Grundschemata zur Rechtswidrigkeit

Alle Rechtfertigungsgründe auf einen Blick (Einwilligung, Notwehr, Notstand ect.) inkl. Schema zum ETBI


Skript, 2014

13 Seiten

Marc Daniels (Autor:in)


Leseprobe


Rechtswidrigkeit

…müsste auch rechtswidrig gehandelt haben.

1. Rechtfertigende Einwilligung

Voraussetzungen

(1) Zustimmung

(2) des alleinigen (oder aller) zur Verfügung berechtigten Rechtsgutträger(s)

- Nicht möglich bei Rechtsgütern der Allgemeinheit.

(3) ausdrücklich oder konkludent

(4) bei Tatbeginn und während der ganzen Tatausführung

(5) rechtlich zulässig (Disponibilität des Rechtsguts)

- Nicht disponibel ist das Leben, das folgt aus § 216. Nur eingeschränkt disponibel ist gem. § 228 die körperliche Unversehrtheit; die Einwilligung ist nur bei einer Sittenwidrigkeit der Tat unbeachtlich

(6) Einwilligungsfähigkeit (nicht: Geschäftsfähigkeit!!!)

(7) ernstlich und frei von Willensmängeln, d.h. nicht bei

– Nötigung (Drohung oder Gewalt)
– Irrtum
– h.M.: Alle Irrtümer relevant z.B. Irrtümer über verfolgte Motive o. Gegenleistung
– a.A.: Nur rechtsgutsbezogene Irrtümer sind beachtlich, d.h. Irrtümer über Art, Umfang und Risiken des Rechtsgutsverzichts.

(8) Kenntnis des Täters

Formulierungshilfe:

Möglicherweise ist die Körperverletzung aber von einer Einwilligung des … gedeckt. Dann müssten die Voraussetzungen der rechtfertigenden Einwilligung erfüllt sein.

Zunächst bedarf es einer ausdrücklichen oder konkludenten Zustimmung des berechtigten Rechtsgutträgers bei Tatbeginn und während der gesamten Tat. Vorliegend ….(Subsumtion)

Des Weiteren müsste der Verzicht auf das Rechtsgut überhaupt rechtlich zulässig sein. Betroffen ist hier die körperliche Unversehrtheit des … . Bei der körperlichen Unversehrtheit handelt es sich um ein Individualrechtsgut, das grundsätzlich disponibel ist.

Möglicherweise ist die Disponibilität jedoch trotzdem zu verneinen, wenn die Tat gem. § 228 StGB sittenwidrig war.

Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn eine Handlung dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden entgegensteht. Zur Bestimmung der Sittenwidrigkeit werden sowohl Beweggrund als auch Art und Schwere der Körperverletzung hinzugezogen. …Subsumtion….

Somit war der Verzicht auf die körperliche Unversehrtheit vorliegend rechtlich zulässig.

Weiterhin müsste … einwilligungsfähig sein.

Einwilligungsfähig ist grundsätzlich, wer nach seiner geistigen und sittlichen Reife im Stande ist, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutverzichts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. ….Subsumtion…

Außerdem dürfte die Einwilligung nicht an wesentlichen Willensmängeln leiden.

- Nötigung in Form von Drohung oder Gewalt (unstrittig)
- Irrtum (stittig)
- Jede Einwilligung die auf einem täuschungsbedingten Irrtum beruht ist unwirksam. …Sub…
- Nur rechtsgutbezogene Täuschungen führen zur Unwirksamkeit der Einwilligung. …Sub…

Bsp.: P verschweigt A, dass die Beruhigungsspritze Nebenwirkungen hat.

Entscheidung für erste Ansicht (hM) aufgrund des Schutzes der Selbst-bestimmung.

Schließlich müsste der Täter in Kenntnis der Einwilligung gehandelt haben. ….Sub…

Die Körperverletzung ist somit von einer rechtfertigenden Einwilligung gedeckt. … handelte nicht rechtswidrig.

… hat sich nicht wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB strafbar gemacht, indem ….

2. Mutmaßliche Einwilligung

Voraussetzungen:

(1) kein erklärter oder erkennbar entgegenstehender Wille zur Zeit der Tat

(2) Uneinholbarkeit (oder Verzichtbarkeit, str.) der Zustimmung des Betroffenen Problem: Vertagung?

(3) zustimmender hypothetischer Wille des Betroffenen zur Zeit der Tat (bei Verzichtbarkeit schon unter (2) geprüft)

- Einzugehen ist hier vor allem auf persönliche Umstände, individuelle Interessen, Wünsche, Wertvorstellungen und Bedürfnisse des Betroffenen.
- Nachrangig sind objektive Kriterien, wie die Beurteilung der Maßnahme als gemeinhin vernünftig und normal sowie die Interessen eines verständigen (Patienten) üblich entsprechend.

Diese Kriterien werden nur herangezogen, wenn keine individuellen Anhaltspunkte des Betroffenen entgegenstehen.

(4) Voraussetzungen der rechtfertigenden Einwilligung

– rechtlich zulässig
– Verfügungsberechtigung
– Einwilligungsfähigkeit

Sie ist nur in seltenen Fällen problematisch (z.B. bei einem bewusstlosen Geisteskranken liegt keine mutmaßliche Einwilligung vor, da er nicht einwilligungsfähig wäre, wenn er bei Bewusstsein wäre).

(5) Wille, im Interesse des Betroffenen zu handeln

Streitig ist, ob es zudem auch einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen der (1) – (4) bedarf.

Das ist jedenfalls nicht erforderlich, wenn die Prognose dem (nachträglich festgestellten) wahren Willen des Betroffenen entspricht.

3. Notwehr (§ 32 StGB)

Voraussetzungen:

(1) Notwehrlage

(a) Angriff (auf ein notwehrfähiges Rechtsgut)

(b) gegenwärtig

(c) rechtswidrig

(2) Notwehrhandlung

(a) gegen den Angreifer gerichtet

(b) Erforderlichkeit der Verteidigung

– Geeignetheit
– mildestes Mittel

(c) Gebotenheit der Verteidigung (Einschr. aus sozialeth. Gründen)

(3) Verteidigungswille

(1) Notwehrlage (Verteidiger kann Angriff von sich oder einem anderen abwehren (Nothilfe))

Das Handeln des… könnte jedoch durch Notwehr, gem. § 32 StGB gerechtfertigt sein.

Hierfür müsste eine Notwehrlage bestehen.

Diese setzt gem. § 32 II StGB einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut voraus.

a) Es müsste ein Angriff vorliegen.

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung eines notwehrfähigen Rechtsguts. …Subsumtion…

Merke: Angriff durch Unterlassen nur, wenn Unterlassender Garantenstellung gegenüber dem Betroffenen hat.

Merke: Hier wird direkt mitgeprüft, ob es sich um ein notwehrfähiges Rechtsgut handelt.

Dies sind: Leben, Freiheit, Gesundheit, Eigentum, Hausrecht, Ehre…

Dies sind nicht: Rechtsgüter der Allgemeinheit (Rechtspflege, Sicherheit des Straßenverkehrs…)

b) Dieser müsste auch gegenwärtig gewesen sein.

Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade andauert oder noch fortdauert. …Subsumtion…

Bsp. für das Fortdauern: A klaut B etwas und rennt weg. B läuft hinterher und streckt A nieder.

Merke: Ein Angriff dauert nicht mehr fort, wenn er bereits abgeschlossen oder endgültig abgewehrt worden ist.

Bsp.: Notwehrexzess

c) Weiter müsste der Angriff auch rechtswidrig gewesen sein.

Rechtwidrig ist ein Angriff, wenn diesen keine Rechtfertigungsgründe decken. …Subsumtion…

Merke: Hier könnten Einwilligung, § 32 oder § 34 greifen. Auch ein Durchsuchungsbeschluss…

(2) Notwehrhandlung

a) Es müsste zudem eine Notwehrhandlung vorgelegen haben.

…dürfte seine Verteidigung nur gegen Rechtsgüter des Angreifers gerichtet haben. …Subsumtion…

b) Die Notwehrhandlung hätte auch erforderlich sein müssen.

- Geeignetheit
- mildestes gleich geeignetes Mittel

Bsp. für Alternativmittel: Androhung(Verkürzung der Verteidigungs-möglichkeiten)<Warnschuss(Rückschuss)<Verletzung<Tötung

Merke: - Recht braucht Unrecht nicht zu weichen

- Es ist keine Güterabwägung vorzunehmen
- Die Erforderlichkeit der Notwehr ist in ex ante zu bestimmen

c) Die Notwehrhandlung müsste des Weiteren geboten gewesen sein.

Einschränkung aus sozialethischen Gründen .

Sie ist geboten, wenn die betroffenen Rechtsgüter in keinem krassen Missverhältnis zueinander stehen, der Angreifer weder schutzlos noch erkennbar irrend ist und keine Provokation seitens des in Notwehr Handelnden vorliegt.

[...]

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Grundschemata zur Rechtswidrigkeit
Untertitel
Alle Rechtfertigungsgründe auf einen Blick (Einwilligung, Notwehr, Notstand ect.) inkl. Schema zum ETBI
Hochschule
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Veranstaltung
StrafR AT
Autor
Jahr
2014
Seiten
13
Katalognummer
V282293
ISBN (eBook)
9783656822219
Dateigröße
792 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtfertigungsgründe, Erlaubnistatbestandsirrtum, Notwehr, Notstand, Festnahmerecht, ETBI, ETI, Strafrecht AT, Notwehrlage, Notwehrhandlung, Rettungswille
Arbeit zitieren
Marc Daniels (Autor:in), 2014, Grundschemata zur Rechtswidrigkeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/282293

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