Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG


Bachelorarbeit, 2014

48 Seiten, Note: 2.0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundsätzliche Aussagen des § 35a EStG
2.1 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
2.2 Haushaltsnahe Dienstleistungen
2.3 Handwerkerleistungen
2.4 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung
2.5 Begünstigte Aufwendungen
2.6 Haushaltsbezogene Inanspruchnahme der Höchstbeträge
2.7 Konkurrenz zu anderen Abzugstatbeständen

3. Aktuelle Änderungen in der Verwaltungsauffassung

4. Ausgewählte Problembereiche des § 35a EStG
4.1 Aufwendungen für Schneebeseitigung
4.2 Ausführen eines Hundes

5. Kritik am § 35a EStG
5.1 Sonderbericht des Bundesrechnungshofs
5.2 Evaluierung Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

6. Zusammenfassung und Fazit

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Gesetze

Entscheidungsregister

Verzeichnis der Verwaltungsanweisung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

1. Einleitung

Mit einem Anteil von 17,2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) erreichte die Schattenwirtschaft in Deutschland 2003 ihren Höhepunkt. Noch im selben Jahr reagierte der Gesetzgeber im Rahmen des „Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ mit der Einführung des § 35a EStG, der eine Steuerermäßigung bei „Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsver- hältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen“ ge- währt. Mit der Einführung des Paragrafen war die Absicht der Bundesregierung verbunden, den Arbeitsmarkt im Niedriglohnsektor zu beleben, das Wachstum und die Beschäftigung in Handwerk und Mittelstand zu sichern und das Prob- lem der Schwarzarbeit in Privathaushalten einzudämmen.1,2

In der praktischen Umsetzung haben sich dagegen immer wieder Probleme und Fragestellungen im Zusammenhang mit der Auslegung des § 35a EStG erge- ben. In regelmäßigen Zeitabständen mussten wichtige Einzelheiten in der Aus- legung unter Berücksichtigung neuer Rechtsurteile durch Anwendungsschrei- ben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) reguliert oder korrigiert wer- den (zuletzt am 10.01.2014). Darüber hinaus kam es in den Jahren seit 2003 wiederholt zu Korrekturen an dem Paragrafen selbst: So wurden 2006 im Rah- men des „Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäfti- gung“ zur Stärkung des Handwerks und des Mittelstands Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt. 2008 führte die Bundesregierung durch einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssiche- rung durch Wachstumsstärkung“ eine Verdopplung des Steuerbonus im Bereich der Handwerkerleistungen ein.3

Eine Evaluierung der Wirksamkeit der steuerlichen Förderung für Handwerker- leistungen nach § 35a EStG, die im Auftrag des Bundesministeriums der Finan- zen von der Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt worden ist, kommt zu dem Ergebnis, dass die durch den Paragrafen eingeführten Maßnahmen insgesamt nur bedingt wirksam sind. Der Bundesrechnungshof spricht sich sogar in einer Untersuchung über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für eine vollständige Abschaffung des Paragrafen aus. Negative Effekte, die durch Mitnahme der Steuerförderung oder durch Doppelförderungen entstehen, würden die ursprüngliche Intention des Paragrafen verfehlen.

Die praktischen Rechtsprobleme, die wiederholt erforderlichen Korrekturen und Anpassungen der Auslegungsgrundlage und die negativen Bewertungsresultate der Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie des Bundesrech- nungshofes stellen die Wirksamkeit des Paragrafen 35a EStG kritisch infrage. Die vorliegende Arbeit setzt sich mit dem § 35a EStG unter dem besonderen Aspekt der Wirksamkeit auseinander, der für die steuerrechtliche Entwicklung hinsichtlich der Steuerfördermaßnahmen in diesen Ressorts von maßgeblicher Bedeutung ist. Im Fokus stehen dabei die oben angedeuteten Perspektiven der praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Para- grafen.

Vor diesem Hintergrund ist die Arbeit wie folgt strukturiert: Das zweite Kapitel stellt zunächst die wesentlichen Grundaussagen des § 35a EStG zusammen. Im dritten Kapitel werden die inhaltlichen Überarbeitungen und wesentlichen Erneuerungen des aktuellen BMF-Schreibens vom 10.01.2014 diskutiert, wodurch exemplarisch Umfang und Tragweite der Anpassungen und Korrektu- ren sichtbar werden. Im vierten Kapitel wird anhand zweier Gerichtsurteile, die von einer ähnlichen Rechtsfrage ausgehen, die Komplexität in der Auslegung des Paragrafen demonstriert. Das fünfte Kapitel nimmt die wesentlichen Aussa- gen der Untersuchungen der Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und des Bundesrechnungshofes zu der Frage nach der Wirksamkeit in den Blick. Im letzten Kapitel möchte ich vor dem Hintergrund dieser Diskussion ein persönliches Urteil hinsichtlich des Erfolgs und der Wirksamkeit des § 35a EStG fällen.

2. Grundsätzliche Aussagen des § 35a EStG

Der fünf Abschnitte umfassende § 35a EStG regelt die Bedingungen, unter de- nen Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haus- haltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden können. Absatz 1 und 2 Satz 1 EStG beschäftigt sich mit haushaltsna- hen Beschäftigungsverhältnissen auf Basis geringfügiger Beschäftigung und solchen, die durch ein normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungs- verhältnis zustande kommen. § 35a Absatz 2 EStG handelt zusätzlich von Steuerbegünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwer- kerleistungen darstellen. Besonders hervorgehoben wird hier in § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG, dass auch Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendun- gen, die im Zusammenhang mit einer Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind, begünstigt werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG ist jedoch, dass Aufwen- dungen für Dienstleistungen entstanden sein müssen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. § 35a Absatz 3 EStG regelt schließlich die Be- dingungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleis- tungen.

Die Absätze 4 und 5 legen weiter die grundsätzlichen Voraussetzungen fest, welche für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung erfüllt sein müssen. Nachfolgend werden die relevanten steuerrechtlichen Begriffe und Aussagen des Paragrafen genauer erläutert. Als Grundlage für diese Diskussion wird das aktuelle BMF-Schreiben vom 10.01.2014 verwendet.

2.1 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Unter dem Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses versteht man die Ausübung von Tätigkeiten, die einen direkten Bezug zum Haushalt haben. Die Ausübung der Tätigkeiten wird ausschließlich durch sonstige im Haushalt eingesetzte Personen durchgeführt, für die ein Beschäftigungsver hältnis mit dem Steuerpflichtigen zustande gekommen ist.4

Zu den Tätigkeiten eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses zählen z. B. die „Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.“5 Nicht begünstigt sind dagegen z. B. die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen.6

Wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8a SGB IV handelt, hat der Steuer- pflichtige die Möglichkeit eine Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 1 EStG zu beanspruchen. Kommt ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung zustande, muss der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren als Anmeldeverfahren teilnehmen.7 Das Haushaltsscheckverfahren regelt das Melde- und Beitragsverfahren zwi- schen Arbeitgeber und Minijob-Zentrale.8 Als Voraussetzung für die Inan- spruchnahme der Steuerermäßigung wird gefordert, dass das Beschäfti- gungsverhältnis in einem Haushalt auszuüben ist, der entweder im Inland, in einem Mitgliedsstaat der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt.9

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gemäß § 35a Absatz 1 EStG in einem nicht inländischen Haushalt, der sich aber in einem Staat be- findet, der der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein: Zum einen darf das monatliche Arbeitsentgelt 400 Euro (ab 1. Januar 2013: 450 Euro)10 nicht übersteigen. Zum anderen gilt, dass die Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich vom Arbeitgeber abzuführen sind.11

Ausgeschlossen vom § 35a Absatz 1 EStG sind Wohnungseigentümergemein- schaften sowie Vermieter, da sie im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können. Geringfügige Beschäftigungs- verhältnisse, die von Wohnungseigentümergemeinschaften oder Vermieten eingegangen werden, fallen unter die haushaltsnahen Dienstleistungen.12

Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne einer haushaltsnahen Beschäftigung zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360, 1356 Absatz 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (§ 1619 BGB) kann nicht eingegangen werden, da familienrechtliche Verpflich- tungen generell nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrages sein können. Gleiches gilt für Partner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Außerdem ausgeschlossen sind in einem Haushalt zusammenlebende Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen Le- benspartnerschaft. Es kann regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäf- tigungsverhältnis ausgegangen werden, da jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt. Daraus resultiert das Fehlen eines typischen Über- und Unter- ordnungsverhältnisses im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses.

Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine zwischengeschaltete Person, bspw. eine GmbH, liegt ebenfalls kein steuerlich begünstigtes Vertragsverhältnis vor, wenn eine im gleichen Haushalt lebende Person Arbeiten der zwischengeschalteten Person ausführt.13

Werden zivilrechtlich wirksame Verträge geschlossen, die dem Inhalt nach dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, kann ein Beschäftigungsverhältnis mit Angehörigen, die nicht im selben Haushalt mit den Steuerpflichtigen leben, steuerlich anerkannt werden. Das Beschäftigungsverhältnis muss dann dem Vertrag entsprechend durchgeführt werden.

[...]


1 Vgl. § 8a SGB IV.

2 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftspr ü fungsgesellschaft (2013), http://www.eucken.de/fileadmin/bilder/Dokumente/Studie_Handwerk_Zusammenfassung.pdf.

3 Vgl. Plenker, DB 2009, S. 191.

4 Vgl. Erhard in Bl ü mich, § 35a EStG Rn. 17 (2014).

5 BMF, Schreiben vom 10.01.2014, BStBl. I 2014, S.75, Rz. 1.

6 Vgl. BMF, Schreiben vom 10.01.2014, BStBl. I 2014, S.75, Rz. 1.

7 Vgl. Fischer in Kirchof EStG, § 35a Rz. 15 (2013).

8 Vgl. Minijob-Zentrale (2014), http://www.minijob-zentrale.de/DE/haushaltsscheck/Node.html.

9 Vgl. BMF, Schreiben vom 10.01.2014, BStBl. I 2014, S.75, Rz. 2.

10 Vgl. § 8a SGB IV.

11 Vgl. BMF, Schreiben vom 10.01.2014, BStBl. I 2014, S.75, Rz. 4.

12 Vgl. BMF, Schreiben vom 10.01.2014, BStBl. I 2014, S.75, Rz. 3.

13 Vgl. Nolte, NWB 2014, Fach 8, S. 512.

Ende der Leseprobe aus 48 Seiten

Details

Titel
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG
Hochschule
Fachhochschule Dortmund
Note
2.0
Autor
Jahr
2014
Seiten
48
Katalognummer
V282405
ISBN (eBook)
9783656823780
ISBN (Buch)
9783656830733
Dateigröße
516 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
steuerermäßigung, beschäftigungsverhältnisse, dienstleistungen, handwerkerleistungen, estg
Arbeit zitieren
Rene Schürmann (Autor:in), 2014, Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/282405

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