Zivilrecht II


Zusammenfassung, 2006

28 Seiten

Anonym


Leseprobe


1. Der Kaufvertrag

Im Regelfall:

- Abschluß eines KV zwischen Käufer und Verkäufer nach § 433 I und II BGB
- Übergabe der verkauften Sache nach § 929 BGB

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Sonerfall 1 : bei Gefahrenübergang § 447 BGB

Verkauf unter Eigentumsvorbehalt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Verkäufer Käufer

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

- Abschluß eines KV nach §§ 433 I, II , 449 (Eigentumsvorbehalt) BGB
- Übergabe der verkauften Sache nach §§ 929, 158 BGB
- Erst nach der letzten Rate geht das Eigentum an den Käufer über

Rechte des Käufers bei Mängel § 437 BGB Vorraussetzungen für die Mängelhaftung:

1. Nacherfüllung
a - wirksamer KV
b - Sachmangel der Kaufsache

Käufer meldet Sachmangel und besteht auf:
a - Nacherfüllung durch Besserung
b - Austausch des Kaufgegenstandes

2. Minderung des Kaufpreises
a - wirksamer KV
b - Sachmangel der Kaufsache
c - Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung
d - Erklärung der Minderung

3. Schadensersatz
a - wirksamer KV
b - Sachmangel der Kaufsache
c - Pflichtverletzung durch Verkäufer d - ggf. Erheblichkeit
e - Verschulden
f - Fristsetzung

4. Rücktritt
a - wirksamer KV
b - Sachmangel der Kaufsache
c - Erheblichkeit
d - Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung
e - Erklärung des Rücktritts

Sonderfall 2: Grundstückskauf

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

1. KV notariell abgeschlossen ( Warn- , Beweisfunktion, Dokumentation gegenüber dem Satt)
2. Grundstücksgeschäffte werden Bedingungslos durch gezogen

- Verkäufer will Geld sofort
- Käufer muß dieses beschaffen

1. i.d.R. über Bank finanziert

- Darlehen in verbindung mit Pfandrecht ( siehe Darlehensvertrag)

2. Verkäufer finanziert Käufer den Verkauf und lässt sich Grundpfandrecht geben

- bei Verzug der Zahlung kommt es zur Vollstreckung des Pfandrechts

Ablauf des Geschäftes:

- notarielle Beurkundung des KV § 311b BGB

- Übergang des Eigentums durch Einigung (Auflassung) und Eintragung in Grundbuch

§§ 873, 925 BGB

- Sicherung des Käufers durch Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch

§ 883 BGB

soll verhindern, dass Grundstück zwischendurch an anderen übergeht

- gesamter Vorgang wird durch Notar überwacht

Vorlesungsfall 5:

Der 21-jährige Student Ernst Vollmann (V) hat im März 2002 von seinem Großonkel ein Hausgrundstück in Leipzig geerbt, das von der Rentnerin Renate Reich ® zu einem monatlichen Mietpreis von 300 € bewohnt wird. V möchte das Haus so rasch wie möglich verkaufen und kündigt deshalb das Mietverhältnis mit R zum 30.09.2002 er unterlässt es dabei, die Kündigung zu begründen.

Über eine Zeitungsanzeige findet er einen Interessenten, den Steuerberater Emil Kreike (K), der nach Wohn- und Geschäftsräumen für seine Kanzlei Ausschau hält. Ihm erklärt er, dass das Haus zwar vermietet sei, aber bis Ende September geräumt werde. Daraufhin entschließt sich K zum Kauf und kündigt seine Mietverträge zum 30.09.2002. Im notariellen Kaufvertrag vom 20.07 wird u. a. festgelegt, dass das Hausgrundstück am 1.10. 2002 übergeben werden soll. Am 29.08. teilt der Notar K mit, seine Eintragung im Grundbuch als Eigentümer sei am

29.08. erfolgt. Als K am 1.10. einziehen will, stellt er fest, dass die R das Haus nicht geräumt hat und auch nicht daran denkt auszuziehen. Sein bisheriger Vermieter ist zwar bereit, neue Mietverträge abzuschließn, verlangt jedoch 350 € Miete mehr.

K möchte nun wissen ob:

(1) er sich von dem Kaufvertrag lösen kann und
(2) ob V die Mietmehrkosten zu zahlen hat.

Lösung:

- Kaufsache weißt einen Sachmangel auf, da er nicht frei von Rechten ist nach § 433 I
- Mietverträge gehen genauso wie Hypotheken an K über
- Übergang des Eigentums und Nutzungszeitpunkt fallen auseinander
- § 464 - Gefahr- und Lastenübergang

Wie kann sich K von KV lösen ?

1. Rücktritt
- a, b, c sind gegeben
- wenn die Sache nicht Lastenfrei ist, ist auch der Rücktritt berechtigt
2. Schadensersatz
- Rechtsmangel an der Sache ist auch Grund für Schadenersatz
- Schuld des V ist der Mangel an Information über die Mietvertragskündigung

Sonderfall 3 - Gebrauchsgüterkauf:

- geregelt in den §§ 474 - 479 BGB

1. keine Anwendung d. Gefahrtragungsregelung beim Versendungskauf § 446 BGB
2. vertragliche Abweichnungen von Verbraucherschutzbestimmungen sind ausgeschlossen bzw. eingeschränkt § 475 BGB
3. Mangel d. Sache im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu vermuten, wenn sich Sachmangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang zeigt § 476 BGB
4. Sonderbestimmungen für Garantieerklärungen § 477 BGB
5. Rücktrittsrechte des Verkäufers gegenüber Lieferanten § 478 BGB

Folie KV mit Widerrufsrecht

1.1 Verbraucherverträge § 312 BGB:

Vorraussetzung:

1. Vertrag zwischen V und K
2. Vertrag wird an ungewöhnlichen Ort geschlossen

Rechtsfolge:

Widerrufsrecht des K innerhalb von 2 Wochen (§ 355 I 2 BGB)

1.2 Fernabsatzverträge § 312b BGB:

Vorraussetzung:

1. Vertrag zwischen V und K
2. unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Brief, Fax…)
3. Absatz von Waren / Dienstleistungen über organisiertes Vertriebs- oder

Diestleistungssystemen

Rechtsfolge:

1. Info-Pflicht des Verkäufers (§ 312c BGB)
2. Widerrufsrecht des Verbrauchers (§§ 312d, 355 BGB)

Pflichten des Verkäufers:

- umfassende Information über Vertragsschluß und Erfüllung

§ 312c I + II BGB, § 3 InformationsVO

Elektronischer Geschäftsverkehr:

- Bereitstellung techn. Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung § 312e I Nr. 1 BGB
- Umfassende Info. über (techn.) Vertragsschluß und -erfüllung § 312e Nr. 2 BGB
- Bestätigung des Zugangs d. Bestellung auf elektronischem Wege
- Möglichkeit bieten, Vertragsbestimmungen abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern
- Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatz- und ähnlichen Verträgen

Grundsatz: Verträge sind zu halten

Ausnahme: Verträge die mit Informationsdefiziten für den Verbraucher bzw. mit

Überrasc hungssituationen einhergehen

Widerrufsrecht § 355 BGB

Widerrufsfrist § 355 I BGB - 2 Wochen

Fristbeginn: wenn K über Widerrufsrecht belehrt wurde § 355 II 1 BGB

Sonderregelung beim Versandhandel: Rückgaberecht des Verbrauchers 356 BGB

2.Die Gebrauchsüberlassungsverträge

2.1 Der Mietvertrag

- Wohnungsmietvertrag - verkürztes Mietrecht
- §§ 535 - 548 allgemeine Vorschriften
- gelten für alle Arten von Mietverhältnissen
- Leistungsstörungen
- §§ 549 - 580a besonderes Mietrecht
- Wohnraum §§ 549 - 577a BGB
- Geschäftsräume / sonstige Sachen §§ 578 - 580a BGB
- allgemeine Vorschriften über Wohnungsmietvertrag §§ 549 - 555 BGB
- Betriebskosten + Fälligkeit §§ 556 + 5566 BGB
- Miethöhe §§ 557 - 561 BGB
- Vermieterpfandrecht §§ 562 - 562d BGB
- wechsel der Mietpartei §§ 563 - 567b BGB
- Beendigung der Mietverhältnisse §§ 568 - 572 BGB
- Unbefristetes und befristetes Mietverhälnis §§ 576 - 576b BGB
- Werkwohnungen und Eigentumswohnungen §§ 576 - 577a BGB

Vorlesungsfall 9:

Zwischen dem Grundeigenzümer Knut Eigen (E), der über ein Geschäftshaus in Erfurt verfügt, und dem Kaufmann Martin Müller (M) wird eine mündl. Vereinbarung getroffen, dass M ab dem 1.4.2002 die im Erdgeschoss des Hauses befindlichen Büroräume gegen einen

„Zins“ von 7 €/m² nutzen kann. Nach dem Einzug des M stellt sich heraus, dass ein Büroraum wegen Nässe in den Wänden nicht bezogen werden kann. M will die Gelegenheit nutzen, in günstigere Räume (6 €/m²) im Nachbarhaus einzuziehen.

Er fragt deshalb, ob ein wirksames Vertragsverhältnis zw. Ihm und E zu Stande gekommen ist, ob er mit (Nach-)Forderungen zu rechnen hat, wenn er wieder auszieht.

Informationen zur Lösung:

- keine Formregel über Mietvertrag im BGB
- ist Formfrei abzuschließen, insbesondere keine notarielle Form
- für Wohnungsmieträume keine Rahmenbedingungen angegeben
- Mietzins obliegt der Vereinbarung der Parteien
- Mietwucher ist zu berücksichtigen
- unwirksam werden des Vertrages
- Strafrecht - Ordnungswidrigkeit
- unterschiedl. Ansätze für Wohn- und Mietraum
- Wohnung Kündigung von Wohnraum nur schriftlich möglich nach § 568 BGB
- § 575 BGB betrieft Zeitmietvertrag

Grundsatz: Vermieter kann Befristung mit Mieter vereinbaren

Pflichten des Vermieters:

Hauptpflichten:

- Überlassung der Mietsache § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB

- Instandhaltung der Mietsache § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB

In der Praxis: - „Schönheitsreparaturen“ könne vertraglich auf den Mieter verlagert

Werden

Unzulässig ist die gesamte Übertragung !!!

Nebenpflichten:

- Konkurrenzverbot

vor allem für Geschäftsräume, d.h. Nachbarräume dürfen nicht an Konkurrenten vermietet werden

- Störungsabwehr

Pflichten des Mieters:

Hauptpflichten:

- Zahlung der Mietsache § 535 Abs. 2 BGB

Nebenpflichten:

- vertragsgemäßer Gebrauch § 538 BGB

- Anzeigepflicht bei Mängeln an der Mietsache oder Gefahren für diese

§ 536 Abs. 1 BGB

- Dulden von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (bei

Wohnraummietverträgen § 554 BGB)

- Rückgabe der Mietsache 546 BGB

Rechte des Mieters bei Leistungsstörungen:

- Minderung § 536 BGB (siehe Foliensatz)
- Schadenersatz § 336a I (Frage danach, wann Mangel eingetreten ist)
- Ersatzvornahme §§ 536a II, 539, 276 BGB
- Fristlose Kündigung § 543 BGB

Lösung des Falles 9:

M hat das Recht zur Mietminderung, da Mietsache Mangelhaft (Nässeschaden) ist. Wenn nur ein Raum nicht genutzt werden kann, so werden diese m² vom Mietpreis abgezogen.

Hat M Schadensersatzansprüche ?

- Mangel ist bei Vertragsabschluß aufgetreten Schuld bei Vermieter V hat Kosten zu tragen, die M entstehen, wenn der Raum nicht genutzt werden kann (bsp. Wenn Raum als Verkaufsraum genutzt werden sollte

Ausbesserung durch:

- Trockenlegung - Dauer: 14 Tage

Ersatzvornahme:

- wenn Vermieter nicht eingegriffen hat, kann Mieter die Reparaturen selbst vornehmen.
- Entstehenden Kosten muß der Vermieter tragen

Kombination ist möglich: Schadensersatz + fristlose Kündigung

- in Gewerberäumen ist eine Gesundheitsschädigung nicht einfach unterstellbar, da es kein Wohnraum ist Dauer des Aufenthaltes

Bei einem Mietvertrag ist ein Rücktritt nicht möglich - nur eine Kündigung !

2.2 Der Darlehensvertrag

Unterscheidung zwischen:

- Geld- Darlehensvertrag §§ 488 - 498 BGB:
- Geld geht über von Konto zu Konto

Pflichten:

Darlehensgeber Darlehensnehmer

- Übereignung des Geldes - Rückerstattung zum Fälligkeitstermin
- Zinszahlung wird gesetzt, nicht vorgeschrieben
- Sachdarlehensvertrag §§ 607 - 609 BGB
- Recht an der Sache wird übertragen
- Sache gleicher Art und Güte muß rück übertragen werden
- Sache wird benuzt und / oder vernichtet

Pflichten:

Darlehensgeber Darlehensnehmer

- Übereignung einer Sache - Rückerstattung d. Sache gleicher Art und Güte / Menge

hier gelten die allgemeinen Regeln zum Abschluß von Verträgen

Verbraucherdarlehensvertrag:

Vorraussetzung:
- Darlehensgeber = Unternehmer § 14 BGB
- Darlehensnehmer = Verbraucher § 13 BGB
- Darlehen mind. 200 €

Zu Beachten:

- Schriftform § 492 I 1 BGB bei Mangel: Nichtigkeit des Vertrages
- Mindestangaben in der Vertragserklärung
- Nettodarlehensbetrag
- Zinsen
- Kosten
- effektiver Jahreszins

bei Mangel: Ermäßigung auf gesetzlichen Zinssatz Widerrufsrecht:

- binnen 2 Wochen nach Vertragsschluß § 355 BGB

2.2.1 Finanzierter Teilzahlungs- / Abzahlungskauf

- Verkäufer und Darlehensgeber arbeiten eng zusammen
- Käufer hat sofort Zugriff auf die Kaufsache, ist aber noch nicht Eigentümer

Sicherungsübereignung:
- Dokumente über Eigentumsverhältnisse bekommt Bank - DG
- Käufer wird Eigentümer, wenn letzte Rate gezahlt wurde

Risiken für Käufer:

- Einwendungen gegenüber Verkäufer kann er geltend machen, aber Einwende über die Ratenzahlung muss zu Bank gehen

Zusammenfassung:

3 Arten von Darlehenverträgen:

-1. Darlehensvertrag = normaler Vertragstypus

2. Verbraucherdarlehensvertrag = Verbraucherschutzbestimmungen im BGB = muss schriftlich abgewickelt werden

3. Finanzierte Teilzahlungs- / Abzahlungskauf

2.3 Pachtvertrag

- §§ 581 - 597 BGB

- entgeltliche Überlassung von Sachen und Rechten auf Zeit

2.4 Leihvertrag

§§ 598 - 606 BGB

- unentgeltliche Überlassung einer Sache auf Zeit

2.5 Leasing

2.5.1 Finanzierungsleasing:

Ausgestalltung / Erscheinungsformen:

- langfristige Gebrauchsüberlassung
- Kaufoption des Leasingnehmers
wenn der Leasingnehmer kaufen will, kann Verkäufer dies nicht verneinen
- Übertragung des Verschlechterungs- / Untergangsrisikos auf Leasingnehmer
- Abtretung der Gewährleistungsrechte des Leasinggebers gegen Hersteller an Leasingnehmer

Wirtschaftlicher Zweck:

- Absatzförderung durch Finanzierung der Investitionsbedürfnisse des Leasingnehmers Rechtliche Rahmenbedingumgen:

- Grds. Entsprechende (analoge) Anwendung der §§ 535 ff BGB
- Verträge zw. Unternehmer - Verbraucher:
Anwendung der Verbraucherkreditvorschutzbestimmungen für Darlehensvertrag /
Finanzierungshilfe § 500 BGB
- beinhaltet Aspekte des Mietvertrages
- ähnelt dem Darlehensvertrag und Teilkauf
Schutzbestimmungen, die teilweise im Darlehen sind

2.5.2 Operating - Leasing:

- nur auf 2 Parteien begrenzt, die Mietvertrag abschließen § 535 BGB
Ausgestaltung / Erscheinungsform:
- kurzfristige Gebrauchsüberlassung
- mehrfaches verleasen der Sache
- Wartung der Sache durch Leasinggeber
- Austauschrecht der Leasungnehmer

Wirtschaftlicher Zweck:

- Absatzförderung durch Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt

reiner Mietvertrag - Vorschriften dessen finden unmittelbar Anwendung

Beispiel: Zeitschriften beim Arzt - Lesezirkel

2.5.3 Frenchise - Vertrag:

„ allein- Vertretungrecht / Konsision“ Beispiel: Mc Donalds

[...]

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Details

Titel
Zivilrecht II
Hochschule
Technische Universität Ilmenau
Jahr
2006
Seiten
28
Katalognummer
V281553
ISBN (eBook)
9783656756897
ISBN (Buch)
9783656756477
Dateigröße
929 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
zivilrecht
Arbeit zitieren
Anonym, 2006, Zivilrecht II, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/281553

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