Die ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen

Überlegungen im Lichte des Tierschutzgesetzes


Hausarbeit, 2014

39 Seiten, Note: bestanden


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS:

0 Vorwort

1 Definition: Tierversuche

2 Geschichte des Tierschutzes und der Tierversuche

3 Aktuelle gesetzliche Regelungen in Deutschland

4 Negative Auswirkungen auf Tiere

5 Menschenversuche als Alternative?

6 Eid des Hippokrates

7 Berechtigung von Tierversuchen

8 Ethische Konzepte
8.1 Kant : Gesinnungsethik
8.2 Schweitzer : Ethik der Ehrfurcht vor dem Leben
8.3 Bentham / Mill : Erfolgsethik bzw. Utilitarismus
8.4 Singer : Speziesismus

9 Ethische Analyse und Bewertung
9.1 Legitimität der verfolgten Ziele
9.2 Vertretbarkeit der eingesetzten Mittel
9.3 Hinnehmbarkeit der voraussehbaren Folgen
9.4 Zusammenfassung

10 Lösungsansätze
10.1 Refinement , Replacement , Reduction
10.2 Ethische Grundsätze für Tierärzte ; Deklaration von Helsinki
10.3 Abwägung ; Schweregradtabellen

11 Resümee

- Anmerkungen

- Literatur- / Quellenverzeichnis

- Anhang A : Gesetze

- Anhang B : Eid des Hippokrates

0 Vorwort

Tiere spielen innnerhalb von Wissenschaft und Forschung nicht selten eine zentrale Rolle. Der Russe JURI GARGARIN war bekanntlich der erste Mensch im Weltall; das erste Lebewesen war indes ein Hund (namens „Laika“). Die wenigsten Tiere sind uns namentlich bekannt geworden, auch wenn sie einen großen Beitrag zum Fortschritt in der Wissenschaft geleistet haben. Schätzungen zufolge werden jährlich bis zu 100 Millionen Tiere – zumeist Mäuse, Ratten, Hamster, Meer-schweinchen, Kaninchen und Frettchen – weltweit bei Tierversuchen verwendet. Viele von ihnen wurden eigens zum Zweck der Versuchsdurch-führung gezüchtet; nur manche von ihnen überleben die Prozedur. Tier-schutzorganisationen wie PETA verstehen es immer wieder, mit Hilfe von (schwer zu ertragenden) Bildern Tierversuche in der Öffentlichkeit anzuprangern (Anm. 1). In Deutschland hat der Gesetzgeber bereits vor über 80 Jahren Regelungen für die Durchführung von Tierversuchen erlassen; mittlerweile fordert das Gesetz auch, dass die Durchführung der Tierversuche „ethisch vertretbar“ sein muss. Im Rahmen dieser Arbeit soll nun der Frage nachgegangen werden, ob und unter welchen Voraus-setzungen Tierversuche mit ethischen Ansprüchen in Einklang gebracht werden können. Dies soll – zumindest, soweit es möglich ist – losgelöst von der Frage geschehen, ob Menschen ein Recht dazu haben, Tiere als Nahrung zu züchten und zu töten. Überschneidungen zur Thematik der Tierversuche gibt es hier gewiss; Massentierhaltung und Tiertransporte seien nur beispielhaft genannt. Die Ausführungen dazu würden den Rahmen dieser Arbeit jedoch bei Weitem sprengen. Vegetarier (und erst Recht Veganer) mögen dies dem Verfasser daher nachsehen.

1 Definition: Tierversuche

Am Beginn einer jeden wissenschaftlichen Diskussion steht in der Regel eine Definition von Begrifflichkeiten. Dies gilt auch für Tierversuche. Der lateinische Fachbegriff hierfür lautet „Vivisektion“ und bezeichnet „... im gewöhnl. Sprachgebrauch die Vornahme von mehr oder weniger eingreif-enden Operationen mit oder ohne Betäubung und meist darauffolgenden experimentellen Eingriffen an lebenden Tieren... Der V. sind gleichzusetz-en unblutige Tierversuche am unbetäubten Tier, die mit einer Mißhandlung verbunden sind. Tierversuche dienen der Erkenntnis der Vorgänge im normalen oder krankhaft veränderten tier. und menschl. Organismus.“ (Anm. 2) Die Kurzform dieser mittlerweile 80 Jahre alten lexikalischen Definition könnte somit lauten: „Tierversuche sind operative wissen-schaftliche Experimente an oder mit lebenden Tieren.“ Auch Tiere, die zum Zweck der Versuchsdurchführung getötet werden unterfallen dieser Definition; unerheblich ist hingegen, ob die Tiere eigens für die Versuche gezüchtet wurden, oder ob sie hierfür gefangen oder gekauft worden sind.

2 Geschichte des Tierschutzes und der Tierversuche

Historisch gesehen kann man Tierversuche und Tierschutz kaum vonein-ander trennen. Als älteste Quelle des Tierschutzes gilt allgemein der CODEX CHAMMURABI. Auch der griechische Philosoph ARISTOTELES und seine Vorfahren waren mit dem Thema Tierversuche vertraut. Bis in die Neuzeit stagnierte die Bedeutung der Tierversuche danach ebenso, wie die Regelungen dazu in entsprechenden Gesetzen. Die Anzahl der durchgeführten Tierversuche dürfte indes gerade im 20. Jahrhundert sprunghaft angestiegen sein. Wie bereits eingangs erwähnt, gibt es für weltweite Zahlen lediglich sehr vage Schätzungen. In Deutschland wurden 1989 noch etwa 2,64 Millionen Tierversuche durchgeführt. Die Zahl sank in den folgenden Jahren kontinuierlich und wird für 1998 mit 1,53 Millionen angegeben; etwa drei Viertel davon wurden an Mäusen und Ratten durchgeführt (Anm. 3). Im Jahr 2011 wurden in Deutschland indes 2,91 Millionen Tiere für Versuche verwendet; also beinahe wieder doppelt so viele, als 1998. Klar dominierend bei den Tierkategorien waren die Mäuse, gefolgt von Ratten, Fischen, Vögeln und Kaninchen (Anm. 4). Einen hist-orischen Meilenstein in der deutschen Tierschutzgesetzgebung markiert das Jahr 1933. Obgleich dieser Zeitpunkt in die Zeit des National-sozialismus fällt, sind die Inhalte nicht von nationalsozialistischem Gedankengut geprägt. „Durch das Reichstierschutzgesetz vom 24.11.1933 wurde das Tierschutzrecht vom Strafrecht abgesondert und erstmals als eine eigenständige Materie normiert. (…) Dieses erste deutsche Tier-schutzgesetz war der Aufbruch zu einem ethischen Tierschutz in der deutschen Rechtsgeschichte. (…) Schutzobjekt des Gesetzes war das Tier, dass um seiner selbst willen als Mitgeschöpf des Menschen geschützt werden sollte, wobei gleichzeitig Elemente eines anthropozentri-schen Tierschutzes weiter fortbestanden. Nach 1945 galt das Reichs-tierschutzgesetz in der Bundesrepublik weiter fort...“ (Anm. 5) Trotz einiger parlamentarischer Bemühungen wurde erst im Jahre 1972 mit dem Tierschutzgesetz (Anm. 6) – kurz: TierSchG 1972 – der Tierschutz auf ein neues rechtliches Fundament gestellt. Der fünfte Abschnitt dieses Gesetzes befasst sich dabei eigens mit dem Thema „Tierversuche“. Die §§ 7 und 8 handeln von der Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht; die grundlegenden Anforderungen an Tierversuche sind in § 9 Abs. 1 nieder-gelegt. Unter der Regierung von HELMUT KOHL wurde schließlich 1986 das „Erste Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes“ (Anm. 7) erlassen, wodurch am 1. Januar 1987 eine Neufassung des bestehenden Tierschutzgesetzes in Kraft trat. Bemerkenswert ist, dass in § 7 Abs. 3 des TierSchG als Voraussetzung für eine Gestattung von Tierversuchen nun verlangt wird, dass „Tierversuche ethisch vertretbar“ sein müssen. Das bedeutet: „Die Rechtmäßigkeit von Tierversuchen ist davon abhängig, ob das Töten von tierischen Lebewesen für einen möglichen Erkenntnis-gewinn im einzelnen Fall ethisch vertretbar ist.“ (Anm. 8) Die in § 7 Abs. 4 und Abs. 5 TierSchG genannten (absoluten und grundsätzlichen) Verbote für die Entwicklung von Waffen, Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind ein direkter Ausfluss der in § 7 Abs. 3 geforderten ethischen Vertretbarkeit; im Falle von Waffen, Kampfmitteln und Munition sind Tierversuche ethisch in keinem Fall als vertretbar anzusehen. In allen anderen Fällen ist eine strenge Prüfung und Abwägung vorzunehmen.

3 Aktuelle gesetzliche Regelungen in Deutschland

Das Tierschutzgesetz in der Fassung von 2013 ( siehe Anhang A ) unter-scheidet sich nicht wesentlich von dem 1986 erlassenen Gesetz. Die §§ 7 ff. TierSchG sind stets in Zusammenhang mit § 1 Satz 1 TierSchG zu lesen. Diese „... einleitende Vorschrift enthält das Bekenntnis des Gesetzgebers zum ethischen Tierschutz … und die Anerkennung des Tiers als Mitgeschöpf des Menschen. (…) Satz 1 will das Tierschutzge-setz, ja darüber hinaus das gesamte Recht des Tierschutzes prägen.“ (Anm. 9) Der bereits 1986 eingeführte Begriff der „Mitgeschöpflichkeit“ ist übersetzbar mit „artübergreifende Menschlichkeit“ (Anm. 10). „Mitge-schöpflichkeit bedeutet nicht zuletzt auch die Anerkennung der Ver-wandtschaft von Mensch und Tier, wie sie sich aus der gemeinsamen Entwicklungsgeschichte ergibt. Damit kann – zumindest bei Wirbeltieren – ein dem Menschen ähnliches Empfindungsvermögen für Schmerzen und Leiden nicht mehr in Abrede gestellt werden...“ (Anm. 11) Eine Schlüssel-rolle in den Vorschriften zu den Tierversuchen nimmt § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG ein. Danach „... muss der jeweilige Tierversuch ethisch vertret-bar sein, d.h. die den Tieren zugefügten Schmerzen, Leiden und Schäden im Verlauf des Versuchs müssen gegen den erwarteten Erkenntnisgewinn ethisch abgewogen werden … und zwar erstens durch den Antragsteller selbst, zweitens durch den Tierschutzbeauftragten und drittens durch die beratende Kommission...“ (Anm. 12) Erst nach einer dreifachen ethischen Abwägung wird dem Antragsteller also (durch die erteilte Genehmigung) bestätigt, dass der beabsichtigte Tierversuch ethisch vertretbar ist. Eine ähnliche Formulierung findet sich aktuell nur in einem deutschen Gesetz, nämlich dem Stammzellgesetz (StZG) von 2002. Auch dort wird (in § 6 Abs. 4 Nr. 2) gefordert, dass das Forschungsvorhaben „ethisch vertretbar“ im Sinne der Voraussetzungen des § 5 StZG ist. Die Frage der ethischen Vertretbarkeit ist einer der Grundsätze, die bei der Beurteilung der Uner-lässlichkeit eine besondere Rolle spielen. § 7a Abs. 1 TierSchG nennt einen (abschließenden) Katalog mit acht Zwecken, nach denen ein Tier-versuche unerlässlich sein kann; das bedeutet, „... der verfolgte Zweck darf nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden können.“ (Anm. 13) TEUTSCH (Anm. 14) interpretiert dies so: „Die Forde-rung des Gesetzes, Tierversuche auf das unerläßliche Maß zu beschränk-en, soll den, der Versuche beantragt, und den, der sie zu genehmigen oder abzulehnen hat, auf den Ernst der zu treffenden Entscheidung hin-weisen. Der appellierende und nicht definierende (was ist unerläßlich?) Charakter der gegebenen Norm ist eben nicht als ein hochformuliertes verbales Alibi für den Tierschutzwillen des Gesetzgebers zu verstehen, sondern als eine Aufforderung an das Gewissen der beteiligten Personen, sich die Rechtfertigung ihrer Entscheidung nicht leichter zu machen, als es die Situation erlaubt.“ Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil dem (ethisch-en) Tierschutz mittlerweile der Status eines Verfassungsranges zukommt. Durch die Einfügung der drei Worte „und die Tiere“ in den Art. 20a des Grundgesetzes (GG) wurde der Tierschutz im Jahre 2002 als Staatsziel in das Grundgesetz mit verankert, das wiederum durch das Tierschutzgesetz konkretisiert wird: „Der beim Staatsziel gemeinte Tierschutz erstrebt ein ethisches Mindestmaß des menschlichen Verhaltens. Das Staatsziel soll dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit den Tieren Rechnung tragen. (…) Zweck des Staatsziels Tierschutz ist der des § 1 TierSchG...“ (Anm. 15)

4 Negative Auswirkungen auf Tiere

Die Frage nach der ethischen Vertretbarkeit einer Handlung stellt sich stets dann (aber auch: nur dann), wenn die Handlung erkennbar negative Auswirkungen hat oder künftig haben könnte. Eben diese Frage stellt sich bei den Tierversuchen im Bezug auf die davon betroffenen Tiere. Indirekte Auswirkungen auf Menschen (durch Empörung, Schockiertsein, etc.) sollen aus dieser Betrachtung außen vor bleiben. Unstreitig ist wohl, dass das Töten der Tiere eine erhebliche negative Auswirkung darstellt – und auch die denkbar endgültigste Form. Wie eingangs erwähnt überschneidet sich diese Thematik mit dem Vegetarismus und soll deshalb hier nicht weiter vertieft werden. Von einer absoluten Mindermeinung wird die Ansicht vertreten, Tiere hätten keine Biographie (Anm. 16), wodurch ihr Tod ein neutrales Ereignis darstellen würde. Diese Ansicht ist eine nicht begründete Mindermeinung. Abzulehnen ist auch die Ansicht, Tiere könnten keine Schmerzen empfinden und damit – per definitionem – auch nicht gequält werden. Der sog. Analogieschluss von SAMBRAUS (Anm. 17) widerlegt dies klar und deutlich. Die wesentlichen Punkte davon sind:

- Tiere sollen generell z.B. vor Schmerzen, Angst, Leiden, Hunger und Durst geschützt werden. Bei allen diesen Kriterien handelt es sich um Empfindungen.
- Empfindungen sind per se nicht nachweisbar. Es kann nur auf sie geschlossen werden.
- Ein solcher Schluss ist (nur) vom Menschen auf das Tier möglich. Er ist zulässig, weil der Mensch und die höherstehenden Wirbel-tiere infolge ihrer stammesgeschichtlichen Verwandtschaft starke Analogien im Körperbau und in der Physiologie besitzen. Dies geht so weit, dass im allgemeinen die Ergebnisse tierexperimenteller Untersuchungen auf den Menschen übertragbar sind. Die für den Empfindungsbereich zuständigen Hirnteile (Hypothalamus) sind auch beim Wirbeltier vorhanden. Die beim Menschen ablaufenden physiologischen Prozesse bei der Schmerzleitung können auch beim Tier nachgewiesen werden. Daraus wird geschlossen, dass beim Tier dem Menschen analoge (daher der Begriff „Analogie-schluss“) Empfindungen möglich sind.
- In bestimmten Situationen zeigen Tiere Reaktionen, die denen von Menschen entsprechen. Die Symptome bei Schmerzen, Leiden, Angst oder Hunger gleichen bei Tieren im allgemeinen denen bei Menschen. Damit werden negative Empfindungen bei Tieren offen-sichtlich. Diese Erkenntnis machen sich seit jeher Bauern, Tier-halter und auch Veterinäre (im Rahmen der Diagnose) zunutze.
- Durch den Analogieschluss ist es möglich, über Artgrenzen hinweg Empfindungen von Tieren zu erkennen. Unzulässig wäre es, von den speziellen Bedürfnissen des Menschen (ohne Betrachtung der tierischen Reaktionen) auf die Bedürfnisse des Tieres zu schließen.

Der Utilitarist JEREMY BENTHAM fasst dies in prägnanter Weise so zusammen: „Die Frage ist nicht: Können sie denken ? noch: Können sie sprechen ? sondern: Können sie leiden ?“ (Anm. 18)

5 Menschenversuche als Alternative?

„Menschenversuche hat es … seit dem 3. Jahrhundert v. Chr. in der Tra-dition der wissenschaftlichen Medizin im europäischen Abendland gege-ben. Seit dem 18. Jahrhundert war der pharmakologische Menschenver-such eine Selbstverständlichkeit, jedoch erst im 20. Jahrhundert wurde die ethische Dimension dieser Versuche diskutiert.“ (Anm. 19) Die Ereignisse in den Konzentrationslagern während der NS-Zeit haben zumindest in Deutschland dazu geführt, dass das Thema „Menschenversuche“ nahezu tabuisiert wurde und noch wird. „Seit den schockierenden Enthüllungen über Zwangsversuche in deutschen Konzentrationslagern ist dieses Thema immer noch mit einem schweren Trauma belastet...“ (Anm. 20) Eine sachliche Diskussion zu dem Thema ist – selbst nach mittlerweile fast 70 Jahren – nur bedingt möglich. Auch die Ärzte damals hatten bei ihren Versuchen durchaus honorige Motive im Auge. „Durchgeführt wurden sie von Ärzten, die von vornherein keine Monster in Menschengestalt, sondern „normale“ Mediziner waren, besessen von Forscherdrang, im Sinne einer sich naturwissenschaftlich verstehenden Medizin. Sie waren oft mehr mit einem ins Krankhafte gehenden Karrierestreben behaftet, … der alles legitimiert.“ (Anm. 21) Vor allem in den USA stellen sich immer wieder Menschen für medizinische Versuche freiwillig zur Verfügung (Anm. 22) . In Deutschland scheint vielfach das Risiko einer Selbstgefährdung zu hoch zu sein. Aber: „Warum sind wir … in der Praxis so ängstlich? Wir alle wissen, daß es Berufe mit erhöhtem Gesundheits- oder gar Lebensrisiko gibt. (…) Warum soll es dann unzulässig sein, wenn Menschen sich zu Testreihen zur Verfügung stellen, mit denen ein vielleicht ähnliches Risiko verbunden ist ?“ (Anm. 23) Für PFEIFER (Anm. 24) ist die Akzeptanz von Menschenversuchen quasi eine „conditio sine qua non“ für die Akzeptanz von Tierversuchen : „Ich denke, Tierversuche lassen sich rechtfertigen, aber ihre Rechtfertigung fordert einen gewissen Preis, zumindest dann, wenn diese Rechtfertigung … auf dem Nutzenargument und dem Vergleich zwischen dem Wert eines menschlichen Lebens und dem eines tierlichen Lebens beruht. Dieser Preis besteht darin, dass man sich der Aussicht auf Versuche an Menschen aussetzt.“ Ausgehend von den in Kapitel 4 dargestellten Ausführungen zum Analogieschluss (von SAMBRAUS) sollte klar sein, dass Versuche an Menschen stets die (noch) aussagekräftigeren Forschungsergebnisse für die weiteren Auswirkungen an Menschen erzeugen. Der Menschenversuch muss daher auch in der ethischen Diskussion um Tierversuche einen festen Platz haben. Das Thema darf nicht mit einem Verweis auf die „dunkelste Epoche in der deutschen Geschichte“ kategorisch negiert werden. Dies wäre Speziesismus (siehe Kapitel 8.4) in einer falsch verstandenen Form.

6 Eid des Hippokrates

In der Diskussion um die ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen geht es auch um die grundlegende Ethik des ärztlichen Berufs. Konkreter: „Die Ethik des Tierversuchs steht seit dem … 19. Jahrhundert … in Konkurrenz zur ethischen Tradition des hippokratischen Eides. In dieser Konkurrenz hat sich der hippokratische Eid als absolut überlegen erwiesen ...“ (Anm. 25) Der hippokratische Eid (oder auch „Eid des Hippokrates“) ist nach dem griechischen Arzt HIPPOKRATES VON KOS (ca. 460 bis 370 v. Chr.) benannt, und gilt als erste grundlegende Formulierung einer ärztlichen Ethik. Der Eid des Hippokrates „... verpflichtet den Arzt in Anwendung der allgemeinen moralischen Forderung, seinen Mitmenschen in der Not zu helfen, auf die ärztliche Tätigkeit dazu, nach bestem Wissen und Gewissen für das körperliche Wohlergehen und die Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten zu sorgen.“ (Anm. 26) Kernelement des Textes (Anm. 27) ist die unter Nr. 3 aufgeführte Verpflichtung, den Patienten zu nutzen und Schaden von ihnen abzuwenden. Der (mehrfach veränderte) Text spricht jedoch nur von den „diätetischen Maßnahmen“ (also den ärzt-lichen Verordnungen). Zweifelhaft ist daher, ob dadurch auch jedwege Art von (Grundlagen-) Forschung mit eingeschlossen ist. Nach dem hier gezeichneten Bild ist der Arzt primär Heiler und nicht Forscher. Eine moralische bzw. ethische Legitimierung von Tierversuchen durch den Eid des Hippokrates ist damit nicht möglich.

7 Berechtigung von Tierversuchen

Tierversuche können überhaupt nur dann (ethisch) akzeptabel sein, wenn das Gesamtresultat gewinnrbingend ist. Obgleich die Wissenschaft – und damit auch die Medizin – immer wieder neue Erkenntnisse gewinnt, so sind auch viele Fragen bislang unbeantwortet. Die Krebsforschung sei hier nur als Beispiel genannt. Nur aus diesem Grund sind weiterhin Experimente überhaupt notwendig. Die an den Tieren gewonnenen Erkenntnisse müssen aber auch auf Menschen übertragbar und damit auf diese anwendbar sein. Der bereits erwähnte Analogieschluss von SAMBRAUS schließt diese Möglichkeit zumindest einmal nicht aus; eine Garantie bietet es aber auch nicht. Der „Argwohn gegen den Einsatz von Tieren in der … Forschung wird sehr häufig begründet mit dem Zweifel an der Übertragbarkeit von Ergebnissen, die an Tieren gewonnen worden sind, auf den Menschen. Er wird außerdem meist begründet mit dem Zweifel an der Reproduzierbarkeit von im Tierversuch gewonnenen quantitativen Resultaten. Daneben haben gewisse Gruppen der Gesellschaft immer wieder und laut Mißtrauen gegen die Redlichkeit der Forscher geäußert. Sie meinen, dass sie Tierversuche nicht aus wissenschaftlicher Erforderlichkeit betreiben, sondern diese zur Befriedigung sadistischer Abartigkeiten … durchführen … oder nur aus Karrierestreben, dass sie Tierversuche für unsinnige Fragestellungen machen oder immer wieder Fragestellungen mit Tierversuchen bearbeiten, die schon lange entschieden sind oder für die es Ersatzmethoden an schmerzfreier Materie gibt.“ (Anm. 28) Mögen sadistische Motive auch vereinzelt vorkommen – die Regel sind sie wohl nicht. Das Streben nach einer „Karriere um jeden Preis“ dürfte schon häufiger anzutreffen sein. Die hauptsächlichen Probleme liegen jedoch woanders:

- Medizinische Versuche finden im Geheimen statt, d.h. beispielsweise, dass nicht alle Ergebnisse auch publiziert werden. Als extremes Beispiel sei hier nur an die Forschung bzgl. der Verursachung von (Lungen-) Krebs durch Tabakwaren erinnert.
- Gerade die Pharmaindustrie ist ein sog. Milliardengeschäft. Die hohen Investitionssummen, sowie die Trennung von medizinischer Forschung (Laborärzte) und direkter Anwendung am Patienten (praktische Ärzte), begünstigen die Inkaufnahme von Schmerz und Leid – sei es bei Menschen, oder (erst recht) bei Tieren.
- Trotz der o.g. Geheimhaltung hat in den letzten Jahren eine Flut von Publikationen eingesetzt, wobei die Themen immer spezieller werden. Selbst für Fachspezialisten sind damit viele der Veröffentlichungen nicht mehr überschaubar oder verwertbar; dies trotz der technischen Unterstützung von Computern und über das Internet miteinander vernetzten Datenbanken.

Damit stellen sich im Bezug auf die (behauptete) Notwendigkeit von Tier-versuchen zwei Fragen: 1) Sind die so gewonnenen Erkenntnisse neu bzw. war eine Bestätigung von bereits vorliegenden Erkenntnissen not-wendig? - und - 2) Können dadurch allgemeine Rückschlüsse auf viele Menschen bzw. auf eine größere Gruppe von Patienten gezogen werden? Beide Fragen sind primär naturwissenschaftlicher Natur und können im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter vertieft werden. Bedenken zur Frage der Verallgemeinerungsfähigkeit sind insbesondere dann zulässig, wenn man sich die Vielzahl von möglichen Nebenwirkungen bei Medikamenten vor Augen hält (Anm. 29). Bereits verschiedene Menschen reagieren höchst unterschiedlich auf bestimmte Wirkstoffe. Bei manchen setzt die erwünschte Heilung ein, bei anderen muss die Therapie modifiziert werden. Warum sollte also ein unmittelbarer und zuverlässiger Schluss von der Reaktion eines Tieres (bzw. einer Spezies von Tier) auf alle menschlichen Patienten möglich sein? Eine allgemeine Aussage dazu gibt es offenbar nicht. Das Benennen von Negativbeispielen (also Fällen, in denen Tierversuche keine oder falsche Erkenntnisse für die Wirkungen auf Menschen geliefert haben) sind naturgemäß häufiger zu finden, als die positiven Beispiele. Zu trauriger Berühmtheit gelangte Anfang der 1960er Jahre in Deutschland das Beruhigungsmedikament CONTERGAN mit dem Wirkstoff THALIDOMID. „Drei Jahre nach der Markteinführung, 1958/59, wurde eine bisher nie beobachtete Häufung von Missbildungen, Kinder mit stummelförmigen Gliedern (Phocomelie = Robbengliedrigkeit, Dysmelie-Syndrom), festgestellt. (…) Weltweit sind es etwa 10.000 Menschen, die die Folgen des Thalidomids ertragen mussten oder müssen. Erst 1964, drei Jahre nach der Marktrücknahme, gelang der Nachweis der teratogenen Wirkung von Thalidomid bei Tierversuchen mit weissen neuseeländischen Kaninchen.“ (Anm. 30) Von Tierversuchsgegnern wird gelegentlich behauptet, „... Contergan sei ein Beleg für die „unzureichende Aussagekraft“ von Tierversuchen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Contergan-Katastrophe konnte passieren, weil zu dem Zeitpunkt (Markteinführung 1957) das Problem der Teratogenität kaum im Bewusstsein der Fachkreise gewesen ist. Deswegen wurden Versuche an schwangeren Tieren vor der Markteinführung nicht durchgeführt – hätte man das getan, wäre die Katastrophe vermeidbar gewesen! Dies ergibt sich daraus, dass die Wirkungen auf menschliche Feten zwar weniger bei Ratten, wohl aber bei Kaninchen, Hamstern und erst recht bei Primaten zu beobachten sind. Zu Recht wurden als Konsequenz aus Contergan präklinische Tierversuche in weit größerem Umfang vorgeschrieben.“ (Anm. 31) Aus heutiger Sicht hätten auch die Auswirkungen (in der Quantität) deutlich reduziert werden können. „Der eigentliche Skandal … war, dass der Hersteller und auch viele Ärzte einen Zusammenhang mit dem Medikament lange Zeit nicht als belegt ansahen und die ersten Warnhinweise eines Pädiaters aus Profitgründen miss-achteten.“ (Anm. 32) Dieses tragische Ereignis ist somit weder ein gutes Argument für noch gegen Tierversuche. Vielmehr ist es ein Beleg dafür, dass auch die Wissenschaft ihre Erfahrungen machen muss und der heutige Stand der Wissenschaft auch auf Fehlern der Vergangenheit beruht. Tierversuche spielten hier nur eine Nebenrolle.

[...]

Ende der Leseprobe aus 39 Seiten

Details

Titel
Die ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen
Untertitel
Überlegungen im Lichte des Tierschutzgesetzes
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Medizinische Ethik)
Veranstaltung
weiterbildendes Studienangebot
Note
bestanden
Autor
Jahr
2014
Seiten
39
Katalognummer
V283215
ISBN (eBook)
9783656826989
ISBN (Buch)
9783656827269
Dateigröße
673 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
vertretbarkeit, tierversuchen, überlegungen, lichte, tierschutzgesetzes
Arbeit zitieren
Dipl.-Jur. Univ. , M.A. , M.Sc. Christian Dickenhorst (Autor:in), 2014, Die ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/283215

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