Konsequenzen aus der Europäischen Bankenunion und der Haushaltsautonomie der Mitgliedsstaaten


Studienarbeit, 2014

45 Seiten, Note: 8 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung
I. Das Problem
II. Der Horizont

B. Ohne politische Union
I. Nicht handlungsfähig
II. Katalysator Finanzkrise
1. Lehman Brothers
2. Athen- Dublin- Madrid – Nikosia

C. Bankenunion
I .Die Vorlagen von Kommission und Rat
II. Die Einigung mit dem Parlament

D. Haushaltsautonomie
I. Bankenaufsicht
1. Anspruchsgrundlage zur Übertragung der Bankenaufsicht auf EZB
2. Subsidiaritätsprinzip und Verhältnismäßigkeitsprinzip
3. Anspruchsgrundlage für die Gründung der European Banking Authority (EBA)
4. Die EZB als Aufsichtsbehörde
5. Altlasten
II. Die Banken-Abwicklung
1. Art.114 AEUV als Anspruchsgrundlage
2. Das Verfahren der Abwicklung
3. Die Haftungskaskade
4. Der Abwicklungsfonds
III. Haften – Einstehen

E. Finanzkrise: Stabilität und Demokratie
I. Finanzkrise
II. Souveränität - Pluralismus – Transformation
1.Haushaltsautonomie - Solidarität
2.Solidarität – Demokratie

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

A. Einleitung

I. Das Problem

Einen Sachverhalt zu erörtern, dessen definitive Textgrundlage noch nicht vorliegt, ist riskant. Die Gesetzgebung zur Bankenunion ist nämlich erst nach dem Abgabe-Termin vorliegender Arbeit zu erwarten, wenn sie das Europäische Parlament in seiner letzten Sitzungsperiode verabschiedet.1 Zumindest gilt dies für die Säulen Abwicklungsmechanismus und -fonds, denn die Aufsicht wurde bereits zuvor separat beschlossen.2

Eine Chance ist dieses Manko aber deshalb, weil die bis zur „deadline“ hinausgezögerten Verhandlungen von Parlament und Finanzministern gewissermaßen in Echtzeit begleitet werden konnten. Das sensibilisierte für die kritischen Punkte des Projekts: Je härter um ein Detail gerungen wurde, umso größer war offensichtlich dessen Brisanz. Und diese konnte – je nach Interessenlage – in deren politischen, finanziellen oder rechtlichen Implikationen liegen. Die Hartnäckigkeit der Kontrahenten wird schon daran deutlich, dass noch nach der provisorischen Einigung Detail-Forderungen nachgeschoben wurden, so z. B. dass die Banken die jetzt europäische Abgabe nicht steuerlich absetzen dürfen, wie dies in Deutschland bisher der Fall ist. Bei diesem vor allem von der SPD eingebrachten Punkt wird deutlich, wie sehr die Politik bei der Bankenunion bestrebt ist, den Steuerbürger „außen vor“ zu lassen.3 Andererseits gab es auch Mahnungen, bereits beschlossene Punkte zu konkretisieren. Dies gilt einmal für die eben angesprochene Abgabe, jetzt hinsichtlich der Abführungsmodalitäten4, aber auch hinsichtlich des sog. Stresstests. Hier gab es so viele Unklarheiten, dass die Banken sich deshalb an die EZB wandten.5 Darüber hinaus standen auch noch die externen Fachleute, auf welche sich die Notenbank für den Test teilweise stützen muss, zunächst nicht ausreichend zur Verfügung.6

Alles in allem: Auf der einen Seite zähe und kontroverse Verhandlungen, auf der anderen Handlungsdruck und Improvisation. Insgesamt womöglich eine treffende Zustandsbeschreibung der EU insgesamt.

Die Arbeit spiegelt das in gewisser Weise wieder. Sie weicht daher von einer rein juristischen Analyse ab. Ein wichtiger Teil der Aufgabe bestand vielmehr darin, die relevanten Punkte erst einmal herauszuarbeiten, um diese dann fachgerecht prüfen zu können.

II. Der Horizont

Die Themenvorgabe ist mehrteilig. Diese Teile werden zur Klarstellung vorgestellt und dadurch in die Gliederung übertragen:

- ohne politische Union: Hier wird einleitend und kurz der Auslöser des Projekts erläutert. Dabei handelt es sich zugespitzt um das Unvermögen der Gemeinschaft, die Finanzkrise mit den seinerzeit vorhandenen Instrumenten einzudämmen.
- Bankenunion: Neben dem ESM stellt diese die zweite nachträgliche Reaktion der EU auf die Krise dar. Da sie der Schwerpunkt des Themas ist, wird die „heiße Verhandlungsphase“ genauer beleuchtet.
- Haushaltsautonomie: Diese Frage schlug bereits beim ESM hohe Wellen, die bis nach Karlsruhe reichten. Offensichtlich waren die vielzitierten Rettungsschirme so anschaulich, dass in der öffentlichen Meinung die Sorge immer größer wurde, zumal diese ja auch von Bundestag und Verfassungsgericht aufgegriffen wurde. Bei der Bankenunion war und ist die öffentliche Resonanz etwas geringer, obwohl Experten auch hier auf gravierende Haftungsrisiken hinweisen. Dies liegt wohl auch daran, dass sich der Normalbürger anders als beim ESM nicht unmittelbar betroffen fühlt. Ein weiterer Grund ist der komplexe Aufbau, der ja über den bloßen Abwicklungsfonds weit hinausreicht. Aufgabe dieses Kapitels ist es daher primär, den Ist-Stand, der sich absehbar mit der endgültigen Ausgestaltung weitgehend deckt, im Detail zu prüfen. Letztendlich geht es wie beim ESM um die Frage, ob die vom Verfassungsgericht so nachdrücklich geforderte Sicherstellung der Haushaltsautonomie des Bundestags gewahrt bleibt.
-das Einstehen füreinander: Wenn das aber der Fall sein sollte, geht es um den Preis dieser Autonomie: Wurde die Bankenunion so weit eingeschränkt, dass sie ihren eigentlichen Zweck, nämlich einen Schulter­schluss der Europäer in der nächsten Finanzmarktkrise gar nicht erlaubt?
- Stabilität und Demokratie: Falls aber im Endeffekt die ökonomischen Erfordernisse der Bankenunion, aber auch der Wirtschafts- und Währungsunion, grundsätzlich mit dem Souveränitätsanspruch der Mitgliedsstaaten kollidieren, und zwar sowohl der Geber-, als auch der Nehmerländer, stellt sich die Frage nach einem möglichen Ausweg. Denkbar wäre eine Solidargemeinschaft der Unionsbürger.

B. Ohne politische Union

Auslöser der Bankenunion und damit Ausgangspunkt der Untersuchung ist eine ökomische Krise, genauer gesagt eine Doppelkrise: Die Bankenkrise ab 2007 sowie die Staatsschuldenkrise in der Euro-Zone. Die Gefahr, dass sich eine "Drillingskrise" entwickelt, die in einem Teufelskreis auch die Währung erfasst, hat sich glücklicherweise nicht realisiert. 7 8

Insofern handelt es sich streng genommen nicht um eine Euro-Krise, da der Außenwert des Euro gewahrt blieb.9 Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass Pfund und Dollar wegen der Stützungsmaßnahmen ihrer Regierungen ebenfalls unter Druck gerieten.

Die Fakten und großen Linien der Doppelkrise dürfen als bekannt vorausgesetzt werden und werden daher auch nicht breit rekapituliert.10 Der Fokus richtet sich vielmehr darauf, die aus der Themenvorgabe folgende Leitfrage herauszuarbeiten: In welcher Verfassung befand sich die EU, als sie von der Bankenkrise getroffen wurde?

I. Nicht handlungsfähig

Die europäische Integration ist eine Abfolge von Höhen und Tiefen. Ein Höhepunkt dieses Zyklus war die Einführung des Euro. Trotz aller Rückschläge ist das Folgejahrzehnt aber nicht als Niedergang zu deuten. Die Gipfel von Amsterdam, Nizza und Lissabon markieren vielmehr Etappen einer stetigen, nicht immer gewürdigten Integration. Flankiert wurde diese von der parallelen Ost-Erweiterung und politischen Weltkrisen, welche weitere Ressourcen banden. Gerade deshalb bleibt aus unserem Blickwinkel aber doch festzuhalten: Im September 2008 - dem Zusammenbruch von Lehmann Brothers - war die Gemeinschaft nicht handlungsfähig.

In der Krise wurde offenbar, wovor Experten schon lange warnten: Die „WWU“ war gar keine, sondern nur eine „WU“, das heißt: Die Wirtschafts- und Währungsunion stand auch nach einem Jahrzehnt nur auf dem einem Bein „Währung“. Wie kam es dazu? Die vielbeschworenen Maastricht-Kriterien wurden summarisch und ohne Nachdruck angewandt. Einzelne Länder ignorierten die Vorgaben, während andere sie sich bei Bedarf zurechtbogen. Und was womöglich noch schwerer wog: Für eine Währungsunion ist nicht nur eine gemeinsame Fiskal-, sondern auch Wirtschaftspolitik nötig. Diese aber fand erst recht nicht statt, obwohl es doch vielversprechende Ansätze wie die Lissabon-Strategie gab.11 Die Globalisierungskrise musste somit von den Mitgliedsstaaten jeweils im Alleingang bewältigt werden, wobei Deutschland – trotz oder gerade wegen der Zusatzbelastung durch die Wiedervereinigung - am besten abschnitt.

II. Katalysator Finanzkrise

1. Lehman Brothers

Als die US-Immobilienblase platzte, spielte die EU nur eine Statistenrolle. Die Hauptakteure waren andere, wie Stratenschulte richtig beobachtete12:

-Die Einzelstaaten als geldpolitisch allein Verantwortliche für die Rekapitalisierung und ggf. Abwicklung ihrer Krisenbanken. So schuf Deutschland mit dem Finanzmarkt-Stabilisierungsgesetz von 2009 die Möglichkeit, für einzelne Institute eine „badbank“ einzurichten. Insgesamt setzten die EU-Mitglieder ca. 1,5 Billionen Euro ein, um den Bankensektor zu stabilisieren, was die Leistungsfähigkeit einzelner Staaten überforderte, wie sich schon bald zeigen sollte.
- Die G20 als ordnungspolitisches Weltforum, das zudem mit dem Basler Übereinkommen bereits über einen Ansatz verfügte. Dieser konnte unmittelbar zu „Basel III“ fortgeschrieben werden. Das Manko der EU wird gerade darin deutlich, dass sie dessen Bestimmungen anschließend eilends in Gemeinschaftsrecht übertrug. Genau hier konnten aber auch die Reformbestrebungen der Union anknüpfen. Sie zielten nämlich darauf ab, eine autonome Regulierung überhaupt erst einmal zu konzipieren (de Laroisière- und Liikanen-Berichte), um diese dann in einem zweiten Schritt institutionell zu untermauern.

Das Ergebnis war das komplexe „European System of Financial Supervision“ (ESFS). Dieses bestand aus zwei Pfeilern: Der „makroprudentiellen“ Aufsicht durch das ESRB („European Systemic Risk Board“) und der „mikroprudentiellen“, durch ein Netzwerk bestehend aus den nationalen und den europäischen Behörden. Bei letzteren handelt es sich um die Einrichtungen für Versicherungswesen (EIOPA), Wertpapiere und Markt (ESMA) sowie Banken (EBA). Beide Ebenen waren gehalten, eng zu kooperieren und sich mit den relevanten Informationen zu versorgen13.

Dies war zweifellos ein Fortschritt, aber keine Bankenunion. Diese hätte es nämlich erforderlich gemacht, die Finanzkrise nicht defensiv anzugehen, sondern als Hebel für die überfällige Fortentwicklung der WWU. Genau dies aber stieß auf den Widerstand der Mitgliedsstaaten14, während sich im EP durchaus Anhänger eines solchen qualitativen Sprungs fanden.15

2. Athen- Dublin- Madrid – Nikosia

Entgegen aller Hoffnung wurde speziell Europa von einer zweiten Krisen-Welle erfasst. Zunächst traf es das notorische Sorgenkind Griechenland, dem die privaten Kapitalgeber plötzlich das Vertrauen entzogen, so dass ein Staatsbankrott bzw. der Euro-Austritt vor der Tür standen. Athen musste überstürzt die EU-Partner und den IWF um ein Notprogramm ersuchen, das letztlich auch einen Schuldenschnitt für die Gläubiger beinhaltete. Dabei wurde deutlich, in welchem Ausmaß die nationalen, aber auch weitere Banken sich mit griechischen Staats-Anleihen eingedeckt hatten.

Die Verstetigung der Griechenland-Hilfen und die rasch zutage tretende Notwendigkeit, weitere Krisenstaaten zu stützen, führte dann zur Einrichtung des ESM. Die Boulevard-Presse begleitete dies mit einer Kampagne „Fleißige und sparsame Deutsche haften für faule und verschwenderische Partner“. Dabei geriet in den Hintergrund, dass die nächsten Hilfsanträge ganz anders als im Fall Griechenland begründet waren. Es handelte es sich nämlich um Staaten mit vergleichsweise geringer Staatsverschuldung, aber privatwirtschaftlich extrem exponierten Banken. Zu nennen ist hier vor allem der Immobilienmarkt. Bei im Detail jeweils unterschiedlicher Ausrichtung der Geschäftsmodelle stimmten Irland, Spanien und Zypern und mit Abstrichen auch Portugal in einer Kennziffer überein: Dem ungesunden Verhältnis von Bankkrediten zum BIP. Als dann im Zusammenhang mit der Griechenland-Krise das Vertrauen speziell auf den europäischen Märkten einen neuen Tiefpunkt erreichte, war es diesen Staaten nicht mehr möglich, ihre Institute aus eigener Kraft zu stützen. Deren direkter Rekapitalisierung durch das ESM verweigerten sich wiederum die Geberstaaten.16 So waren die betroffenen Regierungen gezwungen, selbst Hilfsanträge zu stellen und die damit verbundenen Auflagen zu akzeptieren.

Für die Zukunft drängte sich somit die Frage auf, ob die Banken nicht weit strenger zu regulieren waren als bisher geplant, um im Krisenfall die verheerenden Auswirkungen auf die Realwirtschaft und damit letztlich die Haushalte zu verhindern. Und noch wichtiger: Da die Finanzmarktkrise ja auch nicht an den Grenzen Halt gemacht hatte, bot sich zumindest für die sog. systemrelevanten Banken eine Gemeinschaftslösung an, also eine Bankenunion.

C. Bankenunion

I .Die Vorlagen von Kommission und Rat

Entsprechend ihrer Rolle als Motor der Gemeinschaft legte die Kommission im Sommer 2012 ein weitreichendes Konzept vor. Barroso selbst sprach ausdrücklich von einem „sehr großen Schritt“. Die Großbanken sollten demnach schon 2013 unter eine gemeinsame Aufsicht gestellt werden. Notwendig seien ferner eine gemeinsame Einlagensicherung und ein Rettungsfonds, der sich aus Abgaben der Institute finanzierte. Beinahe augenblicklich setzte in Deutschland der Chor der Kritiker ein: Bundesbank und Bankenverband warnten vor einer Haftungsunion17. Dem schlossen sich prominente Ökonomen in einem offenen Brief an.18

Verfassungsrechtliche Probleme sprachen hingegen Experten bei einer Bundestags-Anhörung an.19 Vertragsrechtliche Einwände formulierten Ratsjuristen in einem Gutachten. Für die Banken-Abwicklung war nämlich im Kommissionsvorschlag ein" board“ zuständig: Nach der Meroni-Doktrin könnten rechtsverbindliche Ermessensentscheidungen aber nicht beliebig an eine Agentur delegiert werden. Die Kompetenzen des "boards" müssten daher klar definiert werden.20 Und ferner: In Barniers Papier sei nicht gewährleistet, dass vor allem in der Auffüllungs-Phase des Abwicklungsfonds die Budgethoheit der Mitgliedsstaaten garantiert sei. Die Bundesregierung nahm das umgehend zustimmend zur Kenntnis.21 Angesichts der divergierenden Interessen war es nicht überraschend, dass die Finanzminister die Kommissionsvorlage am 19. Dezember 2013 erheblich modifizierten. Zuvor hatten sie bereits die Option einer gemeinsamen Einlagensicherung verworfen.22 Die „Stuttgarter Zeitung“ lobte zusammenfassend, Finanzminister Schäuble habe sich in den entscheidenden Punkten durchgesetzt. Das Blatt würdigte, dass es bei einer Bankenabwicklung keinen Automatismus gebe, welcher die deutschen Steuerzahler in Haftung nehme.23 Diese Sicht teilte die Wiener „Presse“ unter dem bezeichnenden Titel „Eine deutsche Bankenunion“, um dann aber genau daran Kritik zu üben: In Berlin traue man den europäischen Institutionen eben nicht über den Weg, was aber im konkreten Fall nicht sachgerecht sei. So empfehle es sich, nicht von einer Bankenunion als vielmehr von einem „Netzwerk vor allem nationaler Entscheider“ zu sprechen.24 Auch aus Deutschland selbst gab es durchaus ähnliche Einwände, die nicht zuletzt die Wirtschaftszeitung „Handelsblatt“ zusammenfasste: Das Abwicklungsverfahren sei zu langsam und der Fonds unzureichend. Andererseits werde die fatale Symbiose zwischen Geldhäusern und Staaten nicht wirklich aufgebrochen.25 Andere Zeitungen bezogen die anschließende Runde der Staats- und Regierungschefs in ihre Bewertung ein. Dort sei Merkel mit ihrem Versuch gescheitert, reformunwillige Euro-Länder zu rechtlich bindenden Verträgen mit der Kommission zu nötigen. Die Ursache hierfür sei Berlins vorherige Unnachgiebigkeit bei der Bankenunion. In Folge sei nämlich die Kompromissbereitschaft der Krisenstaaten beim Thema Fiskalpakt auf Null gesunken.26

II. Die Einigung mit dem Parlament

Die Verwässerung des Kommissionsentwurfs stieß auf den entschlossenen Widerstand des Parlaments. Dieses wandte sich nicht nur gegen den Inhalt, sondern auch gegen die intergouvernementale Form: Man werde keinesfalls auf seine Mitentscheidungsrechte verzichten und so einen Präzedenzfall schaffen.27

Zur Sache selbst Martin Schulz: Entscheidend sei die Frage, was vor 2025 mit maroden Banken geschehen solle. Hier stehe der deutschen Vorstellung eines Netzwerks von nationalen Fonds die Überlegung des Parlaments gegenüber, dass beim ESM Kredite beantragt werden könnten.28 Das BMF wiederum ließ vorsorglich verbreiten, aus Sicht der Bundesregierung sei ein „bail-in“ wesentliche Bedingung für die eventuelle Übernahme direkter Bankenrisiken durch den ESM.29 Offen zeigte sich Schäuble hingegen für einen beschleunigten Aufbau des Fonds, wobei allerdings die Banken nicht überfordert werden dürften.30

Genau das war Thema eines Brandbriefs der Branche an den Finanzminister, der sich auch gegen eine vorschnelle Zusammenlegung der nationalen Einlagen wandte.31 Im Gegenzug griff Schäuble die Forderung der Bundesbank auf, die Banken (der Krisenstaaten) sollten ihre Staatsanleihen mit Kapital unterlegen. Allerdings könne dies nur schrittweise erfolgen.32 Die deutschen Sparkassen und Genossenschaftsbanken wiederum pochten auf ihre Sonderrolle. Ihnen versicherte Schäuble, dass sich die direkte Aufsicht der EZB auf "bedeutende" Konzerne beschränken werde. Die Bundesregierung dringe hier auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips.33

Aber damit nicht genug: Es gab auch Konfliktlinien innerhalb des Rates. Dabei ging es z. B. um die Risikobewertung der Banken, die über die Höhe von deren Beitrag zum Fonds entschied, wie die „Financial Times“ erläuterte: „Under a european target, France´s highly concentrated sector, including BNP Paribas and Societé Generale, is on the hook for 21%, slightly more than Germany´s more deposit-funded sector. By contrast, if the target is set at the national level, the contributions of German banks would rise to 35%, while France´s would remain at 21%. Berlin fought hard to limit the contributions of it´s big savings bank sector to the central fund.”34

Wie aber bewerteten die Beobachter schließlich das Ergebnis, also den Kompromiss zwischen EP und Rat? Bei aller gebotenen Vorsicht lässt sich das Meinungsbild dahingehend zusammenfassen, dass sich die Mitgliedstaaten durchgesetzt hätten. Dies belegen gerade die ansonsten unterschiedlich argumentierenden „Financial Times“ und der „Tagespiegel“. Dieser lobte vor allem, dass das Budgetrecht des Parlaments, das „Königsrecht“ gewahrt geblieben sei.35 Eben dies beklagte die englische Finanzzeitung wie folgt: Ohne einen „backstop“ des Fonds könne die Bankenunion ihren eigentlichen Zweck nicht erfüllen, nämlich dem Vertrauensverlust der Märkte entgegenzuwirken. Daher müsse ein Abbruch der Verhandlungen mit Wiederaufnahme nach der Europa-Wahl denkbar sein, gegebenenfalls auch ohne die Deutschen.36

Der zumindest relative Erfolg des Rates, der hier bedauert wird, beruhte auf einer Doppelstrategie, die Schäuble zuvor bereits hatte erkennen lassen: Flexibilität bei den Modalitäten, Härte bei den Grundsatzfragen. So wurden beim Abwicklungsmechanismus die Abläufe beschleunigt, aber auch die Option "Letzt-Entscheidung" durch die Mitgliedsstaaten gewahrt.37 Ähnlich beim Fonds: Dessen Befüllung und Vergemeinschaftung wurden zeitlich verkürzt, während die Einzahlungsbedingungen und vor allem seine Kreditfähigkeit restriktiv gelöst wurden. Schäuble begründete dies ganz offen mit dem deutschen Steuerzahler und dem Verfassungsgericht.38

Der nun folgende Hauptteil geht der Frage nach, ob dieser Spagat von Vergemeinschaftung und Budgethoheit geglückt ist.

D. Haushaltsautonomie

"Als Repräsentanten des Volkes müssen die gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages auch in einem System intergouvernementalen Regierens die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen behalten. Der Deutsche Bundestag darf seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen auf andere Akteure abgeben."39 Geschützt ist nicht der Staatshaushalt selbst, sondern "die Gestaltungsfähigkeit des Bundestags als Haushaltsgesetzgeber".40

Ob eine Gefährdung einer so verstandenen Haushaltsautonomie vorliegt, soll im folgenden Abschnitt geprüft werden.

I. Bankenaufsicht

Die Aufsicht ist Teil des Ordnungsrahmens „Bankenunion“ und insofern von entscheidender Bedeutung dafür, ob dieser als Ganzes mit der Haushaltsautonomie vereinbar ist.41 Zunächst muss aber geprüft werden, ob für die Aufsicht selbst überhaupt eine Rechtsgrundlage gegeben ist. Zu unterscheiden sind hier (1) die Übertragung an die EZB und (2) der Umfang dieser Ermächtigung unter Berücksichtigung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips. Gleiches gilt (3) für die Gründung der Agentur EBA. Ferner muss geprüft werden, ob die neue Aufgabe nicht (4) zu einem Zielkonflikt der EZB selbst führt.

1. Anspruchsgrundlage zur Übertragung der Bankenaufsicht auf EZB

Die teilweise Übertragung der Bankenaufsicht auf die EZB erfolgte im Oktober 2013 durch eine Verordnung des Rates.42 Fraglich ist, ob die gewählte Rechtsgrundlage, Art. 127 AEUV, dazu geeignet ist, der EZB die Kompetenz für alle grenzüberschreitenden systemrelevanten Banken zuzuordnen. Gem. Art. 127 VI AEUV kann die EZB "besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht" wahrnehmen. Schon durch den Wortlaut wird also deutlich, dass eine Übertragung der gesamten Finanzaufsicht nicht möglich ist.43 Art.127 V AEUV bestätigt vielmehr, dass grundsätzlich die nationalen Behörden zuständig sind.44 Abs.6 ist nicht einschlägig, denn die EZB soll ja nicht besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der nationalen Bankenaufsicht wahrnehmen, sondern sie wird "alle Aufgaben" in der Beaufsichtigung einer speziellen Gruppe von Banken übernehmen.

Dies wurde in einer Anhörung des Finanzausschusses moniert. Ebenso wie zahlreiche Experten ist daher auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages der Auffassung, dass die Aufsicht in der jetzigen Form nur auf dem Weg einer Vertragsänderung übertragen werden kann.45

Es gibt jedoch noch eine zweite Grundsatzfrage: Geht es überhaupt um eine Bankenaufsicht im eigentlichen Sinn? Deren Vereinheitlichung zum Ziele der Sicherung des Finanzmarktes vor "disfunktionalen" Verhaltensweisen wäre nämlich keine Aufgabe der Geld-, sondern der Wirtschaftspolitik.46 Hierfür besitzt die Union jedoch gem. Art. 5 I AEUV lediglich eine Koordinierungskompetenz, so dass das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art.5 II EUV) eingeschränkt sein könnte. Andererseits kann diese auch weiter ausgelegt werden, zumal die direkte Aufsicht auf die systemrelevanten Banken beschränkt bleibt. So gesehen scheint es vertretbar, von einer gerade noch zulässigen Rechtsgrundlage auszugehen.

2. Subsidiaritätsprinzip und Verhältnismäßigkeitsprinzip

Insbesondere ist der genaue Umfang der direkten Bankenaufsicht dahingehend zu prüfen, ob er in Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip gem. Art 5 III EUV geboten ist. Letzteres wäre dann der der Fall, wenn die Aufgaben "von den Mitgliedsstaaten (...) nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind".

Der erste Kommissionsvorschlag, alle 6 000 Banken der Eurozone unter die direkte Aufsicht zu stellen, war offensichtlich nicht verhältnismäßig. Die deutsche Ausgangsposition, nur die grenzüberschreitenden Kreditinstitute der EZB zu unterstellen, war wiederum nicht sachgerecht. Nunmehr hat die EZB zwar im Grundsatz die übergreifende Zuständigkeit. Konkret soll diese sich auf die Banken beschränken, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

- Bilanzsumme größer als 30 Milliarden Euro oder 20% BIP.
- eine der drei größten Banken des jeweiligen Staates.
-Beihilfen aus ESM werden bezogen oder wurden beantragt.47

Diese zugleich differenzierende und flexible Regelung spricht dafür, dass das Subsidiaritätsprinzip eingehalten wird.

3. Anspruchsgrundlage für die Gründung der European Banking Authority (EBA)

Ergänzend wird in diesem Zusammenhang kurz geprüft, ob eine ausreichende Rechtsgrundlage für die EBA vorliegt. Deren Hauptaufgabe besteht darin, nationale Regeln anzugleichen und den Austausch zu fördern. Sie ist also nicht unmittelbarer Teil der Bankenaufsicht, sondern wurde schon davor neben anderen Behörden als Bestandteil des europäischen Systems der Finanzaufsicht gegründet.48 Unbeschadet dessen könnte die Haushaltsautonomie durch eine Übertragung ohne ausreichende Kompetenzgrundlage gefährdet werden.

Umstritten ist, ob die Gründung einer europäischen Agentur unter Berufung auf Art.114 AEUV statthaft ist.

Ferner müssten aber die übertragbaren Vorgaben der sog. ENISA-Rechtsprechung erfüllt sein. Die Errichtung der Agentur für Rechts-und Informationssicherheit (ENISA) wurde nämlich auch auf den Art.114 gestützt.49 Der EuGH hat in diesem Zusammenhang folgende Voraussetzungen für die Einrichtung von Agenturen festgelegt: Sie müssen

- vom Gesetzgeber für notwendig gehalten werden.50
-"zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses" beitragen51
-"im engen Zusammenhang mit den Bereichen stehen, auf die sich die Rechtsakte zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten beziehen".52

Der Gesetzgeber hält die EBA zur Schaffung einer effektiven Aufsicht für notwendig. Die Entwicklung einer "gemeinsamen Aufsichtskultur"53 verdeutlicht eine Harmonisierungs-wirkung, die letztendlich den Schutz von Finanzdienstleistungen und Kapitalfreiheit gewährleist. Hierdurch wird gleichzeitig auch der von Art.114 AEUV geforderte Binnenmarktbezug, sowie auch das letzte Kriterium des EuGH erfüllt. Insbesondere wird durch das von der EBA zu entwickelnde "single rulebook" eine Rechtsangleichung des Bankensektors deutlich.54

Mithin ist eine ausreichende Kompetenzgrundlage zur Errichtung der EBA vorhanden.

4. Die EZB als Aufsichtsbehörde

Zunächst ist in Anlehnung an den Ökonomen Vaubell zu fragen, ob eine Zentralisierung zwangsläufig eine Optimierung bedeutet. Zum einen seien die nationalen Bankensektoren ganz unterschiedlich. Auch stimme es nicht, dass Aufseher den heimischen Banken zu weit entgegenkommen, die sog. „regulatory capture“. Diesem Argument sei entgegenzuhalten, dass die EBA noch 2011 alle spanischen Banken für solvent erklärt habe.

Interessant ist allerdings gerade aus unserem Blickwinkel ein weiteres Argument, das Vaubell erwähnt: Nationale Behörden seien überfordert, wenn es um grenzüberschreitende Banken gehe. Wegen der "Externalität" der anderen Banken würden sie nicht ausreichend berücksichtigen, wie sich ihre Operationen auf andere Staaten auswirkten („race to the bottom“)55.

Die eigentliche Gefährdung für die Haushaltsautonomie der Mitgliedsstaaten liegt aber an anderer Stelle: Dem möglichen Konflikt zwischen Aufsichtsfunktion und geldpolitischem Mandat. So könnte die Zentralbank davor zurückschrecken, eine wirtschaftlich gebotene Zinserhöhung vorzunehmen, wenn sich hierdurch die finanzielle Lage der durch sie beaufsichtigten Institute verschlechtern würde. Es besteht ferner die Gefahr, dass nationale Regierungen die Verantwortung für Schieflagen mit dem Argument auf die EZB abwälzen, dass die Aufsicht nicht mehr in nationaler Verantwortung liegt.

Auch besteht ein gravierender Zielkonflikt, wenn eine Notenbank einerseits Gläubiger eines Staates ist, andererseits aber an Umschuldungsverhandlungen teilnimmt.56

Allerdings könnten die Gegensätze durch ein eigens für die Bankenaufsicht geschaffenes Gremium gemildert werden. Dieses soll keine Aufgaben im direkten Zusammenhang mit der geldpolitischen Funktion der EZB wahrnehmen, sondern gem. der VO Nr. 1024/2013 vielmehr die Aufsichts-Aufgaben übernehmen, "die bislang in den Händen der nationalen Behörden lagen". Eine solche Trennung der beiden Aufgabenbereiche der EZB wird dadurch vorgenommen, dass der vom Ministerrat ernannte Vorsitzende des Aufsichts-Gremiums nicht Mitglied des EZB-Rats sein darf.57 Es soll Entscheidungen vorbereiten und diese dem EZB-Rat vorlegen, der sie dann annehmen oder ablehnen, nicht aber ändern darf. Im Falle der Ablehnung ist eine Begründung notwendig. Hierdurch sollen sog. "chinese walls" errichtet werden.58 Die Schaffung eines neuen Gremiums innerhalb der EZB ist juristisch gesehen kritisch zu betrachten: Art. 129 AEUV sieht grundsätzlich nämlich innerhalb der EZB ausschließlich zwei Entschlussorgane vor, den EZB-Rat und das EZB-Direktorium.59 Die ultimative Entscheidungsbefugnis liegt jedoch beim EZB-Rat, welcher dann Entscheidungen an das Aufsichtsgremium delegieren kann.60 Der Zielkonflikt zwischen Geldpolitik und Aufsicht wird also auch durch diese Konstruktion nicht aufgelöst.61 Daher gab es auch den Vorschlag, die Aufsicht eben nicht bei der EZB, sondern bei einer unabhängigen EU-Behörde anzusiedeln.62 Allerdings waren auch schon bisher in 14 von 17 Staaten der Eurozone die Notenbanken in der einen oder anderen Form in die Bankenaufsicht eingebunden. Überdies spricht deren Vertrautheit mit dem Bankensektor für eine solche Regelung.63

Trotzdem bleibt zu erwägen, ob der stete Machtzuwachs für die EZB nicht eine grundsätzliche Herausforderung der Haushaltsautonomie impliziert. Auch Karlsruhe hat hier ja offensichtlich zunehmend Bedenken, wie die OMT-Entscheidung nahelegt. Daher wäre es denkbar, den Vorschlag aufzugreifen, die Bankenaufsicht mittelfristig doch zu verlagern.64

5. Altlasten

Die Haushaltsautonomie könnte durch eine rückwirkende Haftung für die Altlasten nicht-deutscher Banken gefährdet werden. Über deren Ausmaß gibt es immer neue Berichte. So spricht der IWF für Spanien von 200 Milliarden Ende 2013.65 Ein Sonderproblem sind in diesem Zusammenhang die Staatsanleihen. Vor allem in den schwachen Banken Südeuropas stecken riesige Mengen von Anleihen des jeweils eigenen Landes. Nun streiten die Ökonomen, wie diese einzuschätzen sind.66 Ein konkreter Vorschlag aus der Wirtschaftspresse: Eine Begrenzung der Konzentration von Staatsanleihen in Anlehnung an die sog. Großkredit-Vorschrift wäre wünschenswert. Dabei sind aber Übergangsfristen notwendig, damit sich die betreffenden Staaten auf höhere Zinsen einstellen können. Um Stabilität zu erreichen, müssen die Staatsanleihen aber auf jeden Fall in den Stress- und Bilanztestest einbezogen werden.67

Gerade vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass die EZB ihre Aufsichtsfunktion mit einer offenbar dringend notwendigen Risiko-Bewertung einleitet: Dem Comprehensive Assessment. Betroffen sind 128 Großbanken, die für 85 % der Vermögenswerte in der Euro-Zone stehen.68 Neben einer Risiko- und Bilanzprüfung 69 wird in Bezug auf den SRM ein zukunftsgerichteter Stresstest der Banken vorgenommen. Dieser setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

-Das „Supervisory Risk Assessment“ (SRA) ist eine übergreifende quantitative und qualitative Analyse zur Erstellung eines Risikoprofils (Liquidität, Leverage [Hebelwirkung], Fristen-Transformation, Finanzierungsstabilität und Re-Finanzierungsrisiko).
-Der „Asset Quality Review“ ist eine Überprüfung individueller Portfolien.70
Diese Maßnahmen-Katalog stellt für die Euro-Zone, aber auch für die meisten Mitgliedsstaaten, eine bedeutende Verschärfung dar. Angesichts der Auswirkungen der Finanzkrise auch auf die deutschen Großbanken lässt sich argumentieren, dass so die Budgethoheit gegenüber den internationalen Kapitalströmen sogar gefestigt wird. Gefährdet werden könnte sie allerdings durch eine mangelnde Effizienz des Kontrollverfahrens oder durch eine bewusste Umdeutung der Standards gerade in den Krisenstaaten, für die es Anzeichen gibt. Demnach wird unter Ökonomen bereits spekuliert, wie viele Banken eigentlich durchfallen müssen, damit der Test glaubwürdig sei. Die politische Korrektheit könne es ferner erforderlich machen, dass sich darunter mindestens eine französische und eine deutsche Bank befinden.71

Einer solchen Fehlentwicklung müsste sich im Fall der Fälle die Bundesbank im EZB-Rat entgegenstellen, aber eben nur mit ihrem eingeschränkten Gewicht. Es ist insofern symptomatisch für diesen rechtlich nicht abschließend festzumachenden Bereich, dass die Bundesregierung offenbar alles daran gesetzt hat, in Gestalt von Frau Lautenschläger eine „ökonomische Sicherung“ einzubauen.

[...]


1 Vgl. ersatzweise: Stand Bankenunion, European Commission - MEMO/14/244 , 28.03.2014, http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-14-244_de.htm?locale=en; Erklärung von Präsident Barroso und Kommisar Barnier, European Commission - STATEMENT/14/77, 20.03.2014, http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-14-77_de.htm?locale=en; Pressemitteilung des EP, 20.3.2014, http://www.europarl.europa.eu/news/de/news-room/content/20140319IPR39310/html/Parliament-negotiators-rescue-seriously-damaged-bank-resolution-system (alle abg. 1.4.2014).

2 VO Nr. 1024/2013 DES RATES zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank.

3 Schneider, Carsten: Für eine gerechte Steuerpolitik in Europa, 21.3.2014. http://www.carsten-schneider.de/wordpress/wp-content/uploads/2014/03/Positionspapier_Gerechte-Steuerpolitik.pdf (abg. 26.3.2014)

4 So sagte Schäuble, die Kommission müsse so schnell wie möglich einen Vorschlag vorlegen, wie diese ausgestaltet werden solle. Da stünden noch schwierige Verhandlungen bevor (BMF: „Russland hat mehr zu verlieren", 27.03.2014, http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Interviews/2014/2014-03-27-handelsblatt.html?view=renderPrint) (abg.28.3.2014)

5 HBL, 26.03.2014, S. 26. Es ging z.B. um die Bewertung der Sicherheiten für Immobilienkredite.

6 Hesse, Martin u.a.: Die Angst vor dem Big Bang; in: Der SPIEGEL, 01.03.2014, S. 68.

7 Sachverständigenrat,- Von der Bankenkrise zur Schuldenkrise und wieder zurück, Jahresgutachten 2011/12, http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/download/gutachten/ga11_iv.pdf , S.137-138.

8 Abbildung entnommen aus ebenda, S.138.

9 vgl. Christian Calliess: Das europäische Solidaritätsprinzip und die Krise des Euro, in: Ingolf Pernice / Rüdiger Schwarz [Hrsg.]: Europa in der Welt, 2013, S. 153-220, hier: S. 153.

10 dargestellt in: Hüttmann, 2013, S.118-120; Kuntstein u. Wessels, integration 4/2011 https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Service/Schule_und_Bildung/geld_und_geldpolitik_kapitel_5.pdf?__blob=publicationFile .

11 letzte beiden Sätze vgl. z.B. Busch, Scheitert der Euro? 2012, http://library.fes.de/pdf-files/id/ipa/08871.pdf (abg.20.3.2014), S.5 u.36 geht von einer "asymetrischen Konstruktion" der WWU aus und fordert Wirtschaftsregierung zur Krisenbewältigung.

12 Stratenschulte, Bewältigung der Finanzkrise, 20.10.2010. http://www.bpb.de/internationales/europa/europaeische-union/43014/bewaeltigung-der-finanzkrise (abg. am 31.03.2014).

13 So die BaFin, auf die sich dieser Absatz stützt, http://www.bafin.de/DE/Internationales/EuropaeischeAufsicht/europaeischeaufsicht_node.html (abg. 18.3.2014).

14 Nicht zuletzt die Bundesregierung, die sich auch später als Bremser betätigte, so jedenfalls der SPIEGEL (Volkery, Carsten: EU schafft nur Teil eins der Bankenunion,13.12.2012, http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/eu-finanzminister-schaffen-teil-eins-der-bankenunion-a-872719.html (abg.4.42014).

15 vgl.„Studie zurrechtlichen Machbarkeit von Reformperspektiven für eine echte Wirtschafts- und Währungsunion“, 2007 http://www.igw.uniheidelberg.de/lehrstuehle/prof_mg/files_repasi/Studie%20zur%20rechtlichen%20Machbarkeit%20von%20Reformperspektiven.pdf (abg.12.3.2014) Diese plädiert nicht für eine gemeinsame Aufsicht, sondern auch für einen Restrukturierungsfonds und ein Einlagensicherungssystem.

16 Im Juni 2013 einigten sich die Finanzminister im Zuge der Verhandlungen über die Bankenunion darauf, dass der ESM unter strengen Voraussetzungen insgesamt bis zu 60 Mrd Euro für direkte Hilfen an die Banken einsetzen darf. Dabei ging es um Stützung, nicht Abwicklung, für welche ja der neue Fonds eingesetzt werden sollte (Mussler, Werner: Einigung über Bankenrettung durch den ESM; http://www.faz.net/aktuell/ wirtschaft/eurokrise/euro-finanzminister-einigung-ueber-bankenrettung-durch-den-esm-12238690.html)

17 Schäfer, Bankenunion auch ohne Vertragsänderung, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/schuldenkrise-barroso-bankenunion-auch-ohne-vertragsaenderung-11782806.html (12.02.2012) (abg. 01.04.2014).

18 www.faz.net/aktuell/Wirtschaft/Protestaufruf-der-offene-Brief-der-oekonomen-im-Wortlaut-11810652.html

19 Am 5.6.2013. Grundlage war der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen(17/13470). Dieser sah vor, dass ein dt. Vertreter im SSM-Rat erst dann abstimmen dürfe, wenn ein entsprechendes Gesetz auf Grundlage von Art.23 I GG erlassen wurde. Prof. Franz Mayer sagte, dass der Artikel keine "taugliche Kompetenzgrundlage" für ein solches Zustimmungsgesetz darstelle. Er warnte zugleich, dass ein "überflüssiges Gesetz keinesfalls rechtlich gegenstandslos sei". Man könne davon ausgehen, dass die Sache nach Karlsruhe gehe, dort stünden die Chancen dann 50:50.

20 NZZ: Steiniger Weg zur Bankenunion, http://www.nzz.ch/aktuell/wirtschaft/wirtschaftsnachrichten/steiniger-weg-zur-bankenunion-1.18164390 (9.10.2013) (abg. 17.3.2014)

21 Reuters: Union stolpert auf dem Weg zur Bankenunion voran, 12.9.2013 http://de.reuters.com/article/worldnews/idDEBEE98B02U20130912

22 Volkery,: EU schafft nur Teil eins der Bankenunion; http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/eu-finanzminister-schaffen-teil-eins-der-bankenunion-a-872719.html (13.12.2012) (abg. 04.04.2014)

23 Stuttgarter Zeitung: Kompromiss der Finanzminister (20.12.2013);(dpa/ots 2625433, 19.12.2013)

24 Mayer: Eine deutsche Bankenunion; Der Standard (Wien) , 20.12.2013 (dpa/ots 2625391 19.12.2013).

25 HBL: Eine perfekte Union gelang der Union nicht (20.12.2013); (afp-pi64, 19.12.2013).

26 Weingärtner, D: Merkel als Oberlehrerin, in Badische Zeitung vom: 21.12.2013 (dpa/ots 0684 vom 20.12.2013).

27 Gammelin,: Schäubles Werbetour, in: SZ vom 21.1.2014, S.17.

28 Reuters: EU-Institutionen vor harten Verhandlungen über Bankenabwicklungen (Reu 6357 3 pl 286 7.1.2014).

29 Hildebrand, Dauerstreit über die Bankenabwicklung, in: HBL: 17.2.2014, S.9.

30 Berschens, Kommt neuer Banken-Fonds schneller? in: HBL, 29.1.2014, S.36.

31 Reuters: Banken fürchten Überlastung beim Aufbau von EU-Abwicklungsfonds;reu 3063 3 wi 399, 21.2.2014.

32 FAZ:Schäuble:Banken sollen Staatsanleihen mit Kapital unterlegen; 01.03.2014, S.18.

33 vgl. den bezeichnenden Titel „Schäuble weist EZB in die Schranken“; in: Börsen-Zeitung, 05.03.2014, S.1

34 Barker, Alex: Paris and Berlin fight over bank union, in: FT, 18.03.2014, S. 4

35 Appenzeller, Gerd: Ohne das Parlament läuft nichts, in: TSP, 19.03.2014, S. 6.

36 Münchau, Wolfgang: Europe should say no to a flawed banking union, in: FT, 17.3.2014, S.7. Ähnlich die SZ bereits im Vorfeld: Sollten sich jene Minister durchsetzten, die energisch für nationale Kompetenzen bei der Abwicklung eintreten, dann hat die Union ihr Ziel verfehlt (Gammelin, Kerstin: Eine Blamage, in: SZ, 2.3.2014, S.25)

37 Der Ratsvorsitzende Stournaras erläuterte dies wie folgt: Man sichere sich die Letzt-Entscheidung, beschränke sich aber darauf, nur bei einem Konflikt zwischen Board und Kommission zu handeln. Es sei ja klar, dass die Mitgliedsstaaten Rats-Rechtsakte beibehalten, also die Regeln selbst aufstellen und dies nicht der Kommission überlassen wollten(Eder, Florian: Bankenabwicklung - Minister weichen harte Linie auf, in: Welt, 17.3.2014, S.9).

38 Der deutsche Steuerzahler sei damit faktisch weitgehend von den Risiken für die Banken befreit. Deutschland haftet für die deutschen Banken, wir machen die Regelungen, dass die ihre Abgaben bezahlen. So müssen es die anderen Staaten auch machen. Wir haben momentan keine Rechtsgrundlage für eine europäische Abgabe. Darüber geht die Diskussion, aber wir müssen auf einer klaren Rechtsgrundlage bestehen….Wenn die Abwicklungsbehörde Geld in Anspruch nehmen muss, weil die bisher eingezahlten Abgaben der Banken nicht reichen, dann müssen natürlich die betroffenen Mitgliedsstaaten mitreden können, sonst würde Karlsruhe sagen, das geht so nicht (BMF: Bankenabwicklung darf nicht das Haushaltsrecht des Parlaments verletzen. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble spricht über die Bankenunion im Interview mit dem Südwestrundfunk am 10. März 2014, http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Interviews/2014/2014-03-05-namensartikel-BoerZ.html (10.03.2014) (abg. 28.03.2014)

39 BVerfG, Urteil v. 2011, 2 BvR 987/10, Rn. 2b/3a.

40 BVerFG, Urteil v. 2009, 2 Bve 27/8, Rn.256.

41 vgl. Buch u. a.: Towards Deeper Financial Integration in Europe (17.3.2013) http://www.iwh-halle.de/publik/iwhonline/io_2013-05.pdf ( abg.16.3.2014).

42 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank.

43 vgl. Kempen, Bernhard in: Streinz, 2012, Art.127 VI Rn.25.

44 Vaubell, Probleme der Bankenunion: Falsche leeren aus der Krise, 30.7.2013 http://www.vwl.uni-mannheim.de/vaubel/pdf-Dateien/Probleme_der_Bankenunion_Kredit_und_Kapital_30.07.13.pdf (abg.6.4.2014) 2013 S.6.

45 Vaubell, Probleme der Bankenunion: Falsche leeren aus der Krise, 30.7.2013 http://www.vwl.uni-mannheim.de/vaubel/pdf-Dateien/Probleme_der_Bankenunion_Kredit_und_Kapital_30.07.13.pdf (abg.6.4.2014) S.6

46 Seidel, EuZW 22/2013, S.842.

47 Absatz, vgl. Gestädter, Recht der Finanzinstrumente 1/2014, S.7.

48 Absatz, vgl. http://www.eba.europa.eu/; Kothamäki, 2012, S.116, Abb.3.

49 vgl. Kothamäki, 2012, vgl. S.116 u. S.159.

50 EuGH: Urteil v. 2.5.2006, Rs. C217/04, Slg.2006, I-3771, Rn.44.

51 Ebenda.

52 vgl. Kothamäki, 2012, vgl. S.116 , S.159.

53 Erwägungsgrund Nr.17 zur EBA-VO.

54 Absatz, vgl. Kothamäki, 2012, S.159.

55 Dieser ganze Absatz nach Vaubell, Probleme der Bankenunion: Falsche leeren aus der Krise, 30.7.2013 http://www.vwl.uni-mannheim.de/vaubel/pdf-Dateien/Probleme_der_Bankenunion_Kredit_und_Kapital_30.07.13.pdf (abg.6.4.2014), S.3-5.

56 Münchrath, Jens: Richtiges Projekt, falsche Institution, in: Handelsblatt, 12.3.2014, S.24.

57 Buch, Claudia u. a, Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, 31.5.201, http://www.iwh-halle.de/d/publik/iwhonline/io_2013-05.pdf (abg. 16.3.2014).

58 Lautenschläger, ifoSchnelldienst 1/2013, S.4.

59 Vaubell, Probleme der Bankenunion: Falsche leeren aus der Krise, 30.7.2013 http://www.vwl.uni-mannheim.de/vaubel/pdf-Dateien/Probleme_der_Bankenunion_Kredit_und_Kapital_30.07.13.pdf (abg.6.4.2014) S.6.

60 Steffen, ifo-Schnelldienst 1/20013, S.10.

61 Münchrath, HBL, 12.3.2014.

62 HBL, 20.12.2013, Eine perfekte Union gelang der Union nicht, (afp-pi64, 19.12.2013).

63 Gestädter, ifo-Schnelldiesnt 1/2013, S.7.

64 Buch, u. a.: Towards a Deeper Financial Integration in Europe., (31.5.2013) http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/Sonstiges/Genshagen_Paper_-_Buch.pdf (abg. 16.3.2014), S. 20-25.

65 FAZ: Steuerzahlern droht weiter Haftung für Banken, 24.03.2014, S. 15.

66 vgl. Gestädter, ifo-Schnelldienst 1/2013, S.6 – 9 .

67 ab letzter Fußnote, vgl. Afhüppe, in: HBL, 21.03.2014, S. 22.

68 http://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2013/html/pr131023.de.html.

69 Plickert, Bilanztest mit Fragen, 24.10.2013 http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/bankenpruefung-bilanztest-mit-fragen-12631109.html (abg. 4.4.2014).

70 vgl. (Absatz), Gstädter, Recht der Finanzinstrumente, 1/2014,S.5-7.

71 Gestädter, ifo-Schnelldienst, 1/2013, S. S.6-9.

Ende der Leseprobe aus 45 Seiten

Details

Titel
Konsequenzen aus der Europäischen Bankenunion und der Haushaltsautonomie der Mitgliedsstaaten
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin
Veranstaltung
Seminar: Grundrechte, Demokratie und Stabilität der EWWU
Note
8 Punkte
Autor
Jahr
2014
Seiten
45
Katalognummer
V283233
ISBN (eBook)
9783656831884
ISBN (Buch)
9783656831891
Dateigröße
577 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
konsequenzen, europäischen, bankenunion, haushaltsautonomie, mitgliedsstaaten
Arbeit zitieren
Lara Schmitt (Autor:in), 2014, Konsequenzen aus der Europäischen Bankenunion und der Haushaltsautonomie der Mitgliedsstaaten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/283233

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