Die Europäische Bürgerinitiative

Ausdruck der unionsbürgerlichen Gleichheit und ein Schritt zu mehr Demokratie?


Seminararbeit, 2013

20 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung
1. Was ist die EBI ?
2. Ausgangspunkt Unionsbürgerschaft

II. Die EBI als status activus der Unionsbürgerschaft
1. Die Geschichte der Initiative
2. Die EBI als "Bürgerrecht"
3. EBI und Petitionsrecht

III. Die EBI als Ausdruck der Gleichheit der Unionsbürger
1. Art.9 EUV als spezieller Gleichheitssatz
2. Gleichheitsprobleme bei der Wahl zum EP
3. EBI und Demokratiedefizit

IV. Die EBI im Praxistest
1. Die Durchschlagskraft der Initiative
2. Hürdenlauf Verfahren
3. Zwischenbilanz

V. Fazit

Literatur

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

I. Einleitung

1. Was ist die EBI ?

Der Vertrag von Lissabon führte eine neue Form der Bürgerbeteiligung ein, die Europäische Bürgerinitiative (EBI, engl.: ECI) . Nach deren sekundärrechtlicher Umsetzung können die Unionsbürger sie seit dem 1.1.2012 auch tatsächlich nutzen.

Die Aufnahme dieses Mitwirkungsinstruments in das Vertragsgefüge wurde uneinheitlich rezipiert. Einerseits gab es Lob für die erste Ausprägung "transnationaler Bürgerbeteiligung weltweit"[1], die ein Schritt zu mehr Bürgernähe und demokratischer Legitimation sei. Andere Stimmen befürchten dagegen, dass ebendiese Wirkung auf Grund der mangelnden Bindungswirkung nicht eintreten wird.[2]

Primärrechtlich ist die EBI in beiden, die EU begründenden Verträgen geregelt. Die Grundsatzbestimmungen finden sich in Art.11 IV EUV, während die Gesetzgebungsermächtigung zu deren Ausgestaltung in Art. 24 I AEUV niedergelegt ist. Nach Art.11 IV EUV wird eine Bürgerinitiative erfolgreich eingeleitet, wenn sie von mindestens einer Million Unionsbürgern aus sieben der 27 Mitgliedsstaaten unterstützt wird und es sich bei diesen Unterstützern um eine "erhebliche Zahl" von Mitgliedsbürgern handelt. Gemäß Vertragstext fordern die Unterzeichner die Kommission auf, Rechtsakte vorzuschlagen. Insofern wird bereits durch den Wortlaut von Art.11 IV EUV deutlich, dass das Vorschlagsmonopol der Kommission durch die EBI nicht angetastet wird. Vielmehr lässt diese der Kommission den Spielraum, die Initiative anzunehmen oder zurückzuweisen, bzw. sie ganz oder teilweise zu akzeptieren.[3] Sie ist also rechtlich nicht verpflichtet, den Vorschlag der Initiative tatsächlich einzubringen, sondern lediglich, innerhalb einer viermonatigen Frist Stellung zu nehmen.[4] Somit ist die EBI als "agenda setting initiative" abzugrenzen von "referendum initiatives" wie in den USA und der Schweiz, da sie kein Referendum nach sich zieht.[5] Sie ist ein Initiativrecht sui generis.[6]

Auch inhaltlich ist die EBI eingegrenzt. Es muss sich um einen Gesetzesvorschlag handeln, der auch tatsächlich in die Zuständigkeit der Union fällt. Mit anderen Worten: Die Kommission muss befugt sein, die Initiative tatsächlich als Gesetzesvorschlag einzubringen. Vertragsänderungsvorschläge sind so explizit ausgeschlossen. Damit die Unterschriftensammlung bei einer möglicherweise unzulässigen Initiative nicht umsonst vorgenommen wird, ist die Kommission verpflichtet, zuvor die Zulässigkeit der Initiative zu überprüfen.[7]

Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der EBI ist sekundärrechtlich konkretisiert in der Verordnung EU Nr.211/2011vom 16. Februar 2011. Ergänzend kommen die Durchführungsregelungen der Mitgliedstaaten hinzu.

2. Ausgangspunkt Unionsbürgerschaft

Die Fortentwicklung der politischen Teilhaberechte, namentlich die Einführung der EBI, ist vor dem Hintergrund der Unionsbürgerschaft zu sehen. Diese wurde im Vertrag von Maastricht eingeführt und durch die folgenden Vertragswerke ergänzt.[8] Dem Reformvertrag von Lissabon zu Folge soll sich das EP nicht mehr aus Vertretern der "Völker der Gemeinschaft" (Art.189 EGV), sondern aus "Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern" zusammensetzen (Art. 14 II EUV-E). Damit wird deutlich, dass am Integrationsprozess nicht nur die Mitgliedsstaaten im Sinne eines Staatenverbunds, sondern auch die Einzelnen im Sinne eines Bürgerverbunds beteiligt sind.[9]

Die Unionsbürgerschaft stellt einen dynamischen Rechtsstatus dar, der gem. Art.9 S.2 EUV neben die nationale Staatsbürgerschaft tritt. Sie hat einen eigenen, auf die Gesamtheit der Person gerichteten Rechtsgehalt, der sich sowohl in der - nicht notwendigerweise wirtschaftlich begründeten - Freizügigkeit, als auch den anderen politischen Teilhaberechten manifestiert. Sie ist nicht final abgeschlossen, sondern kann sich auch in neu entwickelte Rechte und Pflichten ausweiten.[10] Eine solche Erweiterung ist mit der EBI eingetreten, deren Stellenwert im Kontext der EU-Verträge aber noch umstritten ist.

Diese Arbeit möchte hierzu einen Diskussionsbeitrag leisten. Ihr Ausgangspunkt ist die Gleichheit der Unionsbürger, wie sie u.a. in Art.9 Hs.2 EUV festgeschrieben ist, und die sich dem Anspruch nach im status activus der Unionsbürger wiederspiegelt. In einem zweiten Schritt stellt sich dann die Frage, ob diese Gleichheit zur Demokratisierung der Union beitragen kann.

II. Die EBI als status activus der Unionsbürgerschaft

1. Die Geschichte der Initiative

Gehalt und Ausgestaltung der EBI sind ein Ergebnis ihrer Entstehungsgeschichte. Der Entwurf des Verfassungsvertrages sah einen Grundsatzartikel über partizipative Demokratie vor, welcher aber nicht über die Forderung nach mehr Transparenz hinausging. Im Hinblick darauf forderte der Petitionsausschuss des EP im Juli 2002 die Möglichkeit, Petitionen mit an die Kommission gerichteten Gesetzgebungsinitiativen zu verknüpfen. Parallel hierzu kam es zu einem intensiven Lobbying des ursprünglich widerstrebenden Verfassungskonvents.[11] Dieses ging von verschiedenen Organisationen aus, namentlich von "IRI Europe" und "Mehr Demokratie[12], welche im Herbst 2002 in Gesprächen mit Konventsmitgliedern weitergehende Vorschläge machten. In den Konvent eingebracht wurden diese dann primär durch die dort vertretenen Parlamentarier, um dann in dieser Fassung unverändert in den Vertrag von Lissabon übernommen zu werden.[13] Federführend war der Bundestagsabgeordnete Jürgen Mayer.[14] Nicht durchsetzen konnten sich die Lobby-Gruppen mit ihrer Forderung nach europaweiten Referenden.

Die an die EBI gerichteten Erwartungen der Kommission sind in deren Grünbuch 2009 folgendermaßen formuliert: Die ECI soll der europäischen Demokratie eine neue Dimension verleihen, die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte ergänzen und die öffentliche

Debatte über europapolitische Themen beleben, so dass sich eine echte europäische Öffentlichkeit herausbilden kann.[15]

Es dauerte dann noch fast eineinhalb Jahre bis die EBI-Verordnung schließlich im Februar 2011 beschlossen wurde. Der lange Entscheidungsprozess erklärt sich durch den Umstand, dass eine Reihe strittiger Grundsatz-, sowie komplizierte Verfahrensfragen geklärt werden mussten.[16]

2. Die EBI als "Bürgerrecht"

Die unter Titel V "Bürgerrechte" zusammengefassten Vorschriften der Charta sind missverständlich. Sie führen nämlich nicht nur Rechte zusammen, die allein den Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten als "Unionsbürgern" zustehen (Art. 39, 40 und 46 GRCH), sondern benennen auch die Rechte der in der Union lediglich ansässigen Personen (Art.42, 43 und 44 GRCH) sowie die, welche allen Menschen (Art. 45 II GRCH) zustehen.[17]

Nur der ersten Gruppe, den Unionsbürgern, steht gem. 10 III EUV das Recht zu, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Diese programmatische Formulierung wird in zahlreichen Bestimmungen des Primärrechts konkretisiert.[18] Der citoyen wird so zum "Verfassungsorgan"[19], das letztendlich über das Legitimationsniveau der Union entscheidet.[20] Dieser unionale status activus konstituiert sich maßgeblich in den Teilhaberechten.[21] Diese sind primär die Direktwahl des EP, aber auch die Wahlberechtigung der Unionsbürger bei Kommunalwahlen im Wohnsitzstaat. Diese ist nicht nur Ausdruck eines sich herausbildenden europäischen Volks, sondern verändert auch das Bild des Volkes innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Italienerin, die in Deutschland lebt, gehört nämlich zum Zwecke des Europawahlrechts zum deutschen Volk und bestimmt so die Besetzung der Sitze mit, die Deutschland im europäischen Parlament zustehen (Art.190 II EGV/14 II EUV-E).[22]

In diesem Zusammenhang ist die EBI als ein genuines Bürgerrecht anzusehen, das die Unionsbürgerschaft als besonderes Bindungsverhältnis zwischen Union und ihren Bürgern mit Rechten, Pflichten und politischer Partizipation vertieft. Sie ist daher zweifelsfrei dem exklusiven Teil der Charta zuzuordnen, auch wenn sie dort nicht explizit aufgeführt ist. Das ist insofern überraschend, als es sich beim vergleichbaren Petitionsrecht anders verhält.[23]

3. EBI und Petitionsrecht

Neben der EBI und der Beschwerde beim europäischen Bürgerbeauftragten (Art.24 III und 228 AEUV) ist das Petitionsrecht beim EP (Art.24 II und Art.227 AUV) das bedeutendste Element partizipativer Demokratie. Anders als in Deutschland beinhaltet es auch die Möglichkeit, den Erlass von Unionsrecht zu initiieren.

Wie weiter oben bereits erläutert, ist die EBI auf die "agenda initiative" beschränkt. Es läge insofern nahe, sie ebenfalls als bloße Petition zu klassifizieren.[24] Es handelt sich aber um zwei verschiedene Rechtsinstitute. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass eine Petition ausschließlich von einem einzelnen Unionsbürger eingereicht werden kann, während die Initiative ja der Unterstützung von mindestens einer Million Unionsbürgern bedarf.[25] Ferner:

- Eine EBI schlägt zwingend neue Bestimmungen vor, während Petitionen in der Regel Beschwerden über vorhandene Bestimmungen formulieren.
- Durch eine EBI können Rechtsakte vorgeschlagen werden, ohne dass bewiesen werden muss, dass subjektive Rechte der Unterzeichner unmittelbar verletzt wurden.

Auch wenn die EBI auf Grund ihrer höheren Anforderungen eine vergleichsweise größere Legitimität beanspruchen kann, so ist die Petition doch weiterhin eine Alternative für Anliegen, deren Unterstützer nicht europaweit vernetzt sind. Befördert wird dies dadurch, dass das EP in der Regel das Kriterium der "unmittelbaren Betroffenheit"[26] weit auslegt.

III. Die EBI als Ausdruck der Gleichheit der Unionsbürger

1. Art.9 EUV als spezieller Gleichheitssatz

Mit dem Grundsatz der Gleichheit der Unionsbürger normiert Art.9 S.1 Hs.1 EUV einen weiteren Gleichheitssatz, der zu dem früheren Vertragsrecht und den im Vertrag von Lissabon verankerten Gleichheitsrechten hinzutritt. Dieser erschöpft sich nicht in der paternalistisch anmutenden Forderung, den Bürgern seitens der Organe ein "gleiches Maß an Aufmerksamkeit" zuteil werden zu lassen, sondern strahlt im Sinne eines normativen Optimierungsgebots auf die im Unionsvertrag verankerten Grundsätze der repräsentativen (Art.10 I EUV) und partizipativen (Art.10 III EUV) Demokratie aus.[27] Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbote finden sich gleich mehrfach normiert in GR-Charta, AEUV und EUV. Die Gleichheit ist ein universeller Wert der Union und der Mitgliedstaaten, was auch durch ihre ausdrückliche Nennung in der Präambel deutlich wird (Präambel II, Art.2 EUV).[28] Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum gibt es hinsichtlich der Auslegung dieses Grundsatzes, der entsprechend der fortschreitenden Integrationsentwicklung näher zu bestimmen ist. Eine unmittelbare Anwendbarkeit kommt demzufolge - wenn überhaupt - nur bei erheblichen und offenkundigen Verstößen in Betracht.[29]

Darüber hinaus wird argumentiert, dass der Grundsatz der unionsbürgerlichen Gleichheit auf die Vertretung der Unionsbürger im EP sowie auf die EBI ausstrahlt[30], in gewisser Weise auf alle politischen Teilhaberechte. Dem ist insofern zuzustimmen, als dass z.B. die Abgeordneten des EP in direkter Wahl gewählt werden und somit das Parlament als ein unmittelbar durch das Unionsbürger legitimiertes Repräsentativorgan angesehen werden kann. Andererseits wird das Prinzip der unionsbürgerlichen Gleichheit immer wieder durchbrochen, im Fall des EP insofern, als dass es sich nicht in einer formal handhabbaren Wahlrechtsgleichheit verdichtet.[31] Bei der EBI als unmittelbarer Partizipationsform der Unionsbürger entfaltet sich die unionsbürgerliche Gleichheit zumindest auf den ersten Blick stärker. Sollte sich dies erhärten, könnte die Bürgerinitiative zu einer Demokratisierung der Union beitragen.

2. Gleichheitsprobleme bei der Wahl zum EP

Die demokratische Dimension des europäischen Verfassungsgefüges spiegelt sich im Wahlrecht zum EP wider. Dessen Ausgangspunkt ist die allgemeine und nicht nach Staatsangehörigkeit differenzierte Wählerschaft, welche die gemeinsame Identität der Unionsbürgerschaft verkörpert.[32] Um dies zu verifizieren, muss zunächst einmal in groben Zügen der Legitimationsverbund der EU betrachtet werden, um dann die Rolle des Unionsvolks als unmittelbare Legitimationsquelle zu beleuchten sowie Ungleichbehandlungen hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts zum EP aufzudecken.

Die Union beruht auf zwei Legitimationssträngen, wie auch in Art.10 II deutlich wird: Einem unionalen, der über das EP verläuft, und einem nationalen über den Rat, der letztlich auf Wahlentscheidungen der Bürger in den Mitgliedstaaten gründet. Der Bürger ist Legitimationssubjekt als Staatsbürger und Unionsbürger zugleich, mittelbar durch seinen Staat und unmittelbar durch das EP.[33] Somit ist er zugleich Adressat und Ausgangspunkt einer in einem Mehrebenen-System angelegten europäischen Verfassung.[34]

Eine systematische Auslegung von Art.10 II Abs.1 und 2 ergibt indes, dass diese beiden Legitimationsstränge keineswegs gleichberechtigt sind, sondern dass der nationale überwiegt.[35] Fraglich ist nämlich, ob es tatsächlich einen unmittelbaren Bezug zu den Unionsbürgern gibt.
Dieser könnte vielmehr auf die von interessierter Seite in Politik und Wissenschaft propagierte Wunschvorstellung hinauslaufen, es gebe einen Legitimationsstrang, der jenseits der Mitgliedstaaten zu einer autonomen Legitimationsvermittlung unionaler Entscheidungen beitragen könne. Dies trägt den Verfassungsgrundsätzen der EU und der Herrschaft der Mitgliedstaaten über die Verträge jedoch nicht ausreichend Rechnung. So spricht Huber von einem "in der Tat nicht existierenden europäischen Staatsvolk", das als "Legitimationsabstützung" für die brüchig gewordene Legitimationsvermittlung über den Rat und die nationalen Parlamente diene.[36] In Verbindung mit der im Vergleich zu den einzelnen Mitgliedsstaaten schwachen Stellung des EP, das weder eine "europäische Regierung" direkt wählt, noch ein Vorschlagsrecht für Gesetze besitzt, kann dies als der zentrale Punkt für das Demokratiedefizit in der Union gesehen werden. Zwar ist der Grundsatz der Demokratie in Art.10 I EUV festgeschrieben. Er kann jedoch nach verbreiteter Ansicht nur als ein " vom Vertragsgeber kodifizierter Mindeststandard" aufgefasst werden.[37] Auch Art.9 2.HS. EUV komme im Rahmen der demokratischen Grundsätze der Union vor allem "symbolische Bedeutung" zu.[38]

Dementsprechend deutlich fällt denn auch die Bewertung des Verfassungsgerichts aus: Gemessen an verfassungsstaatlichen Erfordernissen fehlt es der Europäischen Union auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon an einem durch gleiche Wahl aller Unionsbürger zustande gekommenen politischen Entscheidungsorgan mit der Fähigkeit zur einheitlichen Repräsentation des Volkswillens. Es fehlt, damit zusammenhängend, zudem an einem System der Herrschaftsorganisation, in dem ein europäischer Mehrheitswille die Regierungsbildung so trägt, dass er auf freie und gleiche Wahlentscheidungen zurückreicht und ein echter und für die Bürger transparenter Wettstreit zwischen Regierung und Opposition entstehen kann.[39]

Bei genauem Hinsehen ist auch die Legitimationsgrundlage des EP selbst nicht über jeden Zweifel erhaben. In Erweiterung von Art. 190 I EG, der lediglich die allgemeine und unmittelbare Wahl garantiert, erhält Art. 39 II GRCH zwar zusätzlich die Grundsätze der freien und geheimen Wahl. Der Charta fehlt allerdings der in Deutschland und vielen anderen Mitgliedsstaaten anerkannte Grundsatz der Gleichheit der Wahl.[40] Dieser fordert für das aktive Wahlrecht den gleichen Zählwert und den gleichen Erfolgswert der abgegebenen Stimmen.[41] Für das passive Wahlrecht garantiert er die Chancengleichheit der Wahlbewerber.[42] Der verschiedentlich auch von der Bundesregierung und den deutschen Ländern geäußerte Wunsch nach einer ausdrücklichen Aufnahme des Grundsatzes der gleichen Wahl blieb ohne Erfolg.
Zwar beruhen durch die Einführung des Verhältniswahlrechts zum EP in allen Mitgliedstaaten die Wahlen der Abgeordneten nunmehr zumindest auf dem gleichen Repräsentationsprinzip . [43] Durch den Faktor der degressiven Proportionalität bleibt aber das Manko der Ungleichgewichtung der einzelnen Stimmen im Verhältnis zum "one man (person) - one vote" - Prinzip. Das zuvor geltende Gemeinschaftsrecht hatte sich allerdings darauf beschränkt, die Zahl der in jedem Mitgliedsstaat gewählten Abgeordneten festzulegen und für künftige Änderungen lediglich eine "angemessene Vertretung" verlangt (Art.190 II EG).[44] Insofern ist der Vertrag von Lissabon zwar ein Schritt in Richtung Demokratisierung der Union, der aber nicht das Grundsatzproblem löst, wie das Verfassungsgericht klarstellt:

Das Europäische Parlament ist auch nach der Neuformulierung in Art. 14 Abs. 2 EUV-Lissabon und entgegen dem Anspruch, den Art. 10 Abs. 1 EUV-Lissabon nach seinem Wortlaut zu erheben scheint, kein Repräsentationsorgan eines souveränen europäischen Volkes. Dies spiegelt sich darin, dass es als Vertretung der Völker in den jeweils zugewiesenen nationalen Kontingenten von Abgeordneten nicht als Vertretung der Unionsbürger als ununterschiedene Einheit nach dem Prinzip der Wahlgleichheit angelegt ist.[45]

Zumindest teilweise Abhilfe böte hier die ergänzende Einführung von Elementen der direkten Demokratie.[46]

[...]


[1] So auch Häfner, in: Handbuch zur EBI (Einleitung) und Pilcher.

[2] So z.B. vgl. Häfner, in: Handbuch zur EBI, S.5 warnt vor "zahnlosem Tiger"; lt. Peters (Die Bürgerinitiative der EU, 2012) könnte die EBI von oben manipuliert werden. Motto: Integration ohne echte demokratische Legitimation.

[3] vgl. Garcia, The Significance of the ECI for Pan-European Participatory Democracy, 2013, S.13.

[4] So auch dargestellt in Frenz, Handbuch Grundrechte und Grundfreiheiten, 2011 Rn.309.

[5] vgl. Garcia, The Significance of the ECI for Pan-European Participatory Democracy, 2013, S.13.

[6] vgl. Ponzano, Ein Initiativrecht sui generis: EBI , FSB 4/2012, S.33

[7] (letzer Absatz) vgl. Ponzano, Ein Initiativrecht sui generis: Die EBI, FSB 4/2012, S.35.

[8] vgl. Magiera in Streinz, 2012 , Art.20 AEUV Rn.8.

[9] vgl. Magiera in Streinz, 2012, Art.20 AEUV Rn.10.

[10] (letzte zwei Sätze) vgl. Magiera, in Streinz, 2012, Art. 20 AEUV Rn.24/25.

[11] vgl. Balthasar/Prosser: EBI - Gefährdung eines direktdemokratischen Instruments? JRP 3/2010, S.124; vgl. auch Pilcher (Aufstand der Sterne. Die EBI), in: Pilcher, Verändern wir Europa! 2008, S.43 f. ("im Verfassungskonvent von ein paar Pionieren überredet", dieser "abgetrotzte Artikel")

[12] vgl. Garcia: The Significance of the European Citizen´s Initiative for Pan-European Participatory Democracy, 2013, S.9; Fröhlich, Die Gleichheit der Unionsbürger als Bezugspunkt europäischer Demokratie, Anmerkungen zu den Art.9ff, 2012, S.1.

[13] vgl. Brievert in: Schwarze, EU-Kommentar, 2012, Art.11 EUV Rn.3.

[14] (letzter Absatz) vgl. Mauerer/Vogel, Die EBI- Grenzen, Chancen und Umsetzungsempfehlungen, (SWP-Studie) 2009, S.9.

[15] vgl. Grünbuch zur EBI, 11.11.2009, S.3

[16] vgl. Hrbek, EBI - Möglichkeiten und Grenzen eines neuen Elements im EU-Entschei­dungssystem (integration, 1/2012, S.41.)

[17] vgl. Magiera in: Meyer, GR-Charta, 2011, Art.39 Rn.1.

[18] vgl. Ahlt/Dittert, Europarecht 2011, S.188.

[19] vgl. Huber, in Streinz, 2012, Art.10 Rn.11.

[20] vgl. Huber, in Streinz, 2012, Art.10 Rn.43.

[21] vgl. Huber, in Streinz, 2012, Art.10 Rn.42.

[22] vgl. Kadelbach, in: Ehlers, Die europäischen Grundrechte und Grundfreiheiten, 2009, EuGR, § 19 Rn.66.

[23] vgl. Obwexer/Vilotti, Die Europäische Bürgerinitiative - Grundlagen, Bedingungen Verfahren, JFP 3/2010, S.119.

[24] vgl. Balthasar/Prosser: EBI - Gefährdung eines direktdemokratischen Instruments, JRP 3/2010 , S.124.

[25] so auch Maurer/Vogel, EBI - Chancen, Grenzen, Umsetzungsempfehlungen, 2009, S.13.

[26] vgl. Maurer/Vogel, EBI - Chancen, Grenzen, Umsetzungsempfehlungen, 2009, S.14.

[27] vgl. Fröhlich, Die Gleichheit der Unionsbürger als Bezugspunkt europäischer Demokratie (Thesenpaper), 2012, S.1.

[28] (ganzer Absatz) so u.a. Magiera in Streinz, 2012, Art.9 Rn.5.

[29] vgl. Magiera in Streinz, 2012, Art.9 Rn.5.

[30] vgl. Huber in Streinz, 2012, Art.10 Rn.15.

[31] vgl. Fröhlich, Die Gleichheit der Unionsbürger als Bezugspunkt europäischer Demokratie (Thesenpaper), 2012, S.1.

[32] vgl. Kadelbach, in: Ehlers EuGR §19 Rn.50

[33] vgl. Pernice, Theorie und Praxis des Europäischen Verfassungsverbundes, 2007, S.7.

[34] vgl. Pernice, Theorie und Praxis des Europäischen Verfassungsverbundes, 2007, S.2.

[35] vgl. Huber, in Streinz, 2012, Art. 10 Rn.37/38.

[36] vgl. Huber, in Streinz, 2012, Art.10 Rn.29f.

[37] vgl. Huber, in Streinz, 2012, Art.10 Rn.9.

[38] Hatje in Schwarze, 2012, Art.9.

[39] BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009, Az.: 2 BvE 2/08 u.a., Rn. 280 (Lissabon-Urteil).

[40] vgl. Art. 38 I 1 GG.

[41] vgl. Frenz, Grundrechte, 2008, Rn.4478.

[42] vgl. Frenz, Grundrechte, 2008, Rn.4478; Jarass, 2012, § 35 Rn.19.

[43] so auch Dettke, Voranschreitende Demokratisierung in der EU, 2010, S.158

[44] vgl. Frenz, Grundrechte, 2008, Rn.4478.

[45] BVerfG, 2 BvE 2/08, 2009, Rn.280 ( Lissabon-Urteil).

[46] vgl. auch Veil: Volksouveränität und Volkssouveränität in der EU, 2007 (Grundgedanke).

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Europäische Bürgerinitiative
Untertitel
Ausdruck der unionsbürgerlichen Gleichheit und ein Schritt zu mehr Demokratie?
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin
Veranstaltung
Seminar zu europäischen Grundrechten
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
2013
Seiten
20
Katalognummer
V283231
ISBN (eBook)
9783656828105
ISBN (Buch)
9783656828242
Dateigröße
558 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
EU, Bürgerinitiative, Demokratie
Arbeit zitieren
Lara Schmitt (Autor:in), 2013, Die Europäische Bürgerinitiative, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/283231

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