutschen Strafvollzug eine prozentuale Minderheit von 5,66% dar. Durch die Unterrepräsentation entsteht folglich ein enormer Forschungsbedarf auf dem Gebiet der Frauenkriminalität (Keppler 2010, S. 73). Mithilfe ausgewählter Daten der Strafvollzugsstatistik lassen sich jedoch einige Rückschlüsse in Bezug auf charakteristische Merkmale (Alter, Staatsangehörigkeit, Familienstand etc.) weiblicher Strafgefangener ziehen.

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Abbildung 4: Strafgefangene nach Staatsangehörigkeit (N= 3021, Freiheitsstrafe) (Eigene Berechnung/ Darstellung anhand Statistisches Bundesamt 2013b; Stand: 31.03.2013)

Zum Zeitpunkt der Stichtagserhebung am 31.03.2013 hatten 81,6% der weiblichen und 75,9% der männlichen Strafgefangenen die deutsche Staatsbürgerschaft. 18,4% der Frauen und 24,1% der Männer die eine Freiheitsstrafe verbüßten, besaßen eine ausländische Staatsbürgerschaft oder galten als Staatenlose (vgl. Abb. 5). Einen festen Wohnsitz im Ausland hatten 2,4% der weiblichen und 2,9% der männlichen Insassen. Formal konnte der Großteil der Inhaftierten beider Geschlechter einen Wohnsitz innerhalb von Deutschland vorweisen (Frauen: 97,4%, Männer: 96%).

Beim Vergleich der Altersstrukturen und des Familienstandes lassen sich innerhalb der Geschlechter deutliche Unterschiede erkennen. Demnach überwiegt bei den weiblichen Strafgefangenen die Altersgruppe der 30 - 40 Jährigen (31,6%), gefolgt von Frauen im Alter zwischen 40 und 50 Jahren (23,6%) (Vgl. Abb. 6). Bei der männlichen Vergleichsgruppe ist zwar die Altersgruppe 30-40 mit 33% ebenfalls am stärksten vertreten, 21,6% sind jedoch zwischen 25 und 30 Jahre alt.

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Abbildung 5: Strafgefangene nach Altersgruppe (N= 3021, Freiheitsstrafe)(Eigene Berechnung/ Darstellung anhand Statistisches Bundesamt 2013b; Stand: 31.03.2013)

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Abbildung 6: Weibliche Strafgefangene nach Familienstand (N= 3021, Freiheitsstrafe)( Eigene Berechnung/ Darstellung anhand Statistisches Bundesamt 2013b; Stand 31.03.2013)

In Bezug auf den Familienstand dominieren in beiden Fällen ledige Strafgefangene, (Frauen: 50%, Männer: 65,9%), wobei der männliche Anteil in diesem Fall deutlich höher liegt. Im Vergleich zu den Männern41 waren Frauen öfters verheiratet, verwitwet oder geschieden (vgl. Abb. 7). Keinen festen Wohnsitz bzw. keine Angabe traf auf 0,23% der Frauen und 1,08% der Männer zu.

Zusammenfassend lässt sich die Situation weiblicher Strafgefangener folgendermaßen beschreiben:

Der Anteil an weiblichen Inhaftierten mit einer deutschen Staatsbürgerschaft und einem formalen Wohnsitz in Deutschland ist im Vergleich größer, als bei der männlichen Vergleichsgruppe. Der Altersdurchschnitt zum Zeitpunkt der Inhaftierung dominiert bei den Frauen zwischen dem 30. bis 40. Lebensjahr und zwischen 40 und 50 Jahren, also verstärkt im zweiten Lebensabschnitt. Sie sind im Gegensatz zu den Männern kürzer inhaftiert und befinden sich öfters im offenen Vollzug.

Bei der Datenerhebung für die „Internationale Studie zum Frauenvollzug“ lag der prozentuale Anteil inhaftierter Mütter bei 67,8% (N = 116) (Dünkel et al. 2005, S. 6). Demnach befinden sich 37,3% der Kinder beim Vater, 32,2% sind bei den Großeltern und 16,9% beanspruchen staatliche Hilfemaßnahmen bzw. sind in Pflegefamilien. Diese Daten verschaffen zwar nur einen begrenzten Überblick, verdeutlichen jedoch die schwierige Lebenslage weiblicher Inhaftierter und deren familiären Nahräumen. Schuld- und Versagensgefühle gegenüber der Familie wirken zusätzlich belastend, verschlechtern die psychische Verfassung und hemmen die Selbstwirksamkeitskompetenzen. Resultierende psychosomatische Beschwerden (bspw. Magenprobleme, Schlaflosigkeit) werden mit dem Steigen der Haftdauer, und ohne eine entsprechende Behandlung, zu einem chronischen Krankheitsbild (Kawamura-Reindl 2009, S. 217).

Zwar ermöglichen die Statistiken einen gewissen Überblick über die Lebenslagen und die familiäre Situation Strafgefangener, jedoch führen Stichtagserhebungen zu Verfälschung der tatsächlichen Lage. Kurzzeitstrafen haben im Gegensatz zu Langzeitstrafen eine geringere Wahrscheinlichkeit in die Erhebung miteinzufließen. Diese wird je nach Kürze der Strafe umso kleiner (Statistisches Bundesamt 2013b, S. 5).

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Abbildung 7: Weibliche Strafgefangene und Sicherungsverwahrte nach Deliktgruppen (N= 3208, Freiheitsstrafe)( Eigene Berechnung/ Darstellung anhand Statistisches Bundesamt 2013b; Stand: 31.03.2013)

Die Abbildung 8 verdeutlicht die Aufteilung der weiblichen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten auf die einzelnen Deliktgruppen.42 Prozentuale Spitze bilden Diebstahl und Unterschlagung mit 27,7%, Betrug und Untreue mit 23,6% und Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit 14,8%. Bei der männlichen Vergleichsgruppe dominieren eher die Gewaltdelikte.43 Delikte nach dem BtMG sind bei den männlichen Strafgefangenen mit einem prozentualen Anteil von 13,3% vertreten. Bei der Jugendstrafe zeichnen sich jedoch gravierende Unterschiede (weiblich: 7,6%, männlich: 3,7%)44 ab. Die Suchtproblematik liefert somit eine mögliche Erklärung für die Straffälligkeit beim weiblichen Geschlecht. Zwar heißt Besitz nicht gleich Konsum, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass ein großer Teil eine Abhängigkeit vorweisen kann. Der Besitz und Handel mit illegalen Substanzen kann neben Beschaffungskriminalität, als Reaktion auf Abhängigkeit, eine mögliche Konsequenz auf extreme Bedingungen und finanzielle Schwierigkeiten bedeuten. Demnach ist die Hemmschwelle für den Konsum illegaler Substanzen, im Gegensatz zum männlichen, beim weiblichen Geschlecht deutlich stärker ausgeprägt. Dies basiert auf der starken Bedeutung gesellschaftlicher Konstrukte für den weiblichen Anteil (Keppler 2010, S. 73, 74).

Weibliche Straffälligkeit beruht zum einen auf der Suchtmitteläbhängigkeit, zum anderen auf extremen persönlichen Belastungs- und Konfliktsituationen. Dies verdeutlicht auch der hohe prozentuale Anteil von 8,5% an Straftaten gegen das Leben o.V45. (vgl. Abb. 8). Rode und Scheld beschreiben, auf Grundlage durchgeführter Untersuchungen, den großen Anteil der Opfer aus dem familiären Umfeld. Demzufolge begehen Frauen Gewalt- und Tötungsdelikte oftmals als Ursache auf langanhaltende Belastungssituation und in Folge einer Affekthandlung (Rode/Scheld 1986, S. 23). Die Entwicklungsgeschichte von weiblichen Straffälligen ist nicht selten geprägt von Gewalterfahrungen und sexuellem Missbrauch seitens des Vaters, Bruders oder Lebenspartners. Die Kombination aus geschlechtsspezifischen Sozialisationsvorgängen und gesammelten Lernerfahrungen führen verstärkt zu einem resignativen Zustand. Mögliche Folgen können neben psychischen und psychosomatischen Erkrankungen (wie Depressionen, Suizidgedanken, Bindungsstörungen etc.), verstärkter Suchtmittelkonsum bzw. Abhängigkeit, bis einschließlich abweichendem oder delinquentem Verhalten sein (Justizvollzugsanstalt für Frauen 2014).

2.4.4 Problemfelder des Frauenvollzugs

Trotz immenser Fortschritte in Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und bundesweite Umsetzung des Frauenstrafvollzuges, innerhalb der letzten 200 Jahre, sind in der Praxis noch immer starke Defizite vorhanden. Neben der Kritik an unzureichender Implementierung des Trennungsgrundsatzes (§ 140 Abs. 2 StVollzG) und des Differenzierungsprinzips (§ 141 StVollzG), erschweren adäquate Maßnahmen, hinsichtlich beruflicher- und schulischer Möglichkeiten, sowie Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und psychischen Belastungen in hohem Maße die Resozialisierung weiblicher Strafgefangener. Kestermann und Zolondek verweisen in Folge einer Studie auf weitere frauenspezifische Problemlagen.46 Diese sind u.a.:

Weibliche Inhaftierte mit Gewalterfahrungen in der Kindheit (Misshandlung durch Familienmitglieder usw.)

Frauen mit gescheiterten Beziehungen in der Partnerschaft, Ehe u./o. Probleme innerhalb der Familie. Die Ursache bzw. Auswirkung sind dabei oftmals Bindungsschwierigkeiten.

Inhaftierte mit einem geringem Selbstwertgefühl

Wohnortferne Unterbringung und damit verbundene Trennung von der persönlichen Außenwelt.

Inhaftierte Mütter mit Kleinkindern47 – Schwangere Frauen

(Neben Drogenabhängigkeit) weist ein Teil weiblicher Strafgefangener eine Alkohol- u./o. Medikamentensucht auf.

Vollzugsbedingte Stressoren, wie mangelnde Angebote an Aktivitäten,48 Überbelegung, zu strenge Sicherheitsvorkehrungen etc. (Kestermann/Zolondek 2005 S. 12 ff. u. Dünkel 2005, S. 42 u. Morgenstern 2005, S. 10).

Der folgende Abschnitt versucht auf drei kritische Bereiche näher einzugehen und anhand vorliegender Untersuchungen, diese genauer zu verdeutlichen. Denn nur ein verstärkter problem- und bedürfnisorientierter Zugang ermöglicht eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft.

2.4.4.1 Arbeit und Ausbildung

„Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.“ (§ 37 Abs. 1 StVollzG)

Für inhaftierte Frauen existieren innerhalb der Strafvollzugsanstalten nur begrenzt Möglichkeiten schulischer- bzw. beruflicher Angebote. Ein breiteres Angebot an beruflichen Maßnahmen oder Ausbildungsangeboten ist überwiegend in größeren Haftanstalten und in den eigenständigen Frauenvollzugsanstalten aufzufinden. Zusätzlich beschränkt sich der Großteil solcher Angebote auf eher traditionelle, unterbezahlte Berufsfelder, wie beispielsweise Friseurin, Köchin etc. Handelt es sich um eine Abteilung in einer Männerhaftanstalt, so begrenzt sich das Angebot beruflicher Angebote auf einfache Helfertätigkeiten (Reinigung, Verpackung etc.) (Kawamura-Reindl 2003, S. 223 u. Zolondek 2007, S. 232ff.). Arbeits- und Ausbildungsmaßnahmen sollen die Strafgefangenen zu einem selbständigen Leben außerhalb der Haft befähigen, die Selbstwirksamkeit stärken und Perspektiven geben. Das eigenersparte Überbrückungsgeld soll als finanzielle Stütze nach der Entlassung dienen. Der weibliche Anteil besitzt jedoch im Durchschnitt weniger Überbrückungsgeld als der männliche. Begründet wird dies mit der kürzeren Haftzeit, höherer Arbeitslosigkeit,49 größeren Ausgaben auch mit der unzureichenden Bezahlung der Arbeit (Dünkel 1993, S.14).

2.4.4.2 Drogenabhängigkeit und Inhaftierung

Wie bereits im Vorfeld beschrieben (vgl. Abb. 8), gehören Straftaten nach dem BtMG mit zu den häufigsten Gründen für eine Verurteilung. Die resultierende Problematik der Verwahrung Drogenabhängiger bzw. Straftäter mit drogenbedingter Delinquenz ist in den Vollzugsanstalten Deutschlands enorm. Demnach liegt der Frauenanteil in Haftanstalten mit einem intravenösem Drogenkonsum bei schätzungsweise 50% (Keppler 2010, S. 75). Die Dunkelziffer ist allerdings weitaus größer, da auch der nicht-intravenöse Beigebrauch miteinbezogen werden sollte. So hatten bei einer Befragung älterer Drogenabhängiger 87% Hafterfahrungen, wovon 37,6% des weiblichen Anteils eine Langzeitinhaftierung, von durchschnittlich vier Jahren, vorzuweisen hatten. Des Weiteren muss zusätzlich die Tatsache genannt werden, dass auch innerhalb der Vollzugsmauern der Handel und Gebrauch illegaler Mittel, trotz konsequenter Kontrollen, nicht unterbunden werden kann (ECDC and EMCDDA Guidance 2011, S. 29.).

Die Behandlung dieser schweren Erkrankung begrenzt sich innerhalb des deutschen Strafvollzuges auf die abstinenzorientierte Behandlung und die Möglichkeit der „Therapie statt Strafe“ (§ 35 BtMG)50 (Stöver 2014, S. 148f.). Die in der Freiheit etablierte substitutionsgestützte Behandlung findet innerhalb der Vollzugseinrichtungen nur bedingt Anklang. Im Jahre 2013 haben laut Stöver von den 15 000 Substanszmittelabhängigen oder -konsumenten in Haft nur etwa 16% eine dauerhafte, substitutionsgestützte Therapie bezogen (Stöver 2014, S. 154f.). Zwischen den einzelnen Bundesländern existieren sehr starke Unterschiede. Bayerische Vollzugsanstalten, die schätzungsweise 3000 suchtmittelabhängige Strafgefangene haben, bieten kaum eine Substitutionsbehandlung an. Wohingegen in Nordrhein-Westfalen um die 1400 inhaftierte Personen substituiert werden.

Vor allem bei Betroffenen mit einer langen Drogenkarriere erzielt eine absolute Abstinenz meist keine Erfolge. Die Gefahr einer Rückfälligkeit oder gar Überdosis nach der Haftentlassung und das Risiko von Infektionskrankheiten sind Problembereiche, die innerhalb der Justiz kaum an Beachtung finden.

Weitere erfolgsgestützte Maßnahmen, wie Spritzenvergabe,51 Suchtbegleitung und Krisenintervention sind ebenfalls nur begrenzt verbreitet. Deren mangelnde Inanspruchnahme widerspricht dem Äquivalenzprinzip und stellt den Resozialisierungsauftrag in Frage (Stöver 2014, S. 149f.). Für Langzeitkonsumenten ist eine Suchtberatung eine effektive und realistische Lösung mit der Drogenabhängigkeit umzugehen. Experten fordern im Hinblick auf die Problematik ein verstärktes Verständnis für die Erkrankung in Richtung „Reduktion und kontrollierter Behandlung“, sowie die Erweiterung der Hilfsmaßnahmen. Eine Umstrukturierung dahingehend, würde zusätzliche enorme Kosten, Personal und Aufwand bedeuten. Es ist eine Misere, die bereits auf der politischen Ebene zu beheben ist.52 Die Einstellung für eine drogenfreie und sicherheitsbedachte Strafverbüßung und Behandlung durch Abstinenz resultiert aus dem fehlenden Verständnis für die Schwere der Erkrankung. Eine Gegenbewegung Richtung verstärkter adäquater Suchtbehandlung innerhalb der Justiz ist jedoch nur möglich, wenn auch die Öffentlichkeit ihr Bild eines „drogenfreien Gefängnisses“ überdenkt und den Druck auf die Anstalten vermindert (Stöver 2010, 88ff.).

Im Hinblick auf den Frauenstrafvollzug werden vor allem weibliche Inhaftierte, die eine kurze Strafe zu verbüßen haben und drogenabhängig sind (vgl. 2.4.2), nicht angemessen behandelt (Zolondek 2007, S. 207). Deshalb ist es bereits während der Haft wichtig, den Schwerpunkt auf haftexterne Auffang- und Behandlungsmaßnahmen (Bsp. Betreutes Wohnen), während der Entlassungsvorbereitung, zu legen (Keppler 2010, S. 76).

2.4.4.3 Psychische Belastungen und gesundheitliche Beschwerden

Der Themenkomplex psychische Belastungen und Störungen, sowie anderer gesundheitlicher Beschwerden innerhalb des Strafvollzuges umfasst mehrere Aspekte. Neben dem Faktor der Inhaftierung und Isolation, entwicklungsbedingten Persönlichkeitsmerkmalen, spielen negative Lebenserfahrungen (Obdachlosigkeit, Armut usw.) eine große Rolle. Zusätzliche Substanzmittelabhängigkeit und suchtbedingte Krankheiten, wie Abszesse, Hepatitis B und C, TBC oder HIV beeinflussen den Krankheitszustand bzw. den Verlauf (Stöver 2000, S.11).53

Studien zur gesundheitlichen Verfassung inhaftierter Frauen (Schönfeld/Widman/Driessen 2005, Studie in der JVA Bielefeld Brackwede I, S. 235 o. BMFSFJ 2004 o. Zolondek 2005, S. 115 ff.) belegen das auffällig hohe Auftreten von psychischen und körperlichen Beschwerden, wie Magenschmerzen, Schlaf- und/oder Rückenproblemen, depressive Verstimmungen etc. (vgl. Punkt 2.4). Eine Stichprobenuntersuchung zum gesundheitlichen Zustand inhaftierter Frauen, durchgeführt in vier norddeutschen Frauenhaftanstalten54, beschreibt, dass zwischen 33.3% und 54,6% der Befragten ihren Gesundheitszustand als schlecht empfinden (Zolondek 2007, S. 203f.). Grundsätzlich ist der Anteil an psychischen Erkrankungen, im Vergleich zu der „Außenwelt“, innerhalb des Frauenvollzuges stärker ausgeprägt (Kestermann 2005, S. 29). Diese reichen von Depressionen55 bis hin zu Posttraumatischen Belastungsstörungen. Eine mögliche Ursache für das Erscheinen der Symptome liegt in der extremen Situation einer Inhaftierung und dessen Folgeerscheinungen (de Santis 2002, S. 195). Ein weiteres Problemfeld stellt die hohe Anzahl an Infektionskrankheiten dar (Stöver 2000, S. 14) (vgl. 2.4). Gesundheitsschädigende Lebensführung oder ein zusätzlichen intravenösen Drogengebrauch sind sich gegenseitig beeinflussende Problemfelder.

Viele der Betroffenen erfahren erst in Haft von ihrer gesundheitlichen Verfassung oder nehmen erstmals Hilfe in Anspruch (Stöver 2014, S. 177 und Zolondek 2007, S. 205). Der Vechtaer Anstaltsarzt Keppler beschreibt das zusätzliche Aufkommen von Aggravation56 innerhalb der Anstalt.

Experten fordern eine intensive Auseinandersetzung und Kooperation zwischen allen Beteiligten. Neben den Anstaltsmedizinern sollen auch die Vollzugsbediensteten, die Direktoren und andere sozialpädagogische und gesundheitliche Hilfen innerhalb des Justizvollzuges einbezogen werden (Dünkel 2005, S. 41ff.). Abschließend ist zu betonen, dass eine medizinische Behandlung von Symptomen allein nicht ausreicht. Vielmehr sollte ein Blick auf die Person selbst, als komplexes Konstrukt, gerichtet werden.

3 Geschichtliche Entwicklung von Mutter-Kind-Einrichtungen in der BRD

Um ein besseres Verständnis für die Arbeit in den gegenwärtigen Mutter-Kind-Einrichtungen im deutschen Strafvollzug zu bekommen, soll an dieser Stelle die geschichtliche Entwicklung kurz erläutert werden.

Wie bereits in Punkt 2.3 beschrieben, beschränkten sich die gesetzlichen Regelungen des deutschen Frauenvollzugs bis Ende des 19. Jahrhunderts auf die geschlechtergetrennte Unterbringung und die Beschäftigung weiblicher Bediensteter (Zolondek 2007, S. 30ff.). Trotz der Vorschriften hinsichtlich der Schwangerschaft, der Beschäftigung und der Durchsuchung von Frauen, die Anfang des 20. Jahrhunderts gesetzlich verankert wurden, war handelt es sich bei gemeinsamer Unterbringung von Mutter und Kind im Vollzug immer nur um vereinzelte und rechtlich nicht legitimierte Ausnahmen (ebd.). So konnten die Kinder zwar im Vollzug bleiben, jedoch nur zum Zweck des Abstillens und gesondert von der Mutter untergebracht (Junker 2011, S. 11 ff.). Die Leiterin der ersten Mutter-Kind-Einrichtung und Frauenanstalt (Frankfurt-Preungesheim, Helga Einsele) schildert in ihrem Buch „Frauen im Strafvollzug“ die prekäre Lage von inhaftierten Schwangeren bzw. Müttern nach dem 2. Weltkrieg.

„Es fehlt an der Einsicht, daß die Problematik straffälliger Frauen eine andere ist als die straffälliger Männer und dass sie eine spezifische Berücksichtigung im Vollzug erfordert.“ (Einsele 1982, S. 24)

Die Schwangeren waren gezwungen ihre Strafe zu verbüßen, da die Gründe für eine Haftverschonung angesichts des Umstandes nicht ausreichend genug waren und das Aussetzen einer Strafe zur Bewährung erst 1953 gesetzlich verankert wurde. Ist ein Kind innerhalb des Vollzuges bzw. während der Haftzeit der Mutter geboren worden, so musste es bereits nach wenigen Tagen des Abstillens abgegeben werden (Junker 2011, S.13f.). Für die meisten Kinder bedeutete dies eine Heimkarriere, eine den damaligen Umständen entsprechende schwierige Kindheit.

Einsele schildert hier wie aus dieser Misere und dem eigenen Mitgefühl für die Mütter und deren Situation, sich für sie und ihr Team eine Motivation für Veränderung entwickelte. Sie war der Meinung, dass eine Trennung des Kindes von der Mutter mehr negative Auswirkungen hat als die Unterkunft in einer Vollzugsanstalt. Bestätigt fühlte sie sich schließlich durch die Studie von Spitz aus dem Jahre 1945. Spitz konnte hier klar herausstellen, dass die Mutter die wichtigste Bezugsperson für das Kind ist und diese allein für das Wohl des Kindes sorgen kann (Scherer 2007, S. 6f.). Der Weg bis zur Eröffnung der ersten Mutter-Kind-Einrichtung war ein langer Kampf gegen gesellschaftliche, politische und gesetzliche Strukturen. Einsele setzte sich dann als Vorreiterin und spätere Leitung der ersten Einrichtung für mehr Rechte von inhaftierten Frauen ein. Auch machte sie das Thema öffentlich und war schließlich als Mitglied der Strafvollzugskommission mit für die heutige gesetzliche Regelung bzgl. Mutter-Kind-Einrichtungen verantwortlich.

Aufgrund der Spaltung in West- und Ostdeutschland beschränkte sich die Entstehung weiterer Einrichtung nur auf den westlichen Sektor des Landes(Junker 2011, S. 21ff.). Im Folgenden soll, aufgrund der noch immer bestehenden Modellfunktion, die Entstehung der ersten Einrichtung in der JVA Frankfurt-Preungesheim beschrieben werden.

3.1 Die Mutter-Kind-Einrichtung in der JVA Frankfurt-Preungesheim

Die Entstehungsgeschichte der Mutter-Kind-Einrichtung in der JVA Frankfurt-Preungesheim begann 1955 mit dem Umzug der Anstalt in ein größeres Gebäude. Aufgrund einer besseren medizinischen Versorgung konnten Kinder entbunden (Junker 2011, S. 13f.)57 und bis max. einem Jahr gestillt werden. Das Kind wurde dabei – getrennt von der Mutter - im Krankenhaus untergebracht, und durfte hauptsächlich zum Stillen besucht werden. Die Handhabung wurde zwar von der Aufsichtsbehörde gestattet, bedeutete aber auch eine zusätzliche Belastung für das Personal und eine Umstellung der Dienstpläne. Nachdem 1959 in Hessen der Freigang für den Jugendstrafvollzug eingeführt wurde, entstand in dem Übergangsheim „Fliednerhaus“ in der JVA Frankfurt-Preungesheim ein Raum für jugendliche Mütter. Im Laufe der Zeit konnten die Kinder im Vollzug mitversorgt werden und blieben bis zu der Entlassung der Mutter dort (Einsele 1982, S. 21 ff.). Durch die positiven Erfahrungen im Jugendstrafvollzug war Einsele bestrebt eine solche Einrichtung auch im Erwachsenenvollzug zu errichten. Die begrenzte räumliche Ausstattung ermöglichte zunächst nur ein getrennt errichtetes Kinderheim in der Freigängerabteilung. So wurde es den Müttern möglich, sich stundenweise um ihre Kinder zu kümmern. Zwar konnten mit der Zeit Kinder auch von außen in die Hafträume geholt werden, mussten diese jedoch über Nacht verlassen. Erst nach jahrelangem Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit konnte, mithilfe einer Bürgerinitiative und dem Engagement der damaligen weiblichen Abgeordneten des hessischen Landtages, eine finanzielle Unterstützung seitens des Staates gesichert werden (Einsele 1982, S.71f.). Nach einer langen Organisationsphase zwischen Justiz- und Baubehörden, Landesjustizamt und der Anstalt wurde am 01.04.1976 die erste Mutter-Kind-Einrichtung im deutschen Strafvollzug mit jeweils 18 Plätzen für Mütter und ihre Kinder geöffnet. Im Jahre 1988 entstanden Unterbringungsmöglichkeiten von jeweils fünf Plätzen für Mütter und ihre Kindern in der geschlossenen Abteilung des Frauenstrafvollzuges (Junker 2011, S.16ff.)

[...]


1 Entsprechende Bestimmungen in den Landesgesetzen sind im Buch 3 § 1 JVollzGB BW, Art. 2 BayStVollzG, § 2 HmbStVollzG, § 2 HStVollzG, § 5 NJVollzG und in dem Musterentwurf, im § 2 ME StVollzG vertreten.

2 Inwieweit Resozialisierung als oberstes Gebot in den (Bundes-)Strafvollzugsgesetzen Anwendung findet, wird stark kritisiert. Als Beispiel nennt Böhm die Gewährung von Vollzugslockerungen (§ 11 Abs. 2 StVollzG). Die werden erst dann angeordnet, wenn „nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftagen missbrauchen werde“ (§ 11 Abs. 2 StVollzG) (Böhm et al. 2005, § 11, Rn 14, S. 200 f.).

3 Ein Beispiel: Das Bayerische Strafvollzugsgesetz bestimmt im Art. 2 Satz 1 BayStVollzG vorab „den Schutz vor der Allgemeinheit“ und geht erst im Satz 2 auf die Wiedereingliederung ein.

4 Zahl der weiblichen Inhaftierten lag zum Zeitpunkt der Erhebung (30. November 2004) bei 3975 Personen.

5 Mithilfe sog. Aufnahme- und Einweisungsabteilungen wird im Großteil der Bundesländer eine genaue Diagnose- und Behandlungsuntersuchung durchgeführt. Dieser bildet eine wichtige Basis für die Erstellung des Vollzugsplanes (§ 7 StVollzG) (Drenkhahn 2007, S. 117). Einweisungsabteilungen werden erst ab einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten (also nicht bei Kurzstrafen) angewendet (vgl. Vollstreckungspläne der jeweiligen Länder).

6 Das Gründen von Vollzugsgemeinschaften ermöglicht kleinen Bundesländern eine differenzierte Ausgestaltung schulischer-, beruflicher- und medizinischer Maßnahmen in bestimmten Vollzugseinrichtungen (z.B. Frauenvollzug) (Laubenthal 2011, Rn 681, S. 411f.). Zurzeit existieren solche Gemeinschaften in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Vollstreckungsplan für das Land Schleswig-Holstein 1998, S. 6), außerdem in Berlin und Brandenburg (für einzelne Haftformen, wie Jugendstrafvollzug für weibliche Gefangene). Des Weiteren bestehen Vollzugsgemeinschaften zwischen Rheinland-Pfalz und Saarland, sowie Brandenburg und Sachsen-Anhalt, und zwischen Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt (Interview mit der Justizministerin von Sachsen-Anhalt Angela Kolb, 09.12.2010, www.mz-web.de), für alle Haftformen (Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal 2013, § 150, S. 743).

7 Bspw. Arbeitskreis Resozialisierung oder Treffpunkt e.V. in Nürnberg bieten u.a. Unterstützung bei administrativen Tätigkeiten (Ämtergänge etc.), Wohnungs- und Arbeitssuche, Krisenintervention.

8 Man beachte jedoch die Vollzugsgemeinschaften (vgl. Punkt 2.1).

9 Eigens erstellte Rechnung auf Grundlage von Daten des Statistischen Bundesamtes 2013a, S. 5-7.

10 Zu beachten ist, dass die Zahlen einer Stichtagserhebung entnommen worden sind. Die Wahrscheinlichkeit eine Kurzstrafe zu erfassen ist im Vergleich zu den Langzeitstrafen geringer (Zolondek 2007, S. 97).

11 Dieser bestimmt die Angleichung der Verhältnisse, innerhalb der Strafanstalt, an die der Außenwelt (Freizeit, Ausbildung, medizinische Versorgung etc.).

12 Schädlichen Haftauswirkungen ist entgegenzuwirken, durch bspw. Urlaub, Kontakte zur Außenwelt, Vollzugslockerungen usw. (Gegensteuerungsgrundsatz)

13 Der Strafgefangene soll auf die Zeit nach der Inhaftierung vorbereitet werden. Dies geschieht z.B. durch Hilfe zur Entlassung (gem. § 74 StVollzG).

14 Landesgesetze: Buch 3 § 2 JVollzGB BW, Art. 5 BayStVollzG, § 3 HmbStVollzG, § 3 HStVollzG, § 2 NJVollzG. Musterentwurf: § 3 ME StVollzG.

15 Die Landesstrafvollzugsgesetze von Baden-Württemberg und Hamburg, sowie der Musterentwurf haben die Bestimmungen des § 10 StVollzG überwiegend übernommen.

16 Am Beispiel von Hamburg, dauert die Prüfung dort über drei Monate. So gelangen Straftäter mit einer Freiheitsstrafe von unter neun Monaten kaum in den offenen Vollzug (Dressel 2008, S. 171).

17 Bei einer Auslastung von 85-90% spricht man in der Praxis von einer Vollbelegung (Zolondek 2007, S. 107).

18 Vgl. Eigens erstellte Rechnungen auf Grundlage von Daten des Statistischen Bundesamtes 2013a, S. 5-7.

19 Landesstrafvollzugsgesetzliche Regelungen: § 4 JVollzGB I, Art. 166 Abs. 3 BayStVollzG, § 98 Abs. 3 HmbStVollzG, § 70 HStVollzG, §172 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG, § 10 Satz 1 und Musterentwurf: § 2 ME-StVollzG.

20 Die Unterbringung einer Gefangenen in Sicherungsverwahrung gem. § 135 StVollzG kann in Frauenanstalten erfolgen, solange diese für die Sicherungsverwahrung eingerichtet ist. Für die Praxis hat diese Bestimmung wenig Bedeutung, da zum Stichtag am 31.03.2013 lediglich drei Frauen sich in der Sicherungsverwahrung befanden (Statistisches Bundesamt 2013b, S. 12ff.).

21 Durchaus umstritten ist die Tatsache, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Gesundheitsfürsorge die Vorgaben zum medizinischen Personal größtenteils nicht benennen (Zolondek 2007, S. 210).

22 Ähnliche Regelungen der Landesgesetze sind Buch 3 § 33 JVollzGB, Art. 59 BayStVollzG, Hamburg verweist im § 60 Abs. 1 HmbStVollzG auf die Regelungen des § 25 SGB V, abschnittsweise finden sich entsprechende Regelungen in § 57 HmbStVollzG, § 60 Abs. 2 HmbStVollzG, § 24 HStVollzG, § 57 NJVollzG. Musterentwurf enthält eine ähnliche Bestimmung im § 62 Abs. 1 Satz 1 ME-StVollzG.

23 Buch 3 § 37 JVollzGB BW, Art. 82 ff. BayStVollzG, § 67 HmbStVollzG, §§ 71 ff NJVollzG. Hessen verfügt über keine Regelungen diesbezüglich.

24 § 3 Abs. 1 StVollzG: „Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.“

25 Art. 82 Abs. 3 BayStVollzG, § 67 Abs. 3 HmbStVollzG, keine Ausnahme gemäß § 71 Abs. 3 NJVollzG

26 Buch 3 § 38 Abs. 2 JVollzGB BW, Art. 85 BayStVollzG, § 67 Abs. 4 HmbStVollzG, § 72 NJStVollzG. Das Hessische Strafvollzugsgesetz verfügt über keine ähnliche Regelung.

27 § 106 Abs. 2 Satz 2 StVollzG normiert die Anhörung eines Anstaltsarztes vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen schwangere Gefangene. Der Anstaltsleiter ist über den Gesundheitszustand zu informieren. Seine Stellungnahme fließt mit in die Entscheidung bzgl. der Disziplinarmaßnahme ein.

28 Nicht enthalten sind Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld (Schmid/Böhm/Jehle/Laubenthal 2013, § 78, Rn 2, S. 754).

29 U.a. § 218 StGB (Schwangerschaftsabbruch), § 219 StGB (Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage).

30 Landesrechtliche Bestimmungen im Buch 3 § 47 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB BW, Art. 43 Satz 1 BayStvollzG, § 39 Abs. 1 Satz 1 HmbStVollzG, § 27 Abs. 2 HStVollzG, § 38 Abs. 1 NJVollzG und im Musterentwurf § 20 ME StVollzG.

31 Gem. § 3 Abs. 2 MuSchG (Beschäftigungsverbote für werdende Mütter) dürfen Schwangere sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG (Beschäftigungsverbote nach der Entbindung) dauert der Arbeitsverbot acht Wochen nach der Entbindung.

32 Die Belegungsanzahl von 200 Plätzen soll innerhalb von Frauenanstalten nicht überstiegen werden.

33 United Nations Office on Drugs and Crime.

34 Die ehemals für Frauen bestimmte JVA Aichach beinhaltet mittlerweile auch einen Männerstrafvollzug (Ministerialrätin Gramm: Zuständigkeit der bayerischen Justizvollzugsanstalten).

35 Besteht die Notwendigkeit, so kann einer Mutter und ihrem Kind für einige Tage eine gemeinsame Unterbringung gewährt werden (Junker 2011, S. 41). Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz legitimiert im § 21 Abs. 1 StVollzG eine gemeinsame Unterbringung nur dann, wenn keine anderen Alternativen bestehen (vgl. 4.3.1). In der JVA Berlin ist in den Teilanstalten Neukölln, Pankow und Reinickendorf begrenzt eine Aufnahme eines Kleinstkindes möglich. Pankow schaffte in einem Mutter-Kind-Bereich mit zwei Plätzen, für die gemeinsame Unterbringung mit Kindern bis zum ersten Lebensjahr. Die JVA Reinickendorf setzt bei der Aufnahme die Altersgrenze des Kindes bis zum Alter von zwei Jahren. Die sozialtherapeutische Abteilung (offener Vollzug) in Neukölln hat Plätze für Kinder, die das 3. Lebensjahr nicht überschritten haben (Berliner Justiz/Verbraucherschutz 2014).

36 Überwiegender Teil der Vollzugsanstalten verfügt zwar über eine eigene Internetadresse, jedoch beschreibt der Großteil kaum konkrete Fakten, wie Haftplätze usw.

37 Untersuchungshaftanstalt mit einer Frauenabteilung mit 63 Plätzen (Zolondek 2007, S 96).

38 Möglichkeit einer gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kind (Junker 2011, S. 42).

39 Größte Mutter-Kind-Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland.

40 Für die Erstellung der Tabelle wurden die einzelnen Internetseiten der Justizvollzugsanstalten und der Justizministerien hinzugezogen. Die Auflistung der Quellen erfolgt im Literaturverzeichnis unter dem Punkt: „Quellenverzeichnis für die Tabelle 2, Bestandsaufnahme Frauenhaftplätze in der BRD“.

41 Familienstand männlicher Strafgefangener (Freiheitsstrafe, N= 47610): ledig: 65,9%, verheiratet: 8,4%, verwitwet: 1,3%, geschieden: 15,3%.

42 Bei der Verurteilung aufgrund mehrerer Straftaten verteilt die Strafvollzugsstatistik nach dem abstrakt schwersten Delikt.

43 Bei der männlichen Vergleichsgruppe (N= 53433) dominieren Diebstahl und Unterschlagung (21,1%), Raub und Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (13,6%) und Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (o.V.) (13,5%).

44 Jugendstrafe (N= 5518).

45 o.V.: ohne Straftaten im Straßenverkehr

46 Internationale Studie zum Frauenstrafvollzug 2005.

47 Wichtig für eine gesunde Mutter-Kind-Beziehung sind regelmäßige und zeit-intensive Kontakte. Während der Besuche soll das Setting förderlich für die Mutter-Kind-Bindung sein. Auf besondere Sicherheitsvorkehrungen wie Trennwände soll verzichtet werden (Morgenstern 2005, S. 11).

48 Gem. § 67 StVollzG sollen dem Gefangenen Gelegenheiten in Form von Sportveranstaltungen, Freizeitgruppen, Gruppengesprächen gegeben werden (Laubenthal 2007, § 67, S. 534ff.).

49 Forschungsprojekt „Vergleichende Studie zum Frauenstrafvollzug: Bestandsaufnahme, Bedarfsanalyse und `best practice`“ berichten anhand von Untersuchungen von einer Arbeitslosigkeit von 53% (Zolondek 2007, S. 248).

50 Erfolgt eine Straftat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit, ist diese aus den Urteilsgründen zu entnehmen und beträgt die Dauer der Freiheitsstrafe nicht länger als zwei Jahre, so kann die Vollstreckung der Strafe in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden.

51 Die Spritzenvergabe geschieht bis dato nur in der JVA für Frauen in Berlin-Lichtenberg (Stöver 2014, S. 149).

52 Stöver beanstandet die abhängigkeits-intolerante Bestimmung hinsichtlich Lockerungen und offener Vollzug. Dahingehend kann ein realistischer Umgang mit der Abhängigkeit nicht angemessen erprobt werden (Stöver 2010, S.91)

53 Der Anstieg von intravenös drogenabhängiger Frauen in Haft führen zu einem verstärkten Auftreten von HIV und HCV (Zurhold/Haasen/Stöver 2005). Als weitere Risikofaktoren für die Infektion, auch innerhalb der Gefängnisse, gelten ungeschützter Verkehr, das Tätowieren und Piercen (Stöver 2010, S. 88).

54 N= 80; JVA Berlin, n= 26; JVA Bützow, n= 12; JVA Hildesheim, n= 19; JVA Vechta, n= 23;

55 Prozentualer Anteil von 22,2% (N=116) an Frauen mit einer stark ausgeprägten Symptomatik für Depressivität (Kestermann 2005, S. 30f.).

56 Aggravation meint das subjektive Verschlimmern von tatsächlich vorhandenen Symptomen. Das Empfinden und Werten der Beschwerden wird als Reaktion auf die Haftsituation erklärt (Keppler 2014, S. 180).

57 Es wurde eine Regelung mit dem Standesamt über die Anonymität der Geburtsadresse vereinbart.

Ende der Leseprobe aus 157 Seiten

Details

Titel
Mutter-Kind-Einrichtungen im Strafvollzug. Bestandsaufnahme und gegenwärtige Rahmenbedingungen in Deutschland
Hochschule
Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg  (Fakultät Sozialwissenschaften)
Note
1,3
Autoren
Jahr
2014
Seiten
157
Katalognummer
V283696
ISBN (eBook)
9783656833307
ISBN (Buch)
9783656831051
Dateigröße
1829 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
50,00 Euro Um an die aktuellen Ergebnisse zu gelangen, mussten diverse kriminologische Ministerien angeschrieben und deren Erlaubnis bekommen werden. Unterschiedliche JVAs wurden ebenfalls besucht und interviewt.
Schlagworte
Mutter-Kind-Einrichtung, Strafvollzug, Sozialpädagogik, Frauenstrafvollzug, Mutter, Kind, Gefängnis, Schwangerenbetreuung, Unterbringungsmöglichkeiten, Jugendamt, Pflegefamilie, straffällig, Kriminell, sozialtherapeutische Angebote, Einzeltherapie, Gruppentherapie, Kinderbetreuung, JVA, JVA Frankfurt, JVA Chemnitz, JVA Vechta, Bestandsaufnahme, MKE, Medizinische Versorgung, Aufnahmekriterien Mutter, Aufnahmekriterien Kind, Leistungen des Jugendamts, Kind als Grundrechtsträger, Inhaftierte Mütter, Inhaftierte Frauen, Aufenthaltbestimmung, Gefährdung des Kindeswohls, § 80 § 142 StVollzG, Art 1 und 2 Abs. 1 GG, Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
Arbeit zitieren
Theresa Gottwald (Autor:in)Nadia Sarachmann (Autor:in), 2014, Mutter-Kind-Einrichtungen im Strafvollzug. Bestandsaufnahme und gegenwärtige Rahmenbedingungen in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/283696

Kommentare

  • Gast am 6.11.2014

    Ich habe es gelesen! Da steckt eine Unmenge an Arbeit und Recherche, an Rechtswissen und an Gedanken darin. Nur zu empfehlen!

Blick ins Buch
Titel: Mutter-Kind-Einrichtungen im Strafvollzug. Bestandsaufnahme und gegenwärtige Rahmenbedingungen in Deutschland



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