Darstellung und kritische Würdigung von Covenants als Instrument der bankwirtschaftlichen Kreditrisikosteuerung


Bachelorarbeit, 2014

88 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen
2.1. Definition, Abgrenzung und Anwendung von Covenants
2.2. Herkunft und Entwicklung von Covenants
2.3. Covenants als Teil des (Kredit-)Risikomanagements
2.3.1. Das Kreditausfallrisiko von Banken
2.3.2. Risikosteuerung als Teil des Risikomanagements
2.3.3. Funktionen von Covenants als Instrument der Kreditrisikosteuerung
2.4. Weitere Anwendungsgebiete von Covenants

3. Ausgestaltung von Covenants18
3.1. Systematisierung von Covenants
3.2. Arten von Covenants
3.2.1. Non-Financial Covenants
3.2.1.1. Positive Covenants
3.2.1.2. Negative Covenants
3.2.2. Financial Covenants
3.2.2.1. Eigenkapitalklauseln
3.2.2.2. Verschuldungsklauseln
3.2.2.3. Ertrags- und Rentabilitätsklauseln
3.2.2.4. Liquiditätsklauseln
3.2.3. Reporting Covenants
3.3. Festlegung von Covenants
3.4. Überwachung vereinbarter Covenants

4. Mögliche Rechtsfolgen der Verletzung von Covenants41
4.1. Kündigung des Kreditvertrages
4.2. Waiver
4.3. Nachverhandlung der Kreditbedingungen
4.3.1. Anpassung der Kreditkonditionen
4.3.2. Anpassung der Covenants
4.3.3. Geschäftspolitische Auflagen
4.4. Nachbesicherung
4.5. Weitere Maßnahmen

5. Kritische Würdigung des Einsatzes von Covenants in Kreditverträgen52
5.1. Bankbetriebliche Chancen aus Covenants
5.1.1. Informationspolitische Chancen
5.1.2. Gläubigerschutzbezogene Chancen
5.1.3. Konditionenpolitische Chancen
5.1.4. Sonstige Chancen
5.2. Bankbetriebliche Risiken aus Covenants
5.2.1. Rechtliche Risiken
5.2.2. Rechnungslegungsbezogene Risiken
5.2.3. Ausgestaltungsrisiken
5.2.4. Kostenrisiken
5.2.5. Sonstige Risiken

6. Zusammenfassung und weiterer Ausblick70

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Strukturierung von Kreditsicherheiten

Abb. 2: Mögliche Systematisierung bankbetrieblicher Risiken

Abb. 3: Das Phasenschema des Risikomanagements

Abb. 4: Funktionen von Covenants

Abb. 5: Verwendete Systematisierung von Covenants

Abb. 6: Arten von Financial Covenants

Abb. 7: Typischer Verlauf von Unternehmenskrisen

Abb. 8: Einflussfaktoren bei der Festlegung von Covenants

Abb. 9: Überwachungsrhythmus von Covenants

Abb. 10: Mögliche Folgen des Verstoßes gegen Covenants

Abb. 11: Mögliche Transaktionskosten des Kreditgebers bei Einsatz von Covenants

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Auslösetatbestände der Insolvenzordnung (InsO)

Tab. 2: Margengitter: Zinsmarge in Abhängigkeit vom Nettoverschuldungsgrad

1. Einleitung

Das Kreditgeschäft ist immer noch die mit Abstand bedeutendste Ertragsquelle für die einzelnen Bankengruppen in Deutschland. Laut dem Bundesbank-Bericht zur Ertragslage der deutschen Kreditinstitute im Jahr 2012 stellt der Zinsüberschuss der Kreditinstitute bankengruppenübergreifend durchschnittlich 71,5% der operativen Erträge dar. Dem gegenüber steht ein Provisionsüberschuss von lediglich 21,7% der operativen Erträge.[1] Auch wenn in den Zinsüberschuss verschiedene Komponenten einfließen, so sind die Erträge aus dem originären Kreditgeschäft i.d.R. der wesent-liche Faktor. Vor diesem Hintergrund muss es im Interesse der Banken sein, die Wahrscheinlichkeit der Rückführung von Krediten durch den Kreditnehmer zu er-höhen und somit das Kreditausfallrisiko zu senken.[2]

Die Zinserträge der Banken gerieten vor allem durch die im Sommer 2007 ausgelöste Finanz- und Wirtschaftskrise verstärkt unter Druck, in welcher Banken viele Verluste eingefahren haben. Dies führte zu einem deutlich gestiegenen Risikobewusstsein und Sicherheitsbedürfnis bei Kreditgebern, sodass sie Kreditausfallrisiken seitdem tendenziell höher einstufen, als zuvor. Banken haben infolgedessen ihre Anforderungen an die Kreditvergabe erheblich verschärft[3], was zusätzlich auch durch gestiegene regulatorische Anforderungen an das Risikomanagement begründet ist.

Viele Unternehmen stehen im Zuge dessen vor der Notwendigkeit, neue Finanzierungswege zu gehen. So kommt es, dass immer mehr Banken heutzutage Kreditnehmer dazu drängen, sog. Covenants zuzustimmen.[4] Folglich ist die Bedeutung solcher vertraglichen Neben- oder Zusatzabreden im Sinne von Verhaltensvorschriften für Kreditnehmer seit Beginn der Finanzkrise kontinuierlich gewachsen, da sie ein Mittel darstellen, um das Risiko eines Kreditausfalles zu steuern bzw. zu reduzieren.[5] Covenants wurden zwar bereits vor der Finanzkrise in Kreditfinanzierungen eingesetzt[6], viele Kreditinstitute verzichteten allerdings ganz auf vertragliche Gläubigerschutzmechanismen oder nutzten nur sehr eingeschränkte vertragliche Nebenabreden (Covenant-Light-Strukturen).[7] Krisenbedingt haben Banken jedoch die Bedeutung von Covenants als gläubigerschützendes Instrumentarium „wiederbelebt“.[8] „Die Banken verhandeln Covenants heute bei Unternehmensfinanzierungen deutlich intensiver. (...) Sie kontrollieren nicht nur stärker die Einhaltung dieser Covenants, sondern reagieren auch schneller und strenger auf Verstöße als zuvor.“, sagte dazu Norbert Winkeljohann.[9]

Covenants sind demgemäß aus der heutigen Unternehmensfinanzierung kaum mehr wegzudenken.[10] Laut der Ratingagentur Moody’s hatten im Jahr 2008 45% der europäischen Unternehmen mit einem niedrigen Kreditausfallrisiko (Investment Grade) und 75% der Firmen mit einem hohen Ausfallrisiko (Speculative Grade) Kreditverträge, die Covenants enthielten.[11] Außerdem messen 56% der Bankführungskräfte Covenants eine wichtige und 31% eine sehr wichtige Bedeutung bei.[12]

Im Folgenden werden Covenants als Instrument zur Kreditrisikosteuerung zunächst umfassend dargestellt und anschließend auf mögliche Chancen und Risiken hin untersucht. Zielbereich ist dabei das klassische Kreditgeschäft zwischen Bank und Unternehmen, wobei weitere übliche Anwendungsgebiete zwar kurz genannt, aber nicht weitergehend vertieft werden. Der Fokus liegt außerdem auf der bankwirtschaft-lichen Perspektive, weshalb insbesondere die Analyse der Chancen und Risiken rein aus Bankensicht vorliegt und die Unternehmensperspektive weitestgehend außen vor lässt. Des Weiteren ist die Zielsetzung eine betriebswirtschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema Covenants, sodass vertiefende rechtliche Untersuchungen nicht ausgeführt werden.

2. Grundlagen

2.1. Definition, Abgrenzung und Anwendung von Covenants

Der Begriff Covenants hat seinen Ursprung in dem lateinischen Wort Conventio.[13] Die direkte Übersetzung bedeutet Übereinkunft, Vertrag[14] oder Vereinbarung[15]. Verwendung findet der Begriff hauptsächlich in der Finanzierungspraxis.[16] Covenants können dabei als kreditvertragliche Vereinbarungen, die dem Kreditnehmer während der Laufzeit des Kreditgeschäfts die Einhaltung speziell festgelegter Rahmenbedingungen vorschreiben und diesem bestimmte Pflichten auferlegen, definiert werden.[17] Sie werden im Rahmen einer Fremdkapitalvergabe zwischen Banken als Kreditgebern und Unternehmen als Kreditnehmern vereinbart.[18] Covenants sind als Verhaltenspflichten von den herkömmlichen Zahlungsverpflichtungen eines Kreditvertrages zu unterscheiden und werden im deutschen Sprachraum daher auch häufig als Vertragsnebenabreden bezeichnet.[19]

In seiner Grundform enthält der Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer lediglich folgende Bestandteile:[20]

- Art des Kredits
- Höhe des Kredits
- Laufzeit des Kredits
- Rückzahlung des Kredits
- Kündigungsmöglichkeiten
- Kosten des Kredits
- Besicherung des Kredits
- Gerichtsstand
- Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Covenants werden dahingegen über diese herkömmlichen Vertragsbestandteile hinaus vereinbart[21] und sind im Falle eines Einsatzes ebenfalls Bestandteil des Kreditvertrages.[22]

Ziel von Covenants ist die Reduzierung des Kreditausfallrisikos und die Erhöhung der Kreditrückzahlungswahrscheinlichkeit.[23] Ihnen kommt daher eine kreditsichernde Funktion zu, sie sind jedoch von gewöhnlichen Kreditsicherheiten zu unterscheiden.

Herkömmliche Kreditsicherheiten (z.B. Grundschuld) räumen dem Kreditgeber ein Recht ein, im Risikofall auf definierte Vermögensgegenstände zur exklusiven Befriedigung eigener Ansprüche zuzugreifen und diese zu verwerten. Kern ist die Trennung der Ausfallrisiken von den betrieblichen Risiken eines Kreditnehmers. Der Kreditgeber ist im Idealfall immun gegen jegliche Art der Risikoveränderung, solange die bestellten Sicherheiten ihren Wert behalten.[24] Herkömmliche Kreditsicherheiten erhöhen damit die Befriedigungschancen im Risikofall, haben aber nicht zwingend einen direkten Einfluss auf die Rückzahlungswahrscheinlichkeit des Kredites.[25]

Covenants hingegen zielen nicht darauf ab, sich mit Eintritt einer Unternehmenskrise Zugriff auf das Vermögen des Kreditnehmers zu verschaffen oder Dritte (z.B. Bürgen) in Anspruch nehmen zu können.[26] Dennoch kommen Covenants eine kreditsichernde Funktion zu, da sie die Rückzahlungswahrscheinlichkeit von Krediten erhöhen[27], indem sie dem Kreditgeber frühzeitige Kontrollmöglichkeiten über die Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers einräumen und dessen Geschäftstätigkeit mitsteuern.[28] Covenants wirken damit primär präventiv, während herkömmliche Sicherheiten erst zum Tragen kommen, wenn der Kreditnehmer nicht mehr in der Lage ist, den von ihm geschuldeten Kapitaldienst zu erbringen. Sie sollen herkömmliche Sicherheiten daher ergänzen, indem sie dazu beitragen, eine Situation, in der die Verwertung von Sicherheiten notwendig wird, zu vermeiden.[29] Covenants sind somit als Kreditsicherheiten im weiteren Sinne einzuordnen, welche nicht unmittelbar auf Zahlungsmittel gerichtet sind.[30]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Strukturierung von Kreditsicherheiten[31]

Vereinzelt werden Covenants als Ersatzsicherheiten deklariert, wobei dieser Begriff nicht zutreffend ist, da Covenants herkömmliche Sicherheiten nicht gänzlich ersetzen, sondern als Instrument der Kreditrisikosteuerung lediglich ergänzen sollen.[32] Sie sollen eine Hilfestellung bieten, um Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage des Kreditnehmers früher zu erkennen und bestenfalls zu vermeiden.[33]

Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage können schlimmstenfalls zu einer Insolvenz des Kreditnehmers führen und das Kreditausfallrisiko infolgedessen stark erhöhen. Eine Insolvenz kann durch die Tatbestände Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eintreten.[34]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Auslösetatbestände der Insolvenzordnung (InsO)[35]

Eine allgemeingültige Typologie von Situationen, in denen sich der Einsatz von Covenants eignet konnte wissenschaftlich bisher nicht abschließend definiert werden.[36] Häufig kommen Covenants allerdings bei Krediten im risikorelevanten Firmenkundenkreditgeschäft mit großen oder mittleren Unternehmen zum Einsatz, in welchem sie vorwiegend bei lang- und mittelfristigen Kreditverträgen verwendet werden.[37] Sie werden vor allem dann eingesetzt, wenn der Kreditnehmer keine oder keine ausreichenden Realsicherheiten für eine Fremdfinanzierung aufbringen kann[38] oder aufgrund seiner bei Vertragsabschluss einwandfreien Bonität zu stellen bereit ist.[39] Covenants können daher als Kompromiss zwischen einem besicherten Kredit und einem Blankokredit gesehen werden.[40] Je weniger dingliche Sicherheiten ein Kreditnehmer bieten kann und je höher das Risiko der Kreditfinanzierung ist, desto höher ist ihre Bedeutung.[41] Auch werden Covenants umso restriktiver gestaltet, je weniger werthaltige Sicherheiten vorhanden sind.[42] Sie werden zudem vermehrt eingesetzt, wenn der Kreditnehmer über vergleichsweise wenig Eigenkapital verfügt, welches für den Kreditnehmer als Haftungsmasse im Falle einer Insolvenz zur Verfügung stehen könnte.[43] Generell lässt sich außerdem feststellen, dass Covenants eher bei größeren Kreditsummen zum Einsatz kommen. Eine bestimmte Mindestsumme ist dabei nicht definierbar, da die Entscheidung über den Einsatz von Covenants je nach Präferenz der Bank individuell gefällt wird. Allgemein gilt jedoch, dass je geringer der Kreditbetrag ist, desto geringer ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Bank Covenants mit dem Kreditnehmer vereinbart.[44] Auch die Institutsgröße des Kreditgebers ist von Bedeutung, wobei eine positive Korrelation zwischen Institutsgröße und Einsatz von Covenants empirisch festgestellt werden konnte.[45]

2.2. Herkunft und Entwicklung von Covenants

Covenants stammen ursprünglich aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum, in welchem sie in ihrer heutigen Form in den 1980er Jahren entstanden sind und bis heute häufig eingesetzt werden.[46] Verwendungen des Wortes „Covenant“ gehen allerdings bis auf das spätmittelalterliche Common Law zurück, wobei zur damaligen Zeit nicht mehr als eine formlose Übereinkunft darunter verstanden wurde. Im Laufe der Zeit änderte und konkretisierte sich jedoch die Bedeutung im juristischen Sprachgebrauch hin zu einer schriftlich gesiegelten Vereinbarung.[47]

Covenants in ihrer jetzigen Erscheinung sind im anglo-amerikanischen Raum insbesondere deshalb entstanden, weil dort Regelungslücken in Form von fehlenden gesellschaftsrechtlichen Mindestkapitalvorschriften und Ausschüttungsbeschränkungen vorhanden waren. Die häufige Verwendung von Covenants in den USA zeigt, dass die dortigen Rechnungslegungsregeln, die US-amerikanischen Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP), per se keinen ausreichenden Gläubigerschutz generieren, da sie sich primär am Informationsziel gegenüber Investoren und weniger am Gläubigerschutz orientieren.[48] Um dies zu kompensieren, wird auf privatrechtlich vereinbarte Gläubigerschutzinstrumente auf Einzelvertragsebene wie Covenants zurückgegriffen.[49]

Die Bedeutung von Covenants in Deutschland war durch den gut ausgebauten gesetzlichen Gläubigerschutz und die Bilanzierung nach dem Vorsichtsprinzip gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) ursprünglich eher gering.[50] In Deutschland wurden sie bis in die 1990er Jahre daher eher zurückhaltend verwendet, etablierten sich seitdem jedoch auch in der hiesigen Kreditpraxis und wurden vermehrt eingesetzt.[51] Die Ursache dafür lag u.a. in der stark gestiegenen Zahl an Insolvenzfällen und dem damit verbundenen Kreditausfällen in den 1990er Jahren.[52] Ferner wurde Covenants insbesondere nach der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2007 überwiegend eine steigende Bedeutung in Deutschland beigemessen.[53] Die wachsende Verwendung von Covenants in Deutschland ist außerdem durch die voranschreitende Internationalisierung des Bankgeschäfts und der damit verbundenen Übernahme anglo-amerikanischer Praktiken begründet. Die zunehmende Hinwendung zu internationalen Rechnungslegungsregeln wie z.B. den International Financial Reporting Standards (IFRS) spielt hierbei eine große Rolle.[54] Das IFRS-Regelwerk gewährleistet ohne privatrechtliche Zusatzbestimmungen ähnlich den US-GAAP angesichts der Investorenorientierung, der Rechnungslegungsziele und der Bilanzierung nach Marktwerten keinen ausreichenden Gläubigerschutz, da im Gegensatz zur Bilanzierung nach HGB bspw. unrealisierte Gewinne ausgewiesen werden können.[55] Auch die zunehmend multinationalen Konzernverpflichtungen tragen dazu bei, dass Covenants immer mehr in das inländische Kreditgeschäft vordringen.[56] Allgemein gesehen haben Covenants in Deutschland jedoch bisher nicht dieselbe Relevanz und Tradition wie in den USA.[57]

2.3. Covenants als Teil des (Kredit-)Risikomanagements

2.3.1. Das Kreditausfallrisiko von Banken

Jeder langfristige Vertrag birgt für die involvierten Parteien das Risiko[58], dass nach Vertragsabschluss Veränderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eintreten. Bei Kreditverträgen besteht dabei außerdem die Besonderheit, dass kein gleichzeitiger Leistungsaustausch stattfindet, sondern der Kreditgeber mit seiner Kreditauszahlung in Vorleistung geht. Er vertraut seine finanziellen Mittel auf längere Dauer einem Unternehmen an, auf dessen Geschäftspolitik er per se keinen Einfluss hat und dessen wirtschaftliche Situation sich während der Kreditlaufzeit wesentlich verschlechtern könnte.[59] Es besteht das sog. Kreditausfallrisiko, welches auch als Adressenausfallrisiko bezeichnet werden kann. Dieses wird „grundsätzlich verstanden als die Gefahr, verliehene Gelder inkl. des Entgeltes für die Kapitalüberlassung nicht zurück zu erhalten“[60]. Das (Kredit-)ausfallrisiko, kann zusammen mit dem Bonitätsänderungsrisiko[61] unter dem Oberbegriff Kreditrisiko zusammengefasst werden. Das Ausfallrisiko stellt dabei das Kreditrisiko im engeren Sinne dar, wohingegen das Bonitätsänderungsrisiko als Kreditrisiko im weiteren Sinne verstanden werden kann.[62] Je nach Systematisierung können zudem auch weitere Risiken dem Kreditrisiko zugeordnet werden (z.B. Länder- und Transferrisiken).

Neben dem Kreditrisiko unterliegen Kreditinstitute noch diversen weiteren Risiken, wobei sich eine abgeschlossene Aufzählung und allgemein akzeptierte Systematik als problematisch erweist.[63] Aus aufsichtsrechtlicher Perspektive nennen die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als wesentliche Risiken zusätzlich zu den Kreditrisiken die Marktpreisrisiken, die Liquiditätsrisiken und die operationellen Risiken.[64] Aufgrund der untergeordneten Rolle dieser Risiken in Bezug auf das Thema Covenants werden jene hier nicht weiter vertieft.

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Abb. 2: Mögliche Systematisierung bankbetrieblicher Risiken[65]

2.3.2. Risikosteuerung als Teil des Risikomanagements

„Das Management von Risiken kann als die wichtigste Aktivität von Kreditinstituten und anderen Finanzintermediären (...) angesehen werden.“[66] Das bankbetriebliche Risikomanagement ist daher ein integraler Bestandteil der strategischen Unternehmensführung, welche für den bewussten Umgang mit Risikosituationen Sorge zu tragen hat.[67] Risiken entstehen für die Bank noch bevor sich ihre Auswirkungen im Unternehmenserfolg niederschlagen. Je früher sie dabei erkannt werden, desto stärker sind sie beeinflussbar. Somit besteht die Notwendigkeit eines Systems zum Risikomanagement.[68]

Als Hauptziele des Risikomanagements können die Existenzsicherung des Kreditinstitutes, die Steigerung des Unternehmenswertes und die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen genannt werden.[69] Letztere ergeben sich aus § 25a Kreditwesengesetz (KWG), welcher ein angemessenes und wirksames Risikomanagement, auf dessen Basis ein Kreditinstitut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat und die Einrichtung entsprechender Prozesse fordert.[70] Eine Forderung zur Einrichtung eines Prozesses zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit findet sich zudem in AT 4.1 der MaRisk.[71]

Das Risikomanagement kann als ein dynamischer Prozess verstanden werden, welcher sich idealtypisch in die Phasen Risikoanalyse, Risikosteuerung und Risikokontrolle aufgliedert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Das Phasenschema des Risikomanagements[72]

Diese drei Phasen stellen dabei kein einmaliges Projekt dar, sondern können als ein „immer wieder neu angestoßener Prozess im Stile eines Regelkreislaufs“[73] verstanden werden, bei welchem es neben den bekannten auch neue Risiken zu entdecken und zu „managen“ gilt.

Der Risikosteuerung kommt an dieser Stelle die größte Bedeutung zu, da Covenants ein Instrument dieser darstellen. Unter Risikosteuerung kann grob gefasst die Beeinflussung der vorhandenen Risiken verstanden werden, welche infolgedessen beherrscht werden sollen.[74] Gemäß der in Abb. 3 dargestellten Systematisierung kann zwischen aktiver und passiver Risikosteuerung unterschieden werden. Von besonderer Bedeutung ist hier die aktive Risikosteuerung, wobei in Bezug auf Covenants insbesondere die Risikovermeidung und die Risikoverminderung wichtig sind. Risikovermeidung steht in der Literatur i.d.R. für die Unterlassung einer risikobehafteten Geschäftstätigkeit.[75] Risikoverminderung bedeutet die „Verringerung der Wahrscheinlichkeit und/oder Höhe eines Vermögensverlustes durch Maßnahmen zur Risikoverminderung“[76].

Zur Steuerung des Kreditrisikos existieren diverse Möglichkeiten für Kreditgeber, welche entweder auf Portfolioebene oder auf Einzelgeschäftsebene greifen. Instrumente zur Kreditrisikosteuerung auf Portfolioebene sind vor allem kapitalmarktbezogener Natur. Als Beispiele sind hier u.a. Kreditverbriefungen[77] oder Kreditderivate[78] zu nennen.[79] Das Kreditrisiko auf Einzelgeschäftsebene wird dahingegen „traditionell über Zins und Sicherheiten gesteuert“[80]. Auch Instrumente wie Kreditversicherungen oder die Syndizierung von Krediten zählen zu den traditionellen Steuerungselementen für das Kreditrisiko.[81] Ein zusätzliches bzw. alternatives Instrument zur (vertraglichen) Kreditrisikosteuerung auf Einzelebene stellen jedoch auch Covenants dar, deren Funktion und Wirkungsweise im Folgenden dargestellt werden.

2.3.3. Funktionen von Covenants als Instrument der Kreditrisikosteuerung

Die Hauptfunktionen von Covenants als Kreditrisikosteuerungsinstrument können in die Bereiche Risikovermeidung, Risikoerkennung und Risikofixierung unterteilt werden.

Covenants sollen die Rückzahlungswahrscheinlichkeit des gewährten Kredites erhöhen, indem sie dem Kreditnehmer von Beginn des Kreditverhältnisses an die Verpflichtung auferlegen, im Rahmen der Unternehmensführung bestimmte Handlungen durchzuführen oder zu unterlassen. Sie werden diesbezüglich als vertragliche Instrumente zur Bindung des Kreditnehmers verstanden, da diesem bei Nichteinhaltung bestimmte Sanktionen drohen, welche bis hin zur Kreditkündigung reichen können. Dies führt dazu, dass der Kreditnehmer bei wirtschaftlichen Entscheidungen stets die Auswirkungen auf die vereinbarten Covenants berücksichtigen muss. Riskante wirtschaftliche Aktivitäten des Kreditnehmers sollen somit direkt bei Vertragsabschluss von vornherein beschränkt oder zumindest kontrolliert werden.[82]

Covenants bilden folglich eine Art Handlungs- und Entscheidungsrichtlinie zur Ausrichtung von wirtschaftlichen und finanziellen Entscheidungen für den Kreditnehmer während der Kreditlaufzeit. Somit kann ein Großteil von Risiken bereits präventiv vermieden werden (Risikovermeidungsfunktion).[83] Es findet folglich eine quasi automatische, regelbasierte Risikosteuerung statt, die Eingriffe des Kreditgebers überflüssig macht, solange die Covenants vom Kreditnehmer eingehalten werden.[84]

Die Risikovermeidungsfunktion kann einen bedeutenden Beitrag zur Insolvenzvermeidung leisten. Eine der häufigsten Ursachen für Unternehmensinsolvenzen ist im Verhalten des Unternehmers bzw. des Managements begründet. Empirische Untersuchungen haben ergeben, dass vor allem Fehler der Geschäftsführung wie z.B. ungenügende Kommunikation Insolvenzen auslösen bzw. dafür verantwortlich sind.[85] Kann durch Covenants auf das Verhalten und die Entscheidungen des Unternehmers Einfluss genommen werden, könnte dies die genannten Managementfehler vermeiden.

Covenants können außerdem als Krisenindikatoren zur Früherkennung von Unternehmenskrisen auf Seiten des Kreditnehmers herangezogen werden.[86] Sie sind daher ein „wichtiger Teil des Frühwarn- und Risikomanagementsystems“[87]. Werden Covenants nicht eingehalten und zeichnet sich somit sehr wahrscheinlich eine Krise ab, kann der Kreditnehmer Sanierungsmaßnahmen einleiten, um den Kredit zu schützen.[88] Ohne diese Maßnahmen könnte es ggf. zu einer Insolvenz kommen, durch welche sich das Ausfallrisiko in beträchtlichem Maße vergrößert, da z.B. durch eine Zahlungsunfähigkeit der Kredit nicht mehr bedient werden kann. Covenants sollen den Kreditgeber dabei in die Lage versetzen, rechtzeitig, sprich zu einem Zeitpunkt, an welchem der Kreditnehmer trotz sich anbahnender Krise noch handlungsfähig ist, Steuerungs- und Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern und die Sanierungschancen beim kreditnehmenden Unternehmen zu erhöhen.[89]

Insbesondere die Nichteinhaltung bestimmter Finanzkennzahlen (Financial Covenants) kann eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kreditnehmers bereits zu einem relativ frühen Zeitpunkt anzeigen. Essentiell hierbei ist jedoch die Ausgestaltung der Klauseln, um einen rechtzeitigen Auslösezeitpunkt sicherzustellen.[90] In diesem Zusammenhang wird von einer Risikoerkennungsfunktion bzw. Risikofrühwarnfunktion von Covenants gesprochen.[91] Im Gegensatz zur Risikovermeidungsfunktion findet durch das Ergreifen bestimmter Maßnahmen zur Krisenabwendung eine manuelle Risikosteuerung statt.[92]

Covenants fixieren zudem ein bestimmtes Höchstrisiko bei Abschluss des Kreditvertrages. Anschließend können dann die Kreditkonditionen wie z.B. der Zins nach dem vereinbarten Risiko festgelegt werden (Risikofixierungsfunktion).[93]

Neben den vorgestellten drei Hauptfunktionen haben Covenants zusätzlich zwei Hilfsfunktionen inne. Diese umfassen die Vertragsdurchsetzungsfunktion, da Covenants den Nachweis von Pflichtverletzungen durch den Kreditnehmer erleichtern und die Rechtsdurchsetzungsfunktion, welche sich auf die Bedeutung von Covenants im Hinblick auf die Durchsetzung von Gesetzen oder sonstigen rechtlichen Mindestschutznormen bezieht.[94]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Funktionen von Covenants[95]

Entgegen ihrer eigentlichen Funktion als Instrument zur Risikosteuerung können Covenants auch als Instrument zur Preispolitik, sprich zur Erhöhung der Zins- und Provisionseinnahmen genutzt werden und werden unter diesem Gesichtspunkt auch von vielen Banken eingesetzt.[96]

2.4. Weitere Anwendungsgebiete von Covenants

Neben dem klassischen Kreditgeschäft spielen Covenants in verschiedenen anderen Bereichen der Finanzierungslandschaft eine Rolle.

Zunehmend häufiger finden sich Covenants in Emissionsprospekten von Anleihen. Ähnlich wie im Kreditgeschäft sollen sie die Emissionsgläubiger – meist durch den Einsatz von Event-Risk-Covenants (ERC) – vor unterwünschten Risiken schützen.[97] Die Bedeutung der Covenants in Anleihen begründet sich insbesondere darin, dass Anleihen zumeist weitaus seltener sowie geringer besichert sind und typischerweise eine deutlich längere Zinsbindungsdauer als Kredite haben.[98] Im Vergleich zu Bankkrediten sehen Anleihen üblicherweise einen geringeren Umfang an Covenants vor.[99] Besonders häufig kommen Covenants bei High-Yield-Anleihen zum Einsatz, welche ein hohes Ausfallrisiko aufweisen, gleichzeitig jedoch eine hohe Rendite in Aussicht stellen.[100]

Auch im Bereich von internationalen Konsortialkrediten (Syndicated Loans) sind Covenants ebenfalls weit verbreitet und werden weitaus häufiger angewendet, als im klassischen inländischen Kreditgeschäft.[101] Sie finden sich dort in fast allen Standard-Konsortialkreditverträgen als Formulierungen der Loan Market Association (LMA).[102] „Aufgrund der Dominanz der angelsächsischen Rechtspraxis bei der Gestaltung von (internationalen) Konsortialkreditverträgen haben Covenants daher eine lange Tradition als Instrument zur Minimierung des Kreditausfallrisikos.“[103]

Covenants kommen auch häufig im Rahmen von Akquisitionsfinanzierungen, d.h. dem Erwerb eines Unternehmens oder eines Unternehmensbestandteils durch Fremdfinanzierung, zum Einsatz. Vor allem bei sog. Leveraged Buy-Out-Transaktionen (LBO-Transaktionen) werden sie verwendet.[104] Da bei LBOs der künftige Ertrag als wirtschaftliche Sicherheit dient, ist eine enge Verbindung zwischen Fremdkapitalgeber und Unternehmen wichtig, weshalb Covenants als zusätzliche Sicherheiten häufig verwendet werden, um eine Insolvenz zu vermeiden.[105]

Covenants kommen außerdem sehr häufig in der Projektfinanzierung – speziell bei internationalen Projekten – vor.[106] Da es sich meistens um Cashflow-generierende Investments handelt, welche zudem höhere Risiken besitzen, als klassische Kredite, gestaltet sich der Kreditprozess meist sehr kompliziert. Covenants haben sich hier als wichtiges Mittel zur Risikobegrenzung und frühzeitiger Identifizierung von Risiken erwiesen.[107]

Überdies sind Covenants auch bei der gewerblichen Immobilienfinanzierung[108] oder in Mezzanine -Verträgen anzutreffen.[109] Allgemein lässt sich festhalten, dass Covenants vor allem bei langfristigen Finanzierungen zum Einsatz kommen, bei welchen auf den Einsatz von Sachsicherheiten weitgehend verzichtet wird.[110]

3. Ausgestaltung von Covenants

3.1. Systematisierung von Covenants

Um unterschiedliche Covenants eingehender darstellen zu können, bedarf es zunächst einer möglichst abgeschlossenen Systematisierung jener, was sich jedoch als sehr problematisch erweist. Eine einheitliche Begriffs- und Systembildung für Covenants existiert in der Literatur nicht, da die Abgrenzung unter den einzelnen Covenants nicht immer eindeutig ist.[111] Die Vielzahl von verschiedenen Covenants in Kreditverträgen und ihre gegenseitigen Verflechtungen erschweren außerdem eine systematische Abhandlung.[112]

Covenants werden überwiegend anhand ihrer Konzeption und Wirkungsweise differenziert und systematisiert, wobei in der Literatur diesbezüglich verschiedene Ansätze vorzufinden sind.[113] Vornehmlich genannt werden dabei allerdings positive Covenants, negative Covenants, Reporting Covenants und Financial Covenants. Positive und negative Covenants werden häufig unter dem Begriff Non-Financial Covenants zusammengefasst, können allerdings auch gänzlich getrennt voneinander betrachtet werden.

Neben verschiedenen Systematisierungsansätzen unterscheiden sich auch die Bezeichnungen einzelner Covenant-Arten in der Literatur in vielen Fällen. Anstelle von Non-Financial Covenants wird bspw. vereinzelt von General Covenants[114], Operating Covenants[115] oder auch qualitativen Covenants[116] gesprochen, wobei darunter weitgehend dieselben Ausprägungsformen verstanden werden. Teilweise werden auch sämtliche Covenants als Financial Covenants bezeichnet[117], was jedoch überwiegend als missverständliche Deklarierung verstanden wird. Bei Financial Covenants handelt es sich lediglich um eine bestimmte Form von Covenants, weshalb diese nur einen Ausschnitt aus der Bandbreite möglicher Vereinbarungen darstellt.[118]

Sinnvoll erscheint an dieser Stelle die in Abb. 5 gezeigte Systematisierung, welche die Reporting Covenants als einzelne Unterart behandelt. Diese werden zwar häufig den Non-Financial Covenants zugeordnet, ihre hohe Bedeutung und die folglich klarere Abgrenzung in der Unterteilung rechtfertigt jedoch die gezeigte Klassifikation.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Verwendete Systematisierung von Covenants

3.2. Arten von Covenants

3.2.1. Non-Financial Covenants

3.2.1.1. Positive Covenants

Positive Covenants (auch affirmative Covenants genannt) sind meist allgemein gehaltene Vertragsklauseln, die den Kreditnehmer dazu verpflichten, bestimmte unternehmerische Handlungen vorzunehmen und/oder bestimmte Bedingungen einzuhalten. Die Inhalte der Klauseln können dabei höchst unterschiedlich sein.[119]

Folgende Verpflichtungen für den Kreditnehmer werden u.a. häufig vereinbart:[120]

- Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit
- Abschluss und Unterhaltung von bestimmten Versicherungen
- Einhaltung der relevanten gesetzlichen Vorschriften (Compliance)
- Einhaltung bestimmter Rechnungslegungskriterien (Accounting Covenants)
- Erhalt aller für die Tätigkeit notwendigen Lizenzen und Patente
- Unterhaltung der Immobilien, Maschinen und sonstigen Betriebsgegenstände
- Sicherstellung eines erfahrenen Managements
- Zahlung von Verbindlichkeiten und Steuern bei Fälligkeit

Positive Covenants sollen den Kreditnehmer dazu anhalten, den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu gewährleisten. Es sollen bestimmte Geschäftspraktiken vertraglich erzwungen werden, welche die erfolgreiche Fortführung des Unternehmens ohne die Erhöhung des Kreditausfallrisikos wahrscheinlich machen.

3.2.1.2. Negative Covenants

Negative Covenants sollen im Gegensatz zu positiven Covenants bestimmte Handlungen des Unternehmens einschränken.[121] Sie bestimmen ganz konkret, welche Handlungen der Kreditnehmer während der Laufzeit des Kredites zu unterlassen hat oder nur mit Zustimmung des Kreditgebers durchführen darf.[122] Durch negative Klauseln soll auf die unternehmerische Handlungsfreiheit Einfluss genommen werden, sodass Nachteile für den Kreditgeber vermieden werden können.[123] „Aufgrund ihres die Autonomie des Kreditnehmers einschränkenden Charakters werden sie daher häufig als restriktive Covenants bezeichnet“[124].

Im Folgenden sollen ausgewählte negative Klauseln vorgestellt werden, welche des Öfteren in Kreditverträgen zur Anwendung kommen.

Negative-Pledge-Klausel: Diese Klausel wird auch Negativerklärung [125] oder Nichtbesicherungsklausel genannt.[126] Sie untersagt dem Kreditnehmer eine Besicherung zukünftiger Schulden zugunsten anderer Gläubiger bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits.[127] Durch die vertragliche Vereinbarung, eigenes Vermögen nicht zu belasten, wird nicht nur das aktuelle, sondern auch das zukünftige Vermögen des Kreditnehmers von der Regelung erfasst.[128] Neben Sachsicherheiten fallen auch Personensicherheiten wie z.B. Bürgschaften oder Garantien unter diese Klausel.[129] Zweck der Negativerklärung ist es, das Vermögen des Kreditnehmers lastenfrei zu erhalten und zu verhindern, dass andere Kreditgeber durch Besicherung eine bevorzugte Stellung erhalten.[130]

Pari-Passu-Klausel: Der Ausdruck Pari passu stammt wie der Begriff Covenants aus dem lateinischen Sprachgebrauch und bedeutet sinngemäß im gleichen Schritt.[131] Die Pari-Passu-Klausel regelt den Rang der Schuld im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten im Sinne des Insolvenzrechts.[132] Die Klausel dient dazu, eine Gleichrangigkeit der Forderungen des Kreditgebers mit den Forderungen aller anderen Kreditgeber im Falle einer Insolvenz zu gewährleisten. Sie schreibt daher vor, dass der Kredit des Kreditgebers wenigstens den gleichen Rang haben muss wie die gegenwärtigen und zukünftigen Kredite aller anderen Unternehmensgläubiger.[133]

Limitation-on-Indebtness-Klausel: Diese Klausel beschränkt den Kreditnehmer hinsichtlich der Aufnahme weiteren Fremdkapitals.[134] Neben herkömmlichen Darlehen können mit dieser Klausel auch bestimmte Rechtsgeschäfte verboten werden, welche einer Darlehensaufnahme gleichkommen (z.B. Finanzierungsleasing). Um dem Kreditnehmer einen normalen Geschäftsbetrieb zu ermöglichen, werden üblicherweise Ausnahmen von diesen Verboten gestattet, wie etwa die Eingehung von Verbindlichkeiten bis zu einem gewissen Maximalbetrag.[135]

Owner-Maintenance-Klausel: Diese Klausel wird auch Change-of-Control-Klausel genannt.[136] Veränderungen in der Eigentümerstruktur des Schuldnerunternehmens können durch diese Klausel vom Kreditgeber gänzlich verhindert bzw. lediglich mit Zustimmung des Kreditgebers durchgeführt werden.[137] Dies dient dem Zweck des Schutzes der Bank vor negativen Folgen durch einen Eigentümerwechsel.[138] Eine mögliche Verringerung der Werthaltigkeit des Kredites und Beeinträchtigung der Haftungsbasis durch eine Veränderung der wirtschaftlichen Identität des Kreditnehmers sollen ausgeschlossen werden.[139]

Disposal-of-Assets-Klausel: Durch eine solche Klausel, welche auch Restriced-Sale-of-Assets-Klausel[140] genannt wird, soll der Verkauf von gegenwärtigen oder zukünftigen Vermögensgegenständen verhindert bzw. limitiert und kontrolliert werden.[141] Hierzu zählen auch Vereinbarungen, die den Transfer von Vermögensaktiva zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft unterbinden sollen.[142] Ziel dieser Klausel ist es, die Vermögenssubstanz des Unternehmens als Haftungsmasse zu erhalten bzw. eine wesentliche Verkleinerung dieser zu verhindern, damit im Falle einer Insolvenz hinreichend Vermögensgegenstände zur Deckung der vorhandenen Kreditverpflichtungen vorhanden sind.[143]

Dividend-Restriction-Klausel: Dieser Klausel wird eine wichtige Schutzfunktion beigemessen. Sie legt Ausschüttungsrestriktionen an die Gesellschafter fest. Es kann z.B. die Dividendenzahlung ab einer bestimmten vertraglich festgeschrieben Höhe untersagt werden.[144] Möglich ist auch ein vollständiges Ausschüttungsverbot während der gesamten Laufzeit des Darlehens.[145] Ziel dieser Klauseln ist die Vermeidung der Verringerung von Vermögenssubstanz zugunsten der Gesellschafter, sodass effektiv mehr Kapital zur Bedienung der Gläubigeransprüche bzw. mehr Haftungsmasse zur Verfügung steht.[146] Empirisch wurde bezüglich dieser Klausel beobachtet, dass Unternehmen umso höheren Ausschüttungsbeschränkungen unterliegen, je größer deren Fremdkapitalquote ist.[147]

Cross-Default-Klausel: Dieser Klausel, welcher eine sehr hohe Bedeutung zukommt, gewährt Kreditgebern bestimmte Rechte, wenn das Unternehmen seinen Vertragsverpflichtungen gegenüber Dritten nicht nachkommt. Dies kann sowohl Zahlungsverpflichtungen, als auch Covenants mit Dritten betreffen.[148] Der Kreditgeber könnte sich z.B. das Recht vorbehalten, im Falle einer Vertragsverletzung gegenüber einem Dritten ein Kreditkündigungsrecht zu besitzen und alle Finanzschulden fällig stellen zu können.[149] Cross-Default-Klauseln liegt der Gedanke zugrunde, dass es bei Verletzung von Covenants in Verträgen mit Drittgläubigern nur eine Frage der Zeit ist, bis auch die Covenants des Kreditgebers verletzt werden. Sie sollen Kreditgebern daher die Möglichkeit geben, frühzeitig auf ein erhöhtes Ausfallrisiko reagieren zu können und weiter steigende Risiken zu vermeiden.[150] Cross-Default-Klauseln können für Kreditnehmer besonders risikoreich sein. Falls alle Kreditgeber eines Unternehmens eine solche Klausel vereinbaren, besteht die Gefahr, dass aufgrund einer einzigen Covenant-Verletzung praktisch das gesamte Fremdkapital auf einen Schlag fällig gestellt werden kann.[151] Dies entspräche einem Domino-Effekt, welcher die gesamte Unternehmensfinanzierung des Kreditnehmers bedrohen könnte.[152]

Material-Adverse-Change-Klausel: Diese Klausel wird auch MAC-Klausel genannt und räumt der Bank besondere Rechte (häufig das Recht zur Kreditkündigung) ein, wenn sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Kreditnehmers wesentlich zum Nachteil der Bank verändert. Diese Klausel ist somit für unvorhergesehene Ereignisse gedacht, vor denen sich der Kreditgeber schützen will.[153] Anknüpfungspunkt sind dabei allgemeine geschäftliche Bedingungen (Business MAC), betriebliche Bedingungen (Operational MAC) sowie finanzielle Bedingungen (Financial MAC).[154] Problematisch ist jedoch die Definition einer wesentlichen nachteiligen Veränderung, da die MAC-Klausel häufig sehr allgemein formuliert ist. Bei abstrakter Formulierung ist jedoch stets damit zu rechnen, dass das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale im Einzelfall juristisch geprüft werden muss. Eine abstrakt formulierte MAC-Klausel ist zudem bereits in den AGB-Banken[155] Nr. 19 Abs. 3 enthalten.[156]

Event Risk Covenants: ERC stellen vertraglich vereinbarte Reaktionen (häufig die Kündigung des Kreditvertrages) auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse dar.[157] Der Begriff Event Risk beschreibt dabei das Potential für eine unterwartete und wesentliche Minderung der Kreditwürdigkeit.[158] Event Risks sind damit dem allgemeineren Begriff des Bonitätsänderungsrisikos zuzuordnen.[159] ERC sollen in Abgrenzung zur MAC-Klausel dem Kreditgeber weniger eine Handlungsmöglichkeit im Falle des definierten Events geben, sondern den Eintritt des Events bereits im Vorfeld verhindern und somit die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz verringern. Die Meidung der mit den Events verbundenen Risiken soll die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des Kreditnehmers verhindern[160], weshalb ERC die Risikovermeidungsfunktion zukommt. ERC sind i.d.R. weniger im Kreditgeschäft, sondern vorwiegend im Anleihengeschäft zu finden.[161]

Weitere Verbote oder Einschränkungen könnten sich zudem u.a. auf folgende Geschäftshandlungen beziehen:[162]

- Änderung des Unternehmenszwecks
- Verfügung über bestimmte Unternehmenswerte
- Änderungen in der Unternehmensstruktur (z.B. durch Gründungen oder Mergers & Acquisitions (M&A))
- Kündigung oder wesentliche Änderungen von Verträgen wichtiger Mitarbeiter
- Einstellung neuer Mitarbeiter mit einer Vergütung oberhalb eines Schwellenwertes

3.2.2. Financial Covenants

Financial Covenants sind laut herrschender Meinung die bedeutendste Untergruppe von Covenants.[163] Sie stellen Mindestanforderungen an die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens dar.[164] Diese Mindestanforderungen werden in Form von betriebswirtschaftlichen Kennzahlen ausgedrückt, welche vom Unternehmen einzuhalten sind. Solche Kennzahlen sind aus der klassischen Bilanzanalyse bekannt.[165] Aufgrund ihrer guten Mess- und Überprüfbarkeit werden Financial Covenants häufig eingesetzt und in Kreditverträgen fixiert.[166]

Als Bezugsgrößen dienen entweder absolute Werte oder auch Relationen, welche als Financial Ratios bezeichnet werden.[167] Die Kennzahlen können entweder aus Bilanzen oder aus Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) gewonnen bzw. abgeleitet werden. Werte, welche aus Bilanzen abgeleitet werden, sind stichtagsbezogen und statisch. Werte aus der GuV hingegen beziehen sich auf zeitraumbezogene und somit dynamische Werte. In der Praxis ist häufig eine Kombination aus Bilanzwerten und GuV-Werten vorzufinden.[168]

[...]


[1] Vgl. Deutsche Bundesbank (2013), S. 17.

[2] Vgl. Fengler (2008), S. 1.

[3] Vgl. Haghani et al. (2008), S. 3.

[4] Vgl. Frick (2011a), S. 1.

[5] Vgl. Zülch/Kretzmann (2013), S. 1977.

[6] Sie wurden dabei vor allem auf dem amerikanischen Markt, vereinzelt aber auch in Deutschland verwendet. Vgl. Blöcker (2014), S. 92.

[7] Vgl. Hannen (2012), S. 2234.

[8] Vgl. Giersberg (2011), S. 60.

[9] Norbert Winkeljohann ist Sprecher des Vorstandes bei der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG. Nuri (2007), S. 126.

[10] Vgl. Haghani et al. (2009), S. 3.

[11] Vgl. Hannen (2012), S. 2234.

[12] Grundlage ist eine Studie der Beratungsgesellschaft Roland Berger Strategy Consultants aus dem Jahre 2008 unter 100 Führungskräften von mehr als 20 deutschen Kreditinstituten, darunter alle vier deutschen Großbanken sowie die größten Kreditinstitute aus dem öffentlich-rechtlichen und genossenschaftlichen Bankensektor. Vgl. Haghani et al. (2008), S. 10.

[13] Vgl. Majic (2013), S. 13 u. Staroßom (2013), S. 227.

[14] Vgl. Kästle (2003), S. 27.

[15] Vgl. Velte (2007), S. 639.

[16] Vgl. Majic (2013), S. 9.

[17] Vgl. Kellner/Ortner (2002), S. 73 u. Schackmann/Behling (2004), S. 789.

[18] Vgl. Velte (2007), S. 639.

[19] Vgl. Schackmann/Behling (2004), S. 789 u. Hannen (2012), S. 2233.

[20] Vgl. Grill/Perczynski (2012), S. 378.

[21] Vgl. Zimmermann et al. (2012), S. 2.

[22] Vgl. Wittig (1996), S. 1383.

[23] Vgl. Majic (2013), S. 9. Siehe ausführlich Kapitel 2.3.3.

[24] Vgl. Heidorn et al. (2001), S. 7.

[25] Vgl. Terstege/Ries (2008), S. 626.

[26] Vgl. Majic (2013), S. 9.

[27] Vgl. Kästle (2003), S. 36.

[28] Vgl. Heitzer/Wittgruber (2011), S. 507 u. Staroßom (2013), S. 228.

[29] Vgl. Runge (2010), S. 88.

[30] Vgl. Hartmann-Wendels et al. (2010), S. 191.

[31] In Anlehnung an Buschmeier (2011), S. 38.

[32] Vgl. Kästle (2003), S. 37.

[33] Vgl. Achtert (2007), S. 62.

[34] Vgl. Burger/Buchhart (2001), S. 100 ff.

[35] In Anlehnung an Drukarczyk (2007), S. 100.

[36] Vgl. Frick (2011b), S. 324.

[37] Vgl. Heitzer/Wittgruber (2011), S. 507 u. Degenhart/Szkola (2002), S. 16. Für weitere übliche Anwendungsgebiete von Covenants siehe Kapitel 2.4.

[38] Bspw. wenn die Vermögensgegenstände des Kreditnehmers bereits weitgehend anderweitig besichert sind. Vgl. Kästle (2003), S. 38.

[39] Vgl. Achtert (2007), S. 68.

[40] Vgl. Kästle (2003), S. 38.

[41] Vgl. Weitnauer (2005), S. 1446.

[42] Vgl. Majic (2013), S. 13.

[43] Vgl. Zimmermann et al. (2011), S. 22.

[44] Vgl. Hölper (2009), S. 63.

[45] Vgl. Heitzer/Wittgruber (2011), S. 509.

[46] Vgl. Heitzer/Wittgruber (2011), S. 507. Der Ursprung von Covenants liegt insbesondere in den USA. Vgl. Zimmermann et a. 2012, S. 2.

[47] Vgl. hierzu ausführlich Runge (2010), S. 5 f.

[48] Vgl. Velte (2007), S. 244 u. Alberth (1997), S. 744.

[49] Vgl. Zimmermann et al. (2012), S. 5.

[50] Vgl. Zimmermann et al. (2011), S. 20.

[51] Vgl. Graml (2014), S. 44.

[52] Vgl. Runge (2010), S. 34.

[53] Vgl. Terstege/Ries (2008), S. 629 u. Zülch/Kretzmann /2013, S. 1977. Siehe auch Kapitel 1.

[54] Vgl. Zimmermann et al. (2011), S. 20.

[55] Vgl. Velte (2007), S. 643.

[56] Vgl. Kästle (2003), S. 24.

[57] Vgl. Majic (2013), S. 19.

[58] Der Begriff Risiko kann als negative Abweichung vom Erwartungswert definiert werden. Vgl. Baxmann (2001), S. 6.

[59] Vgl. Kästle (2003), S. 28 f.

[60] Baxmann (2001), S. 2 ff.

[61] Das Bonitätsänderungsrisiko bezeichnet das Risiko einer möglichen Bonitätsverschlechterung des Kreditnehmers. Vgl. Baxmann (2009), S. 8.

[62] Vgl. Wüst (2014), S. 203. Dem Kreditausfallrisiko wird aus Bankensicht eine immens hohe Bedeutung beigemessen, da gemäß den Basel-Regularien die Notwendigkeit einer risikoadjustierten Eigenkapitalhinterlegung für Kredite besteht. Kredite mit hohem Risiko müssen diesbezüglich mit viel Eigenkapital unterlegt werden. Vgl. Staroßom (2013), S. 273 f. Vermehrte Kreditausfälle würden folglich die Eigenkapitalsituation der Banken stark unter Druck setzen.

[63] Vgl. Baxmann (2009), S. 4 f.

[64] Vgl. BaFin (2012), S. 5. Zur weiteren Vertiefung der bankwirtschaftlichen Risiken siehe u.a.
Heinzel et al. (2002), S. 17 ff u. Baxmann (2009), S. 7 ff.

[65] In Anlehnung an Hager (2005), S. 33 u. Heinzel et al. (2002), S. 17 ff.

[66] Buschmeier (2011), S. 10.

[67] Vgl. Hager (2005), S. 32 u. Niggemann (2013), S. 12.

[68] Vgl. Niggemann (2013), S. 14.

[69] Vgl. Niggemann (2013), S. 14 f.

[70] Vgl. Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (2014), o. S.

[71] Vgl. BaFin (2012), S. 6.

[72] In Anlehnung an Horsch/Schulte (2010), S. 36.

[73] Baxmann (2009), S. 3.

[74] Vgl. Junginger (2005), S. 292 u. Lachnit/Müller (2006), S. 217.

[75] Vgl. u.a. Lachnit/Müller (2006), S. 217 u. Niggemann (2013), S. 31.
Covenants zeigen jedoch, dass eine Risikovermeidung nicht ausschließlich durch Verzicht auf bestimmte Handlungen seitens der Bank möglich ist, sondern auch durch gezielte Beeinflussung des Kreditnehmers (siehe Kapitel 2.3.3.).

[76] Lachnit/Müller (2006), S. 217.

[77] Bei einer Kreditverbriefung werden illiquide, nicht handelbare Vermögenspositionen in marktgängige, liquide Wertpapiere umgewandelt, welche dann am Kapitalmarkt an Investoren verkauft werden. Das Kreditrisiko wird hier durch Diversifikation gesteuert. Vgl. Kroon (2009), S. 103.

[78] „Unter Kreditderivaten versteht man grundsätzlich Finanzinstrumente, deren Auszahlungen vom Kreditrisiko eines Referenzaktivums abhängig sind.“ Kroon (2009), S. 103.

[79] Vgl. Kroon (2009), S. 101.

[80] Servatius (2013), S. 15.

[81] Vgl. Staroßom (2013), S. 511.

[82] Vgl. Kästle (2003), S. 33 f.

[83] Vgl. Alberth (1997), S. 747 u. Käfferlein et al. (2010), S. 210.

[84] Vgl. Degenhart/Gläß (2008), S. 36.

[85] Vgl. Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim e.V. (2006), S. 7.

[86] Vgl. Wittig (1996), S. 1382.

[87] Zimmermann et al. (2012), S. 2.

[88] Vgl. Frick (2011b), S. 324 f.

[89] Vgl. Majic (2013), S. 10 ff.

[90] Vgl. Thießen (1996a), S. 22.

[91] Vgl. Kästle (2003), S. 34.

[92] Vgl. Degenhart/Gläß (2008), S. 36.

[93] Vgl. Alberth (1997), S. 747.

[94] Vgl. Velte (2007), S. 641.

[95] In Anlehnung an Velte (2007), S. 641.

[96] Vgl. Degenhart/Gläß (2008), S. 36. Siehe ausführlich Kapitel 5.1.3.

[97] Vgl. Menz (2002), S. 776. Weitere Erläuterung siehe Kapitel 3.2.1.2.

[98] Vgl. Menz (2002), S. 779.

[99] Vgl. Regelin/Bourgeois (2013), S. 194 u. Schlitt/Ernst (2014), S. 50.

[100] Vgl. Majic (2013), S. 15.

[101] Vgl. Kellner/Ortner (2002), S. 73. Konsortialkredite können allgemein als die Kreditvergabe durch mehrere Banken angesehen werden. Vgl. Majic (2013), S. 16.

[102] Vgl. Nikoleyczik (2007), S. 110. Die LMA ist ein 1996 gegründeter Interessenverband, dessen Mitglieder vor allem Banken, Investoren, Anwaltskanzleien oder Ratingagenturen sind. Sie ist im Markt für syndizierte Kredite tätig und veröffentlicht für diesen u.a. Musterkreditverträge. Vgl. Regelin/Bourgeois (2013), S. 188.

[103] Majic (2013), S. 16.

[104] Vgl. Vater (2010), S. 130. LBOs stellen fremdfinanzierte Unternehmensübernahmen dar, bei welchem der Kaufpreis über einen sehr hohen Anteil an Fremdkapital finanziert wird. Vgl. Majic (2013), S. 13 f.

[105] Vgl. Servatius (2013), S. 14.

[106] Vgl. Ritter (2000), S. 191. Im Rahmen von Projektfinanzierungen werden Großprojekte wie etwa der Abbau von Rohstoffen oder der Anlagenbau finanziert, wobei die Rückzahlung des Kredites aus dem zukünftigen Projekt-Cashflow erfolgt. Außerdem wird nicht auf die Bonität des Schuldners, sondern auf die Tragfähigkeit des Projektes abgestellt. Vgl. Majic (2013), S. 16 f.

[107] Vgl. Situm (2014), S. 291 f.

[108] Vgl. Zimmermann et al. (2012), S. 2.

[109] Vgl. Weitnauer (2005), S. 1444.

[110] Vgl. Kästle (2003), S. 42.

[111] Vgl. Degenhart/Gläß (2008), S. 36 u. Staroßom (2013), S. 228.

[112] Vgl. Heidorn et al. (2001), S. 8.

[113] Thießen und Hartmann-Wendels et al. unterscheiden bspw. lediglich zwischen affirmativen Covenants und Financial Covenants, Kästle nennt dagegen positive Covenants, negative Covenants und Financial Covenants. Vgl. Thießen (1996b), S. 144; Kästle (2003), S. 53 ff u. Hartmann-Wendels (2010), S. 190.

[114] Vgl. Giersberg (2011), S. 61.

[115] Vgl. Graml (2014), S. 41.

[116] Vgl. Hannen (2012), S. 2233.

[117] Siehe u.a. Fleischer (1998), S. 313 oder Wittig (1996), S. 1381.

[118] Vgl. Kästle (2003), S. 28.

[119] Vgl. Runge (2010), S. 26.

[120] Vgl. Bantleon et al. 2009, S. 752; Zimmermann et al. 2012, S. 3 u. Majic (2013), S. 22.

[121] Vgl. Zimmermann et al. (2012), S. 3.

[122] Vgl. Majic (2013), S. 23 u. Bantleon et al. (2009), S. 752.

[123] Vgl. Vater (2010), S. 129.

[124] Achtert (2007), S. 68.

[125] Vgl. Degenhart/Gläß (2008), S. 37.

[126] Vgl. Hartmann-Wendels et al. (2010), S. 191.

[127] Vgl. Kästle (2003), S. 59 u. Terstege/Ries (2008), S. 626.
Für Beispiele bzw. Musterformulierungen von Negativerklärungen siehe Obermüller (1987), S. 141 ff.

[128] Vgl. Achtert (2007), S. 69.

[129] Vgl. Bantleon et al. (2009), S. 752.

[130] Vgl. Runge (2010), S. 11.

[131] Vgl. Staroßom (2013), S. 229.

[132] Vgl. Thießen (1996b), S. 144.

[133] Vgl. Runge (2010), S. 20.

[134] Vgl. Heidorn et al. (2002), S. 250.

[135] Vgl. Runge (2010), S. 23.

[136] Vgl. Bantleon et al. (2009), S. 752.

[137] Vgl. Velte (2007), S. 639 u. Terstege/Ries (2008), S. 627.

[138] Vgl. Thießen (1996b), S. 145 u. Hartmann-Wendels et al. (2010), S. 192.

[139] Vgl. Achtert (2007), S. 71. Zur Vertiefung siehe Kästle (2003), S. 61 f.

[140] Vgl. Degenhart/Gläß (2008), S. 37.

[141] Vgl. Hartmann-Wendels et al. (2010), S. 192.

[142] Vgl. Menz (2002), S. 776.

[143] Vgl. Heidorn et al. (2002), S. 250 u. Degenhart/Gläß (2008), S. 37.

[144] Vgl. Alberth (1997), S. 745 u. Velte (2007), S. 640.

[145] Vgl. Mittendorfer (2007), S. 197.

[146] Vgl. Menz (2002), S. 776 u. Eilenberger/Haghani (2008), S. 70.

[147] Vgl. Alberth (1997), S. 747.

[148] Vgl. Degenhart/Gläß (2008), S. 37 f.

[149] Vgl. Majic (2013), S. 26.

[150] Vgl. Runge (2010), S. 63.

[151] Vgl. Kästle (2003), S. 80.

[152] Vgl. Ringelspacher (2012), S. 70.

[153] Vgl. Degenhart/Gläß (2008), S. 38.

[154] Vgl. Schackmann/Behling (2004), S. 790.

[155] Die AGB sind Rahmenvereinbarungen, welche für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Kunde und Bank gelten. Vgl. Grill/Perczynski (2012), S. 81 f. Auch wenn jedes Kreditinstitut eigene AGB verwenden könnte, kommen meist standardisierte AGB-Vorschläge der Bankenverbände (AGB-Banken für Privatbanken und Genossenschaftsbanken sowie AGB-Sparkassen für öffentlich-rechtliche Banken) zum Einsatz, welche zudem auch bankengruppenübergreifend weitgehend identisch sind. Vgl. Schackmann/Behling (2007), S. 795.

[156] Vgl. Degenhart/Gläß (2008), S. 38.

[157] Vgl. Schüler/Kaufmann (2014), S. 74.

[158] Vgl. Velte (2007), S. 640.

[159] Vgl. Schulte (1999), S. 289.

[160] Vgl. Degenhart/Gläß (2008), S. 38.

[161] Vgl. Heidorn et al. (2002), S. 250.

[162] Vgl. Zimmermann et al. (2012), S. 3 u. Majic (2013), S. 24.

[163] Vgl. u.a. Khakzad (2009), S. 21 u. Haghani et al. (2008), S. 5.

[164] Vgl. Fleischer (1998), S. 314.

[165] Vgl. Lützenrath/Schröer (2001), S. 19 u. Zimmermann et al. (2012), S. 3.

[166] Vgl. Theilacker (2010), S. 504 u. Mausbach (2011), S. 32.

[167] Vgl. Servatius (2008), S. 43.

[168] Vgl. Schackmann/Behling (2004), S. 792 u. Bantleon et al. (2009), S. 751.

Ende der Leseprobe aus 88 Seiten

Details

Titel
Darstellung und kritische Würdigung von Covenants als Instrument der bankwirtschaftlichen Kreditrisikosteuerung
Hochschule
Leuphana Universität Lüneburg  (Institut für Bank-, Finanz- und Rechnungswesen)
Note
1,7
Autor
Jahr
2014
Seiten
88
Katalognummer
V281829
ISBN (eBook)
9783656757849
ISBN (Buch)
9783656757856
Dateigröße
1404 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Covenants, Bachelorarbeit, Risikosteuerung, Banking, Finance, Bank- und Finanzwirtschaft, Leuphana, BWL, Betriebswirtschaftslehre, Financial Covenants, Kredit, Bank
Arbeit zitieren
Tristan Schröder (Autor:in), 2014, Darstellung und kritische Würdigung von Covenants als Instrument der bankwirtschaftlichen Kreditrisikosteuerung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/281829

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