Die Société d'investissement à capital variable in Luxemburg


Akademische Arbeit, 2007

23 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1. Exkurs innerstaatliches Recht Luxemburgs

2. Aktien- und Investmentrecht in Luxemburg

3. Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen
3.1. Kapitalanforderungen an die SICAV
3.2. Voraussetzungen für die Zulassung
3.3. Anlageinstrumente und Anlagegrenzen
3.4. Bedingungen für den Vertrieb der Anteile

4. Gesetz vom 10. August 1915 betreffend die Handelsgesellschaften

5. Beaufsichtigung durch die CSSF

6. Literaturverzeichnis (inklusive weiterführender Literatur)

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Die Société d'investissement à capital variable in Luxemburg existierte in Luxemburg bereits zwei Jahre vor der OGAW-Richtlinie. Im Zuge des Ausbaus des luxemburgischen Finanzsektors wurde in Luxemburg die Investmentgesellschaft in Form einer SICAV im Jahr 1983 eingeführt.[1] Insofern wurden durch den luxemburgischen Gesetzgeber die Regelungen in Bezug auf die Organisationsform des Gesellschaftstyps bzw. der Satzungsform, wie dies in der späteren OGAW-Richtlinie formuliert wurde, vorweggenommen. Das luxemburgische Recht und im Speziellen das Investmentrecht zeichnen sich durch ein hohes Maß an Liberalität und Flexibilität aus.[2] Das Investmentrecht orientierte sich in seiner Entstehung sehr stark an den Erfordernissen des Marktes. Um heutige Entwicklungen und aktuelle Regelungen besser zu verstehen, ist ein kurzer Blick in die Historie des luxem-burgischen Investment- bzw. Aktienrechts und des innerstaatlichen Rechts hilfreich.

1. Exkurs innerstaatliches Recht Luxemburgs

Wie auch in der Bundesrepublik Deutschland stellt die Verfassung[3] die ranghöchste Rechtsquelle dar, an welche sich hierarchisch Gesetze und Verordnungen anschließen. Die Beziehungen zwischen europäischem Recht und innerstaatlichem Recht ergeben sich ausschließlich aus der Rechtsprechungspraxis, da die Verfassung keine Bestimmungen hierüber enthält. Für das Inkrafttreten der europäischen oder internationalen Verträge gelten im innerstaatlichen Recht drei Bedingungen:[4]

- Der Vertrag muss durch das Großherzogtum Luxemburg ratifiziert worden sein
- der Vertrag muss international in Kraft getreten sein und
- der Vertragstext muss in gleicher Weise wie ein Gesetz im vollen Wortlaut im Mémorial veröffentlicht worden sein.

Im Ergebnis dieser Betrachtungen ist ein internationaler Vertrag bzw. ein Gesetz oder eine anderweitige Rechtsnorm im Großherzogtum Luxemburg nur dann in Kraft getreten, wenn diese im Mémorial in vollem Umfang publiziert wurde.

2. Aktien- und Investmentrecht in Luxemburg

Das Großherzogtum Luxemburg ist wahrscheinlich das europäischste Land in Europa. Dies betrifft nicht nur Sprache, Kultur und Mentalität sondern auch die luxemburgischen Gesetze und die Gesetzgebung. In Folge der geographischen Lage und der historischen Entwicklung des Landes finden sich in allen luxemburgischen Gesetzen Parallelen zu den Nachbarstaaten. Gesetze sind teilweise auch von diesen im Ursprung übernommen und an die jeweiligen Erfordernisse angepasst worden. Das luxemburgische Aktienrecht hat seine Wurzeln im französischen Recht. Durch die napoleonische Kodifizierung des Zivil- und Handelsrechts in der Zeit zwischen 1795 und 1815 galt in Luxemburg wie auch in Belgien weitestgehend französisches Recht. Demzufolge galten für die luxemburgischen Aktiengesellschaften die Artikel 29 bis 37 des französischen „Code de Commerce“ von 1807 und Teile des französischen „Code civil“ von 1804.[5] Diese Regelungen galten für die Aktiengesellschaft während des gesamten 19. Jahrhunderts, obwohl Luxemburg seit 1815 gleichberechtigter Staat im Deutschen Bund und seit 1843 auch Mitglied im deutschen Zollverein war.[6] In der Folge fanden demnach auch deutsche Auffassungen in Bezug auf das Gesellschaftsrecht in der luxemburgischen Verwaltungspraxis ihren Niederschlag. Ein neues Gesellschaftsrecht trat in Luxemburg erst am 10. August 1915[7] in Kraft, welches mit entsprechenden Änderungen bis heute die gesetzlichen Rahmenbedingungen aller Handels-gesellschaften in Luxemburg beinhaltet. Im Wesentlichen entsprach das Gesetz dem belgischen Pendant vom 18. Mai 1873.[8] Neben dem Gesetz vom 10. August 1915 betreffend die Handelsgesellschaften war bis zur Verabschiedung der OGAW-Richtlinie und dem in der Folge entstehenden luxemburgischen Investmentgesetz[9], auch das Gesetz vom 31. Juli 1929 über die Finanzbeteiligungsgesellschaften oder Holdinggesellschaften für das Investmentgeschäft von Bedeutung. Diese beiden Gesetze bildeten den Rechtsrahmen für den ersten offenen Investmentfonds in Luxemburg im Jahre 1959.[10] Der gesetzliche Status für Investmentunternehmen wurde erstmals mit der Rahmengesetzgebung vom 25. August 1983 geschaffen.[11] In Umsetzung der ursprünglichen OGAW-Richtlinie bzw. der Änderungsrichtlinien entstanden das Gesetz vom 30. März 1988 und das Nachfolgegesetz vom 20. Dezember 2002.[12] In Luxemburg ansässige OGA unterlagen bis zum 13. Februar 2007 beiden Gesetzen[13], da der luxemburgische Gesetzgeber eine adäquate Übergangsfrist für die bestehenden FCP`s und Investmentgesellschaften beabsichtigte. Im Konkreten bedeutete dies, dass für Fonds, welche vor dem 13. Februar 2002 aufgelegt wurden bis zum 13. Februar 2007 eine Wahlmöglichkeit bestand die Regelungen des Gesetzes vom 30. März 1988 beizubehalten oder auf das neue Gesetz umzustellen.[14] Für die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen ist das Gesetz vom 20. Dezember 2002 von großer Bedeutung, da es die für die SICAV wesentlichen gesetzlichen Vorgaben sowie Ausnahmeregeln zum Handelsgesetz enthält. Daneben werden unter Kapitel 4 die allgemeinen Gesetzesvorschriften für Aktiengesellschaften in Luxemburg aufgeführt.

3. Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen

Das Gesetz gibt die Vorschriften der konsolidierten OGAW-Richtlinie wortgetreu wieder.[15] Dennoch ist das Gesetz mit der konsolidierten OGAW-Richtlinie nicht identisch. Insbesondere die verwendeten Begrifflichkeiten und Definitionen wurden durch den Gesetzgeber an die Markterfordernisse angepasst. Der Gesetzestext wird durch Großherzogliche Verordnungen und Verlautbarungen der luxemburgischen Bankenaufsichtsautorität ergänzt[16]. Mit dem Gesetz wurden die Änderungsrichtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG in das nationale Recht umgesetzt[17], nachdem die ursprüngliche OGAW-Richtlinie bereits mit dem Gesetz vom 30. März 1988 in das luxemburgische Recht übertragen wurde.

Das Gesetz vom 20. Dezember 2002 gliedert sich, neben einem Einführungs- und Definitionsteil, in fünf Teile, welche sich in insgesamt 21 Kapitel untergliedern:

Teil I Regelungen bzgl. OGAW
Teil II Regelungen bzgl. anderer OGA[18]
Teil III Ausländische OGA
Teil IV Zulassung der Verwaltungsgesellschaften
Teil V Allgemein anwendbare Bestimmungen im Hinblick auf OGAW und andere OGA

Für einen in Luxemburg aufgelegten Fonds ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob er dem Teil I oder Teil II des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 unterliegt. Bei sog. Teil I Fonds (OGAW) besteht eine vereinfachte Vertriebszulassung für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union i.S. der konsolidierten OGAW-Richtlinie. Es handelt sich hierbei also um richtlinienkonforme Fonds. Diese Vertriebserleichterung gilt für Teil II Fonds nicht. Aus Sicht der deutschen Provenienz ist diese Tatsache von besonderem Interesse, da die in Luxemburg aufgelegten Fonds regelmäßig für den außerluxemburgischen Investmentmarkt bestimmt sind.

Die SICAV kann sowohl als richtlinienkonformer, sowie auch als nicht richtlinienkonformer Fonds ausgestaltet sein. Die speziellen Regelungen für die SICAV orientieren sich an der Nomenklatur des Gesetzes, d.h. die Vorschriften finden sich identisch zum einen in Teil I[19] und zum anderen in Teil II[20]. Ihrer Rechtsnatur nach ist die SICAV nach Artikel 25 des Gesetzes vom 20.12.2002[21] eine Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht, welche dabei folgende Besonderheiten aufweist:[22]

- „deren ausschließlicher Zweck darin besteht, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/ oder anderen liquiden Finanzanlagen im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 dieses Gesetzes anzulegen und ihren Anteilinhabern das Ergebnis der Verwaltung ihrer Vermögenswerte zukommen zu lassen und“
- „deren Anteile zum Vertrieb im Wege eines öffentlichen Angebotes oder einer Privatplatzierung bestimmt sind und“
- „deren Satzung bestimmt, dass ihr Kapital zu jeder Zeit dem Nettovermögen der Gesellschaft entspricht.“

Im Folgenden werden nur die Vorschriften des Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 erörtert. Also diejenigen Regelungen, welche auch zur Erlangung des Europäischen Passes erforderlich sind. Die speziellen Regelungen die SICAV betreffend sind in den Artikeln 25 bis 38 des dritten Kapitels im Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 enthalten. In den Artikeln 93 bis 138 des Gesetzes sind die sowohl auf OGA als auch auf OGAW anwendbaren allgemeinen Bestimmungen enthalten.

3.1. Kapitalanforderungen an die SICAV

Das Gesetz vom 20. Dezember 2002 unterscheidet explizit zwischen einem Anfangskapital, welches zum Zeitpunkt der Gründung zur Verfügung stehen muss und einem Gesellschaftskapital, welches für das Fortbestehen der SICAV erforderlich ist. Nach dem Gesetz muss das Anfangskapital 300.000 Euro und das Gesellschaftskapital 1.250.000 Euro betragen.[23] Der betreffende Gesetzesartikel enthält eine Zusatzklausel, welche es durch Großherzogliche Verordnung ermöglicht, die Kapitalwerte zu erhöhen.[24] Weitere monetäre Anforderungen an die SICAV bestehen nicht.

[...]


[1] Vgl. Bartsch (1988), Finanzplatz Luxemburg, S. 128.

[2] Vgl. Baur (1997) Investmentgesetze Kommentar, Einl III Rn 103.

[3] Die gesetzgebende Gewalt liegt nach Artikel 46 der luxemburgischen Verfassung gemeinschaftlich beim Großherzog und der Abgeordnetenkammer, Vgl. Art. 46 Verfassung des Großherzogtums Luxemburg vom 9. Juli 1848, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 1868, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003, veröffentlicht im Mémorial A Nr. 185, S. 3969 v. 31.12.2003.

[4] Europäische Kommission, Rechtsordnung – Luxemburg, abrufbar im Internet unter URL:http://ec.europa.eu/civiljustice/legal_order/legal_order_lux_de.htm v. 20.07.2007.

[5] Vgl. Arendt/ Georges (1968), Das luxemburgische Aktienrecht, S. 9.

[6] Vgl. Bartsch (1988), Finanzplatz Luxemburg, S. 42.

[7] Gesetz vom 10. August 1915 betreffend die Handelsgesellschaften, veröffentlicht im Mémorial A Nr. 925 v. 10.08.1915, zuletzt geändert durch Mémorial A Nr. 4070 v. 21.12.2006.

[8] Vgl. Arendt/ Georges (1968), Das luxemburgische Aktienrecht, S. 10.

[9] Gesetz vom 30. März 1988 über die Organismen für gemeinschaftliche Anlagen, veröffentlicht im Mémorial A Nr. 13.

[10] Vgl. Baur (1997), Investmentgesetze Kommentar, Einl III Rn 105.

[11] Vgl. Baur (1997), Investmentgesetze Kommentar, Einl III Rn 106, Der Autor gibt hier den 23.08.1985 als Einführungsdatum an. Diese Angabe ist jedoch fehlerhaft. Vgl. hierzu Anhang 1,Gesetz vom 25. August 1985, veröffentlicht im Memorial A Nr. 68 v. 30.08.1985.

[12] Vgl. Vorwort der Gesetzestexte.

[13] Vgl. Gillen/ Podemanns/ Micklitz in Derleder/ Knops/ Bamberger (Hrsg.) (2005), Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, § 64 Rn 130.

[14] Vgl. CSSF Rundschreiben 03/87 v. 21.01.2003, Kapitel V Übergangsbestimmungen in Societe de la Bourse de Luxembourg S.A. (Hrsg.): Organismes de placement collectif, S. 125.

[15] Vgl. Gillen/ Podemanns/ Micklitz in Derleder/ Knops/ Bamberger (Hrsg.) (2005), Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, § 64 Rn 131.

[16] Vgl. Societe de la Bourse de Luxembourg S.A. (Hrsg.): Organismes de placement collectif, S. 81 ff.

[17] Vgl. Gesetz vom 20. Dezember 2002, Vorwort des offiziellen Gesetzestextes.

[18] i.S. von Nicht-OGAW, welche nicht über die Vertriebserleichterungen für richtlinienkonforme Fonds verfügen.

[19] Art. 25 bis 38 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002.

[20] Art. 69 bis 72 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002.

[21] Die Art. 25 und 69 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 sind im Wortlaut identisch.

[22] wörtlich zitiert aus: Société de la Bourse de Luxembourg S.A. (Hrsg.): Organismes de placement collectif, S. 17, Art. 25 Gesetz vom 20. Dezember 2002.

[23] Vgl. Art. 27 Abs. 1 Gesetz vom 20. Dezember 2002.

[24] Das Anfangskapital kann auf 600.000 Euro und das Gesellschaftskapital auf 2.500.000 Euro erhöht werden. Derzeit existiert keine derartige Verordnung.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Die Société d'investissement à capital variable in Luxemburg
Hochschule
Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
23
Katalognummer
V282693
ISBN (eBook)
9783656805847
ISBN (Buch)
9783668139749
Dateigröße
536 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
société, luxemburg
Arbeit zitieren
LL.M. Jens Gutsche (Autor:in), 2007, Die Société d'investissement à capital variable in Luxemburg, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/282693

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